Der II„ Zivilsenat des Bundesgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er«, Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr«, Bukow, Dr«, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6o Dezember 1962 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisions-instanz zu entscheiden hat„ Die Parteien und der Kaufmann D^BB waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft«, Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten, zu erklären, seine Bankund Postscheckvollmacht für diese Gesellschaft sei erloschen, sowie die Feststellung, der Beklagte sei aus der Gesellschaft ausgeschieden*. Der Berufungssenat ist, wie der Oberlandesgerichtspräsident in Stuttgart auf Anfrage mitgeteilt hat, zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung mit insgesamt sieben Richtern besetzt gewesen« Diese Besetzung, die es dem Berufungssenat erlaubte, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen, verstieß gegen Artikel 101 Abs« 1 Satz 2 GG und damit gegen § 551 Nr« 1 ZPO (vgl« das Urteil des erkennenden Senats II ZR 115/64 vom 17« Dezember 1964 sowie die Urteile des III« Zivilsenats MDR 1965, 733, des IV. Das Eerufungsurteil muß daher, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden« Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dos Berufungsgericht zurückverwieson werden, das dabei such über die außergerichtlichen Kostet) der Revision zu befinden hat«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 43/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23o September *965 Heil ? Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns August Klägers und Revisionsklägers,, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Friar«v gegen den Kaufmann Alfred U^B^straße 5 Beklagten und Revisionsbeklagten„ Rechtsanwä^e Prof«, und Br« ~ - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der II„ Zivilsenat des Bundesgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er«, Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr«, Bukow, Dr«, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6o Dezember 1962 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisions-instanz zu entscheiden hat„ Für die Revisionsinstanz werden gerichtliche Kosten nicht erhoben«, Tatbestand und Dntscheidungsgründe : Die Parteien und der Kaufmann D^BB waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft«, Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten, zu erklären, seine Bankund Postscheckvollmacht für diese Gesellschaft sei erloschen, sowie die Feststellung, der Beklagte sei aus der Gesellschaft ausgeschieden*. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagantrage weiter0 Br rügt u,a« die Verletzung des § 551 Nr«, 1 ZPO«, Die Rüge ist begründet« Der Berufungssenat ist, wie der Oberlandesgerichtspräsident in Stuttgart auf Anfrage mitgeteilt hat, zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung mit insgesamt sieben Richtern besetzt gewesen« Diese Besetzung, die es dem Berufungssenat erlaubte, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen, verstieß gegen Artikel 101 Abs« 1 Satz 2 GG und damit gegen § 551 Nr« 1 ZPO (vgl« das Urteil des erkennenden Senats II ZR 115/64 vom 17« Dezember 1964 sowie die Urteile des III« Zivilsenats MDR 1965, 733, des IV. Zivilsenats NJW 1965, H34 und des V« Zivilsenats, MDR 1965, 734, alle mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts)« Das Eerufungsurteil muß daher, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden« Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dos Berufungsgericht zurückverwieson werden, das dabei such über die außergerichtlichen Kostet) der Revision zu befinden hat« l Die Entscheidung* daß für die ReVisionsinstanz gerichtliche Kosten nicht erhoben werden«, beruht auf Abs» 1 Satz 1 GKG-o Dr„ Fischer Dr» Kuhn Dr«, Bukow Dr„ Schulze § 7 Fleck