* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 4- Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Dr. Hörr, Liesecke und Br. Reihicke für Recht erkannti Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. S Sie ist der Auffassung, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten nichi im Wechselverfahren verurteilt werden können. Die mit der Klage vorgdegten und zugestellten Wechselabschriften ließen jedoch nicht zuverlässig erkennen, daß die Wechsel mit einen Akzept der Beklagten zu 1 versehen seien. Es kann sich insoweit nicht um eine wiederholte Angabe der Adresse der Beklagten zu 1 handeln, da diese die Wechsel dort unterschrieben hat. Die hovision ist der Auffassung, jedenfalls hätte kein Vor-behaltourteil gegen die Beklagten zu 2 bis 4 ergehen dürfen. Es habe aber nicht festgestellt, wer von den Beklagten zu 2 bis 4 die Unterschrift auf den Wechseln geleistet habe« Diese Feststellung sei jedoch erforderlich gewesen; denn nur gegen den Gesellschafter, bei dein diese Voraussetzung Vorgelegen habe, hätte ein Urteil im Weeheeiverfahreh ergehen dürfen. men wird; Tiierbei ist unerheblich, ob der in Anspruch genommene persönlich haftende"Gesellschafter den Wechsel (mit-) - ' unterzeiöhnöt hat (RG Gruch 34, 1215; Baumbach-Lauterbach ZPO 25« Aufl. Auch Wenn man die Fotokopie des Handelsregisterauszuges als'Urkunde' i.S. der §§ 592, 593 ZPO ansehen wolle, so hätte jedenfalls diese Urkunde nach der zwingen-defi Vorschrift'dös §'593 Absl 2 ZPO den Beklagten zugestellt werden müssen.1 schon deshalb unbegründet, well unstreitig ist, daß die Beklagten zu 2 bis 4 die persönlich haftenden Geaellschafte* der Beklagten zu 1 sind und unstreitige Tatsachen auch im Wechsolprozeß nicht bewiesen zu werden brauchen (RG JW 1936, 1347 ff, 1348). Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zusatz auf den Wechseln **fiiri gelieferte Ware laut Rechnung Rr. 149” schränke nicht die Wechselerklärung als solphe ein. Ber Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, da sich die Frage, ob die Wechsel gültig sind, nach niederländisches Recht richtet und eine Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß eine ausländische Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden sei. Die Wirkungen der Annahmeerklärung richten sich allerdings nach Art. 93 Abs- 1 WG naph dem Hecht des Zah-lungsoi*W,also nach deutschem Hecht», da München Zahlungsort ist. Eine Haftung der Beklagten aus dem Akzept könnte nur deshalb nicht wirksam zustandegpkpmmen sein, weil das Akzept attf einem möglicherweise nichtigen Grundwechsel steht Die Frage1, ob der Grundwechsel gültig oder ungültig ist, richtet sich aber jedenfalls ausschließlich nach dem Hecht des Landös, in dem der Wechsel ausgestellt ist (Staub-Stranz aaO Art. 93 Anm. 2, An. 2. Auf eine Verletzung des niederländischen Hechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 549 ZPO). Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten* eine Revision könne auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Gesetzes gestützt werden, wenn das ausländische Gesetz mit einem inländischen Gesetz übereinstimme (RGZ 159, 35 ff, Die Präge, ob ein Gesotz streng oder weniger streng auszulegen sei, hat in den VertragsStaaten z.B* bei der Auslegung des Art. 51 Abs.4 WG zu verschiedenen Ergebnissen geführt (vgl. Bei der Anwendung des ausländischen Gesetzes muß aber die Rechtsprechung dieses Landes berücksichtigt werden; unter dom Recht eines Landes ist nicht nur die positive Rechtsvorschrift als solche, sondern das Recht zu verstehen) 3» Aus der Anwendbarkeit des niederländischen Rechts folgt, daß die Beklagten die Revision nicht darauf stützen können, das Berufungsgericht habe Bestimniungen des niederländischen Rechts unrichtig ausgelegt. Grundsätzlich kann die Revision insoweit auch keine Verfahrensrüge erheben* Von*diesem Grund satz können nur dann Ausnahmen gemacht werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gegeben hat, das Berufungs-urteil verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere ein Vorbringen einer Partei Übersehen worden ist (BGHZ 3, 346, 347; BGH W 1959, 1110). Pie Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Rechnung, auf die in den Wechseln hingewiesen worden sei, eine Nummer getragen habe; hieraus ergebe sich, daß das konkrete Grundgeschäft den Inhalt der Wechselverpflichtung bestimmt habe oder jedenfalls möglicherweise bestimmt habe. Ks hat sich ausdrücklich und eingehend mit der Präge befaßt, welche Bedeutung dem in den Wechseln enthaltenen Hinweis auf die”Rechnung Nr. 149" zukomme. Pas Berufungsgericht hat allerdings den Hinweis auf diese Rechnung anders gewürdigt als es die Revision tut. 4. Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des deutschen internationalen Privatrechts gestützt werden. Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht die Präge, ob der Wechsel gültig ist, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht beurteilt. Hierbei ist unerheblich, daß es die Anwendbarkeit dieses Rechts insoweit auf Art. 93 Abs. 2 V/G und nicht

Zitierte Normen: § 602 ZPO § 92 WG § 549 ZPO § 51 WG § 286 ZPO § 92 WG § 97 ZPO
BerufungsgerichtAuffassungRechtWechselZPOKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

2107 006
II ZR 43/$9
Vorkündet 4* Februar I960 , Juetizangestellter, Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 hat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 4- Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Dr. Hörr, Liesecke und Br. Reihicke
 für Recht erkannti
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Im Hamen des Volk es
 In dem Rechtsstreit
1. der Firma £ flBI ,	Strickwarenfabrik
 Beklagte und Revisionskläger
 Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br
 gegen
Amsterdam 0
die Rederlar
N.V.,
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin von vier Wechseln, die am 19. Februar, 19* März, 19- April und 19., Mai. 1958 fällig geworden.sind. Der erste Wechsel lautet:
'.'i	■
den 19* April 1957	■	Hlfl 2292,05
Ara 19- Februar 1958 zahlen Sie.gegen diesen Solawechsel an die Order Amsterdaaische Bank N.V.,
Amsterdam die Summe von zweitaüs'eridzweihundert-
, # ,	, "
zwei$ndneunzig 3/100 Gulden für: gelieferte Ware laut Rechnung Kr. 149	'	^
Fa.	Strickwarenfabrik'	&	Co.
B^mstein 0/> in $000) 000B zahlbar bei* Baye-rische'Hypotheken- und Vtechselbank
 Breimachine-maatschappij U.V.11
Die drei anderen Wechsel haben, bis auf das FälligkeitCdatum, den. gleichen Wortlaut. Die Beklagte zu 1, eine offeneHan-delsgesellschaft, hat die auf sie gezogenen Wechsel angenommen; hierbei haben nicht alle Gesellschafter unterschrieben. Die Beklagten zu 2 bis^4 sind ,dite. peyso-nlieh haftenden Gesell-•. sphaf ker dör '’Beklagten zu' 1.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wechselprozeß in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 9.168,12 hfl. nebst Zinsen und Wechselunkosten zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehren die Beklagten Aufhebung des Vorbe-haltsurteile-und Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründes
I.
Die Klägerin erhebt zunächst verfahrensrechtliche Rügen. S Sie ist der Auffassung, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten nichi im Wechselverfahren verurteilt werden können. Die Klägerin nehme die Beklagten aus dem Akzept in Anspruch». Die mit der Klage vorgdegten und zugestellten Wechselabschriften ließen jedoch nicht zuverlässig erkennen, daß die Wechsel mit einen Akzept der Beklagten zu 1 versehen seien. Die Abschriften der Wechsel enthielten unterhalb des Zahlstellonvermerks folgende Worte:
Die in der- Umrandung angegebene Firma der Ausstellerin
 ten; diese stehe gesondert, rechts, auf den Wechseln. Dann * sföi'es aber"unklar', "ob die Angaben'*Uber die* Beklagte zu 1 nicht nur als wiederholte Adresse zu verstehen sei.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung die in den Wechselab-schriften innerhalb der Umrandung enthaltene Angabe der Ausstellerin hat. Jedenfalls besteht kein Zweifel, daß die Beklagte zu 1 die Wechsel unterhalb dieser Angabe akzeptiert hat. Es kann sich insoweit nicht um eine wiederholte Angabe der Adresse der Beklagten zu 1 handeln, da diese die Wechsel dort unterschrieben hat. Die Beklagten haben in den Tat-
Breimachine Maatschappij N.Y ASM - Holland
" E^B"Strickwar enf abrik H.	&	Co	OoH.Gr.
■■■stein f, Tel. 33 gez. Unterschriften
I) könne nicht gut ihre Unterschrift bedeu-
.'.If".
saeheninstanzen auch niemals bestritten, daß die Beklagte zu 1 die Wechsel mit. ihrem Akzept versehen habe«
2.	Die hovision ist der Auffassung, jedenfalls hätte kein Vor-behaltourteil gegen die Beklagten zu 2 bis 4 ergehen dürfen. Das Berufungsgericht habe angegeben, die Wechsel seien nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden. Es habe aber nicht festgestellt, wer von den Beklagten zu 2 bis 4 die Unterschrift auf den Wechseln geleistet habe« Diese Feststellung sei jedoch erforderlich gewesen; denn nur gegen den Gesellschafter, bei dein diese Voraussetzung Vorgelegen habe, hätte ein Urteil im Weeheeiverfahreh ergehen dürfen.
■ V; -t ..	V«/	'	’	..	.	•	’
Die Auffassung der Revision ist nicht zutreffend. Nach § 602 ZPO können "Ansprüche aus Wechseln11 im Wechselprozeß geltend gemacht werden. Es handelt sich auch dann um Ansprüche aus Wechseln ^vienn ein persönlich haftender Gesellschafter auf Grund dös § 128 HGB kraft Gesetzes für die Wechselverbind-
• * ** i • :
‘ lichkelten:"der offenen Handelsgesellschaft in Anspruch genom-
»>	i	✓ '*	~
men wird; Tiierbei ist unerheblich, ob der in Anspruch genommene persönlich haftende"Gesellschafter den Wechsel (mit-) - ' unterzeiöhnöt hat (RG Gruch 34, 1215; Baumbach-Lauterbach ZPO 25« Aufl. § 602 Anm. 2 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 602 Anm. II 2; Wieczorek ZPO ,§ 602 -Anm. B II a 2).
3.	Die Revision meint schließlich, die Klägerin hätte die Tatsache, daß die Beklagten zu 2 bis 4 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 seien, durch Urkunden belegen müssen. Auch Wenn man die Fotokopie des Handelsregisterauszuges als'Urkunde' i.S. der §§ 592, 593 ZPO ansehen wolle, so hätte jedenfalls diese Urkunde nach der zwingen-defi Vorschrift'dös §'593 Absl 2 ZPO den Beklagten zugestellt werden müssen.1 Das sei nicht geschehen. Es hätte daher auch
• -aus diesem Gründe kein Wechselur.teil gegen die.Beklagten zu 2 bis'4 erlässen werden dürfen. Diese Rüge der Revision ist
 
schon deshalb unbegründet, well unstreitig ist, daß die Beklagten zu 2 bis 4 die persönlich haftenden Geaellschafte* der Beklagten zu 1 sind und unstreitige Tatsachen auch im Wechsolprozeß nicht bewiesen zu werden brauchen (RG JW 1936, 1347 ff, 1348).
II.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zusatz auf den Wechseln **fiiri gelieferte Ware laut Rechnung Rr. 149” schränke nicht die Wechselerklärung als solphe ein. Bie Bezugnahme auf die Rechnung Rr. 149 stelle-vielmehr eindeutig nur elften Hinweis dar, aus welchem Anlaß die abstrakte und unbedingte Wechselerklärung.abgegeben worden sei.	.
Bie Revision "greift diese Ausführungen öh. Sie ist der Ansicht, die Wechsel seien gemäß don Art.' -1, 2 WG nichtig.
Ber Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, da sich die Frage, ob die Wechsel gültig sind, nach niederländisches Recht richtet und eine Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß eine ausländische Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden sei.
. Rach Art. 92 W& bestimmt sich die. Fotm, einer Wechselerklär«» nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. "Zu der Form der Wechselerklärung des Ausstellers gehört der gesamte Inhalt des sog. Grundwechsols, also dessen Erfordernisse nach Art. 1, 2 EWG*
(Staub-Stranz WG Art. 92 Anm. 5, BGHZ 21, 155 ff, 158; Baum-bach-Heformehl WG 6. Aufl. Art. 92 Anm. 1; Quaseowski-Al-brecht WG^Art. 92 Anm. 2; vgl. auch Frankenstein, Internationales Privatrecht II. Band S. 422 ff und Raiser, Bie Wirkungen der Wechselerklärungen im internationalen Privatrecht S. 62 ff). Art. 92 Abs. 1 WG entspricht insoweit dem
 
Artikel* 85 WO, wonach die wesentlichen Erfordernisse des im Ausland ausgestellten Wechsels nach den Gesetzen des Ortes böurteilt wurden, an welchem die Erklärung erfolgt ist« Da die Wechsel in den Niederlanden ausgestellt sind, ist niederländisches Recht, anzuwenden..
Es ist i-iisoweit auch ausschließlich, niederländisches Hecht maßgebend. Die Wirkungen der Annahmeerklärung richten sich allerdings nach Art. 93 Abs- 1 WG naph dem Hecht des Zah-lungsoi*W,also nach deutschem Hecht», da München Zahlungsort ist. Es wird auch die Auffassung, vertreten, zu den Wirkungen'der Annahmeerklärung gehöre nicht nur Inhalt und Umfang, sondern auch die Entstehung der Haftung (vgl. die Denk schrift zürn Einheitlichen Wechselgosetz, Verhandlungen des Reichstags’, V. Wahlperiode 1930 Bandj453 Nr. 1442 S. 114 ff,
' • 139)• Es ^kann jedoch offen bleiben,^ob .dieser Auffassung zu • folgen'iht. Eine Haftung der Beklagten aus dem Akzept könnte nur deshalb nicht wirksam zustandegpkpmmen sein, weil das Akzept attf einem möglicherweise nichtigen Grundwechsel steht Die Frage1, ob der Grundwechsel gültig oder ungültig ist, richtet sich aber jedenfalls ausschließlich nach dem Hecht des Landös, in dem der Wechsel ausgestellt ist (Staub-Stranz aaO Art. 93 Anm. 2, Anm. .15).
:j r	”	•	,	.	...	.	?	^	S.:	*.V
2. Auf eine Verletzung des niederländischen Hechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 549 ZPO). Zwar gilt in den Niederlanden und in Deutschland das gleiche Wechselrecht. Beide Länder haben das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz ratifiziert und das Einheitliche Wechselgesetz als Landesrecht eingeführt (Reichsgesctzblatt 1933, Teil II S. 974); die in der-Anlage II des Abkommens aufgeführten Vorbehalte berühren die Formerfördernisse des Wechsels nicht. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten* eine Revision könne auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Gesetzes gestützt werden, wenn das ausländische Gesetz mit einem inländischen Gesetz übereinstimme (RGZ 159, 35 ff,
 
 5-0, 51); es hat demgemäß entschieden, daß die Revision nicht auf die Verletzung des Allgemeinen deutschen Handels« gesetzhuchs und der Wechselordnung gestützt werden könne, wenn diese Gesetze als Teil der österreichischen Rechtsordnung angewendet worden seien« Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, die Verletzung des Wechselgesetzes begründe nicht die Revision, wenn das in Österreich eingeführte deutsche Wechselgesetz auf Grund des österreichischen Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1« Mai 1945 einen Teil der österreichischen Rechtsordnun dargestellt habe (BGH WM 1959, 1110). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten* Das ausländische Recht ist ein einheitliches Ganzes und darf nicht durch Herausnehmen einzelner Vorschriften, in soinem Zusammenhang zerrissen werden. Bei der Auslegung den Wechselgesetzes ist zwar zu berücksichtigen, . daß das Genfer Abkommen bezweckte, einen einheitlichen Rechtszustand für die Vertragsstaaten zu schaffen. Das Gesetz w^rd daher, soweit dies möglich ist, aus sich heraus ausgelegt werden müssen. Diese Auslegung ist aber nur in beschränktem Umfange möglich. Das Wechselrecht ist keine in sich abgeschlossene, vom übrigen Recht ablösbare Materie. Bs bildet vielmehr einen Teil des allgemeinen Privatrechts; das Wechselgesetz stellt innerhalb des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einen Ausschnitt dar,
* der. nur im Zusammenhang mit diesem Recht erfaßt werden kann (Staub-Stranz aaO, Allgem. Einleitung Anm. 9}. Auch die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind in.den einzelnen Vertrags Staaten verschieden. Die Präge, ob ein Gesotz streng oder weniger streng auszulegen sei, hat in den VertragsStaaten z.B* bei der Auslegung des Art. 51 Abs. 4 WG zu verschiedenen Ergebnissen geführt (vgl. hierüber BGHZ 22, 149 ff, 152). Bei der Anwendung des ausländischen Gesetzes muß aber die Rechtsprechung dieses Landes berücksichtigt werden; unter dom Recht eines Landes ist nicht nur die positive Rechtsvorschrift als solche, sondern das Recht zu verstehen)
 
// /)
wie es durch die Rechtsprechung und Rechtslehre gestaltet ist (Quassowski-Albrecht aaO Art. 92).
3» Aus der Anwendbarkeit des niederländischen Rechts folgt, daß die Beklagten die Revision nicht darauf stützen können, das Berufungsgericht habe Bestimniungen des niederländischen Rechts unrichtig ausgelegt. Grundsätzlich kann die Revision insoweit auch keine Verfahrensrüge erheben* Von*diesem Grund satz können nur dann Ausnahmen gemacht werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gegeben hat, das Berufungs-urteil verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere ein Vorbringen einer Partei Übersehen worden ist (BGHZ 3, 346, 347; BGH W 1959, 1110). Pie Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Rechnung, auf die in den Wechseln hingewiesen worden sei, eine Nummer getragen habe; hieraus ergebe sich, daß das konkrete Grundgeschäft den Inhalt der Wechselverpflichtung bestimmt habe oder jedenfalls möglicherweise bestimmt habe. Pas Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß die Rechnung mit einer Nummer versehen war. Ks hat sich ausdrücklich und eingehend mit der Präge befaßt, welche Bedeutung dem in den Wechseln enthaltenen Hinweis auf die”Rechnung Nr. 149" zukomme. Pas Berufungsgericht hat allerdings den Hinweis auf diese Rechnung anders gewürdigt als es die Revision tut. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO.
4.	Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des deutschen internationalen Privatrechts gestützt werden. Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht die Präge, ob der Wechsel gültig ist, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht beurteilt. Hierbei ist unerheblich, daß es die Anwendbarkeit dieses Rechts insoweit auf Art. 93 Abs. 2 V/G und nicht
 
auf Art. 92 WG gestützt hat.
Hach alledem war die Revision zurückzuweisen. ])ie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Er. Haidinger Er. Rischer Er. Hörr Liesecke	Er.	Reinicke	•