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BGH · Ii ZH 43/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ii ZH 43/57

wenn der Wechsel übergehen oder die Übergabe gemäß § 929 Satz 2 oder den §§:. hat der II1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung:vom-12* ;Dezember 1957 unter:Mitwirkung des Senatspräsidenten Dri Ganter und der Bundesrichter Dr«, Nörr ? Die' Klägerin;, eine- Landraaschinehfäbrik-y :verkaufte der Firms. ohne G eneh-migung der Verkäuferin zu übereignen oder zu Gunsten des Dritten zu belastend Demzufolge gehören auch die bei einem Weiterverkauf durch den Besteller von diesem, in Zahlung genommenen Gegen-, stände? deren Eigentum sie mit dem Empfang durch den Es--.steiler übergehen, rEine* Diskontierung dieser Wechsel ohne Genehmigung der Verkäuferin -' iMfeM- auf•Grund ihrer Verkaufsbedingungen sei sie(Eigentümerin:der Wechsel gewordene Die Beklagte habe die Wechsel auch nicht kraft guten Glaubens erworben, da sie bösgläubig gewesen seilt Sollten ihre»? daß sie, Eigentümerin der Wechsel geworden sei?, so sei die Beklagte ihr jedenfalls schadens-er sects pflichtig,. ihr die..-Wechsel zu übertragen» Die Beklagte habe dies gewußt* Sie habe aber trotzdem die ; Wechsel diskontiert und eingesogen, um den Erlös für sich zu verwerten*. Sie habe sich bewußt an einem Vertragsbruch der Firma St MS* & Rc:W 'beteiligt ’"und damit eine unerlaubte Handlung begangen*(Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, ... Kläger in sei nicht Eigentümerin der Wechsel geworden, weil die in der Person der Firma St SA & He MHI entstandenen Wechsel Forderungen nur dann auf die Klägerin.hätten übergehen können, wenn ihr die Wechsel übereignet worden wären; beim. Orderpapier folge das Recht aus dem Papier.stets dem Hecht am Papiero Zu einer Übereignung der Wechsel sei :eine Übergabe der Wechsel oder ein.Übergabeersatz; .erforderliehl: Die Wechsel seien aber nicht übergeben, ihre Üb ergäbe; nicht;.:; Als Übergabeersatz komme nur die Vereinbarung eines BesibzmittelungsVerhältnisses gemäß § 930 BGB', in Betracht; eine derartige Vereinbarung sei jedoch nicht wirksam zustande gekommen, da die Klägerin mit der Firma StfHk & Re MM. Sie ist der Auffassung, die Übereignung eines Wechsels sei nicht ; erforderlich, wenn der Wechsel nicht indossiertn sondern die Wechselforderung durch Abtretungsvertrag Überträgen werde! Werde die Wechseltorderung abgetreten, so gehe sie auf Grund des Abtretungsvertrages auf den neuen Inhaber ....L übero Der Wechsel brauche nicht übereignet zu werden;.das Eigentum an dem Wechsel gehe vielmehr gemäß § 952. BGB mit der Abtretung auf den neuen Inhaber der Wechselforderung über o der Wechsel müsse auch;dann übereignet „werden;;., wenn die Wachse 1 f orderung abgetreten werde t ist ? /sätzlieh'-: dem Recht am 'Papier,; und das Eigentum am Papier wird nach sachenrechtlichen Vorschriften übertragen^ Es. ist ab e r f ragli c h, o o diese r Grün äs atz au c h dann gi I i r;. daß bei Inhaberpapieren und Order-papieren das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt, ist vor allem getroffen worden, um auf diese Weise die sachenrechtlichen Vorschriften über den Eigentuniserwerb Grunde dafür fehlen,, neben dem Abtretungsvertrag eine Übereignung dos Papieros zu verlangen*/ Es wird demge-maß im Schrifttum die Auffassung.vertreten? der Wechsel brauche nicht übereignet ■- zu werden wenn" die Wechself erde-rung durch Abtretung übertragen werde (Baumbach/Hefermehl. ob neben dem-Abtretungsvertrag eine Übereignung: des Wechsels und aus.diesem.Grund eine Übergabe des Wechsels {oder ein Übergabeersatz) uerforderlieh- sei?, kann jedoch dahinge ste11t bleiben * Zur Übertragung der Wechself orderung durch Vertrag1, ist auch . dann eine Übergabe des Wechsels (oder.ein Übergabeersatz) notwendigV-wenn, man bei der-Abtretung der Wechselforderung durch Vertrag von dem:Erfordernis der Übereignung des Wechsels -absieht . und der Meinung ist, das Eigentum am Wechsel.gehe in diesem Fall gemäß § 952 BGB auf den neuen Gläubiger übin 'm. Wechsels sei zur Übertragung der Wechsel!orderung erfer- / g-derlichu weil Forderungen aus Wechseln nicht ohne den Besitz des Papiers geltend gemacht werden könntenPer Senat .;, schließt sich dieser Auffassung an«. daß die Y/echselforderung nicht ohne den Besitz am Papier geltend gemacht worden kann ? daß;, zur Übertragung der Forderung die Übergabe des Papieres erforderlich ist.. von der Frage wie die Wechselforderung verwirklicht; werden kenn. Es besteht aber kein Bedürfnis:für eine derartige Rogelung..Es ist vislmohr sum Schutz des Erwerbers und; im Interesse der Feehtsklarheii anzusirebcnV- daß die: Inha-Barschaft .der Wechselforderung und der Besitz des Wechsels möglichst in einer Hand sindalso eine Spaltung der Inha-Ü berschaft von der Ausübungsmöglichkeit der Wechselforderung vermieden wird (vgl *Jacobi aaO S«666. 8* 11) o Biese Wer bung hat auch bei anderen Wertpapieren, ge--, 1 set züchten Niederschlag gefunden o- Bas Eigentum am Hypothekenbrief steht gemäß § 952 BEB dem jeweiligen Gläubiger der Hypothekenforderung zu; zur. -rung ist aber, neben dem Abtretungsvertrag die Übergabe des Hypothekenbriefs oder ein Übergäbeersatz erforderlich i § 1154 BG-B)Zur; Übertragung der Anweisung ist;-die - Aushändigung der Anweisung an den Erwerber vorgeschrieben (§ 792 BG-BU; Auch zur Übertragung der Namensaktien durch Abtretungsvertrag ist die Übergabe der Namensaktie notwendig (RS- JW 1932?p2599)<>... Wechsel der Klägerin nicht übergeben worden sind, kann die Klägerin nur Inhaberin der Wechselferde mmg geworden sein? Als Übergabeersatz kommt nur die Vereinbarung eines Besit mittlungsverhältnisses gemäß § 930 BGB in Betracht0 Bas Landgericht ist der-Auffassung?1eine derartige. auf Grund dessen der Yeräüssorer dem Erwerber den Besitz vermittelt* Es genügt nicht,, daß der Wille des Veräusserersy für den Erwerber.zu besitzen? Es ist also ein konkretes Besitsmittlungsverhältnisierforder-lichj ein abstraktes reicht zur Anwendbarkeit des § 930 BGB nicht aus, Es werden.aber keine ; strengen Voraussetzungen an das Vorliegen eines konkreten Besitzmittlungsverhalt-.; zu dem komm!ssions weisen Verkauf der Wräre berechtigt und daß sie verpflichtet ist? Bie Firma St & Re tiHK; dürft e diel ihr von d on Kunden gegebenen und zur Biskontierung vorgesehenen Wechsel mit Genehmigung der Klägerin diskontieren; und die Klä gerin,.. die Beklagte: könne> wenn der Händler den"Kaufgegenständ bei Finanzierung des Geschäfts noch, nicht an die. Herstellerfirma' 'besahi*t;'habe> den.Diskonterlös, nur im:Auftrag.und für Rechnung.des Hänü-' lers an die Fabrik aus zahlen«. diesem Zeitpunkt nicht überwiesen,: so: versah sie die Fr ergab eeiklä-- )-\ rung- mit dem Zusatzs. der Diskonterlös überwiesen/werdeilii Die Geschäftsbedingungen-: der Parteien waren also:-- auf einander abgestimmto Die. Firma--StflBfc & ReÄBBL durfte somit; .v die ihr von den Kunden.hereingegebenen Wcchsei diskontier) r en lass ony wenn sie dafür s orgt e ?. daß,dor Diskonterlös i •: an die Klägerin äusgezahlt wurde0 0as Rechtsverhältnis) -;l zwischen ihr und der Klägerinwar daher ein kommissionsähnliches oder auftragsähnliches und damit:ein konkretes). daß die Beteiligten dieses .Besitsmivblungsverhältnis rechtlich, kennzeichnene Ebensowenig ist erforderlich, daß die Parteien die Bedeutung und Wirkung.der Abrede.eines bestimmt en Rechtsvernalthisses klar: erkennen)(Johannsen in RG-RK: aaO § 930 Annul ;. : Die Auffassung- des Landgerichts?.die Klägerin habe: mangels eines konkreten Bes 11zäii11luftgsverhältni sse's kein Eigentum an den .Wechseln erlangt und die-. die'.hg:-Wechsel aus diesem Grunde von der Firma S&-=He4HH als der Eigentümerin der Wechsel erworbenhält•...demnach , der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Das Erteil muß; daher aufgehoben werden3 Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif istF muß die Sache zur anderweiten .. 1V Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht,, dem auch ; die Entscheidung über die Kosten der Revision Überträgen wird 9 zurückverwi eson \verclenr Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen« ob; es bei seiner Auffassung, die Beklagte habe das Angebot V. behält sich die Beklagte in allen Bällen die freie Entschliessung darüber vor1 ob und inwieweit sie • die ihr angotragenen Geschäfte finanzieren werde« auch nach Annahme der Geschäfte ist die Beklagte.berechtigt, von dem Händler ein zweites Kreditgutachten und weitere Unterlagen zu verlangen. Der Vorgang, den die Beklagte als Annahme des Geschäfts bezeichnet; verpflichtet sie also nicht zur Finanzierung«? ein, so ist naheliegende daß sie durch diesen Vorgang auch keine Hechte erwerben, hierdurch also das Angebot des Känd-lers':-auf Übereignung der Wechsel nicht annehmen will:*; Hier- den JTermerk enthält, die Übereignung und die Abtretung des Herausgabeanspruchs (des Händlers gegen den Landwirt) gelte mit der Finanzierung des Geschäfts als bewirkt * • .

Zitierte Normen: § 952 BGB
BGBkonkretFirmaAuffassungRechtKlägerinEigentumwechseln

Volltext der Entscheidung

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Für;das lachschlagewerlc! ;
Nicht, für die Amtliche -Sammlung* 7,
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Gesetz
 Art = 11 WCS- § 952 BGB
Hechtssatzj Wird die Wechsel!orderung durch. Vertrag.an einen Dritten abgetreten? so erwirbt der Dritte die Wechselforderung nur dann? wenn der Wechsel übergehen oder die Übergabe gemäß § 929 Satz 2 oder den §§:. 930?.. 931 BGB *	-	l
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 Aktenzeichens Ii ZH 43/57
Urt , des BGH v, 12,: Dezember 1957
LG FrankfurtMain ,	>,
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Verkünd et
 am 12*. Desember 1957.
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschält s s t e11e
I m Namen des V 0 1 k-e s !'	.	In	dem	'Rechtsstreit.-..•
der ifBHSBHHMBBL HtBBSHKiBBfcOcm’oanv mit beschränkter Haftung in NÄHH/Rheink IniBBS»ä»vträße Nr,Ä. _ gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Generaldirektor IM7,
Bi^BBftweg lH und Direktor C* C*
0	Ugkß t r a ß c fH ,
Klägerin und ReVisionsklägerin; — ProseBevollmächtigter s Rechtsanwalt.Prof «Dr
 gegen
die Lsfl*****k	Aktiengesellschaft
- i?Mi -? gesetzlich' vertreten durch ihre Vor-i Standsmitglieder Reinhold 6M^; Drk. Walter von, Kafipeai und Dr, Helmuth LMl, PÄBHHBi/Main 0 Gc^Üfestraße #«

Beklagte und Revisionsoekiagte:r.--
.
]— Prozeßbe vo 1 Imä c ht i g t e r 2 Rechts a nwa 11	-
hat der II1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung:vom-12* ;Dezember 1957 unter:Mitwirkung des Senatspräsidenten Dri Ganter und der Bundesrichter Dr«, Nörr ? Dr V; Haager,? Li es ecke und Di% Reinicke ;vvk’?
für Recht erkannt

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dsr lo Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frankfurt a»Main, vom 24= Januar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an.das Landgericht - zurückverv/iessn».:•	• 7-:
von Rechts wegen
.fV; i Tatbe st3ncU ;	y
Die Parteien streiten um den Erlös aus fünf. Wechseln: die. die Akzeptanten.. P:mi -und EÜÜ. im Jahre 1954 an die Beklagte gezahlt haben*- Dem. Streit liegt folgender•Sach~f verhalt zugrundes	••

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Die' Klägerin;, eine- Landraaschinehfäbrik-y :verkaufte der Firms. Sb-M^. & HcHI KG in F^8HHBR/Main; mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand?, im Jahre 1953: zwei Schlepper, Den Verkäufen? aus denen der Klägerin noch Forderungen von weit über 10,000 DM zusteheh? lagen ihre Verkaufsbedingungen zugrunde? die unter Nr.«3 folgende Bestimmungen enthieitens	. \ .
f?Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollstan-digen Zah1ung des Kaufpreises nebst etwaigen . Zinsen und Kosten Eigentum der Verkauferin«»..•* 1	•
Besteller darf die gelieferte Ware nur im regel-1 f. mäßigen Geschäftsverkehr veräußern und hat in je- V ; ;f . dem Palle das Eigentum zugunsten der Verkäuferin. :. auch gegenüber dem Brittbesteller ausdrücklich f:;'. vorzubehalten. Er tritt hiermit alle ihm aus der Veräusserung oder aus einem sonstigen Hechtsgrunde hinsichtlich der Ware jetzt oder später suste-henden Forderungen sn die Verkäuferin sicherungshalber ab* Besteller ist demgemäß vor völliger Be-'•f-v.. Zahlung des Kaufpreises auch nicht berechtigt;
die gekauften Waren zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung oder.aus anderen Gründen Dritten? insbeson-dere auch einem F1nansierungsinstitut ? ohne G eneh-migung der Verkäuferin zu übereignen oder zu Gunsten des Dritten zu belastend Demzufolge gehören auch die bei einem Weiterverkauf durch den Besteller von diesem, in Zahlung genommenen Gegen-, stände? insbesondere jauch -Wechsel? der Verkäufe-ri n I ^ggggSOKSKBSSMl- E	C ompany m - b , H o) , i n
deren Eigentum sie mit dem Empfang durch den Es--.steiler übergehen, rEine* Diskontierung dieser Wechsel ohne Genehmigung der Verkäuferin -' iMfeM-
KMHm Company m... b *Hä) i st unzulässig1 Von etwaigen Pfändungen muß der Besteller der.Verkauf eim.n sofort. Anzeige erstatten ö ,f
:	Firma StgÜH. & ReMMI verkaufte einen der Schlepper
a-0 ß 0n Landwirt • ?:M& - hierbei nahm sie zwei Akzepte über

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insgesamt 2825 DM entgegen» Bei der Veräusserung des andern Schleppers nahm sie einen.gebrauchten Güldner-Scblepper in Zahlung* Diesen Schlepper veräusserte sie an den Landwirt BW; der ihr hierfür u, a - drei Akzepte über insgesamt 5500 DM gab. Die Firma SoÜHfc. &. Be:fSMI versah die (von ihr an eigene Order ausgestellten) Wechsel mit einem Blankoindossament und übergab - sie am 17* Dezember 1953 (Wechsel F~JH£r} und am 14= März 1954. (Wechsel EflP) der Beklagten j die sich mit der Finanzierung von'; Landmaschinen-Verkäufen befaßto Am 9= April 1954? dem Tage, andern das Konkursverfahren; über das Vermögen der Firma SiflMü
-eröffnet worden war, schrieb die Beklagte ihr den Diskonterlös gut? und zwar/ da die Beklagte aus anderen Geschäften Forderungen gegen sie hatte ?> auf dem’Konto ’’Sicherheitsfonds”, Später zog die Beklagte die Wechselford e run gen ei n■
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe der Wechselforderungen in-Anspruch; sie verlangt von ihr Zahlung von 8 = 325 DM neost Zinseno Sie ist.der Ansieht? auf•Grund ihrer Verkaufsbedingungen sei sie(Eigentümerin:der Wechsel gewordene Die Beklagte habe die Wechsel auch nicht kraft guten Glaubens erworben, da sie bösgläubig gewesen seilt Sollten ihre»? der Klägerin? Geschäftsbedingungen hichipftl zur Folge gehabt haben? daß sie, Eigentümerin der Wechsel geworden sei?, so sei die Beklagte ihr jedenfalls schadens-er sects pflichtig,. Die Firma StÜfc & BeJflBi sei in diesem Falle verpflichtet gewesen? ihr die..-Wechsel zu übertragen» Die Beklagte habe dies gewußt* Sie habe aber trotzdem die ; Wechsel diskontiert und eingesogen, um den Erlös für sich zu verwerten*. Sie habe sich bewußt an einem Vertragsbruch der Firma St MS* & Rc:W 'beteiligt ’"und damit eine unerlaubte Handlung begangen*(Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, ... •••	-;:v-	-Vn	kt	-11 •-v.l'l-l..;- -:.'M; Ikk-tlW'vtä/Rc;;/

Ent s cheiduh£sgründeV.
!<;. Das; Landgericht i'st der Auffassung, die. Kläger in sei nicht Eigentümerin der Wechsel geworden, weil die in der Person der Firma St SA & He MHI entstandenen Wechsel Forderungen nur dann auf die Klägerin.hätten übergehen können, wenn ihr die Wechsel übereignet worden wären; beim. Orderpapier folge das Recht aus dem Papier.stets dem Hecht am Papiero Zu einer Übereignung der Wechsel sei :eine Übergabe der Wechsel oder ein.Übergabeersatz; .erforderliehl: Die Wechsel seien aber nicht übergeben, ihre Üb ergäbe; nicht;.:; ersetzt worden. Als Übergabeersatz komme nur die Vereinbarung eines BesibzmittelungsVerhältnisses gemäß § 930 BGB', in Betracht; eine derartige Vereinbarung sei jedoch nicht wirksam zustande gekommen, da die Klägerin mit der Firma StfHk & Re MM. allenfalls ein abstraktes9 aber kein konkretes Besitzmittlungsverhaltnis vereinbart habe*; ;h/-:
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Auffassung, die Übereignung eines Wechsels sei nicht ; erforderlich, wenn der Wechsel nicht indossiertn sondern die Wechselforderung durch Abtretungsvertrag Überträgen werde! Werde die Wechseltorderung abgetreten, so gehe sie auf Grund des Abtretungsvertrages auf den neuen Inhaber .... L übero Der Wechsel brauche nicht übereignet zu werden;.das Eigentum an dem Wechsel gehe vielmehr gemäß § 952. BGB mit der Abtretung auf den neuen Inhaber der Wechselforderung über o
Die vom Landgericht im Anschluß an Staub/Stranz GWechselgesetz 1934; 13* Auf 1, Art,11' Anm, 17). und Wolff/ -Raiser (Sachenrecht, 10,'- Bearbeitung; 1957 § 65 III 2) vertretene Auffassung? der Wechsel müsse auch;dann übereignet „werden;;., wenn die Wachse 1 f orderung abgetreten werde t ist ? wie der Revision zusugeben ist, nicht unbedenklich. Zwar folgt das Hecht aus dem Papier bei Orderpapieren ground-
/sätzlieh'-: dem Recht am 'Papier,; und das Eigentum am Papier wird nach sachenrechtlichen Vorschriften übertragen^ Es. ist ab e r f ragli c h, o o diese r Grün äs atz au c h dann gi I i r;. 1, wenn die Wechselforderung durch Abtretungsvertrag übertragen wirdc Pie Regelung.: daß bei Inhaberpapieren und Order-papieren das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt, ist vor allem getroffen worden, um auf diese Weise die sachenrechtlichen Vorschriften über den Eigentuniserwerb
*	an'beweglichen.Sacheny insbesondere die Regeln über den .
•	Eigentumserwerb kraft guten Glaubens auch für die verbrief-
ten Rechte anwendbar, und. hierdurch die Papiere umlauffähig .zu"machen! Bei der Übertragung! der Wachs elforderung durch Abtretungsvertrag, wird aber der .gute Glaube, des: Erwerbers nicht geschützt Es könnte daher möglicherweise an einem inneren. Grunde dafür fehlen,, neben dem Abtretungsvertrag eine Übereignung dos Papieros zu verlangen*/ Es wird demge-maß im Schrifttum die Auffassung.vertreten? der Wechsel brauche nicht übereignet ■- zu werden wenn" die Wechself erde-rung durch Abtretung übertragen werde (Baumbach/Hefermehl. Wechselgesetz.	1957 Arto3 B; ulmer ,. Bas Recht der
 Wertpapiere 1938 § 7 S J?}!/	••'vir.-.
Bi e Frage,! ob neben dem-Abtretungsvertrag eine Übereignung: des Wechsels und aus.diesem.Grund eine Übergabe des Wechsels {oder ein Übergabeersatz) uerforderlieh- sei?, kann jedoch dahinge ste11t bleiben * Zur Übertragung der Wechself orderung durch Vertrag1, ist auch . dann eine Übergabe des Wechsels (oder.ein Übergabeersatz) notwendigV-wenn, man bei der-Abtretung der Wechselforderung durch Vertrag von dem:Erfordernis der Übereignung des Wechsels -absieht . und der Meinung ist, das Eigentum am Wechsel.gehe in diesem Fall gemäß § 952 BGB auf den neuen Gläubiger übin 'm.
(Baumbach/Hefermchi aaO und ulmor aaO5: aA jcdoch Locher, • Bas Rocht-der Wertpapiere 1947 S * 98)07 Bas Reichsgericht; hat in . ständiger-Rechtsprechung 1(RGZ; 3	329 y 215 37.7; 88?.
292t., 160g 343-j . dic: Ansicht: vertreten., die;-Übergabe;, des *..
Wechsels sei zur Übertragung der Wechsel!orderung erfer- / g-derlichu weil Forderungen aus Wechseln nicht ohne den Besitz des Papiers geltend gemacht werden könntenPer Senat .;, schließt sich dieser Auffassung an«. Zwar folgt aus der Tatsache? daß die Y/echselforderung nicht ohne den Besitz am Papier geltend gemacht worden kann ? nicht zwingend? daß;, zur Übertragung der Forderung die Übergabe des Papieres
 erforderlich ist.. Es wäre? worauf Jacobi (Wechsel- und Sehee.krecht' 1955 •. § 86 So666 ) hinwoist ? denkbar g die Frage oi wie die Wechselforderung übertragen wird. von der Frage wie die Wechselforderung verwirklicht; werden kenn. völlig zu lösen,. Es besteht aber kein Bedürfnis:für eine derartige Rogelung..Es ist vislmohr sum Schutz des Erwerbers und; im Interesse der Feehtsklarheii anzusirebcnV- daß die: Inha-Barschaft .der Wechselforderung und der Besitz des Wechsels möglichst in einer Hand sindalso eine Spaltung der Inha-Ü berschaft von der Ausübungsmöglichkeit der Wechselforderung vermieden wird (vgl *Jacobi aaO S«666. und Ulmer: aaO ■
8* 11) o Biese Wer bung hat auch bei anderen Wertpapieren, ge--, 1 set züchten Niederschlag gefunden o- Bas Eigentum am Hypothekenbrief steht gemäß § 952 BEB dem jeweiligen Gläubiger der Hypothekenforderung zu; zur. Abtretung der Hypotheken!orde- -rung ist aber, neben dem Abtretungsvertrag die Übergabe des Hypothekenbriefs oder ein Übergäbeersatz erforderlich i § 1154 BG-B)Zur; Übertragung der Anweisung ist;-die - Aushändigung der Anweisung an den Erwerber vorgeschrieben (§ 792 BG-BU; Auch zur Übertragung der Namensaktien durch Abtretungsvertrag ist die Übergabe der Namensaktie notwendig (RS- JW 1932?p2599)<>...
20 Ba die. Wechsel der Klägerin nicht übergeben worden sind, kann die Klägerin nur Inhaberin der Wechselferde mmg geworden sein? wenn die Übergabe ersetzt worden ist?: Als Übergabeersatz kommt nur die Vereinbarung eines Besit mittlungsverhältnisses gemäß § 930 BGB in Betracht0 Bas Landgericht ist der-Auffassung?1eine derartige. Voreinba-

rung, scheitere; daran?;: daß die ‘ Klägerin mit. der Firma Storch & Bei ehe! kein konkretes.' Besi tzmittlungsverhäl tnis; herein-- -hart habe. Die. Revision rügt diese. Auffassung des Landgerichts, Die Büge ist berechtigt *
Die Voraussetzungen des § 930 BGB können nach der herrschenden Lehre (vgl, Staudinger/Bergv BGB?, llv' Aufll -. 1956? §.- 930- Anm«4) nur gegeben sein? wenn die Beteiligten ein bestimmtes•Rechtsverhältnis vereinbaren?. auf Grund dessen der Yeräüssorer dem Erwerber den Besitz vermittelt* Es genügt nicht,, daß der Wille des Veräusserersy für den Erwerber.zu besitzen? ohne Vorliegen eines, derartigen bestimmten Rechtsverhältnisses, besteht s es darf nicht:'von einem bestimmten Rechtsverhältnis abstrahiert werden.. Es ist also ein konkretes Besitsmittlungsverhältnisierforder-lichj ein abstraktes reicht zur Anwendbarkeit des § 930 BGB nicht aus, Es werden.aber keine ; strengen Voraussetzungen an das Vorliegen eines konkreten Besitzmittlungsverhalt-.; nissos. gestellte Rechtsprechung, und Schrifttum.. (EG DRiZy 1933 ? ’ Rechtsprechungsbeilage Nr, 83; Johanns eh.' in RGRK ü 10, Auf 1 c 1957 v § 930 Anra,I0? Staudinger/'Berg aaO § 930 : r;
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Anm,4). vertreten vielmehr die Auffassung? bei fast .jedem; ernstvgemeinten Konstitut brächten, die tatsächlichen;Verhältnisse es mit' sich? ..daß das ..entscheidende Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise begründet werdeD Dementsprechend- ■ enthalten auch die Vertragsbedingungen der Klägerin?\die/; das Revisionsgericht als. typische? nicht nur irn Bezirk eines Oberlandesgerichts, verwendete Geschäftsbedingungen . selbst auslegen kann?..: ein konkretes Besitzmi11lungsverhält“. niSo Auf Grund:, dieser Bedingungen waren die Wechsolforde- -. rungen?. die der Firma St|®i. &. Regegen ihre Künden zustanden? der Klägerin js 1 che rungshalb er abgetretenHach ; einer im- Schrifttum vertretenen Ansicht';-' (WolffyiRaiser; aaO?. § 67• Anai ,'4 s vgl,'auch Palandt/Hoche BGB? lo,Aufl, § 868. v Anm*2 c bb) ste111 bereits die Sicherungsübereignung als solche ein konkretes Be si t zmitt lungs Verhältnis dar*:Die iin
 Geschäftsvcrkehr häufig zusätzlich getroffenen Ähreden eines Verwahrungs-? Leihe- oder Miotvcrhältnissss entsprächen.. wie Wolf1/Kaiser ausführen? Keinen wirtschaftlichen Bedürfnissen? sie trügen vielmehr fiktiven Charakters Vertragszweck sei nicht Verwahrung, Leihe oder. Mietesondern zeitlich begrenzte Sicherung3 Es mag dahingestellt bleiben ob dieser Auffassung zugestimmtwerden kann? Jedenfalls genügt als konkretes Besitzmittlungsyerhältnis ein kommis-sionsäbnliches oder auftragsähnliches Kochtsvorhältniso;? Las Reichsgericht hat eine Vertragsbestimmunge. däBl’*die l:K Kreditnehmerin . zu dem komm!ssions weisen Verkauf der Wräre berechtigt und daß sie verpflichtet ist? den Erlös in seiner. Gesamtheit unverzüglich an die Bank. absuführenl!lzutreffend unbedenklich.als Vereinbarung eines konkreten-Besitsmitt-h lungsverhältnisses angesehen (RGZ 118? 364); es sei hierdurch;; hat das Reichsgericht•ausgeführfViein Rechtsverhält, nis begründet worden^ vermöge .dessen der Schuldner dem. Ere ditgeber gegenüber zur Zeit zu dem Besitz der Ware berechtigt: und verpflichtet gewesen?. der Kreditgeber also" mittelbarer Besitzer geworden sei» Ähnlich, liegt es im vor liegend en- kj:'. Fall? Bie Firma St & Re tiHK; dürft e diel ihr von d on Kunden gegebenen und zur Biskontierung vorgesehenen Wechsel mit Genehmigung der Klägerin diskontieren; und die Klä gerin,.. die an der Biskontierung interessiert, war,., genehmig te in ständiger Geschäftspraxis die Biskontierung; der W-geh seif. wenn sichergestellt war51 daß der, BiskonterlÖstihr zu~ fHessen werde«

Bie Finanzierung der Verkaufe vom.:Händler an;die Landwirte spielte sich wie folgt, ab s Bor Händler stellte bei der Beklagten einen' Finanzierungsantrag^ Bern Antrag . fügte er u.:a= die von den Landwirten akzeptierten, und von 3 ihm ausgestellten und indossierten Wechsel;.', eine ‘Übereig--:.; nungserklärung und eine Fr ei gäbe erklär ung bei?. In der Über eignungserklärung erklärte der Händler? er übereigne, der. Be klagten das Eigentum an der betreff enden landwirtschaft-.;.::
‘liehen. Maschine., die er . dem Dandwirt, unter Bigentumövör-behalt verkauft habe.-: In der Fr ergäbe erklär urig erklärte die Herstellerfirma vKlägerin}? sie mache keine Ansprüche an dieser Maschine geltend* In dem Finanz!erungsantrag mußte der Händler, angeben7 wann er die Maschine der. Her-stollungsfirma bezahlt habe-. Für den Fall? daß er den Kauf-, preis noch nicht bezahlt hätte9'mußte die. Beklagtey wie in dom Finanz!erungsantrag vermerkt war,, beauftragt werden.; den Diskonterlös an das Werk zu überweisen-«» Dementsprechend enthielten.auch die Finanzierungsbedingungen : der Beklagten unter,2 f die Bestimmung? die Beklagte: könne> wenn der Händler den"Kaufgegenständ bei Finanzierung des Geschäfts noch, nicht an die. Herstellerfirma' 'besahi*t;'habe> den.Diskonterlös, nur im:Auftrag.und für Rechnung.des Hänü-' lers an die Fabrik aus zahlen«. Wurde die Klägerin als; Herstellerfirma. um die Freigabeerklärung, gebeten9- so gab. sie (GA 44) eine derartige Erklärung ab, wenn, ihr mit) der Bitte um Übersendung der Freigabeerklärung der Diskonterlös:überwiesen würdec ;Wurde.ihr -der)Diskonterlös zu. diesem Zeitpunkt nicht überwiesen,: so: versah sie die Fr ergab eeiklä-- )-\ rung- mit dem Zusatzs. sie;, erhebe, keine) Ansprüche auf)))drei!' ?: Maschine,. sofern ihr. der Diskonterlös überwiesen/werdeilii Die Geschäftsbedingungen-: der Parteien waren also:-- auf einander abgestimmto Die. Firma--StflBfc & ReÄBBL durfte somit; .v die ihr von den Kunden.hereingegebenen Wcchsei diskontier) r en lass ony wenn sie dafür s orgt e ?. daß,dor Diskonterlös i •: an die Klägerin äusgezahlt wurde0 0as Rechtsverhältnis) -;l zwischen ihr und der Klägerinwar daher ein kommissionsähnliches oder auftragsähnliches und damit:ein konkretes). Besät smi ttlungsverhältnis 1;.; Es. ist nicht .erforderlich ?. daß die Beteiligten dieses .Besitsmivblungsverhältnis rechtlich, kennzeichnene Ebensowenig ist erforderlich, daß die Parteien die Bedeutung und Wirkung.der Abrede.eines bestimmt en Rechtsvernalthisses klar: erkennen)(Johannsen in RG-RK: aaO § 930 Annul ;. .).)..-h;;).; v ■ :-t-,)-.	-,...). ’/.	')•'
: Die Auffassung- des Landgerichts?.die Klägerin habe: mangels eines konkreten Bes 11zäii11luftgsverhältni sse's kein Eigentum an den .Wechseln erlangt und die-. Beklagte-Habe... die'.hg:-Wechsel aus diesem Grunde von der Firma S&-=He4HH als der Eigentümerin der Wechsel erworbenhält•...demnach , der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Das Erteil muß; daher aufgehoben werden3 Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif istF muß die Sache zur anderweiten .. 1V Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht,, dem auch ; die Entscheidung über die Kosten der Revision Überträgen wird 9 zurückverwi eson \verclenr
■ In der neuen Vorhand1ung w ird das Landgericnt seine £ Auffassung su überprüfen haben, die Beklagte habe das Ange-bot der Firma StSÜBSS cc RoSHffll auf Übereignung der Wechsel in dem Augenblick angenommen,., in dem ihre Angestellten5 ■ kurz nach Hereinnahme der Wechsel* auf den Pinansierungs-L anträgen das Wort "angenommen'1 abgezeichnet hätten* Die.,i;:: Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen« ob; es bei seiner Auffassung, die Beklagte habe das Angebot V. auf Übereignung der Wechsel durch die'Abzeichnung der Fi-nanziarungs antrage an genommen- die Finansie rung sb edingun-gen der Beklagten berücksichtigt hatIn diesen Bedingungen (ßr9?) behält sich die Beklagte in allen Bällen die freie Entschliessung darüber vor1 ob und inwieweit sie • die ihr angotragenen Geschäfte finanzieren werde« auch nach
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Annahme der Geschäfte ist die Beklagte.berechtigt, von dem Händler ein zweites Kreditgutachten und weitere Unterlagen zu verlangen. Der Vorgang, den die Beklagte als Annahme des Geschäfts bezeichnet; verpflichtet sie also nicht zur Finanzierung«? die nach Kr«4 ihrer Bedingungen durch die Diskontierung der Wechsel erfolgt *• Geht die Beklagte, aber durch die Abzeichnung des Annahmevermerkes keine Verpflichtung . ein, so ist naheliegende daß sie durch diesen Vorgang auch keine Hechte erwerben, hierdurch also das Angebot des Känd-lers':-auf Übereignung der Wechsel nicht annehmen will:*; Hier-
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"bei wird das Landgerichte auch : su beachten haben? daß die '	■■■K?
Srklärung? die die Übereignung der landwirtschaffliehen Maschinen sum Gegenstand hat? den JTermerk enthält, die Übereignung und die Abtretung des Herausgabeanspruchs (des Händlers gegen den Landwirt) gelte mit der Finanzierung des Geschäfts als bewirkt *	•	.	•
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