Rechtssatzs Versicherungen hei betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt sind auch • dann aufrechterhalten geblieben, wenn am ..Stichtag der Versicherte selbst zwar im Ausschlußgebiet wohnte, aber sein Betrieb, in dem er arbeitete, seinen Sitz in dem in § 2 a des Gesetzes vom 5o8d955 bezeichneten Gebiet hatteo Aktenzeichens II ZR 43/56 Mit Schreiben vom 20» Dezember 1952 bestätigte die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage, daß er auf Grund von § 64 ihrer im Jahre 1952 geänderten Satzung durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr von jährlich 48,05 DM seine Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegeldes aufrechterhalten könne und daß dieses Ruhegeld für ihn monatlich 400,55 DM -West betragen werde» Der Kläger zahlte die, Anerkennungsgebühr o Auf Einspruch der Nebenintervenientin hin teilte die Beklagte dann dem Kläger mit Schreiben vom 1» September 1955 mit, daß ihr Schreiben vom 20« Dezember 1952 nicht der Rechtslage entsprochen habe* Da der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des ’Währungsgebietes habe, seien seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis erloschen» Seine Anwartschaft könne nicht aufrechterhalten werden» Sie werde deshalb die von ihm gezahlte Anerkennungsgebühr wieder zurückerstatten,. Dezember 1952 dem § 64 der damaligen Satzung der Beklagten und dem ihm entsprechenden Art 8 der Anlage zu § 58 ihrer neuen Satzung vom 24» April 1953/19« Februar 1954 entspreche» Das in diesen Bestimmungen aufgestellte Erfordernis eines Wohnsitzes im Währungsgebiet sei bei ihm erfüllt, weil er am Währungsstichtag seinen Arbeitsplatz und damit seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in Westberlin gehabt habe: Die Beklagte und die ihr beigetretene Nebenintervenientin haben Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch für die Monate Mai bis September 1955 kein Ruhegeld zustehe» Sie sind der Meinung, daß sich der Wohnsitz im Sinne der genannten Satzungsvorschriften nach § 7 BGB bestimme. Zudem könne der Kläger auch deshalb kein Ruhegeld verlangen, weil er nicht das in Art 16 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung für Anerkennungsgebührenzahler vorgeschriebene amtsärzt- liehe Zeugnis vorgelegt habe., daß er mindestens 50 $ arbeitsunfähig sei* Der Kläger hält die Vorlage eines sol-.chen Zeugnisses deshalb nicht für erforderlich; weil er nach Vollendung des 65« Lebensjahres aus dem Dienst der BVG ausgeschieden und damit der Versicherungsfall eingetreten seio Beide Vorinstanzen haben auch der neuen Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet; erstreben die Beklagte und die Nebenintervenientin weiter die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.«. Diese Verweisung auf die gesetzliche Regelung für die Privatversicherungen ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei und steht auch nicht im Widerspruch zu der Eigenart der bei der Beklagten begründeten Versiehe- -6~ VOLRV) vom 27• Juli 1948 (vgl BGH VersR 19539 249) bzw< durch die Anordnung des Berliner Aufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 26c März 1949 (VOB1 Berlin 1950 I 107) ergänzt, Biese Regelung wurde schließlich unter Anpassung an die inzwischen geänderten Verhältnisse durch das genannte Gesetz vom 5= August 1955 ersetzt0 Bieses Gesetz stellt also insoweit eine nachträgliche Korrektur der Währungsgesetzgebung dar und bildet damit einen Teil von ihr (Arnold VA 1955? Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten ergangen ist, hindert seine Anwendbarkeit auch auf das streitige Versicherungsverhältnis schon deshalb nicht, weil die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse dieser zwingenden gesetzlichen Regelung zu entziehen (BGH VersR 1956? 3o) Bas Gesetz vom 5«- August 1955 knüpft die Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus laufenden Versicherungen in § 2 a an die Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer an dem maßgebenden Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem dort bezeichneten Gebiet hatte, zu dem zwar die Y/estsektoren Berlins gehören, nicht aber dessen Ostsektore Bas Berufungsgericht meint, daß dieser Begriff des Wohnsitzes weit auszulegen sei und daß von ihm auch der Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers als der wirtschaftliche Mittelpunkt seines Lebens erfaßt werde«, Ob eine solche Auslegung in dieser Allgemeinheit richtig ist, bedarf hier keiner «Entscheidung, weil für die bei der Beklagten vor dem Zusammenbruch begründeten Versicherungsverhältnisse schon folgende Erwägungen zu demselben Ergebnis führen? stammen zu dem überwiegenden Teil aus den Zuschüssen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen , Diese haben demgemäß auch nach der Satzung einen maßgebenden Einfluß auf die Organisation und Verwaltung der Beklagten und damit auch auf die satzungsmäßige Gestaltung der bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse. b) Der Beklagten kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß jener Rechtsgrundsatz jedenfalls auf das Versicherungsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sei, weil sein Arbeitgeber, die Nebenintervenientin, seit dem Vergleich vom 30, März 1939 nicht mehr zu den an der Beklagten beteiligten Eisenbahnverwaltungen gehört» In § 5 jenes Vergleichs ist ausdrücklich bestimmt, daß die bei der Beklagten versicherten Gefolgschaftsangehörigen der BVG weiter ordentliche Mitglieder der Beklagten mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten bleiben sollten (vgl dazu auch BGH vom 13-10<-1955 - II ZR 29/54)=- Diese Betriebsangehörigen, zu denen auch der Kläger gehört, blieben hiernach ungeachtet des Ausscheidens der Nebenintervenientin aus der Beklagten in jeder Hinsicht den übrigen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt» Infolgedessen können sie auch jetzt bei Anwendung des Art 8 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung nicht schlechter als diese behandelt werden» Demgemäß konnte auch der Kläger seine Anwartschaft nach dieser Bestimmung durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr aufrechterhalten^ weil sein Arbeitsbetrieb, die Nebenintervenient in, den Sitz in Westberlin hat* c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht den Einwand der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückgewiesen, daß die Zuerkennung eines Ruhegeldanspruchs an den Kläger gegen die Beklagte nicht der Billigkeit entspreche. den (vgl auch BGH VersR 1952, 44) ° Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten ferner die Zuerkennung des Ruhegeldanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus dem Grunde für unbillig«, weil der Kläger daneben auch noch aus einer vorläufigen Ruhegeldeinrichtung der Hebenintervenientin Ruhegeld beziehte Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil dem Kläger unstreitig auf dieses Ruhegeld alle Versicherungsleistungen der Beklagten im vollen Umfang angerechnet werden, so daß dadurch auch keine Doppelbelastung der ITebenintervenientin eintritto IIo Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend den Einwand der Beklagten und der Hebenintervenientin zurückgev/iesen, daß der Kläger- deshalb kein Ruhegeld von der Beklagten verlangen könne, weil er nicht das in Art 16 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung der Beklagten für Anerkennungsgebührenzahler vorgeschriebene amtsärztliche Zeugnis darüber vorgelegt hat, daß er mindestens 50 $ arbeitsunfähig seio Es legt diese Satzungsbestimmung dahin aus, daß sie nur solche Anerkennungsgebührenzahler betreffe, die bereits vor Vollendung des 65= Lebensjahres aus dem Dienst einer Eisenbahnverwaltung ausgeschieden seien* Ob diese von der Revision angegriffene Auslegung richtig ist, bedarf keiner Prüfung, weil die Beklagte die Zahlung des Ruhegeldes schon aus folgenden Gründen nicht von einem Uachweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers abhängig machen kanns 1«,) Dem Kläger stand als ordentlichem Mitglied das satzungsmäßige Ruhegeld nicht nur bei Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit, sondern unabhängig von einer Dienstunfähigkeit auch dann zu, wenn er nach Vollendung des 65o Lebensjahres aus dem Dienst ausschied (§ 16 Abs 3 der Satzung von 1935)o Gegenstand der Versicherung war also nicht nur eine Invaliden- sondern auch eine Altersrente, derart, daß diese beim Ausscheiden aus dem Dienst bei Vollendung Hai 1952 ergibt, sollten damit diesen Hitgliedern ihre alten Versicherungsansprüche ungeschmälert aufrechterhalten bleiben» Infolgedessen hat der Kläger auch nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung der Altersrente, nachdem er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, indem er nach Erreichung des 65« Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung,! Gesetz3 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lehens- und Rentenversicherungen vom 5o8„1955 (BGBl I 474) § 2 a Rechtssatzs Versicherungen hei betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt sind auch • dann aufrechterhalten geblieben, wenn am ..Stichtag der Versicherte selbst zwar im Ausschlußgebiet wohnte, aber sein Betrieb, in dem er arbeitete, seinen Sitz in dem in § 2 a des Gesetzes vom 5o8d955 bezeichneten Gebiet hatteo Aktenzeichens II ZR 43/56 Urteil des BGH vom 24. Juni 1957 r Berlin 0/ 2395 018. II ZR 43/56 Verkündet am 24o Juni 1957 Zug, Justizangestellter9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den E^enbahndirektor Dr, T^rwa^ungs- direktorJDrc und Direktor Am WgBPftWr Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Dr* N eb enint erv eni ent in _g die Stadt Berlin, vertreten durch die Geschahtsleitung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Direktoren Dr.- Vf alt er und Richard T^^, StrT^P7 -Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen den Abteilungsleiter i,Rc Theodor pcA. •neoac str8 Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Canter und der Bundesrichter Dr«, Haidinger«, Drc Bischer, Dr«, Kuhn und Liesecke für Recht erkannt % Die von der Beklagten und Nebenintervenientin eingelegte Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 15o Dezember 1955 wird zurückgev/iesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstanden Kosten, die der Nebenintervenientin auferlegt wprfl PTi. •Jt • i« . a ■ ' 3 r\ —c— Tatbestands Der Kläger, der seit jeher in dem jetzigen Ostsektor Berlins wohnt, war seit 1912 Angestellter der Rechtsvor-gänger der Nebenintervenientin, der BVG, und seit deren Gründung dieser selbst«, Nach der Trennung Berlins in Sektoren war er als Abteilungsleiter bei der Westberliner Verwaltung der BVG tätig» Am 1» Februar 1954 trat er nach Erreichung des 65» Lebensjahres in den Ruhestand» Als Bediensteter der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin war er seit 1915 ordentliches Mitglied der beklagten Pensionskasse, die erst nach der Währungsreform ihren Sitz von Berlin nach Köln verlegte. Die Nebenintervenientin selbst gehört auf Grund eines mit der Beklagten am 30«, März 1959 abgeschlossenen Vergleichs seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zu den an der Beklagten beteiligten Bahnverwaltungen. Ihre damals bei der Beklagten bereits versicherten Bediensteten, also auch der Kläger, blieben aber nach diesem Vergleich ordentliche Mitglieder der Beklagten mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten» Die Nebenintervenientin verpflichtete sich damals jedoch, der Beklagten die an diese Bediensteten und ihre Hinterbliebenen gezahlten Renten zu erstatten. Mit Schreiben vom 20» Dezember 1952 bestätigte die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage, daß er auf Grund von § 64 ihrer im Jahre 1952 geänderten Satzung durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr von jährlich 48,05 DM seine Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegeldes aufrechterhalten könne und daß dieses Ruhegeld für ihn monatlich 400,55 DM -West betragen werde» Der Kläger zahlte die, Anerkennungsgebühr o Auf Einspruch der Nebenintervenientin hin teilte die Beklagte dann dem Kläger mit Schreiben vom 1» September 1955 mit, daß ihr Schreiben vom 20« Dezember 1952 nicht der Rechtslage entsprochen habe* Da der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des ’Währungsgebietes habe, seien seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis erloschen» Seine Anwartschaft könne nicht aufrechterhalten werden» Sie werde deshalb die von ihm gezahlte Anerkennungsgebühr wieder zurückerstatten,. Dem widersprach der Kläger, In dem Vorprozeß 7 0 37/54 des Landgerichts Berlin klagte er das Ruhegeld für die Monate März und April 1954 ein» Dieser Klage gaben das Landgericht und das Kammergericht statt. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er nunmehr weiteres Ruhegeld von je 400,55 DM für die Monate Mai 1954 bis April 1955. Er ist der Auffassung, daß das Anerkennungsschreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1952 dem § 64 der damaligen Satzung der Beklagten und dem ihm entsprechenden Art 8 der Anlage zu § 58 ihrer neuen Satzung vom 24» April 1953/19« Februar 1954 entspreche» Das in diesen Bestimmungen aufgestellte Erfordernis eines Wohnsitzes im Währungsgebiet sei bei ihm erfüllt, weil er am Währungsstichtag seinen Arbeitsplatz und damit seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in Westberlin gehabt habe: Die Beklagte und die ihr beigetretene Nebenintervenientin haben Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch für die Monate Mai bis September 1955 kein Ruhegeld zustehe» Sie sind der Meinung, daß sich der Wohnsitz im Sinne der genannten Satzungsvorschriften nach § 7 BGB bestimme. Hiernach habe der Kläger seinen Wohnsitz m Ostberlin, also außerhalb des Währungsgebiets. Er habe deshalb nach den angeführten Satzungsbestimmungen nicht die Möglichkeit gehabt5seine Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr aufrechtzuerhalten. Zudem könne der Kläger auch deshalb kein Ruhegeld verlangen, weil er nicht das in Art 16 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung für Anerkennungsgebührenzahler vorgeschriebene amtsärzt- liehe Zeugnis vorgelegt habe., daß er mindestens 50 $ arbeitsunfähig sei* Der Kläger hält die Vorlage eines sol-.chen Zeugnisses deshalb nicht für erforderlich; weil er nach Vollendung des 65« Lebensjahres aus dem Dienst der BVG ausgeschieden und damit der Versicherungsfall eingetreten seio Beide Vorinstanzen haben auch der neuen Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet; erstreben die Beklagte und die Nebenintervenientin weiter die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.«. Ent s ch ei dun/* s gründ e^ I* Der Streit der Parteien gellt in erster Linie darum, ob die Versicherung des Klägers bei der Beklagten durch die im Zusammenhang mit der Währungsreform getroffene Regelung über die Ostversicherungen aufrechterhalten geblieben isto lo) Die Vorinstanzen gehen bei der Prüfung dieser Rechtslage, zutreffend von der neuen Satzung der Beklagten von 1953/54 aus, die die Versicherungsverhältnisse der Mitglieder der Beklagten und damit auch das des Klägers verbindlich regelt (BGH VersR 1956, 89)o Hierüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit« Art 8 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung, der dem im Jahre 1952 in die Satzung von 1935 eingefügten § 64 entspricht, knüpft für die Regelung der Ostversicherungen an den Wohnsitz des Berechtigten am Währungsstichtag an und erklärt hierzu die Bestimmungen der Währungsgesetze über die Aufrechterhaltung der Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen für entsprechend anwendbar. Diese Verweisung auf die gesetzliche Regelung für die Privatversicherungen ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei und steht auch nicht im Widerspruch zu der Eigenart der bei der Beklagten begründeten Versiehe- -5- rungsverhältnisse« Da die Beklagte für den hier in Betracht kommenden Kreis der Altversicherten Ersatzfunktionen der Sozialversicherung erfüllt, haben allerdings insoweit ihre materiellen Versicherungsleistungen sozialversicherungsrechtlichen Charakter, weshalb sie auch nach. § 23 UmstG voll umgestellt worden sind (BGHZ 49 197)» V/ie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt hieraus aber nicht, daß die bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur seien* sie sind vielmehr.privatrechtliche Versicherungsverhält-nisse (BGHZ 4» 197 ßülJ; 3GH VersK 1956, 89). Auf sie sind deshalb auch die für diese geltenden Vorschriften anwendbar, soweit hierdurch nicht der sozialversicherungsrechtliche Charakter der Versicherungsleistungen der Beklagten beeinträchtigt wird« 2.) Die in Art 8 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung der Beklagten in Bezug genommenen "Bestimmungen der 7/ahrungsgesetze über die Aufrechterhaltung der Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen" sind jetzt in dem Bundesgesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen vom 5« August 1955 (BGBl I, 474) niedergelegt, das nach dem Berliner Gesetz vom 5= August 1955 (GV0B1 Berlin 1955v 981) auch in Berlin Anwendung findet» Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich in der Tat auch bei diesem Gesetz um ein "7/ährungsgesetz über die Aufrechterhaltung der Ansprüche aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen", wie schon die .rechtsgeschichtliche Entwicklung zeigt» Die Regelung der OstVersicherungen war von Anfang an eng mit der Währungsumstellung verknüpf t.» Die erste grundsätzliche Regelung hierüber wurde in § 24 Abs 6 des UmstG bzw» in Ziff 50 der Berliner UVO getroffen» Sie wurde dann durch die 2» VO über die Lebensund Rentenversicherungen (2» -6~ VOLRV) vom 27• Juli 1948 (vgl BGH VersR 19539 249) bzw< durch die Anordnung des Berliner Aufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 26c März 1949 (VOB1 Berlin 1950 I 107) ergänzt, Biese Regelung wurde schließlich unter Anpassung an die inzwischen geänderten Verhältnisse durch das genannte Gesetz vom 5= August 1955 ersetzt0 Bieses Gesetz stellt also insoweit eine nachträgliche Korrektur der Währungsgesetzgebung dar und bildet damit einen Teil von ihr (Arnold VA 1955? 286 Fleischmann, Beutsches Bundesrecht III J 39 S«7$ Adler VW 1955, 392). Baß das Gesetz vom 5» August 1955 erst nach dem. Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten ergangen ist, hindert seine Anwendbarkeit auch auf das streitige Versicherungsverhältnis schon deshalb nicht, weil die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse dieser zwingenden gesetzlichen Regelung zu entziehen (BGH VersR 1956? 363)c 3o) Bas Gesetz vom 5«- August 1955 knüpft die Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus laufenden Versicherungen in § 2 a an die Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer an dem maßgebenden Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem dort bezeichneten Gebiet hatte, zu dem zwar die Y/estsektoren Berlins gehören, nicht aber dessen Ostsektore Bas Berufungsgericht meint, daß dieser Begriff des Wohnsitzes weit auszulegen sei und daß von ihm auch der Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers als der wirtschaftliche Mittelpunkt seines Lebens erfaßt werde«, Ob eine solche Auslegung in dieser Allgemeinheit richtig ist, bedarf hier keiner «Entscheidung, weil für die bei der Beklagten vor dem Zusammenbruch begründeten Versicherungsverhältnisse schon folgende Erwägungen zu demselben Ergebnis führen? a) Bie beklagte Pensionskasse hat den Zweck, die Al- tersversorgung der Belegschaftsangehörigen der an der Beklagten beteiligten Privateisenbahnen sicherzustellen«. Zur Erreichung dieses Zwecks haben die Eisenbahnverwaltungen? die der Beklagten beigetreten sind? ihre in Betracht kommenden Betriebsangehörigen zu dem Beitritt zu der Beklagten zu verpflichten Die LIittel? aus denen die Beklagte ihre Versicherungsleistungen bestreitet? stammen zu dem überwiegenden Teil aus den Zuschüssen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen , Diese haben demgemäß auch nach der Satzung einen maßgebenden Einfluß auf die Organisation und Verwaltung der Beklagten und damit auch auf die satzungsmäßige Gestaltung der bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse. Damit weist aber die Beklagte die typischen Y/esenszüge / einer Pensionskasse mit Zwangsbeitritt auf? die darin bestehen«, daß der Abschluß der Einzelversicherungen auf den Willen des Arbeitgebers zurückzuführen ist«, daß die Beiträge zu einem großen Teil von ihm bezahlt werden und daß die Arbeitgeber bei der satzungsmäßigen Gestaltung der Versicherungsverhältnisse beteiligt sindo Gerade wegen dieser typischen Y/esensmerkmale der Pensionskassen mit Zwangsbeitritt war es aber schon ZoZt. der Geltung der 20 VOLRV all-gemein? insbesondere auch von allen Versicherungsauf sichts-^ behörden einschließlich der von Berlin? anerkannt? daß bei ihnen als Versicherungsnehmer neben den Versicherten selbst auch die Betriebe anzusehen sind? so daß also die Versicherungen auch dann aufrechterhalten bleiben? wenn zwar der Versicherte selbst am Stichtag im Ausschlußgebiet wohnte? aber sein Betrieb? in dem er arbeitete? seinen Sitz im Währungsgebiet hatte (VA 1948? 825 1950? 9? VA Berlin 1951? 165 BGH VersR 1953? 249; Hartmann-Meisch? Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2, Aufl S 75 ?# Hoicks'? Wille, Wege und Wandlungen im Versicherungswesen? Heft 6? 156$ Krumbach BB Sonderdienst für betriebliche Altersversorgung 1953, 38)o Da das die 2o VOLRV ablösende Gesetz -8- j r vom 5-« August 1955 die bisherige Rechtslage der Anspruchsberechtigten nicht verschlechtern will, gilt dies unverändert auch unter seinem Wirkungsbereich (vgl Arnold VA 1955, 286 /2877)c Entgegen der Meinung der Beklagten beschränkt sich die Geltung dieses Rechtsgrundsatzes auch nicht etwa auf die reinen Betriebspensionskassen, die nur die Angehörigen eines bestimmten einzelnen Betriebes erfassen, sondern erstreckt sich in gleicher Weise auf überbetriebliche Pen-sionskassen mit Zwangsbeitritt nach Art der Beklagten, weil die hierfür entscheidenden, oben angeführten Wesenszüge bei beiden dieselben sind* Es liegt ja auch kein innerer Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die Versicherten einer überbetrieblichen Pensionskasse mit Zwangsbeitritt schlechter zu stellen als die Versicherten einer Pensions-kasse für einen einzelnen Betrieb» b) Der Beklagten kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß jener Rechtsgrundsatz jedenfalls auf das Versicherungsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sei, weil sein Arbeitgeber, die Nebenintervenientin, seit dem Vergleich vom 30, März 1939 nicht mehr zu den an der Beklagten beteiligten Eisenbahnverwaltungen gehört» In § 5 jenes Vergleichs ist ausdrücklich bestimmt, daß die bei der Beklagten versicherten Gefolgschaftsangehörigen der BVG weiter ordentliche Mitglieder der Beklagten mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten bleiben sollten (vgl dazu auch BGH vom 13-10<-1955 - II ZR 29/54)=- Diese Betriebsangehörigen, zu denen auch der Kläger gehört, blieben hiernach ungeachtet des Ausscheidens der Nebenintervenientin aus der Beklagten in jeder Hinsicht den übrigen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt» Infolgedessen können sie auch jetzt bei Anwendung des Art 8 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung nicht schlechter als diese behandelt werden» Demgemäß konnte auch der Kläger seine Anwartschaft nach dieser Bestimmung durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr aufrechterhalten^ weil sein Arbeitsbetrieb, die Nebenintervenient in, den Sitz in Westberlin hat* c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht den Einwand der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückgewiesen, daß die Zuerkennung eines Ruhegeldanspruchs an den Kläger gegen die Beklagte nicht der Billigkeit entspreche. Es ist in der Tat kein innerer Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die bei der Nebenintervenientin in Westberlin tätigen, aber zufällig im Ostsektor Berlins wohnenden Versicherten der Beklagten hinsichtlich ihres Ruhegeldes schlechter zu stellen als die' in demselben Westberliner 3etrieb tätigen aber in Westberlin wohnenden Versicherten oder als die bei der Ostberliner BVG tätigen, aber in Westberlin wohnenden Versicherteno Dies ließe sich nur rechtfertigen, wenn nach den Währungsbestimmungen Versicherungsleistungen westlicher Versicherer an Anspruchsberechtigte, die im OstSektor Berlins wohnen, überhaupt unzulässig wären. Das ist aber nicht der Pall (Art II des Berliner Gesetzes vom 3» Dezember 1955 und Rundschreiben des Berliner Aufsichtsamtes für das Versicherungswesen R 2/50 - VA Berlin 1950 Nr 7 So 3)* Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird die Rechtswirksamkeit des Versicherungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte auch nicht davon berührt, ob er außerdem auch noch Sozialversicherungsansprüche gegen den Ostberliner Sozialversicherungsträger hat, wie die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten; denn da solche etwaigen Sozi-alversicherun^sansprüche auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage beruhen, können die unabhängig hiervon aus einem Privatversicherungsverhältnis begründeten Versicherungsansprüche gegen die Beklagte dadurch nicht beeinträchtigt wer- -lO- den (vgl auch BGH VersR 1952, 44) ° Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten ferner die Zuerkennung des Ruhegeldanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus dem Grunde für unbillig«, weil der Kläger daneben auch noch aus einer vorläufigen Ruhegeldeinrichtung der Hebenintervenientin Ruhegeld beziehte Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil dem Kläger unstreitig auf dieses Ruhegeld alle Versicherungsleistungen der Beklagten im vollen Umfang angerechnet werden, so daß dadurch auch keine Doppelbelastung der ITebenintervenientin eintritto IIo Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend den Einwand der Beklagten und der Hebenintervenientin zurückgev/iesen, daß der Kläger- deshalb kein Ruhegeld von der Beklagten verlangen könne, weil er nicht das in Art 16 der Anlage zu § 58 der neuen Satzung der Beklagten für Anerkennungsgebührenzahler vorgeschriebene amtsärztliche Zeugnis darüber vorgelegt hat, daß er mindestens 50 $ arbeitsunfähig seio Es legt diese Satzungsbestimmung dahin aus, daß sie nur solche Anerkennungsgebührenzahler betreffe, die bereits vor Vollendung des 65= Lebensjahres aus dem Dienst einer Eisenbahnverwaltung ausgeschieden seien* Ob diese von der Revision angegriffene Auslegung richtig ist, bedarf keiner Prüfung, weil die Beklagte die Zahlung des Ruhegeldes schon aus folgenden Gründen nicht von einem Uachweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers abhängig machen kanns 1«,) Dem Kläger stand als ordentlichem Mitglied das satzungsmäßige Ruhegeld nicht nur bei Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit, sondern unabhängig von einer Dienstunfähigkeit auch dann zu, wenn er nach Vollendung des 65o Lebensjahres aus dem Dienst ausschied (§ 16 Abs 3 der Satzung von 1935)o Gegenstand der Versicherung war also nicht nur eine Invaliden- sondern auch eine Altersrente, derart, daß diese beim Ausscheiden aus dem Dienst bei Vollendung "1 w des 65- Lebensjahres zu zahlen war. Liese seine Anwartschaft konnte der Kläger nach dem in die Satzung von 1935 eingefügten § 64 durch Zahlung der Anerkennungsgebühr auf-rechterhalten. Y/ie sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an den Bundesminister der Finanzen vom 21. Hai 1952 ergibt, sollten damit diesen Hitgliedern ihre alten Versicherungsansprüche ungeschmälert aufrechterhalten bleiben» Infolgedessen hat der Kläger auch nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung der Altersrente, nachdem er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, indem er nach Erreichung des 65« Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist. 2.) Zudem v/äre eine Einschränkung seiner Ansprüche auf eine vom ITachweis der Dien st Unfähigkeit abhängige Invalidenrente auch nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Charakter vereinbar, der den Versicherungsleistungen der Beklagten bei den hier in Rede stehenden alten Mitgliedern zukommt (BGHZ 4? 197)* Da die Sozialversicherung nicht nur eine Invalidenrente, sondern nach Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit auch eine Altersrente gewährt, kann auch die Beklagte, die ihren alten Mitgliedern die Sozialversicherung ersetzte, ihre Versicherungsleistungen an diese Mitglieder nicht nachträglich auf den Fall der Dienstunfähigkeit beschränken und die hiervon losgelöste Altersrente verweigern» -12- Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 97 9 101 ZPO zurückzuweiserio Dr, Kuhn Liesecke Dr. Canter Dr* Ilaidinger Dr., Pi scher