* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 43/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 43/04

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 ZPO sind nicht mehr erfüllt, nachdem der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Parallelverfahren

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Goette19ReichartZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 43/04
vom 19. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke,
 Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
1.	Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 ZPO sind nicht mehr erfüllt, nachdem der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Parallelverfahren
II ZR 173/04 und II ZR 342/03 mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden hat. Die Revision hat danach auch keine Aussicht auf Erfolg.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.780.573,90 € festgesetzt.
Goette	Kurzwelly	Münke
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.02.2003 - 24 O 22/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 -1-17 U 50/03 -