BGH · II ZR 43/03 vom 08.12.2003
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Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zu dem Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß zu dem Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren eines Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.