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BGH · II ZR 42/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 42/84

Dem Vollstreckungsgläubiger, der Befriedigung wegen eines an ihn abgetretenen Anspruchs sucht, kann der Drittschuldner entgegenhalten, daß der frühere Inhaber des titulierten Anspruchs verpflichtet ist, ihn von der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung freizustellen. Januar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Aufgrund dieses Titels ließ sie im Mai 1982 die Ansprüche der GmbH gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Stammeinlagebeträge in Höhe von insgesamt 70.000 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Übertragung erfolgte nach dem Vertragstext "zur Sicherung aller Ansprüche (des Beklagten) aus den zwischen den Parteien dieses Vertrages abgeschlossenen Darlehensverträgen". a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die geltend gemachten Stammeinlageforderungen pfändbar waren, weist keinen Rechtsfehler auf.Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht und der erkennende Senat zur Pfändbarkeit von Einlageforderungen entwickelt haben. Das Vorhandensein weiterer Gläubiger hindert die Pfändung bei sonst gleichen Voraussetzungen nicht, wenn diese Gläubiger ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen und die Gesellschaft selbst die Mittel für einen Prozeß gegen den Einlageschuldner weder besitzt noch von einem dieser Gläubiger vorgeschossen erhält (Sen.ürt. Dem Drittschuldner ist es verwehrt, Einwendungen gegen das Bestehen des titulierten Ansp geltend zu machen und sich darauf zu berufen, daß der Schuldti der Grundlage der Pfändung ist, materiell unwirksam sei (BGH, Urt. v. 2. Zu den gepfändeten Forderungen hat das Be rufungsgerich festgestellt, daß die auf den Geschäftsanteil von 20.000 DM, den der Beklagte von erwort>en hatte, entfallende un< Oktober 1978 sofort fällig war; hinsici lieh der Resteinlage von 50.000 DM, die auf den von der C^m| und AG erworbenen Geschäftsanteil noch zu zahlen war, ist der Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - nach dem Erwerb der Anteile von dem Geschäftsführer der hierzu nach dem Gesellschaftsvertrag befugt war, zur Zahlung aufgefordert worden.. Daß der Beklagte die Anteile nur zur Sicherung von Darlehensforderungen erworben hatte, ändert daran nichts (RGZ 138, 106; Hachenburg/Schi 11ing/Zu11, GmbHG 6. Dem Berufungsgericht ist aber - jedenfalls im Ergebnis -auch darin zu folgen, daß sich der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch auf eine von eBHHHB übernommene Freistellungsverpflichtung berufen kann. 1. Das Berufungsgericht hat die Sicherungsabrede, die mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Beklagten verbunden war, dahin ausgelegt, daß im Verhältnis zu dem Beklagten verpflichtet sei, für die Einzahlung der Resteinlagen zu sorgen und den Beklagten insoweit von Ansprüchen der GmbH freizustellen. Daß der Beklagte, dessen wirtschaftliche Stellung durch den Sicherungsvertrag verbessert werden sollte, im Innenverhältnis nicht zur Leistung der rückständigen Einlagen verpflichtet werden sollte, drängt sich auf.Daraus ergibt sich zunächst, daß Eitelhuber die Einzahlungspflicht hinsichtlich des auf den von ihm selbst sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteils weiterhin voll treffen sollte. Hinzu kommt, daß eine anteilige Freistellungsverpflichtung der cBP und cBHHft AG für den Beklagten kaum von Wert gewesen wäre, weil die AG, die nach dem Klagevortrag 2. Daß sich der Beklagte auf die von EfliHHIB übernommen Freistellungsverpflichtung gegenüber der Klägerin berufen kann, folgt aus dem der Vorschrift des § 404 BGB zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz, daß die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldn durch einen Rechtsübergang auf der Gläubigerseite nicht verschl tert werden dürfen. Dieser hätte der Beklagte grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht entgegenhalten können, daß ihn Eitelhuber von der Forderung freisteilen müsse (BGHZ 68, 191, 197 f.). Bei der Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin den Anspruch gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin geltend macht und hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung Rechtsnachfolgerin von ist. Allein diese Ansprüche bilden die sachliche Grundlage ihrer Rechtsstellung als Einziehungsberechtigter an den Forderungen der GmbH gegenüber dem Beklagten. Wirtschaftlich betrachtet wurden durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der GmbH gegen den Beklagten die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche eVHHHIBs im Wege eines Durchgriffs gegen den Beklagten verlängert. an die Klägerin abgetreten, sondern selbst einen Titel darüber gegen die GmbH erwirkt und deren Einlageforderungen gegen den Beklagten pfänden und sich überweisen lassen, dann hätte sich der Beklagte - abgesehen von sonstigen Einwendungen - gegenüber Eitelhuber als (Pfändungs-)Gläubiger der Einlageforderungen auf dessen Freistellungsverpflichtung berufen können mit der Folge, daß dessen Drittschuldnerklage abzuweisen gewesen wäre (RGZ 143, 278, 287). Der Freistellungseinwand hätte nach der Überweisung der Einlageforderungen an den zur Freistellung verpflichteten 9elten<^ gemacht werden können, auch wenn die Forderungen in der Hand der GmbH nicht einredebehaftet gewes wären (vgl. Diese Rechtsstellung muß dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des zu vollstreckenden Anspruchs erhalten bleiben, auch wenn der Zugriff auf den Beklagten nicht schon durch Eitelhuber selbst, sondern erst nach der Abtretung der zu befriedigenden Ansprüche an die Klägerin durch diese vorgenommen worden ist. Aus dem Schutzgedanken, der der Vorschrift des § 404 BGB zugrund liegt, folgt insoweit, daß der Drittschuldner einem Vollstreckun gläubiger, der Befriedigung wegen eines an ihn abgetretenen Ansp sucht, die Einwendung entgegenhalten kann, der frühere Inhaber des titulierten Anspruchs sei verpflichtet, ihn von der gepfändeten und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung freizustellen.

Zitierte Normen: § 19 GmbHG § 404 BGB § 835 ZPO § 19 GmbHG § 404 BGB
FreistellungsverpflichtungForderungAnspruchBerufungsgerichtGmbHKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ :	nein
BGB § 404; ZPO §§ 829, 835
Dem Vollstreckungsgläubiger, der Befriedigung wegen eines an ihn abgetretenen Anspruchs sucht, kann der Drittschuldner entgegenhalten, daß der frühere Inhaber des titulierten Anspruchs verpflichtet ist, ihn von der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung freizustellen.
BGH, Urt. v. 11. März 1985
II ZR 42/84 - OLG München LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 42/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. März 1985 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundabeamter der Geachiltaatelle
 Bankhaus HMü GmbH & Co. KG, Spezialinstitut für Teil-reoite
 Zahlungskredite und Factoring,
 Istr. 22,
vertreten durch die	Beteiligungs-GmbH, diese
 Jescn
vertreten durch die Geschäftsführer Günter H( und Gerhard SflHHjM, dortselbst.
Armin S(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.'
und Dr.
gegen
 Dr. German Wl
 reg 55,
f
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. Dezember 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Geschäftsführer der	Bauträger GmbH
(im folgenden: GmbH) , Rudolf	1/	trat	der	klagenden
 Bank zur Abdeckung einer Kreditverbindlichkeit Gehaltsansprüche gegen die GmbH für die Zeit von Februar 1978 bis März 1979 in Höhe von 70.000 DM ab. Die Klägerin erwirkte über diese Forderung einen Vollstreckungsbescheid gegen die GmbH. Aufgrund dieses Titels ließ sie im Mai 1982 die Ansprüche der GmbH gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Stammeinlagebeträge in Höhe von insgesamt 70.000 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit der Klage macht sie die gepfändeten Ansprüche nebst Zinsen geltend.
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Gesellschafter der GmbH waren seit Ende 1978 die C\ und	AG	(eine	Aktiengesellschaft	nach	schweizerischem Rec
 deren alleiniger Aktionär zu demindest bis 10. Juni 1980 Rudolf war) mit einem Geschäftsanteil von 74.000 DM, mit Geschäftsanteilen von 26.000 DM und 20.000 DM, ein Kaufmann Mevissen mit einem Anteil von 40.000 DM und der Beklagte ebenfal mit einem Anteil von 40.000 DM. Die	und	AG hatte
 auf ihren Geschäftsanteil 24.000 DM eingezahlt.	hatte
 auf den Geschäftsanteil von 20.000 DM noch keine Zahlung geleist Im übrigen waren die Stammeinlagen erbracht.
Am 26. März 1979 übertrugen die Cfm und	AG
und Eitelhuber ihre Geschäftsanteile auf den Beklagten. Die Übertragung erfolgte nach dem Vertragstext "zur Sicherung aller Ansprüche (des Beklagten) aus den zwischen den Parteien dieses Vertrages abgeschlossenen Darlehensverträgen".
Am 21. Mai 1979 trat der Beklagte seine sämtlichen Geschäft
 an	unc*	ag
 in Zürich gegen ein Entgelt von 40.000 DM ab.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellte die GmbH spätestens im Oktober 1981 jeglichen Geschäftsbetrieb ein. Am 15. März 1983 wurde sie im Handelsregister wegen Vermöge losigkeit gelöscht.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Klageanspruch, sofern man das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und	außer	Betracht läßt, keine Hindernisse
 entgegenstehen.
1. Die Klägerin ist aufgrund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zur Geltendmachung der Klageansprüche legitimiert.
a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die geltend gemachten Stammeinlageforderungen pfändbar waren, weist keinen Rechtsfehler auf.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht und der erkennende Senat zur Pfändbarkeit von Einlageforderungen entwickelt haben. Danach ist die Pfändung dann zulässig, wenn entweder die Forderung, deretwegen der Einlageanspruch gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und mit anderen Gläubigern nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ 53, 71, 72 f. m.w.N.). Das Vorhandensein weiterer Gläubiger hindert die Pfändung bei sonst gleichen Voraussetzungen nicht, wenn diese Gläubiger ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen und die Gesellschaft selbst die Mittel für einen Prozeß gegen den Einlageschuldner weder besitzt noch von einem dieser Gläubiger vorgeschossen erhält (Sen.ürt. v. 22.11.1962 - II ZR 8/62,
LM § 19 GmbHG Nr. 4 u. v. 30.11.1967 - II ZR 68/65, DB 1968,
 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die genannten Voraussetzungen für die Pfändbarkeit der Einlageansprüche erfüllt. Die Verfahrensrügen, die der Beklagte insow im Revisionsverfahren erhoben hat, greifen nicht durch (§ 565
 b) Dem Vorbringen des Beklagten, die Gehaltsansprüche Eitelhubers, die Gegenstand des Vollstreckungstitels der Klage sind, beständen in Wirklichkeit nicht, kann im vorliegenden Ve fahren nicht nachgegangen werden. Dem Drittschuldner ist es
 verwehrt, Einwendungen gegen das Bestehen des titulierten Ansp geltend zu machen und sich darauf zu berufen, daß der Schuldti der Grundlage der Pfändung ist, materiell unwirksam sei (BGH, Urt. v. 8.4.1968 - VIII ZR 70/66, WM 1968, 947).
2. Zu den gepfändeten Forderungen hat das Be rufungsgerich festgestellt, daß die auf den Geschäftsanteil von 20.000 DM, den der Beklagte von	erwort>en	hatte,	entfallende	un<
noch in voller Höhe offene Einlage nach der gesel 1 schaf tsvertr. liehen Regelung vom 20. Oktober 1978 sofort fällig war; hinsici lieh der Resteinlage von 50.000 DM, die auf den von der C^m| und	AG	erworbenen	Geschäftsanteil	noch	zu	zahlen	war,
 ist der Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - nach dem Erwerb der Anteile von dem Geschäftsführer	der	hierzu nach dem Gesellschaftsvertrag
 befugt war, zur Zahlung aufgefordert worden.. Gemäß § 16 Abs. 3 haftete danach der Beklagte gegenüber der GmbH für die aussteht Einlagebeträge. Daß der Beklagte die Anteile nur zur Sicherung von Darlehensforderungen erworben hatte, ändert daran nichts (RGZ 138,	106;	Hachenburg/Schi 11ing/Zu11, GmbHG 6. Aufl. Anh.
§ 15 Rdnr. 51). Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, daß die . der Klageerhebung liegende Zahlungsaufforderung entgegen der W. fassung des Berufungsgerichts zur Begründung der Haftung nach
§ 16 Abs. 3 GmbHG nicht ausgereicht hätte, weil der Beklagte zu dieser Zeit nicht mehr Gesellschafter der GmbH war.
II. Dem Berufungsgericht ist aber - jedenfalls im Ergebnis -auch darin zu folgen, daß sich der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch auf eine von eBHHHB übernommene Freistellungsverpflichtung berufen kann.
1. Das Berufungsgericht hat die Sicherungsabrede, die mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Beklagten verbunden war, dahin ausgelegt, daß	im	Verhältnis	zu dem Beklagten
 verpflichtet sei, für die Einzahlung der Resteinlagen zu sorgen und den Beklagten insoweit von Ansprüchen der GmbH freizustellen. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Beklagte, dessen wirtschaftliche Stellung durch den Sicherungsvertrag verbessert werden sollte, im Innenverhältnis nicht zur Leistung der rückständigen Einlagen verpflichtet werden sollte, drängt sich auf. Daraus ergibt sich zunächst, daß Eitelhuber die Einzahlungspflicht hinsichtlich des auf den von ihm selbst sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteils weiterhin voll treffen sollte. Aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, EBHHBB habe den Beklagten auch von der Einzahlungspflicht für den von der	unc*	AG	übertragenen Geschäf1
anteil freizustellen gehabt, hält sich nach den vorliegenden Umständen im Rahmen einer vertretbaren tatrichterlichen Auslegung. Die übertragenen Geschäftsanteile sollten nach dem Vertrag einheitlich die gesamten Darlehensansprüche sichern. Zwischen dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur C{BHB un<^	AG
einerseits und zu	andererseits	ist	dabei nicht unter-
schieden worden. Hinzu kommt, daß eine anteilige Freistellungsverpflichtung der cBP und cBHHft AG für den Beklagten kaum von Wert gewesen wäre, weil die AG, die nach dem Klagevortrag
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die Einlage trotz Zahlungsaufforderung nicht geleistet hatte, keine Gewähr für die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung bot. Andererseits kam das Darlehen, das durch die Übertragung der Geschäftsanteile gesichert werden sollte, Eitelhuber aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär mittelbar auch insoweit wirtschaftlich zugute, als es der	und
 gewährt worden war. Es entsprach danach der Interess läge, ihn auch zur Freistellung hinsichtlich des von der AG sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteils heranzuziehen.
Das Berufungsurteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als es in der mit Vertrag vom 21. Mai 1979 erfolgten Weiterveräußerung der Geschäftsanteile durch den Beklagten keinen Grund für eine Beendigung der Freistellungsverpflichtung gesehen hat. Die Weiterveräußerung geschah unstre tig mit Wissen und Einverständnis von	der	selbst
 die Hälfte des vereinbarten Entgelts von insgesamt 40.000 DM an den Beklagten bezahlte. Das Berufungsgericht konnte insoweit davon ausgehen, daß mit der Weiterveräußerung keine Aufhebung der Freistellungsverpflichtung verbunden war, sondern daß es sich dabei lediglich um eine Verwertung der überlassenen Sicher heit handelte.
2. Daß sich der Beklagte auf die von EfliHHIB übernommen Freistellungsverpflichtung gegenüber der Klägerin berufen kann, folgt aus dem der Vorschrift des § 404 BGB zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz, daß die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldn durch einen Rechtsübergang auf der Gläubigerseite nicht verschl tert werden dürfen.
Ein Fall, auf den § 404 BGB unmittelbar anwendbar wäre, liegt allerdings nicht vor. Die Klägerin ist hinsichtlich des
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geltend gemachten Anspruchs nicht Rechtsnachfolgerin von Esondern - nach Maßgabe der §§ 835, 836 ZPO -Nachfolgerin der GmbH. Dieser hätte der Beklagte grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht entgegenhalten können, daß ihn Eitelhuber von der Forderung freisteilen müsse (BGHZ 68, 191, 197 f.). Eine gesellschaftsrechtliche Bindung, die die Geltendmachung der Einlageforderungen durch die GmbH hätte einschränken können (vgl. dazu Sen.Urt. v. 31.5.1976 - II ZR 90/74, LM § 19 GmbHG Nr. 6), wurde durch die zwischen dem Beklagten und E0BHBI getroffene Freistellungsvereinbarung nicht begründet.
Die Vereinbarung stand zwar in einem tatsächlichen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der daran beteiligten Vertragsparteien. Sie wurde dadurch aber nicht Bestandteil des Gesellschaftsverhältnisses .
Bei der Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin den Anspruch gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin geltend macht und hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung Rechtsnachfolgerin von	ist.
Sie sucht im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung beim Beklagten wegen der an sie abgetretenen Gehaltsansprüche Eitelhubers. Allein diese Ansprüche bilden die sachliche Grundlage ihrer Rechtsstellung als Einziehungsberechtigter an den Forderungen der GmbH gegenüber dem Beklagten. Die von	abgetretenen
 Ansprüche sind auch für Umfang und Grenzen des Einziehungsrechts maßgebend. Wirtschaftlich betrachtet wurden durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der GmbH gegen den Beklagten die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche eVHHHIBs im Wege eines Durchgriffs gegen den Beklagten verlängert.
Gegen eine solche Inanspruchnahme war der Beklagte gegenüber geschützt. Hätte dieser seine Gehaltsansprüche nicht
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an die Klägerin abgetreten, sondern selbst einen Titel darüber gegen die GmbH erwirkt und deren Einlageforderungen gegen den Beklagten pfänden und sich überweisen lassen, dann hätte sich der Beklagte - abgesehen von sonstigen Einwendungen - gegenüber Eitelhuber als (Pfändungs-)Gläubiger der Einlageforderungen auf dessen Freistellungsverpflichtung berufen können mit der Folge, daß dessen Drittschuldnerklage abzuweisen gewesen wäre (RGZ 143, 278, 287). Der Freistellungseinwand hätte nach der Überweisung der Einlageforderungen an den zur Freistellung verpflichteten	9elten<^	gemacht	werden können, auch wenn
 die Forderungen in der Hand der GmbH nicht einredebehaftet gewes wären (vgl. BGHZ 53, 71, 76).
Diese Rechtsstellung muß dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin	hinsichtlich des
 zu vollstreckenden Anspruchs erhalten bleiben, auch wenn der Zugriff auf den Beklagten nicht schon durch Eitelhuber selbst, sondern erst nach der Abtretung der zu befriedigenden Ansprüche an die Klägerin durch diese vorgenommen worden ist. Auf die Durchführung eines Vollstreckungsversuchs durch Eitelhuber kann es nicht entscheidend ankommen. Der Beklagte war davor geschützt daß	als Vollstreckungsgläubiger wegen seiner Gehalts-
ansprüche bei ihm Befriedigung aus seiner Einlageschuld suchte. Die sich daraus für ihn als Drittschuldner ergebende Einwendung verdient es, bei einem Wechsel in der Person des Gläubigers der Hauptforderung ebenso aufrechterhalten zu werden, wie die Einwendung eines Schuldners bei einem Gläubigerwechsel nach § 404 BGB. Die Interessenlage ist in beiden Fällen die gleiche. Aus dem Schutzgedanken, der der Vorschrift des § 404 BGB zugrund liegt, folgt insoweit, daß der Drittschuldner einem Vollstreckun gläubiger, der Befriedigung wegen eines an ihn abgetretenen Ansp sucht, die Einwendung entgegenhalten kann, der frühere Inhaber
 des titulierten Anspruchs sei verpflichtet, ihn von der gepfändeten und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesenen Forderung freizustellen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Bundschuh
 Dr. Seidl
 Brandes