Sie hat behauptet, MS "Castande" habe 500 bis 1000 m unterhalb von MS "Westfalia I" die blaue Seitenflagge gesetzt und einen Übergang vom linken in das rechtsrheinische Fahrwasser gemacht. Der Talfahrer habe jedoch die blaue Seitenflagge des MS "Castande" nicht beachtet und, anstatt an dessen Steuerbordseite vorbeizufahren, eine Durchfahrt zwischen MS "Castande" und dem sich noch weiter rechtsrheinisch haltenden MS "Arda" versucht. Als seine Entfernung zu MS "Castande" nur noch knapp 200 m betragen habe, habe dieses Fahrzeug plötzlich die blaue Seitenflagge gesetzt und sogleich den Kurs nach Backbord zu dem Monheimer Grund hin geändert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß MS "Castanje" nur noch etwa 200 m von MS "Westfalia I” entfernt gewesen sei, als es die blaue Seitenflagge gesetzt und den Kurs nach rechtsrheinisch geändert habe. Jedoch habe der Talfahrer dieser Weisung nicht mehr mit Erfolg nachkommen können, weil er bereits auf Steuerbordkurs gelegen habe, um zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" hindurchzufahren, und die Zeitspanne zwischen der Kursänderung des MS "Castanje" und der Kollision bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/st (Bergfahrer: 10 km/st; Talfahrer: 20 km/st) lediglich 24 Sekunden betragen und damit nicht ausgereicht habe, den Kurs des auf 1,85 m abgeladenen Talfahrers nach Backbord zu ändern. a) Da das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen getroffen hat, kommt es auf die von der Revision erörterte Beweislastfrage nicht an. Auch besteht kein Anhalt dafür, daß die von der Revision angenommene Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht dessen Feststellungen zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt hat. Das zeigen mit aller Deutlichkeit die Darlegungen auf Seite 17 des oben angefochtenen Urteils, wo das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Schiffsführers MflHHP (MS "Arda") und unabhängig von der Beweislast festgestellt hat, der Abstand zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia I habe etwa 200 m betragen, als der Bergfahrer die blaue Seitenflagge gesetzt und Backbordkurs genommen habe. Auch kann nach dem Inhalt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts trotz einzelner mißverständlicher Formulierungen nicht, wie die Revision meint angenommen werden, das Berufungsgericht sei lediglich zu Gunsten der Beklagten von einer Entfernung von 200 m im Zeitpunkt der Kursänderung des MS "Castanje" ausgegangen. 16 unten), nach dessen Feststellungen MS "Castanje” und MS "Westfalia I" allenfalls noch 200 m voneinander entfernt waren, als der Bergfahrer die blaue Seitenflagge setzte und den Kurs nach Backbord änderte• b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Aussage des Schiffsführers HflHI den Vorzug vor den Bekundungen aller weiteren Zeugen gegeben hat. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso der von M^BIB mit 25 m angegebene Seitenabstand zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" nicht ausreichend für eine Zwischendurchfahrt des verhältnismäßig kleinen und schmalen MS "Westfalia Iw gev/esen sein soll, zu demal beide Bergfahrer weiter zur Seite hätten gehen können. c) Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Annäherungsgeschwindigkeit zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia I” habe etwa 30 km/st betragen, aus Verfahren sgründen zu beanstanden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn MS "Westfalia I” nicht mit 20 km/st, sondern etwas langsamer zu Tal gefahren sein sollte, so hätte sich dadurch die Zeitspanne zwischen dem Setzen der blauen Seitenflagge auf MS ^Cästande” und der Kollision nicht wesentlich verlängert (beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 15 km/st um 6 Sekunden).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 42/72
URTEIL
Verkündet am.
17. Dezember 1973 Werner, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der NSHHV VHHIBAG in G(K®straße
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Herbert (Vorsitzender) und Dr. Werner AflHP, daselbst,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1) die TI RI
Direktor B.
_____ ___________ N.V.
, vertreten durch den geschäftsführenden van der daselbst.
2) den Schiffsführer M. Btß/tßvon MS nWestfalian, zu laden zu Händen der Beklagten zu 1),
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts in Köln vom 4. Februar 1972 - Akt.Z.3 U 108/71 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. Oktober 1969 fuhr das von der Klägerin gegen die Gefahren der Schiffahrt versicherte MS "Castanje"
(79,99 m lang; 8,23 m breit; 1.149 t; 750 PS) mit einer Ladung von 600 t Feinkohle auf dem Rhein bei niedrigem Wasserstand zu Berg. In der Ortslage Dormagen wollte es zwei Bergfahrer (MS "Arda"; MS "WTAG 127")» deren Kurs rechtsrheinisch entlang des dort liegenden Monheimer Grundes verlief, an deren Steuerbordseite überholen.
Während die Vorbeifahrt an MS HWTAG 127” glatt vonstatten ging, stieß MS "Castande" bei der Überholung des MS "Arda" zunächst mit dem zu Tal kommenden MS "Westfalia I" (51 m lang; 6 m breit; 485 t; 230 PS; Ladung: 309 t Lava) und anschließend mit MS "Arda" zusammen. Durch die Kollisionen wurden MS "Castande1* und MS "Westfalia I” schwer,
MS "Arda" geringfügig beschädigt.
Die Beklagte zu 1 ist Eignerin des MS "Westfalia I”. Der Beklagte zu 2 hat dieses Schiff zur Unfallzeit verantwortlich geführt. Die Klägerin nimmt beide - aus abgetretenem oder übergegangenem Recht - auf Ersatz der Unfallschäden der Interessenten des MS "Castanje" und des MS "Arda" in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40.436,83 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1 dinglich mit MS ,fWestfalia I" und persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend sowie den Beklagten zu 2 unbeschränkt haftend. Sie hat behauptet, MS "Castande" habe 500 bis 1000 m unterhalb von MS "Westfalia I" die blaue Seitenflagge gesetzt und einen Übergang vom linken in das rechtsrheinische Fahrwasser gemacht. Der Talfahrer habe jedoch die blaue Seitenflagge des MS "Castande" nicht beachtet und, anstatt an dessen Steuerbordseite vorbeizufahren, eine Durchfahrt zwischen MS "Castande" und dem sich noch weiter rechtsrheinisch haltenden MS "Arda" versucht. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen:
MS "Castande" habe sich MS MWestfalia I" linksrheinisch genähert und zunächst keine blaue Seitenflagge gezeigt. Diese sei hingegen von den rechtsrheinischen Bergfahrern geführt worden. Damit habe die Bergfahrt MS "Westfalla I" den Weg zu einer Durchfahrt zwischen MS "Castande" und den rechtsrheinischen Fahrzeugen gewiesen. Dementsprechend sei MS "Westfalla I" von seinem linksrheinischen Kurs abgegangen. Als seine Entfernung zu MS "Castande" nur noch knapp 200 m betragen habe, habe dieses Fahrzeug plötzlich die blaue Seitenflagge gesetzt und sogleich den Kurs nach Backbord zu dem Monheimer Grund hin geändert. Da sich beide Fahrzeuge sehr rasch
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genähert hätten, sei es MS "Westfalia I” nicht mehr möglich gewesen, seinerseits durch eine Kursänderung nach Backbord die Kollision zu vermeiden.
Die Beklagte zu 1 hat MS "Westfalia IM in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschifffahrt sobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat jegliches Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Unfall verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß MS "Castanje" nur noch etwa 200 m von MS "Westfalia I” entfernt gewesen sei, als es die blaue Seitenflagge gesetzt und den Kurs nach rechtsrheinisch geändert habe.
Zwar habe es dadurch MS 11 Westfalia I" die Weisung erteilt, an seiner Steuerbordseite vorbeizufahren. Jedoch habe der Talfahrer dieser Weisung nicht mehr mit Erfolg nachkommen können, weil er bereits auf Steuerbordkurs gelegen habe, um zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" hindurchzufahren, und die Zeitspanne zwischen der Kursänderung des MS "Castanje" und der Kollision bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/st (Bergfahrer:
10 km/st; Talfahrer: 20 km/st) lediglich 24 Sekunden betragen und damit nicht ausgereicht habe, den Kurs des auf 1,85 m abgeladenen Talfahrers nach Backbord zu ändern.
2. Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an:
a) Da das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen getroffen hat, kommt es auf die von der Revision erörterte Beweislastfrage nicht an. Auch besteht kein Anhalt dafür, daß die von der Revision angenommene Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht dessen Feststellungen zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt hat.
Das zeigen mit aller Deutlichkeit die Darlegungen auf Seite 17 des oben angefochtenen Urteils, wo das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Schiffsführers MflHHP (MS "Arda") und unabhängig von der Beweislast festgestellt hat, der Abstand zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia I habe etwa 200 m betragen, als der Bergfahrer die blaue Seitenflagge gesetzt und Backbordkurs genommen habe. Venn demgegenüber die Revision auf die Erwägungen verweist, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß der Führung des MS "Castanje” gegen § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 begründet hat, so beachtet sie nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht insoweit allein auf die Angaben des Schiffers von MS "Castanje" vor der Wasserschutzpolizei abgestellt und eigene Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht getroffen hat. Auch kann nach dem Inhalt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts trotz einzelner mißverständlicher Formulierungen nicht, wie die Revision meint angenommen werden, das Berufungsgericht sei lediglich zu Gunsten der Beklagten von einer Entfernung von 200 m im Zeitpunkt der Kursänderung des MS "Castanje" ausgegangen. Hiergegen spricht insbesondere der Hinweis des Berufungsgerichts, daß es sich in Übereinstimmung mit dem Rheinschifffahrtsgericht befinde (BU S. 16 unten), nach dessen Feststellungen MS "Castanje” und MS "Westfalia I" allenfalls noch 200 m voneinander entfernt waren, als der Bergfahrer die blaue Seitenflagge setzte und den Kurs nach Backbord änderte•
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b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das
Berufungsgericht der Aussage des Schiffsführers HflHI den Vorzug vor den Bekundungen aller weiteren Zeugen gegeben hat. Das Berufungsgericht hat die Gründe hierfür dargelegt. Diese lassen keinen Denkfehler oder sonstigen Verfahrensverstoß erkennen. Die Angabe des Schiffsführers MS "Westfalia I11 habe einen Kurs ge-
fahren, der zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" hindurchgeführt hätte, steht in keinem unlösbaren Widerspruch zu der imstreitigen Tatsache, daß die Kurse von MS "Castanje" und MS nWestfalia I” ursprünglich linksrheinisch verlaufen sind. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso der von M^BIB mit 25 m angegebene Seitenabstand zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" nicht ausreichend für eine Zwischendurchfahrt des verhältnismäßig kleinen und schmalen MS "Westfalia Iw gev/esen sein soll, zu demal beide Bergfahrer weiter zur Seite hätten gehen können. Für die gegenteilige Ansicht der Revision sprechen auch nicht die erst nach der Kollision
aufgenommenen Lichtbilder (GA Bl. 66/68).
c) Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Annäherungsgeschwindigkeit zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia I” habe etwa 30 km/st betragen, aus Verfahren sgründen zu beanstanden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn MS "Westfalia I” nicht mit 20 km/st, sondern etwas langsamer zu Tal gefahren sein sollte, so hätte sich dadurch die Zeitspanne zwischen dem Setzen der blauen Seitenflagge auf MS ^Cästande” und der Kollision nicht wesentlich verlängert (beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 15 km/st um 6 Sekunden).
d) Unerörtert kann bleiben, ob das Berufungsgericht das von ihm angenommene schuldhafte Verhalten der Führung des MS "Castanje" rechtlich zutreffend begründet hat. Denn dieser Teil seiner Ausführungen ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 2 ohne Bedeutung.
3. Da die Revision mit Rücksicht auf die vorstehenden Darlegungen keinen Erfolg haben kann, war sie zurückzuweisen.
Stimpel
Liesecke
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh