Er habe sich auch in'anderer "Weise 'gesell--'"",; ..schoftswidrig verhalten, unter "anderem ihn, den :Kläger, ehrenrühriger und strafbarer Handlungen bezichtigt und die Beschäftigung' seinen ""Sohnes' in der' Ziegelei lunberech--\ 'tigt hirttertriebenv ; w" /.■'■Bern Antrag" des "Klägers, "den'"Beklagten aus'" der Gesell s''c ha ft ’'aussüöchließen'' , hat das:-''Landgericht' statt- : gegeben,, Las''Berufungsgericht hat-dagegen "die "Klage, die:' der.Kläger im zweiten Keehtszuge hilfsweise als Übernahme klage formuliert hat, abgewiesen. Las Berufungsgericht hat sich mit den einzelnen gegen den Beklagten erhobenen Vorv;urfen, aus denen der 'Kläger ein* Übernahraerecht ableiten mochte, nicht auseinandergesetzt , sondern die Klage deshalb für unbegründet gehalten, v/eil diese Verfehlungen, selbst wenn sie erwiesen wären, bei der gebotenen Abwägung aller Ümstände nicht so viel Gewicht hätten, um dem Kläger das "Recht zu geben, das Geschäft allein zu übernehmen,, Die Parteien seien durch ihre Verwandtschaft, ihre Beteiligung an beiden ;; Gesellschaften und das finanzielle Engagement des Beklagten in der Ziegelei, das die Üblichen Verpflichtungen eines Kommanditisten weit übersteige, stärker miteinander Die ^Beteiligung an der■Dachdeckerei bringe dem Kläger weit höhere Benditc, als dem Beklagten aus der % ■ Ziegelei zuflossen. fielen-so schwer ins Gewicht, daß eine Übernahme der Ziegelei durch den Kläger !; nur bei "allerschwersten Verfehlungen" des Beklagten in Präge komme; solche habe der Kläger nicht behauptet."' Schließlich sei auch zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, daß er und seine Ehefrau Bürgschaftsverpflich-tungen für die Ziegelei eingegangen seien, deren Höhe im Juni 1965 noch mehr als 150.000 DM betragen habe und von denen sie der Kläger im Palle der GeschäftsÜbernahme wegen seiner finanziellen läge nicht befreien könne, Der Kläger sei daher auf die Auflüsungsklage zu verweisen„; Mit" dieser Begründung läßt sich'die Abweisung der Klage nicht halten".-.Has Berufungsgericht Hat; sich offen-bar von den von der Rechtsprechung zu § 142 Abs» 1 !HGB ■entwickelten Grundsätzen -leiten lassenj wonach bei der ■ Zubilligung des "Übernähmerechts an 'einen verahwei ■.Gesell-...' Schaltern Zurückhaltung geboten und das:göseilSchafts~ Hieraus könnte'- möglicherweise "geschlossen werden, ein wichtiger" Grund zur Übernahme des Geschäfts durch denvertragstreuenGesellschafter sei schon unter geringeren Anforderungen als denen des § 142 HGB anzunohnen, zu demal die Pfändung jener Ansprüche allein nach 4 der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs» 2 HGB noch kein V Übernahmerecht gewähren (Vvglo, §§ -135,Abs ^ Abs. 2 HGB) und die beispielhaft angeführte Vertragsverletzung, auch wenn sie nicht nur "verhältnismäßig geringfügig" wäre, gemäß § 142 Abs. 1 HGB nicht in jedem Balle einen Übernahmegrund darstellen würde. :.b:;r' lo Soweit es die verwandtschaftliche Beziehung der Parteien mit 'berücksichtigt und v/ohl auch,deshalb strengere Anforderungen an das Übernahmerecht gestellt hat,v v kann ihm nicht gefolgt werden,, Verwandtschaftliche Bin- p düngen können zwar unter Umständen in die gesellschaftliche Treupflicht hincinwirken und einen Gesellschafter verpflichten, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen eher hinwegzusehen oder sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zur Wehr zu setzen; das kann etwa bei einen ererbten Earailienunternehmen der fall sein, das nach den Villen des Erblassers die liebensgrundlage aller' Gesellschafter-Erben bilden soll„ Um einen solchen oder auch nur ähnlich zu beurteilenden fall handelt es sich ■■.hier nicht. Der Aufbau der Ziegelei war, soweit das dem farteivortrag zu entnehmen ist, vorwiegend die unternehmerische leistung des Klägers, Der ’'Eamilienvertrag" und die von den Parteien und den beiden anderen damals noch beteiligten Brüdern Unterzeichnete Erklärung vom Dezember 1950 (Anlagen nach Bl, 287 GA) lassen erkennen, daß der Klager auch bei der Gründung und dem Aufbau der Dachdek-kerei längere Zeit den ausschlaggebenden Anteil gehabt hat. Bestimmte Verfehlungen können gerade unter engen Verwandten gravierender als in anderen Pällen sein (vgl, BGHZ 4, 108, 115; Bob. Bischer, Ahm, zu BGH DM HGB § 142 Nr. 2)„ Das wird hier jedenfalls in Betracht gezogen werden müssen, soweit Grund für die Erschwerung des Übernahraerechte des ' Klägers angesehen hat, haben seine Ausführungen keine 'hinreichende'tatsächliche oder rechtliche Grundlage„ Die '/Parteien sind an beiden Gesellschaften beteiligt und haben1 als Kommanditisten jeweils Anspruch auf Teilnahme am Gewinn des von dem anderen Bruder geleiteten Unternehmens.,, Diese wechselseitige Beteiligung war .zwar ein: wesentlicher -Bestandteil der im Jahre I960 vollzogenen Neugestaltung der Rechtsverhältnisse» Das hat aber nichts damit zu tun, daß sie die beiden Unternehmen im übrigen in jeder Hinsicht voneinander getrennt und verselbständigt haben« Unter diesen Umständen besteht kein Grund, aus dem gesellschafts-widrigen Verhalten einer Partei, das nux^ eine der beiden Gesellschaften beeinträchtigt, andere Folgerungen abzü-lciten, als wenn die Parteien nur in dieser einen Gesellschaft miteinander verbunden wären» Besondere latsachenV-die eine andere Beurteilung nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Die Parteien haben im Gegenteil in den §§ 10 - 12 des Dachdeckereivertrages h und den §§ 6 - 8 des ersten Ziegelei-Nachvertrages jeweils das 'freiwillige oder zwangsweise Ausscheiden' eines Gesellschafters'" geregelt, ohne hierbei zu bestimmen, die Mitgliedschaft in der anderen Gesellschaft habe hierauf einen Einfluß oder solle hiervon berührt werden» Die Annahme, eine personelle Verknüpfung der beiden Gesellschaf- ■■■■;.;■''■''■'.:1;:Ebensov;enig sind''die Grunde .'■'Stichhaltig, aus denen ...das Berufungsgericht auf eine "wirtscrtiäf tlibhS Zusammen-■■■gehörigkoit" der beiden'Gesellschaftenfgeschlossen hat, ■ ... 1/3 Beteiligung des Beklagten an der Ziegelei angenommen» Das ist kein Sonderfall, wie ihn der erkennende Senat etv/a in der in BGHZ 6, 113, 117 abgedruckten Entscheidung angenommen hat. Die vom'Berufungsgericht ferner zugunsten des Beklagten verwertete günstigere Ertragslage der Dachdeckcrci, die dem Häger höhere Gewinnanteile bringt, als der Beklagte aus der Ziegelei erhält, hat für die' ..Übernahmeklage keine rechtliche Bedeutung. Schließlich kann auch - soweit sieh das bisher Übersehen läßt - den:Bürgschaftsverpflichturgen, die der Beklagte und seine Ehefrau für Verbindlichkeiten der Ziegelei libernominen haben, vermutlich nicht die weitgehende Bedeutung zukommen, die ihnen das Berufungsgericht beigelegt hat. Dem Beklagten ginge, könnte der Kläger das Geschäft allein übernehmen, der Einfluß auf die Erfüllung jener Verbindlichkeiten verloren, den er als Mitgesellschafter wegen seines vertraglich erweiterten Rechts zur"Überwachung der Geschäftsführung hat (vgl. die Befreiung .von■■der gesellschaftsrechtlichen Haftung, die rira vorliö-"" genden Balle den Beklagten träfe, wenn und soweit ihm die Einlage zurückerstattet werden würde (§§ 171 Abs.1, 172 Abs «, 4 HGB)„ Hach Bürgschaftsfecht könnte-der Beklagte Freistellung oder Sicherheitsleistung unter den Voraussetzungen des § 773 BGB verlangen; ob diese Voraussetzungen vorliegen würden, ist den Ausführungen des Berüfüngs~ Jene Ansprüche könnten auch bestehen, wenn die Parteien den Portbestand der Kommanditi Stellung des Beklagten zur Bedingung gemacht hätten oder ; wenn eine solche -'Zweckbindung' in ihrem Innenverhältnis Ge-schäftsgrundlage der Bürgschaftsübernahme gewesen wäre„ 1 Nach den bisher vorgetragenen Sachverhalt kann das nicht ohne weiteres angenommen werden. Baß eine Bedingung vereinbart worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt Soweit dem eigenen Vortrag des Beklagten entnommen -werden kann (Schriftsatz vom 24. berührt wardeny würde der Kläger die Ziegelei allein ■; übernehtaen können und den Beklagten Wegen seiner kapital“ mäßigen Beteiligung abfinden0 Infolgedessen würde der Bürgschaftsleistung auch im Übernahmefalle dieGrundlage nicht entzogen werden und ein Befreiungs- oder Sicher-heitsleistungsanopruch des Beklagten nur in Betracht ': kommen, wenn noch neue Tatsachen hervortreten würden, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen«-' ..■■■Über den Übernahmeanspruch des Klägers kann nach , .alledem'nicht entschieden Werden, bevor sich das-Beru- : : fuiigsgerlcht mit der Tragweite des § 8 des -Hachtragvertra~ ges auscinandorgesetzt , den vorgetragenen Sachverhalt auf Grund der ■■■'Beweisanträge aufgeklärt und die-festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der oben genannten:Gesichtspunkte im. dies nachgeholt werden-"kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisenl Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung der Sachund Rechtslage zu dem Ergebnis kommen, es bestehe an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 8 des Ifachtragvertrages oder -dos § 142 HGB, :so wird1es möglicherweise noch die Präge -.aufwerfen müssen, ob den schutzwerten Belangen des Klägers durch eine weniger einschneidende Regelung genügend Rechnung getragen werden kann„ Hierfür könnte unter Umständen ln Betracht kommen, daß sich der Beklagte unter Abweichung vört § 5 Abs.
.liachschiagevrerk: ja BGHzr it ja : : " \hGB"§' ;1'42 a) Der Gesellsehaftsvertrag kann dastUbernahmereeht eriscHwe™ : a;reh, ; ausschließen .dfler er leichtern., til ul b) Bei der Übernahmeklage ist der Umfang' 'derbeiderseitigen kapitälmäßigeh Beteiligung 'der- Gesellschafter /regelmäßig 1 kein ■■■Ge3ichtspunkt, der -bei der 'gebotenen. ■■■'UeSäröt.vj'Urdigung ' der Umstände des Balles Ins Gewicht fallen könnte. c) Enge verwandtscbaftliehe Beziehungen sind nicht ohne V ■. weit er os ein Grund, um strengste dnforderungehläh/ die ■ 1:1 Übcrnahmökiage: zu stellen; ."bestimmte gesellschafth- -■./■widrige Handlungen können' 'unter engen Verwandten. eher , gravierender .als in anderen^Eällen. :sein0' ;: c : d) Der Übornahme.klage kann :im allgemeinen^ nicht stattge- 1 ■ geben vierdon,-v;enn der /klagende Gesellschafter aus 11 . . v/irtsclmftliehen Gründen eine mit der Übernahme ent- /.;t Its teilende Verpflichtung, den ausGcheidehden ;Uesellschaf“ ' tor von einer für Gesellschaftsverblndlichkeiten über- 1 •noamenen Bürgschaftsverpflichtung:zu befreien, nicht '"/erfüllen könnte 0 i .1.1 ! BGH, Urt o Vo 9o /Dezember 1968 - II 21 42/67' - OLG Nürnberg 11 .'. "-LG Weiden (Oberpfo) BUNDESGERICHTSH OF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde,™ Y, 9 c Bessernder 1968 - ■ : Beilp ■ JueiizhauptSekretär , : *!«■ Urkandsbeamter ~ "'.'■-■'der Geschäftsstelle indem Rechtsstreit des Ziegeieibesitzcrs Julius 0 Prozcßbevollraächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Ir, gegen den Dachdeckermeister Wilhelm W str 4-4~ p 9 - Pr o z e ßb c v o 1 Im ü c h t i g t e Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Pro MSI - ~2~ Her 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf diemündliche Verhandlung vom 9» Bezember 1968 unter Mit- « ; Wirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundes- riehter Br. Hörr, liesecke , Br .'/..-für Recht erkannt: Schulze und Stimpel Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16V Bezember 1966 aufgehoben und die Sache • zur anderweiten Verhandlung uhd''^'!Sntschei(äuTig' auch über die Kosten: des 'Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zuruckverwieseni» •Von Rechts wegen Tatbestand; ; Bie Parteien sind Brüder,, Sie hatten früher in der Form einer offenen Handelsgesellschaft gemeinsam eine / Bachdeckerei und eine Ziegelei betrieben. Ende I960 trennten sie die beiden Geschäfte. Bie Bachdeckerei übernahrnen sie in eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte und deren Kommanditist derf ; Kläger wurde. Ben Betrieb der Ziegelei führten sie in einer weiteren Kommanditgesellschaft '■'fort'r/hier:''ubeTnähm der''::;ICl:ä-';'.u.'' ger die Geschäftsführung und 'persönliche .Haftung, def'Be- :-■klagte wurde Kommanditist. ; Inzwischen bestehen erhebliche : Zerwürfnisse. > Im vorliegenden falle geht es um die Rechtsverhältnisse der Ziegelei., Ber Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei als Mitgesellochafter nicht mehr tragbar. Dazu be~ -2- hsu.pt et er insbesondere, daß der Beklagte" in' der-.'Bäch-deekörei in verschiedener-Weise seine ■ Geschäftsführer- pflichten verletzt und bei ■Angestellten.; und Kunden der Ziegelei Material zu beschaffen versucht" "habe ,"-vum';ihm5 dem'•Kläger,-■ Ünre gölraäßigkeiten in der Geschäftsführung nachzuweisen. Er habe sich auch in'anderer "Weise 'gesell--'"",; ..schoftswidrig verhalten, unter "anderem ihn, den :Kläger, ehrenrühriger und strafbarer Handlungen bezichtigt und die Beschäftigung' seinen ""Sohnes' in der' Ziegelei lunberech--\ 'tigt hirttertriebenv ; w" /.■'■Bern Antrag" des "Klägers, "den'"Beklagten aus'" der Gesell s''c ha ft ’'aussüöchließen'' , hat das:-''Landgericht' statt- : gegeben,, Las''Berufungsgericht hat-dagegen "die "Klage, die:' der.Kläger im zweiten Keehtszuge hilfsweise als Übernahme klage formuliert hat, abgewiesen. • .Mit' der Re vis i<m, die der Beklagte zurückzuweiaen beantragt , verfolgt der -Kläger" seine Anträge v/eiter„ , ■ Entseheidungsgründe: "■ ; Las Berufungsgericht hat sich mit den einzelnen gegen den Beklagten erhobenen Vorv;urfen, aus denen der 'Kläger ein* Übernahraerecht ableiten mochte, nicht auseinandergesetzt , sondern die Klage deshalb für unbegründet gehalten, v/eil diese Verfehlungen, selbst wenn sie erwiesen wären, bei der gebotenen Abwägung aller Ümstände nicht so viel Gewicht hätten, um dem Kläger das "Recht zu geben, das Geschäft allein zu übernehmen,, Die Parteien seien durch ihre Verwandtschaft, ihre Beteiligung an beiden ;; Gesellschaften und das finanzielle Engagement des Beklagten in der Ziegelei, das die Üblichen Verpflichtungen eines Kommanditisten weit übersteige, stärker miteinander ■4- . verflochten, qIg dies normalerweise'im Verhältnis, zwischen persönlich haftendem .Gesellschafter und Kommanditisten ’ yder ..1*011'" sei o'■■.'■Her Kapitaleinsatz''des Beklagten, in 'der '■■. .Ziegelei sei' verhältnismäßig hocho Er habe Miteigentums-Anteile ■■von' Grundstücken in die Gesellschaft eingebracht, die Ihm. bei einen zwangsweisen Ausscheiden verlorengehen; würden.7 Die ^Beteiligung an der■Dachdeckerei bringe dem Kläger weit höhere Benditc, als dem Beklagten aus der % ■ Ziegelei zuflossen. Die beiden Gesellschaften gehörten; ! zusammen, Schon bei Vertragsschluß hätten die Parteien"! diese als so miteinander- verflochten betrachtet,, daßder ; eine Gesellschaftsvertrag ohne den anderennicht habe roehtsv/irksan sein ■■'sollen. Die "starke Stellung des Be- r klagten bei der finanziellen Verflechtung der Parteien" ; und die "von ihnen -gewollte wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der beiden Gesellschaften1’! fielen-so schwer ins Gewicht, daß eine Übernahme der Ziegelei durch den Kläger !; nur bei "allerschwersten Verfehlungen" des Beklagten in Präge komme; solche habe der Kläger nicht behauptet."' Schließlich sei auch zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, daß er und seine Ehefrau Bürgschaftsverpflich-tungen für die Ziegelei eingegangen seien, deren Höhe im Juni 1965 noch mehr als 150.000 DM betragen habe und von denen sie der Kläger im Palle der GeschäftsÜbernahme wegen seiner finanziellen läge nicht befreien könne, Der Kläger sei daher auf die Auflüsungsklage zu verweisen„; Mit" dieser Begründung läßt sich'die Abweisung der Klage nicht halten".-.Has Berufungsgericht Hat; sich offen-bar von den von der Rechtsprechung zu § 142 Abs» 1 !HGB ■entwickelten Grundsätzen -leiten lassenj wonach bei der ■ Zubilligung des "Übernähmerechts an 'einen verahwei ■.Gesell-...' Schaltern Zurückhaltung geboten und das:göseilSchafts~ widrige' Verhalten des beklagten Gesellschafters nicht Isoliert zuh et rächten, '.sondern "zu:' prüf an .-ist, :70b:4feei ■ einer Gesamtwürdigüng aller 'Umstände^ des linzelfalles ein wichtiger Grund im Sinne jener "Vorschrift bejaht . .werden kann (vgl» , :BGHZ :-4? 1Ö8,V 111 ''i'hhf,, ; 46, 392s' 394; IM HGB: § 142 NrV.'S)..i'':2ö':'hst^h;ber:'h:ehQh';sweifelh.aft, 4:4;4 ob hieridiesa.:''Strengen'''Maßstäbe .uneingeschränkt anzuwe'n^i den sind142:Hgb enthält ""kein zv;ingendes:''B.e'Cht „v'.I)er Gesellschaftsvertrag\kann 'das Übernahmerecht: erschweren, 4 ausschließen oder erleichtern» Hach § 8 des 'Nachtrags vom , .20o Oktober I960 zun ■■Gcsollschsftsvertrag in der'lassung '-des weiteren 'Nachtrags vom 31° Oktober I960 haben die Bar-4 tcicn vereinbart, ein Gesellschafter solle ausgeschlossen : - Werden können / wenn seine Ansprüche aus dem Gesellschafts- : : Verhältnis gepfändet werden oder in seiner Person ein wich-tigerjGrund vorliegt oder entsteht, der die 'Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter’’nicht zu demuten lasse” als wichtiger Grund solle ’’namentlich die Verletzung der ri 4 Bestimmungen dieses Vertrages” gelten, wenn sie nicht "verhältnismäßig geringfügig".seien„ Hieraus könnte'- möglicherweise "geschlossen werden, ein wichtiger" Grund zur Übernahme des Geschäfts durch denvertragstreuenGesellschafter sei schon unter geringeren Anforderungen als denen des § 142 HGB anzunohnen, zu demal die Pfändung jener Ansprüche allein nach 4 der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs» 2 HGB noch kein V Übernahmerecht gewähren (Vvglo, §§ -135,Abs ^ Abs. 2 HGB) und die beispielhaft angeführte Vertragsverletzung, auch wenn sie nicht nur "verhältnismäßig geringfügig" wäre, gemäß § 142 Abs. 1 HGB nicht in jedem Balle einen Übernahmegrund darstellen würde. Mit dieser Präge hat .sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt„ Seiner "Entscheidung fehlt daher schon insofern die hinreichend gesicherte Beurteilungsgrundlage. 'Hiervon abgesehen 'bestehen zu dem-größten Teil gegen ..die Gesichtspunkte, auf die dos Berufungsgericht die Ablehnung des Übernahmerechts gestützt hat, rechtliche Be- ;, denken„ :.b:;r' lo Soweit es die verwandtschaftliche Beziehung der Parteien mit 'berücksichtigt und v/ohl auch,deshalb strengere Anforderungen an das Übernahmerecht gestellt hat,v v kann ihm nicht gefolgt werden,, Verwandtschaftliche Bin- p düngen können zwar unter Umständen in die gesellschaftliche Treupflicht hincinwirken und einen Gesellschafter verpflichten, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen eher hinwegzusehen oder sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zur Wehr zu setzen; das kann etwa bei einen ererbten Earailienunternehmen der fall sein, das nach den Villen des Erblassers die liebensgrundlage aller' Gesellschafter-Erben bilden soll„ Um einen solchen oder auch nur ähnlich zu beurteilenden fall handelt es sich ■■.hier nicht. Der Aufbau der Ziegelei war, soweit das dem farteivortrag zu entnehmen ist, vorwiegend die unternehmerische leistung des Klägers, Der ’'Eamilienvertrag" und die von den Parteien und den beiden anderen damals noch beteiligten Brüdern Unterzeichnete Erklärung vom Dezember 1950 (Anlagen nach Bl, 287 GA) lassen erkennen, daß der Klager auch bei der Gründung und dem Aufbau der Dachdek-kerei längere Zeit den ausschlaggebenden Anteil gehabt hat. Untei' diesen Umständen ist der Kläger gegenüber etwaigen gesellschaftswidrigen Handlungen des Beklagten nicht schon deshalb zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet, weil ec sich um seinen Bruder handelt. Bestimmte Verfehlungen können gerade unter engen Verwandten gravierender als in anderen Pällen sein (vgl, BGHZ 4, 108, 115; Bob. Bischer, Ahm, zu BGH DM HGB § 142 Nr. 2)„ Das wird hier jedenfalls in Betracht gezogen werden müssen, soweit “7- der Beklagte ohne triftigen. Grund in zwei füllen den''An-- v stoß zu Verfahren gegen seinen Bruder wegen angeblicher Jagdvergehen gegeben und ihn, wie dieser behauptet, :zu Unrecht beschuldigt hat, im:Sudotcnland .unter"Ausnutzung der politischen Verhältnisse der Jahre 1938/39 einem Juden und einem Tschechen deren Unternehmen entzogen zu:haben.» '2. Soweit das Berufungsgericht die ‘^ZusammengehÖ- : .. rigkeit" der beiden Kommanditgesellschaften als wenent-,— ..liehen. Grund für die Erschwerung des Übernahraerechte des ' Klägers angesehen hat, haben seine Ausführungen keine 'hinreichende'tatsächliche oder rechtliche Grundlage„ Die '/Parteien sind an beiden Gesellschaften beteiligt und haben1 als Kommanditisten jeweils Anspruch auf Teilnahme am Gewinn des von dem anderen Bruder geleiteten Unternehmens.,, Diese wechselseitige Beteiligung war .zwar ein: wesentlicher -Bestandteil der im Jahre I960 vollzogenen Neugestaltung der Rechtsverhältnisse» Das hat aber nichts damit zu tun, daß sie die beiden Unternehmen im übrigen in jeder Hinsicht voneinander getrennt und verselbständigt haben« Unter diesen Umständen besteht kein Grund, aus dem gesellschafts-widrigen Verhalten einer Partei, das nux^ eine der beiden Gesellschaften beeinträchtigt, andere Folgerungen abzü-lciten, als wenn die Parteien nur in dieser einen Gesellschaft miteinander verbunden wären» Besondere latsachenV-die eine andere Beurteilung nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Die Parteien haben im Gegenteil in den §§ 10 - 12 des Dachdeckereivertrages h und den §§ 6 - 8 des ersten Ziegelei-Nachvertrages jeweils das 'freiwillige oder zwangsweise Ausscheiden' eines Gesellschafters'" geregelt, ohne hierbei zu bestimmen, die Mitgliedschaft in der anderen Gesellschaft habe hierauf einen Einfluß oder solle hiervon berührt werden» Die Annahme, eine personelle Verknüpfung der beiden Gesellschaf- sei.'an dem Sinne'' gewollt ;-gev/eidn, daß die^ Zugehörig-' ■bkelt .de"!''Parteien zu-■'‘beiden 'Gesellschaften unabdingbar; oder jedenfalls einer der Partner .nur unter besondersi-ph.';. . ;0 c hwerwi egen den Voraussetzungen aus ■ einer Gesellschaft '■ waüsgoschlossen werden "'könne, hat daher'in den Gesellschafts ■Verträgen keine Grundlage.» ■■■■;.;■''■''■'.:1;:Ebensov;enig sind''die Grunde .'■'Stichhaltig, aus denen ...das Berufungsgericht auf eine "wirtscrtiäf tlibhS Zusammen-■■■gehörigkoit" der beiden'Gesellschaftenfgeschlossen hat, ■ ... ■wobei ohnehin nicht deutlich ist, was hierunter .zu ver-.stehen sei o Die Gesellschaft3verträge .sehen keine ''Wechsel-'"" deitige Verpflichtung au finanzieller oder sonstiger Unter-Stützung des jeweils anderen Unternehmens vor0-Die vom Be-rufurigsgericht genannte, im Jahre I960 vorgenommene Um- h: Schichtung der beiderseitigen Kapitalbeteiligung an den beiden Unternehmen, die die Parteien anscheinend buch-nanßig schon in der offenen Handelsgesellschaft auscinan-dcrgehalten haben, war eine mit der rechtlichen Trennung der Unternehmen zwangsläufig verbundene Maßnahme, die keine Schlüsse für die Absicht zuläßt, daß es weiterhin bei der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der Unternehmen bleiben solle» § 15 des Gesellschaftsvertrages über die" Dachdeckerei läßt sich für die" Ansicht des ■Berufungsgerichts gleichfalls nicht heranziehen »flach dieser Bestimmung sollte der eine Kommanditgesellschaftsvertrag ohne den anderen nicht wirksam werden» Das hatte ersichtlich seinen Grund nur darin, daß die offene Handelsgesellschaft von den beiden Kommanditgesellschaften abgelöst werden sollte und deshalb sinnvollerweise beide Verträge gleichzeitig in Kraft gesetzt werden mußten» 3o Von der mehr oder weniger großen kapitalmäßigen Beteiligung eines Gesellschafters kann die ^Beantwortung der Frage3 ob'.’seine AusocMließung gerechtfei’tigt ist, ; ; regelmäßig ebensowenig abhängen wie "■ davon, -'daß er Grundbesitz in die'■Gesellschaft 'eingebracht hat. Das Berufungsgericht hat eine etwa. 1/3 Beteiligung des Beklagten an der Ziegelei angenommen» Das ist kein Sonderfall, wie ihn der erkennende Senat etv/a in der in BGHZ 6, 113, 117 abgedruckten Entscheidung angenommen hat. Der Wert einer Sacheinlage schlägt sich in der vertragsmäßigen Festsetzung der kapi-talmäßigen Beteiligung des Gesellschafters nieder, die' Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung findet im Ausscheidens-f. falle in der Bemessung des Abfindungsanspruchs die von den Parteien gewollte Berücksichtigung. Die vom'Berufungsgericht ferner zugunsten des Beklagten verwertete günstigere Ertragslage der Dachdeckcrci, die dem Häger höhere Gewinnanteile bringt, als der Beklagte aus der Ziegelei erhält, hat für die' ..Übernahmeklage keine rechtliche Bedeutung. Schließlich kann auch - soweit sieh das bisher Übersehen läßt - den:Bürgschaftsverpflichturgen, die der Beklagte und seine Ehefrau für Verbindlichkeiten der Ziegelei libernominen haben, vermutlich nicht die weitgehende Bedeutung zukommen, die ihnen das Berufungsgericht beigelegt hat. Dem Beklagten ginge, könnte der Kläger das Geschäft allein übernehmen, der Einfluß auf die Erfüllung jener Verbindlichkeiten verloren, den er als Mitgesellschafter wegen seines vertraglich erweiterten Rechts zur"Überwachung der Geschäftsführung hat (vgl. § 5' Abs. 2 des hach- g , tragövertrageo). Das Interesse, diesen Einfluß zu behal- a a ten, 'könnte in gewisser Weise mit berücksichtigt werden. . : Dagegen ist cs bisher sehr fraglich,, ob der Beklagte im Polle seines Ausschlusses vom Kläger verlangen könnte, . von der Bürgschaft befreit zu werden, und ob deshalb, wie ... .' das''.Berufungsgericht meint, gegen-ein '^bernähmerecht' ein- ..IP /gewandt werden kann, der Kläger werde -hierzu"finanziell .nicht in der läge sein. Kare das der"Ball,;;so müßte das ..allerdings unter den hier gegöbenen'',Vmstättdeti zur Ah-.. Weisung der Übernahmeklage führen0 Aus welchem recht-' ■..liehen Gesichtspunkt das Berufungsgericht "aber einen. Befreiungs- oder Sicherheitsleiatungsanspruch. deo .Beklag-.'1' ten herleiten will, ist dem angefochtenen llrteil nicht zu-"■entnehmen. Mit § 738 Abs. 1 BGB könnte das nicht begründet werden; in dieser'"Vorschrift geht es nur um. die Befreiung .von■■der gesellschaftsrechtlichen Haftung, die rira vorliö-"" genden Balle den Beklagten träfe, wenn und soweit ihm die Einlage zurückerstattet werden würde (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs «, 4 HGB)„ Hach Bürgschaftsfecht könnte-der Beklagte Freistellung oder Sicherheitsleistung unter den Voraussetzungen des § 773 BGB verlangen; ob diese Voraussetzungen vorliegen würden, ist den Ausführungen des Berüfüngs~ . gerichts nicht zu entnehmen«. Jene Ansprüche könnten auch bestehen, wenn die Parteien den Portbestand der Kommanditi Stellung des Beklagten zur Bedingung gemacht hätten oder ; wenn eine solche -'Zweckbindung' in ihrem Innenverhältnis Ge-schäftsgrundlage der Bürgschaftsübernahme gewesen wäre„ 1 Nach den bisher vorgetragenen Sachverhalt kann das nicht ohne weiteres angenommen werden. Baß eine Bedingung vereinbart worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt Soweit dem eigenen Vortrag des Beklagten entnommen -werden kann (Schriftsatz vom 24. Juni 1964 Sc 5)? wardie Bürgsehaftsübernahme eine ■vom Kläger verlangte selbständige Gegenleistung für den Erwerb der Rechtspositi onen, die der Beklagte im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über die offene Handelsgesellschaft und der Neugestaltung der Rechtsund Vermögensverhältnisse an den beiden Unternehmen erbracht hat«, Biese 'vermögensrechtliche Umgestaltung würde im Grundsatz nicht ohne weiteres -11« berührt wardeny würde der Kläger die Ziegelei allein ■; übernehtaen können und den Beklagten Wegen seiner kapital“ mäßigen Beteiligung abfinden0 Infolgedessen würde der Bürgschaftsleistung auch im Übernahmefalle dieGrundlage nicht entzogen werden und ein Befreiungs- oder Sicher-heitsleistungsanopruch des Beklagten nur in Betracht ': kommen, wenn noch neue Tatsachen hervortreten würden, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen«-' ..■■■Über den Übernahmeanspruch des Klägers kann nach , .alledem'nicht entschieden Werden, bevor sich das-Beru- : : fuiigsgerlcht mit der Tragweite des § 8 des -Hachtragvertra~ ges auscinandorgesetzt , den vorgetragenen Sachverhalt auf Grund der ■■■'Beweisanträge aufgeklärt und die-festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der oben genannten:Gesichtspunkte im. einzelnen und in ihrer'Gesamtheit gevmr™ .. ■digt hat o iBäiait. dies nachgeholt werden-"kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisenl Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung der Sachund Rechtslage zu dem Ergebnis kommen, es bestehe an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 8 des Ifachtragvertrages oder -dos § 142 HGB, :so wird1es möglicherweise noch die Präge -.aufwerfen müssen, ob den schutzwerten Belangen des Klägers durch eine weniger einschneidende Regelung genügend Rechnung getragen werden kann„ Hierfür könnte unter Umständen ln Betracht kommen, daß sich der Beklagte unter Abweichung vört § 5 Abs. ;2 des Rachtragvertrages auf die gesetzlichen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt und deren -12- Ausü'bung mit Zustimmung des Klägers einem geeigneten Vertreter überläßt (vgl. hierzu u.a, BGHZ 18, 350, 362 ff; BGH WM 1968, 431/432). Ir. Kuhn Br. Nörr Lieseeke Dr, Schulze Stimpel