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BGH · XI ZR 42/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 42/6

für die Firma KlfHM^-Werke AG, Hag®-H^p, im Juli 1961 übernommen* Für diesen Transport bediente sich die Firma B^^ des gemieteten Motorschiffes das am Unfalltage vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde und dessen Eigner der Beklagte zu 1 ist* Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, da der Beklagte zu 2 infolge Alkoholgenussec fahruntüchtig gewesen sei und grob fahrlässig den Unfall verschuldet habe» Die Beklagten haben die Sachlegitimation der Klägerin bestritten, weil nach den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen - KB -) der Birma Scheepvaart Mi3, die dem Transport unstreitig zugrunde lagen, die Abtretung von Ersatzansprüchen verboten seio Sie haben weiter geltend gemacht, sie seien durch diese KB von der Haftung für jedes Verschulden des Schiffsführers freigezeichnet, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 zurückzuführen sei, was bestritten werde * Das Rheinsehiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben» legen habe« Die Blutuntersuchung habe 1,35 bis 1,7 Blutalkoholgehalt ergeben« Hiernach stehe überzeugend fest, daß der Schiffsführer unter beträchtlicher Alkoholeinwirkung gestanden habe; aus seinem unverständlichen Zickzackkurs ergebe sich, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Schiff ordnungsgemäß zu führen, und daß er dadurch eine große Gofahren-lage für die Schiffahrt herbeigeführt habe. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die KB durc) Bezugnahme in den Konnossementen (Bade sehe inen) Inhalt des Frachtvertrages zwischen der Firma D^^ und der Absenderin geworden seien und infolge der Annahme der Konnossemente durch die Empfänger auch für das Rechtsverhältnis zwischen dor Firma DflBP und den Empfängern verbindlich geworden seien« Das Berufungsgericht legt ferner die in den KB enthaltenen Freizeichnungsklauseln dahin aus, daß diese auch zugunsten der Schiffsbesatzungen wirkten und auch einen Ausschluß für außervertragliches Verschulden herbeiführen könnten« Das könne jedoch nach dem Parteiwillen nur für die üblichen Risiken gelten, mit denen zu rechnen sei, für die immer wieder vorkommenden Nachlässigkeiten, den Leichtsinn oder sonstiges nautisches Versagen der Schiffsbesatzungen« Dagegen beziehe sich der Haftungsausschluß nicht auf solche Fälle grober Fahrlässigkeit, mit denen eine Partei billiger- und gerechtcrweice nicht rechnen könne« Das sei der Fall, wenn ein Schiffsführer durch Alkoholmißbrauch fahr untüchtig sei und es infolgedessen zu einem Unfall komme« So liege der Fall hier« Die Beklagten könnten sich daher nicht auf die Freizeichnung berufen« Das Rheinschiffahrtsgericht hat seine Feststellungen, die denen des Rheinschiffahrtsobergerichts entsprechen, auf Grund der Strafakten getroffen, die auf Antrag der Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gemacht worden v;arcn0 Das ist nicht zu beanstanden, auch insoweit nicht, als der Rheinschiffahrtc-richter des Eivilprozesses vorher das Urteil im Strafprozeß gefällt hato Im Berufungsverfahren haben die Beklagten sich dagegen verwahrt, daß die Strafakten zu dem Gegenstand des Beweises beigezogen worden sind, und vorgebracht, die von der Klägerin benannten Beugen hatten vernommen werden müssen. daß der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf, der zu dem Unfall führte, erwiesen ist» Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung gewonnen» Daran ändert nichts seine Bemerkung, der Wert einer Einvornahme der von der Klägerin benannten Zeugen dürfte auch übrigens infolge der inzwischen verstrichenen Zeit zweifelhaft sein» In dieser Bemerkung wäre eine Vorwegnahme des Ergebnisses einor Beweisaufnahme nur dann zu sehen, wenn die Zeugen von den Beklagten benannt worden wären . Erachtet dagegen das Gericht die Behauptung einer Partei, sei es mit oder ohne Beweisaufnahme, für wahr, hält es also, wie hier, den Beweis schon für geführt, so hat eine {weitere) Beweisaufnahme auf Antrag dieser Partei, weil überflüssig, zu unterbleiben» Hiernach bedurfte es nicht der Vernehmung der von der Klägerin für ihre Behauptung benannten Zeugen» Anders wäre es nur dann, wenn sich die Beklagten für den von ihnen behaupteten Geschehensablauf auf die von der Klägerin benannten Zeugen nach § 373 ZPO gegenbeweislich berufen hätten (HG WarnR 1908 Nr»246; Wieczorek ZPO § 286 Anm» C III b 5)o Bas ist jedoch entgegen der Behauptung der Revision nicht geschehen» Am 18» Juni 1964 hat das Berufungsgericht folgenden Beschluß erlassen; lieh der Pahruntüchtigkeit des Schiffsführers - nicht; insbesondere haben die Beklagten keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung angetreten, auch sich nicht auf die von der Klägerin benannten Zeugen berufen» Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Pahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2» Hach dem Gutachten dos Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Ma^P konnte das Berufungsgericht von einem Blutalkc« holgehalt von 1,33 - 1,7 $>o zur Istzeit ausgehen» Unerheblich ist, ob ein solcher Blutalkoholgehalt allgemein zur Fahr-untüchtigkoit eines Schiffsführers führt » Auf Grund seiner FestSteilungen über die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte zu 2 fahruntüchtig gewesen sei»

Zitierte Normen: § 373 ZPO
ZPOFirmaBerufungsgerichtZeugeUnfallMSKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 42/6l5
URTEIL
Verkündet am
23«. Februar 1j67 Heil,
 Just iz ober sokr c t ür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1
des
 Schiffseigners Theodorus
20 des Schiffsführers Jacobus
 Beklagte und Revisionskluger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Re c ht sanv.-äl t e
und
u A	n	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 Klägerin und Revisionsbeklogto,
~ Prozeßbevollrnäehtigter:
Re cht sanv/alt
t
2
.f.

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Fischer und der Bundesrichter Br«, Kuhn, Br«, NÖrr, Br«, Schulze und St impel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichta Karlsruhe vom 22«, Bezember 1964 wird zurückgewiesen«,
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bie Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der ladungs-empfänger Schadensersatzansprüche in Höhe von 42 795?75 BM aus einem Schiffsunfall geltend* Sie ist Versicherer von 231?605 Tonnen Stahl- und Eisenpartien, die sich als Ladegut an Bord des 291 t großen MS "BflU	9"	befanden*	Ben
 Transport des Gutes auf dem Wasserweg von BüflHIHP nach St^BP batte die Firma DflBi ’’Schiffahrt und Spedition” , RoflBIB? für die Firma KlfHM^-Werke AG, Hag®-H^p, im Juli 1961 übernommen* Für diesen Transport bediente sich die Firma B^^ des gemieteten Motorschiffes das am Unfalltage vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde und dessen Eigner der Beklagte zu 1 ist*
Am 29* Juli 1961 befand sich der Beklagte zu 2 mit
 
dem HS "SfliB MPP auf der Bergreise auf dem Rhein in MaflP, v/o er anlegte» Nach dem Mittagsaufenthalt in Gaststätten kehrte er gegen 14 Uhr an Bord zurück und setzte seine Bergreise fort» Oberhalb der Südbrücke lief "S^HP
B'S die eine höhere Pahrotufe hatte, dem linksrheinisch zu Berg fahrenden Schleppzug "Rhp^ ^p" auf. Dieser überholte seinerseits den Schleppzug "SyflPP“* Vor der damals im Bau befindlichen Weisenauer Brücke richtete MS "Spl^P M|^P IP" seinen Kurs nach Steuerbord, um die Brückendurchfahrt zu gewinnen o Beim Auf strecken stieß das Steuerbcrd-achterschiff von nSp|p MflP fll" am Bug des MS "Rhppl an und blieb infolge Verfangene des Bugankers von MS f,Rh(
^pff an den Achterschiffaufbauten von uSflHP M^PP tßr hängen. Durch diese Kollision geriet "Sppp	V	in Querlage
-mit dem Kopf in Richtung auf das linksrheinische Ufer - und kam somit zwerch vor das inzwischen aufgekommene MS "SylH^f zu liegen» Dem Schiffsführer von MS "SyHIK" war 63 nicht möglich, auf die kurze Entfernung sein Schiff anzuhalten»
MS "SflBp MP9 W wurde von MS "SyflHP" mittschiffs gerammte Infolge der großen Leckage sank MS irsPP	S”
bei Stromkilometer pp innerhalb weniger Minuten auf Grund»
Der Beklagte zu 2 wurde durch die Besatzung von MS gerettet und übernommen»
Der Beklagte zu 2, der vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen hatte, wurde v/egen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung der RhSchBVO (§§ 315, 316, 73 StGB, 4, 37 RhSchFVO) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 10 Wochen zu einer Geldstrafe von 1p050,~ DM rechtskräftig verurteilt»
Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, da der Beklagte zu 2 infolge Alkoholgenussec fahruntüchtig gewesen sei und grob fahrlässig den Unfall verschuldet habe»
Die Beklagten haben die Sachlegitimation der Klägerin bestritten, weil nach den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen - KB -) der Birma	Scheepvaart
 Mi3, die dem Transport unstreitig zugrunde lagen, die Abtretung von Ersatzansprüchen verboten seio Sie haben weiter geltend gemacht, sie seien durch diese KB von der Haftung für jedes Verschulden des Schiffsführers freigezeichnet, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 zurückzuführen sei, was bestritten werde *
Das Rheinsehiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichenc
I» Hach rechtsfehlerfreier Bejahung der Sachbefugnie der Klägerin stellt das Berufungsgericht fest;
Der Beklagte zu 2 habe angegeben, er sei an Alkohol nicht gewöhnt; bis zu dem Unfall habe er, nachdem er die Fahrt um 5°20 Uhr angetreten gehabt habe, lediglich ein Käsebrot zu sich genommen und einige Tassen Kaffee getrunken; in der Mittagspause habe er zwei Wirtschaften auf gesucht und allenfalls 6 Glas Bier getrunken, ohne etwas gegessen zu haben»
Alle Zeugen hätten im Strafverfahren ausgesagt, der Beklagte zu 2 sei im Bereich der MaflBP Eisenbahnbrücke - dort habe er nach seinen eigenen Angaben das Ruder geführt - ira Zickzaekku.ro gefahren, der sich durch unvermittelte harte Kursänderung
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gekennzeichnet habe« Diese Kursänderungen seien von sämtlichen Zeugen als völlig unverständliche und unerklärliche Manöver angesehen worden« Ein Teil der Zeugen habe an einen Ruderschaden von	MBI®	BP1	geglaubt, der aber nicht Vorge-
legen habe« Die Blutuntersuchung habe 1,35 bis 1,7 Blutalkoholgehalt ergeben« Hiernach stehe überzeugend fest, daß der Schiffsführer unter beträchtlicher Alkoholeinwirkung gestanden habe; aus seinem unverständlichen Zickzackkurs ergebe sich, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Schiff ordnungsgemäß zu führen, und daß er dadurch eine große Gofahren-lage für die Schiffahrt herbeigeführt habe.
Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die KB durc) Bezugnahme in den Konnossementen (Bade sehe inen) Inhalt des Frachtvertrages zwischen der Firma D^^ und der Absenderin geworden seien und infolge der Annahme der Konnossemente durch die Empfänger auch für das Rechtsverhältnis zwischen dor Firma DflBP und den Empfängern verbindlich geworden seien« Das Berufungsgericht legt ferner die in den KB enthaltenen Freizeichnungsklauseln dahin aus, daß diese auch zugunsten der Schiffsbesatzungen wirkten und auch einen Ausschluß für außervertragliches Verschulden herbeiführen könnten« Das könne jedoch nach dem Parteiwillen nur für die üblichen Risiken gelten, mit denen zu rechnen sei, für die immer wieder vorkommenden Nachlässigkeiten, den Leichtsinn oder sonstiges nautisches Versagen der Schiffsbesatzungen« Dagegen beziehe sich der Haftungsausschluß nicht auf solche Fälle grober Fahrlässigkeit, mit denen eine Partei billiger- und gerechtcrweice nicht rechnen könne« Das sei der Fall, wenn ein Schiffsführer durch Alkoholmißbrauch fahr untüchtig sei und es infolgedessen zu einem Unfall komme« So liege der Fall hier« Die Beklagten könnten sich daher nicht auf die Freizeichnung berufen«
IIo Die Revision greift die Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Verfahrensrügen an und bittet um Nachprüfung der Auslegung der Freizeichnungsklausölno
XIXo Die Erörterung der Verfahrensrügen der Revision Könnte unterbleiben, wenn schon die FreiZeichnung zur Klagcabv/eisung führen müßte,. Das ist jedoch, nicht der Fall» Die KR.der Firma DflB sind ausländische allgemeine Geschäftsbedingungen, die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind (BGH VersR 1966, 441 = WM 1966, 450.» Hansa 1966, 1615)» Die Revision muß daher die Auslegung dieser KB durch das Berufungsgericht hinnehmen0
Auch die Verfahrensrügen der Revision sind nicht bcgründete ■
Das Rheinschiffahrtsgericht hat seine Feststellungen, die denen des Rheinschiffahrtsobergerichts entsprechen, auf Grund der Strafakten getroffen, die auf Antrag der Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gemacht worden v;arcn0 Das ist nicht zu beanstanden, auch insoweit nicht, als der Rheinschiffahrtc-richter des Eivilprozesses vorher das Urteil im Strafprozeß gefällt hato Im Berufungsverfahren haben die Beklagten sich dagegen verwahrt, daß die Strafakten zu dem Gegenstand des Beweises beigezogen worden sind, und vorgebracht, die von der Klägerin benannten Beugen hatten vernommen werden müssen. Diesem Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug war zv.ar zu entnehmen, daß die Beklagten mit der Verwertung der Akten des Strafprozesses im Wege des Urkundenbeweioos nicht einverstanden sindo Eines solchen Einverständnisses bedurfte es aber nicht (Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 18« Aufl«, § 286 Ancu III 4, 5)* Das Berufungsgericht konnte unter Würdigung der in den Strafakten enthaltenen Urkunden zu der Überzeugung kommen,
 
daß der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf, der zu dem Unfall führte, erwiesen ist» Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung gewonnen» Daran ändert nichts seine Bemerkung, der Wert einer Einvornahme der von der Klägerin benannten Zeugen dürfte auch übrigens infolge der inzwischen verstrichenen Zeit zweifelhaft sein» In dieser Bemerkung wäre eine Vorwegnahme des Ergebnisses einor Beweisaufnahme nur dann zu sehen, wenn die Zeugen von den Beklagten benannt worden wären . Erachtet dagegen das Gericht die Behauptung einer Partei, sei es mit oder ohne Beweisaufnahme, für wahr, hält es also, wie hier, den Beweis schon für geführt, so hat eine {weitere) Beweisaufnahme auf Antrag dieser Partei, weil überflüssig, zu unterbleiben» Hiernach bedurfte es nicht der Vernehmung der von der Klägerin für ihre Behauptung benannten Zeugen» Anders wäre es nur dann, wenn sich die Beklagten für den von ihnen behaupteten Geschehensablauf auf die von der Klägerin benannten Zeugen nach § 373 ZPO gegenbeweislich berufen hätten (HG WarnR 1908 Nr»246; Wieczorek ZPO § 286 Anm» C III b 5)o Bas ist jedoch entgegen der Behauptung der Revision nicht geschehen» Am 18» Juni 1964 hat das Berufungsgericht folgenden Beschluß erlassen;
Die Parteien erhalten die Auflage, noch Ausführungen zur Verschuldensfrage und der Präge der Fahruntüchtig-koit infolge Alkoholgenusses des Schiffsführers BoflHHHHl (Beklagten zu 2) zu machen und gegebenenfalls Beweis anzutreten »
"In Erfüllung dieser Auflage" haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12» August 19.64 den Geschehensablauf, wie er ihrer Behauptung entsprach, vorgetragen und dabei sich mit dem Ergebnis des Strafverfahrens auseinandergesetzt» Einen Beweisantrag enthält dieser Schriftsatz - abgesehen von dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsicht-
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lieh der Pahruntüchtigkeit des Schiffsführers - nicht; insbesondere haben die Beklagten keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung angetreten, auch sich nicht auf die von der Klägerin benannten Zeugen berufen»
Hiernach steht das Verfahren des Berufungsgerichts ira Einklang mit den Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO«
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Pahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2» Hach dem Gutachten dos Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Ma^P konnte das Berufungsgericht von einem Blutalkc« holgehalt von 1,33 - 1,7 $>o zur Istzeit ausgehen» Unerheblich ist, ob ein solcher Blutalkoholgehalt allgemein zur Fahr-untüchtigkoit eines Schiffsführers führt » Auf Grund seiner FestSteilungen über die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte zu 2 fahruntüchtig gewesen sei»
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 AbSo 4 ZPO zurückzuweisen»
Br <, Bischer	Br0Kuhn	BroNorr Br»Schulze Stinpel