Fahren zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge je mit eigener Triebkraft und haben sich die Sehiffsführer darüber geeinigt, wer von ihnen SchleppZugführer sein soll, so ist der auf dem Schlepper seinen Dienst verrichtende Vertragslotse auch dann allein auf diesem Schiff angestellt im Sinne des § 3 Ahso 2 BSchCJ, wenn die Führer beider Schiffe einen Lotsen sparen wollten, der Führer des geschleppten Schiffes sich mit der Auswahl des Lotsen einverstanden erklärt und die Bezahlung der Hälfte des Lotsenhonorars übernommen hato Der Eigner des Schleppers haftet in diesem Falle für ein unfallursächliches nautisches Verschulden des Lotsen dem Eigner des Anhangs als Dritten nach § 3 BSchG-o Die Schadensersatzpflicht des Eigners des Schleppers kann gemindert sein, wenn der Führer des Anhangs für die Strecke ungenügende nautische Kenntnisse besitzt und es gleichwohl unterlassen hat, Erkundigungen für das von ihm zu beobachtende nautische Verhalten einzuziehen oder für sein geschlepptes Schiff einen eigenen Lotsen anzunehmen,, Die Klägerin behauptet, das Raken von "F®^®" sei durch Verschulden des Lotsen herbeigeführt worden, für das der Beklagte einzustehen habe» Außerdem treffe den Beklagten ein eigenes unfallursächliches Verschulden» Die Revision meint, nach dem Beweisergehnis hätten beide Schiffsführer den Lotsen in Dienst genommen* Der Schiffsführer von der offensichtlich ebenfalls kein Oberrheinpatent gehabt habe, habe einen Lotsen sparen wollen und daher die Dienste des Lotsen BflHHHP für sich in Anspruch genommen, er habe sich auch verpflichtet, die Hälfte des Lotsenhonorars zu zahlen* Hätte der Beklagte den Lotsen für sich allein anstellen wollen, so wäre es Überflüssig gewesen, daß der Schiffsführer von "EmV sein Einverständnis mit der Wahl des Lotsen erklärt habe* Gleichgültig sei, von welchem Schiff aus der Schleppzug geführt worden sei und wem das Weisungsrecht gegenüber dem lotsen zugestanden habe; der Schleppzug hätte ebenso von aus geführt werden können, wenn die Schiffe heckgleich geraeert gewesen wären* Der Lotse sei daher auch der Besatzung des MS zuzurechnen; dessen Eigner und führer sei nicht Dritter im Sinne des § 3 BSchGo Eine Haftung des Beklagten entfalle daher* Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestiinmt werden* Hach § 2 Ir* 1 BhSchWO muß jedes Fahrzeug einen Führer haben; nach Nr* 4 dieser Vorschrift ist der Führer des Schleppers gleichzeitig der Führer des Schl pppzuges* Besteht ein Schleppzug aus längsseits gekuppelte i Fahrzeugen mit eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft, so müssen sich die Schiffsführer nach Nr* 6 Abs* 2-daselbst rechtzeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzugführer sein soll* Diese Einigung ist hier nach der Feststellung im angefochtenen Urteil dahin erzielt, daß der Führer von ., "D|^ PQ0P" Schleppzugführer sein sollte» Damit trägt der Führer von UD® BH" die Verantwortung für den Schleppzug und der Eigner des Schiffes ist für den Schaden verantwortlich, den der auf diesem Schiff angestellte lotse einem Dritten schuldhaft zugefügt hat (vglo ROZ 126, 81, 07)» Die Revision kann seihst nicht bestreiten, daß der Lotse auf MS nD®| BflP" angestellt gewesen sei« Sie macht nur geltend, der Lotse habe auch in den Diensten des Sehiffes gestanden; damit entfiele die Verantwortung des Beklagten für den Lotsen» Abgesehen davon, daß der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Lotse sei von dem Beklagten in Dienst genommen worden, einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil enthält, hat die Revision selbst nicht geltend gemacht, daß der Lotse gegenüber dem Führer von Verpflichtungen übernommen habe, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen, die den SchleppZugführer als solche treffen, also solche Pflichten übernommen habe, die der Führer des Anhanges nach § 2 Nr» 4 Abs» 2 Satz 2 RSchPVO zu erfüllen hat» Eine Tätigkeit des L0tsen in einer solchen doppelten Funktion wäre auch mit dem Sinne der Regelung in § 2 Nr» 1 RhSchPVO nicht vereinbar» Die Revision hat nicht einen Umstand auf-gezeigt, aus dem sich ergaben würde, daß der Lotse den Schiffsführer von a^s solchen selbständig zu beraten hatte, soweit es sich nicht um die Pflicht zur Erteilung von Weisungen handelt, die im Rahmen der dem SchleppZugführer gegenüber dem geschleppten Schiff obliegenden Pflichten (§ 2 Nr» 4 Abs» 1 Abs» 2 Satz 1 RhSchPVO) liegen» Die Rüge der Revision läuft darauf hinaus, beide Schiffe seien Schlepper und der lotse ihr gemeinsamer Führer gewesen, v/as nach § 2 Nr» 6 RhSchPVO ausgeschlossen ist (Kählitz aaO § 1 Anm» 23 S» 68)» Mit der Schleppzugführereigenschaft des Beklagten V/eisungsrecht zustand, während der Beklagte ihm Weisungen erteilt habe, An all dem ändert nichts, daß ein Lotse für das geschleppte Schiff gespart werden und der Führer von "F^^B" die Hälfte des Honorars des vom Schleppzugführer mit seinem, des Führers von “F^H^" ? Er hätte nicht gleichzeitig Führer des Schleppers und des geschleppten Motorschiffes sein können; auch in diesem Falle wäre dem Schiffer de die nautische Führung seines Schiffes verblieben, allerdings unter Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Satz 3 RhSchPVOo Die Ansicht des Berufungsgerichts, der beklagte Schiffseigner von "B0 sei allein für den Schaden verantwortlich, welchen der Lotse auf "D® Bfll" dem Schiffseigner von "F|BB" a^-s Drittem schuldhaft zugefügt hat, ist daher richtig (§f 3, 4 Abs, 1 Nr. 3 Abs.3 BSchO). II, Das fehlerhafte Festlegen des Ruders des Anhangs während der Ausfahrt aus dem Hafen und der Stromüberquerung hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen getroffen ist, den Unfall mit herbeigeführt. des Ruders könne dem Beklagten nicht als unfallursächlich angerechnet werden« Die Revision übersieht, daß ihre Ansicht dazu führen müßte, daß auch die Verantwortung des Schiffsführers von "FfP1 für das fehlerhafte Bestiegen des Ruders mangels Schadensursächlichkeit entfallen würde0 Hätte die auf § 286 ZPO gestützte Rüge des Beklagten Erfolg, so würde zwar die eigene Verantwortung des Beklagten für das Bestiegen des Ruders entfallen, während seine Verantwortung für die fehlerhafte Navigation des Lotsen bestehen bliebe; gleichzeitig würde aber jedes ursächliche Mitver-schulden des Rührers von entfallen« Der Beklagte war daher nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit festgestellt hat» IIIo Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hätte dem Lotsen mittel len müssen, daß das Ruder von nach Fahrtaufnähme festgestellt werden sollte« Der Beklagte habe zwar behauptet, er habe den Lotsen darauf hingewiesen; diese Behauptung sei aber nicht bewiesen« Das erhöhe den Schuldanteil des Beklagten« Umstand, daß der lotse von dem Festlegen des Ruders keine Kenntnis erhalten hate, erhöhe den Schuldanteil des Beklagten, deshalb zuzustimmen, weil bei den nicht einfachen Navigationsverhältnissen der lotse als Schleppzugführer oder als Berater des Schleppzugführers schon vor Antritt der Fahrt die Pflicht gehabt hätte, dem Anhang Weisungen über die Bedienung des Ruders zu erteilen» Für dieses Unterlassen des Lotsen hat der Beklagte einzustehen» Der Schuldanteil des Beklagten erhöht sich auch dann, wenn (zugunsten beider Schiffsführer) unterstellt wird, der Beklagte habe dem Lotsen das Festlegen des Ruders raitge-teilt; denn in diesem Falle fällt das nautische Verschulden des Lotsen noch mehr ins G-ewicht» Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Mitverschulden des Schiffsführers von allein darin gesehen, daß dieser das Ruder seines Schiffes festgelegt hato Die Anschlußrevision bekämpft zwar nicht die Feststellung im angefochtenen Urteil, das Festlegen des Ruders habe das Raken mit herbeigeführt» Sie ist aber der Meinung, das gehe allein zu Lasten des Beklagten, der den Schleppzug durch den Lotsen habe führen lassen und der den Lotsen von dem Festlegen des Ruders habe unterrichten müssen» Im Ergebnis stimmt der Senat der Schuldabwägung des Berufungsgerichts zu» Paö Haken von “Fd^” wurde in erster Linie durch das schuldhaft falsche Navigieren des Lotsen herbeigeführt, für das der Beklagte allein einzustehen hat» Aber auch das Fest legen des Ruders auf "Ffl|^0' für das dessen Führer in erster Linie die Verantwortung trifft, war ein erheblicher nautischer Fehler, der den Unfall mitherbeigeführt hat» Pas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie in Höhe von 1/3 abgewiesen <>
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BinnenschiffahrtsG- §§ 3, 4; RheinSchPolVO § 2 lir» 1? 4, 6 Fahren zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge je mit eigener Triebkraft und haben sich die Sehiffsführer darüber geeinigt, wer von ihnen SchleppZugführer sein soll, so ist der auf dem Schlepper seinen Dienst verrichtende Vertragslotse auch dann allein auf diesem Schiff angestellt im Sinne des § 3 Ahso 2 BSchCJ, wenn die Führer beider Schiffe einen Lotsen sparen wollten, der Führer des geschleppten Schiffes sich mit der Auswahl des Lotsen einverstanden erklärt und die Bezahlung der Hälfte des Lotsenhonorars übernommen hato Der Eigner des Schleppers haftet in diesem Falle für ein unfallursächliches nautisches Verschulden des Lotsen dem Eigner des Anhangs als Dritten nach § 3 BSchG-o Die Schadensersatzpflicht des Eigners des Schleppers kann gemindert sein, wenn der Führer des Anhangs für die Strecke ungenügende nautische Kenntnisse besitzt und es gleichwohl unterlassen hat, Erkundigungen für das von ihm zu beobachtende nautische Verhalten einzuziehen oder für sein geschlepptes Schiff einen eigenen Lotsen anzunehmen,, BGH, ürto vo 27o Januar 1966 - II ZR 42/64 - Rheinschiffahrts- • obergerieht Karlsruhe - Rheinschif-fahrtsgerieht Kehl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES £1. ZR_ 42/64 URTEIL Verkündet am 27o Januar 1966 Heil, ? Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schiffseigners und Schiffsführer R Istraat Benoit Bo Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Pi’ozeßbevollmächtigte: Re cht s anwä11 e Prof« und Pr0 gegen die Firma N Transport R vertreten durch ihren Direktor, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt 0 2 Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 19-5C unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Fischer und der Bundesrichter Br- Nörr, Liesecke, Br- Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: Bie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oherlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts ~ Karlsruhe vom 31. Bezember 1963 werden unter teilweiser Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt zurückgowiesen» Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1/3 auferlegt; die Entscheidung über die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens wire dem Rheinsehiffahrtsgerieht Kehl übertragen» Bia Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 2/3, der Klägerin zu 1/3 auferlegt» Von Rechts wegen (Tatbestand: Bei der Klägerin ist das MS (33, 27 m lang, am Unfalltag mit 214 t beladen, (Tiefgang 1,80 m) versichert, das dem Schiffer de WflHgehört und von ihm verantwortlich geführt worden ist- Bern Beklagten gehört das MS (38,50 m lang, Tiefgang 1,50viji) » Der Beklagte besitzt kein Obeirheinpatent» Am 29* Oktober 1958 hatte er für die Fahrt von Straßburg bis Mannheim den französischen Lotsen verpflichtet» Damit hatte sich der nicht französisch sprechende Schiffer de dessen Schiff kopfgleich an der Backbordseite von "D® B0" gemeert war, einverstanden erklärto Die beiden nebeneinander gekoppelten Schiffe verließen am Unfalltag den Straßburger Hafen und die nördliche Ausfahrt, um zu Tal zu fahren* Der Lotse befand sich an Bord von nD® B(p"; von dort aus wurden vereinbarungsgemäß die beiden Schiffe gesteuert» Auf MS "F®^®" wurde nach einer zwischen den Schiffseignern getroffenen Vereinbarung das Ruder in gerader Richtung festgelegt, während die Schraube des Schiffes mitzog» Dem das Ruder führenden Lotsen gelang es nicht, die Schiffe im Strom in den Talkurs zu bringen» Sie gerieten in die badischen Kribben, über die MS "D9 Bd" ohne Schaden zu nehmen hinwegglitt, während MS "F(P" wegen seines größeren Tiefgangs hängenblieb, wobei die Verbindungsdrähte rissen» Den auf MS "Ff®®” entstandenen, mit 169 030 belgischen Francs bezifferten Schaden macht der auf Grund Forderungsübergangs legitimierte Versicherer mit vorliegender Klage gegen den Eigner des MS "D® D®®" geltend» Die Klägerin behauptet, das Raken von "F®^®" sei durch Verschulden des Lotsen herbeigeführt worden, für das der Beklagte einzustehen habe» Außerdem treffe den Beklagten ein eigenes unfallursächliches Verschulden» Der Beklagte ist gleichfalls der Ansicht, der Unfall heruhe auf einem Verschulden des Lotsen, er meint aber, hierfür habe er nicht einzustehen. Ein eigenes Verschulden bestreitet er« Das Eheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Kheinschiffahrtsobergericht hat sie in Höhe von 2/3 dem Irunde nach für gerechtfertigt erklärt und es im übrigen bei der Klageabweisung belassene Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfange, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision ihrer Klage zu dem vollen Erfolg verhelfen will,. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision«, Ent sehe idungsgründe: Ao Revision des Beklagteno Io Rach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte für das - zwischen den Parteien unstreitige -unfallursächliche Verschulden 'des Lotsen gemäß § 3 Abs0 1 BSchGro Hach Absatz 2 dieser Vorschrift gehöre der Lotse zur Besatzung des Schiffes. Der Lotse sei von dem Beklagten in Dienst genommen worden. Der Schiffsführer von "B0 - gleichgültig, ob dies der Beklagte oder der Lotse gewesen sei (vgl. dazu Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen, RhSchPVO § 2 Anm. 4 a«,E., 11, 13 S. 79» 82 f, 84; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 3« Aufl* S„ 149)-sei nach § 2 Nr. 4 RhSchPVO für den Schleppzug verantwortlich, da der Schleppzug verabredungsgemäß von MS UD® 3^^^” aus geführt werden sollte. Der Schiffer von habe kein Weisungsrecht gegenüber dem Beklagten oder dem Lotsen gehabt. Bine Haftung des Schiffseigners von "Fd^B" für das Verschulden des auf "D® 3^^^" angestellten Lotsen scheide nach § 4 Abs«, 3 -SchG aus; der Schiffseigner von se* Dritter im Sinne des §■ 3 Abs* 1 BSchG* Die Revision meint, nach dem Beweisergehnis hätten beide Schiffsführer den Lotsen in Dienst genommen* Der Schiffsführer von der offensichtlich ebenfalls kein Oberrheinpatent gehabt habe, habe einen Lotsen sparen wollen und daher die Dienste des Lotsen BflHHHP für sich in Anspruch genommen, er habe sich auch verpflichtet, die Hälfte des Lotsenhonorars zu zahlen* Hätte der Beklagte den Lotsen für sich allein anstellen wollen, so wäre es Überflüssig gewesen, daß der Schiffsführer von "EmV sein Einverständnis mit der Wahl des Lotsen erklärt habe* Gleichgültig sei, von welchem Schiff aus der Schleppzug geführt worden sei und wem das Weisungsrecht gegenüber dem lotsen zugestanden habe; der Schleppzug hätte ebenso von aus geführt werden können, wenn die Schiffe heckgleich geraeert gewesen wären* Der Lotse sei daher auch der Besatzung des MS zuzurechnen; dessen Eigner und führer sei nicht Dritter im Sinne des § 3 BSchGo Eine Haftung des Beklagten entfalle daher* Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestiinmt werden* Hach § 2 Ir* 1 BhSchWO muß jedes Fahrzeug einen Führer haben; nach Nr* 4 dieser Vorschrift ist der Führer des Schleppers gleichzeitig der Führer des Schl pppzuges* Besteht ein Schleppzug aus längsseits gekuppelte i Fahrzeugen mit eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft, so müssen sich die Schiffsführer nach Nr* 6 Abs* 2-daselbst rechtzeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzugführer sein soll* Diese Einigung ist hier nach der Feststellung 6 ✓ l im angefochtenen Urteil dahin erzielt, daß der Führer von ., "D|^ PQ0P" Schleppzugführer sein sollte» Damit trägt der Führer von UD® BH" die Verantwortung für den Schleppzug und der Eigner des Schiffes ist für den Schaden verantwortlich, den der auf diesem Schiff angestellte lotse einem Dritten schuldhaft zugefügt hat (vglo ROZ 126, 81, 07)» Die Revision kann seihst nicht bestreiten, daß der Lotse auf MS nD®| BflP" angestellt gewesen sei« Sie macht nur geltend, der Lotse habe auch in den Diensten des Sehiffes gestanden; damit entfiele die Verantwortung des Beklagten für den Lotsen» Abgesehen davon, daß der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Lotse sei von dem Beklagten in Dienst genommen worden, einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil enthält, hat die Revision selbst nicht geltend gemacht, daß der Lotse gegenüber dem Führer von Verpflichtungen übernommen habe, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen, die den SchleppZugführer als solche treffen, also solche Pflichten übernommen habe, die der Führer des Anhanges nach § 2 Nr» 4 Abs» 2 Satz 2 RSchPVO zu erfüllen hat» Eine Tätigkeit des L0tsen in einer solchen doppelten Funktion wäre auch mit dem Sinne der Regelung in § 2 Nr» 1 RhSchPVO nicht vereinbar» Die Revision hat nicht einen Umstand auf-gezeigt, aus dem sich ergaben würde, daß der Lotse den Schiffsführer von a^s solchen selbständig zu beraten hatte, soweit es sich nicht um die Pflicht zur Erteilung von Weisungen handelt, die im Rahmen der dem SchleppZugführer gegenüber dem geschleppten Schiff obliegenden Pflichten (§ 2 Nr» 4 Abs» 1 Abs» 2 Satz 1 RhSchPVO) liegen» Die Rüge der Revision läuft darauf hinaus, beide Schiffe seien Schlepper und der lotse ihr gemeinsamer Führer gewesen, v/as nach § 2 Nr» 6 RhSchPVO ausgeschlossen ist (Kählitz aaO § 1 Anm» 23 S» 68)» Mit der Schleppzugführereigenschaft des Beklagten (oder des Lotsen) steht die Feststellung des Berufungsgerichts im Einklang, daß dem Führer von kein V/eisungsrecht zustand, während der Beklagte ihm Weisungen erteilt habe, An all dem ändert nichts, daß ein Lotse für das geschleppte Schiff gespart werden und der Führer von "F^^B" die Hälfte des Honorars des vom Schleppzugführer mit seinem, des Führers von “F^H^" ? Einverständnis ausgewählten Lotsen übernehmen sollte. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Beklagte sicher nicht bereit gewesen, das MS "FflB" zu schleppen. Unbeachtlich, aber auch unerheblich ist die von der Revision neu aufgestellte Behauptung, der Führer von nFj|habe offensichtlich kein Oberrheinpatent besessen. Selbst wenn die Behauptung richtig wäre, wäre der lotse nicht Führer von "F^[j||B" gewesen. Er hätte nicht gleichzeitig Führer des Schleppers und des geschleppten Motorschiffes sein können; auch in diesem Falle wäre dem Schiffer de die nautische Führung seines Schiffes verblieben, allerdings unter Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Satz 3 RhSchPVOo Die Ansicht des Berufungsgerichts, der beklagte Schiffseigner von "B0 sei allein für den Schaden verantwortlich, welchen der Lotse auf "D® Bfll" dem Schiffseigner von "F|BB" a^-s Drittem schuldhaft zugefügt hat, ist daher richtig (§f 3, 4 Abs, 1 Nr. 3 Abs. 3 BSchO). II, Das fehlerhafte Festlegen des Ruders des Anhangs während der Ausfahrt aus dem Hafen und der Stromüberquerung hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen getroffen ist, den Unfall mit herbeigeführt. Im angefochtenen Urteil wird dieser Fehler, der auf eine Abrede der beiden Schiffsführer zurückgeht, beiden zu gleichen Teilen angelastet, Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision des Beklagten meint, das Fest legen / des Ruders könne dem Beklagten nicht als unfallursächlich angerechnet werden« Die Revision übersieht, daß ihre Ansicht dazu führen müßte, daß auch die Verantwortung des Schiffsführers von "FfP1 für das fehlerhafte Bestiegen des Ruders mangels Schadensursächlichkeit entfallen würde0 Hätte die auf § 286 ZPO gestützte Rüge des Beklagten Erfolg, so würde zwar die eigene Verantwortung des Beklagten für das Bestiegen des Ruders entfallen, während seine Verantwortung für die fehlerhafte Navigation des Lotsen bestehen bliebe; gleichzeitig würde aber jedes ursächliche Mitver-schulden des Rührers von entfallen« Der Beklagte war daher nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit festgestellt hat» IIIo Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hätte dem Lotsen mittel len müssen, daß das Ruder von nach Fahrtaufnähme festgestellt werden sollte« Der Beklagte habe zwar behauptet, er habe den Lotsen darauf hingewiesen; diese Behauptung sei aber nicht bewiesen« Das erhöhe den Schuldanteil des Beklagten« Die Revision beanstandet diese Ansicht in verschiedener Richtung« Der Senat braucht auf diese Rügen nicht einzugehen, da die unterbliebene Mitteilung an den Lotsen beiden Schiffs-führern in gleicher Weise anzulasten ist« Auch der Schiffsführer von B5S » dessen Ruder festgelegt war, hatte die Pflicht, dafür zu sorgen, daß dem Lotsen diese Tatsache mitgeteilt wurde« Wenn er sich mit dem Lotsen 53 sprachlichen gründen schwer verständigen konnte, muß-: er sich doch wenigstens durch Rückfrage bei dem Beklagter vergewissern, daß dieser es an den Lcteen mitgeteilt ht « Im Ergebnis ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts, der _ Q — Umstand, daß der lotse von dem Festlegen des Ruders keine Kenntnis erhalten hate, erhöhe den Schuldanteil des Beklagten, deshalb zuzustimmen, weil bei den nicht einfachen Navigationsverhältnissen der lotse als Schleppzugführer oder als Berater des Schleppzugführers schon vor Antritt der Fahrt die Pflicht gehabt hätte, dem Anhang Weisungen über die Bedienung des Ruders zu erteilen» Für dieses Unterlassen des Lotsen hat der Beklagte einzustehen» Der Schuldanteil des Beklagten erhöht sich auch dann, wenn (zugunsten beider Schiffsführer) unterstellt wird, der Beklagte habe dem Lotsen das Festlegen des Ruders raitge-teilt; denn in diesem Falle fällt das nautische Verschulden des Lotsen noch mehr ins G-ewicht» IVo Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, die Säumnis des Lotsen, das tiefer liegende MS nicht heckgleich gemeert zu haben, sei nicht unfallursächlich gewesen» P. Anschlußrevision der Klägerin» Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Mitverschulden des Schiffsführers von allein darin gesehen, daß dieser das Ruder seines Schiffes festgelegt hato Die Anschlußrevision bekämpft zwar nicht die Feststellung im angefochtenen Urteil, das Festlegen des Ruders habe das Raken mit herbeigeführt» Sie ist aber der Meinung, das gehe allein zu Lasten des Beklagten, der den Schleppzug durch den Lotsen habe führen lassen und der den Lotsen von dem Festlegen des Ruders habe unterrichten müssen» Wie bereits ausgeführt, kann dem nicht zugestimmt werden» 10 / * Auch ohne Anweisung des Schleppzugführers hatte der Führer von "FJHIIB" alle Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit seines gemeerten Schiffes durch die Umstände geboten waren (§ 2 Nr«, 4 Abs» 2 Satz 2 RhSchPVO) . Wenn er selbst nicht die genügende nautische Erfahrung besaß oder sich die erforderliche nautische Kenntnis nicht durch Erkundigung verschaffte, um sein Schiff bei der Ausfahrt aus dem Straßburger Hafen auf der Strecke nach Mannheim richtig zu navigieren, mußte er sich einen Lotsen für sein Schiff nehmen, um den ihm nach § 2 Nr» 4 Abs* 2 Satz 2 RhSchPVO obliegenden Pflichten nachkommen zu können» Daß der Schleppzug von einem Botsen geführt oder beraten wurde, enthob ihn nicht der Verpflichtung, mangels eigener nautischer Erfahrung einen Lotsen zu nehmen» Er hätte sich ferner, wie ausgeführt, auf jeden Fall darüber Gewißheit verschaffen müssen, daß der Lotse von dem Beklagten von der Festlegung des Ruders verständigt wurde» Nach nautischen Grundsätzen mußte der Führer von von sich aus das Ruder nach Backbord drehen und den Drehvorgang durch die Triebkraft seiner Maschine unterstützen» Er kann sich nicht damit entlasten, daß auch der Lotse als Schleppzugführer oder Berater des SchleppZugführers verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen» Es kann dahinstehen, ob die Abwägung von Verursachung und Verschulden nach § 254 BGB oder § 92 BSchG, > 756 HGB vorzunehmen ist, da dies im vorliegenden Falle ohs Ergebnis nicht beeinflußt. 11 Im Ergebnis stimmt der Senat der Schuldabwägung des Berufungsgerichts zu» Paö Haken von “Fd^” wurde in erster Linie durch das schuldhaft falsche Navigieren des Lotsen herbeigeführt, für das der Beklagte allein einzustehen hat» Aber auch das Fest legen des Ruders auf "Ffl|^0' für das dessen Führer in erster Linie die Verantwortung trifft, war ein erheblicher nautischer Fehler, der den Unfall mitherbeigeführt hat» Pas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie in Höhe von 1/3 abgewiesen <> Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß der Klageantrag dahin auczulegen ist, daß der Beklagte persönlich nur im Rahmen des § 114 BSchG haftet (§ 4 Abs.* 2 Satz 2 BSchG) * Po pie Kostenentscheidung beruht, auch insoweit sie die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, auf § 97 Abs0 1 ZPO Pr» Rischer Pr* NÖrr Liesecke Pr* Schulze Stimpel