Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung Bleibt nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern aus einer Kommanditgesellschaft nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter übrig, so vertritt dieser nunmehr allein die Gesellschaft« Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten seien trotz der Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht ihre Kommanditisten geworden« Denn aus der zu dem 31« Juli 1958 aufgestellten Bilanz ergebe sich, daß das Kapitalkonto des Erblassers bei dessen Tode passiv gewesen sei« Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagten durch den Tod des Karl Friedrich W8PR nicht Kommanditisten der Klägerin geworden seien« § 161 Abs. 2 HGB zulässige Bestimmung einer Gesamtvertretung ist]durch den Tod des Gesellschaft W30BB, des Erblassers der Beklagten, undurchführbar geworden. Wie sich in einem solchen Pall die Vertretungsverhältnisse gestalten, ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt Die Möglichkeit, die nach dem Gesellschaftsvertrag an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben als Nachfolger des Erblassers auch hinsichtlich der Vertretungsmacht anzusehen (vgl. WM 1959, 53; Bischer BB 1956, 839), scheitert hier schon daran, daß nach § 7 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages 'bei Eintritt des Erbfalles die auf die Erben übergehende Rechtsstellung des Erblassers sich sogleich in eine Ko ditbeteiligung umwandelt, ein Kommanditist aber nach der swingenden Vorschrift des § 1.70 HOB zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden kann» Sieht aber der Gesellschaftsvertrag eine besondere .Begebung für den Fall, daß ein vertretungsberechtigter Gesellschafter ausscheidet oder seine Vertretungsmacht aus einem sonstigen Grunde erlischt, nicht vor, so ändert der Eintritt eines solchen Tatbestandes grundsätzlich nichts an der Vertretungsmacht der anderen Gesellschafter« Fällt also ein Gesamtvertreter fort, so erhält nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsberechtigt war, Alleinvertretungsmacht; denn ein solcher Zuwachs an Vertretungsmacht läge im Zweifel nicht im Sinne des Gesellschaftsvertrages, der die Sinzeivertretung gerade ausgeschlossen hat (Kueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft 2« Aufl. 1057, 1061; RGS 116, 116; 103, 417)« Selbst in Not- oder Eilxällen kann von der Mitwirkung der nach dem Gesell-schaftsvertrag erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern nicht abgesehen werden, da §!115 Abs« 2 HGB auf die Vertretung nach außen nicht anwendbar ist (BGKS 17, 181; Kueck aaO S « 180)o j Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in einer Kommanditgesellschaft nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist» Hier ist aus Rechtsgründen keine andere Lösung denkbar als die, daß der nunmehr einzige xoersönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft vertritt» Zum Wesen der Personalgesellschaft gehört deren * 174, 176)* Aus demselben Grund kann aber auch eine im Kommanditgesellsehaftsvertrag festgelegte Gesamtvertretung nicht die Wirkung haben, daß der einzige persönlich haftende Gesellschafter, der nach dem Ausscheiden aller anderen Gesamtvertreter noch in der Gesellschaft bleibt, wegen der nunmehr ;fortgefallenen Möglichkeit einer 2» Das Berufungsgericht sieht die klagende Gesellschaft als befugt an, durch eine Feststellungsklage zu klären, ob die Beklagten als Erben des Karl Friedrich WlWEttBte Kommanditisten der Klägerin geworden sind» Diese Ansicht ist nicht richtig» Die Streitfrage, welche HeplOcsStellung die Beklagten als Erben eines Gesellschafters der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag einnehmen, betrifft nicht ein der Gesellschaft als ' Gesamthanäsverband einerseits gegenüber den Beklagten andererseits zustehendes Recht oder umgekehrt?
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung Bleibt nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern aus einer Kommanditgesellschaft nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter übrig, so vertritt dieser nunmehr allein die Gesellschaft« Verkündet am 25 » Mai 1964 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle den Kaufmann Hans-Wilhelm R^ÜÜÜf, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ire - 1. die Kaufmannswitwe Gertrud W 5 2. W » Christine Gabriele, minderjährig. zu 2 bis 4 gesetzlich vertreten durch Prau - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profc Pr» BBMBBI hat der II« Zivilsenat des Rundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Bukowl Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt s Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7» Dezember 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma J alousienfab gegen P«ÄBB»»straße mt. 5° W mmmmmmmm Karl Christof, minderjährig, 4» W Günther Friedrich, minderjährig Gertraud W; in M Beklagte und Revisionsbeklagte und Br Von Rechts wegen Tatbestand; Durch Vertrag vom 10.;Juli 1955 errichteten der Glasermeister Karl Friedrich der Ingenieur ROtP JjHBP und der Kaufmann Sch MW eine Kommanditgesellschaft die Klägerin WMMP und K^BBSSi hatten als persönlich haftende Gesellschafter eine Bareinlage von je 5 «000 DM einzubringen; SchWi wurde Kommanditist« § 7 des Gesellschaftsvertrages bestimmt folgendest wStirbt ein persönlich haftender Gesellschafter, so soll die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen, An die Stelle des Verstorbenen treten seine Erben als Kommanditisten» Die Entnahmen nach § 5 Abs. 2 fallen für die Erben weg* Jeder Gesellschafter kann bestimmen, daß im Falle seines lodes ein Erbe oder Nichterbe an seine Stelle tritt «... ” Karl Friedrich WBBMr verunglückte am 31» Juli 1958 töd- i • - •- \ - '■■ ■ • • ■ lieh« Die Beklagten sind seine Erben« Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten seien trotz der Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht ihre Kommanditisten geworden« Denn aus der zu dem 31« Juli 1958 aufgestellten Bilanz ergebe sich, daß das Kapitalkonto des Erblassers bei dessen Tode passiv gewesen sei« Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagten durch den Tod des Karl Friedrich W8PR nicht Kommanditisten der Klägerin geworden seien« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, das Kapitalkonto ihres Erblassers sei in Wirklichkeit aktiv gewesen, wenn man, wie es richtig sei, nicht die Steuerbilanz, sondern eine Handelsbilanz zugrunde lege« Im übrigen sind sie der Meinung, daß die Höhe des Kapitalkontos für ihren Eintritt als Kommanditisten unerheblich sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Peststellungsantrag weiter» Entscheidungsgründe s 1. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin durch ihren ( z.Zt. einzigen) persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Wilhelm ordnungsgemäß vertre- ten sei» Bas trifft im Ergebnis zu, Nach dem Gesellschaftsvertrag (§1) waren allerdings die beiden persönlich haftenden Gesellschafter W—ff und Renkhoff nur in Gemeinschaft miteinander zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigt. Biese nach § 125 Abs. 2 i. Verb» m. § 161 Abs. 2 HGB zulässige Bestimmung einer Gesamtvertretung ist]durch den Tod des Gesellschaft W30BB, des Erblassers der Beklagten, undurchführbar geworden. Wie sich in einem solchen Pall die Vertretungsverhältnisse gestalten, ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt Die Möglichkeit, die nach dem Gesellschaftsvertrag an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben als Nachfolger des Erblassers auch hinsichtlich der Vertretungsmacht anzusehen (vgl. dazu BGH LM HGB § 159 Nr» 2 = WM 1959, 53; Bischer BB 1956, 839), scheitert hier schon daran, daß nach § 7 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages 'bei Eintritt des Erbfalles die auf die Erben übergehende Rechtsstellung des Erblassers sich sogleich in eine Ko ditbeteiligung umwandelt, ein Kommanditist aber nach der swingenden Vorschrift des § 1.70 HOB zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden kann» Sieht aber der Gesellschaftsvertrag eine besondere .Begebung für den Fall, daß ein vertretungsberechtigter Gesellschafter ausscheidet oder seine Vertretungsmacht aus einem sonstigen Grunde erlischt, nicht vor, so ändert der Eintritt eines solchen Tatbestandes grundsätzlich nichts an der Vertretungsmacht der anderen Gesellschafter« Fällt also ein Gesamtvertreter fort, so erhält nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsberechtigt war, Alleinvertretungsmacht; denn ein solcher Zuwachs an Vertretungsmacht läge im Zweifel nicht im Sinne des Gesellschaftsvertrages, der die Sinzeivertretung gerade ausgeschlossen hat (Kueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft 2« Aufl. S. 181 f; Fischer NJW 1959? 1057, 1061; RGS 116, 116; 103, 417)« Selbst in Not- oder Eilxällen kann von der Mitwirkung der nach dem Gesell-schaftsvertrag erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern nicht abgesehen werden, da §!115 Abs« 2 HGB auf die Vertretung nach außen nicht anwendbar ist (BGKS 17, 181; Kueck aaO S « 180)o j Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in einer Kommanditgesellschaft nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist» Hier ist aus Rechtsgründen keine andere Lösung denkbar als die, daß der nunmehr einzige xoersönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft vertritt» Zum Wesen der Personalgesellschaft gehört deren * Selbstvertretung durch mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, der für die Handlungen der Gesellschaft persönlich die volle Verantwortung trägt; ein Nichtgesellschafter scheidet daher für die in §§ 125 ff EGB geregelte organschaftliche Vertretungsmacht grundsätzlich ebenso aus wie nach ausdrücklicher Bestimmung des § 170 HG3 1 ein Kommanditist (3GHZ 33, 105, 108; 26, 330333)* Daraus folgt, daß der Gesellschaftsvertrag nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter wirksam von der Vertretungsmacht a'usschiießen kann (Sehlegelberger/Geßler HGB 4» Aufl* § 125 BandZo 11; Weipert in HGB - HGRK 2» Auflo § 125 Anim 4; Kueck aaO S. 174, 176)* Aus demselben Grund kann aber auch eine im Kommanditgesellsehaftsvertrag festgelegte Gesamtvertretung nicht die Wirkung haben, daß der einzige persönlich haftende Gesellschafter, der nach dem Ausscheiden aller anderen Gesamtvertreter noch in der Gesellschaft bleibt, wegen der nunmehr ;fortgefallenen Möglichkeit einer ! Gesamtvertretung von der Vertretung der Gesellschaft überhaupt ausgeschlossen oder an die Mitwirkung der Kommanditisten gebunden wäre (vgl» Geißler aaO § 170 Randz« 3; Weipert aaO § 170 Anm. 2; KG JW 1939, 424)«* Vielmehr muß in einem solchen Pall zwangsläufig das Gesamtvertretungs-recht des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters zur All.einvertretungsma.cht••.••erstarken* 2» Das Berufungsgericht sieht die klagende Gesellschaft als befugt an, durch eine Feststellungsklage zu klären, ob die Beklagten als Erben des Karl Friedrich WlWEttBte Kommanditisten der Klägerin geworden sind» Diese Ansicht ist nicht richtig» Die Streitfrage, welche HeplOcsStellung die Beklagten als Erben eines Gesellschafters der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag einnehmen, betrifft nicht ein der Gesellschaft als ' Gesamthanäsverband einerseits gegenüber den Beklagten andererseits zustehendes Recht oder umgekehrt? sondern die durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. Von der Antwort auf diese Frage hängt die personelle Zusammensetzung der Klägerin ab, die wiederum für die Rechtsstellung jedes einzelnen Gesellschafters von entscheidender Bedeutung ist. Die Klage berührt damit, ähnlich wie etwa eine Ausschließungsklage nach § HO HGB, die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt. Eine solche Klage kann aber nach der Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht von der Gesellschaft selbst erhoben werden, weil die nach § 125 HGB vertretene Gesellschaft sich damit unter Überschreitung ihres sachlichen Wirkungsbereichs die Disposition über ihren personellen Bestand anmaßen würde. Streitigkeiten dieser Art müssen vielmehr unter den Partnern des Gesellschaftsvertrages oder, wie hier, zwischen der Partei, die eine Rechtsstellung als Gesellschafter in Anspruch nimmt, und den Gesellschaftern, die ihr diese Rechtsstellung streitig machen, gerichtlich ausgetragen werden (BGKZ 30, 195? 197 f» BGH WM 1959? 53; 1955? 1583; vgl, auch LM HGB § 140 Nr. 6), 3« Die Klage erweist sich hiernach schon wegen fehlender Saehbefugnis der Klägerin als unbegründet. Die Revision war daher ohne Erörterung der mit der Klage aufgeworfenen Frage nach der Rechtsstellung der Beklagten zu- rückzuweisen Kuhn Dr c Bukov;