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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br«, Am 13o Juli 1954 besprachen die gesetzlichen Vertreter der Parteien die Angelegenheit in Eo9, Mit Schreiben vom gleichen Tage übersandte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf diese Unterredung eine zusammenfassende Darstellung über die in Frage kommenden Darlehen® In diesem Schreiben hieß ess ’’Die Beschaffungsgebühr für uns beträgt in den Fällen zu I (mittelfristige Darlehen) 1 $? ob das Interesse an dem Kommunaldarlehen fortbestehe® Der Beklagte bejahte diese Frage mit Schreiben vom 17® Juli 1954« Die Klägerin bemühte sich in der Folgezeit um die Vermittlung des Darlehens? lehnt hätten* In dem letzten Schreiben wies die Klägerin aber darauf hin* möglicherweise sei die Hypothekenbank in MBHH| unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewährung eines Darlehens bereite Am 9° September 1954 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Haushaltspläne und Haushaltssatzungen für die Jahre 1953 und 1954, die sie von der Bank in BrBBB zurückerhalten habe, der Hypothekenbank in MBiHB zur Prüfung geschickt; sie, die Klägerin, bitte nunmehr um die Übersendung des Nachtragshaushaltsplans und der Nachtragshaushaltssatzung für 1954? die für die Beurteilung des Darlehensantrages unerläßlich seien* Am 18* September 1954 antwortete der Beklagte, er könne diese Unterlagen noch nicht zur Verfügung stellen, da der Kreistag, der dieses Werk beschließen müsse, aller Voraussicht nach erst Ende Oktober 1954 zusammentreteQ Am 20c September 1954 teilte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben der Hypothekenbank in vom 16* September 1954 mit, in dem es auszugweise hieß? (Beklagten) gegen Schuldschein ein bares Darlehen von DM 500*000,— zu jährlich 6 1/2 $ Zins und 1 c/o Tilgung zuzüglich der ersparten Zinsen zu gewähren mit der Auflage, daß das Darlehen ausschließlich für den sozialen Wohnungsbau verwendet wird« 7) Das Darlehen muß bis zu dem 20» Nov» 1954 bezogen werden; die erforderlichen Nachweise und Erklärungen müssen der Bank mindestens die Annahme des Darlehens-Angebotes bis zu dem 15o Okt» spätestens bei der HYPO, eingehend unter nach dem der Beklagte der Klägerin bei Zusage des Darlehens eine Beschaffungsgebühr zahlen müsse» Zu einer derartigen Zusage fsf sei es jedoch nicht gekommen0 Es könne nicht angenommen werden, daß bereits eine unverbindliche Zusage einer Bank genügen solle, um den Anspruch der Klägerin entstehen zu lassen« Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dem Beklagten um eine öffentliche Körperschaft handele, deren Finanzierungsgebaren strengen Vorschriften unterliege und deren gesetzlicher Vertreter die Verantwortung dafür trage, daß die öffentlichen Mittel sparsam verwaltet würden« Es sei deshalb nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß der Beklagte ohne Rücksicht auf den endgültigen Erfolg eine Vermittlungsgebühr habe versprechen wollen« Die Klägerin habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ein derartiger Schluß gezogen werden könne0 Das mehr oder weniger freibleibende Angebot der Hypothekenbank, das für diese weder eine irgendwie geartete unmittelbare Rechtsverpflichtung noch für den Beklagten einen unmittelbaren Rechtsanspruch erzeugt habe, könne deshalb nicht als Zusage im Sinne der Parteivereinbarungen angesehen werden« Nach dem Inhalt des Schreibens der Bank, einschließlich des Entwurfs der Schuldurkunde, könne nicht angenommen werden, daß eine verbindliche Zusage Vorgelegen habe., Die Bank habe lediglich ihre Bereitwilligkeit erklärt, dem Beklagten ein Darlehen von 500 000 DM zu den näher ausgeführten Bedingungen zu gewähren, und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Darle hensZusage und den Darlehensbezug bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen, unter anderem die Unterzeichnung der beigefügten Schuldurkunde, zu erfüllen seien« Nach dem Wortlaut der Schuldurkunde sei für die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses Voraussetzung gewesen, daß der Beschluß des Kreistages und die Genehmigung der Staafcsauf-sichtsbehörde Vorgelegen hätten« Auch die Klägerin sei bei Abfassung ihres Schreibens vom 20» September 1954 offensichtlich der Auffassung gewesen, daß die Bank nicht bereits eine verbindliche Zusage erteilt, sondern nur ein Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage für den Fall der fristgemäßen Annahme durch den Beklagten gemacht habeP Biese Folgerung ergebe sich auch zwingend aus der Befristung des Angebotes der Bank bis zu dem 15» Oktober 1954 und den Bedingungen unter den Ziffern 7 und 8 des Angebotes, wonach die Gebundenheit - nach Eintritt der Bindung durch die Annahme des Angebotes - erlösche, wenn die erforderlichen Nachweise nicht spätestens 10 Tage vor der Auszahlung vorlägen., und wonach bei nicht fristgerechtem Abruf eine Entschädigung zu zahlen sei* Bas Gegenteil könne auch nicht dem Schreiben der Bank vom 24» November 1954 an die Klägerin entnommen werden <> In diesem Schreiben habe die Bank zwar erklärt, sie habe ihre Barlehenszusage in den Büchern ab-geschrieben,, Bie Bank habe jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, daß ihr weder die Annahmeerklärung oder die Schuldurkunde noch sonstige Mitteilungen zugegangen seien0 Ber Begriff Barlehenszusage im Sinne dieses Schreibens könne deshalb unter Beachtung der Erklärungen der Bank im Schreiben vom 16o September 1954 lediglich als Hinweis auf eine buchmäßige Vormerkung der Erfüllungsverpflichtungen nach Annahme des Vertragsangebotes durch den Beklagten aufgefaßt werden» 2o Bie Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Bank habe das Barlehen nicht bereits im Sinne der ParteiVereinbarungen zugesagt« Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem Angebot der Hypothekenbank habe es sich um mehr oder weniger Frei- Die Bank habe ausdrücklich erklärt, sie halte sich an ihr Angebot bis zu dem 15« Oktober 1954 gebunden» Die Befristung des Angebots sei erforderlich gewesen, weil der Antrag sonst nach § 148 BGB, den das Berufungsgericht übersehen habe, alsbald hätte angenommen werden müssen» Auch aus den Ziffern 7 und 8 des Angebotes ergebe sich eine Bindung der Bank* Eine andere Ansicht habe die Klägerin auch nicht in ihrem Schreiben vom 20» September 1954 vertreten. Die Bank habe ein bindendes Angebot und damit eine feste Zusage gemacht und nicht, wie das Berufungsgericht meine, den Beklagten aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben» Jedenfalls hätte die beantragte Auskunft der Hypothekenbank über diese Bindung eingeholt werden müssen; wenn es zweifelhaft gewesen wäre, ob die Zusage bindend oder nicht bindend gewesen sei, hätte die Klägerin auf eine nach § 139 ZPO erfolgte Anfrage den gestellten Beweisantrag näher erläutert» Schließlich sei auch das Schreiben der Hypothekenbank vom 24» November 1954 eindeutig«, Wenn die Bank keine Bindung eingegangen wäre, hätte eine buchmäßige Vormerkung keinen Sinn gehabt0 Eine Vormerkung werde erst gebucht, wenn ein bindendes Angebot gemacht werdet. 3» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben» Die Revision hält ein bindendes Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages für dasselbe wie eine feste Darlehenszusage und geht von der Auffassung aus, das Berufungsgericht lehne die Ansicht ab, die Bank habe ein ver- seinerseits ein Angebot zu machen„ Das Berufungsgericht unterscheidet vielmehr zwischen dem (bis zu dem 15« Oktober 1954 bindenden) Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage und der Erteilung der Zusage selbst? die Bank habe nur ein Angebot auf Erteilung der Zusage gemacht? sichtlich der (vom Berufungsgericht vertretenen) Auffassung gewesen, daß die Bank nur ein Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage für den Pall der fristgemäßen Annahme des Angebotes durch den Beklagten gemacht habe» Das Berufungsgericht ist also der Ansicht, vor der vom Beklagten zu erklärenden Annahme des von der Klägerin gemachten Angebotes habe die Beklagte keine verbindliche Darlehenszusage abgegeben. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch aus der Befristung und den Ziffern 7 und 8 des Angebotes ergebe sich, daß die Bank vor Annahme des Angebotes durch den Beklagten keine verbindliche Darlehenszusage gemacht habe«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Bank bis zu dem 15» Oktober 1954 an ihr Angebot und vom Zeitpunkt der Annahme des Angebotes durch den Beklagten an die Darlehenszusage gebunden sei, und daß sie von dieser letzteren Bindung frei werde, wenn, wie dies in Ziffer 7 des Angebotes vorgesehen sei, die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorlägen«, Das Berufungsgericht hält somit nicht für entscheidend, daß sich die Eank durch das Angebot gebunden hat, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und Bedingungen eine verbindliche Darlehenszusage zu erteilen; es stellt es vielmehr ausschließlich darauf ab, ob die Bank diese verbindliche Zusage bereits selbst abgegeben hat« Bindendes Angebot (einen Vertrag unter bestimmten Bedingungen zu schließen) und bindende Zusage (ein Darlehen gemäß den vereinbarten Bedingungen zu gewähren) sind also nach der Auffassung des Berufungsgerichts, im Gegensatz zu der Ansicht der Revision, nicht dasselbe«, die Zinsen und die Tilgungsraten des Darlehens einig (vgio die Schreiben vom 4p und 12o August 1954)« Das Angebot der Hypothekenbank enthielt aber einschließlich des Entwurfs der Schuldurkunde eine Reihe weiterer Bedingungen? über die zwischen den Parteien nicht die Rede war» Das Angebot mußte weiterhin vom Kreistag angenommen werden; dieser war für die Aufnahme von Darlehen zuständig (§ 14 Abs. 2 der Landkreisordnung - LKO - des Landesgesetzes zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5o Oktober 1954)* Es war aber jedenfalls zweifelhaft? Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bank habe durch ihr (bis zu dem 15» Oktober 1954 bindendes) Angebot noch keine Darlehenszusage im Sinne der Parteivereinbarungen abgegeben, eine derartige (verbindliche und unbedingte) Zusage hätte vielmehr erst Vorgelegen, wenn der Beklagte das Angebot der Bank angenommen hätte, ist nach alledem naheliegend, jedenfalls aber möglich und damit für das Revisionsgericht bindendo Mit dieser Peststellung entfallen die Angriffe der Revision, die zur Voraussetzung haben, daß bindendes Angebot und Darlehenszusage identisch sindo Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der Mäkleranspruch auch nicht auf Grund einer Vertragsverletzung des Beklagten zu» Der Beklagte habe sich nicht verpflichtet, ein von der Klägerin vermitteltes Vertragsangebot einer Bank anzunehmen® Der Beklagte habe sich dadurch, daß er das Angebot der Hypothekenbank nicht angenommen habe, auch nicht etwa arglistig oder treuwidrig 'verhalten® antworten dürfene Die Revision übersieht jedoch, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, das Angebot der Hypothekenbank anzunehmen«, Dadurch, daß sie der Klägerin erst am 16® Oktober 1954, also nach Ablauf der Angebotsfrist, geschrieben hat, die nächste Kreistagssitzung finde erst Ende November statt, kann also der Klägerin kein Schaden entstanden sein« Im übrigen hatte der Beklagte der Klägerin bereits am 18® September 1954 mitgeteilt, der Kreistag werde voraussichtlich Ende Oktober 1954? gestelll, daß der Beklagte im Jahre 1954 bei anderen Banken zwei Barlehen über insgesamt 800 000 BM aufgenommen und mit diesen Banken erst in Verbindung getreten sei* als er das Schreiben der Hypothekenbank gekannt habe» Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründeto Ber Beklagte war berechtigt, sich mit anderen Finanzierungs-instituten zwecks Aufnahme von Barlehen in Verbindung zu setzen« Bie Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien schlossen nicht aus, daß der Beklagte sich seinerseits um die Aufnahme von Barlehen bemühteo Im übrigen hat der Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, erst nach dem 20* September 1954 die Verbindung mit anderen Banken aufgenommen; er hat dies vielmehr, wie die Klägerin selbst in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat (GA 20) und wie sich auch aus dem Schreiben des Landratsamts an die Mitglieder des Kreisausschusses vom 12«, August 1954 ergibt, bereits im August 1954, also zu einer Zeit getan, als die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, die Hypothekenbank in habe die Gewährung eines Barlehens abgelehnt0 Schließlich hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß die Aufnahme der 800 000 BM bei anderen Finanzierungsinstituten die Aufnahme der 500 000 BM, die die Klägerin habe vermitteln sollen, nicht ausgeschlossen habe*

Zitierte Normen: § 148 BGB § 139 ZPO § 86 GO
ZusageAngebotBerufungsgerichtDarlehenSchreibenKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 23o April 1959
Pfauz? Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2492 001
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 und
-Gesellschaft mbH? Bo9~V^H|||E?
•? vertreten durch ihren Geschäfts-i? Bo^-V^HHW? Am P^MHV V?
Klägerin und Revisionsklägerin?
Prozeßbevollmachtigter8 Rechtsanwalt Br<
gegen
'f vertreten durch den
 den Landkreis Ro Land rat MüflD? Ro
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br«,
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Bischer? Br« NÖrr? Br» Haager und Br0 Reinicke
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 200 Bezember 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbe stand s
Die Klägerin? die sich mit der Vermittlung von Finanzierungen befaßt? fragte mit Schreiben vom 3® Juli 1954 bei dem Beklagten an? ob er Interesse an der Aufnahme von Darlehen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus habe» Gleichzeitig wies sie darauf hin? daß sie auch 7c-Mittel zu verplanen habe und für ihre Bemühungen eine Beschaffungsgebühr bis zu 1 1/2 fo beanspruche? die mit der Bereitstellung der Valuta fällig werde® Der Beklagte schrieb der Klägerin am 7® Juli 1954? er sei an der Aufnahme eines Kommunaldarlehens für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus interessiert; er bitte um Mitteilung? ob und unter welchen Bedingungen der Klägerin die Gewährung eines langfristigen Darlehens möglich sei»
Am 13o Juli 1954 besprachen die gesetzlichen Vertreter der Parteien die Angelegenheit in Eo9, Mit Schreiben vom gleichen Tage übersandte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf diese Unterredung eine zusammenfassende Darstellung über die in Frage kommenden Darlehen® In diesem Schreiben hieß ess ’’Die Beschaffungsgebühr für uns beträgt in den Fällen zu I (mittelfristige Darlehen) 1 $? in den Fällen zu II (langfristige Darlehen) 1 l/4 $? die mit Zusage der Kommunaldarlehen fällig wird®” Als sich herausstellte? daß die vorgesehene Refinanzierung sich nicht durchführen ließ? fragte die Klägerin am 14» Juli 1954 beim Beklagten an? ob das Interesse an dem Kommunaldarlehen fortbestehe® Der Beklagte bejahte diese Frage mit Schreiben vom 17® Juli 1954« Die Klägerin bemühte sich in der Folgezeit um die Vermittlung des Darlehens? mußte dem Beklagten jedoch am 4® August und 2® September 1954 schreiben, daß die Hypothekenbanken
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in	und	Br^BB	die	Gewährung eines Darlehens abge-
lehnt hätten* In dem letzten Schreiben wies die Klägerin aber darauf hin* möglicherweise sei die Hypothekenbank in MBHH| unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewährung eines Darlehens bereite Am 9° September 1954 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Haushaltspläne und Haushaltssatzungen für die Jahre 1953 und 1954, die sie von der Bank in BrBBB zurückerhalten habe, der Hypothekenbank in MBiHB zur Prüfung geschickt; sie, die Klägerin, bitte nunmehr um die Übersendung des Nachtragshaushaltsplans und der Nachtragshaushaltssatzung für 1954? die für die Beurteilung des Darlehensantrages unerläßlich seien* Am 18* September 1954 antwortete der Beklagte, er könne diese Unterlagen noch nicht zur Verfügung stellen, da der Kreistag, der dieses Werk beschließen müsse, aller Voraussicht nach erst Ende Oktober 1954 zusammentreteQ Am 20c September 1954 teilte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben der Hypothekenbank in vom 16* September 1954 mit, in dem es auszugweise
 hieß?
f,Wir sind bereit, dem Landkreis Bo<
(Beklagten) gegen Schuldschein ein bares Darlehen von
DM 500*000,— zu jährlich 6 1/2 $ Zins und 1 c/o Tilgung zuzüglich der ersparten Zinsen zu gewähren mit der Auflage, daß das Darlehen ausschließlich für den sozialen Wohnungsbau verwendet wird«
Das Darlehen kommt mit 95 $ seines Nennbetrages bar zur Auszahlung*
Dieser Auszahlungssatz wird dadurch ermöglicht, daß der Beginn der annuitätenweisen Tilgung des Kapitals um 2 1,4 Jahre hinausgeschoben wird, die Tilgung also erst nach dieser Zeit beginnt und eine 1 #ige Nebenleistung für diese Zeit als Ausgleich für den Barvorschuß an die Bank zurückfließt*
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Der hierbei der Bank einmalig zufließende Betrag dient als Beitrag zu dem Ausgleich der G-eldboschaf-fungskosten und sonstigen Auslagen,,
Für die Darlehenszusage und den Darlehensbezug gelten die nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen,,
1) Für das Darlehen ist ein Schuldanerkenntnis nach beiliegendem Entwurf abzugeben» o » *
7)	Das Darlehen muß bis zu dem 20» Nov» 1954 bezogen werden; die erforderlichen Nachweise und Erklärungen müssen der Bank mindestens
10 Tage vor Auszahlung vorliegen; andernfalls ist die Gebundenheit der Bank an ihre Zusage erloschene
8)	Sollte das Darlehen nach erfolgter Annahme nicht vereinbarungsgemäß bezogen werden? so ist die Bank durch Zahlung von 1 i> Darlehens-summe zu entschädigen? wenn die Bank nicht vorzieht? auf Erfüllung der noch ausstehenden Befugnissen Gebrauch zu machen» »»„
11) Maßgebend für das Schuldverhältnis sind die in dem beiliegenden Schuldurkundenentwurf niedergelegten Bestimmung en•
An dieses Angebot halten wir uns bis zu dem 15« Okt» 1954 gebunden»
Vor Darlehensauszahlung bitten wir uns einzusendens
a)	die rechtskräftige Unterzeichnete Schuldurkunde ?
b)	beglaubigte Protokollabschrift über den Kreistagsbeschluß zur Darlehensaufnahme?
c)	Genehmigungsbescheid der Staatsaufsichtsbehörde zur Darlehensaufnahme?
d)	Verpflichtungserklärung des Landkreises
 Rockenhausen? daß das Darlehen ausschließlich für den sozialen Wohnungsbau verwendet wird ?	^
e)	Anweisung des Landkreises RoflflBHBB? wohin die Darlehensvaluta überwiesen werden soll»
Wir bitten? die Annahme des Darlehens-Angebotes bis zu dem 15o Okt» spätestens bei der HYPO, eingehend unter
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... 5 -
Verwendung des beiliegenden Formblattes (nach entsprechender Ausfüllung und ordnungsgemäßer Unterzeichnung) zu erklären» »»»”
Der Beklagte hat dieses Angebot nicht angenommen» Er schrieb der Klägerin am 16» Oktober 1954? vor der nächsten Kreistagssitzung? die voraussichtlich Ende November 1954 stattfinde * könnten konkrete Verhandlungen zur Aufnahme des Darlehens nicht geführt werden» Weitere Verhandlungen haben dann zwisehen den Parteien nicht mehr stattgefunden»
Die Klägerin ist der Ansicht? ihr stehe eine Beschaffungsgebühr in Höhe von 1 1/4 <f> zu? weil sie dem Beklagten eine Darlehenszusage der	Hypothekenbank ver-
schafft habe; im übrigen sei es auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen? daß er die Zusage dieser Bank nicht angenommen habe» Die Klägerin hat demgemäß Zahlung von 6 252 DM nebst Zinsen verlangt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
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1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt? zwischen den Parteien sei ein Mäklervertrag zustande gekommen? nach dem der Beklagte der Klägerin bei Zusage des Darlehens eine Beschaffungsgebühr zahlen müsse» Zu einer derartigen Zusage
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 sei es jedoch nicht gekommen0 Es könne nicht angenommen werden, daß bereits eine unverbindliche Zusage einer Bank genügen solle, um den Anspruch der Klägerin entstehen zu lassen« Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dem Beklagten um eine öffentliche Körperschaft handele, deren Finanzierungsgebaren strengen Vorschriften unterliege und deren gesetzlicher Vertreter die Verantwortung dafür trage, daß die öffentlichen Mittel sparsam verwaltet würden« Es sei deshalb nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß der Beklagte ohne Rücksicht auf den endgültigen Erfolg eine Vermittlungsgebühr habe versprechen wollen« Die Klägerin habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ein derartiger Schluß gezogen werden könne0 Das mehr oder weniger freibleibende Angebot der Hypothekenbank, das für diese weder eine irgendwie geartete unmittelbare Rechtsverpflichtung noch für den Beklagten einen unmittelbaren Rechtsanspruch erzeugt habe, könne deshalb nicht als Zusage im Sinne der Parteivereinbarungen angesehen werden« Nach dem Inhalt des Schreibens der Bank, einschließlich des Entwurfs der Schuldurkunde, könne nicht angenommen werden, daß eine verbindliche Zusage Vorgelegen habe., Die Bank habe lediglich ihre Bereitwilligkeit erklärt, dem Beklagten ein Darlehen von 500 000 DM zu den näher ausgeführten Bedingungen zu gewähren, und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Darle hensZusage und den Darlehensbezug bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen, unter anderem die Unterzeichnung der beigefügten Schuldurkunde, zu erfüllen seien« Nach dem Wortlaut der Schuldurkunde sei für die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses Voraussetzung gewesen, daß der Beschluß des Kreistages und die Genehmigung der Staafcsauf-sichtsbehörde Vorgelegen hätten« Auch die Klägerin sei bei
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Abfassung ihres Schreibens vom 20» September 1954 offensichtlich der Auffassung gewesen, daß die Bank nicht bereits eine verbindliche Zusage erteilt, sondern nur ein Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage für den Fall der fristgemäßen Annahme durch den Beklagten gemacht habeP Biese Folgerung ergebe sich auch zwingend aus der Befristung des Angebotes der Bank bis zu dem 15» Oktober 1954 und den Bedingungen unter den Ziffern 7 und 8 des Angebotes, wonach die Gebundenheit - nach Eintritt der Bindung durch die Annahme des Angebotes - erlösche, wenn die erforderlichen Nachweise nicht spätestens 10 Tage vor der Auszahlung vorlägen., und wonach bei nicht fristgerechtem Abruf eine Entschädigung zu zahlen sei* Bas Gegenteil könne auch nicht dem Schreiben der Bank vom 24» November 1954 an die Klägerin entnommen werden <> In diesem Schreiben habe die Bank zwar erklärt, sie habe ihre Barlehenszusage in den Büchern ab-geschrieben,, Bie Bank habe jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, daß ihr weder die Annahmeerklärung oder die Schuldurkunde noch sonstige Mitteilungen zugegangen seien0 Ber Begriff Barlehenszusage im Sinne dieses Schreibens könne deshalb unter Beachtung der Erklärungen der Bank im Schreiben vom 16o September 1954 lediglich als Hinweis auf eine buchmäßige Vormerkung der Erfüllungsverpflichtungen nach Annahme des Vertragsangebotes durch den Beklagten aufgefaßt werden»
2o Bie Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die	Bank habe das Barlehen nicht
 bereits im Sinne der ParteiVereinbarungen zugesagt« Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem Angebot der Hypothekenbank habe es sich um mehr oder weniger Frei-
 
bleibendes gehandelt, finde im Sachverhalt keine Stütze•
Die Bank habe ausdrücklich erklärt, sie halte sich an ihr Angebot bis zu dem 15« Oktober 1954 gebunden» Die Befristung des Angebots sei erforderlich gewesen, weil der Antrag sonst nach § 148 BGB, den das Berufungsgericht übersehen habe, alsbald hätte angenommen werden müssen» Auch aus den Ziffern 7 und 8 des Angebotes ergebe sich eine Bindung der Bank* Eine andere Ansicht habe die Klägerin auch nicht in ihrem Schreiben vom 20» September 1954 vertreten. Die Bank habe ein bindendes Angebot und damit eine feste Zusage gemacht und nicht, wie das Berufungsgericht meine, den Beklagten aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben» Jedenfalls hätte die beantragte Auskunft der Hypothekenbank über diese Bindung eingeholt werden müssen; wenn es zweifelhaft gewesen wäre, ob die Zusage bindend oder nicht bindend gewesen sei, hätte die Klägerin auf eine nach § 139 ZPO erfolgte Anfrage den gestellten Beweisantrag näher erläutert» Schließlich sei auch das Schreiben der Hypothekenbank vom 24» November 1954 eindeutig«, Wenn die Bank keine Bindung eingegangen wäre, hätte eine buchmäßige Vormerkung keinen Sinn gehabt0 Eine Vormerkung werde erst gebucht, wenn ein bindendes Angebot gemacht werdet. Die Klägerin hätte hierfür Beweis angetreten, wenn sie hierzu gemäß § 139 ZPO aufgefordert worden wäre«
3» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben» Die Revision hält ein bindendes Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages für dasselbe wie eine feste Darlehenszusage und geht von der Auffassung aus, das Berufungsgericht lehne die Ansicht ab, die	Bank habe ein ver-
bindliches Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages und
 
damit sine DarlehensZusage gemacht« Mit diesen Ausführungen wird die Revision dem Berufungsurteil nicht gerecht « Das Berufungsgericht hält nicht für entscheidend? oh die Hypothekenbank ein bindendes Angebot gemacht oder den Beklagten nur aufgefordert hat? seinerseits ein Angebot zu machen„ Das Berufungsgericht unterscheidet vielmehr zwischen dem (bis zu dem 15« Oktober 1954 bindenden) Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage und der Erteilung der Zusage selbst? und ist der Ansicht? die Bank habe nur ein Angebot auf Erteilung der Zusage gemacht? sie habe aber keine Darlehenszusage abgegeben« Auf die Darlehenszusage komme es aber an; sie sei Voraus Setzung für die Entstehung einer Maklerprovision,,
Die oben wiedergegebenen- Ausführungen des Berufungsgerichts lassen diese Ansicht allerdings zu ihrem Beginn nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen; das Berufungsgericht spricht dort von einer unverbindlichen Zusage oder von einem mehr oder weniger freibleibenden Angebot der Hypothekenbank« Die späteren Ausführungen zeigen aber deutlich? daß das Berufungsgericht es ausschließlich auf die bindende Darlehenszusage selbst abstellt und hiervon das Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages? an das sich die Bank bis zu dem 15« Oktober 1954 gebunden habe? unterscheidet» Das Berufungsgericht hat ausgeführt? die Bank habe die Darlehenszusage und den Darlehensbezug an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen? vor allem an die Unterzeichnung dar Schuldurkunde? geknüpft; das Angebot der Bank stelle also noch keine (unbedingte) Zusage dar» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt? auch die Klägerin sei offen'-
 
sichtlich der (vom Berufungsgericht vertretenen) Auffassung gewesen, daß die Bank nur ein Angebot auf Erteilung einer verbindlichen Zusage für den Pall der fristgemäßen Annahme des Angebotes durch den Beklagten gemacht habe» Das Berufungsgericht ist also der Ansicht, vor der vom Beklagten zu erklärenden Annahme des von der Klägerin gemachten Angebotes habe die Beklagte keine verbindliche Darlehenszusage abgegeben. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch aus der Befristung und den Ziffern 7 und 8 des Angebotes ergebe sich, daß die Bank vor Annahme des Angebotes durch den Beklagten keine verbindliche Darlehenszusage gemacht habe«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Bank bis zu dem 15» Oktober 1954 an ihr Angebot und vom Zeitpunkt der Annahme des Angebotes durch den Beklagten an die Darlehenszusage gebunden sei, und daß sie von dieser letzteren Bindung frei werde, wenn, wie dies in Ziffer 7 des Angebotes vorgesehen sei, die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorlägen«, Das Berufungsgericht hält somit nicht für entscheidend, daß sich die Eank durch das Angebot gebunden hat, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und Bedingungen eine verbindliche Darlehenszusage zu erteilen; es stellt es vielmehr ausschließlich darauf ab, ob die Bank diese verbindliche Zusage bereits selbst abgegeben hat« Bindendes Angebot (einen Vertrag unter bestimmten Bedingungen zu schließen) und bindende Zusage (ein Darlehen gemäß den vereinbarten Bedingungen zu gewähren) sind also nach der Auffassung des Berufungsgerichts, im Gegensatz zu der Ansicht der Revision, nicht dasselbe«,
Bei der Präge, wie die Vereinbarung der Parteien auszulegen sei, ist auch die Interessenlage der Parteien zu
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berücksichtigen«, Wenn bereits das bindende Angebot der Bank als Darlehenszusage angesehen würde? durch die die Maklerprovision zustande käme? dann würde der Beklagte die Provision auch dann zahlen müssen? wenn ihm die Darlehensbedingungen der Bank nicht zusagten„ Zwar waren sich die Klägerin und der Landrat? der gesetzliche Vertreter des Beklagten? über den Auszahlungskurs? die Zinsen und die Tilgungsraten des Darlehens einig (vgio die Schreiben vom 4p und 12o August 1954)« Das Angebot der Hypothekenbank enthielt aber einschließlich des Entwurfs der Schuldurkunde eine Reihe weiterer Bedingungen? über die zwischen den Parteien nicht die Rede war» Das Angebot mußte weiterhin vom Kreistag angenommen werden; dieser war für die Aufnahme von Darlehen zuständig (§ 14 Abs. 2 der Landkreisordnung - LKO - des Landesgesetzes zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5o Oktober 1954)* Es war aber jedenfalls zweifelhaft? ob der Landrat einen entsprechenden Beschluß des Kreistages bis zu dem 15* Oktober 1954 erwirken konnte. Das gleiche galt für die Genehmigung der Bezirksregierung« Hierbei ist zu beachten? daß der Gesamtbedarf der Darlehen? die der Kreis nur im Rahmen des außerordentlichen Haushalts aufnehmen darf? im Rahmen der Haushaltssatzung gemäß § 29 LKO in Verbindung mit § 86 der Gemeindeordnung - GO - des angeführ-
ten Selbstverwaltungsgesetzes und weiterhin die Aufnahme der Darlehen? deren Gesamtbetrag gemäß § 86 GO genehmigt ist? nach § 88 GO der Genehmigung der Bezirksregierung bedarf. Es würde den Interessen des Beklagten nicht entsprechen? wenn er eine Maklergebühr zahlen sollte? obwohl das Angebot? das ihm die Bank gemacht hat? nicht angenommen wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht hingewiesefti
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als es ausgeführt hat, es sei nicht anzunehmen, daß der Landrat}, der gesetzliche Vertreter des Beklagten, eine Maklergebühr ohne Rücksicht auf den endgültigen Erfolg hätte Zusagen wollen; die Klägerin habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dies ergebe» Die Ausführungen des Berufungsgerichts kommen daher in der Sache auf die Auffassung des Landgerichts hinaus, das die Ansicht vertreten hat, die Parteien hätten nur deshalb die Provisionspflicht nicht von dem Abschluß des Darlehensvertrages als solchem abhängig gemacht, weil der Darlehensvertrag ein Realakt sei, der erst durch die Auszahlung der Darlehenssumme zustande komme, und die Auszahlung der Darlehenssumme nicht Voraussetzung für die Entstehung der Mäklergebühr habe sein sollen; es hätte aber jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung der Maklergebühr sein sollen, daß sich die Bank und der Beklagte über den Abschluß des Darlehensvertrages geeinigt, also einen Darlehensvorvertrag geschlossen hätten*
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bank habe durch ihr (bis zu dem 15» Oktober 1954 bindendes) Angebot noch keine Darlehenszusage im Sinne der Parteivereinbarungen abgegeben, eine derartige (verbindliche und unbedingte) Zusage hätte vielmehr erst Vorgelegen, wenn der Beklagte das Angebot der Bank angenommen hätte, ist nach alledem naheliegend, jedenfalls aber möglich und damit für das Revisionsgericht bindendo Mit dieser Peststellung entfallen die Angriffe der Revision, die zur Voraussetzung haben, daß bindendes Angebot und Darlehenszusage identisch sindo
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der Mäkleranspruch auch nicht auf Grund einer Vertragsverletzung des Beklagten zu» Der Beklagte habe sich nicht verpflichtet, ein von der Klägerin vermitteltes Vertragsangebot einer Bank anzunehmen® Der Beklagte habe sich dadurch, daß er das Angebot der	Hypothekenbank
 nicht angenommen habe, auch nicht etwa arglistig oder treuwidrig 'verhalten®
Die Revision meint demgegenüber, der Anspruch der Klägerin sei jedenfalls aus culpa in contrahendo begründet; der Beklagte habe die Angebotsfrist, die bis zu dem 15» Oktober 1954 gelaufen sei, nicht verstreichen lassen und der Klägerin erst dann, am 16® Oktober 1954? antworten dürfene Die Revision übersieht jedoch, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, das Angebot der Hypothekenbank anzunehmen«, Dadurch, daß sie der Klägerin erst am 16® Oktober 1954, also nach Ablauf der Angebotsfrist, geschrieben hat, die nächste Kreistagssitzung finde erst Ende November statt, kann also der Klägerin kein Schaden entstanden sein« Im übrigen hatte der Beklagte der Klägerin bereits am 18® September 1954 mitgeteilt, der Kreistag werde voraussichtlich Ende Oktober 1954? also ebenfalls nach Ablauf der Angebots-f ri s t, z usamment re t en„
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Verhalten des Beklagten darauf zurück-gufUhren sei, daß er mit anderen Finanzierungsinstituten verhandelt habe; jedenfalls habe die Klägerin unter Beweis
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gestelll, daß der Beklagte im Jahre 1954 bei anderen Banken zwei Barlehen über insgesamt 800 000 BM aufgenommen und mit diesen Banken erst in Verbindung getreten sei* als er das Schreiben der	Hypothekenbank	gekannt	habe»
Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründeto Ber Beklagte war berechtigt, sich mit anderen Finanzierungs-instituten zwecks Aufnahme von Barlehen in Verbindung zu setzen« Bie Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien schlossen nicht aus, daß der Beklagte sich seinerseits um die Aufnahme von Barlehen bemühteo Im übrigen hat der Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, erst nach dem 20* September 1954 die Verbindung mit anderen Banken aufgenommen; er hat dies vielmehr, wie die Klägerin selbst in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat (GA 20) und wie sich auch aus dem Schreiben des Landratsamts an die Mitglieder des Kreisausschusses vom 12«, August 1954 ergibt, bereits im August 1954, also zu einer Zeit getan, als die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, die Hypothekenbank in	habe
 die Gewährung eines Barlehens abgelehnt0 Schließlich hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß die Aufnahme der 800 000 BM bei anderen Finanzierungsinstituten die Aufnahme der 500 000 BM, die die Klägerin habe vermitteln sollen, nicht ausgeschlossen habe*
Ba somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind ur.d das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler
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erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Pr o Wastelski Pr * Fischer Pr0Nörr Pr* Haager Br<,Reinicke
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