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BGH · XI ZE 42/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZE 42/57

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Bf.Haidinger, Br* Rischer, Br. Nörr, Lieeecke und Br. Heinicke für Recht erkannts Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. zugebilligten Gewinnbeteiligung von insgesamt 95 Die übrigen Gesellschafter hätten, insbesondere durch den Kläger zu 1), ihren Ehemann unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit zu dem Abschluß dieses für ihn ungünstigen Gesellschafttsvertrages bewogen« her Vertrag sei daher nach § 138 BGB nichtig; außerdem sei durch die weitere Entwicklung der Verhältnisse die Geschäftsgrundlage des Gesell schaftsvertrages fortgefallen« Die Kläger sind diesen Ausführungen entgegengetreten, Weiterhin haben sie vorgetragen, die Beklagte habe in der BM-Eröffnungsbilanz die der Gesellschaft belassene Gewinnanteile der Kommanditisten aus dem Jahre 1936 bis 1938 im Verhältnis 10 s 1 umgestellt, nachdem diese zuvor - entgegen dem Gesellschaftsvertrag - nicht den Kapitalkonten der Kommanditisten gutgeschrieben, sondern auf Kontokorrentkonten verbucht worden seien« Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, daß der im Jahre 1936 abgeschlossene Gesellechaftsvertrag rechtswirksam und für die Hechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander maßgebend sei, und ferner die Feststellung, daß ihre Guthaben auf stung nicht bestehe« Denn es sei zu berücksichtigen* daß bei der Errichtung der Gesellschaft der Ehemann der Beklagten kein oder kein nennenswertes Vermögen besessen habe und daß das gesamte Gesellschaftskapital von den Kommanditisten aufgebracht worden sei» die damit zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ein erhebliches Risiko übernommen hätten« Demgegenüber falle die Übernahme der persönlichen Haftung durch den Komplementär nicht ins' Gewicht» weil diese Haftung angesichts seiner Vermögenslage zunächst nur theoretische Bedeutung gehabt habe. Des weiteren könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die anderen Gesellschafter beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Hotlage, die Unerfäh— renheit oder den Leichtsinn des Ehemannes der Beklagten ausgenutzt hätten. Me gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet, lo) Me Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Risiko, das die Gesellschafter bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages eingegangen seien« Von einem Risiko» das die Kommanditisten übernommen hätten» könne - so meint die Revision - schon nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden; denn da das Berufungsgericht an einer anderen Stelle seines Urteils sage» daß der Verbindlichkeit auf Zahlung des Kaufpreisrestes von ca. seiner damaligen Vermögenslosigkeit ein solches vergleichbares Risiko nicht einging« An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß'der Komplementär die persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernahm und daß diese Haftung bei einer zunächst günstigen finanziellen Entwicklung des Unternehmens für den Komplementär auch von einer praktischen Bedeutung werden konnte, nachdem er durch seine Tätigkeit in der Gesellschaft ein entsprechendes Vermögen erworben hatte« Denn für das Berufungsgericht kam es - mit Recht - ersichtlich darauf an, den Gesell-schaftsvertrag in seiner wirtschaftlichen Auswirkung für die Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft zu beurteilen« Pur diesen Zeitpunkt ist die Beurteilung der Risikoauswirkung des Gesellschaftsvertrages auf die Beteiligten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Schließlich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht zugunsten der Kläger berücksichtigt hat, daß diese einen Teil ihrer Gewinne in den ersten Jahren des Bestehens der Gesellschaft stehengelassen hätten und mit ihnen ebenfalls für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müßten« Die Revision betont, daß das falsch sei, weil die stehengebliebenen Gewinne dieser Kommanditisten nicht zu einer Erhöhung ihrer Hafteinlage geführt hätten*Bei dieser Rüge ist der Revision zuzugeben, daß die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts für sich allein gesehen unter Umständen eine Deutung im Sinne der Revision zulassen, und daß eine solche Annahme des Berufungsgerichts unrichtig wäre« Aber eine solche Deutung des Berufungsurteils läßt sich bei einer näheren Betrachtung dies Berufungsurteils nicht aufrechterhalte». Bas Berufungsgericht weist in dem angegriffenen feil seines Urteils ausdrücklich auf seine späteren Ausführungen unter Ziffer 4 hin; in diesem Teil des Berufungsurteils ist ganz unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich bei den stehengelassenen Gewinnen nicht um eine Erhöhung der Bafteinlage, sondern um eine Erhöhung der Fflichteinläge handelt. Unter diesen Umständen muß das Berufungsurteil in dem angegriffenen Teil dahin verstanden werden, daß die Kommanditisten im Innenverhältnis eine Haftung auch in Höhe der stehengebliebenen Gewinne übernommen haben, so daß die Gesellschaft befugt ist, mit diesen ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. zugehen, daß bei den hier gegebenen Verhältnissen auch nicht davon' gesprochen werden könne, daß die Kommanditisten beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine Notlage oder eine Unerfahrenheit des Komplementärs ausgenutzt hätten* Es erübrigt sich daher, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich gegen diesen Teil des Berufungsurt eils wend en* ) Die entscheidenden Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil richten sich dagegen, daß bei dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag das Übergewicht des Kapitals zu einer Knechtung und Ausnutzung der Arbeitskraft eines anderen führe* Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt gibt keinen Anlaß, zu der von der Revision auf gegriffenen Frage abschließend Stellung zu nehmen* Die rechtlich unangreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß von einer Ausnutzung und Knechtung der Arbeitskraft des Komplementärs im Sinne der Ausführungen der Revision für die Seit bei und unmittelbar nach Abschluß des Gesellschafts Vertrages nicht gesprochen werden kann* In dieser Seit lag zwischen den Leistungen des Komplementärs einerseits und den Leistungen der Kommanditisten andererseits ein angemessenes Verhältnis vor, das auch unter dem von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkt zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß gibt* Davon unabhängig ist jedoch in diesem Susammenhange die weitere Frage, ob sich daran in der Folgezeit etwas geändert hat* Diese Frage läßt sich nicht schon von vornherein ganz allgemein verneinen* Denn ein Dauerzustand, in dessen Verlauf sich die anfangs gegebenen Verhältnisse für die Beurteilung z« B* der allgemeinen Risikolage entscheidend verändern, könnte unter Umständen auch in dieser Hinsicht von wesentlicher Bedeutung sein* II« Was die Umstellung der Guthaben der Kläger auf den Kontokorrentkonten'anlangt, so ist das Berufungsgericht der Meinung» daß es sich bei ihnen um eine Erhöhung der Pflichteinlagen handele und daß daher diese Guthaben mindestens einen beteiligungsähnlichen Charakter hätten« Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision nochmals auf gegriffenen Gesichtspunkt im einzelnen auseinandergesetzt* und ist dabei aus tatsächlichen Erwägungen su dem Ergebnis gelangt, daß der von der Beklagten vertretenen Beurteilung nicht gefolgt werden könne.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 16 UStellungsG § 97 ZPO
GesellschaftAusführungKommanditistenBerufungsgerichtBeurteilungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZE 42/57
2508 020
Verkündet
 am 17» November 1958
Pf auz» Just i zangestellt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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2» Prau Käthe H o	in
 UttMHF Saflpstr. K
Beklagte und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollraächtigtefa Rechtsanwalt Dr<
gegen
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in
2» Gerhard K n Wtt& 9 wohnhaft heim Kläger, zu 1),
3» den minderjährigen Konrad K	, wohnhaft
 heim Kläger zu 1), gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Kläger zu \}9
Kläger und Revisionsbeklagte,
-Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Bf. Haidinger, Br* Rischer, Br. Nörr, Lieeecke und Br. Heinicke für Recht erkannts
 Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts München, an Yerkündungs Statt zugestellt .am .4-. Dezember 1956, wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft» Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Kläger und ihre Hebenintervenientin sind die Kommanditisten der Gesellschaft» Gegenstand des Gesellschaftsuntemehmens ist die Führung eines Warenhauses in Preising»
Anlaß für die Gesellschaftsgfündung im Jahre 1936 bildete der Umstand, daß der damalige (jüdische) Inhaber dieses Warenhauses sein Geschäft verkaufen und sich zur Ruhe setzen wollte» Der inzwischen verstorbene erste Ehemann der Beklagten war zu dieser Zeit als Angestellter Geschäftsführer in.diesem Warenhaus» Br hatte selbst nicht die Mittel, den Kaufpreis (etwa 100*000 RM) aufzubringen ode:? auch nur die erste Kaufpreisrate von 50»000 RM zu bezahlen» Aus diesem Grunde wurde die Kommanditgesellschaft errichtet, die das Warenhaus übernahm«
Bei der Errichtung der Kommanditgesellschaft wurde der damalige Ehemann der Beklagten persönlich haftender Gesellschafter» Die Beklagte, ihre Schwester (Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3)) sowie ihre Mutter wurden neben dem Bankier Dr». IMHBI Kommanditisten mit einer Hafteinlage von insgesamt 50»000 EM, wovon auf Dr.	ein	Betrag	von 20*000 RM, auf die beiden
 Schwestern ein solcher von je 11 »500 RM und auf ihre Mutter ein Betrag von 7»500 RM entfiel» Der ganze Betrag von 50»000 RM, der für die erste Kaufpreisrate benötigt wurde, wurde von Dr» H^Hil aufgebracht, der den auf die Komman-ditistinnen entfallenden Betrag diesen als Darlehen gegen hypothekarische Sicherung zur Verfügung stellte» Die Gewinnbeteiligung wurde in dem Gesellschaftsvertrag dahin geregelt, daß auf Dr» BfHpr eine Quote von 58 auf die beiden Kommanditistinnen von je 21,375 5$, auf ihre Mutter
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von 14,25 % und auf den persönlich haftenden Gesellschafter von 5 # entfiel* Außerdem wurde letzterem, dem allein die Geschäftsführung oblag, eine TätigkeitsentSchädigung von zunächst monatlich 650 BM und seit 1938 von monatlich 1*200 EM zugesagt* Eine Einlage brauchte der persönlich haftende Gesellschafter nicht zu leisten* Er und seihe Ehefrau waren jedoch verpflichtet, den auf Letztere als Kommanditistin entfallenden Gewinn der Jahre 1936 bis 1938 voll als seine Einlage stehen zu lassen* Lie übrigen drei Kommanditistinnen hatten, um die Gesellschaft mit ausreichendem Kapital zu versehen, dieser von ihrem Gewinn im Jahre 1936 50 im Jahre 1937 40 # und im Jahre 1938 30 # zu belassen* Liese Gewinne sollten dem Kapitalkonto der Gesellschafter zugeschrieben werden»
Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß beim Tode eines Kommanditisten die Gesellschaft mit s einen Erben fortgesetzt werden sollte* Im Jahre 1942 verstarb die Ehefrau des Klägers zu 1); sie wurde von dem Kläger zu 1) zu einem Viertel und von ihren beiden Kindern (den Klägern zu 2) und 3)) zu je drei Achteln beerbt* Im Jahre 1943 fiel der persönlich haftende Gesellschafter im Krieg; er wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten, beerbt, die nunmehr auch die Geschäftsführung in der Gesellschaft übernahm* Im gleichen Jahre starb auch der Kommanditist Lrc	der von der Nebenintervenient in beerbt wurde*
Im Jahre 1947 starb schließlich auch die Mutter der Beklagten; ihre Erben wurden die Beklagte zu 1/2 und die Kläger zu 2) und 3) zu je 1/4*
Lie Beklagte verweigert den Klägern und der Beben-intervenientin seit Jahren die Ausschüttung der vollen Gewinne mit der Begründung, die Gewinnbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters in Höhe von 5 # stehe in einem auffälligen Mißverhältnis zu der den Kommanditisten
T~4.
zugebilligten Gewinnbeteiligung von insgesamt 95 Die übrigen Gesellschafter hätten, insbesondere durch den Kläger zu 1), ihren Ehemann unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit zu dem Abschluß dieses für ihn ungünstigen Gesellschafttsvertrages bewogen« her Vertrag sei daher nach § 138 BGB nichtig; außerdem sei durch die weitere Entwicklung der Verhältnisse die Geschäftsgrundlage des Gesell schaftsvertrages fortgefallen«
Die Kläger sind diesen Ausführungen entgegengetreten, Weiterhin haben sie vorgetragen, die Beklagte habe in der BM-Eröffnungsbilanz die der Gesellschaft belassene Gewinnanteile der Kommanditisten aus dem Jahre 1936 bis 1938 im Verhältnis 10 s 1 umgestellt, nachdem diese zuvor - entgegen dem Gesellschaftsvertrag - nicht den Kapitalkonten der Kommanditisten gutgeschrieben, sondern auf Kontokorrentkonten verbucht worden seien« Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, daß der im Jahre 1936 abgeschlossene Gesellechaftsvertrag rechtswirksam und für die Hechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander maßgebend
 sei, und ferner die Feststellung, daß ihre Guthaben auf
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den Kontokorrentkonten ebenso wie ihre Kapitalkonten im Verhältnis des in der Hll-Schlußbilänz ausgewiesenen Vermögens der Gesellschaft umzustellen seien«
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Kläger um Kurüokweisung der Revision bitten«
Batscheidungsgründes
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I« Bas Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertragso Es ist der Meinung, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-
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stung nicht bestehe« Denn es sei zu berücksichtigen* daß bei der Errichtung der Gesellschaft der Ehemann der Beklagten kein oder kein nennenswertes Vermögen besessen habe und daß das gesamte Gesellschaftskapital von den Kommanditisten aufgebracht worden sei» die damit zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ein erhebliches Risiko übernommen hätten« Demgegenüber falle die Übernahme der persönlichen Haftung durch den Komplementär nicht ins' Gewicht» weil diese Haftung angesichts seiner Vermögenslage zunächst nur theoretische Bedeutung gehabt habe. Andererseits habe der Ehemann der Beklagten durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine gesicherte Existenz erhalten, die ihm allein durch die Hingabe des erforderlichen Gesellschaftskapitals ermöglicht wurde und die in ihrer Bedeutung und in ihrem Wert entsprechend hoch einzuschätzen sei. Dabei sei ihm auch eine angemessene fätig-keitsentschädigung zugesagt worden. Im übrigen habe er erst durch die Gesellschaftsgründung die Möglichkeit erhalten, sowohl für seine Ehefrau wie für sich selbst Vermögen zu erwerben. Des weiteren könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die anderen Gesellschafter beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Hotlage, die Unerfäh— renheit oder den Leichtsinn des Ehemannes der Beklagten ausgenutzt hätten. Schließlich könne die Beklagte die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar*6un; abgesehen davon, daß im vorliegenden Rail die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Y/eg-falls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben seien, könne die Beklagte unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt schon deshalb nicht durchdringen, weil sie danach bestenfalls nur ein Recht zur sofortigen Auflösung der Gesellschaft habe.
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Me gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet,
 lo) Me Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Risiko, das die Gesellschafter bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages eingegangen seien« Von einem Risiko» das die Kommanditisten übernommen hätten» könne - so meint die Revision - schon nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden; denn da das Berufungsgericht an einer anderen Stelle seines Urteils sage» daß der Verbindlichkeit auf Zahlung des Kaufpreisrestes von ca. 44.000 RH keine Bedeutung beizu demessen sei» weil das erworbene Geschäft hierfür eine ausreichende Sicherheit geboten habe» könne für die Kommanditisten kein Risiko bestanden haben. Hit diesen Darlegungen verkennt die Revision die Bedeutung der von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts. Denn danach bestand das Risiko der Kommanditisten darin» daß sie die 50.000 RH für den Rrwerb des Geschäftes zur Verfügung stellten. Dieser Betrag wäre ihnen unter Umständen \~erloren gegangen» wenn der Kaufpreisrest nicht hätte aufgebracht werden können und dafür das Geschäft, hätte veräußert werden müssen. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, wenn es meint, daß das erworbene Geschäft eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreisrestes geboten habe.
Weiter meint die Revision» das Berufungsgericht habe nicht richtig gesehen» daß der Komplementär ein weit ergehendes und gefährliches Risiko eingegangen sei und daß seine persönliche“ Haftung keineswegs nur von theoretischer Bedeutung gewesen sei. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, läßt keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennen. Denn für das Berufungsgericht war es entscheidend» daß das uni&itteibare finanzielle Risiko
 beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages die.'Kommanditisten traf«, weil sie das erforderliche Gesell schäftejcapital allein aufbrachten und der Komplementär angesichts. seiner damaligen Vermögenslosigkeit ein solches vergleichbares Risiko nicht einging« An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß'der Komplementär die persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernahm und daß diese Haftung bei einer zunächst günstigen finanziellen Entwicklung des Unternehmens für den Komplementär auch von einer praktischen Bedeutung werden konnte, nachdem er durch seine Tätigkeit in der Gesellschaft ein entsprechendes Vermögen erworben hatte« Denn für das Berufungsgericht kam es - mit Recht - ersichtlich darauf an, den Gesell-schaftsvertrag in seiner wirtschaftlichen Auswirkung für die Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft zu beurteilen« Pur diesen Zeitpunkt ist die Beurteilung der Risikoauswirkung des Gesellschaftsvertrages auf die Beteiligten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Schließlich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht zugunsten der Kläger berücksichtigt hat, daß diese einen Teil ihrer Gewinne in den ersten Jahren des Bestehens der Gesellschaft stehengelassen hätten und mit ihnen ebenfalls für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müßten« Die Revision betont, daß das falsch sei, weil die stehengebliebenen Gewinne dieser Kommanditisten nicht zu einer Erhöhung ihrer Hafteinlage geführt hätten*Bei dieser Rüge ist der Revision zuzugeben, daß die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts für sich allein gesehen unter Umständen eine Deutung im Sinne der Revision zulassen, und daß eine solche Annahme des Berufungsgerichts unrichtig wäre« Aber eine solche Deutung des Berufungsurteils läßt
 sich bei einer näheren Betrachtung dies Berufungsurteils nicht aufrechterhalte». Bas Berufungsgericht weist in dem angegriffenen feil seines Urteils ausdrücklich auf seine späteren Ausführungen unter Ziffer 4 hin; in diesem Teil des Berufungsurteils ist ganz unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich bei den stehengelassenen Gewinnen nicht um eine Erhöhung der Bafteinlage, sondern um eine Erhöhung der Fflichteinläge handelt. Unter diesen Umständen muß das Berufungsurteil in dem angegriffenen Teil dahin verstanden werden, daß die Kommanditisten im Innenverhältnis eine Haftung auch in Höhe der stehengebliebenen Gewinne übernommen haben, so daß die Gesellschaft befugt ist, mit diesen ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. So gesehen sind diese Ausführungen des Ber-fungsgerichts nicht zu beanstanden, so daß sich damit auch diese Büge der Revision als unbegründet erweist.
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2o ) Ist somit für die Beurteilung durch den erkennenden Senat von den tatrichterlichen Darlegungen über die besondere Risikoverteilung beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages auszugehen, so .müssen die Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus zieht, als rechtlich zutreffend angesehen werden. Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages die Leistung des Komplementärs und die Leistung der Kommanditisten ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB aufgewiesen haben. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht insoweit angestellt hat und die auf dem rechtlich fehlerfrei gewonnenen Ausgangspunkt über die Risikoverteilung * beruhen, lassen eine Berücksichtigung der insoweit in Betracht kommenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte in völlig
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Bei dieser Sachlage ist es .nicht notwendig, auf die
 weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber ein-
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zugehen, daß bei den hier gegebenen Verhältnissen auch nicht davon' gesprochen werden könne, daß die Kommanditisten beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine Notlage oder eine Unerfahrenheit des Komplementärs ausgenutzt hätten* Es erübrigt sich daher, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich gegen diesen Teil des Berufungsurt eils wend en*
) Die entscheidenden Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil richten sich dagegen, daß bei dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag das Übergewicht des Kapitals zu einer Knechtung und Ausnutzung der Arbeitskraft eines anderen führe*
Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt gibt keinen Anlaß, zu der von der Revision auf gegriffenen Frage abschließend Stellung zu nehmen* Die rechtlich unangreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß von einer Ausnutzung und Knechtung der Arbeitskraft des Komplementärs im Sinne der Ausführungen der Revision für die Seit bei und unmittelbar nach Abschluß des Gesellschafts Vertrages nicht gesprochen werden kann* In dieser Seit lag zwischen den Leistungen des Komplementärs einerseits und den Leistungen der Kommanditisten andererseits ein angemessenes Verhältnis vor, das auch unter dem von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkt zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß gibt* Davon unabhängig ist jedoch in diesem Susammenhange die weitere Frage, ob sich daran in der Folgezeit etwas geändert hat* Diese Frage läßt sich nicht schon von vornherein ganz allgemein verneinen* Denn ein Dauerzustand, in dessen Verlauf sich die anfangs gegebenen Verhältnisse für die Beurteilung z« B* der allgemeinen Risikolage entscheidend verändern, könnte unter Umständen auch in dieser Hinsicht von wesentlicher Bedeutung sein*
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Aber wie schon hervorgehoben, gibt der vorliegen“ de Tatbestand keinen Anlaß, dieser Frage im einzelnen nachzugehen« Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse jetzt so, daß die Beklagte neben der Ge-schaftsführervergütung von monatlich 1«200 DM einen Gewinnanteil von insgesamt 33,5 # bezieht, und daß weiter-hin ihr zweiter Ehemann als Angestellter der Gesellschaft monatlich 1«0Q0 DM erhält» Mit Rücksicht auf den Umfang des Unternehmens fallen die festen Sntnähmen in Höhe von jährlich 266 400 DM schon ins Gewicht und können bei der Beurteilung der hier gegebenen Verhältnisse gerade unter dem von der Revision aufgegriffenen Gesichtspunkt nicht außer acht bleiben« Auch wenn man davon sprechen könnte, daß mit Rücksicht auf den jetzigen Kapitaleinsatz der Beklagten ihre Gewinnbeteiligung ungünstig sei, so läßt sich doch nicht sagen, daß die Kommanditisten die Arbeitskraft der Beklagten in sittenwidriger Weise ausnutzten und knechteten, solange die Beklagte und ihr Ehemann die erwähnten Beträge, aus dem Geschäft entnehmen können« Die hier in Betracht kommenden Zahlen geben für eine dahingehende Beurteilung keine ausreichende Grundlage und rechtfertigen es nicht, den einmal geschlossenen Gesellschaftsvertrag in diesem Punkte abzuänderno
4«) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß hier die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zur Unwirksamkeit des Gesellschaf tsverträges führen können, werden von der Revision nicht angegriffen« Diese Ausführungen sind auch rechtlich zutreffend und bedürfen keiner weiteren Begründung«
Somit hat das Berufungsgericht mit Recht dem Antrag auf Feststellung dervWirksamkeit des Gesellschaftsvertrages stattgegeben«	.
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II« Was die Umstellung der Guthaben der Kläger auf den Kontokorrentkonten'anlangt, so ist das Berufungsgericht der Meinung» daß es sich bei ihnen um eine Erhöhung der Pflichteinlagen handele und daß daher diese Guthaben mindestens einen beteiligungsähnlichen Charakter hätten«
Daran ändere auch der Umstand nichts» daß die stehengebliebenen Gewinne nicht, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, auf Kapitalkonto, sondern-auf besonderen Kontokorrent konten verbucht worden seien. Aus dieser Beurteilung folgert das Berufungsgericht sodann, daß diese Guthaben der Umstellung entzogen seien und daß sie im gleichen Verhältnis wie die Kapitalkonten in die DM-ErÖffnungsbilanz zu übernehmen seien.
Die Revision greift in dieser Hinsicht lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Verbuchung der stehengebliebenen Gewinne entgegen dem Gesellschaftsvertrag auf blonderen Kontokorrentkonten nichts an ihrem BeteiligungsCharakter geändert hätte« Die Revision meint, daß in dieser Abweichung vom Gesellschaftsvertrag eine Abänderung des Vertrages zu erblicken sei und daß damit die stehengebliebenen Gewinne zu gewöhnlichen Guthaben der Kommanditisten geworden seien.
Dieser Angriff der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision nochmals auf gegriffenen Gesichtspunkt im einzelnen auseinandergesetzt* und ist dabei aus tatsächlichen Erwägungen su dem Ergebnis gelangt, daß der von der Beklagten vertretenen Beurteilung nicht gefolgt werden könne. An diese Auffassung ist der erkennende Senat gebunden, weil die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Die Pol gerungen, die das Berufungsgericht für die Umstellungsfrage sodann aus
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seiner Auffassung gezogen hat, sind ebenfalls zutreffend sie stehen mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats in IM 1fr. 14 zu § 16 UmstG in Einklang.
Damit erweist sieh die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge, aus § 97 ZPO zurtickzuwei-sen ist.
Dr. Haidinger	.	Dr.	Rischer	Dr«	Jförr
 Liesecke	Dir.	Reinicke