Dabei ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht auszusprechen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Verhalten des Gesellschafters der die Entziehung begehrt, in Widerspruch stehen würde. Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetiagen, daß der 3eklagte nach Abschluß des Vorprozesses seine Einwilligung in die für die Weiterführung des Geschäfts notwendige Bestellung des Angestellten CHM zu dem Prokuristen ohne ersichtlichen Grui^d verweigert habe. Danach habe der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten die Möglichkeit für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit völlig beseitigt; zudem habe er seit 1945 in dem gemein- * samen Geschäft überhaupt nicht mehr mitgearbeitet und sich dadurch außerstande gesetzt, unter den neuen Verhältnissen im Tabakhandel seit der Währungsreform überhaupt noch eine erfolgreiche kaufmännische Mitarbeit in dem gemeinsamen Geschäft zu leisten.' Der .Beklagte ist den Be-r hauptungen des Klägers entgegengetreten und hat seinerseits vorgetragen, daß die vom Kläger behaupteten Zwischenfalle ausschließlich durch das Verhalten des Klägers hervorgerufen seien, so daß sie schon aus diesem Grunde nicht zur Grundlage des Klagebegehrens herangezogen werden könnten. 1) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Rechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozeß zwischen den Parteien dem erneuten Antrag * des Klägers auf Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft nicht entgegensteht. Der Kläger stützt sein Übernahmebegehren auf Umstände, die erst nach Beendigung des Vorprozesses eingetreten sind, so daß insoweit über das Übernähmerecht des Klägers überhaupt noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; nur die selbständige Geltendmachung der bereits in dem Vorpro-seß vorgetragenen Ausschließungsgründe ist dem Kläger in diesem Prozeß unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft verwehrt. Der Beklagte habe nach Abschluß des Vorprozesses seine Mitarbeit in dem gemeinsamen Geschäft dem Kläger ausdrücklich ange-boten, sei aber mit seinen Angebot bei dem Kläger auf eine schroffe Ablehnung gestoßen. Bei dieser Sachlage, die von dem Kläger selbst verursacht und verschuldet sei, könne sich dieser'nunmehr nicht darauf berufen, daß der Beklagte infolge seiner Untätigkeit in dem Geschäft nicht mehr die erforderlichen kaufmännischen Unter diesen Umständen sei die Stellungnahme des Beklagten, ihm erscheine im Hinblick auf das wieder ungewiß gewordene Schicksal der Firma die Bestellung eines Prokuristen in diesem Zeitpunkt für unangebracht, nicht zu beanstanden. diese Feindschaft auf ein wechselseitiges Verschulden der Parteien zurückzuführen sei und daher nicht als ein in der Person des Beklagten liegender Grund erachtet werden könne. Endlich erblickt das Berufungsgericht auch in dem Verhalten des Beklagten gegenüber der Diskonto-Bank keinen Umstand, der als ausreichende Grundlage für das Übernahmeverlangen des Klägers angesehen Bei dieser Sachlage könne die Darstellung des Klägers über den Verlauf der Auseinandersetzung zwi- ‘ sehen dem Beklagten und dem Bankdirektor IiflHBP als wahr unterstellt werden, da es verständlich und ent-f schuldbar sei, wenn der Beklagte in der Erregung darüber, daß der Kläger hinter dem Rücken des Beklagten ihm die Legitimation gegenüber der Baiik zu entziehen versucht habe, harte Worte gebraucht habe. In einer, abschließenden Würdigung kommt das Berufungsgericht schließlich zu den Ergebnis, daß es für eine unterstützende Heranziehung der in Vorprozeß geltendgenachten Ausschließungsgründe unter diesen Umständen an einem geeigneten Anknüpfungspunkt fehle und daß nach den Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Vorprozeß eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände auch selbst dann die Zubilligung des von dem Kläger beanspruchten Übernahmerechts gemäß § 142 HUB nicht recht-fertigen könnte, wenn man einen Anhaltspunkt für eine unterstützende Heranziehung der früheren Ausschließungs-gründe bejahen würde. 3) Die Revision greift diese Ausführungen einmal unter dem Gesichtspunkt an, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten über den Vorfall in der PP-3ank trotz der vorgenommenen Y/ahrunterstellung nicht in vollen Unfange berücksichtigt habe {§ 286 ZPO). •ohne daß sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Vortrag des Klägers ergeben habe, daß die 3e- • schuldigung des Beklagten über die Fälschung der Bilan- Bes weiteren habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß nach der ausdrücklichen Behauptung des Klägers die für die Gesellschaft außerordentlich schädlichen Forderungen der Bank über eine Zurückführung des Kredits, über die Stellung weiterer Sicherheiten, über die.Vorlage eines Status der Firma ausschließlich auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen seien. Eas Eemfungsgericht habe in diesem Zusammenhang die rechtlich gebotene Würdigung der gesamten Umstünde unterlassen und unter Verletzung seines tatrichterlichen Ermessens das Verhalten des Beklagten bagatellisiert und mit dem Verhalten des Klägers sowie einem nicht ersichtlichen Mißverständnis des Beklag- a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zutreffend, dat> das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers über den Vorfall in der nicht im vollen Umfange berücksichtigt habe. Für eine solche Berücksichtigung kann es nicht als notwendig angesehen werden, daß sich das Berufungsgericht in den Entscheidung gründen seines Urteils ausdrücklich unter’ nochmaliger Y/iedergabe der bereits im Tatbestand des Urteils enthaltenen Parteibehauptungen mit diesen auseinandersetzt. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, daß die als wahr Unterstellte Parteibehauptung ohne jede Einschränkung berücksichtigt worden ist. lungsbevollmächtigten CflJB erklärt habe, die Bank müsse angesichts der Streitigkeiten im Firmenkopf darauf bestehen, daß das Kreditvolumen, jedenfalls für die Bauer, des Prozesses, begrenzt werde, labei habe diese Maßnahmen damit begründet, daß die Bank einem Geschäftsmann wie den Beklagten, falls dieser endgültig Alleininhaber der Firma würde, keinen derart hohen Kredit einräumen könne, da sie ihn nicht kenne und des weiteren annehmen müsse, daß er in der Geschäftsführung, wie sie sich nach den Kriege gestaltet hätte, nicht firm genug sei. Schließlich ist es aus prozessualen * Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der von ihn vorgenommenen Y/ahrunt er Stellung die Äußerung des Beklagten über die Bilanzfälschung auf ein von den Kläger mit verschuldet es Mißverständnis des Beklagten zurückgeführt hat. Es kann nicht davon gesprochen v;er- t den, daß das Berufungsgericht diese nach § 142 IIGB gebotene umfass ende V.ürdigung der gesamten Umstände zu Lasten des Klägers unterlassen hätte. Des weiteren entspricht es auch den von der Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätzen bei der An-wendung des § 142 HCB, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit* dem jeweils vorausgegangenen Verhalten des Klägers beurteilt und dabei insbesondere berücksichtigt hat, daß das Verhalten des Klagers für das Verhalten des Beklagten ursächlich gewesen oder den Kläger selbst ein Verschulden zur Last zu legen ist. Berufungsgericht hier für die 3eurteilun‘g der gesamten Verhältnisse entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten die von ihm bemängelten Verstöße des Beklagten gegen die Gesellschaftspflichten selbst verursacht und zu dem Teil verschuldet . Es kann daher der Revision nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß das Berufungsgericht nur unter Verletzung der für die Anwendung des § 142 IIGB maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen seiner tatrichterlichen Y/ürdigung zu den Ergebnis gelangt sei, daß die in diesem Prozeß neu vorgetragenen Gründe in der Person des Beklagten die Zubilligung eines Übernahmerechts für den Kläger nicht rechtfertigen und auch keinen geeigneten Anhaltspunkt für eine unterstützende Heranziehung der im Vorprozeß vorgetragenen Ausschließungegründe darstellten. Schließlich ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts im vollen CJmfange dahin beizutreten, daß die Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien deshalb nicht als Aus-' schließungsgrund angesehen werden könne, weil sie in etwa dem gleichen IJaß auf das Verhalten des Klägers und das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Bei der Beurteilung des Hilfsantrages des Klägers auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten in der Gesellschaft geht das Beriifungsgericht zutreffend davon aus, daß die Rechtskraft der in dem Vorprozeß ergangenen Entscheidung die uneingeschränkte Berücksichtigung der seinerzeit vorgetragenen Ausschließungsgründe in diesen Zusammenhang nicht hindert. Bas Berufungsgericht liat daher mit Recht die damals für das Ausscliließungs-begehren vorgetragenen Gründe in der Person des Beklagten nunmehr als selbständige Entziehungsgründe nach Maßgabe der $§ 117» 127 IIGB behandelt. 1) Bei der sachlichen Prüfung und Würdigung der vorgetragenen Entziehungsgründe kommt das Berufungsgericht zü dem Ergebnis, daß diese die jüaßnahmen aus §§ 117? In Anwendungsbereich der 1I7, 127 HGB werden solche Gründe vor allem dann von Bedeutung sein, wenn sie.auf die Fähigkeit des Gesellschafters zur Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben Es liegt in der Ifatur der Sache, daß dieser Parteivortrag in den Vorprozeß bei der Präge nach einer Anwendung des § 142 IIGB keine entscheidende Bedeutung haben konnte, da dort jedenfalls für die Zeit seit Anfang 1947 ein Verschulden des Beklagten an seiner Untätigkeit nicht bejaht worden war und diese Unstände bei einer bald 50-jährigen Zusammenarbeit der Parteien in dem gemeinsamen Geschäft nicht die überaus einschneidenden Maßnahmen nach § 142 HGB rechtfertigen.konnten. Bas Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Darlegung, daß neben den Sohn des Klägers der Kläger selbst das Unterbleiben einer weiteren Ilitarbeit des Beklagten durch sein eigenes Verhalten mit verursacht habe und es daher mit Treu . Hag es auch bei einer Anwendung der §§ 117, 127 HGB nicht auf ein Verschulden des dadurch betroffenen Gesellschafters ankoimnen, so darf doch nicht übersehen werden, daio es sich hierbei um eine Maßnahme gegen eignen Gesellschafter handelt, die ihn, abgesehen von et- . Es entspricht daher einer sachgemäßen Berücksichtigung dieses besonderen Charakters der Entziehung einer Geschäft sführungs- und Vertretungsbefugnis, wenn trotz eines sachlich an sich ausreichenden Grundes in der Person des betreffenden Gesellschafters die Anwendung der v§ 117, 127 HG3 im Hinblick auf die persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder im Hinblick auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles als besonders unbillig und daher als unbegründet erachtet wird. Das Berufungsgericht hat sich demgemäß im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, wenn es mit der angegebenen Begründung im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Fal- * les der Untätigkeit des über 75-jährigen Beklagten während der letzten Jahre in ihren etwaigen Folgen für sei-ne weitere Mitarbeit keine Bedeutung' im Sinne des Klagebegehrens beigemessen hat. Die Beurteilung, die das Berufungsgericht den in diesem Prozeß neu geltend gemachten Vorwürfen des Klägers gegen den Beklagten zuteil werden läßt, läßt ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat aus dieser Feststellung mit Recht die Folgerung gezogen, daß dieser Vorwurf von vornherein bei der Frage nach einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 IIGB auszuscheiden habe. Das gleiche gilt in Ergebnis auch für den weiteren Vorwurf des Klägers, den dieser gegen den Beklagten aus dem Zwischenfall bei der DiSkonto-Bank herleitet. Auch hier kommt das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler in Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu den Ergebnis, daß dem Beklagten aus diesem Vorfall nicht allein ein begründeter Vorwurf gemacht werden könne. Lassen nämlich die neu-vorgetragenen Gründe in keiner Weise ein Verschulden des Beklagten erkennen .und müssen sie demgemäß als unbegründet angesehen werden, so können sie auch nicht zur Unterstützung der früheren Gründe herangezogen werden. Es kann daher die erhobene Revisionsrüge allein nur noch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob das Oberlsndesgericht in dem Vorprozeß die damals geltend gemachten Auflösungsgründe bereits als ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Geschäftsund Vertretungsbefugnis des Beklagten angesehen hat und ob bejahendenfalls das Berufungsgericht aus Rechtsgründen an diese Beurteilung bei seiner Entscheidung gebunden war. Es hat weiter ausgeführt, daß diese Entwicklung nicht ohne jede Schuld des Beklagten vor -sich gegangen ist, daß aber auf der anderen Seite das Verhalten des Klägers ebenfalls nicht der richtige Weg gewesen ' war, um die entstandenen Spannungen zu lösen. Es hat sodann abschließend ohne weitere sachliche Stellungnahme bemerkt, daß die*Frage einer Anwendung der §5 117» 127 IIGB unerörtert bleiben könne, da ein dahingehender Antrag von den damaligen Klägern nicht gestellt worden sei. Verbieten bereits diese Ausführungen'in dem Vorprozeßurxeil die von der Revision gezogene Folgerung über die Auffassung des Oberlandesgerichts indem Vorprozeß zu einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 HGB, so kommt für die Beurteilung dieser Revisionsrüge entscheidend hinzu, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung an diese Auffassung nicht gebunden, vielmehr verpflichtet war, im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens eine selb- Es ist nicht ersichtlich - und auch die Revision führt in diesem Zusammenhang nichts weiter aus - in welcher Hinsicht die Würdigung der früher bereits vorgetragenen Ausschließungsgründe durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 HGB vom Rechtsirrtum Zusamnenfassend ergibt sich damit, daß au3 Rechts-gründen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als es den Hilfsantrag des Klägers auf Entziehung der Geschäftsund Vertretunga befugnis als unbegründet angesehen hat.
Für das Wachschlagewerk !
»
Wicht für die
Gesetz; Rechtssatz j
Aktenzeichen: Urteil vom 19
Amtliche Sammlung
§§ 11
7, 127 HGB
Für d Yertr vor i die j bung
ie Entziehung der Geschäft sfiihrungs- und etungsbefugnis gemäß §§ 117? 127 HGB sind Ilern solche Gründe von Bedeutung, die auf ähigkeit eines Gesellschafters zur Ausü-
der Geschäftsführung und Vertretung ‘in der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben. Wenn es hierbei auch nicht auf ein Verschulden des betreffenden Gesellschafters
p ‘ *
ankommt, so ist doch stets bei der Anwendung der 117? 127 HGB zu berücksichtigen, daß* es sich hierbei um eine Maßnahme gegen den Gesellschafter handelt. Dabei ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht auszusprechen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Verhalten des Gesellschafters der die Entziehung begehrt, in Widerspruch stehen würde. ' . ' .‘
R 42/51
II Z
/Dezember 1951
uGmmrnmßmmmmmmmmm
OLG Bremen
I-I ZR 42/51
am
1 c
* *
f '
I
* '
r
Verkündet
. Dezember 1951 ;Hirth|, Justizangestellfter als U|r3nmdsbeamter der Ge-schäftsstel le
V
m I a in e n des V sj Ikes
In dem Rechtsstreit
dies Kaufmanns Hermann A. N •Straße Äfc,
gegen
djen Kaufmann DdwinJ IT ? 5|^i PBBtellee
Beklagten, Berufungs- und Revisions beklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivils liehe Verhandlung 8 enatspräs identen Dr. Fischer, Dr. B
Pro ze ßb evollmäch
*: /
mann a. jm 9 Sl
Klägers, Berufungs- und Revisions-klägers,
tigter: Rechtsanwalt Dr.
für Recht erkannt:
Die Revi * des 2. Z 1 in Breme
sten des
enat des Bundesgerichtshofs auf die münd-von 15. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost enkard und Dr. Kuhn
sion des Klägers gegen das Urteil ivilsenats des Oberlandesgerichts n vom 30. Januar 1951 wird auf Ko-Beklagten zurüpkgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder und stehen jetzt beide iin Alter von über 75 Jahren. Sie traten im Jahre 1902 mit ihrem am 7- Juni 1945 verstorbenen Bruder Oskar ■ in das Tabak-Importgeschäft ihres Vaters als Teilhaber ein und führten das Geschäft sodann nach dem Tode des Vaters zu dritt in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter. Anläßlich des Todes des Bruders Oskar schlossen die Parteien am 1. Dezember 1945 einen neuen Gesellschaftsvertrag, in dem sie sich u.a. bereit erklärten, den Sohn des Klägers, Hans sowie den Sohn des Beklagten, Edgar, als Teilhaber in die Firma aufzunehmen. Als daraufhin der Sohn des Klägers zu dem 1. Juli 1946 seine Aufnahme in die Gesell- -schaft als Teilhaber wünschte, kam"es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese Streitigkeiten führten zu einem Vorprozeß, in dem der Kläger und sein Sohn die Einwilligung des Beklagten zur Aufnahme des Sohnes Hans' Ofl^ begehrten sowie deh Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft verlangten, während der Beklagte seinerseits in Wege der Widerklage die Übernahme des Geschäfts für sich, unter Ausschluß des Klägers erstrebte. Durch rechtskräftige Urteile des Obei.'landesgc-richts in Bremen vom 20. Januar 1950 und
10.
det
lärz 1950 wurde die Klage auf Einwilligung in die
Auf]lahme des Sohnes Hans Ol
als auraeit unbegrün-
und die Klage auf Ausschluß des Beklagten als un-
begründet abgey klagten bereit ohne daß der B
Unmittelba Kläger die vor tragt, durch r zwischen den P ten die Geschü -Gesellschaft z liehen auf die AusschlußgrUnd
t
te. Nachdem da
?iesen, nachdem die Widerklage des Be-s von Landgericht abgewiesen worden war, eklagte dagegen Berufung eingelegt hatte
r nach Abschluß des Vorprozesses hat der stehende Klage erhoben und zunächst bean-echtsgestaltendes Urteil die Gesellschaft arteien aufzulösen, hilfsweise denuBeklag-ftsführung und Vertretungsbefugnis in der u entziehen. Er hat sich dabei im.wesent-Grüncle gestützt, die er im Vorprozeß als e gegen den Beklagten geltend gemacht tiat-s Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Klägeij in der Berufungsinstanz seine Klage geändert und nunmehr abermals die Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft verlangt und seinen Hilfs-
*
antrag aufreqi]terhalten. Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetiagen, daß der 3eklagte nach Abschluß des Vorprozesses seine Einwilligung in die für die Weiterführung des Geschäfts notwendige Bestellung des Angestellten CHM zu dem Prokuristen ohne ersichtlichen Grui^d verweigert habe. Ferner habe der Beklagte während des Prozesses einq schwere Kreditschädigung für das gemein-dadurch begangen, daß er gegenüber dem der DiflHIfe-Bank, mit der* die Firma in laufender Geschäftsbeziehung stehe, u.a. behauptet habe, die Bilanzen der Firma seien gefälscht. Im. Anschluß an diese Auseinandersetzung zwischen dem 3eklag-
same Geschäft Direktor
I
■t
ten und bei der der Beklagte auch ini übrigen
schwere Beschuldigungen erhoben habe, habe sich die Bank zu einer Herabsetzung des Kreditvolumens für die Pirma und zur Porderung auf zusätzliche Sicherheiten für den laufenden Bankkredit veranlaßt gefühlt. Weiterhin hat sich der Kläger zur Begründung seines Hilfsantrages und zur Unterstützung für seinen Hauptantrag auf seine Behauptungen in den Vorprozeß berufen. Danach habe der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten die Möglichkeit für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit völlig beseitigt; zudem habe er seit 1945 in dem gemein- * samen Geschäft überhaupt nicht mehr mitgearbeitet und sich dadurch außerstande gesetzt, unter den neuen Verhältnissen im Tabakhandel seit der Währungsreform überhaupt noch eine erfolgreiche kaufmännische Mitarbeit in dem gemeinsamen Geschäft zu leisten.' Auch habe er in unvertretbarer Y/eise sein Kapital aus dem Geschäft gezogen und sich.durch Kündigung des Geschäftslokals sowie durch Schädigung des Hufs der Firma gegenüber Kunden gesellschaftswidrig verhalten. Der .Beklagte ist den Be-r hauptungen des Klägers entgegengetreten und hat seinerseits vorgetragen, daß die vom Kläger behaupteten Zwischenfalle ausschließlich durch das Verhalten des Klägers hervorgerufen seien, so daß sie schon aus diesem Grunde nicht zur Grundlage des Klagebegehrens herangezogen werden könnten.
.. Das Berufungsgericht hat die Klagänderung als sachdienlich zugelassen, jedoch das Klagebegehren als unbe-
gründet erachtet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag aus der II. Instanz weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe s
I.
1) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Rechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozeß zwischen den Parteien dem erneuten Antrag * des Klägers auf Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft nicht entgegensteht. Der Kläger stützt sein Übernahmebegehren auf Umstände, die erst nach Beendigung des Vorprozesses eingetreten sind, so daß insoweit über das Übernähmerecht des Klägers überhaupt noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; nur die selbständige Geltendmachung der bereits in dem Vorpro-seß vorgetragenen Ausschließungsgründe ist dem Kläger in diesem Prozeß unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft verwehrt. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen - und auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten -, die früheren Ausschließungsgründe bei. der Würdigung der gesamten Umstände und bei der Beurteilung der neu geltendgemachten Übernahmegründe in diesem Prozeß unterstützend mit zu berücksichtigen.
2) Gegenüber den neu geltendgemachten Gründen in der Person des Beklagten,auf die der Kläger sein Übernahme-
b —
verlangen stützt, führt das Berufungsgericht aus, daß sie nichtals ein wichtiger Grund in Sinne der §§ I42, 140, 133 HGB angesehen werden können. Der Beklagte habe nach Abschluß des Vorprozesses seine Mitarbeit in dem gemeinsamen Geschäft dem Kläger ausdrücklich ange-boten, sei aber mit seinen Angebot bei dem Kläger auf eine schroffe Ablehnung gestoßen. Bei dieser Sachlage, die von dem Kläger selbst verursacht und verschuldet sei, könne sich dieser'nunmehr nicht darauf berufen, daß der Beklagte infolge seiner Untätigkeit in dem Geschäft nicht mehr die erforderlichen kaufmännischen
*
Kenntnisse und Fähigkeiten für den derzeitigen Tabakhandel habe. Auch sei dem Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß er seine Zustimmung zu der Srteilung der Prokura an den Handlungsbevollmächtigten CflBl verweigert habe. Der Kläger*habe von dem Beklagten diese Zustimmung am gleichen Tage verlangt, an dem er die*vor-« liegende Klage eingereicht habe} er habe zudem 2 Tage danach dem Beklagten gegenüber ausdrücklich nochmals
•
jede Zusammenarbeit abgelehnt und ihm mitteilen lassen, daß er die erhobene Klage bis zur "endgültigen Liquidation der Firma" durchführen werde. Unter diesen Umständen sei die Stellungnahme des Beklagten, ihm erscheine im Hinblick auf das wieder ungewiß gewordene Schicksal der Firma die Bestellung eines Prokuristen in diesem Zeitpunkt für unangebracht, nicht zu beanstanden. Ferner könne sich der Kläger nicht auf die zweifellos bestehende Verfeindung zwischen den Parteien berufen, da
diese Feindschaft auf ein wechselseitiges Verschulden der Parteien zurückzuführen sei und daher nicht als ein in der Person des Beklagten liegender Grund erachtet werden könne. Endlich erblickt das Berufungsgericht auch in dem Verhalten des Beklagten gegenüber der Diskonto-Bank keinen Umstand, der als ausreichende Grundlage für das Übernahmeverlangen des Klägers angesehen
9
werden könnte. Der Auftritt zwischen dem Beklagten und dem Bankdirektor Heliing sei durch irreführende Angaben des Klägers hervorgerufen worden. Ausgerechnet in
der Zeit, in welcher den Parteien das rechtskräftige
*. *
Schlußurteil vom 10. Harz 1950 aus dem Vorprozeß zugestellt worden sei, habe der Kläger der Bank neue ünter-schriftsproben für die Firma der Parteien eingereicht, in denen unter der Spalte "Kamen der Inhaber, ’Vorstandsmitglieder" nur der Name des Klägers und nicht auch der Name des Beklagten aufgeführt worden sei, während Name und Unterschrift des Handlungsbevollmächtigten CflHD in der Spalte "Namen der Prokuristen" und nicht in der Spalte "Namen der Handliiiigsbevollmächtigten" angegeben worden seien. Bei dieser Sachlage könne die Darstellung des Klägers über den Verlauf der Auseinandersetzung zwi- ‘ sehen dem Beklagten und dem Bankdirektor IiflHBP als wahr unterstellt werden, da es verständlich und ent-f schuldbar sei, wenn der Beklagte in der Erregung darüber, daß der Kläger hinter dem Rücken des Beklagten ihm die Legitimation gegenüber der Baiik zu entziehen versucht habe, harte Worte gebraucht habe. Die Folgen dieses Vorfalls habe sich der Kläger in jedem Falle selbst zuzu-, -schreiben, da es ohne das gesellschaftswidrige Verhalten
>
des Klägers zu dieser Auseinandersetzung nicht gekommen wäre. In einer, abschließenden Würdigung kommt das Berufungsgericht schließlich zu den Ergebnis, daß es für eine unterstützende Heranziehung der in Vorprozeß geltendgenachten Ausschließungsgründe unter diesen Umständen an einem geeigneten Anknüpfungspunkt fehle und daß nach den Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Vorprozeß eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände auch selbst dann die Zubilligung des von dem Kläger beanspruchten Übernahmerechts gemäß § 142 HUB nicht recht-fertigen könnte, wenn man einen Anhaltspunkt für eine unterstützende Heranziehung der früheren Ausschließungs-gründe bejahen würde.
3) Die Revision greift diese Ausführungen einmal unter dem Gesichtspunkt an, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten über den Vorfall in der PP-3ank trotz der vorgenommenen Y/ahrunterstellung nicht in vollen Unfange berücksichtigt habe {§ 286 ZPO). Die Behauptung des Klägers sei dahin gegangen, daß der Beklagte den Bankdirektor H(((BfcseSenü.ber die Verweigerung der Auszahlung eines Betrages von 3-300 XI als Unverschämtheit bezeichnet habe, da er doch praktisch alleiniger Inhaber der Firma sei. Auch habe er dreimal wiederholt, dai3 die Bilanzen der Firma gefälscht seien, . •ohne daß sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Vortrag des Klägers ergeben habe, daß die 3e- • schuldigung des Beklagten über die Fälschung der Bilan-
t
.i
v
zen auf ein Mißverständnis des Beklagten zurückzuführen sei. Bes weiteren habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß nach der ausdrücklichen Behauptung des Klägers die für die Gesellschaft außerordentlich schädlichen Forderungen der Bank über eine Zurückführung des Kredits, über die Stellung weiterer Sicherheiten, über die.Vorlage eines Status der Firma ausschließlich auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen seien. Ferner erblickt die Revision in der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten eine Verletzung der §§ H2. I40, 133 EGB. Eas Eemfungsgericht habe in diesem Zusammenhang die rechtlich gebotene Würdigung der gesamten Umstünde unterlassen und unter Verletzung seines tatrichterlichen Ermessens das Verhalten des Beklagten bagatellisiert und mit dem Verhalten des Klägers sowie einem nicht ersichtlichen Mißverständnis des Beklag-
»
ten entschuldigt; auch hätte das Berufungsgericht die völlige Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien schon allein ohne Rücksicht auf ein Verschulden als ausreichenden Ausschließungsgrund ansehen mü»?* sen. Schließlich ’hätte das Berufungsgericht bei einer rechtlich zutreffenden Berücksichtigung der bereits im • Vorprozeß vorgetragenen Ausschließungsgründe, für dessen .unterstützende Heranziehung das neue Verhalten des Beklagten einen ausreichenden Anknüpfungspunkt darstel- ■ le, in folgerechter Fortsetzung seiner Ausführungen im Vorurteil zu einer Zubilligung des von den Kläger in Anspruch genommenen Übernahmerechts gelangen müssen.
•rÄ-s
* *!
* 1
Diese Angriffe können nicht als begründet angesehen v/erden.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zutreffend, dat> das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers über den Vorfall in der nicht im vollen Umfange berücksichtigt habe. Für eine solche Berücksichtigung kann es nicht als notwendig angesehen werden, daß sich das Berufungsgericht in den Entscheidung gründen seines Urteils ausdrücklich unter’ nochmaliger Y/iedergabe der bereits im Tatbestand des Urteils enthaltenen Parteibehauptungen mit diesen auseinandersetzt. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, daß die als wahr Unterstellte Parteibehauptung ohne jede Einschränkung berücksichtigt worden ist. Biesen Anforderungen genügt das Urteil durchaus, soweit es sich um das Verhalten des Beklagten in der DflHIHKBank nach dem Vortrag des Klägers handelt. Bas Urteil erwähnt ausdrücklich, daß der Beklag • te harte T/orte gebraucht und darüber hinaus erklärt’ habe, er sei keineswegs aus der.Firma ausgeschieden, sondern nach dem Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 1950 sogar praktisch als alleiniger Inhaber anzusehen; auch bemerkt das Berufungsurteil ausdrücklich, daß der .Beklagte hierbei den Vorwurf der Bilanzfälschung erhoben habe. Ferner steht entgegen der Auffassung der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von
S'l
~ 11 -
der Bank getroffenen Maßnahmen weniger auf die Erklärungen des Beklagten gegenüber HflHHVals auf die Tatsache des zwischen den Parteien schwebenden Streits zurückzuführen seien, durchaus im Einklang mit dem Parteivortrag des Klägers. In den für diese Behauptung maßgeblichen Schriftsatz des Klägers von 2. Januar 1951 (Bl 85/84 GA) heißt es, daß äem Kläger und dem Hand-
lungsbevollmächtigten CflJB erklärt habe, die Bank müsse angesichts der Streitigkeiten im Firmenkopf darauf bestehen, daß das Kreditvolumen, jedenfalls für die Bauer, des Prozesses, begrenzt werde, labei habe diese
Maßnahmen damit begründet, daß die Bank einem Geschäftsmann wie den Beklagten, falls dieser endgültig Alleininhaber der Firma würde, keinen derart hohen Kredit einräumen könne, da sie ihn nicht kenne und des weiteren annehmen müsse, daß er in der Geschäftsführung, wie sie sich nach den Kriege gestaltet hätte, nicht firm genug sei. Yienn das Berufungsgericht angesichts dieses Partei-vortrpges davon ausgegangen ist, daß die Maßnahmen der Bank weniger auf die Erklärungen des Beklagten als auf . die Tatsache des vorliegenden Prozesses surlickzuführen seien, so kann darin ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erblickt werden. Schließlich ist es aus prozessualen * Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der von ihn vorgenommenen Y/ahrunt er Stellung die Äußerung des Beklagten über die Bilanzfälschung auf ein von den Kläger mit verschuldet es Mißverständnis des Beklagten zurückgeführt hat. Bie Wahrunterstellung
12
einer Parteibehauptung erfordert lediglich die unein- 3
geschränkte Berücksichtigung des als wahr unterstellten Parteivortrages, schließt aber nicht aus, daß ein solcher Parteivortrag mit ergänzenden nicht bestrittenen Behauptungen der anderen Partei in einen tatsäch-
t
liehen Zusammenhang gebracht wird. Da der Kläger im vorliegenden Pall nichts über die Gründe und über die
I
motivation, die den Beklagten zu seiner Äußerung über die Bilanzfälschung veranlaßt haben,tvorgetragen hatte, konnte das Berufungsgericht durchaus die nicht widerlegten Behauptungen des Beklagten über diese Ums’tände, die das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Hechtsfehler als wesentlich erachtet, mit verwerten und mit berücksichtigen.
b) Auch der Angriff-der Revision über eine Verletzung des materiellen Rechts (§§ H2, HO, 133-HOB) greift nicht durch. Es entspricht den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung, wie sie vom Reichsgericht ausgebildet und auch von den erkennenden Senat bereits.in seinem Urteil vom 3Q. November 1951 - II ZR 109/51 - übernommen worden sind, daß bei der Anwendung des § 142 HGB eine. . * besondere Zurückhaltung geboten ist und die Zubilligung des ubernahmerechts gleichsam nur das letzte Kittel dar-* stellt, wenn aus schwerwiegenden Gründen in der Person* ' • eines Gesellschafters der Portbestand der Gesellschaft in entscheidender Form berührt wird. Dabei ist insbeson-
«
dere eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des
- -i . i
t 4
- 13
einzelnen Palles erforderlich, wobei vor allem auch das Verhalten und die Persönlichkeit des Gesellschafters zu prüfen ist, der das Übernahmerecht für sich in Anspruch nir.at. Es kann nicht davon gesprochen v;er- t den, daß das Berufungsgericht diese nach § 142 IIGB gebotene umfass ende V.ürdigung der gesamten Umstände zu Lasten des Klägers unterlassen hätte. Schon allein der Umstand, daß die Gesellschafter nun fast 50 Jahre« in dem von ihrem Väter gegründeten Geschäft zusammengewirkt und ihre ganze Lebensarbeit den gemeinsamen ' Pamilienunternehmen gewidmet haben, erfordert bei der Anwendung des 142 IIG3 eine ganz besondere Berucksichi tigung. Eei einer solchen Sachlage würde es mit den Geboten von -Treu und Glauben, die nicht nur das Gesellschaftsrecht in allgemeinen, sondern im besonderen auch die Vorschriften der §§ 140, 142 RGB beherrschen, nicht zu vereinbaren sein, wenn schon bei leichteren Verstößen gegen die Pflichten aus den Gesellschaft s vertrag der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter an seinem Lebensabend aus dem gemeinsamen Pamilienunternehmen verdrängen könnte, für dessen Ausbau und Portführung sie sich ihr Leben lang in gemeinsamer Arbeit eingesetzt haben..Hier gebietet nicht allein aus menschlichen, sondern ebenso aus rechtlichen Gründen die gegenseitige Rücksichtnahme, daß nicht schon jede Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch den einen Gesellschafter für den anderen die Portsetzung der Gesellschaft unzu demutbar
- H -
werden läßt. Es ist daher aus Hechtsgründen den Berufungsgericht darin beizutreten, wenn es bei der Ausübung seines tatrichterlichen Irmessens einen strengen Uaßstab angelegt hat. Von einer Bagatellisierung des Verhaltens des Beklagten miter Verletzung des tatrichterlichen Ermessens kann unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Revision nicht gesprochen wer-, den. Des weiteren entspricht es auch den von der Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätzen bei der An-wendung des § 142 HCB, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit* dem jeweils vorausgegangenen Verhalten des Klägers beurteilt und dabei insbesondere berücksichtigt hat, daß das Verhalten des Klagers für das Verhalten des Beklagten ursächlich gewesen oder den Kläger selbst ein Verschulden zur Last zu legen ist. Nur bei einer solchen Betrachtungsweise ist die nach § 142 HUB gebotene .Würdigung der gesamten Umstände möglich, nur sie läßt eine' billige und gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen unter verständiger Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Ralles zu. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das. Berufungsgericht hier für die 3eurteilun‘g der gesamten Verhältnisse entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten die von ihm bemängelten Verstöße des Beklagten gegen die Gesellschaftspflichten selbst verursacht und zu dem Teil verschuldet . 1
hat. Die Derücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen
des § 142 KGB ist nicht nur möglich, sondern geboten«. v;obei es im übrigen izn wesentlichen eine Frage des tatrichterlichen Ermessens ist, welches Gewicht einem solchen Verhalten des Gesellschafters gegenüber dem Verhalten des anderen Gesellschafters beizu demessen ist.
Es kann daher der Revision nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß das Berufungsgericht nur unter Verletzung der für die Anwendung des § 142 IIGB maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen seiner tatrichterlichen Y/ürdigung zu den Ergebnis gelangt sei, daß die in diesem Prozeß neu vorgetragenen Gründe in der Person des Beklagten die Zubilligung eines Übernahmerechts für den Kläger nicht rechtfertigen und auch keinen geeigneten Anhaltspunkt für eine unterstützende Heranziehung der im Vorprozeß vorgetragenen Ausschließungegründe darstellten. Schließlich ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts im vollen CJmfange dahin beizutreten, daß die Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien deshalb nicht als Aus-' schließungsgrund angesehen werden könne, weil sie in etwa dem gleichen IJaß auf das Verhalten des Klägers und das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Somit erweist sich das Berufungsurteil -insoweit als zutreffend, als es den Antrag des Klägers auf Übernahme des Handelsgeschäfts gemäß § 142 HGB als unbegründet angesehen hat.
16 -
II.
Bei der Beurteilung des Hilfsantrages des Klägers auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten in der Gesellschaft geht das Beriifungsgericht zutreffend davon aus, daß die Rechtskraft der in dem Vorprozeß ergangenen Entscheidung die uneingeschränkte Berücksichtigung der seinerzeit vorgetragenen Ausschließungsgründe in diesen Zusammenhang nicht hindert. In dem Vorprozeß ist eine Würdigung dieser Gründe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer
i “
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbe-.fugnis nicht erfolgt, da eine solche Würdigung mangels eines entsprechenden Antrages des Klägers überhaupt nicht vorgenommen werden konnte. Bas Berufungsgericht liat daher mit Recht die damals für das Ausscliließungs-begehren vorgetragenen Gründe in der Person des Beklagten nunmehr als selbständige Entziehungsgründe nach Maßgabe der $§ 117» 127 IIGB behandelt.
1) Bei der sachlichen Prüfung und Würdigung der vorgetragenen Entziehungsgründe kommt das Berufungsgericht zü dem Ergebnis, daß diese die jüaßnahmen aus §§ 117? 127 HGB nicht rechtfertigen könnten, auch wenn man berücksichtige,daß hierbei nicht so strenge Anforderungen wie hei der Anwendung des § 142 HGB zu stellen seien. Im einzelnen führt das .Berufungsgericht aus, daß die in dem vorliegenden Prozeß neu geltend gemachten
t I
i
I
Vorwürfe.des Klägers gegen den Beklagten, im Zusammenhang mit den eigenen Verhalten des Klägers gewürdigt, keine grobe Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne der 5§ 117? 127 IIGB erkennen lassen. Bei der Beurteilung der in den Vorprozeß vorgetragenen Gründe schließt sich das Berufungsgericht im wesentlichen der Bev/eis-würdigung und Beurteilung in dem Vorurteil an, wonach einige der von .dem Kläger damals behaupteten-Ausschliessungsgründe beweislos geblieben seien, ein weiterer, der sich lange vor dem ersten Ueltkrieg noch zu Lebzei-
ten des Vaters ereignete, fürdie gegenwärtigen Beziehungen der Parteien .ohne Bedeutung sei, und wonach einige Verstöße des.Beklagten, nämlich die Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme des Sohnes- des Klägers in die . ' Gesellschaft, die Unterlassung einer hitarbeit in der Firma ab 194-5 bis zun Abschluß des Vorprozesses und die in Kundenkreisen angestellten Nachforschungen über die Geschäftsreisen des Sohnes des Klägers, nicht als er-
hebliche Pflichtverletzungen des Beklagten betrachtet werden könnten. Schließlich würdigt das Berufungsge-richt noch den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe entgegen einer ausdrücklichen, ihn verpflichtenden Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag vom 1. Dezember 1945 nicht den erheblichen Debetsaldo auf seinem Kapitalkonto abgetragen. Das Berufungsgericht läßt es bei dieser V/ürdigung dahingestellt, ob angesichts des neuen Parteivortrages der. Auffassung des Vorprozeßurteils gefolgt werden körne, daß das Kapitalkonto des Beklag-
%
18 -
ten seit ;1946 keinen Debetsaldo mehr aufgewiesen habe.
Jedenfalls könne, so meint das Berufungsgericht, bei
der undurchsichtigen Sach- and.Rechtslage in diesem
Funkt dem Beklagten kein Vorwurf gemacht .werden. Sei-.
ne Auffassung, die sich mit der Rechtsansicht in-dem *
Vorurteil decke, sei jedenfalls vertretbar, so daß bis zu einer -endgültigen Klärung dieser Frage, notfalls, .in einem besonderen Rechtsstreit,'insoweit von einer "i ’ Pflichtverletzung des Beklagten nicht gesprochen werden könne. «
Die Angriffe, die die Revision in diesem Zusammen- • hang gegen das Berufunrsurteil geltend macht,- richten * sich*im wesentlichen gegen die -Kürdigung^ des’Berufungsgerichts. Dabei hebt; die'Revision vor allem hervor.
* %
■ daß bereits das Vorprozeßurteil vom lO.-llirz 1950 deutlich zu erkennen gegeben hatie, daß der Vortrag des Klägers für eine Entziehung der Geschäftsfvhrungsbefug-nis ausreichen würde. Die Revision meint, daß daher nach den neuerlichen Vorfällen dem Ililfsantrag des Klä-
* • 4
gers auf. jeden Fall hätte entsprochen werden müssen,
und daß bei einer solchen Sachlage die Ausfühiumgem.
des Berufungsgerichts keine ausreichende 3egründtfng
für eine Verneinung der Voraussetzungen der *§§ T17* 127
HGB darstellen könnten.
«
.2) D^s Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
daß an die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertre • * 1 * •
tungsbefugnis gemäß £§ 117, 127 HGB nicht so strenge Anforderungen zu stellen sind,, wie das im Anwendungsbereich des § I42 HG3 erforderlich ist. Das gilt in ’einem besonderen H'aße für solche Gründe in der Person des beklagten Gesellschafters, die nicht zugleich ein schuldhaftes Verhalten des betreffenden Gesellschaft ters enthalten. In Anwendungsbereich der 1I7, 127 HGB werden solche Gründe vor allem dann von Bedeutung sein, wenn sie.auf die Fähigkeit des Gesellschafters zur Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung in
der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluß ausüben
* *.
und gerade aus diesen Grunde die Ausschaltung des be-«
treffenden Gesellschafters von .der Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft erforderlich machen. So’ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl etwa V.'eipert RGP.K HGB 2. Aufl 1950, 5 ^ 17 Ana 7* äußcJt. .Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl 8 81), daß Krankheit oder Alter eines geschäftsführenden oder vertretungsberechtigten Gesellschafters auch ohne Verwiegen eines Verschuldens einen hinreichenden Anlaß zu üaßnahiAen nach §§ 117, 127 HGB■ darstellen können. Entsprechendes hat auch dann zu gelten, wenn sich ein Gesellschafter ohne eigenes Verschulden außerstande ge- . setzt hat, den derzeitigen kaufmännischen Anfofderungen in dem gemeinsamen Geschäft an leitender Stelle gerecht zu werden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewinnt in Anwendungsbereich der §§ 117» 127 HGB der Vortrag des Klägers besondere.Bedeutung, wonach der Ber
-20-
klagte sich infolge seiner Untätigkeit seit dem Zusammenbruch heute nicht mehr in die völlig neuen Verhältnisse im Tabakhandel zurechtfinden könne, wie sie sich nach der ».ährungsreforin entwickelt hätten, und wonach er insbesondere seine langjährigen Erfahrungen im Tabakhandel, die sich auf das heute völlig stilliegende Transitgeschäft nach Dänemark und Skandinavien bezogen hätten, nicht mehr für die Firma nutzbar machen könne.
Es liegt in der Ifatur der Sache, daß dieser Parteivortrag in den Vorprozeß bei der Präge nach einer Anwendung des § 142 IIGB keine entscheidende Bedeutung haben konnte, da dort jedenfalls für die Zeit seit Anfang 1947 ein Verschulden des Beklagten an seiner Untätigkeit nicht bejaht worden war und diese Unstände bei einer bald 50-jährigen Zusammenarbeit der Parteien in dem gemeinsamen Geschäft nicht die überaus einschneidenden Maßnahmen nach § 142 HGB rechtfertigen.konnten. Diese Beurteilung schließt aber, und zwar gerade im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Grundes für eine Belassung der Geschuftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einem in der Leitung des Geschäfts nicht mehr voll einsatzfähigen Gesellschafters? nicht ohne weiteres eine gleiche Schlußfolgerung im Anwendungsbereich der §§ 117? 127 HGB in sich. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl diesen Grund im vorliegenden Pall nicht als ausreichend für eine Entziehung der Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis angesehen hat? so ist ihm trotz der bei diesem Grund besonders hervortretenden Verschie-
Si
-21 -
denheit zwischen*der Anwendung des § 142 JIGB einerseits und der Anwendung der 55 117» 127 HGB andererseits insoweit doch beizutreten. Bas Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Darlegung, daß neben den Sohn des Klägers der Kläger selbst das Unterbleiben einer weiteren Ilitarbeit des Beklagten durch sein eigenes Verhalten mit verursacht habe und es daher mit Treu
i
und Glauben nicht zu vereinbaren sei, wenn nun der Klä-! ger die Folgen seines eigenen Verhaltens zu dem Anlaß für Maßnahmen nach §§ 117» 127 ZIGB ergreife. Biese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtlich b'edenkenfrei. . Hag es auch bei einer Anwendung der §§ 117, 127 HGB nicht auf ein Verschulden des dadurch betroffenen Gesellschafters ankoimnen, so darf doch nicht übersehen werden, daio es sich hierbei um eine Maßnahme gegen eignen Gesellschafter handelt, die ihn, abgesehen von et- . waigen wirtschaftlichen Auswirkungen, gerade in persönlicher Hinsicht meist unmittelbar trifft und berührt.
Es entspricht daher einer sachgemäßen Berücksichtigung dieses besonderen Charakters der Entziehung einer Geschäft sführungs- und Vertretungsbefugnis, wenn trotz eines sachlich an sich ausreichenden Grundes in der Person des betreffenden Gesellschafters die Anwendung der v§ 117, 127 HG3 im Hinblick auf die persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder im Hinblick auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles als besonders unbillig und daher als unbegründet erachtet wird. So können aus dieser Erwägung gerade Krankheit und
I
j
I
I • •
I
I
r
v
j
t
1 **
I
Alter, etwa bei dem Gründer eines Unternehmens oder, wie hier, bei einer fast 50-jährigen gemeinsamen Arbeit in dem Unternehmen unter Umständen nicht als ein wichtiger Grund angesehen werden (Weipert aaO), weil eine solche Zlaßnahme als Verunglimpfung empfunden, nicht mit der gesellschaftlichen Treuepflicht zu vereinbaren ist. Eine dahingehende Schlußfolgerung ist vor allem dann möglich, wenn ein solcher Grund erst durch das Verhalten des Gesellschafters, der nun im JClagewege die Maßnahmen nach §§ 117? 127 HGB begehrt, herbeigeführt worden ist. Das Berufungsgericht hat sich demgemäß im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, wenn es mit der angegebenen Begründung im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Fal- * les der Untätigkeit des über 75-jährigen Beklagten während der letzten Jahre in ihren etwaigen Folgen für sei-ne weitere Mitarbeit keine Bedeutung' im Sinne des Klagebegehrens beigemessen hat.
Die Beurteilung, die das Berufungsgericht den in diesem Prozeß neu geltend gemachten Vorwürfen des Klägers gegen den Beklagten zuteil werden läßt, läßt ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Allerdings könnte gerade im Anwendungsbereich der 2§ 117> 127 IIGB die unbegründete Verweigerung der Zustimmung zu einer sachlich gerechtfertigten oder sogar notwendigen Erteilung einer Prokura von besonderer Bedeutung sein, vor allem, wenn eine-solche Verweigerung die Folge einer persönlichen
i
I
-23-
Feindschaft zwischen den Gesellschaftern ist und die Wiederholung unsachlicher Maßnahmen bei anderen Geschäftsund Vertretungsaufgaben befürchten läßt. Das Berufungsgericht hat aber hier aus tatsächlichen Erwägungen, in rechtlich unangreifbarer Y/eise dargelegt,
daß der Beklagte die von ihm gewünschte Zustimmung
• /
nicht unbegründet verweigert habe. Das Berufungsgericht hat aus dieser Feststellung mit Recht die Folgerung gezogen, daß dieser Vorwurf von vornherein bei der Frage nach einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 IIGB auszuscheiden habe. Das gleiche gilt in Ergebnis auch für den weiteren Vorwurf des Klägers, den dieser gegen den Beklagten aus dem Zwischenfall bei der DiSkonto-Bank herleitet. Auch hier kommt das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler in Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu den Ergebnis, daß dem Beklagten aus diesem Vorfall nicht allein ein begründeter Vorwurf gemacht werden könne. Das Berufungsgericht führt hierbei auf Grund tatsächlicher Erwägungen, die, wie bereits-' ausgeführt, trotz der erhobenen Revisionsrüge aus § 286
4 I
ZPO einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, aus, daß sich der Kläger die etwaigen nachteiligen Folgen für das gemeinsame Geschäftsunternehmen selbst zuzuschrei-
i
ben habe. . ;
• **
3) Die rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung, die das Berufungsgericht hinsichtlich der in diesem Prozeß neu vorgetragenen Gründe zur Anwendung der §§
■ «*
117, 127 IIGB vorgenommen hat, läßt erkennen, daß diese Gründe es in keiner 'weise, gerechtfertigt erscheinen lassen, eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten auszusprechen- Damit entfällt auch der Gesichtspunkt der Revision, daß diese Gründe in Verbindung nit den im Vorprozeß vorgetragenen Gründen und im Hinblick auf die Beurteilung des Oberlandesgerichts in den Vorprozeß aus Rechtsgründen zu einer Anwendung der §§ 117, 127 HGB hätten führen müssen. Lassen nämlich die neu-vorgetragenen Gründe in keiner Weise ein Verschulden des Beklagten erkennen .und müssen sie demgemäß als unbegründet angesehen werden, so können sie auch nicht zur Unterstützung der früheren Gründe herangezogen werden. Es kann daher die erhobene Revisionsrüge allein nur noch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob das Oberlsndesgericht in dem Vorprozeß die damals geltend gemachten Auflösungsgründe bereits als ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Geschäftsund Vertretungsbefugnis des Beklagten angesehen hat und ob bejahendenfalls das Berufungsgericht aus Rechtsgründen an diese Beurteilung bei seiner Entscheidung gebunden war. Beide Prägen sind entgegen der Auffassung der Revision zu verneinen. Das Oberlandesgericht hat in dem Vorprozeß in einer eingehenden Würdigung der gesamten Verhältnisse zu verstehen gegeben, daß.nach dem Prozeßverlauf ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten der Parteien in dem alten Familienunternehmen auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsvertra-
Y
SI
~ 25 -
ges äußerst gefährdet erscheine und daß diese Umstände dafür sprechen, daß ein ersprießliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr möglich oder wesentlich, erschwert ist. Es hat weiter ausgeführt, daß diese Entwicklung nicht ohne jede Schuld des Beklagten vor -sich gegangen ist, daß aber auf der anderen Seite das Verhalten des Klägers ebenfalls nicht der richtige Weg gewesen ' war, um die entstandenen Spannungen zu lösen. Es hat sodann abschließend ohne weitere sachliche Stellungnahme bemerkt, daß die*Frage einer Anwendung der §5 117» 127 IIGB unerörtert bleiben könne, da ein dahingehender Antrag von den damaligen Klägern nicht gestellt worden sei. Verbieten bereits diese Ausführungen'in dem Vorprozeßurxeil die von der Revision gezogene Folgerung über die Auffassung des Oberlandesgerichts indem Vorprozeß zu einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 HGB, so kommt für die Beurteilung dieser Revisionsrüge entscheidend hinzu, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung an diese Auffassung nicht gebunden, vielmehr verpflichtet war, im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens eine selb-
i •
ständige Beurteilung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 117, 127 HGB vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich - und auch die Revision führt in diesem Zusammenhang nichts weiter aus - in welcher Hinsicht die Würdigung der früher bereits vorgetragenen Ausschließungsgründe durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer etwaigen Anwendung der §§ 117, 127 HGB vom Rechtsirrtum
>
beeinflußt sein sollte. Sie halten sich ganz offenbar
i
s
-26-
im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens und sind daher einer weiteren Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen.
Zusamnenfassend ergibt sich damit, daß au3 Rechts-gründen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als es den Hilfsantrag des Klägers auf Entziehung der Geschäftsund Vertretunga befugnis als unbegründet angesehen hat. Demzufolge ist die Revision in vollen Umfange mit der Kostenfolge aus .§ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Canter Dr. Fischer Dr. Benkard
zugleich für den infolge ‘ Dr. Kuhn
Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten BR ■
Dr. Drost
}