,Der Beklagte verweigert die anteilige Erstattung der Heilkosten mit der Begründung, daß sein Versicherungsnehmer den Unfall nicht verursacht habe* und daß,er deshalb auch nicht zur Erstattung verpflichtet sei* Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten nach Maßgabe des Tei-lungeabkommens nur in solchen Bällen habe, in denen der Unfall von einem Mitglied des Beklagten verursacht worden sei. Die Klägerin meint demgegenüber, daß der Beklagte nach dem Teilungsabkommen zur anteiligen Erstattung der Kosten verpflichtet sei, ohne daß es dabei auf die Präge ankommo, ob der Haftpflichtversicherte den Schaden verursaoht habe. Der Zweck des Abkommens, Rechtsstreitigkeiten der Parteien über kleinere Schadensfälle auszusohließen, könne nur erreicht werden, wenn in diesem Palle weder die Präge des Verschuldens noch auoh die des ur-säohliohen Zusammenhangs zwisohen dem Unfall und dem Verhalten des Haftpflichtigen aufgeworfen werde. Die'Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurüokgewiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststöllungswiderklage zutreffend mit der Begründung verneint, daß sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder NiohtBestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei, sondern die Auslegung des Teilungsabkommens für künftige, noch nicht konkret vorliegende Einzeltatbestände zu dem Gegenstand habe. Der von der Revision hiergegen erhobene Einwand, daß als Rechtsverhältnis hier nioht der einzelne Unfall, sondern das Teilungsabkommen als solches in Betracht komme und daß es sich bei ihm um einen bereits vorliegenden konkreten Tatbestand handele, geht deshalb fehl, weil die Festst ellungsklage nicht die Feststellung des Bestehens des Teilungsabkommens erstrebt, sondern die Feststellung, daß der Klägerin aus künftigen Schadensfällen nur unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen. Den Klageanspruch hat das Berufungsgericht auf Grund des leilungsabkommens für gerechtfertigt erachtet und hierzu dargolegt, es bedürfe keiner abschließenden Prüfung der Frage, ob der Unfall durch eine Handlung des Haftpflichtversicherten verursacht worden sei, weil die weitgehende Fassung des Abkommens, insbesondere der Ausdruck ” ohne Prüfling der Rechtslage w den Schluß zulasse, daß für die Ersatzpflicht, des Beklagten nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der Beweis der Verursachung des Schadens habe ausgeschaltet werden sollen. Dies entspreche aueh dem Zweck des Abkommens, das darauf abziele, bei Unfällen mit verhältnismäßig geringem Schaden die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten zu vermeiden, ein Zweck, der nur erreicht werden könne, wenn auch Streitigkeiten über die Verursachung des Schadens ausgeschaltet würden. Die Revision rügt weiter, daß die Auslegung des Abkommens durch das Berufungsgericht mit dem Wortlaut des Vertrages in Widerspruch stehe* Sie schließt aus den Worten " soweit er von der Krankenkasse im Einzelfall gefordert werden kann", daß damit die Anwendbarkeit des Abkommens von dem Bestehen eines schlüssigen Anspruchs abhängig gemaoht worden sei; die Schlüssigkeit eines Anspruchs setze aber voraus, daß der Unfall von dem Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden sei* Die Revision übersieht hierbei jedoch, daß sioh die angeführten Worte nur auf den Aufwand beziehen, dessen Erstattung das Mitglied, der Klägerin von ihr im Einzel falle verlangen kann, und daß damit niohts darüber gesagt ist, ob auch ein schlüssiger Haftpflicbeanspruch des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherten gegeben sein muß, um das Teilungsabkommen zur Anwendung kommen zu lassen. Da die Bedeutung des Abkommens gerade darin liegt, die Prüfung der Haftungsfrage zu vereinfachen und zu diesem Zweck bestimmte Einwendungen dos Beklagten in Bezug auf die Haftpflicht abzuschneiden, kann es nicht sein Sinn sein, die Erstattungspflioht des Beklagten nur dann eintreten zu lassen, wenn die Klägerin einen nach § 1542 RVO auf sie übergagangenen schlüssigen Regreßanspruch ihres Mitglieds gegen den Haftpflichtversicherten hat. Es kann sich vielmehr von vornherein nur fragen, ob die Prüfung der Haftpflichtfrage lediglich den in dem Abkommen selbst ausdrücklich aufgeführten Einschränkungen unterworfen werden sollte oder ob darüber hinaus auch noch in weiteren Fällen eine Prüfung der Rechtslage hinsichtlich der Haftpflicht unterbleiben sollte. Wenn das Berufungsgericht letzteres unter Hinweis auf die KlauselM Ohne Prüfung der Rechtslage M bejaht ußd seine Auslegung aus dem Sinn und Zweck des Abkommens herleitet, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Mai 1948 ergibt, hatte der Beklagte vor dem Amtsgericht auf der einen Seite behauptet, daß swisohen den Parteien vor Abschluß des Vertrages Erörterungen über die Jetat umstrittenen; Prägen gar-nicht stattgefunden hätten, auf der anderen Seite aber vorgetragen, es habe zwisohen. ihnen Einigkeit darüber bestanden, daß das Ab-, kommen nur gelten solle, wenn der Versicherungsnehmer des Beklagten den Schaden verursacht habe und deshalb ein Sohadensersatzanspruch gegeben sei, daß aber die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachzuprüfen seien* Biesen offensichtlichen Widerspruch hätte das Berufuhgsgerioht durch Ausübung des richterlichen Prag er echt s gemäß § 139 ZPO aufklären und die Parteien hierbei insbesondere auch zur Einreichung ihres im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß geführten Schriftwechsels Veranlassen müssen. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26, Mai 1948 behauptet hatte, daß mündliche Verhandlungen der Parteien wegen des Tei-; lungsabkommens seinerzeit gar nicht stattgefunden hätten; denn dies ließ die Annahme zu*, daß zwischen ihhen ein Schriftwechsel hierüber geführt worden sei* Es. ist nicht ausgeschlossen, daß bei der Vorlage dieses Schriftwechsels auch das von der Revision aiigeführte Schreiben des Beklagten vom 2o* November 1941 in den Prozeßstoff eingeführt worden wäre* soweit gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Im Hinblick darauf, daß über die Klage in der Sache selbst noch nicht erkannt worden ist, war dem Berufungsgericht auoh die Entscheidung über die Kelten zu übertragen.
te 2375 0^0 Beglaubigte Abschrift* II ZR 42/50 Verkündet am 31» Januar 1951 gez.Löser, Justizangestellter, ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes! In dem Rechtsstreit des vertreten durch den Varstand in Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen die JjBBstraße, vertreten durch den Beiter, Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1951 unten* Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Canter und der Bundesriohter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Wilde für Reoht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. März 1949 wird insoweit zurückgewiesen, 2 als über die Widerklage entschieden ist. Im übrigen wird das angefoohtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die Kosten der Revision, an das Berufungen gericht zurückverwiesen.. * Von Rechts wegen. zttzü Iiuftsohutzbunker über ein der Birma Kf^^ gebären-deg Gelände. Bort fiel sie und zog sioh Verletzungen zu. Die Klägerin zahlte ihr Heilkosten in Höhe von RM 145>85. Sie verlangt nun vom Beklagten, bei dem die Birma gegen Haftpflicht versichert ist» gi* Erstattung von 60 # dieses Betrages, also ven RM 88,7o, umgestellt auf DM Ö,87. Sie beruft sich auf das Teilungsabkommen der Parteien vom 20. November 1#41 und vom 28. Januar 1342, das auf Schadensfälle mit Aufwendungen von nicht mehr als RM 2.#so.-- beschränkt ist und in dem in Ziffer 1 und 2 folgendes bestimmt • "\ n 1. Die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Tatbestand: Am 25. Januar 1945 nahm das Mitglied der Klägerin, Brau S , den Weg von ihrer Wf^muag ist: E erhält bei Schadensersatzansprüchen» die von ihr wegen einer duroh Unfall entstandenen Körperverletzung oder Tötung ? eines ihrer Mitglieder gegen die hei der vorgenannten Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflicht Versioherton nach den Bestimmungen des § 1542 RVO. gestellt werden, 50 $' der nao^ § 1524 in Verbindung mit § 1542 Abs 2 RVO* berechnet en Kassenleistung bzwv des wirklichen Aufwandes, soweit er von der Krankenkasse im Einzplfalle gefordert werden kann ohne Prüfung der Rechtslage erstattet, also auch in solohen Fällen, in denen der Verletzte 1, seinen Unfall selbst verschuldete, 2, seinen Unfall mit verschuldete, 3* als Insasse eines Fahrzeuges verunglückt e und gemäß § 8 KFG. ein Schadens ersatzanspruoh an sich ausgeschlossen wäre oder 4* auch dann, v/Snn naoh § J des KFG* ein unabwendbares Ereignis für den Fahrzeugführer vorliegt. Das Abkommen umschließt sowehl die Schadensfälle, welche auf der Ucfährdungshaftung beruhen, als auch diejenigen, welche das Verschuldensprinzip zur Grundlage haben. 2. Die Krankenkasse verzichtet in allen Fällen also auoh in denen, wo der betreffende Schadensfall nachweisbar in vollem Umfange durch das Verschulden des Regresspflichtigen entstanden ist, auf 40$ der in Nr. 1 genannten Leistungen.n ,Der Beklagte verweigert die anteilige Erstattung der Heilkosten mit der Begründung, daß sein Versicherungsnehmer den Unfall nicht verursacht habe* und daß,er deshalb auch nicht zur Erstattung verpflichtet sei* Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten nach Maßgabe des Tei-lungeabkommens nur in solchen Bällen habe, in denen der Unfall von einem Mitglied des Beklagten verursacht worden sei. Die Klägerin meint demgegenüber, daß der Beklagte nach dem Teilungsabkommen zur anteiligen Erstattung der Kosten verpflichtet sei, ohne daß es dabei auf die Präge ankommo, ob der Haftpflichtversicherte den Schaden verursaoht habe. Der Zweck des Abkommens, Rechtsstreitigkeiten der Parteien über kleinere Schadensfälle auszusohließen, könne nur erreicht werden, wenn in diesem Palle weder die Präge des Verschuldens noch auoh die des ur-säohliohen Zusammenhangs zwisohen dem Unfall und dem Verhalten des Haftpflichtigen aufgeworfen werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die'Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurüokgewiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen. Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage, « 5 Entscheidungsgründes ■—»^l.w I I ■ —ilW !■ 1 II ■ • I«. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststöllungswiderklage zutreffend mit der Begründung verneint, daß sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder NiohtBestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei, sondern die Auslegung des Teilungsabkommens für künftige, noch nicht konkret vorliegende Einzeltatbestände zu dem Gegenstand habe. Der von der Revision hiergegen erhobene Einwand, daß als Rechtsverhältnis hier nioht der einzelne Unfall, sondern das Teilungsabkommen als solches in Betracht komme und daß es sich bei ihm um einen bereits vorliegenden konkreten Tatbestand handele, geht deshalb fehl, weil die Festst ellungsklage nicht die Feststellung des Bestehens des Teilungsabkommens erstrebt, sondern die Feststellung, daß der Klägerin aus künftigen Schadensfällen nur unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen. Für diese Ansprüche bildet das Teilungsabkommen nur die abstrakte Grundlage, die erst dann eine konkrete Gestaltung erhält, wenn es zu bestimmten Unfällen kommt. Rechtlich stellt das Abkommen nur einen Rahmenvertrag zur Regelung erst in Zukunft duroh Unfälle entstehender, in ihrer konkreten Gestaltung nooh nicht bestimmter Rechtsverhältnisse dar. Da für die Erstattungsansprüohe aus künftigen Un_ fällen noch kein greifbarer Tatbestand vorliegt, kann insoweit auoh nooh nicht von einem einer FestBtellungsklage zugänglichen Hechts verhält«- . ,-s- • nis gesprochen werden« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, würde bei dieser Rechtslage die Entscheidung über die Feststellungsklage einer Entscheidung über abstrakte Hechte fragen gleiohkommen, die unzulässig ist. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Feststel-lungswiderklage richtet, war sie daher als unbegründet zurückzuweisen. i II. Den Klageanspruch hat das Berufungsgericht auf Grund des leilungsabkommens für gerechtfertigt erachtet und hierzu dargolegt, es bedürfe keiner abschließenden Prüfung der Frage, ob der Unfall durch eine Handlung des Haftpflichtversicherten verursacht worden sei, weil die weitgehende Fassung des Abkommens, insbesondere der Ausdruck ” ohne Prüfling der Rechtslage w den Schluß zulasse, daß für die Ersatzpflicht, des Beklagten nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der Beweis der Verursachung des Schadens habe ausgeschaltet werden sollen. Dies entspreche aueh dem Zweck des Abkommens, das darauf abziele, bei Unfällen mit verhältnismäßig geringem Schaden die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten zu vermeiden, ein Zweck, der nur erreicht werden könne, wenn auch Streitigkeiten über die Verursachung des Schadens ausgeschaltet würden. Voraussetzung für den Eintritt der Ersatzpflicht des Beklagten sei lediglich, daß der Unfall mit der Beschaffenheit des Grundstückes des Haftpflichtversicherten im Zusammenhang stehe, was hier unstreitig der Fall sei« 1. Dies© durch das Berufungsgericht vor-genommene Auslegung des TeilungsabkQmmens ist in der Revisions ins tanz nicht frei nachprüfbar . Das Revisions g er ich t wäre in der Nachprüfung der Auslegung des Vertrags hur dann nicht beschränkt, wenn es sioh hierbei um typische, nicht aus den individuell ent Verhältnissen des Einzelfalles erwachsene Vertragsabreden handeln würde. Dies ist hier aber nicht der Fall* Wenn in der Versicheiriangswirtsohaft auch häufig solche Teilungsabkommen geschlossen werden, so bietet der Prozeßstoff doch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß sich die Beteiligten hierbei gleichlautender Abreden zu bedienen pflegen. Das Revisionsverbringen des Beklagten weist im Gegenteil darauf hin, daß das vorliegende Abkopaen von den Parteien individuell gemäß ihren eigenen Interessen und Wünschen gestaltet worden ist. Die zur Auslegung eines solchen Vertrages erfordepliohe Ermittlung des individuellen Geschäftswillens der Vertragschließenden fällt aber in den Bereich der tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 5£1 Abs II ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgerioht entzogen sind, ( so auch OGH in NJW 1949, S 943 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Nachprüfung der Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungsgericht hat sich deshalb .darauf , zu beschränken,* ob die Auslegung gegen bestehende Auslegungsregeln oder gegen die Denkgesetze verstößt. 2. Eine solche Rechtsverletzung ist nieht erkennbar. Die Revision rügt, daß die Gründe des an- gefochtenen Urteils einen inneren WiAersprUah enthielten, weil daö Berufungsgericht dort auf der einen Seite den Standpunkt vertrete; duroh das Teilungsabkommen habe auch der Beweis für die Verursachung des Unfalls ausgeschaltet werden sollen, auf der anderen Seite es aher doch für er forderlich halte, daß der Unfall mit der Beoehaffenheit des Grundstücks in einem inneren Zusammenhang stehe« In Wahrheit liegt aber ein solcher Widerspruoh nicht vor; denn bei Würdigung dor im Zusammenhang hiermit gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts können die Ent scheidungsgründe nur so verstanden werden, daß es nicht die Verursachung des Unfalles schleoht-hin für unerheblich: erklärt, sondern nur die Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs des Unfalls mit Handlungen des Haftpflichtversicherten verneint und es nach dem Teilungsabkommen für ausreichend erachtet, daß der Unfall auf die Beschaffenheit des Grundstücks zurückzuführen ist «Eine solche Auslegung verstößt nicht gegen die Denkgesetze.’ Die Tüchtigkeit der tatsächlichen- Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Unfall mit der Beschaffenheit des Grundstücks im Zusammenhang stehe, ist in der Revisionöinstanz nicht nachprüfbar« Die Revision rügt weiter, daß die Auslegung des Abkommens durch das Berufungsgericht mit dem Wortlaut des Vertrages in Widerspruch stehe* Sie schließt aus den Worten " soweit er von der Krankenkasse im Einzelfall gefordert werden kann", daß damit die Anwendbarkeit des Abkommens von dem Bestehen eines schlüssigen Anspruchs abhängig gemaoht worden sei; die Schlüssigkeit eines Anspruchs setze aber voraus, daß der Unfall von dem Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden sei* Die Revision übersieht hierbei jedoch, daß sioh die angeführten Worte nur auf den Aufwand beziehen, dessen Erstattung das Mitglied, der Klägerin von ihr im Einzel falle verlangen kann, und daß damit niohts darüber gesagt ist, ob auch ein schlüssiger Haftpflicbeanspruch des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherten gegeben sein muß, um das Teilungsabkommen zur Anwendung kommen zu lassen. Da die Bedeutung des Abkommens gerade darin liegt, die Prüfung der Haftungsfrage zu vereinfachen und zu diesem Zweck bestimmte Einwendungen dos Beklagten in Bezug auf die Haftpflicht abzuschneiden, kann es nicht sein Sinn sein, die Erstattungspflioht des Beklagten nur dann eintreten zu lassen, wenn die Klägerin einen nach § 1542 RVO auf sie übergagangenen schlüssigen Regreßanspruch ihres Mitglieds gegen den Haftpflichtversicherten hat. Es kann sich vielmehr von vornherein nur fragen, ob die Prüfung der Haftpflichtfrage lediglich den in dem Abkommen selbst ausdrücklich aufgeführten Einschränkungen unterworfen werden sollte oder ob darüber hinaus auch noch in weiteren Fällen eine Prüfung der Rechtslage hinsichtlich der Haftpflicht unterbleiben sollte. Wenn das Berufungsgericht letzteres unter Hinweis auf die KlauselM Ohne Prüfung der Rechtslage M bejaht ußd seine Auslegung aus dem Sinn und Zweck des Abkommens herleitet, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Dagegen ist die verfahrensreohtliche Rüge der Re- vision begründet, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Entstehungsgeschichte des Abkommens seine Aufklärungs-und Fragepflicht verletzt habe. Wie sioh aus den Beweisfragen des Beweistewcblusses - Io vom 5. Mai 1948 ergibt, hatte der Beklagte vor dem Amtsgericht auf der einen Seite behauptet, daß swisohen den Parteien vor Abschluß des Vertrages Erörterungen über die Jetat umstrittenen; Prägen gar-nicht stattgefunden hätten, auf der anderen Seite aber vorgetragen, es habe zwisohen. ihnen Einigkeit darüber bestanden, daß das Ab-, kommen nur gelten solle, wenn der Versicherungsnehmer des Beklagten den Schaden verursacht habe und deshalb ein Sohadensersatzanspruch gegeben sei, daß aber die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachzuprüfen seien* Biesen offensichtlichen Widerspruch hätte das Berufuhgsgerioht durch Ausübung des richterlichen Prag er echt s gemäß § 139 ZPO aufklären und die Parteien hierbei insbesondere auch zur Einreichung ihres im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß geführten Schriftwechsels Veranlassen müssen. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26, Mai 1948 behauptet hatte, daß mündliche Verhandlungen der Parteien wegen des Tei-; lungsabkommens seinerzeit gar nicht stattgefunden hätten; denn dies ließ die Annahme zu*, daß zwischen ihhen ein Schriftwechsel hierüber geführt worden sei* Es. ist nicht ausgeschlossen, daß bei der Vorlage dieses Schriftwechsels auch das von der Revision aiigeführte Schreiben des Beklagten vom 2o* November 1941 in den Prozeßstoff eingeführt worden wäre* In diesem Schreiben geht die Beklagte auf die Präge der Verursachung eines Unfalles ein. Es hätte dea- 11 - halb für die Auslegung des Abkommens und damit für die Entscheidung des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung sein können* Wegen dieses Verfahrensmangeks war das ange-foohtene Urteil, soweit es die Klage zu dem Gegenstand hat , gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in- i soweit gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Im Hinblick darauf, daß über die Klage in der Sache selbst noch nicht erkannt worden ist, war dem Berufungsgericht auoh die Entscheidung über die Kelten zu übertragen. gez. Br.Canter, gez*Dr*Selowsky, gez.Br,Haidinger, gez,Dr. Fischer gez, Wilder p \/}/ Jt-'L. /. V- 4 * Justizober * . als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle» B^laubigt