* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 41/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 41/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Mit ihrem Rechtsbegehren erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß die von der Hauptversammlung der Beklagten am 26. dazu BGHZ 76, 191, 199; zur GmbH: BGHZ 88, 320, 329 ff.) die Wirkungen der §§ 248 und 249 AktG beimessen (zur Anwendbarkeit des § 242 Abs. 2 AktG vgl. Auch wenn man den Streitwert und damit die Beschwer ZIP 1992, 918, 919) unter Zugrundelegung der sich aus § 247 Abs. 1 AktG ergebenden Umstände bemißt, erscheint der von den Vorinstanzen angenommene Betrag von 50.000,— DM als angemessen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Klägerin an der Beklagten als Kleinaktionärin nur mit einem geringfügigen Aktienkapital beteiligt ist. Ansonsten bemißt sich die Höhe dieses Betrages nach der Ertragslage der Gesellschaft und den Entscheidungen, die von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung im Rahmen der §§ 58, 174 AktG getroffen werden. Da es andererseits nur um die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses geht, braucht, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, eine neue Hauptversammlung nicht durchgeführt zu werden, so daß insoweit auch keine Aufwendungen und Ko- Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer mit 50.000,— DM bestimmt hat.

Zitierte Normen: § 241 AktG
betragenZIPAktGHauptversammlungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 41/92
vom 12. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
 Christa
■Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
BflU AG, DMBPstraße flV	vertreten	durch
 den Vorstand
 bestehend aus Dipl.-Kaufmann Uwe Hfl), Diplom-Vw. Jochen HflB Werner	Diplom-Kaufmann	Roland	und
 Diplom-Kaufmann Konrad	sämtliche	geschäftsansässig	wie
 vor,
und vertreten durch den Aufsichtsrat, bestehend aus
 Straße
-	Prof. Dr. BMB-H
-	Dr. Jürgen T
- Antonio S(
I, Am
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v.
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber am 12. Oktober 1992
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit ihrem Rechtsbegehren erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß die von der Hauptversammlung der Beklagten am 26. Juni 1989 beschlossene Änderung des § 19 Abs. 1 und 2 der Satzung nicht wirksam geworden ist und die Mindestdividende weiterhin 4 % des Nennbetrages der Vorzugsaktien beträgt. Diesem Begehren liegt keine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 241 AktG, sondern eine Feststellungsklage zugrunde (vgl. RGZ 148, 175, 186; zur GmbH BGH, Urt. v. 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, ZIP 1992, 237, 238 = WM 1992, 264,
265 f.). Ob man einer solchen Klage ebenso wie der Beschlußfeststellungsklage (vgl. dazu BGHZ 76, 191, 199; zur GmbH: BGHZ 88, 320, 329 ff.) die Wirkungen der §§ 248 und 249 AktG beimessen (zur Anwendbarkeit des § 242 Abs. 2 AktG vgl. He-fermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1973/74,
§ 141 Rdn. 21 m.w.N.) und den Streitwert nach § 247 Abs. 1 AktG bestimmen kann, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Streitwert und damit die Beschwer
3
(vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81,
ZIP 1981, 1335; Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92,
ZIP 1992, 918, 919) unter Zugrundelegung der sich aus § 247 Abs. 1 AktG ergebenden Umstände bemißt, erscheint der von den Vorinstanzen angenommene Betrag von 50.000,— DM als angemessen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Klägerin an der Beklagten als Kleinaktionärin nur mit einem geringfügigen Aktienkapital beteiligt ist. Da die Differenz der Vorzugsdividende nach der früheren Satzungsregelung und der neubeschlossenen Satzung pro Aktie lediglich 5,— DM ausmacht, bewegt sich das Interesse der Klägerin allenfalls zwischen 50,— und 100,— DM. Das Berufungsgericht hat den auf alle Vorzugsaktionäre entfallenden Differenzbetrag mit 147.000,— DM errechnet. Dadurch entstehen zwar der Beklagten keine zusätzlichen Aufwendungen; jedoch sind ihre übrigen Aktionäre insoweit betroffen, als es darum geht, ob dieser Betrag den Vorzugs- oder Stammaktionären zusteht. Die Entscheidung darüber betrifft, wie die Klägerin zutreffend ausführt, nicht nur ein Jahr, sondern auch künftige Jahre. Dabei kann jedoch der Betrag von 147.000,— DM nicht als absolute Größe zugrunde gelegt werden. Erwirtschaftet die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Verlust, steht den Vorzugsaktionären keinerlei Vorzugsdividende zu. Ansonsten bemißt sich die Höhe dieses Betrages nach der Ertragslage der Gesellschaft und den Entscheidungen, die von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung im Rahmen der §§ 58, 174 AktG getroffen werden. Da es andererseits nur um die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses geht, braucht, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, eine neue Hauptversammlung nicht durchgeführt zu werden, so daß insoweit auch keine Aufwendungen und Ko-
sten entstehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer mit 50.000,— DM bestimmt hat.
Der Antrag der Klägerin war somit zurückzuweisen.
Boujong	Röhricht	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Gerber