Diese sowie das unterhalb von MS "Castanje" ebenfalls zu Berg kommende PMS "Berlin11 seien rechtsrheinisch entlang des dort befindlichen Monheimer Grundes gefahren und hätten die blaue Seitenflagge gezeigt, während die Seitenflagge auf MS "Castanje" eingezogen gewesen sei. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, er habe bereits auf eine Entfernung von 500 bis 1.000 m zu MS "Vestfalia I" die blaue Seitenflagge gesetzt und sei mit seinem Fahrzeug nach rechtsrheinisch auf die dort befindlichen Bergfahrer beigegangen. 1« Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten von den nachfolgend wiedergegebenen Angaben ausgegangen» die dieser unmittelbar nach der Kollision gegenüber der Vasserschutzpolizei gemacht hat: ("Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge ihren Kurs nicht ändern, nachdem dieser nach den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist") schuldhaft verstoßen habe und deshalb den Interessenten des MS "Vestfalia I" schadensersatzpflichtig sei. Es meint, die von dem Beklagten vorgenommene Kursänderung zur rechtsrheinischen Seite hin sei unzulässig gewesen, weil bereits zuvor der Kurs für die Durchfahrt des MS "Vestfalia I" zwischen MS "Castanje" und den rechtsrheinischen Bergfahrern festgelegen habe. Das ergebe sich daraus, daß sich MS "Castanje" vor und während der Überholung der zunächst vorausfahrenden MS "VTAG 127" und "Arda" linksrheinisch gehalten und keine blaue Seitenflagge gezeigt habe, während alle den rechtsrheinischen Grund hochfahrenden Bergfahrer die blaue Seitenflagge geführt hätten. Überdies würde ein Verstoß des Beklagten gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1934 selbst dann vorliegen, wenn er die Kursänderung des MS " Ca s tan je" - entsprechend den Bekundungen des Zeugen GflHHB- bereits etwa 1.000 m unterhalb von MS "Vestfalia I" vorgenommen haben sollte. Denn das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 gelte von dem Augenblick der Kursfestlegung bis zu dem Ende der Vorbeifahrt, und zwar grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Entfernung der sich begegnenden Fahrzeuge, weil durch das strikte Verbot einer Kursänderung nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen werden solle. Diesem Gesichtspunkt tragen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Verstoß des Beklagten gegen § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 begründet hat, nicht genügend Rechnung. Denn die Annahme, der Kurs für eine Backbordbegegnung zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia In - und damit für eine Zwischendurchfahrt des Talfahrers - habe bereits festgelegen, als der Beklagte auf die von ihm angegebene Entfernung von ca. 500 m die blaue Seitenflagge für eine Steuerbordbegegnung mit dem Talfahrer setzte, wäre nur dann zutreffend, wenn die damit MS NWestfalia I" erteilte Weisung, an der Steuerbordseite des Bergfahrers vorbeizufahren, nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre. Denn der von diesem bejahte Verstoß des Beklagten gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jedes Mitverschulden der Führung des MS "Westfalia I" an der Kollision verneint hat. Hierzu hat es anhand des Beweisergebnisses dargelegt, MS "Castanje11 sei nur noch etwa 200 m von MS "Westfalia I" entfernt gewesen, als es die blaue Seitenflagge gesetzt und den Kurs nach rechtsrheinisch geändert habe; zwar habe es dadurch MS "Westfalia I" die Weisung zu einer Steuerbordbegegnung erteilt; jedoch habe der Talfahrer dieser Weisung nicht mehr mit Erfolg nachkommen können, weil er bereits auf Steuerbordkurs gelegen habe, um zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" hindurchzufahren, und die Zeitspanne zwischen der Kursänderung des MS "Castanje" und der Kollision bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/st (Bergfahrers 10 km/st; Talfahrer 20 km/st) lediglich 24 Sekunden betragen und damit nicht ausgereicht habe, den Kurs des auf 1,85 m abgeladenen Talfahrers nach Backbord zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 41/72 URTEIL Verkündet am
17. Dezember 1973 Werner,
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Schiffseigners und Schiffsführers Siegfried
(traße A.
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
N. v.,
„ »■■■■hbw, vertreten durch den geschäftsfUhrendeneDirektor B. van der WiflU^ daselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 4. Februar 1972 - 3 U 107/71 -wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin ist Eignerin des MS "Westfalia I"
(51 m lang; 6 m breit; 485 t; 230 PS). Dieses Fahrzeug fuhr am 17. Oktober 1969 mit einer Ladung von 309 t Lava auf dem Rhein bei niedrigem Vasserstand zu Tal* Gegen 14 Uhr begegnete es auf Höhe von Dormagen MS "Castanje11 (79,99 m lang; 8,23 m breit; 1.149 t; 750 PS), das dem Beklagten gehört und unter seiner Führung mit einer Ladung von 600 t Feinkohle zu Berg kam. Während der Vorbeifahrt stießen die beiden Fahrzeuge mit den Vorschiffen zusammen und wurden erheblich beschädigt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz aller Unfallschäden der Interessenten des MS NWestfalia I” in Anspruch. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung
von 96.982,17 hfl und 4.950,69 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS "Castanje" sowie persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend. Sie hat behauptet:
MS "Castanje" habe sich zunächst linksrheinisch gehalten, um zwei weitere Bergfahrer (MS "VT AG 127" und MS "Arda") an deren Steuerbordseite zu überholen. Diese sowie das unterhalb von MS "Castanje" ebenfalls zu Berg kommende PMS "Berlin11 seien rechtsrheinisch entlang des dort befindlichen Monheimer Grundes gefahren und hätten die blaue Seitenflagge gezeigt, während die Seitenflagge auf MS "Castanje" eingezogen gewesen sei. Damit hätten die Bergfahrer MS "Vestfalia I" den Weg zu einer Zwischendurchfahrt gewiesen. Demgemäß habe dieses Fahrzeug, dessen Kurs zunächst linksrheinisch verlaufen sei, etwas vom linken Ufer abgehalten und die Sichtzeichen der rechtsrheinischen Bergfahrer erwidert. Als die Entfernung zwischen MS "Castanje" und MS "Vestfalia I" nur noch knapp 200 m betragen habe, habe MS "Castanje" plötzlich die blaue Seitenflagge gesetzt und sogleich den Kurs nach Backbord zu dem Monheimer Grund hin geändert. Da sich beide Schiffe sehr rasch genähert hätten, habe der Talfahrer dem Bergfahrer nicht mehr durch eine Backbordkursänderung nach linksrheinisch ausweichen können.
Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, er habe bereits auf eine Entfernung von 500 bis 1.000 m zu MS "Vestfalia I" die blaue Seitenflagge gesetzt und sei mit seinem Fahrzeug nach rechtsrheinisch auf die dort befindlichen Bergfahrer beigegangen. Da der Talfahrer keine Anstalten gemacht habe, an der Steuerbordseite
des MS "Castanje" vorbeizufahren» habe er das Schallzeichen "2 x kurz” gegeben« Trotzdem habe MS "Westfalia I” eine Zwischendurchfahrt zwischen MS "Castanje" und den weiteren Bergfahrern versucht« Allein dadurch sei es zur Kollision gekommen«
Der Beklagte hat MS "Castanje" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt«
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision» deren Zurückweisung die Klägerin beantragt» verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter«
Entscheidungsgründe:
1« Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten von den nachfolgend wiedergegebenen Angaben ausgegangen» die dieser unmittelbar nach der Kollision gegenüber der Vasserschutzpolizei gemacht hat:
Er habe nach der Überholung des MS nWTAG 12711 zur Überholung des MS "Arda" angesetzt» wobei sein Abstand zu dem linken Ufer ca«80 m betragen habe« Wegen starker Sonnenspiegelung habe er erst jetzt» ca« 300 m linksrheinisch voraus» ein zu Tal fahrendes Motorschiff bemerkt.
Darauf habe er die blaue Seitenflagge gesetzt und den Kurs zur rechtsrheinischen Seite verändert«
Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Angaben der Ansicht» daß der Beklagte gegen § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1934
("Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge ihren Kurs nicht ändern, nachdem dieser nach den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist") schuldhaft verstoßen habe und deshalb den Interessenten des MS "Vestfalia I" schadensersatzpflichtig sei. Es meint, die von dem Beklagten vorgenommene Kursänderung zur rechtsrheinischen Seite hin sei unzulässig gewesen, weil bereits zuvor der Kurs für die Durchfahrt des MS "Vestfalia I" zwischen MS "Castanje" und den rechtsrheinischen Bergfahrern festgelegen habe.
Das ergebe sich daraus, daß sich MS "Castanje" vor und während der Überholung der zunächst vorausfahrenden MS "VTAG 127" und "Arda" linksrheinisch gehalten und keine blaue Seitenflagge gezeigt habe, während alle den rechtsrheinischen Grund hochfahrenden Bergfahrer die blaue Seitenflagge geführt hätten. Überdies würde ein Verstoß des Beklagten gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1934 selbst dann vorliegen, wenn er die Kursänderung des MS " Ca s tan je" - entsprechend den Bekundungen des Zeugen GflHHB- bereits etwa 1.000 m unterhalb von MS "Vestfalia I" vorgenommen haben sollte.
Denn das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 gelte von dem Augenblick der Kursfestlegung bis zu dem Ende der Vorbeifahrt, und zwar grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Entfernung der sich begegnenden Fahrzeuge, weil durch das strikte Verbot einer Kursänderung nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen werden solle.
2. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht hinreichend begründen. Allerdings stimmt die Ansicht des Berufungsgerichts, das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 gelte grundsätzlich unabhängig
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von der jeweiligen Entfernung der sich begegnenden Fahrzeuge bis zur Beendigung der Vorbeifahrt, mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urt. v. 8. November 1971 - II ZR 46/69, VersR 1972, 41). Indessen kommt ein Verstoß gegen dieses Verbot nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur in Betracht, wenn der Begegnungskurs nach den §§ 38 bis 40 RheinSchPolVO 1954 festgelegt ist. Das ist aber für die Backbordbegegnung grundsätzlich erst dann der Fall, wenn keine rechtzeitige Kursweisung für eine Steuerbordbegegnung mehr gegeben werden kann (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1972 - II ZR 141/70, VersR 1973» 77» 78). Diesem Gesichtspunkt tragen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Verstoß des Beklagten gegen § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 begründet hat, nicht genügend Rechnung. Denn die Annahme, der Kurs für eine Backbordbegegnung zwischen MS "Castanje" und MS "Westfalia In - und damit für eine Zwischendurchfahrt des Talfahrers - habe bereits festgelegen, als der Beklagte auf die von ihm angegebene Entfernung von ca. 500 m die blaue Seitenflagge für eine Steuerbordbegegnung mit dem Talfahrer setzte, wäre nur dann zutreffend, wenn die damit MS NWestfalia I" erteilte Weisung, an der Steuerbordseite des Bergfahrers vorbeizufahren, nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
3- Der aufgezeigte Fehler nötigt allerdings nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn der von diesem bejahte Verstoß des Beklagten gegen das Kursänderungsverbot des § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1954 ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jedes Mitverschulden der Führung des MS "Westfalia I" an der
Kollision verneint hat. Hierzu hat es anhand des Beweisergebnisses dargelegt, MS "Castanje11 sei nur noch etwa 200 m von MS "Westfalia I" entfernt gewesen, als es die blaue Seitenflagge gesetzt und den Kurs nach rechtsrheinisch geändert habe; zwar habe es dadurch MS "Westfalia I" die Weisung zu einer Steuerbordbegegnung erteilt; jedoch habe der Talfahrer dieser Weisung nicht mehr mit Erfolg nachkommen können, weil er bereits auf Steuerbordkurs gelegen habe, um zwischen MS "Castanje" und MS "Arda" hindurchzufahren, und die Zeitspanne zwischen der Kursänderung des MS "Castanje" und der Kollision bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/st (Bergfahrers 10 km/st; Talfahrer 20 km/st) lediglich 24 Sekunden betragen und damit nicht ausgereicht habe, den Kurs des auf 1,85 m abgeladenen Talfahrers nach Backbord zu ändern.
Beurteilt man das Verhalten des Beklagten nach diesen Feststellungen, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß er § 37 Nr. 3 RheinSchPolVO 1934 verletzt hat. Das folgt daraus, daB er die blaue Seitenflagge nicht rechtzeitig gesetzt hat, somit im Zeitpunkt dieser Zeichengebung bereits die Weisung zu einer Backbordbegegnung gegeben war.
Nun hat allerdings die Revision diese Feststellungen mit VerfahrensrUgen angegriffen. Diese sind aber nicht begründet. Von einer Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG ab.
4. Danach erweist sich die Revision im Ergebnis als imbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Stimpel Liesecke Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh