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BGH · II ZR 41/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 41/68

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14« Dezember 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klaganträge zu 2 (Betrieb der Fahrschule in und zu 4 (Vertrag über die Beförderung von Schulkindern) betrifft. Am gleichen Tage schloß der Kläger mit der Beklagten zu 2 einen Vertrag, mit dem er dieser unter anderem einen Laden nebst vollständiger Ladeneinrichtung, eine Werkstatt sowie zwei Garagen vermietete und das Recht einräumte, im Einvernehmen mit der Gemeinde 4B4BI in einen mit dieser Gemeinde geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Schulkindern einzutreten. 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Laden, die Werkstatt und die beiden Garagen auf dem Grundstück des Klägers in Bfl^zu räumen und herauszugeben, 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Rechte aus den mit der Gemeinde Kflfl^-BflHpüber die Beförderung von Schulkindern geschlossenen Vertrag aufzugeben und dem Kläger den Wiedereintritt in diesen Vertrag, soweit es von der Beklagten abhängt, zu ermöglichen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben, dem Antrag zu 4 allerdings in der Form, daß die Beklagte verurteilt wurde, die Rechte aus dem Vertrag mit der Gemeinde KflB-BflHB an den Kläger abzutreten. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Kläger den mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Yertrag zu Recht fristlos gekündigt hat, nicht entschieden. Es hat beide Verträge dadurch als beendet angesehen, daß der Kläger die Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom Dies gilt um so mehr, als weiterhin unstreitig ist, daß der Kläger Meister des Kraftfahrzeughandwerks ist und in seiner Autoreparaturwerkstatt mehrere Mechaniker beschäftigte, die jederzeit auch für die Reparatur von Fahrrädern und Mopeds eingesetzt werden konnten. b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von den Beklagten eingereichte Aufstellung über die in der Zeit vom Davon abgesehen, daß die in der Aufstellung angeführten Reparaturen lange Zeit nach Kündigung des Vertrages vorgenommen worden sind, ist jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fachkraft, die auch Mopeds reparieren konnte, nicht eingestellt worden. Die aushilfsweise Tätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers hat das Berufungsgericht nicht als für die ordnungsgemäße Fortführung der Werkstatt genügend angesehen. c) Me Ausführungen des Berufungsgerichts, mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Führung der Werkstatt stehe es nicht im Einklang, wenn die Beklagte zu 2 die Türe zur Werkstatt grundsätzlich geschlossen halte und keine Maßnahmen treffe, um den dadurch möglichen Eindruck heim Publikum zu verhindern, daß in der Werkstatt des Klägers keine Reparaturen mehr ausgeführt werden, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht angreifbar. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß der Kläger wiederholt wegen des nicht ordnungsmäßigen Betriebes der Werkstatt abgemahnt hat (S. Die Revision rügt außerdem, daß das Berufungsgericht das in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 1967; das Berufungsgericht habe auch nicht begründet, daß dadurch der Rechtsstreit verzögert worden sei oder eine Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO vorliege. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere ausdrücklich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt und diese als richtig unterstellt, daß für die Ausführung größerer Reparatu ren aushilfsweise tätig gewordene Kraftfahrzeugschlosser herangezogen worden sind. Wenn das Berufungsgericht trotzdem angenommen hat, daß damit die ordnungsgemäße Führung und Aufrechterhaltung des Werkstattbetriebes nicht gewährleistet werden konnte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 5° Dezember 1967, daß die Tür zur Werkstatt deshalb zeitweise geschlossen werden mußte, weil Diebstähle zu befüchten waren, und daß die Einstellung eines Meisters sieh wegen des geringen Reparaturanfalls nicht gelohnt habe, war bei dieser Beurteilung unbeachtlich. 4o Da der Kläger den Vertrag mit der Beklagten rechtswirksam gekündigt hat und damit auch der Vertrag mit dem Beklagten zu 1 beendet ist (§7 dieses Vertrages), wurden die beiden Beklagten zu Recht zur Räumung (Klageantrag zu 1 und zu 3) verurteilt. Dort heiße es, daß der Beklagte zu 1 in den ersten fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages im Umkreis von 15 km von und keine Fahrschule betreiben dürfe. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, daß dem Kläger bei Abschluß des Vertrages unstreitig bekannt war, daß der Beklagte in eine Fahrschule betrieb, und läßt offen, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages zugesagt hat, seine Fahrschule zu schließen, oder ob im Gegenteil der Kläger den Betrieb dieser Fahrschule geduldet hat. Bei einer Prüfung und Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Wettbewerbsverbot nicht auf den bei VertragsSchluß vorhandenen Fahr schulbetrieb des Beklagten in Nmp zu beziehen ist. den Betrieb seiner Fahrschule in zu unterlassen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob das Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB nichtig ist» Das angefochtene Urteil hat diese Bestimmung nur formelhaft erwähnt« Es hat insbesondere nicht die anerkannte Rechtsprechung beachtet, wonach ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen darf (BGH NJW 1964, 2203 für den Pachtvertrag; Was den örtlichen Bereich betrifft, so wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob und inwieweit die Fahrschule des Beklagten in NflHB die Interessen des Klägers tatsächlich berührt. Nach einer bestimmten Zeit verflüchtigen sich erfahrungsgemäß diese Beziehungen«, In vorliegendem Falle wird demgemäß vor allem zu prüfen sein, wie lange dem Kläger aus den geschäftlichen Beziehungen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit in den Räumen des Klägers gewonnen hat, eine Konkurrenz droht* Hier wird die Ausschaltung des Beklagten aus dem Tätigkeitsbereich des Klägers grundsätzlich ihre zeitliche Grenze finden müssen. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, die Rechte aus dem mit der Gemeinde Km^-Bf^^ über die Beförderung von Schulkindern geschlossenen Vertrag an den Kläger abzutreten (Klageantrag zu 4)» Diese Verurteilung kann nach dem Inhalt des § 2 Abs. 2 des Mietvertrages nicht auf die bloße Abtretung der Rechte aus dem Vertrag mit der Gemeinde, sondern nur darauf gerichtet werden, daß die Beklagte zu 2 es dem Kläger ermöglicht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wieder zu übernehmen, d.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 138 BGB
vertragenReparaturBerufungsgerichtWerkstattRechtFahrschuleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 41/68	URTEIL	Verkündet	am
30. Juni 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Fahrlehrers Ekkehard P
BMHHfetraße,
2.	der Ehefrau Ursula P^HP , wohnhaft ebenda,
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den VW-Yertragshändler und Fahrlehrer Heinrich Si
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br. h. c.
-2-
A-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel,
 Dr« Bauer und Dr. Kellermann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14« Dezember 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klaganträge zu 2 (Betrieb der Fahrschule in	und
 zu 4 (Vertrag über die Beförderung von Schulkindern) betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 1/24 dem Beklagten zu 1 und zu 1/12 der Beklagten zu 2 zur Last. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Volkswagenvertragshändler und betreibt in	und	F^HHHVeiae	Fahrschule.
Der Beklagte zu 1 war vom 1. November 1963 bis 31. März 1964 beim Kläger als Jungfahrlehrer und, nachdem er den Fahrlehrerschein erworben hatte, vom 1. April bis 30. September 1964 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Am 25. Juni 1964 hat er außerdem eine eigene Fahrschule in
 das 9 km von Bippen entfernt liegt, errichtet. Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1.
Am 18. Oktober 1964 schlossen der Kläger und der Beklagte eine schriftliche Vereinbarung über den Betrieb der Fahrschule und die Mitbenutzung der Fahrschulräume des Klägers in Bfl|^pund	Der Kläger nahm den Beklagten
 als Mitinhaber" seiner Fahrschule auf (§1 des Fahrschulvertrages), die nunmehr unter der Bezeichnung "Fahrschule SflHHP &	betrieben	wurde	(§ 5). Beide Parteien soll-
ten berechtigt sein, Fahrschüler anzunehmen und auf eigene Rechnung auszubiljien (§ 1). Der Kläger überließ seine Fahr-sehulräume dem Beklagten zur Mitbenutzung, der u.a. für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Inventars und für die Beheizung zu sorgen (§§ 2, 3) und "als Gegenleistung" monatlich 100 DM zu zahlen hatte (§4). § 9 des Vertrages lautet:
"Bei Beendigung dieses Vertrages darf Herr PI innerhalb eines Umkreises von 15 km von Fl und	die nächsten 5 Jahre nach Beendigung
 des Vertrages nicht eine Fahrschule betreiben."
Am gleichen Tage schloß der Kläger mit der Beklagten zu 2 einen Vertrag, mit dem er dieser unter anderem einen
 Laden nebst vollständiger Ladeneinrichtung, eine Werkstatt sowie zwei Garagen vermietete und das Recht einräumte, im Einvernehmen mit der Gemeinde 4B4BI in einen mit dieser Gemeinde geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Schulkindern einzutreten. In dieser Vereinbarung heißt es:
"§ 7
Die Mieterin verpflichtet sich, das Ladengeschäft aufrecht zu erhalten und keine branchenfremden Waren zu übernehmen. Insbesondere darf die Mieterin keine Kraftfahrzeuge und deren Zubehörteile, außer Mopeds und Zubehörteile für Mopeds, verkaufen, da sie damit dem Vermieter Konkurrenz machen würde.
§ 8
Der Vermieter ist daran interessiert, daß das Ladengeschäft und die Werkstatt aufrechterhalten bleiben und ordnungsgemäß geführt werden soll. Sollten diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sein, so kann der Vermieter das Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jederzeit kündigen.
§ 2
Bei Beendigung des soll Herr Sl Gemeinde pflichtet sich für Mietverhältnisses, Gemeinde K^HPb(
Mietverhältnisses mit Frau Pfl| wieder in den Vertrag mit der
__ eintreten. Erau IflBpver-
diesen Eall der Beendigung des keinen eigenen Vertrag mit der abzuschließen.
§ 12
Bei Beendigung des Mietverhältnisses darf die Mieterin nicht in einem Umkreis von 15 Kilometer vom Mietobjekt ein gleichartiges Geschäft innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses betreiben."
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i /
In beiden Verträgen ist ferner bestimmt, daß die Vereinbarungen ein Ganzes bilden und die Beendigung des einen Vertrages automatisch die Beendigung des andern zur Folge hat.
Der Kläger kündigte den Vertrag mit dem Beklagten durch Schreiben seiner Anwälte vom 24. August 1966 aus verschiedenen Gründen fristlos und den Vertrag mit der Beklagten durch Schreiben vom 11. August 1966 zu dem 28. Februar 1967 mit der Begründung, die Beklagte habe trotz wiederholter Abmahnung vertragswidrig branchenfremde Waren in ihr Verkaufes ortiment aufgenommen und den Werkstattbetrieb geschlossen. Er hat beantragt,
1.	den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die beiden Fahrschulräume in 4HH und FSHH^zu räumen und herauszugeben,
2.	dem Beklagten zu 1 zu untersagen, den Fahrschulbetrieb
 in	fortzusetzen,
3.	die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Laden, die Werkstatt und die beiden Garagen auf dem Grundstück des Klägers in Bfl^zu räumen und herauszugeben,
4.	die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Rechte aus den mit der Gemeinde Kflfl^-BflHpüber die Beförderung von Schulkindern geschlossenen Vertrag aufzugeben und dem Kläger den Wiedereintritt in diesen Vertrag, soweit es von der Beklagten abhängt, zu ermöglichen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben, dem Antrag zu 4 allerdings in der Form, daß die Beklagte verurteilt wurde, die Rechte aus dem Vertrag mit der Gemeinde KflB-BflHB an den Kläger abzutreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurüokzuweisen.
Ent sehe i dungs gründe i
I.	1. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Kläger den mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Yertrag zu Recht fristlos gekündigt hat, nicht entschieden. Es hat beide Verträge dadurch als beendet angesehen, daß der Kläger die Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom
II.	August 1966 zu dem 28. Februar 1967 nach §§7,8 wirksam gekündigt habe. Die Beklagte habe die Werkstatt nicht ordnungsgemäß geführt und aufrechterhalten. Sie habe nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen, die erforderlich gewesen seien, um in der Werkstatt während der Laufzeit des Mietvertrages Reparaturen von der Art ordnungsgemäß auszuführen, wie sie der Kläger gemacht habe.
Sie habe ferner nicht dafür gesorgt, daß das Publikum von der Aufrechterhaltung der Werkstatt ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis erlangen konnte. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie insbesondere nicht sichergestellt, daß in der Werkstatt in angemessener Zeit auch Mopeds repariert werden konnten. Weder sie noch ihr Ehemann besäßen die für derartige Reparaturen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Fachkraft für die Reparatur von Mopeds sei unstreitig nicht eingestellt worden. Schließlich halte die Beklagte die Werkstattür grundsätzlich geschlossen, was geeignet sei, beim Publikum den Eindruck hervorzurufen, daß in der Werkstatt keine Reparaturen mehr ausgeführt werden. Da die Beklagte auch keine Maßnahmen getroffen habe, um diesen Eindruck zu verhindern (etwa durch eine entsprechende Beschilderung), sei es nicht ausreichend, wenn Kunden für Reparaturen sich im Laden melden konnten.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Einer Nachprüfung
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im Revisionsrechtszuge sind sie nur beschränkt zugänglich.
Sie enthalten keinen Rechtsirrtum und halten auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand.
a)	Wenn die Revision meint, das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen habe, wie der Kläger selbst seinerzeit die Werkstatt geführt hat, so übersieht sie, daB der Kläger unstreitig in der Werkstatt auch Mopeds repariert hat. Weitere Ausführungen waren angesichts der Tatsache, daß die Beklagten nicht geltend gemacht haben, der Kläger habe die Werkstatt nicht ordnungsgemäß betrieben, nicht erforderlich. Dies gilt um so mehr, als weiterhin unstreitig ist, daß der Kläger Meister des Kraftfahrzeughandwerks ist und in seiner Autoreparaturwerkstatt mehrere Mechaniker beschäftigte, die jederzeit auch für die Reparatur von Fahrrädern und Mopeds eingesetzt werden konnten.
b)	Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von den Beklagten eingereichte Aufstellung über die in der Zeit vom
23. Mai bis 6. Oktober 1967 durchgeführten Fahrrad- und Mopedreparaturen und die damit verbundene Behauptung, Gleiches gelte auch für die Zeit vorher, falle nicht ins Gewicht. Davon abgesehen, daß die in der Aufstellung angeführten Reparaturen lange Zeit nach Kündigung des Vertrages vorgenommen worden sind, ist jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fachkraft, die auch Mopeds reparieren konnte, nicht eingestellt worden. Die aushilfsweise Tätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers hat das Berufungsgericht nicht als für die ordnungsgemäße Fortführung der Werkstatt genügend angesehen. Damit hat das Berufungsgericht keine zu hohen Anforderungen an die Führung der Werkstatt gestellt.
L
c)	Me Ausführungen des Berufungsgerichts, mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Führung der Werkstatt stehe es nicht im Einklang, wenn die Beklagte zu 2 die Türe zur Werkstatt grundsätzlich geschlossen halte und keine Maßnahmen treffe, um den dadurch möglichen Eindruck heim Publikum zu verhindern, daß in der Werkstatt des Klägers keine Reparaturen mehr ausgeführt werden, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht angreifbar. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht insbesondere nicht verpflichtet, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, daß beim Publikum dieser Eindruck tatsächlich entstanden ist.
d)	Nach alledem muß auch der Angriff der Revision erfolglos bleiben, das Berufungsgericht habe übersehen,
 daß der Kläger dafür beweispflichtig sei, daß er wegen Vertragsverletzung wirksam gekündigt habe. Da das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise die Voraussetzungen für die Kündigung des Vertrages festgestellt hat, kommt es auf die Beweislast nicht an. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß der Kläger wiederholt wegen des nicht ordnungsmäßigen Betriebes der Werkstatt abgemahnt hat (S. 15 Bü).
3.	Die Revision rügt außerdem, daß das Berufungsgericht das in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 1967 enthaltene Vorbringen nach § 529 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Dieser Schriftsatz sei lediglich eine Erwiderung auf die Schriftsätze des Klägers vom 21. und 29. November 1967; das Berufungsgericht habe auch nicht begründet, daß dadurch der Rechtsstreit verzögert worden sei oder eine Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO vorliege.
Diese Angriffe gehen fehl. Das Berufungsgericht hat zwar das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 5» Dezember 1967 als verspätet bezeichnet. Die darin enthaltenen Tatsachen wurden aber trotzdem, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind, berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere ausdrücklich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt und diese als richtig unterstellt, daß für die Ausführung größerer Reparatu ren aushilfsweise tätig gewordene Kraftfahrzeugschlosser herangezogen worden sind. Es hat den gelegentlichen Einsatz von Fachkräften aber nicht als geeignet angesehen, um allgemein zu gewährleisten, daß Reparaturen ordnungsgemäß und in angemessener Zeit erledigt wurden. Das Berufungsgericht hat ferner unterstellt, daß im Geschäft der Beklagten laufend von Aushilfskräften Mopedreparaturen durchgeführt worden sind. Wenn das Berufungsgericht trotzdem angenommen hat, daß damit die ordnungsgemäße Führung und Aufrechterhaltung des Werkstattbetriebes nicht gewährleistet werden konnte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Beweisantritte der Beklagten zu 2 konnte es hiernach nicht ankommen. Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 5° Dezember 1967, daß die Tür zur Werkstatt deshalb zeitweise geschlossen werden mußte, weil Diebstähle zu befüchten waren, und daß die Einstellung eines Meisters sieh wegen des geringen Reparaturanfalls nicht gelohnt habe, war bei dieser Beurteilung unbeachtlich.
4o Da der Kläger den Vertrag mit der Beklagten rechtswirksam gekündigt hat und damit auch der Vertrag mit dem Beklagten zu 1 beendet ist (§7 dieses Vertrages), wurden die beiden Beklagten zu Recht zur Räumung (Klageantrag zu 1 und zu 3) verurteilt. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
II. Das angefochtene Urteil hat sodann dem Beklagten zu 1 verboten, seinen Fahrschulbetrieb in U®BHHfortzusetzen (Klageantrag zu 2). Das Berufungsgericht stützt dieses Verbot auf § 7 (richtig! § 9) des Fahrschulvertrages. Dort heiße es, daß der Beklagte zu 1 in den ersten fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages im Umkreis von 15 km von
 und	keine	Fahrschule betreiben dürfe. Der
 Wortlaut sei eindeutig und nehme die in	- 9 km von
 betriebene Fahrschule nicht aus.
Diese Auslegung läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, daß dem Kläger bei Abschluß des Vertrages unstreitig bekannt war, daß der Beklagte in	eine Fahrschule betrieb, und
 läßt offen, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages zugesagt hat, seine Fahrschule zu schließen, oder ob im Gegenteil der Kläger den Betrieb dieser Fahrschule geduldet hat.
Bei einer Prüfung und Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Wettbewerbsverbot nicht auf den bei VertragsSchluß vorhandenen Fahr schulbetrieb des Beklagten in Nmp zu beziehen ist. Wenn der Kläger tatsächlich geduldet hat, daß der Beklagte seine Fahrschule in I^HHP&uch nach Vertragsschluß fortführte, wäre es kaum verständlich, wenn dies nicht auch für die Zeit nach Vertragsende hätte gelten sollen.
Da der Sachverhalt abschließend nicht geklärt ist, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht den Fahrschulvertrag wiederum dahin auslegen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
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4A.
den Betrieb seiner Fahrschule in	zu unterlassen,
 so wird es weiter zu prüfen haben, ob das Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB nichtig ist» Das angefochtene Urteil hat diese Bestimmung nur formelhaft erwähnt« Es hat insbesondere nicht die anerkannte Rechtsprechung beachtet, wonach ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen darf (BGH NJW 1964, 2203 für den Pachtvertrag;
BGH WM 1957, 320 für das Gesellschaftsverhältnis).
Der danach vorzunehmende Interessenausgleich erfordert eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Berücksichtigung des Anlasses für die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots. Das gilt nicht nur für den Gegenstand des Wettbewerbsverbots, sondern auch für die zeitliche Dauer und den örtlichen Bereich.
Was den örtlichen Bereich betrifft, so wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob und inwieweit die Fahrschule des Beklagten in NflHB die Interessen des Klägers tatsächlich berührt.
Bei der Beurteilung der zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbots wird zu beachten sein, daß es im allgemeinen als sachgerecht anzusehen ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Femhaltung der Konkurrenz des Verpflichteten nur für einen Zeitraum anerkannt wird, in dem die in der Vertragszeit durch die Leistungen des Begünstigten geschaffenen geschäftlichen Beziehungen noch fortwirken. Nach einer bestimmten Zeit verflüchtigen sich
 erfahrungsgemäß diese Beziehungen«, In vorliegendem Falle wird demgemäß vor allem zu prüfen sein, wie lange dem Kläger aus den geschäftlichen Beziehungen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit in den Räumen des Klägers gewonnen hat, eine Konkurrenz droht* Hier wird die Ausschaltung des Beklagten aus dem Tätigkeitsbereich des Klägers grundsätzlich ihre zeitliche Grenze finden müssen. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 20. April 1961, AP §133 f GewO Nr. 8) über die Interessenlage bei dem einem Fahrschullehrer auferlegten Wettbewerbsverbot (Fehlen eines Kundenstammes) werden auch bei einer Würdigung nach § 138 BGB zu beachten sein.
III.	Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, die Rechte aus dem mit der Gemeinde Km^-Bf^^ über die Beförderung von Schulkindern geschlossenen Vertrag an den Kläger abzutreten (Klageantrag zu 4)»
Diese Verurteilung kann nach dem Inhalt des § 2 Abs. 2 des Mietvertrages nicht auf die bloße Abtretung der Rechte aus dem Vertrag mit der Gemeinde, sondern nur darauf gerichtet werden, daß die Beklagte zu 2 es dem Kläger ermöglicht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wieder zu übernehmen, d. h. daß die Beklagte zu 2 ihre Zustimmung zu dem Wiedereintritt des Klägers in den Vertrag erklärt. Das Berufungsgericht hat auch bisher nicht erörtert, daß der "Mietvertrag” ebenfalls Wettbewerbsverböte enthält. Naeh § 12 ist die Beklagte verpflichtet, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des ’’Mietvertrages” in einem Umkreis von 15 km kein gleichartiges Geschäft zu betreiben; aus § 2 Abs. 2 Satz 2 ist das - möglicherweise zeitlich unbegrenzte - Verbot für die Beklagte zu entnehmen,
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sich nach Beendigung des Vertrages um den Neuabschluß eines
 werben. Da die Beurteilung dieser Bestimmungen den gleichen Grundsätzen wie das dem Beklagten zu 1 auferlegte Wettbewerbsverbot unterliegt, wird insoweit auf die Ausführungen unter II 2 Bezug genommen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, wie sieh eine etwaige Nichtigkeit der Wettbewerbsverbote der §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 12 des Vertrages auf die Verpflichtung der Beklagten zu 2 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auswirkt (§ 139 BGB).
Demgemäß war das angefoehtene Urteil ai^ch bezüglich des Klagantrages zu 4 aufzuheben und die Sache auch insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Liesecke	Dr. Schulze	Stimpel
 Beförderungsvertrages mit der Gemeinde
 zu be-
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann