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BGH

Gericht: BGH

Der Firma H^^-AG (das ist die Beklagte zu 2) stehen als neuer Gesellschafterin aus den Gesellschaftsverträgen Vorerv/erbsrechte bei einem evtl» Verkauf von Gesellschaftor-anteilen oder Teilen derselben durch Herrn Josef 2Uo Firma Hpp-AG tritt hiermit diese Rechte an Herrn Dipl.-Ing« Hanns (das ist der Kläger) ab, bzw, verpflichtet sie sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß Herr MMHfcdie Anteile Josef B^P allein erwirbt. Es kann dahingestellt bleiben3 ob die Gesellschafts-Verträge und die Vereinbarung vom 21* Bebruar 1963 dem Kläger in hinreichend bestimmter Y/eise Vorerwerbsrechtc gewähren* Jedenfalls kann der Kläger aus anderen Gründen weder die Übertragung der von ihm verlangten Anteile fordern noch Schadensersatz dafür3 daß ihm die Anteile nicht übertragen worden sind* I* Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der vom Kläger und von stammenden GrabH-Gcschäf ts- anteile u*a* deshalb abgewiesen3 weil der Kläger nach seinem bisherigen Verhalten gar nicht bereit gewesen sei 9 diese Anteile zu denselben Bedingungen zu übernehmen 3 unter denen sie auf die E* HeflHHB Industriebau KG übertragen wurden* Die Übertragung der GmbH-Antoile und die Übertragung des entsprechenden Kommanditantoils hätten in so engem Zusammenhang gestanden* daß die eine nicht ohne die andere vorgenommen worden wäre. Die Revision meint, ob ein Gesellschafter sein Vorerwehsrecht hinsichtlich beider Gesellschaften oder nur hinsichtlich einer ausübe, müsse seiner wirtschaftlichen Entschlioßungsfrciheit überlassen bleibeno Wenn er etwa aus Gründen finanzieller Art nicht in der Lage sei, die Anteile an beiden Gesellschaften zugleich zu erwerben, so müsse es ihm doch gestattet sein, das Vorerwerbsrecht hinsichtlich der GmbH-Anteile auszuüben, um damit seinen Einfluß auch innerhalb der KG zu verstärken» Demgegenüber sei es rechtlich belanglos, ob die Übertragung der Anteile an beiden Gesellschaften für die Beklagten in engem Zusammenhang gestanden hätten» a) Die Vereinbarung vom 21» Pebruar 1963 im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile durch die Beklagten gibt ihm einen solchen Anspruch nicht» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Hach Nr. 1 dieser Vereinbarung seien die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß der Beklagten zu 2 auf Grund der Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen ein Vor- erwerbsrecht an den Gesellschaftsanteilen des B^p zustehe o Dieses Vorerv/erbsrecht sei an den Kläger abgetreten worden» Ob diese Abtretung wirksam sei, könne dahingestellt bleiben» Das Vorerwerbsrecht habe jedenfalls nur für den Pall des Verkaufs an Dritte bestanden» Ein Verkauf an Dritte habe jedoch nicht stattgefunden» Vielmehr habe B^p an die beiden Beklagte^ die an den Gesellschaften bereits beteiligt waren, verkauft» Die Verpflichtung der Beklagten zu 2, diejenigen Maßnahmen zu treffen, damit der Kläger die Anteile B^ps allein erwerben könne, sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte zu 2, auf die Ausübung des ihr zustehenden Vorerwerbsrechts verzichten werde» Die Revision meint, der Schlußsatz von Nr» 1 der Vereinbarung enthalte eine selbständige Verpflichtung, dem Kläger den Erwerb der Anteile von B^^ zu ermöglichen, die nicht davon abhängig sei, daß B^p an Dritte veräußern wollte» Das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Sinn und Zweck der Vereinbarung, wie er sich aus dem gesamten Vertragstext ergebe, zur Auslegung heranzuziehen» Daraus ergebe sich, daß der Kläger in jedem Pall in erster Linie erwerbsberechtigt sein sollte, wenn Best seine Anteile, gleichgültig an wen, veräußern sollte» Insbesondere spreche dafür Nr» 2 der Vereinbarung, die das Berufungsgericht übersehen habe» Hätte die Beklagte zu 2 das Recht behalten sollen, der Vereinbarung hatte auch dann einen Sinn, wenn man die Auslegung des Berufungsgerichts zugrundelcgto Bann gab die Klausel den Kläger eine Äti*f,r,<^r%V>r»nr>rjrsrnöiyl i oViVm* -fc -Für» r»<vn Pnl 1 „ dfiß einen Britten veräußerte und der Kläger von seinem ursprünglichen oder dem durch die Vereinbarung abgetretenen Vorerwerbsrecht Gebrauch machte« Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung die Nr. 2 übersehen hätte. Bas Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit der von ihm auch in Bezug auf die vom Kläger und Büfl|| stammenden GmhH-Anteile in den Vordergrund gestellten Erwägung abgewiesen, es handele sich nicht um die Veräußerung an einen Britten, Allerdings sei die E, He^^- mi Industriebau KG dem Wortlaut der beiden Gesell-Schaftsverträge nach, llichtgescllscbafterin oder Dritte« Sie sei mit den Beklagten nicht personengleich, sondern eine selbständige Handelsgesellschaft<, Jedoch sei sie unstreitig eine hundertprozentige fochtergesellschaft der Beklagten zu 2, und von dieser rechtlich und: wirtschaftlich völlig abhängige Deshalb könne die Übertragung der Anteile nicht als eine solche an einen Nichtgesellschafter oder Dritten angesehen werden» Allerdings könne dies dem Wortlaut der Vertragsbestimmungen nicht unmittelbar entnommen werden« Ersichtlich hätten die Gründer der Gesellschaften aber nicht daran gedacht, daß einmal eine Konzerngesellschaft an den Gesellschaften beteiligt sein und die Präge auftauchen könnte, ob die Verlagerung der Beteiligung innerhalb des Konzerns auf andere Konzernglieder zulässig und Y7ie sie zu behandeln sei» An der Gründung der GmbH seien nur natürliche Personen beteiligt gewesen, die zusammen mit der GmbH die KG gegründet hätten« Da die Beteiligten nicht an die Möglichkeit gedacht hätten, daß einmal eine Konzerngesellschaft beteiligt sein könnte, enthielten die Vertragsbestimmungen insofern eine Lückeo Diese Lücke sei im Wege ergänzender Auslegung nach § 157 BGB zu schließen. Es ist ganz ausgeschlossen, daß der Klager über das Vorerwerbsrecht in den Genuß von Vorteilen gelangen kann, die sich aus der Zugehörigkeit von Veräußerer und Erwerber zu einem und demselben Konzern ergeben und dem Erwerber offenbar in der Annahme zugebilligt worden sind, durch eine Veräußerung unter Konzerngliedern werde ein Vorerwerb3fall nicht begründete

Zitierte Normen: § 157 BGB
KGBerufungsgerichtGmbHVereinbarungKlägerGesellschafterAnteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JI-ZH-41/61	URTEIL
Verkündet am
9o Hai 1968 Kaufmann, Justizangestcllte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 Dr.-Ingo Hanns
►straße
- Prozoßbevollmächtigtc:
Kläger und Revisionskläger,
 Re cht sanv/ält e und Dr.
Prof o
gegen
1Q HflB0 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl .-Ingo Herbert HmBfcund Rudolf Bi
20 H0H0" und	gesetzlich vertreten durch
 ihren Vorstand, bestehend aus Dipl»-Ing* Herbert Hf und Rudolf
 beide in Hl
 straßel
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr0
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23» November 1966 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, Rudolf Bü^flUund Josef B^p waren Gesellschafter der Josef B^P GmbH, jetzt firmierend als Bj^-Bau GmbHo An dem Stammkapital von 100.000 DM waren der Kläger mit 51.000 DM, BüflSP mit 29oOOO DM und RP^mit 20.000 DM beteiligt. In § 8 des Gesellschaftsvertrages war bestimmt:
"Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an einen Nichtgesellschafter zu veräußern, so hat er ihn zunächst den übrigen Gesellschaftern anzubieten, die im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft vorer-werbsberechtigt sind.
Macht ein Gesellschafter von seinem Vorer-v/erbsrecb.t keinen Gebrauch, so geht es auf die übrigen Gesellschafter über.1'
 
Die genannte GmbH und ihre Gesellschafter gründeten die Kommanditgesellschaft Josef	GmbH	& Co.
Die GmhH beteiligte sich, daran als persönlich haftende Gesellschafterin mit 25«000 DH Einlage, der Kläger, BUIHHI und B^^mit Kommanditeinlagen von 204.000 Elt, 116.000 DM und 80.000 DM. In § 10 Abs. 3 des Gesellschaf tsver träges der KG heißt es:
"Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen gesamten Gesellschafteranteil oder einen Teil desselben an Dritte zu verkaufen, so hot er dies mindestens einen Monat vorher sämtlichen Gesellschaftern durch Einschreibebrief mitzuteilen. Den verbleibenden Gesellschaftern steht das Recht zu, den zu verkaufenden Gesellschaftsanteil bei gleichen Bedingungen selbst zu erwerben oder durch einen von sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern zu bestimmenden Dritten aufkaufen zu lassen.n
Der Kläger übertrug von seinem Geschäftsanteil an der GmbH einen Teil von 46.000 DM, Büfll^pseinen ganzen Geschäftsanteil an der GmbH auf die Beklagte zu 1?i eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. Gleichzeitig übertrugen der Kläger von seiner Beteiligung an der KG einen Teil von 184.000 DH und Bücher1 seine gesamte Beteiligung an der KG auf die Beklagte zu 2.
Im Zusammenhang mit diesen Übertragungen trafen der Kläger einerseits und die Beklagte zu 2* , Bücherl, die Josef	GmbH	und	die	Josef	GmbH	&	Co.	KG
andererseits am 21. Februar 1963 folgende Vereinbarung:
 
"I. Der Firma H^^-AG (das ist die Beklagte zu 2) stehen als neuer Gesellschafterin aus den Gesellschaftsverträgen Vorerv/erbsrechte bei einem evtl» Verkauf von Gesellschaftor-anteilen oder Teilen derselben durch Herrn Josef	2Uo Firma Hpp-AG tritt
 hiermit diese Rechte an Herrn Dipl.-Ing«
Hanns	(das ist der Kläger) ab, bzw,
 verpflichtet sie sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß Herr MMHfcdie Anteile Josef B^P allein erwirbt.
2o Alle evtl. Ansprüche, die Herrn Dipl*-Ing.
Hanns MflHI, Herrn Rudolf Bi^BB^oder den Firmen Josef B^^GmbH oder Josef B^|^
GmbH & Co» KG, und zwar gleich welcher Art gegen Herrn Josef BpP zustehen, werden hiermit an Herrn Dipl .-Ing. Hanns MHB abgetreten.
Herr Dipl.«Ing. Hanns MflBl soll hierdurch bei der evtl. Abgabe von Anteilen des Herrn Josef B^p die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten.
3. Die Firma HflfeAG verpflichtet sich hiermit im Falle einer entsprechenden Gesellschaftersitzung der Firma Josef BUpGmbH und Firma Josef B^p GmbH & Co. KG im Sinne der vorstehenden Vereinbarung in Ziff. 1.) und 2.) zu stimmen.“
Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1963 übertrugen die Beklagte zu 1 ihre Geschäftsanteile an der GmbH und die Beklagte zu 2 ihren Kommanditanteil
 
an der KG auf die	Industriebau	KG,	die	von
 der Beklagten zu 2 zu 100 Prozent beherrscht wirdo
 Im Mai 1964 erwarben die Beklagte zu 1 den GmbH-Anteil des JHP and die Beklagte zu 2 dessen KG-Anteil. Auch diese Anteile wurden anschließend auf die E*
HB Industriebau KG übertragen o
In einer GesellschafterverSammlung der GmbH wurde die Übertragung der Geschäftsanteile auf die E* He| Industriebau KG gegen die Stimmen des Klägers genehmigt
 Der Kläger hält seine Rechte aus § 8 des Gesell-cchaftsvertrages der GmbH, § 10 Abs» 3 des Gesellschafts-Vertrages der KG und der Vereinbarung vom 21* Pebruar 1963 für verletzto Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf die E* HeHHB Industriebau KG übertragenen GmbH-Anteile auf ihn zu übertragen, und zwar den Anteil von 46*000 DM gegen Zahlung von 11*500 DM zuzüglich Notariats- und Registerkosten, den Anteil von 29*000 DM gegen Zahlung von 7*250 DM zuzüglich Notariats- und Registerkosten, den Anteil von 20*000 DM unentgeltlich, jedoch gegen Zahlung von Notariats- und Registerkosten, ferner, den von BBP stammenden KG-Anteil unentgeltlich, jedoch gegen Zahlung von Notariats- und Registerkosten, auf ihn zu übertragen * Hilfsweise hat der Kläger Schadenersatzbeträge verlangt und deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Bordgericht hat die Klage abgewiesen* Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Beklagten zur Übertragung der beiden zunächst genannten GmbH-Anteile ge-
 
gen Zahlung der vollen Kapitalbeträge (statt 11„500 DM und 7o250 DH) zuzüglich Notariats- und Registerkosten zu verurteilen* Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Es kann dahingestellt bleiben3 ob die Gesellschafts-Verträge und die Vereinbarung vom 21* Bebruar 1963 dem Kläger in hinreichend bestimmter Y/eise Vorerwerbsrechtc gewähren* Jedenfalls kann der Kläger aus anderen Gründen weder die Übertragung der von ihm verlangten Anteile fordern noch Schadensersatz dafür3 daß ihm die Anteile nicht übertragen worden sind*
I* Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der vom Kläger und von	stammenden	GrabH-Gcschäf	ts-
anteile u*a* deshalb abgewiesen3 weil der Kläger nach seinem bisherigen Verhalten gar nicht bereit gewesen sei 9 diese Anteile zu denselben Bedingungen zu übernehmen 3 unter denen sie auf die E* HeflHHB Industriebau KG übertragen wurden* Die Übertragung der GmbH-Antoile und die Übertragung des entsprechenden Kommanditantoils hätten in so engem Zusammenhang gestanden* daß die eine nicht ohne die andere vorgenommen worden wäre. Infolgedessen hätte der Kläger ein etwa bestehendes Vororwcrbs-recht nur für die Anteile an beiden Gese11schaften5 nicht aber allein für die beiden Geschäftsanteile an der GmbH9 ausüben können*
 
Die Revision meint, ob ein Gesellschafter sein Vorerwehsrecht hinsichtlich beider Gesellschaften oder nur hinsichtlich einer ausübe, müsse seiner wirtschaftlichen Entschlioßungsfrciheit überlassen bleibeno Wenn er etwa aus Gründen finanzieller Art nicht in der Lage sei, die Anteile an beiden Gesellschaften zugleich zu erwerben, so müsse es ihm doch gestattet sein, das Vorerwerbsrecht hinsichtlich der GmbH-Anteile auszuüben, um damit seinen Einfluß auch innerhalb der KG zu verstärken» Demgegenüber sei es rechtlich belanglos, ob die Übertragung der Anteile an beiden Gesellschaften für die Beklagten in engem Zusammenhang gestanden hätten»
Diese Erwägungen verkennen die vom Berufungsgericht gegebene Begründung» Das Berufungsgericht hat die Übertragungsvereinborungen dahin ausgelegt, daß sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sein sollten» Die Anteile an beiden Gesellschaften hätten ein einheitliches Schicksal haben sollen. Diese Auslegung ist möglich und muß von der Revision hingenommen werden»
II» Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von Best stammenden Gesellschaftsanteile»
a) Die Vereinbarung vom 21» Pebruar 1963 im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile durch die Beklagten gibt ihm einen solchen Anspruch nicht»
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Hach Nr. 1 dieser Vereinbarung seien die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß der Beklagten zu 2 auf Grund der Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen ein Vor-
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erwerbsrecht an den Gesellschaftsanteilen des B^p zustehe o Dieses Vorerv/erbsrecht sei an den Kläger abgetreten worden» Ob diese Abtretung wirksam sei, könne dahingestellt bleiben» Das Vorerwerbsrecht habe jedenfalls nur für den Pall des Verkaufs an Dritte bestanden» Ein Verkauf an Dritte habe jedoch nicht stattgefunden» Vielmehr habe B^p an die beiden Beklagte^ die an den Gesellschaften bereits beteiligt waren, verkauft» Die Verpflichtung der Beklagten zu 2, diejenigen Maßnahmen zu treffen, damit der Kläger die Anteile B^ps allein erwerben könne, sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte zu 2, auf die Ausübung des ihr zustehenden Vorerwerbsrechts verzichten werde»
■Nr. 5 der Vereinbarung bedeute, daß die Beklagte zu 2 der Veräußerung an Dritterwerber nicht zustimmen und dadurch gegebenenfalls den Alleinerwerb durch den Kläger sichern werde» Dieser Pall sei aber nicht oingetreten, weil Bost an Mitgescllschafterinnen veräußert habe»
Die Revision meint, der Schlußsatz von Nr» 1 der Vereinbarung enthalte eine selbständige Verpflichtung, dem Kläger den Erwerb der Anteile von B^^ zu ermöglichen, die nicht davon abhängig sei, daß B^p an Dritte veräußern wollte» Das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Sinn und Zweck der Vereinbarung, wie er sich aus dem gesamten Vertragstext ergebe, zur Auslegung heranzuziehen» Daraus ergebe sich, daß der Kläger in jedem Pall in erster Linie erwerbsberechtigt sein sollte, wenn Best seine Anteile, gleichgültig an wen, veräußern sollte» Insbesondere spreche dafür Nr» 2 der Vereinbarung, die das Berufungsgericht übersehen habe» Hätte die Beklagte zu 2 das Recht behalten sollen,
 
die Anteile B^^s von diesem direkt zu erwerben, so wäre diese Regelung sinnlos gewesen« Auch die in Kr« 3 enthaltene Stiromrechtshindung spreche dafür, daß die Beklagte zu 2. in jedem Falle bei einer Veräußerung der Anteile B^ps zugunsten des Klägers zurücktreten sollte«
Die Revision versucht damit, unzulässigerweise ihre Auffassung von der Vereinbarung vom 21« Februar 1963 an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts
 zu setzen. Hr..2 der Vereinbarung hatte auch dann einen Sinn, wenn man die Auslegung des Berufungsgerichts zugrundelcgto Bann gab die Klausel den Kläger eine
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einen Britten veräußerte und der Kläger von seinem ursprünglichen oder dem durch die Vereinbarung abgetretenen Vorerwerbsrecht Gebrauch machte« Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung die Nr. 2 übersehen hätte.
Allein daraus, daß Hr, 2 nicht ausdrücklich erwähnt
 ist, kann das nicht entnommen werden, Bas Berufungsgericht hat lediglich nicht die Schlüsse gezogen, die die Revision gezogen sehen möchte.
b) Bie Weiterübertragung der von Bf^ stammenden Gesellschaftsanteile an die E,	Industriebau
KG gab dem Kläger ebenfalls nicht die mit der Klage verfolgten Ansprüche.
Bas Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit der von ihm auch in Bezug auf die vom Kläger und Büfl|| stammenden GmhH-Anteile in den Vordergrund gestellten Erwägung abgewiesen, es handele sich nicht um die Veräußerung an einen Britten, Allerdings sei die E, He^^-
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mi Industriebau KG dem Wortlaut der beiden Gesell-Schaftsverträge nach, llichtgescllscbafterin oder Dritte« Sie sei mit den Beklagten nicht personengleich, sondern eine selbständige Handelsgesellschaft<, Jedoch sei sie unstreitig eine hundertprozentige fochtergesellschaft der Beklagten zu 2, und von dieser rechtlich und: wirtschaftlich völlig abhängige Deshalb könne die Übertragung der Anteile nicht als eine solche an einen Nichtgesellschafter oder Dritten angesehen werden» Allerdings könne dies dem Wortlaut der Vertragsbestimmungen nicht unmittelbar entnommen werden« Ersichtlich hätten die Gründer der Gesellschaften aber nicht
 daran gedacht, daß einmal eine Konzerngesellschaft an den Gesellschaften beteiligt sein und die Präge auftauchen könnte, ob die Verlagerung der Beteiligung innerhalb des Konzerns auf andere Konzernglieder zulässig und Y7ie sie zu behandeln sei» An der Gründung der GmbH seien nur natürliche Personen beteiligt gewesen, die zusammen mit der GmbH die KG gegründet hätten« Da die Beteiligten nicht an die Möglichkeit gedacht hätten, daß einmal eine Konzerngesellschaft beteiligt sein könnte, enthielten die Vertragsbestimmungen insofern eine Lückeo Diese Lücke sei im Wege ergänzender Auslegung nach § 157 BGB zu schließen. Die ergänzende Auslegung ergebe? daß die Verlagerung der Beteiligungen innerhalb des Konzerns keine Veräußerung an Kichtgesollschnf-ter oder Dritte sei»
1s kann offen bleiben, ob dieser Begründung gefolgt werden kann« Jedenfalls kann der Kläger nicht verlangen, daß ihm die Gesellschaftsanteile unentgeltlich übertragen werden« Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine unentgeltliche Anteilsübertragung überhaupt den Vorer-
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werbsfall auslöst. Es ist ganz ausgeschlossen, daß der Klager über das Vorerwerbsrecht in den Genuß von Vorteilen gelangen kann, die sich aus der Zugehörigkeit von Veräußerer und Erwerber zu einem und demselben Konzern ergeben und dem Erwerber offenbar in der Annahme zugebilligt worden sind, durch eine Veräußerung unter Konzerngliedern werde ein Vorerwerb3fall nicht begründete
IIIo Eie vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche in Gold sind nicht substantiiert und deshalb unbegründete Jedenfalls kann der Kläger nicht deshalb Schadenersatz verlangen, weil ihm der Vörerwerb nicht ermöglicht worden ist, auf den er zu demindest zu den von ihm verlangten Bedingungen keinen Anspruch hatte.
Er. Kuhn Er, Körr Lieseoke Er, Schulze	Stimpel