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BGH · 11 ZR 41/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 41/56

Wer eine ihm auferlegte Geldstrafe bezahlt hat5 ist nicht in jedem falle gehindert, einen ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Anspruch auf Ersatz des gezahlten Betrages gegen einen Britten geltend zu machen« grundsätzlich, den Kunden auf solche rechtlichen Bedenken aufmerksam zu machen, die sie gegenüber einem ihr erteilten Auftrag des Kunden hat oder bei. Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben muß« In diesem Rahmen hat sie auch die Vorschriften des Devisen- . Auf die'Revision der Klägerin wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Düsseldorf vom 29o Dezember 1955 aufgehoben! Die Sache wird zur anderweiten 'Verhandlung' und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin stellt Schiffsmotore und Schiffsgeirlebe-lieri sie hatte seit den Jahren vor dem Kriege ihren Sitz in KrJMHMI', Hier wohnte auch ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer R^—fei der . Er verlegte, als 1944 sein Betrieb und sein Wohnhaus zerstört worden waren,■ den Betrieb nach TflMMi und nahm selbst Aufenthalt in einem Ort 6 km• von EüflMHl entfernt auf holländischem Gebiet, nachdem er sich nach der Währungsreform dort ein Haus gebaut hatte, verlegte er seinen Wohnsitz endgültig nach s(Ee *■■■■■*, Die Klägerin hat inzwischen ihren Sitz nach HflHI verlegte Die Klägerin hatte an L'gMMA. laufend u..a- Lizenzgebühren für die ihm geschützten und von ihr aüsgewerteten Patent e zu zahl ent veranläßte die Klägerin, ihm diese Betrage insgesamt rund 130.-.000 DM - auf sein Privatkonto zu iberweisen, das er sich Anfang Januar 1951 bei öerj;Zweigniederla.ssung BlHHHHi der Beklagten hatte er-^ öffnen lassen. Gegen die Beklagte erging demnächst ebenfalls ein B u 13 g e 1 d b e s eh eiet ’üb e r 3 0.00 0 DM,, ' E i fl e n A n t r a g liehe Entscheidung, in dem sie das .Verschulden ihrer Zweigniederlassung bestritt p hat sie nsieh einer Beweis auf nähme vor den Amtsgericht Düsseldorf surüekgenommsn,, 1952 raten müssen, die Überweisungen nachträglich genehmigen zu lassenf mit Gewißheit wäre diese Genehmigung erteilt und dann auch von Strafe abgesehen worden» Die Klägerin behauptet, ihr sei ein weiterer Schaden von 5<.000 DM durch Zins- und Gewinnverluste sowie Verfahrenskosten entstanden o Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der ."Hälfte der Ge samt auf Wendungen von 55 «000 DM, also die Zah- . Die Beklagte bestreitet ein Verschulden und beruft sich hifsweise auf ein Mitverschulden der Klägerin und ihres damaligen Geschäftsführers Reintjeso Das Bandgerieht hat die Klage ahgewiesen? Die .Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den Dankver- ., trag über das bei der beklagten Bank geführte Konto.'aus dem sie Die Verpflichtung der Bank■herleitet, die devisen-rechtlich unzulässigen Überweisungen überhaupt zu unterlass s;en.mind est ©ns' ' ab er ihr rechtzeitig zu solcher: Maßnahmen ; zu raten, die zu einer Verminderung der Strafe geführt hätten» 1 a): daß die verbotenen Gutschriften aus dem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin und nicht aus ihren Konten herrührten, 1 o'Sb ist zwar zutreffend,;- daß der ’Täter, dem eine öffentlichrechtliche Strafe auf erlegt ist,, diese grundsätzlich aus seinem Vermögen selbst tragenmuß» Soweit diese Strafe von ihm bereits gezahlt 1st, ergibt sich diese Regel aber nicht schon daraus, daß ihr Ersatz durch einen Dritten etwa eine strafbare Begünstigung (§ '257 StGB) •darsteilte» • Das hat das Reichsgericht in seiner vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung (RGZ 169, 267 ff) in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und' Schrifttum mit der zutreffenden Begründung verneint, daß dem Strafanspruch des Staates-,im diesem Falle bereits Genüge gesehenen sei) rer also nicht mehr vereitelt werden könne (aaO 268)„ ob ein solcher Ersatzanspruch gegen denjenigen ausgeschlossen' ist, der den Bestraften durch einen -Rat oder in sonstiger Weise zu einer'Straftat veranlaßt hat» Auch für einen solchen Pal! hat da;s Eeiehsarbeitsgericht (SAG 27 „ 43 ff) einen Ersatzanspruch jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bejaht» Hier hatte eine Firma einen' Fachmann mit dem besonderen Auftrag angestellt, innerhalb ihres Betriebes auf die genaue Einhaltung preisrechtlicher Vorschriften zu achten'® Infolge dessen Unachtsamkeit war es: gleich-wohl' zu Zuwiderhandlungen und zur Bestrafung gekommen» (ZAkdR ,1943 s 15) zu stimmend besprochen, die des ReiehS&rbeitsge-richts von Hersöhel (BR 1943, ,559)Berschel warnt vor einer Verallgemeinerung der Entscheidung des -Reichsge- ; nichts und hebt hervor, daß es sich bei der Entscheidung des leichsar'fceitsgerichts um einen Pall der Bestrafung ohne Rücksicht .auf Verschulden handle® fitze' hält.einen Ersatzanspruch jedenfalls dann nicht mit dem Wesen der Strafe für unvereinbar,.wenn die Bestrafung, wie zB im : rolizeistrafrecht, auf SchuldVermutung beruht und im prak-tischen Ergebnis ein schuldloses Tun oder Unterlassen trifft o ■ Den beiden Entscheidungen liegt der zutreffende Rechtsgedanke - zugrunde, daß es stets eines besonderen Eec'htsgrundes bedarf, der die Abwälzung einer solchen Strafe rechtfertigt® Bein Berufungsgericht kann darin gefolgt werdenc daß ein solcher Rechtsgrund nicht schon in dem Umstande liegt., .daß eine Straftat von mehreren Tätern begangen wirdo In einem solchen /Falle 'ist es Sache des Strafrichters, die Hohe der gegen jeden einzelnen Täter Auch wenn das der Fall wäre § steht nichts entgegen, einen Erstattungsanspruch für eine bereits gezahlte Strafe jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Dritter den Täter zu seiner Straftat nicht nur durch einen unverbindlichen Rat oder durch eine unerlaubte Handlung veranlaßt hat,-sondern durch schuldhafte Verhetzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Inhalt.da hin ging, den Täter vor, der Begehung einer solchen-Straftat durch Warnungen oder ähnliche Hinweise zu schützent Das Berufungsurteil beruht jedoch auf einem grundlegend den Rechtsirrinm,- wenn 'es'" der Klägerin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs auch für' den Fall versagt,. IIo Bas Berufungsgericht ist durch1 diesen seinen Rechts-■■■i'rrtum davon abgehalten worden, Feststellungen über diejenigen £atUmstande' su treffen, von denen ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die' Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abhängig ist. Es muß von der Unterstelluhg ausgegangen werden, daß die Überweisungen, wegen deren die fktrafe gegen die Klägerin verhängt worden ist, von dem Konto.der Klägerin bei der Beklagten ausgeführt worden sind6 Die Klägerin hat nichts darüber vorgetrageii, daß sie vor oder bei Aufgabe der einzelnen Überweisungsaufträge bei der .'Beklagter, ausdrücklich angefragt hat, ob' gegen die Durchführung de- Gegenstand der mün-o.iieben Verhandlung gemachten Strafakten ergehennicht wegen der Überweisungen verhängt worden,, die vom Konto der Klägerin an RiflHHMPK gegangen sind, sondern wegen derjenigen, die RflHHlUt von seinem Konto an dritte Empfänger durchführen ließ« Diese waren für die Klägerin unerheblich und sind auch nicht Gegenstand, des gegen sie durchgeführten Bußgeldverfahrens gewesen« Die Unterstellung des Berufungsgerichts, die Angestellten der Beklagten härten bei den von der Klägerin angeordneten und den Gegenstand ihrer 'Bestrafung bildenden Überweisungen "'vorsätzlich gehandelt.,, • 355 HGB, § 276 BGB) * ln diesem Rahmen hat sie auch die Vorschriften des Devisenrechts zu beachten» Es mag der Bank der lachweis offen gelassen werden, daß sie deshalb ohne Verschulden von einem solchen Hinweis • ab sehen durfte'',- weil sie bei dem. Da das gegen die Beklagte selbst festgesetzte Bußgeld; wie ausgeführt; nicht mit den hier entscheidenden Überweisungen zusammenhängt, so wird es entgegen der Mei-. nung der Beklagten nicht zu berücksichtigen seinn Anderer-seits bedürfen die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche ihres Gesellschafters Reintjes keiner Erörterung, denn sie beruhen nur darauf, daß der Wert seines Geschäftsanteils an der Klägerin durch die Zahlung der Strafe vermindert, sei;»■ Sie können daher, nur dann und insoweit bestehen, als die Klägerin selbst Ersatzansprüche gegen die Beklagte hat„

Zitierte Normen: § 347 BGB
VorschriftBerufungsgerichtÜberweisungstrafenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammiuiig !
I c 6 eset z ? 3G3 § § 241; 2761 8 t'GB § 25T
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Wer eine ihm auferlegte Geldstrafe bezahlt hat5 ist nicht in jedem falle gehindert, einen ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Anspruch auf Ersatz des gezahlten Betrages gegen einen Britten geltend zu machen«
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2* Gesetzs HG3 §§ 347« 355.$ BGB § 2761 MilRegG 53f .
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Der Kontokorrentvertrag verpflichtet die Bank
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grundsätzlich, den Kunden auf solche rechtlichen
 Bedenken aufmerksam zu machen, die sie gegenüber
 einem ihr erteilten Auftrag des Kunden hat oder
 bei. Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt eines
 ordentlichen Kaufmanns haben muß« In diesem Rahmen hat sie auch die Vorschriften des Devisen- . rechts zu beachten..
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Akt ansei Cheni 11 ZR 41/56 Urteil des BGH vom 31. Januar 1957
'UVrfYs.' ‘	-	h-b-yh-W/V	y	■■	/;
hG Kleve OLG Düsseldorf
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Verkündet
 am 31o Januar 1957
H o f fra eis t er., J u stiz ang e s tell t e r i
als U rkund s b e am ter :
der Gsscliäftsste 11 e
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I m $ am s n des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Eisenwerke R mimmmmmmmm« GmbH in Hi vertreten durch ihre Geschäftsführer Ems# und Bäcker in HaaMBk
 Klägerin* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin s
-Proseßb evo1Imä chtigter» Rechtsanvvalt Dr<
gegen
C	.	\	.	•	*ti - ^	■•w.lA'lw	Av-1>';/A
die Ei*M*e Bim Aktiengesellschaft (West) in Dümmi^ vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Hans • JaMHHP und' Britz Gi in mrnmmmmm,
 Beklagte, Berufuhgsbeklagte und Revi s.ionsbeklagt e *
-Prozeßbeypllmächtigters Rechtsanwalt Brr WKKtttKß
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24, Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Below sky? Br,. Delbrück,, Dr. Haidinger,
 Brc Nö rr und Br.' Haager
 für Recht erkanntV:	i
Auf die'Revision der Klägerin wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Düsseldorf vom 29o Dezember 1955 aufgehoben! Die Sache wird zur anderweiten 'Verhandlung' und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
'Von Rechts .wegen
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Tatbestand s
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Die Klägerin stellt Schiffsmotore und Schiffsgeirlebe-lieri sie hatte seit den Jahren vor dem Kriege ihren Sitz in KrJMHMI', Hier wohnte auch ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer R^—fei der . holländischer Staatsangehöriger ist. Er verlegte, als 1944 sein Betrieb und sein Wohnhaus zerstört worden waren,■ den Betrieb nach TflMMi und nahm selbst Aufenthalt in	einem	Ort 6 km• von
 EüflMHl entfernt auf holländischem Gebiet, nachdem er sich nach der Währungsreform dort ein Haus gebaut hatte, verlegte er seinen Wohnsitz endgültig nach s(Ee *■■■■■*, Die Klägerin hat inzwischen ihren Sitz nach HflHI verlegte
 Die Klägerin hatte an L'gMMA. laufend u..a- Lizenzgebühren für die ihm geschützten und von ihr aüsgewerteten Patent e zu zahl ent	veranläßte	die	Klägerin, ihm
 diese Betrage insgesamt rund 130.-.000 DM - auf sein Privatkonto zu iberweisen, das er sich Anfang Januar 1951 bei öerj;Zweigniederla.ssung BlHHHHi der Beklagten hatte er-^ öffnen lassen. Am 8r Dezember 1951 wurde auch für die XI ä-geriiij, die schon in H «ÜHÜP >ei anderen Banken Konten hatte,-hei ; der: Zweigniederlassung EMHHBti ein Konto eröffnet0 Keines dieser. Konten wurde gesperrte Rmmmm verfügte .
.über die Beträge, die ihm die Klägerin überwies oder überweisen ließ, durch ..Abhebungen,. Wertpapierkäufe und Überweisung säuft rage, Aber auch die Klägerin, trug der Tatsache, daß EDevisenausländer geworden war,- nicht Rechnung,
 Bo beglich sie für ihn Steuerschulden und Krankenhauskosten,.-.-. zahlte ihm bei seinen Besuchen in	seine	Bezüge teil-’
• .. jxv-gi
 weise in bar aus und verstieß in weiteren Fällen gesen die Devisenvorschriften, Im Sommer 1953 führte die Oberfinanz direktion Hannover gegen die Klägerin, ihren Prokuristen Bomm und 1 iMNft ein Bußgeldverfahren durch. Am 24, Au gust 1953 unterwarf sich die Klägerin einer Geldbuße von
■•
30,000 DM,, nachdem sie Vorbehaltlos ein ge räumt hatte, ohne entschuldbaren Rechtsirrtum gegen clie Vorschriften des
 Artikels I Abs 1 Ziffer 1 g, d,; h des Gesetzes Hr 5 3 rer.
stoßen zu haben, im einzelnen sind, die von ihr eingeräura.
ten Zuniderhahdluhgen in 12 Ziffern der Unterwerfungsver-handlung auigeiührf| darunter befindet sich in Ziffer 4 b auch die Überweisung'von 148,000 DM in der Zeit vom 6, Fe-' bruar 1951 bis 244 April 1953 auf das Konto	bei
; der Beklagten, In einem zugleich auf genommenen Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion heißt es u• an
;as Verfahren gegen	_____
a)	den Holländer Eugen I MÜI
b)	den Prokuristen Carl BclJSgjp
 wird fallengelassen,; da die Firma Eisenwerke '■	gebeten	hat,,	das Verfahren allein
".gegen sie durchzufUhren, und sich erboten habt bei der Ahndung und Höhe der Geldbuße den Unrecht sgehalt sämtlicher Devisenzuwiderhandlungen ' auf sich zu nehmen.
Die Firma hat sich auf Grund dessen heute mit
30,-,000 DM unterworfen,^'
Gegen die Beklagte erging demnächst ebenfalls ein B u 13 g e 1 d b e s eh eiet ’üb e r 3 0.00 0 DM,, ' E i fl e n A n t r a g liehe Entscheidung, in dem sie das .Verschulden ihrer Zweigniederlassung bestritt p hat sie nsieh einer Beweis auf nähme vor den Amtsgericht Düsseldorf surüekgenommsn,,
■ Die ' -erin wirft der Beklagten, vor, . sie unter Verletzung der Ihr aus dem Bankvertrag obliegenden'Sera-, tungspflicht nicht von den'Überweisungen abgehalten zu haben-o Hierzu bringt sie im einzelnen vor P Der Leiter 3 er Zweigst ei le , 3 -wgpif,	gewußt,	daß	ffMMHI De-
vi senauslünder sei - Nur infolge der falschen Beratung habe sie, ekle Klag-rin, die Geldbuße zahlen müssen,, weil ihre übrigen Devisenverstöße für sich allein nicht zu einer Bestrafung geführt haben würden. Jedenfalls hatte die Beklagte ihr und R-iüVWl noch rechtzeitig im Jahre
1952 raten müssen, die Überweisungen nachträglich genehmigen zu lassenf mit Gewißheit wäre diese Genehmigung erteilt und dann auch von Strafe abgesehen worden» Die Klägerin behauptet, ihr sei ein weiterer Schaden von 5<.000 DM durch Zins- und Gewinnverluste sowie Verfahrenskosten entstanden o Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der ."Hälfte der Ge samt auf Wendungen von 55 «000 DM, also die Zah-
lung von 17o500 Bl. mit Zinsen>
•; ..	;	.	'	;	••'/•;	•	u	:	,	i-7-'
. Die Beklagte bestreitet ein Verschulden und beruft sich hifsweise auf ein Mitverschulden der Klägerin und ihres damaligen Geschäftsführers Reintjeso
 Das Bandgerieht hat die Klage ahgewiesen? die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der.Revision . wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge? die Beklagte beahtraglpZimrü	der	Revision»	.1	:
' .• -Ent s ch ei dungsgründ, e v
Die .Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den Dankver- ., trag über das bei der beklagten Bank geführte Konto.'aus dem sie Die Verpflichtung der Bank■herleitet, die devisen-rechtlich unzulässigen Überweisungen überhaupt zu unterlass s;en.mind est ©ns' ' ab er ihr rechtzeitig zu solcher: Maßnahmen ; zu raten, die zu einer Verminderung der Strafe geführt hätten»
. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin deren Vortrag als richtig! .	.vßv.v
1 a): daß die verbotenen Gutschriften aus dem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin und nicht aus ihren	Konten	herrührten,
2?) daß die Klägerin ohne die Überweisungen überhaupt nicht mit einer Buße jedenfalls aber
 nicht mit einer Buße von pO»OÖÖ DM belegt wor-den wäre, •	,	--
3o') daß die Buße nicht deshalb so hoch ausgefallen'
..	.weil-	die Klägerin auch den "Unrechtsge-
halt der Zuwiderhandlungen ihres Geschäftsführers und ihres Prokuristen übernommen” hat»
4,«.) daß Reihtjes:, für dessen Verschulden die Klägerin einstehen müßte,, höchstens fahrlässig, die Angestellten der Beklagten dagegen vorsätzlich
.gehendeit hatten,
;h f	?	hin	;	-	ü. "
Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß die Buße gegen 'die" Klägerin hur für. eine Ordnungstvidrigk e i t und nicht für eine Wirtschaftsstraftat C§ 6'WiStrG-) festgesetzt worden ist, Es meint, die Klägerin könnte)die ihr auferlegte Buße „..und deren Folgen selbst dann nicht auf' die Beklagte abwäl-zen.j wenn ihr nach bürgerlichem Recht ein Ersatzanspruch • Zusteheü würdet/-Ris'fih kann, dem Berufungsgericht nicht ge-folgt wefdehn.
1 o'Sb ist zwar zutreffend,;- daß der ’Täter, dem eine öffentlichrechtliche Strafe auf erlegt ist,, diese grundsätzlich aus seinem Vermögen selbst tragenmuß» Soweit diese Strafe von ihm bereits gezahlt 1st, ergibt sich diese Regel aber nicht schon daraus, daß ihr Ersatz durch einen Dritten etwa eine strafbare Begünstigung (§ '257 StGB)
•darsteilte» • Das hat das Reichsgericht in seiner vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung (RGZ 169, 267 ff) in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und' Schrifttum mit der zutreffenden Begründung verneint, daß dem Strafanspruch des Staates-,im diesem Falle bereits Genüge gesehenen sei) rer also nicht mehr vereitelt werden könne (aaO 268)„
. : Das Reichsgericht hatte über einen Anspruch gegen einen Steuerberater zu entscheiden, der dem klagenden
 Steuerpflichtigen nach dessen Behauptung schuldhaft nicht zu einen von der Strafe befreienden Selbstanzeige nach §'410 EAbgO geraten, sondern ihm davon ahgeraten hatte»
Es ist dahingestellt geblieben (aaO 269)? ob ein solcher Ersatzanspruch gegen denjenigen ausgeschlossen' ist, der den Bestraften durch einen -Rat oder in sonstiger Weise zu einer'Straftat veranlaßt hat» Auch für einen solchen Pal! hat da;s Eeiehsarbeitsgericht (SAG 27 „ 43 ff) einen Ersatzanspruch jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bejaht» Hier hatte eine Firma einen' Fachmann mit dem besonderen Auftrag angestellt, innerhalb ihres Betriebes auf die genaue Einhaltung preisrechtlicher Vorschriften zu achten'® Infolge dessen Unachtsamkeit war es: gleich-wohl' zu Zuwiderhandlungen und zur Bestrafung gekommen»
Die Entscheidung 'des Reichsgerichts ist von fitze.. (ZAkdR ,1943 s 15) zu stimmend besprochen, die des ReiehS&rbeitsge-richts von Hersöhel (BR 1943, ,559)Berschel warnt vor einer Verallgemeinerung der Entscheidung des -Reichsge- ; nichts und hebt hervor, daß es sich bei der Entscheidung des leichsar'fceitsgerichts um einen Pall der Bestrafung ohne Rücksicht .auf Verschulden handle® fitze' hält.einen Ersatzanspruch jedenfalls dann nicht mit dem Wesen der Strafe für unvereinbar,.wenn die Bestrafung, wie zB im : rolizeistrafrecht, auf SchuldVermutung beruht und im prak-tischen Ergebnis ein schuldloses Tun oder Unterlassen trifft o
■ Den beiden Entscheidungen liegt der zutreffende Rechtsgedanke - zugrunde, daß es stets eines besonderen Eec'htsgrundes bedarf, der die Abwälzung einer solchen Strafe rechtfertigt® Bein Berufungsgericht kann darin gefolgt werdenc daß ein solcher Rechtsgrund nicht schon in dem Umstande liegt., .daß eine Straftat von mehreren Tätern begangen wirdo In einem solchen /Falle 'ist es Sache des Strafrichters, die Hohe der gegen jeden einzelnen Täter
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zu verhängenden Strafe den Gewicht:seiner Schuld anzupäs-sen und dabei auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit etwa einer der Mittäter zu seiner Straftat durch das Verhalten eines andern Mittäters veranlaßt werden ist. Diese Gestaltung des Strafrechts, auch für Ordnungswidrigkeiten* läßt keinen Raum für solche Erwägungen, die auf eine recht ähnliche .Anwendung von Vorschriften des Schadensersatz-■ rechts, insbesondere einer Ausgleichung nach §§ 830, 840, 426 BGB he raus lauf en-,
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die beiden genannten Urteile des Reichsgerichts und des Reiehsarbeits-Berichts wie das Berufungsgericht meint, femliegende Aus nahmefalle betreffen oder nicht. Auch wenn das der Fall wäre § steht nichts entgegen, einen Erstattungsanspruch für eine bereits gezahlte Strafe jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Dritter den Täter zu seiner Straftat nicht nur durch einen unverbindlichen Rat oder durch eine unerlaubte Handlung veranlaßt hat,-sondern durch schuldhafte Verhetzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Inhalt.da hin ging, den Täter vor, der Begehung einer solchen-Straftat durch Warnungen oder ähnliche Hinweise zu schützent
' Es mag zutreffen, daß sich solche vertraglichen Verpflichtungen nicht sehr häufhg"feststellen lassen.
Das Berufungsurteil beruht jedoch auf einem grundlegend den Rechtsirrinm,- wenn 'es'" der Klägerin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs auch für' den Fall versagt,. - Saß ihr ein solcher'.-nach bürgerlichem,, Hecht ,eust eben.: sollte, /Es. war vielmehr zu prüfen, cb das' bürgerliche Hecht einen : soldheri Anspruch aus besonderen Gründen - gewährt 0. Ist das ■ derFall, so wird er nicht dadurch ausgeschlossen, daß -hr;inhaltlich auf die Abwälzung' der der Klägerin auferlegten Strafe gerichtet ist. Dieser Satz kann, wie der"
"vom Reichsgericht- entschiedene Fall zeigt, für kriminelle
 Strafen gelten, er muß aber Um so mehr bei Bestrafungen wegen Verletzung von Vorschriften Anwendung finden, die sur'Durehführung vi.rtschaftsp'ö 1 itischer Zwecke diene:a«
Wegen dieses Rechtsirrtunis kann das Berufuhgsurteil nicht mit der ihm gegebenen Begründung aufrechterhalten werden,
IIo Bas Berufungsgericht ist durch1 diesen seinen Rechts-■■■i'rrtum davon abgehalten worden, Feststellungen über diejenigen £atUmstande' su treffen, von denen ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die' Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abhängig ist. Deshalb ist das. Re'visi-onsgericht auch nicht in der Lage,, solche Ansprüche endgültig zu bejahen oder zu verneinen«
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Es muß von der Unterstelluhg ausgegangen werden, daß die Überweisungen, wegen deren die fktrafe gegen die Klägerin verhängt worden ist, von dem Konto.der Klägerin bei der Beklagten ausgeführt worden sind6 Die Klägerin hat nichts darüber vorgetrageii, daß sie vor oder bei Aufgabe der einzelnen Überweisungsaufträge bei der .'Beklagter, ausdrücklich angefragt hat, ob' gegen die Durchführung de-
■ visenrechtliebe: oder sonstigGwBedenken bestünden« Ebenso.
wenig ist darüber etwas vorgetragen worden,. ciaß. und in welcher Weise die Klägerin „später den Rat der Beklagten über die Moglichkeitb.einer1 nachträglichen Genehmigung ein-geholt hätte« .Das Bußgeld gegen die Beklagte ist,, wie die zu dem. Gegenstand der mün-o.iieben Verhandlung gemachten Strafakten ergehennicht wegen der Überweisungen verhängt worden,, die vom Konto der Klägerin an RiflHHMPK gegangen sind, sondern wegen derjenigen, die RflHHlUt von seinem Konto an dritte Empfänger durchführen ließ« Diese waren für die Klägerin unerheblich und sind auch nicht Gegenstand, des gegen sie durchgeführten Bußgeldverfahrens gewesen« Die Unterstellung des Berufungsgerichts, die Angestellten der Beklagten härten bei den von der Klägerin angeordneten
 und den Gegenstand ihrer 'Bestrafung bildenden Überweisungen "'vorsätzlich gehandelt.,, findet' danach in den Iierange-26gehen Akten keine Stütze» Ob diese Unterstellung zutrifft oder ob den Angestellten der Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt.,, ist jedoch unerheblich, falls sich aus dem , zwischen den Parteien bestehenden,. ■dW allgemeinen Übung entsprechenden Bask?ertrag eine Verpf1iehtung der Beklagten ergab, die Klägerin auf Bedenken hinzuweisen, die sich bei pflichtmäßiger Sorgfalt gegenüber den Überweisungsaufträgen ergeben konnten»	'■
Sine solche Verpflichtung muß entgegen der Meinung der Beklagten grundsätzlich bejaht werden» Der Kontokorrent-vertrag verpflichtet die Bank grundsätzlich, den Kunden auf solche rechtlichen Bedenken aufmerksam zu machen, die sie gegenüber einem ihr erteilten Auftrag des Kunden hat öder bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben muß' (§§ 347? • 355 HGB, § 276 BGB) * ln diesem Rahmen hat sie auch die Vorschriften des Devisenrechts zu beachten» Es mag der Bank der lachweis offen gelassen werden, daß sie deshalb ohne Verschulden von einem solchen Hinweis • ab sehen durfte'',- weil sie bei dem. Kun- , den eine hinreichende Kenntnis dieser Vorschriften annehmen durfte» In diesem Fälle' würde ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Bank'nicht schon darin liegen,, daß sie .sich nicht gegenüber ihrem Kunden zu dem Ver- ■ tröter ’der .Überwachungsbehörden machte» Der Vortrag der Parteien und die: Feststellungen ;des Berufungsgerichts geben keinen hinreich enden;Anhalt , um eine Ersatzpflicht der' Beklagten mit dieser Begründung zu verneinen»
II^>:fü;;Däs Berüfuhgsurteil müßte hiernach aufgehoben und die :Sache züf ähde f weiten' Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht '--zurück'verwie sen werden» Dieses
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wird die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden tatsächlichen Feststellungen zu. treffen und danach zunächst su beurteilen haben5 ob grundsätzlich'eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu bejahen ist. Gegebenenfalls wird der Einfluß eines etwa 'festzustellenden mitwir-kenden Verschuldens der Klägerin zu prüfen und weiter festzustellen oder nach § 287 ZPO zu schätzen sein, welcher Teil der der Klägerin auferlegten Buße auf das etwa festgestellte Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist©
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Da das gegen die Beklagte selbst festgesetzte Bußgeld; wie ausgeführt; nicht mit den hier entscheidenden Überweisungen zusammenhängt, so wird es entgegen der Mei-. nung der Beklagten nicht zu berücksichtigen seinn Anderer-seits bedürfen die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche ihres Gesellschafters Reintjes keiner Erörterung, denn sie beruhen nur darauf, daß der Wert seines Geschäftsanteils an der Klägerin durch die Zahlung der Strafe vermindert, sei;»■ Sie können daher, nur dann und insoweit bestehen, als die Klägerin selbst Ersatzansprüche gegen die Beklagte hat„
Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung.
reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung
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über die Kosten der Revision zu überlassen.
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