In einem vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit erwirkte dieser^gegen den Beklagten ein Urteil, wpnach der Beklagte über, seine seit dem 1. März 1947 erzielten Einnahmen aus kaufmännischer Tätigkeit Rechnung zu legen habe, allerdings Zug um Zug gegen Rechnungslegung des Klägers über seine kaufmännischen Geschäfte während derselben Zeit. Der erkennende Senat war in seinem vorausgegangenen Urteil davon ausgegangen, daß sich die Pflicht des Beklagten zur Rechnungslegung nur auf erlaubte Geschäfte beziehe und daß demgemäß bei der hier entscheidenden Präge, ob Grund zu der Annahme bestehe, daß die in der Rechnung des Beklagten enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien, unerlaubte Rechtsgeschäfte nicht berücksichtigt werden dürften. für die Rechnungslegung maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme eines einzigen, das er in seiner Rechnung aufgeführt habe, Verbotene Geschäfte gewesen seien» Ras Berufungsgericht hat diesen Behauptungen des Beklagten keinen Glauben geschenkt. Rie Revision meint, der Kläger habe'* die Tatbestandsvoraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB zu beweisen, und sie meint weiter, zu diesem Beweis gehöre nach dem vorausge-gangenen Urteil des erkennenden Senate auch der Nachweis, daß Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die Angaben in seiner Rechnungslegung Uber die von ihm abgeschlossenen erlaubten Geschäfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Riese Beweispflicht könne dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, daß dem Beklagten eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt werde, die auch die unerlaubten Geschäfte umfasse, und daß dann aus der Weigerung des Beklagten zu einer solchen Auskunftserteilung der Schluß gezogen werde, daß seine Behauptung über den Umfang der unerlaubten Geschäfte als unglaubhaft betrachtet werde. Renn wenn der Beklagte seine unerlaubten Geschäfte nicht anzugeben habe, so könne aus seiner Weigerung, solche Angaben zu machen, auoh keine Schlußfolgerung gegen ihn gezogen werden. Hit diesen Ausführungen wird die Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Bas Berufungsgericht hatte angesichts der Vorschrift des $ 259 Abs 2 BGB lediglich die Pflicht, bei der Entscheidung über den Klagantrag festzustellen, ob Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben nicht mit. Bas Berufungsgericht ist bei der Prüfung dieser Präge mit Recht von seiner früheren rechtlich fehlerfreien Peststellung ausgegangen, daß bei Berücksichtigung aller vom Beklagten abgeschlossenen Geschäfte die Voraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB gegeben seien. Venn es nun des weiteren im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, sämtliche von ihm im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Geschäfte seien mit Ausnahme eines einzigen verbotene Geschäfte gewesen, geglaubt hat, daran festhalten zu müssen, daß auch hinsichtlich der erlaubten Geschäfte die Voraussetzungen deB § 259 Abs 2 BGB gegeben seien, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es liegt im Rahmen einer tatrichterlichen Vürdigung, die Behauptung des Beklagten über den Umfang seiner unerlaubten Geschäfte im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubwürdig.anzusehen. Ein solches Verhalten ermöglicht die von dem Berufungsgericht getroffene Peststellung, daß Grund für die Annahme besteht, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben über erlaubte Geschäfte nicht mit hier erforäerliehen Sorgfalt gemacht .habe o Denn hei (if^A^vs?eMu^':"de's Wenn somit das Berufungsgericht schon mit der angegebenen Erwägung zu der Feststellung gelangen konnte, daß'die Voraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB hier vorliegen, und daß demgemäß der Kläger .mit Hecht die■ Verurteilung: des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides verlangt, so ist es nicht notwendig, auch noch auf die weit er en v nui .hilf sweisnCahg es teilt ^
XI ZB 4-1/54 Verkündet am 20* Oktober 1955 Jodas, Just. Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Xm Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Georg Straße (| Beklagten und RevisionaklSgers, - Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt gegen di twe Viktoria ■W Weg fp. t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicheVerhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Delbrück, Br. Haidinger, Br. Bischer und Artl für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Earnmer-gerichts in Berlin vom 12. Januar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die ursprünglichen Parteien des Bechtsstreits - der Kläger ist während des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens verstorben' und von der jetzigen Klägerin beerbt worden -hatten sich mit Wirkung vom 1. März 1947 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und dabei vereinbart, daß sie jeden Verdienst, den sie in ihren Firmen erzielen, miteinander teilen werden.- Dabei sollten ihre beiden Firmen unabhängig voneinander bestehen bleiben. Das GesellschaftsVerhältnis der Parteien selbst fand dann zu dem Schluß des Jahres 1949 sein Ende* In einem vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit erwirkte dieser^gegen den Beklagten ein Urteil, wpnach der Beklagte über, seine seit dem 1. März 1947 erzielten Einnahmen aus kaufmännischer Tätigkeit Rechnung zu legen habe, allerdings Zug um Zug gegen Rechnungslegung des Klägers über seine kaufmännischen Geschäfte während derselben Zeit. Im Anschluß an diesen Rechtsstreit legte der Kläger im Juni 1950 Rechnung, die der Beklagte schließlich hinnahm. Der Beklagte, seinerseits legte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächti'gten am 24. Juli 1950 Rechnung, die auf die Beanstandungen des Klägers mit Schreiben vom 23. Oktober 1950 ergänzt wurde. Da dem Kläger jedoch auch diese ergänzende Rechnungslegung unvollständig erschien, erhob er erneut Klage, diesmal mit dem Antrag, den Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides dahin zu verurteilen, daß er seine seit dem 1. April 1947 erzielten Einnahmen aus kaufmännischer Tätigkeit in den Abrechnungen vom 24. Juli 1930 und 23. Oktober 1950 so vollständig angegeben-habe, als er dazu fmstaädeiseiV Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des.Beklagten blieb ohne Erfolg. In dem sich daran anschließenden Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Berufungsurteil-' aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die jetzige Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. / » • • • Ent8cheidungsaründe: Der erkennende Senat war in seinem vorausgegangenen Urteil davon ausgegangen, daß sich die Pflicht des Beklagten zur Rechnungslegung nur auf erlaubte Geschäfte beziehe und daß demgemäß bei der hier entscheidenden Präge, ob Grund zu der Annahme bestehe, daß die in der Rechnung des Beklagten enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien, unerlaubte Rechtsgeschäfte nicht berücksichtigt werden dürften. Da sich nach den Verhältnissen des vorliegenden Palles ein gewisser Anhalt dafür bot, daß der Beklagte im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, insbesondere bei seinen Devisen- und Effektengeschäften, auch unerlaubte Geschäfte abgeschlossen habe, und da sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ergab, ob es solche unerlaubten Geschäfte bei der Prüfung der Voraussetzungen des Klaganspruchs.(§ 259 Abs 2 BGB) außer acht gelassen habe, hatte der erkennende Senat das zunächst ergangene Berufungsurteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine dahingehende Prüfung auferlegt. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte vorgetragen, daß seine Geschäfte in dem ~ 4 - für die Rechnungslegung maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme eines einzigen, das er in seiner Rechnung aufgeführt habe, Verbotene Geschäfte gewesen seien» Ras Berufungsgericht hat diesen Behauptungen des Beklagten keinen Glauben geschenkt. Riese Auffassung hat es im einzelnen damit begründet, daß es mehr als unwahrscheinlich sei, daß der Beklagte in den Jahren 1947 - 1948 nur strafbare Handlungen begangen oder nichtige Rechtsgeschäfte getätigt haben sollte. Hinsichtlich der Revisen-geschäfte möge dies der Ball gewesen sein; inwiefern dies aber auch hinsichtlich aller anderen Geschäfte so gewesen sein sollte, hätte einer näheren Rarlegung bedurft. * . ’ * Riese Ausführungen greift die Revision zu Unrecht an. Rie Revision meint, der Kläger habe'* die Tatbestandsvoraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB zu beweisen, und sie meint weiter, zu diesem Beweis gehöre nach dem vorausge-gangenen Urteil des erkennenden Senate auch der Nachweis, daß Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die Angaben in seiner Rechnungslegung Uber die von ihm abgeschlossenen erlaubten Geschäfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Riese Beweispflicht könne dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, daß dem Beklagten eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt werde, die auch die unerlaubten Geschäfte umfasse, und daß dann aus der Weigerung des Beklagten zu einer solchen Auskunftserteilung der Schluß gezogen werde, daß seine Behauptung über den Umfang der unerlaubten Geschäfte als unglaubhaft betrachtet werde. Renn wenn der Beklagte seine unerlaubten Geschäfte nicht anzugeben habe, so könne aus seiner Weigerung, solche Angaben zu machen, auoh keine Schlußfolgerung gegen ihn gezogen werden. Hit diesen Ausführungen wird die Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Biese Ausführungen gehen nämlich an dem entscheidenden Kern dieser Beurteilung vorbei. Bas Berufungsgericht hatte angesichts der Vorschrift des $ 259 Abs 2 BGB lediglich die Pflicht, bei der Entscheidung über den Klagantrag festzustellen, ob Grund für die Annahme bestehe, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben nicht mit. der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Hierbei hatte es alle Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen, dabei allerdings etwa fehlende Angaben über verbotene Geschäfte außer acht zu lassen. Bas Berufungsgericht ist bei der Prüfung dieser Präge mit Recht von seiner früheren rechtlich fehlerfreien Peststellung ausgegangen, daß bei Berücksichtigung aller vom Beklagten abgeschlossenen Geschäfte die Voraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB gegeben seien. Venn es nun des weiteren im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, sämtliche von ihm im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Geschäfte seien mit Ausnahme eines einzigen verbotene Geschäfte gewesen, geglaubt hat, daran festhalten zu müssen, daß auch hinsichtlich der erlaubten Geschäfte die Voraussetzungen deB § 259 Abs 2 BGB gegeben seien, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es liegt im Rahmen einer tatrichterlichen Vürdigung, die Behauptung des Beklagten über den Umfang seiner unerlaubten Geschäfte im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubwürdig.anzusehen. Bas bedeutet aber, daß nach der AuffaBsrung des Berufungsgerichts der Beklagte aus irgendwelchen Gründen den wahren Sachverhalt nicht offenbaren will. Ein solches Verhalten ermöglicht die von dem Berufungsgericht getroffene Peststellung, daß Grund für die Annahme besteht, daß der Beklagte die in seiner Rechnung enthaltenen Angaben über erlaubte Geschäfte nicht mit hier erforäerliehen Sorgfalt gemacht .habe o Denn hei (if^A^vs?eMu^':"de's § 259 Abs 2 BGB ist Vzu"beachten,. haß.:;'hicht;;;:die feonfrete festst||:fbLnghyöti ;yoi;tiegehiuirichtige^ .däS:;?es' genügt,; 'wenn■ :hur;.;:^rÜh'd'- füi;:leinedahingehe^ nahfte besteht.'■■Daß; bei;;eirär;'solelentFeststeliungi das - Verhalten des ■ Beklagten-.JiDi':|ie)2hpsetreif:p;:ihsb.eso^ ungläubwIirdigCAehauptuhgenf Klagers :: herange%ogep iwerdedlkorechtlieh■ nieht u" zw e if elH'hit''... seifet ■ Hihiu.:;;ic' 0 F e s t s fell ungeh;:;d;e^::;Ber uf uhgsger ie)i;t|f :a|ibfe ■ , .■:: Ins tge schüft e.: ;e|!;;nacl:|ä r echtsfcr'äftigefelfä^ ch;|el::;r?gew.|;senlwai^el^^falis I in sein e r; 1ecl® -aufgeflifi;|||ihd:ahe|gSu^l|tin-';;■ s 0 w e i t: b e i '; s einnie ht'?ffi:bhf'|| fr d ep lieh eff önlllll,;; f al t the a c hi e t:| """" Wenn somit das Berufungsgericht schon mit der angegebenen Erwägung zu der Feststellung gelangen konnte, daß'die Voraussetzungen des § 259 Abs 2 BGB hier vorliegen, und daß demgemäß der Kläger .mit Hecht die■ Verurteilung: des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides verlangt, so ist es nicht notwendig, auch noch auf die weit er en v nui .hilf sweisnCahg es teilt ^ Berufungsgerichts äinzügehdiio Ehehso/er die in diesem ' Zusammenhang, vorgebraente^ ;’: einer :: besohderenl;räehtlic.henv'Beurteilü^ Die Revision des Beklagten ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Selowsky Dr.Delbrück Dr. Haidinger Dr. Pi scher Art!