Bei dieser Gelegenheit vereinbarte Prof» Dr. H im Namen der Beklagten mit dem Kläger ausser gewissen Nachzahlungen ein Bruttogehalt von 2.000 DM monatlich und die Erstattung einer Lebensversicherungsprämie von monatlich Im Juni 1950 machte der Kläger dem Aufsichtsrat der klagten Mitteilung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen' ihm und Prof. an dein Aufsichtsrat Stellung genommen hatte, nahm dieser im Beiseln des Klägers an Hand der Akten eine Nachprüfung der Vorgänge Vor» Diese Nachprüfung führte einerseits zur aktien-] rechtlichen Beanstandung einiger Massnahmen von Prof. Am 18, August 1950 ging dem Kläger ein von dem Vorsitz den des Aufsichtsrats, Dr. J^^^, unterzeichnetes Schreiben vom 14. ausgesprochene Kündigung mangels wichtigen Grundes eine Entlass sung zu dem 30, ■ September 1950 nicht herbeigeführt habe und frühestens für den 31. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, dass das Angestelltenverhältnis des Klägers auch durch ordentliche Kündigung zu dem 30. September 1950 atif-gelöst worden sei, da das Kündigungsschutzgesetz vom 9- Juli 1926 auf Mitglieder des Vorstandes einer AG keine Anwendung finde trt Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe eines für die Zeit bis zu dem 31» März 1951 berechneten Teilbetrages von 7-676,12 DM stattgegeben. Die Besetzung der oberlandesgerichtlichen Senate mit Hilfsrichtern dürfe, von den Fällen echter, notwendiger Vertretung abgesehen, nicht zu einer Dauereinrichtew^ werden. Gegen] die verfassungsrechtliche Gültigkeit dieser Vorschriften bestehen keine Bedenken; insbesondere steht der Mitwirkung von] Hilfsjrichtern bei gerichtlichen Entscheidungen nicht Art 97 Grund G entgegen (OGHSt 2, 331 = NJW 1950, 322; BGHSt 1, 274)j Während § 118 GVG die persönlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Hilfsrichter dahingehend erschöpfend regelt, dass zu Hilfsrichtern bei den Oberlandesgerichten abweichend-von diem Grundsatz des § 10 Abs 2 GVG nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden können, verweist § 117 GVG in diese!» Zusammenhang auf die Vorschrift des § 70 Abs 1 GVG, der^ die Beiziehung von Hilfsrichtern in solchen Fällen ausdrücklich regelt, in denen eine notwendige Vertretung nicht durch] den Einsatz von Mitgliedern desselben Gerichts geregelt werden^ kann. GVG entspricht, ergibt sich, dass die dort geregelte Beiordnung von Hilfsrichtern zur Vertretung eines oder mehrerer bestimm-ter Gerichtsmitglieder nur einen Anwendungsfall für die Berufung von Hilfsrichtern darstellt, dessen besondere gesetzliche Regelung erforderlich erschien, um die mit der Zuweisung von Vertretern in bestimmten Vertretungsfällen verbundene Gefahr von Eingriffen der Justizverwaltung in die Rechtspflege auszu-schalten, wobei das Hauptgewicht auf die Einschaltung des Prä sidiums gelegt wurde (vgl die Ausführungen des Bundesbeauftragten anlässlich der 2. Das Reichsgericht hat daher den Standpunkt vertreten, dass die Beiordnung von Hilfsrichtern sich nicht auf den in § 70 Abs 1 GVG ausdrücklich bezeichneten Fall der Vertretung beschränkt, sondern dass sie auch aus anderen Gründen, insbesondere aus Gründen allgemeiner Geschäftsüber- ^ dass die aus solchen Gründen beigeordneten Hilfsrichter stän- : dlge Mitglieder des Kollegiums sind, dem sie zugeteilt werden , (RGSt 18, 307}; 22, 168} 23, 120} 42, 297} HG HER 27 Hr 93) Wenn hiernach die Beiordnung eines Hilfsrichters auch nicht schlechtin an die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 GVG gebunden ist, so kann sie andererseits doch nicht aus beliebig gen Gründen oder für eine von ihrem Zweck völlig losgelöste Zeitdauer erfolgen. Hilfsrichter sind zwar dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Pall, um Richter handelt, die ihre Planstelle bei einem anderen Gericht haben!, nicht in dem gleichen Masse abhängig wie Richter, die bei keinem Gericht eine Planstelle besitzen; aber auch sie Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass auch das Gewicht der Entscheidungen höherer Gerichte durch häufige Beiordnung nichtplanmässiger Kräfte Einbussen erfahren kann. Zusammenhang tait einer sinngemässen Auslegung des Begriffs "Hilfsrichter1' (§§ 10 Abs 2, 118 GVG) dazu, die Beiordnung eines Eilfsribhters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf *' andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechen-~ der Hilfeleistung vorliegt * Die Beiordnung von Hilfsrichtern kann somit grundsätzlich nur ÜbergangsCharakter besitzen und 4 nicht dazu dienen, einen Dauerzustand herbeizuführen. Die zu den Akten eingereichten Besetzungspläne der * " Senate des Ofcjerlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 1. Baden-Württeuiberg die besonderen Übergangsschwierigkeiten, di-aus der Vereinheitlichung der Justiz im Raum des ehemaligen Südweststaates, insbesondere aus der Zusammenlegung von Ober-landesgerichten, entstanden sind* Angesichts dieser Umstände, war den LandesJustizverwaltungen bei der Errichtung und Besetzung neuer Richterplanstellen an den Oberlandesgerichten ein angemessener, nun aber auch sich seinem Ende zu neigende] Spielraum für vorausschauende Überlegungen zuzubilligen, ini^* halb dessen sie eine unter normalen Verhältnissen erforderlü IIo Die Sächrttgen der Revision wenden sich in erster Linie] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Anstel längs Verhältnis des Klägers durch die am 14* August 195Ö ausgesprochene Kündigung schon deswegen mit dem 30* September 1950 aufgelöst worden sei, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung Vorgelegen habe. August 1950 ist, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt« zunächst als Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem Vorstand mitglied gemäss § 75 Abs 3 Satz 1 AktG zu werten« Nach den It schaft als Inhaber von 76 # des Aktienkapitals der Beklagten dem Kläger dös Vertrauen entzogen hatte, wenn auch ein dahingehender ausdrücklicher Beschluss der Hauptversammlung nicht gefasst worden war» Da ein derartiger Umstand einen wichtigen Grund für den Widerruf einer Bestellung abgeben kann (vgl Grosskomm, W* Schmidt AktG § 75 Anm 14; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm 5)? eine weitergehende Nachprüfung des wichtigen Grundes aber dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist (vgl II ZR 76/51 = NJW 1952, 224; RdA 1952, 37), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Schreiben vom 14* August 1950 enthält nach seiner ausdrücklichen Fassung eine Kündigung des der Bestellung des Klägers zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses, Bei dieser Kündigung handelt es sich, wie sich aus der Wahl des auf ein ViertelJahresende fallenden Kündigungstermins und der Ein-* haltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Verbindung mit dem Vorbehalt, die nach Auffassung des Aufsichtsrats "bestehenden Gründe gegebenenfalls auch zur Begründung der ..• Kündigung geltend zu machen", ergibt, um eine befristete, ordentliche Kündigung im Sinne des § 622 BGB- 3s kommt daher in erster Binie darauf an, ob die zu dem 30- September 1950 ausgesprochene Kündigung fristgerecht war» Biese Frage erübrigt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon wegen des Widerrufs .der Vorstandsbestellung, da diese Massnahme nicht ohne weiterest zugleich die Auflösung des Anstellungsverhält- gung beendet werden kann, wenn ein Widerruf der Vorstandsbe^ Stellung noch nicht stattgefunden hat und es auch an einem \ tigen Grund für einen'Widerruf fehlt (verneinend Schlegelbi QuasSowski AktG § 75 Arm 14; aM Grosskomm AktG W. Schmidt §1 Anm 18); denn im vorliegenden Rechtsstreit ist der Widerruf der Vorstandsbestellung bereits aus wichtigem Grund rechtswirksam erfolgt, und nach endgültigem Widerruf der Vorstaada^ bestellung können sich aus aktienrechtlichen Erwägungen Be ken gegen die Zulässigkeit einer befristeten Kündigung des Widerruf nach § 75 Abs 3 Satz 5 unberührt gebliebenen Anstellungsverhältnisses nicht ergeben. Das gleiche muss bei einer Kündigung gelten, die gleichzeitig mit einem aus ein« anderen Grunde wirksamen Widerruf der Vorstandsbestellung genommen wird. August 1951 (BGBl I, 499) unberührt geblieben, enthält' Kündigungsschutzbestimmungen für ,fAngestellte, die nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte versicherungspflictp tig sind oder sein würden, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst Gehaltsgrenze nach § 3 des Versicherungsgesetzes für Angest te nicht überstiege” (§ 1 d.G )., Voraussetzung für die GewÄ rung des Kündigungsschutzes ist einerseits, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als zwei Angestellte ausschliesslich der Lehrlinge oeschäftigt, andererseits, dass der Angestellt mindestens fünf Jahre bei dem Arbeitgeber oder im Falle eine Rechtsnachfolge bei ihm und seinem RechtsVorgänger beschäftig gewesen ist und das 30. it Das Reichsarbeitsgericht (RAG 4, 187 = ArbRS 7, 156 = JW 1930, 85) hat die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 9« Juli 1926 auf Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften mit der Begründung bejaht, dass das Gesetz den Angestelltenbegriff des § 1 nicht der freien Rechtsfindung aus den Zwecken gerade dieser Rechtsregelung überlasse, sondern auf den Angestelltenbegriff in § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte verweise und diesen nur durch Beseitigung der dort gesetzten G'ehaltsgrenze der Kündigungsschutzregelung anpasse. Das Reichsgericht hat sich dieser Rechts* auffassung angeschlossen (HRR 1935 Nr 1475), die auch von der Rechtslehre im allgemeinen ohne zusätzliche Begründung übernommen worden ist (vgl Grosskomm AktG W. Hinsichtlich der GmbH-Geschäftsführer vertritt auch Hueck neuerdings ausdrücklich den Standpunkt, dass das Kündigungsschutzgesetz von 1926 auf sie keine Anwendung finde (Baumbalch GmbHG 5» u 6. Der Begriff des leitenden Angestellten ist nicht einheitlich, er wird, von Gesetzes wegen (§§ 1 Abs 1 Nr 1 AVG, 80 Abs 1, Satz 2 AktG, 4 Abs 2 c Betr VerfG, 12 KündigungsschG v 10.8. Die auf § 1 AVG beruhende Bestimmung der Berufsgrupp< der Angestelltenversicherung gilt auch für das Kündigungs-schutzgesetz. Da Personen, dem Jahresverdienst die Gehaltsgrenze des § 3 AVG übersteigt, nicht versicherungspflichtig sind, ist ihnen gegenüber eine sozilalversicherungsrechtliche Entscheidung darüber, ob sie ihreir Stellung und Tätigkeit nach der Angestelltenversiche- I rungjspflicht unterliegen, unmöglich.. Versorgungsrechtliche Gesichtspunkte können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Personen handelt, deren Jahresverdienst innerhalb der GehaltH grenize des § 3 AVG liegt, denn für Personen, die mehr bezielfch fen Und auch sie nur in einem Falle entschieden werden, bei dem sich die Bezahlung im Rahmen des § 3 AVG hält*. Deshalb und angesichts des Fehlens eines für das gesamte Arbeitsrecb feststehenden, einheitlichen Angestelltenbegriffs konnte es dem Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 1 AVG nur darauf a£ kommen, sich der dort v.orgenommenen Aufzählung von Angestell tenkategorien zu bedienen, nicht aber darauf, anzuordnen, It dass Kündigungsschutz nur zu gewähren sei, wenn der Tätigkeit und der Stellung nach ein versicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis vorliegt* Dem Reichsarbeitsgericht kann darum nifckftr darin Recht gegeben werden, dass die Verweisung des Kündigungen schutzgesetzes auf das Angestelltenversicherungsgesetz die Be- gungsschutz nur nach versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten 3 und nicht aus den Zwecken gerade des Kündigungsschutzgesetzes abgeleitet werden dürfe. Das hat das Reichsversicherungsamt zwar für GmbH-Geschäftsführer angenommen, wenn sie zugleich Gesellschafter sind, ihre Tätigkeit als Geschäftsführer auf Grund eines zwischen ihnen und der führt, dem Reichsarbeitsgericht darin nicht gefolgt werden kann, dass der Angestelltenbegriff für das ICündigungsschutzge-^ Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nicht Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne, Sie werden auch angestellt (§ 75 Abs 1 Satz 4$ Abs 3 Satz 5 AktG) und. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft steht als dem vertretungs-j berechtigten Organ das Verfügungsrecht über die Produktion^- Die Vorstandsmitglieder trii die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 294 ff AktG), Naclj den §§ 205 AVG, 1488, 1492, 536, 531 RVO, 103, 109 RAbgO köi»S sie, wenn infolge ihres Verschuldens Sozialabgaben oder Steu ern nicht abgeführt werden, persönlich mit ihrem eigenen Ve mögen neben.der von ihnen vertretenen Aktiengesellschaft Haftung herangezogen werden, Streitigkeiten aus ihrem Dienst Verhältnis gehören nicht 'vor die Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGß) Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten sie nach aus drücklicher Bestimmung (§4) nicht als Arbeitnehmer und nach § 12 KündigungsschG v 10, August 1951 kommt ihnen nicht der Jz. Schutz gegenüber sozial ungerechtfertigter Kündigung zugute Auch die Kündigungswiderrufsklage stand ihnen im Hinblick auf 5 5 ArbGG (Mlansfeld ArbRS 37 LAG 135) und kraft ihrer Rechts-Stellung (RAG ArbRS 45, 309 mit Anm Hueck; LAG Braunschweig ArbRS 37, 135) nicht zu. Diese Rechtsstellung muss auch für die Krage entschei- ■ dend sein, ob sie auf Grund des Gesetzes vom 9. Der Schutz dieses Gesetzes muss Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft kraft ihfer Rechtsstellung vorenthalten sein, mögen sie sich auch im Ein-**? Es känn nicht auf die Auswirkungen der Kündigung abgestellt werden, wie auch § 5 ArbGG für .die Gerichtszuständigkeit nicht die Position des Vorstandsmitglieds beim Streit mit seiner Gesellschaft, sondern seine Rechtsstellung als solche entscheiden lässt. weit in einer stärkeren Rechtsstellung befinden, als eine Kündigung nach § 622 BGB nur bei vorangegangenem oder gleich zeitigem 7/iderruf der Vorstandsbestellung erfolgen kann* Bei der »Viderruf der Vorstandsbestellung ist im Gegensatz zu § \ Abs 3 HGB nur noch bei wichtigem Grunde möglich (§ 75 Abs 3 Satz 1 AktG)* Die Kündbarkeit der Stellung rechtfertigt es daher nicht* Vorstandsmitgliedern den typisch arbeitsrecht-liehen Schutz des Gesetzes vom 9. verbundenen Dienstvertrages aus der Position des Arbeitgeber* dieses Betriebes verdrängt werden, so ist es doch nicht an^ gängig, ihnen dieserhalb Kündigungsschutz zu gewähren, der auch dem abhängigen Angestellten hauptsächlich kraft seiner*' sozialen Stellung und nicht wegen der durch die Kündigung Binzelfalle geschaffenen Lage zukommt *
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! 2385 036 Ji. •.» ‘%n v4£ : v' /'S- 1.) Besetzs GVG §§ 70, 117, 118; ZBO § 551 Mr 1 • ‘Ä Rechtssatz$ Hilfsrichter können einem Oberlandeagericht vorUbbfp^ gehend auch aus Gründen der Geschäftsüberlastung beigeordnet werden. Einem dauernden Bedarf an zu-. i\ sätzlichen Richterkräften.muss die Justizverwal- '/£ tung grundsätzlich durch Schaffung und Besetzung neuer Richterplanstellen abhelfen. .J&i ,i. »& 2o) Gesetz* & über die Fristen f.d.Kündigung von Angestellten -:>j vom 9-7.26 (RGBl I, 399b AktG § 75; BGB § 62.2 ; * **? Rechtssatzs ias KüridigungsschutzG vom 9.7.1926 findet auf Vorstandsaitglieder von Aktiengesellschaften keine Anwendung, Aktenzeichen II ZR 41/53 Urteil des BÖH vom 16. Dezember 1953 - OBG Stuttgart n Verkündet am 16*1 Dezember 1953 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i i Im Namen des Volkes » In dem Rechtsstreit des Dr* Karl L >str. A, «> ?> Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, «-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Firma Ernst H AG, , w m i , vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsklägerin ♦und Revisionsbeklagte, * -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- i liehe Verhandlung vom 9« Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senats|>räsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Dr. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Rebht erkannt: i i Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. Dezember 1952 wird auf Kosten des Klägers | zurückgewiesen. ♦ * ■ '-*4 ", i i H i * > Von Rechts wegen 3i -2- vn Tatbestand Der Kläger trat im Jahre 1937 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der "Ernst Flugzeugwerke", GmbH, pUKto* Nachdem er dort Ende 1939 die Stellung eines kaufmännischen Direktors erlangt hatte? wurde er in gleicher Eigenschaft in das Hauptbüro des H#Hfc-Konzerns berufen. Ale sich im Fzjihjahr 1943 sämtliche zu dem H^^HB-Konzern gehörenden Werke, darunter auch die "Ernst H^H^ Flugzeugwerke"? zur . "Ernst Aktiengesellschaft (E^J>)n - der Beklagten - Zusammenschlüssen, wurde der Kläger bei ihr zu dem kaufmännischen Direktor und zu dem ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Zur gleichen Zeit erhielt Prof. Dr. dem das Aktienkapital der Beklagten zu 76 # gehörte und auch heute noch gehört, den Vorsitz im Aufsichtsrat der Beklagten. Die Beklagte verlegte nach dem Zusammenbruch ihren Sitz nach wo ihr die H^f^^-Motorenfabrik als im Bereich der Bundesrepublik einziges Werk des früheren H4BK~Konzerns verblieben war* Der Kläger setzte hier zu-nächst seine Tätigkeit als Direktor der Hauptverwaltung fort;'* Nachdem die Beklagte jedoch von der Militärregierung unter Vermögenskontrolle gestellt worden war, wurde der Kläger von dem eingesetzten Treuhänder zu dem 31. Mai 1946 entlassen. •''4 ! ' 4 jNach Aufhebung der Kontrolle über das Vermögen der Be- * klagten im Frühjahr 1949 wurden der Kläger und Prof. Dr. vom Amtsgericht Stuttgart zu dem Notvorstand der Beklagten eingesetzt. Beide wurden sodann am 29. Oktober 1949 vom Aufsicht sfat zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern bestellt. Bei dieser Gelegenheit vereinbarte Prof» Dr. H im Namen der Beklagten mit dem Kläger ausser gewissen Nachzahlungen ein Bruttogehalt von 2.000 DM monatlich und die Erstattung einer Lebensversicherungsprämie von monatlich -’i * \<S. * 4 • -3- 514,4:4 DM. Hierzu erteilte der Aufsichtsrat der Beklagten se Zustimmung, i i _ Über eine bestimmte Datier des Angestelltenverhältnisöej des Klägers wurden Vereinbarungen nicht getroffen» Im Juni 1950 machte der Kläger dem Aufsichtsrat der klagten Mitteilung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen' ihm und Prof. Br, H^BPl entstanden waren und die sich na^l silier Darstellung insbesondere auf die Verknüpfung einzeln* privater Geschäfte des Prof, Dr. H^H^ mit den Interessen'! Beklagten bezogen» Dies hatte zur Polge, dass das Aufsichtsl mitglied Dr* die Überprüfung der privaten Geschäfte deT Prof »t Dr« zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Aufsichtsratssitzung vorschlug. Nach einem Schreiben von ProiP Dr, au den Aufsichtsrat, dessen Inhalt dem Kläger im wesentlichen zur Kenntnis gegeben wurde, wurde der Kläger voj Aufsichtsrat aufgefordert, seine bisher in allgemeiner Form vorgebrachten Bemerkungen durch positive Angaben zu erhärten?] Der Kläger machte hierauf in einem an Dr. gerichteten Brief vom 3. Juli 1950 eine Reihe von Einzelangaben, die ge* J eignet waren, Vorwürfe gegen Prof. Dr. H^||^ zu begründen. Nachdem Prof. Dr. . zu diesem Brief in einem Schreiben] an dein Aufsichtsrat Stellung genommen hatte, nahm dieser im Beiseln des Klägers an Hand der Akten eine Nachprüfung der Vorgänge Vor» Diese Nachprüfung führte einerseits zur aktien-] rechtlichen Beanstandung einiger Massnahmen von Prof. Dr. andererseits aber auch zu der Feststellung, dass dei^ Kläger in mehreren Fällen selbst seine Verpflichtungen als kaufmännischer Leiter der Beklagten vernachlässigt habe. Der Kläger nahm unmittelbar hierauf nach Besprechung mit dem Auf-] s i chtb rat Urlaub. I 9 t Am 18, August 1950 ging dem Kläger ein von dem Vorsitz den des Aufsichtsrats, Dr. J^^^, unterzeichnetes Schreiben vom 14. August 1950 folgenden Inhalts zut -4- 11 In Ausübung der mir vom Aufsichtsrat erteilten Ermäch-tigunjg kündige ich hiermit Ihr Angestelltenverhältnis zu dem 30* September 1950- Der Aufsichtsrat behält sich s vor, die seines Erachtens bestehenden Crründe zur fristlosen Entlassung gegebenenfalls auch zur Begründung der*' obigen Kündigung geltend zu machen.........11 ^ ' . k Der Kläger nahm seinen Dienst bei der Beklagten nicht mehr auf. Er fand Anfang Februar 1951 eine Beschäftigung bei einer änderet Firma. ? Das vereinbarte Bruttogehalt hat der Kläger bis zu dem 31» August 1950, die zusätzlichen Zahlungen für die Versicherurigs-*; * Prämien im voraus bis zu dem 31. Dezember 1950 erhalten. * Der Kläger hat seine Bezüge weiter verlangt, weil die ^ I ausgesprochene Kündigung mangels wichtigen Grundes eine Entlass sung zu dem 30, ■ September 1950 nicht herbeigeführt habe und frühestens für den 31. März 1951 wirksam sei, da ihm Kündi- ! gungsschutz jjxach dem Kündigungsschutzgesetz für ältere Angestellte vom i. Juli 1926 zustehe. •*f Die Beklagte hält die Voraussetzungen der Kündigung ! wegen wichtigen Grundes für gegeben. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, dass das Angestelltenverhältnis des Klägers auch durch ordentliche Kündigung zu dem 30. September 1950 atif-gelöst worden sei, da das Kündigungsschutzgesetz vom 9- Juli 1926 auf Mitglieder des Vorstandes einer AG keine Anwendung 'I finde trt Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe eines für die Zeit bis zu dem 31» März 1951 berechneten Teilbetrages von 7-676,12 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umgang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. -R— Entseheidungsgründe? I,. Die Revision rügt Verletzung des § 551 Nr 1 ZPO. Sie weist darauf hin, dass an der angefochtenen Entscheidung neben einem Senatspräsidenten zwei Amtsgerichtsräte als Hilf" richter mitgewirkt haben. Diese seien nicht, wie dies § 117 in Verbindung mit § 70 Abs 1 GVG verlange, als Vertreter be-1 "*iLrc: stimmter ordentlicher Senatsmitglieder tätig gewesen. Nach den für das Jahr 1952 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan sei die beiden Eilfsrichter als ständige Senatsmitglieder eingeteilt gewesen. Die Besetzung der oberlandesgerichtlichen Senate mit Hilfsrichtern dürfe, von den Fällen echter, notwendiger Vertretung abgesehen, nicht zu einer Dauereinrichtew^ werden. Demzufolge sei das Berufungsgericht in nicht vor-schriftsmässiger Besetzung tätig geworden. Diese Revisionsrüge kann nicht zu dem Erfolg führen. Bestimmungen über die Zulassung von Iiilfsrichtern bef] den Ofeerlandesgerichten enthalten die §§ 117? 118 OVO. Gegen] die verfassungsrechtliche Gültigkeit dieser Vorschriften bestehen keine Bedenken; insbesondere steht der Mitwirkung von] Hilfsjrichtern bei gerichtlichen Entscheidungen nicht Art 97 Grund G entgegen (OGHSt 2, 331 = NJW 1950, 322; BGHSt 1, 274)j Während § 118 GVG die persönlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Hilfsrichter dahingehend erschöpfend regelt, dass zu Hilfsrichtern bei den Oberlandesgerichten abweichend-von diem Grundsatz des § 10 Abs 2 GVG nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden können, verweist § 117 GVG in diese!» Zusammenhang auf die Vorschrift des § 70 Abs 1 GVG, der^ die Beiziehung von Hilfsrichtern in solchen Fällen ausdrücklich regelt, in denen eine notwendige Vertretung nicht durch] den Einsatz von Mitgliedern desselben Gerichts geregelt werden^ kann. Die Revision schliesst aus dieser Verweisung, dass mit auch die sachlichen Voraussetzungen einer Berufung von i -6- Hilfsrichterri abschliessend in der Weise geregelt seien, dass die Beiordnung eines Hilfsrichters nur insoweit erfolgen könne, als die notwendige Vertretung eines Gerichtsmitgliedes nicht durch ein anderes Gerichtsmitglied möglich sei. Diese auf iso-' lierter Betrachtung und wörtlicher Auslegung des § 70 Abs 1 ** GVG beruhende Auffassung ist nicht richtig. Bereits aus der * # %0>% •V Entstehungsgeschichte des § 69 GVG aF, der dem jetzigen § 70 <* ’ GVG entspricht, ergibt sich, dass die dort geregelte Beiordnung von Hilfsrichtern zur Vertretung eines oder mehrerer bestimm-ter Gerichtsmitglieder nur einen Anwendungsfall für die Berufung von Hilfsrichtern darstellt, dessen besondere gesetzliche Regelung erforderlich erschien, um die mit der Zuweisung von Vertretern in bestimmten Vertretungsfällen verbundene Gefahr von Eingriffen der Justizverwaltung in die Rechtspflege auszu-schalten, wobei das Hauptgewicht auf die Einschaltung des Prä sidiums gelegt wurde (vgl die Ausführungen des Bundesbeauftragten anlässlich der 2. u 3» Beratung des GVG in jj Hahn, Materialien, Ed 1 S 1228 ff, 1575). Dass es sich bei i I : .-ff- § 70 Abs 1 GVG nur um die Ausprägung eines umfassenderen Rechts gedankens handelt, ergibt auch die - an sich auf Oberlandes- I gerichte allerdings nicht anwendbare - Vorschrift des § 70 & Abs 2 GVG, weiche das Fortbestehen einer Beiordnung nach Weg- * fall des Bedürfnisses, durch das sie veranlasst worden ist, ] als möglich vorausetzt. Das Reichsgericht hat daher den Standpunkt vertreten, dass die Beiordnung von Hilfsrichtern sich nicht auf den in § 70 Abs 1 GVG ausdrücklich bezeichneten Fall der Vertretung beschränkt, sondern dass sie auch aus anderen Gründen, insbesondere aus Gründen allgemeiner Geschäftsüber- ^ * lastung, vorgenommen werden kann. Es hat hierbei ausgesprochen! • dass die aus solchen Gründen beigeordneten Hilfsrichter stän- : dlge Mitglieder des Kollegiums sind, dem sie zugeteilt werden , (RGSt 18, 307}; 22, 168} 23, 120} 42, 297} HG HER 27 Hr 93) I Rechtslehre und Praxis haben diese Rechtsauffassung übernommen^ (vgl Struckmarin-Koch, Komm z ZPO u GVG 9- Aufl § 69 Anm 7; Gilsdorf JZ 1953, 21) „ f:> * 4 l> V ft fi I •f fc, 1 V i.. * » -7- Wenn hiernach die Beiordnung eines Hilfsrichters auch nicht schlechtin an die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 GVG gebunden ist, so kann sie andererseits doch nicht aus beliebig gen Gründen oder für eine von ihrem Zweck völlig losgelöste Zeitdauer erfolgen. Jede Beiordnung eines Hilfsrichters unter-liegt vielmehr Beschränkungen, die sich aus den Leitgedanken des GYG ergeben. Oberste Grundsätze des Gerichtsverfassungs-] rechts sind Unabhängigkeit der Rechtspflege von Einflüssen der Politik und der Verwaltung (Art 97 GrundG; § 1 GVG) und Stetigkeit der Rechtspflege. Während die richterliche Unabbän-'", gigkeit im einzelnen insbesondere durch die Bestimmungen über die Ernennung der Richter auf Lebenszeit (§6 GVG) und über t ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (§8 GVG) sowie über die Selbstverwaltung der Gerichte (§§ 22a ff, 62 ff, 11% 131 GVG) gewährleistet wird, findet der Grundsatz der Stetigkeit der Rechtspflege vor allem in den Vorschriften über die GeschUftsverteilung (§§ 22*b, 63, 117, 131 GVG) und Über den Vorsitz in Kammern und Senaten (§§ 62, 66, 117, 131 GVG) sei nen Ausdruck Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschäftigung von Hilfsrichtern an und für sich mit den vorbe- I <.i zeichneten Grundsätzen nicht im Einklang steht. Hilfsrichter sind zwar dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Pall, um Richter handelt, die ihre Planstelle bei einem anderen Gericht haben!, nicht in dem gleichen Masse abhängig wie Richter, die bei keinem Gericht eine Planstelle besitzen; aber auch sie I 7 können in die Gefahr geraten, sich bei ihren Entscheidungen von dem Gedanken an die Zustimmung der Vorgesetzten Bienst- * i ' stelle beeinflussen zu lassen. Der mit der Beiordnung von RUfc-richtern notwendigerweise verbundene häufige Wechsel in der 2u-sammensetzung der Richterkollegien widerspricht ferner dem i Grundsatz der Stetigkeit der Rechtspflege. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass auch das Gewicht der Entscheidungen höherer Gerichte durch häufige Beiordnung nichtplanmässiger Kräfte Einbussen erfahren kann. Biese Erwägungen führen in Verbindung mit dem Grundgedanken des § 70 Abs 1 GVG und im n -8~ Zusammenhang tait einer sinngemässen Auslegung des Begriffs "Hilfsrichter1' (§§ 10 Abs 2, 118 GVG) dazu, die Beiordnung eines Eilfsribhters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf *' f .VT* andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechen-~ der Hilfeleistung vorliegt * Die Beiordnung von Hilfsrichtern kann somit grundsätzlich nur ÜbergangsCharakter besitzen und 4 nicht dazu dienen, einen Dauerzustand herbeizuführen. Einem dauernden Bedarf an zusätzlichen Eichterkräften zur Bewilligung der anfallenden Geschäfte müsste die Justizverwaltung gemäss. * ihrer Verpflichtung zur Rechtsgewährung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Weise in erster Einie durch Schaffung und Besetzung neuer Richterplanstellen abhelfen« " Die zu den Akten eingereichten Besetzungspläne der * " Senate des Ofcjerlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 1. Janu^ ar 1951, 1« Januar 1952 und 1» Januar 1953 lassen erkennen, dass sämtliche Senate über die zur Mindestbesetzung erforderlichen Planstellen (§§ 115? 122 GVG) hinaus - offensichtlich aus Gründen ^tarker Überlastung - mit Hilfsrichtern besetzt worden sind« Insbesondere waren dem in Betracht kommenden 4. Zivilsenat näch diesen Plänen neben dem Senatspräsidenten und zwei, bezw dtfei Oherlandesgerichtsräten ständig zwei Hilfsrichter zugeteilt, von denen in der betreffenden Zeit nur zwei Planstellen als Oberlandesgerichtsräte erlangt haben. Der Revision;ist zuzugeben, dass diese Besetzung als Dauer- . * 1 ♦ einrichtung nicht geduldet werden kann« Aber bei der Beurteilung der Frage, ob bereits ein Dauerzustand als gegeben anzu-v sehen ist, dürfen die ungewöhnlichen Verhältnisse der Hach- * kriegszeit nicht völlig ausser Betracht bleiben. Sie werden durch ein in seinen Ausmassen noch nicht dagewesenes Anstei- i gen der Geschäftsbelastung und durch die Notwendigkeit der i \ Wiedereingliederung zahlreicher unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallender Richterkräfte gekennzeichnet. Das und vieles mehr hat wesentlich dazu beigetragen, der Justizverwaltung den Überblicke über.den Bedarf an Richterplanstellen zu erschweren. Dazu kommen für die Justizverwaltung des Landes -9- Baden-Württeuiberg die besonderen Übergangsschwierigkeiten, di-aus der Vereinheitlichung der Justiz im Raum des ehemaligen Südweststaates, insbesondere aus der Zusammenlegung von Ober-landesgerichten, entstanden sind* Angesichts dieser Umstände, war den LandesJustizverwaltungen bei der Errichtung und Besetzung neuer Richterplanstellen an den Oberlandesgerichten ein angemessener, nun aber auch sich seinem Ende zu neigende] Spielraum für vorausschauende Überlegungen zuzubilligen, ini^* halb dessen sie eine unter normalen Verhältnissen erforderlü i Schaffung und Besetzung von Planstellen nicht vorzunehmen brauchten* Besonders den im Bezirk des Oberlandesgerichts i Stuttgart vermehrt aufgetretenen Schwierigkeiten war Rechnung] zu trägen* Die beiden Hilfsrichter, die das Berufungsurteil* mit erlassen haben, waren somit zu Recht als ständige Mitglied" i % der ihres Senates eingeteilt«, Ihre Mitwirkung begegnet darum keinen durchgreifenden Bedenken* Auch der Umstand, dass zwei Hilfsirichter an der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren« ist nicht erheblich, weil die Präge der Heranziehung der Richter allein vom Senatsvorsitzenden zu regeln ist (§§ 117^ 69 Gvfe)‘ IIo Die Sächrttgen der Revision wenden sich in erster Linie] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Anstel längs Verhältnis des Klägers durch die am 14* August 195Ö ausgesprochene Kündigung schon deswegen mit dem 30* September 1950 aufgelöst worden sei, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung Vorgelegen habe. Die Berechtigung dieser Angriffe bedarf Jedoch keiner j Nachprüfung, da das Berufungsurteil aus einem anderen Gesichts? punkt aufrechtzuerhalten ist. Das Schreiben des Aufsichtsrats der Beklagten vom 14. * August 1950 ist, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt« zunächst als Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem Vorstand mitglied gemäss § 75 Abs 3 Satz 1 AktG zu werten« Nach den It -10- Feststellungen des Berufungsgerichts bildete den wichtigen Grurf für diesen Widerruf, dass Prof,Br« in s.einer Eigen- schaft als Inhaber von 76 # des Aktienkapitals der Beklagten dem Kläger dös Vertrauen entzogen hatte, wenn auch ein dahingehender ausdrücklicher Beschluss der Hauptversammlung nicht gefasst worden war» Da ein derartiger Umstand einen wichtigen Grund für den Widerruf einer Bestellung abgeben kann (vgl Grosskomm, W* Schmidt AktG § 75 Anm 14; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm 5)? eine weitergehende Nachprüfung des wichtigen Grundes aber dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist (vgl II ZR 76/51 = NJW 1952, 224; RdA 1952, 37), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision führt in dieser Richtung auch keine Angriffe. i J Bas Schreiben vom 14* August 1950 enthält nach seiner ausdrücklichen Fassung eine Kündigung des der Bestellung des Klägers zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses, Bei dieser Kündigung handelt es sich, wie sich aus der Wahl des auf ein ViertelJahresende fallenden Kündigungstermins und der Ein-* haltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Verbindung mit dem Vorbehalt, die nach Auffassung des Aufsichtsrats "bestehenden Gründe gegebenenfalls auch zur Begründung der ..• Kündigung geltend zu machen", ergibt, um eine befristete, ordentliche Kündigung im Sinne des § 622 BGB- 3s kommt daher in erster Binie darauf an, ob die zu dem 30- September 1950 ausgesprochene Kündigung fristgerecht war» Biese Frage erübrigt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon wegen des Widerrufs .der Vorstandsbestellung, da diese Massnahme nicht ohne weiterest zugleich die Auflösung des Anstellungsverhält- nisses zur FcJlge hat (II ZR 142/52 v 11-7.53 = BB 1953,. 691). ! i Es kann dahingestellt bleiben, ob das AnstellungsVerhältnis, das einer auf unbestimmte Zeit erfolgten Vorstandsbestellung zugrunde liegt, auch dann durch ordentliche KÜndi- -11- gung beendet werden kann, wenn ein Widerruf der Vorstandsbe^ Stellung noch nicht stattgefunden hat und es auch an einem \ tigen Grund für einen'Widerruf fehlt (verneinend Schlegelbi QuasSowski AktG § 75 Arm 14; aM Grosskomm AktG W. Schmidt §1 Anm 18); denn im vorliegenden Rechtsstreit ist der Widerruf der Vorstandsbestellung bereits aus wichtigem Grund rechtswirksam erfolgt, und nach endgültigem Widerruf der Vorstaada^ bestellung können sich aus aktienrechtlichen Erwägungen Be ken gegen die Zulässigkeit einer befristeten Kündigung des Widerruf nach § 75 Abs 3 Satz 5 unberührt gebliebenen Anstellungsverhältnisses nicht ergeben. Das gleiche muss bei einer Kündigung gelten, die gleichzeitig mit einem aus ein« anderen Grunde wirksamen Widerruf der Vorstandsbestellung genommen wird. Grundsätzlich war hiernach die dem Kläger am 18- August 1950 zugegangene Kündigung geeignet, die Beendig®! des Anstellungsverhältnisses herbeizuführen.* Die zu dem 30. September 1950 ausgesprochene Kündigung il zu diesem Zeitpunkt wirksam (§ 622 BGB). Das Gesetz über di$ * Al Fristen für die Kündigung von Angestellten.vom 9* J&li 192ST* (RGBl I» 399) gilt nicht für Vorstandsmitglieder. Dieses Gesetz, durch das Kündigungsschutzgesetz vom*** 10. August 1951 (BGBl I, 499) unberührt geblieben, enthält' Kündigungsschutzbestimmungen für ,fAngestellte, die nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte versicherungspflictp tig sind oder sein würden, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst Gehaltsgrenze nach § 3 des Versicherungsgesetzes für Angest te nicht überstiege” (§ 1 d.G )., Voraussetzung für die GewÄ rung des Kündigungsschutzes ist einerseits, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als zwei Angestellte ausschliesslich der Lehrlinge oeschäftigt, andererseits, dass der Angestellt mindestens fünf Jahre bei dem Arbeitgeber oder im Falle eine Rechtsnachfolge bei ihm und seinem RechtsVorgänger beschäftig gewesen ist und das 30. Lebensjahr vollendet hat (§2 Abs 1 d.G )« 'VW -12- f * it Das Reichsarbeitsgericht (RAG 4, 187 = ArbRS 7, 156 = JW 1930, 85) hat die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 9« Juli 1926 auf Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften mit der Begründung bejaht, dass das Gesetz den Angestelltenbegriff des § 1 nicht der freien Rechtsfindung aus den Zwecken gerade dieser Rechtsregelung überlasse, sondern auf den Angestelltenbegriff in § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte verweise und diesen nur durch Beseitigung der dort gesetzten G'ehaltsgrenze der Kündigungsschutzregelung anpasse. Zu den der Angestelltenversicherung unterliegenden "Angestellten in leitender Stellung” (§1 Abs 1 Nr 1 AVG) seien jedoch nach der Rechtsprechung zu dem AVG auch gesetzliche Vertreter voft}-Kapitalgesellschaften zu rechnen, jedenfalls soweit nicht im Einzelfall eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft vorliege. Das Reichsgericht hat sich dieser Rechts* auffassung angeschlossen (HRR 1935 Nr 1475), die auch von der Rechtslehre im allgemeinen ohne zusätzliche Begründung übernommen worden ist (vgl Grosskomm AktG W. Schmidt in Anm 18 z § 75;. feichmann-Köhler Anm 5 b z § 71 AktG; Balandt Vorb z § 620 BGB Anm 5 d). Bedenken hiergegen sind von Hueck in seiner Anmerkung zuArfcbS7? 156 und von Nipperdey in Staud. Anm 89 vor § 620 BGB geäussert worden. Ablehnend äussert sich Bersch in ’ • RdA 19519 212 ff. Hinsichtlich der GmbH-Geschäftsführer vertritt auch Hueck neuerdings ausdrücklich den Standpunkt, dass das Kündigungsschutzgesetz von 1926 auf sie keine Anwendung finde (Baumbalch GmbHG 5» u 6. Aufl Anh z § 35 Anm 5 B). Der Standpunkt des Reichsarbeitsgerichts kann nicht gebilligt werden«. _ Der Begriff des leitenden Angestellten ist nicht einheitlich, er wird, von Gesetzes wegen (§§ 1 Abs 1 Nr 1 AVG, 80 Abs 1, Satz 2 AktG, 4 Abs 2 c Betr VerfG, 12 KündigungsschG v 10.8. 1951) mit unterschiedlichem Sinngehalt verwendet und ist für' . jede der genannten Bestimmungen umstritten. Die Verweisung des -13- KündigungsschutzG v 9* Juli 1926 auf § 1 AVG bezieht sich dariei nicht auf etwas Feststehendes und enthält darum keine eindeutige! Abgrenzung* Die auf § 1 AVG beruhende Bestimmung der Berufsgrupp< der Angestelltenversicherung gilt auch für das Kündigungs-schutzgesetz. Dagegen binden rechtskräftige Entscheidungen folr Sozialgerichtsbarkeit über den Umfang der Angestelltenver-. sicherungspflicht die Gerichte der ordentlichen und der Ar-.l beitsgerichtsbarkeit nicht (Dersch NZfAR 1926, 582). Ober de| Kreis der versicherungspflichtigen Personen sind daher 'eil der widersprechende Entscheidungen möglich. Da Personen, dem Jahresverdienst die Gehaltsgrenze des § 3 AVG übersteigt, nicht versicherungspflichtig sind, ist ihnen gegenüber eine sozilalversicherungsrechtliche Entscheidung darüber, ob sie ihreir Stellung und Tätigkeit nach der Angestelltenversiche- I rungjspflicht unterliegen, unmöglich.. Hier können nur die or-| dentlichen und die Arbeitsgerichte zur Entscheidung berufenJ sein. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Entscheir dung ausschliesslich nach versorgungsrechtlichen Gesichtspufl*^ ten und nicht nach dem Zweck des Kündigungsschutzgesetzes g< sucht werden dürfte. Versorgungsrechtliche Gesichtspunkte können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Personen handelt, deren Jahresverdienst innerhalb der GehaltH grenize des § 3 AVG liegt, denn für Personen, die mehr bezielfch «v kann die Frage nach der Angestelltenversicherungspflicht keif*. Bedeutung gewinnen. Insoweit kann nur für ihre Berufsgruppe' die Frage nach der Angestelltenversicherungspflicht aufgewo i fen Und auch sie nur in einem Falle entschieden werden, bei dem sich die Bezahlung im Rahmen des § 3 AVG hält*. Deshalb und angesichts des Fehlens eines für das gesamte Arbeitsrecb feststehenden, einheitlichen Angestelltenbegriffs konnte es dem Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 1 AVG nur darauf a£ kommen, sich der dort v.orgenommenen Aufzählung von Angestell tenkategorien zu bedienen, nicht aber darauf, anzuordnen, -14- It dass Kündigungsschutz nur zu gewähren sei, wenn der Tätigkeit und der Stellung nach ein versicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis vorliegt* Dem Reichsarbeitsgericht kann darum nifckftr darin Recht gegeben werden, dass die Verweisung des Kündigungen schutzgesetzes auf das Angestelltenversicherungsgesetz die Be- deutung habe, dass der Begriff des Angestellten für den Kündig - ♦'jBR gungsschutz nur nach versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten 3 und nicht aus den Zwecken gerade des Kündigungsschutzgesetzes abgeleitet werden dürfe. I-* Im übrigen ist keineswegs unzweifelhaft, dass die ange-stellten vertretungsberechtigten Organmitglieder einer juristischen Person angestelltenversicherungspflichtig sind. Das hat das Reichsversicherungsamt zwar für GmbH-Geschäftsführer angenommen, wenn sie zugleich Gesellschafter sind, ihre Tätigkeit als Geschäftsführer auf Grund eines zwischen ihnen und der * * GmbH bestehenden Dienstverhältnisses ausüben und sie infolge ihrer Kapitalbeteiligung (ihres Stimmrechts) keinen massgeben^ den (bestimmenden) Einfluss auf die Entschliessungen der Gm1 haben (AR 1916, 29; 1931 IV, 201; 1932 IV, 217; 1938 IV, 384) i Es hat auch die Organstellung der Mitglieder des Vorstands i * von Aktiengesellschaften nicht als Hinderungsgrund für die Angestelltenversicherungspflicht angesehen (AR 1932 IV, 430) i * _ Aber Dersch (RdA 1951, 212 ff) verneint mit beachtlichen Grüh- i * % den die Sozialversicherungspflicht von auf Grund■Dienstvertrages tatigj werdenden Organmitgliedern juristischer Personen Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da, wie ausger i führt, dem Reichsarbeitsgericht darin nicht gefolgt werden kann, dass der Angestelltenbegriff für das ICündigungsschutzge-^ setz vom 9. Juli 1926 wegen der Verweisung auf § 1 AVG nur aüsy I * der letzterem Bestimmung gewonnen werden könne. Der Ztoeck des. Kündigungsschutzgesetzes vom 9. Juli 1926 ! . < kann vielmehr nicht ausser Betracht bleiben. Danach können min-1 ' destens Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften keinen -15- ^UncHgungsschutz geniessen. i Das Gesetz vom 9* Juli 1926 bezweckt aus Sozialpolitik scheii Erwägungen den Schutz der älteren Angestellten. Es ist eine rein arbeitsrecLtliehe Regelung, die darum auch nur fiir Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts gelten kann. Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nicht Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne, Sie werden auch angestellt (§ 75 Abs 1 Satz 4$ Abs 3 Satz 5 AktG) und. werden regelmässig auf Grund Dienstvertrages tätig. Das Diei Verhältnis besteht aber zu der von ihnen selbst geleiteten juristischen Person. Wenn sie auch nicht völlig unabhängig sind, so ist ihr Abhängigkeitsverhältnis doch grundsätzlich anders als das eines Angestellten im arbeitsrechtlichen Sina^ mag dieser auch, etwa als Prokurist; mit noch so weitgehender^ Befugnissen ausgestattet sein (RG 120, 300 /50^). Sie üben selbst das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine sonstige Funktionen aus, sie repräsentieren ihn. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt unter eigener Verantwortung (§ 70. Abs 1 AktG)rund der Aufsichtsrat hat kein Weisungsrecht. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft steht als dem vertretungs-j berechtigten Organ das Verfügungsrecht über die Produktion^- i • mittel zu; im Rahmen der §§ 125 ff AktG bestimmt und beeinflusst er die Gewinnverteilung. Die Vorstandsmitglieder trii die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 294 ff AktG), Naclj den §§ 205 AVG, 1488, 1492, 536, 531 RVO, 103, 109 RAbgO köi»S sie, wenn infolge ihres Verschuldens Sozialabgaben oder Steu ern nicht abgeführt werden, persönlich mit ihrem eigenen Ve mögen neben.der von ihnen vertretenen Aktiengesellschaft Haftung herangezogen werden, Streitigkeiten aus ihrem Dienst Verhältnis gehören nicht 'vor die Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGß) Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten sie nach aus drücklicher Bestimmung (§4) nicht als Arbeitnehmer und nach § 12 KündigungsschG v 10, August 1951 kommt ihnen nicht der Jz. -16- Schutz gegenüber sozial ungerechtfertigter Kündigung zugute Auch die Kündigungswiderrufsklage stand ihnen im Hinblick auf 5 5 ArbGG (Mlansfeld ArbRS 37 LAG 135) und kraft ihrer Rechts-Stellung (RAG ArbRS 45, 309 mit Anm Hueck; LAG Braunschweig ArbRS 37, 135) nicht zu. Der Senat hat sie bereits in seiner ** Entscheidung vom 11.7,1953 - II ZR 126/52 - (BGHZ 10, 187 /I9l7) zu deh selbständig Tätigen gerechnet. * 4 Ä* «Oh. ■>* .‘■Ä Diese Rechtsstellung muss auch für die Krage entschei- ■ dend sein, ob sie auf Grund des Gesetzes vom 9. Juli 1926 ^ Kündigungsschutz geniessen. Der Schutz dieses Gesetzes muss Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft kraft ihfer Rechtsstellung vorenthalten sein, mögen sie sich auch im Ein-**? zelfalle gerade im Augenblick der Kündigung in einer dem gekündigten abhängigen Angestellten vergleichbaren Lage befinden. Es känn nicht auf die Auswirkungen der Kündigung abgestellt werden, wie auch § 5 ArbGG für .die Gerichtszuständigkeit nicht die Position des Vorstandsmitglieds beim Streit mit seiner Gesellschaft, sondern seine Rechtsstellung als solche entscheiden lässt. Auch die Schutzbedürftigkeit im einzelnen Kall kann nicht massgebend sein, die Lösung kann vielmehr nur,aus der generellen Stellung der Vorstandsmitglied der einer Aktiengesellschaft gefunden werden. So gesehen, bedürfen sie d^s Schutzes des Gesetzes vom 9» Juli 1926 nicht.^ Kraft ihrer sozialen Stellung sind sie in ganz anderem MasSfe $ als abhängige Arbeitnehmer in der Lage, die Bedingungen ihre#* I Anstellung im voraus vertraglich zu regeln und eine bestimmte [ Vertragsdaue^ oder eine bestimmte Kündigungsfrist sicher zu ” stellen (vgl RAG ArbRS 45, 309 12/) > Sie können sich auch ^ durch ihre geschäftlichen und persönlichen Beziehungen weit' eher als ein älterer, lediglich in abhängiger Stellung be- ^ i * schäftigter Angestellter vor der Gefahr der Arbeitslosigkeit 1 ' € schützen und ein anderes Auskommen finden. Dazu kommt, dass- - sich Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auch inso- H i i $ weit in einer stärkeren Rechtsstellung befinden, als eine Kündigung nach § 622 BGB nur bei vorangegangenem oder gleich zeitigem 7/iderruf der Vorstandsbestellung erfolgen kann* Bei der »Viderruf der Vorstandsbestellung ist im Gegensatz zu § \ Abs 3 HGB nur noch bei wichtigem Grunde möglich (§ 75 Abs 3 Satz 1 AktG)* Die Kündbarkeit der Stellung rechtfertigt es daher nicht* Vorstandsmitgliedern den typisch arbeitsrecht-liehen Schutz des Gesetzes vom 9. Juli 1926 zu gewähren. Bei wenn sie auch durch die Kündigung des mit ihrer OrganstellträJ"*! verbundenen Dienstvertrages aus der Position des Arbeitgeber* dieses Betriebes verdrängt werden, so ist es doch nicht an^ gängig, ihnen dieserhalb Kündigungsschutz zu gewähren, der auch dem abhängigen Angestellten hauptsächlich kraft seiner*' sozialen Stellung und nicht wegen der durch die Kündigung Binzelfalle geschaffenen Lage zukommt * Die Beklagte brauchte daher für die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers lediglich die in § 622 BGB festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten* Da diese Prist be- ] achtet wurde, ist die zu dem 30. September 1950 ausgesprochene Kündigung wirksam. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat der Kläger keine Ansprüche., Unter Berücksichtigung des erhaltenen Gehaltsvorschusses und der von der Beklagten bis zu dem 31. Deze * t ber 1952 erbrachten Versicherungsleistungen steht dem Kläger daher ein Anspruch nicht zu. Die Revision war darum zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankam, ob die zu dem 30. September 1950 ausgesprochene Kündigung auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt war. t Dr» Sl -18- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Canter Dr„ Selowsky Dr, Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn