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BGH · II ZR 41/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 41/51

September 1947 • Auf Grund dieser Freigaben bat die Beklagte unter dem Hinv/eis, daß ihm Original-Ausfuhrgenehmigung über insgesamt 1.000 to vorliege, mit Schreiben vom 26. In dem ersteren Schreiben war noch gesagt, da# sich die Klägerin wegen des Versandes direkt mit der Beklagten in Verbindung setzen werde. Die Klägerin hat vor der 7äh-rungsumstellung wiederholt Lieferung des Restfes verlangt und begehrt mit der Klage Lieferung von 284 to 25er Schwemmst einen. Sie meint, sie brauche dafür nichts zu bezahlen, die Beklagte sei in Verzug geraten, habe auch durch Vorenthültung der Steine gegfen § 1 Ziff 3 VRStVO verstossen und ^.üsse daher den eingetretenen Schaden ersetzen, der darin bestehe, da# sie,.die Klägerin, nunmehr die nielli, erhaltene u'ureaucuge in Deutscher mark bezahlen müsse.1 Zuc-ULi-^ufc-Verurteilunc dahin ab, äaB die Beklagte 284 to 25cr Schwemmte ine Zug um Zug gegen Zahlung von 1/10 der für 3&hn- und /.utoversand unterschiedlichen Bliarkpreise zu liefern habe. I;ii u liecht nehmen Landgericht und Oberlandesgericht an, daß die Beklagte auf vertraglicher Grundlage zur Lieferung von 800 to ScLwc'.^iöteinen verpflichtet war und tS«*-darum die noch ausstehenden 284 to zu liefern hat. habe die Tieferung nur durch Öffentlich-rechtlichen Zwang der französischen Xilitürregierung oder ihres Sonderbeauftragten erreichen können; nachdem die Zwangsvoröchrifton aufgehoben seien und damit die i'-rund-lage fllr den Bon de BflMHk und die llLicfei*ungsanwei-sung” v;eggefallen sei, könne dio Beklagte Überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Selbst' bei hoheitlich diktierten Verträgen ist das Ergebnis des Zwangseingriff8 ein Vertrag, nur sein Zustandekommen vollzieht sich nicht nach bttrgerlichrechtlichen Regeln; der Zwang zu dem Zustandekommen eines Frivatrechtsgeschäfts ist der Grund für den Erlaß derartiger Zwangseingriffe, während die Durchführung des eiiimai zwangsweise zustandegebrachten oder auf Grund hoheitlicher Anordnung zustandegekommenen Vertrages, dem daraus Berechtigten Überlassen und die llüglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs mittels Klage und Zwangsvollstreckung durchaus bestehen bleiben kann. zu bezahlen, mag er zur Zahlung verpflichtet werden, der^BBgewinht damit aber keinen Anspruch; ihn erhält”"er erst durch Abschluß eines Vertrages mit dem. Daß der Sonderbeauftragte der französischen Militärregierung den Preis festlegte und die Klausel: Abrech-, nung über die Firma Josef vorsah, hat nicht, wie * die Revision meint, zur Polge, daß die Parteien zueinander in ein öffentlichrechtliches 3ber- und Unterordnungsverhältnis traten. ten Bedingungen, wenn Bie sich dem Bewirtschaftungszwang ' ■ > fügten und den erteilten Öffentlichrechtlichen Auflagen :-v nicht widersprachen (OGHZ 2, 352/5527) • Die Revision . führt ihre Auffassung, daß es an einem Vertragsyerhältnis * fehlet selbst nicht folgerichtig durch, sie sagt, "auf der 5 Grundlage der Bons deVDflHflMp und der nLieferuhgsan-weisungen" des Sonderbeauftragten sei^n Realkontrakte Die Revision verneint also nicht das Zustandekommen eines Vertrages Überhaupt, sondern will ihn nur so qualifiziert wissen, daß keine Pflicht zur Lieferung, der noch offenen 284 to besteht. Damit kann sie nicht gehört werden, da der Beklagten die Lieferung von 800 to aufgegeben war und sic sich mit der iCLägerin eingelassen hat, ohne•Überhaupt oder der Lenge wegen zu widersprechen. November 1947', der nach Erteilung der Ddblocägebons angeblich ohne jede vorherige Rücksprache mit der Beklagten ihr La rz er hand, mitteilte, ihr würden mehrere Haggons zur Ladung von Schwemmsteinen zugehen, es handle sich um die von ll|0lim Aufträge der Uilitärregierung aufgegebenen, kann nichts für die Ansicht der Revision hergeleitet werden. Auf Grund* des Kaufvertrages hatte die Beklagte Anspruch auf Zahlung-des' Kaufpreises (§ 435 Abs 2 BGB), und awetr in Reichsmark; !?ür die bisher nicht gelieferten 284 to ist der. Der Klägerin* steht jedoch in Höhe von 9/lQ ihrer Köufpreisschuld ein Schadensersatzaiispruch aus Verzug .zu, mit deia sie auf re chneir.lcohnt e uüd auf gerechnet hat« Die der Beklagten gemäß § 320‘"BGB zustehende und von ihr erhobene. Sie verkennt, daß die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, auf tatsächlichem Gebiet liegt und darum in der Revisions Instanz nicht nachzuprlifen ist (Gadow in RGRIC z HGE § 346 Amu 13; Sie äbersieht weiter, daß N^^die Behauptung der Beklagten, seinerzeit seien Bimsbaustoffe grundsätzlich ab Fabrik geliefert worden, als unwahr bezeichnet hat. Da das Berufungsurteil den Handelsbrauch auch gerade für die anomalen Verhältnisse der Vorwährungszeit festgestellt hat, kann die Revision nicht damit gehört werden, er habe sich in dieser Zeit geändert. § 346 HGB, nach dem unter Kaufleuten in-Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die iu Handelsverkehr geltenden Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, bedeutet, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen nuß (RGB 114, 12; JW 1926,* 1323; Hildebrandt aaO $ 346 Anm 9). Die Beklagte behauptet nicht, daß dies geschehen seil Sie bestreitet lediglich die Behauptung der Klägerin, eine Versendungs- Daraus, daß Zeislvneir bekundet hat, ihm sei versichert worden, die Steine würden nach und nach von der Beklagten mit von der Bahnstation Heuwiod (Sitz der Boklagten) zur Verfügung gestellten waggons geliefert werden, konnte sehr wohl geschlossen werden, daß sich die Beklagte zur Versendung verpflichtet habe. Wenn auch der Parteivertrag durch schlüssige Handlungen und nicht unter Verwendung von 7/orten wie Angebot und Annahme zustandegekommen .ist, so ist das, wie aus ge führt, kein Zeichen dafür, daß. es handle Bich um die von auf gegebenen, lediglich den Schluß zulasse, v/enn die Klägerin ihrerseits Waggons schichte, aber eine Ver-sendungspflicht der Beklagten gewünscht hätte, hätte sie das klar sagen müssen, nenn angesichts des fest-* gestellten Handelsbrauchs war die Beklagte versendungs— pflichtig, und nur im Zusammenhalt hiermit war das Schreiben vom 5. Ss habe sich um bezügsbe-schränkte Ware gehandelt, die nur bei dringendem Bedarf freigegeben werde« Die Klägerin würde ohne dringenden Bedarf nicht Gummireifen geliefert haben, iber Beklagten sei, wie auf Grund der Aussage festzustellen sei, die Auflage erst erteilt worden, nachdem sie eine Anfrage R^^Ps, ob sie 500 to liefern könne, damit beantwortet habe, sie sei auch zur Lieferung von 800 to bereit« Die Darlegung, ein bestimmter Liefertermin habe wegen der für den Abtransport ohnehin benötigten Zeitdauer und wegen der Unsicherheit, Transportraum zu be- * kommen, nicht vereinbart werden können, verträgt sich an sich nicht mit der Annahme sofortiger Fälligkeit« Gemeint hat aber das Berufungsgericht, daß die Beklagte hintereinander nach Maßgabe des verfügbaren und beschaffbaren Transportraums zu liefern gehabt habe, und d&8 ist nicht zu beanstanden« .Auf eine ändere Beurteilung zielen auch die Revisionsangriffe nicht ab, es hätten der Bericht des Kleinjohann^^^Sus^^^^j^es^ fels, daß die Beklagte 800 to auf Lägär fiatte und das fehlen voh Steinen nicht der GruMtfür.-die Uichtliefe- Bas letztere erklärt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die Beklagte die Versendung nicht als • 4 • ihre Aufgabe angesehen hat« Hs ist unstreitig, daß Beauftragte der Klägerin etwa 15 - 20 mal zur Beklagten gefahren sind und Lieferung verlangt habenf Hit Hecht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß zur Llahnuug keine Fristsetzung und nicht die Ankündigung bestimmter Folgen gehört. (jlIGZ 93f 500)., Baß die Beklagte habe erkennen können, daß die Klägerin in der Nichtlieferung eine rfliohtttidrig-keit erblicke, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest) es führt noch'aus, hierüber habe die Beklagte angesichts der Br inglichke it der Lei8tungsäirfförderiuigen und ihrer laufenden Wiederholung nicht im Unklaren sein können, Bei einer Mahnung braucht auf ihre Folgen nicht hingewiesen zu werden (Liehmann-Enheccerus § 51 II 2)j sie ergeben sich aus dem Gesetz. war eine mögliche Beurteilung, die einer anderen tatsächlichen Würdigung durch das Itevisioasgoricht nicht zugänglich ist» im übrigen aber auch der Sachlage entspricht.. Bas Berufungsgericht hätte sich daher damit begnügen können» daß die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat*. Wenn es jedoch positiv.für bewiesen erachtet hat,, daß die Beklagte in mehrfacher Einsicht ein .Verschulden trifft« .so kann die Revision mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen nicht gehört werden» ganz abgesehen davon» daß auch diese Angriffe sich ausschließlich; auf tatsächlichem Gebiet bewegen. Babe es sich aber um beschriftete V/aggons gehandelt, so läge ein Verschulden von Leuten der Beklagten darin, daß sie die Beschriftohg nicht beachtet hätten. dafür vom Prokuristen der Beklagten, V/epHBP, gegebene Erklärung, es könne sich nur darum gehandelt haben, daß die Lastzüge nach Geschäftsschluß gekommen seien oder einen Abiiolausv/eis auf ein anderes. Steinmaß gehabt hätten, könne nichtvoll befriedigen*.V/enn die Klägerin*Transportraum: gestellt habe, so hätte von der Beklagten. Hierzu, habe die Schwierigkeit der Transportraumerlan-gung und der Umstand besonderen Anlaß gegeben, daß die Erklärung der Beklagten, sie könne auch 800 to liefern, von Lieferung und Versendung sei, sei sie leichtfertig abgegeben worden, und auch insoweit hafte die Beklagte für ein Verschulden ihrer Leute. Die Beklagte habe alle 'übrigen ihr vom Sonderbeauftragten erteilten Auflagen erfüllt und auch die gegenüber der Klägerin schuldig gebliebenen 284 to liefern können, da sie mehr als diese menge 25er Steine bei der Währungsumstellung auf Lager gehabt häl^e. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist eine andere Beurteilung von Zeugen-äussagen, die Verlagerung des Schwerpunkts aüfandera als die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte und der Vorwurf unrichtiger Würdigung 5. ) Zu Unrecht meint die Revision schließlich, es sei nicht dargetan, in welchem Umfang die Lieferung der Beklagten durch deren Pflichtvcrstösse verzögert worden und welcher Schaden gerade hierdurch entstanden sei« Mehr als die Tatsache, da3 die Beklagte 284 to bis zur Y/ährungs-umstollung nicht geliefert hat, und der Umstand, daß diese Y/aronuenge von der Rlügerin nun voll in DYIark hatte bezahlt werden messen, waren zur Annahme eines Verzögerungsschadens nicht erforderlich* Teststcllung, daß 25er Steine geliefert werden sollten und es zu der von der Beklagten behaupteten Vertr:.gsSnderung nicht gekommen ist*

Zitierte Normen: § 435 BGB § 346 HGB § 271 BGB
SteinBerufungsgerichtParteiVertragesLieferungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz:	BGB	§§	241,	284?	HG3	§	346.
Hechtssatz:
1.	) Selbst bei hoheitlich diktierten Verträgen ist
 das Ergebnis des staatlichen Zwangseingriffs ein privatrechtlicher Vertrag*.
2.	) Sur Mahnung genUgt eine Leistungsaufforderung
 und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Polgen haben werde (RGZ 93, 3Ö0).
30 § 346 HGB bedeutet, daß derjenige, der sich
 einen Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen muß (RGZ 114, 12?
 St 1926, 1325)•
Aktenzeichen: II ZR 41/51
Urteil vom 14. November 1951	OLG	Koblenz
11: Z?--41/51
Verkünd et am 14* November 1951
II i r t h, Justizangestellter alb Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der Firma P.	&	Co. GmbH., N________
vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter in afll, SflÜBsti*.
Beklagten, Beru^ungtbeklacten und Revisionsklügerin.
-?roze:*bevollmüchtigter: Rechtsanwalt Lr.
gegen
 die Firma Jakob 61 strasse 0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechts
J)r. “
hfc.t der tl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Canter und der Lundes richter Dr. Drost, Lr.Eaidiuger, Lr »Fischer und Lr.Kuhn
 für Recht erkannt:
Lie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Februar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
• Von Rechts wegen
 Tatbeatand^
Die französische Militärregierung hatte in ihrer Besatzungszone die Lenkung der Rohstoffe und der Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft weitgehend in der Har »Sie gab bewirtschaftete Waren durch Bons de frei und benannte darin den bezugsberechtigten Empfän*. ger. Bei Bimsbaustoffen überliess sie die Auswahl des Lieferanten deia von ihr bestellten Sonderbeauftragten Hans	der	bein	Verband	Rheinischer	Bims-Baustoff-
ner lee , einen Fachverband in Wirtschaftsverband Steine
 und Erden, tätig war. Am 31. März 1947 forderte die .
•
französische liilitürregierung Ried auf, im Tauschwege Reifen für neue -*ajtlcraftwagen f die Firmen für feuerfeste Erzeugnisse zugewiesen worden waten, zu besorgen.
Im Juni 1947 schloß dio Klägerin, eine 'JWttß Firma, mit dem rachverband Rohtongruben und Kaolinwerke, der gleichfalls dem V/irtachaftsverband Steine -und Erden sage hört, ein Jnterzonen-Eowpensationsgeschüft auf Lieferung von Reifen gegen Erhalt von Schwemmsteinen ab. Eie französische liilitürregierung und das rkein-pfülzi-Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Interzo-nenaut Rheinland-Pfalz, genehmigten diesen Vertrag, die . Klägerin erfüllte ihn. Die französische Ililitärregierun gab zu Gunsten der Klägerin 4.000 to Schwemmsteine frei davon 1.000 to durch Bon Kr 161097 vom 29. September 1947 • Auf Grund dieser Freigaben bat die Beklagte unter dem Hinv/eis, daß ihm Original-Ausfuhrgenehmigung über insgesamt 1.000 to vorliege, mit Schreiben vom 26. November 1947, der Klägerin 100 to 23er Hohlblöcke (a 4.400 Stück) zur Verfügung zu stellen; mit Schreiben
 
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vom 4» Dezember 1947 bat er, der Klägerin 400 to. 25er Ilohlblöcke (17.600 Stück), and.mit Schreiben vom 14. Januar 1946, 500 to dieser Schwemmsteine (13*000 Stück) zur Verfügung zu stellen. In dem ersteren Schreiben war noch gesagt, da# sich die Klägerin wegen des Versandes direkt mit der Beklagten in Verbindung setzen werde. tJm die Lieferung der restlichen 200 to des erwähnten Dd-
blocagebons bat i
die Beiiiibachwerke. Sie lieferten
 diese Kenge an die Klägerin. Die Beklagte lieferte statt • * . * * • • der vorgesehenen 800 to nur 516 to, die die Klägerin in
 Reichsmark bezahlt hat. Die Klägerin hat vor der 7äh-rungsumstellung wiederholt Lieferung des Restfes verlangt und begehrt mit der Klage Lieferung von 284 to 25er Schwemmst einen. Sie meint, sie brauche dafür nichts zu bezahlen, die Beklagte sei in Verzug geraten, habe auch durch Vorenthültung der Steine gegfen § 1 Ziff 3 VRStVO verstossen und ^.üsse daher den eingetretenen Schaden ersetzen, der darin bestehe, da# sie,.die Klägerin, nunmehr die nielli, erhaltene u'ureaucuge in Deutscher mark bezahlen müsse.1	•	’*
Die Beklagte meint, es fehle an eineu Vertrag3ver-
hültnis, hilfsweise erhebt sie .die Linrede des unerfüllt
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ten Vertrages und bestreitet, im Verzüge zu sein.
Das Landgericht bejaht Vertrag und verurteilt die Beklagte zur Erfüllung, verneint jedoch Verzug und eine • sonstige* Schadensersatzpflicht und hält, die Jinrede des nicht erfüllten Vertrages wegen des vollen DMarkpreis es füt^begründet. Das Berufungsgericht nijnat Verzug an, be-misst den Verzägeiungsschaden auf 9/10 des Dtfarkpreiees *
und ändert daher die ;.vom\Landgericht ausgesprochene
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Zuc-ULi-^ufc-Verurteilunc dahin ab, äaB die Beklagte 284 to 25cr Schwemmte ine Zug um Zug gegen Zahlung von 1/10 der für 3&hn- und /.utoversand unterschiedlichen Bliarkpreise zu liefern habe. Hit der Revision wehrt sicli die Beklagte gegen diese Einschränkung; sie begehrt Aufhebung des Vorderurteils und Zurückweisung der Berufung, während die Klägerin im Zurückweisung der Revision bittet.
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I. I;ii u liecht nehmen Landgericht und Oberlandesgericht an, daß die Beklagte auf vertraglicher Grundlage zur Lieferung von 800 to ScLwc'.^iöteinen verpflichtet war und tS«*-darum die noch ausstehenden 284 to zu liefern hat.
1.) Die Revision meint, die Beklagte sei lediglich auf C-rund obrigkeitlichen Befehls, nicht dagegen privatrechtlich, zur Leistung verpflichtet gewesen, die Llüf.crir- habe die Tieferung nur durch Öffentlich-rechtlichen Zwang der französischen Xilitürregierung oder
 ihres Sonderbeauftragten erreichen können; nachdem die Zwangsvoröchrifton aufgehoben seien und damit die i'-rund-lage fllr den Bon de BflMHk und die llLicfei*ungsanwei-sung” v;eggefallen sei, könne dio Beklagte Überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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Sie verkennt dabei die rechtliche Bedeutung der Abgabe zwangsbowirtschafteter Tiaren. Die 7/t.renabgabe kenn zwar durch staatlichen Koheitsakt veranlasst oder erzwungen werden, niemals aber selbst dem öffentlichen Recht angehören. Bas hoheitliche Gebot kann nicht die Grundlage dufär abgeben, daß der Pflichtige ein Entgelt dafür beanspruchen kann. Auch die Erfüllungshandlung,
 die Übereignung, kann hoheitlich zwar geboten, aber ^ni'cht durch eine Veiwaltungsanordnung ersetzt werden;
pL*e Übereignung bleibt ein privates Rechtsgeschäft T^iind soll, auch wenn befohlen oder staatlich erzwungen, gar nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern unter GleiohgesieIlten, also privatrechtlich vollzogen werden. Selbst' bei hoheitlich diktierten Verträgen ist das Ergebnis des Zwangseingriff8 ein Vertrag, nur sein Zustandekommen vollzieht sich nicht nach bttrgerlichrechtlichen Regeln; der Zwang zu dem Zustandekommen eines Frivatrechtsgeschäfts ist der Grund für den Erlaß derartiger Zwangseingriffe, während die Durchführung des eiiimai zwangsweise zustandegebrachten oder auf Grund hoheitlicher Anordnung zustandegekommenen Vertrages, dem daraus Berechtigten Überlassen und die llüglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs mittels Klage und Zwangsvollstreckung durchaus bestehen bleiben kann. Durch die Anordnung, der Empfänger- habe die V/are
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zu bezahlen, mag er zur Zahlung verpflichtet werden, der^BBgewinht damit aber keinen Anspruch; ihn erhält”"er erst durch Abschluß eines Vertrages mit dem. Bezugsberechtigten (OGHZ 2, 352; 2, 9? ^/9g7; 4, 149 BGHZ 1, 75; BGE MDR 1951, 97).
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Daß hier Zwangsänordnungen.der Besatzungsmacht infringe stehen, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision keinen Unterschied. Denn die Besät zungsmachtwar so wenig wie jeder andere Hoheitsträger in der Lage, die iiieferungs- und Leistungsbeziehungen der Parteien in das Verhältnis von Über- und Unterordnung zu setzen und den
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Parteien Ansprüche gegeneinander zu gehen.
Ein Vertrag zwischen den Parteien kam dadurch zustande,. daß die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Bezugsberechtigung forderte und die Beklagte dem nachkam.' v/enn sich die Beklagte freie Hand lassen wollte, so mußte sie, da sie öffentlichrechtlich zur Lieferung verpflichtet und der Abschluß eines Vertrages zur Durchführung dieser Veiyflichtung entweder hoheitlich' durch schlüssige Erklärung verlangt oder erforderlich war, sich äussern; sonst kam es durch Schweigen vor und bei der Lieferung zu einem Vertrage (OGHZ 2, 352/5527)* liindestinhalt dieses Vertrages wurde, was dazu hoheitlich ungeordnet war. Im übrigen war für den Parteiwillen Baum. Daß der Sonderbeauftragte der französischen Militärregierung den Preis festlegte und die Klausel: Abrech-, nung über die Firma Josef vorsah, hat nicht, wie * die Revision meint, zur Polge, daß die Parteien zueinander in ein öffentlichrechtliches 3ber- und Unterordnungsverhältnis traten. (BGHZ 1, 75/F|7)* Durch die teil-weise Ausschaltung der Parteiwillkür wurde keine der Parteien über oder unter die andere gesetzt', sie standen ...	’|^ *
sich vielmehr gleichberechtigt gegenüber und unterwarfen % sich der Anordnung des Vertragsschlusses und den verlang-.
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ten Bedingungen, wenn Bie sich dem Bewirtschaftungszwang ' ■ > fügten und den erteilten Öffentlichrechtlichen Auflagen :-v nicht widersprachen (OGHZ 2, 352/5527) • Die Revision . führt ihre Auffassung, daß es an einem Vertragsyerhältnis * fehlet selbst nicht folgerichtig durch, sie sagt, "auf der 5 Grundlage der Bons deVDflHflMp und der nLieferuhgsan-weisungen" des Sonderbeauftragten sei^n Realkontrakte
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Uber jede einzelne von der Uilitärregierung freigegebene Lieferung geschlossen worden. Die Revision verneint also nicht das Zustandekommen eines Vertrages Überhaupt, sondern will ihn nur so qualifiziert wissen, daß keine Pflicht zur Lieferung, der noch offenen 284 to besteht. Damit kann sie nicht gehört werden, da der Beklagten die Lieferung von 800 to aufgegeben war und sic sich mit der iCLägerin eingelassen hat, ohne•Überhaupt oder der Lenge wegen zu widersprechen. Auch'aus dem Schreiben ZflHH^'s vom 5. November 1947', der nach Erteilung der Ddblocägebons angeblich ohne jede vorherige Rücksprache mit der Beklagten ihr La rz er hand, mitteilte, ihr würden mehrere Haggons zur Ladung von Schwemmsteinen zugehen, es handle sich um die von ll|0lim Aufträge der Uilitärregierung aufgegebenen, kann nichts für die Ansicht der Revision hergeleitet werden. Gewiss würde in diesem Schreiben unter Verhältnissen ohne Bewirtschaftungszwang schlechterdings kein Vertragsangebot gesehen werden können; alsdann hätte es aber auch notwendigerweise anders lauten müssen. Unter den*gegebenen Umständen aber enthielt es die Geltendmachung der der * ICiägerin erteilten 3ezugsoerechtigung und der der Beklagten gemachten Auflage. Da das Verhältnis der Parteien untereinander nicht auch noch ins öffentliche Recht verlagert zu werden brauchte und sollte und eine Beziehung der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nur durcE Vertrag geschaffen werden konnte, lag in dem Schreiben yom 5. Hovem* . ber 1947, wenn ihm nichts vorausgegangen ist, der erste. Schritt zur Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses.nach Laßgabe der von der Uilitärregierung und ihrem Sonderbeauftragten getroffenen Anordnungen.
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2.) Die yoii der Revision aufgeworfene Präge,. wie die Klägerin zu Gwmaireifen und zu dem Komp ensations-geschäft gekommen ist, berührt den Rechtsstreit nicht«
Das Kompensationsgeschäft hat mit dem Parteivertrag nur insofern etv/as zu. tuh, als es den Anlaß zu den von der französischen Militärregierung erteilten Freigaben von 4-0Ö0 to Setwemiasteinen gab«
. Unerheblich ist. auch,. ob für das Interzonen-lCompen-
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sationsgeschäft die Genehmigung der französischen hili-tärregierung und des rhein-pfälzischea Interzonenamts geneigte . oder ob auch noch die Genehmigung einer »Stelle der gritischeii Zone, erforderlich war (vgl das Senatsurteil vom 30« Mai 1951 . II ZR 10/51) • Denn, selbst wenn das Kompensationsgeschäft;unwirkBam war, so blieben doch .davon die von der französischen Militärregierung erklärten Preigaben von 4.00.0 to Schwemmsteinen und der Parteivertrag unbertthrt. . ...
II. . Auf Grund* des Kaufvertrages hatte die Beklagte Anspruch auf Zahlung-des' Kaufpreises (§ 435 Abs 2 BGB), und awetr in Reichsmark; !?ür die bisher nicht gelieferten 284 to ist der. Kaufpreis gemäß. 5 10 Abe 1 Ziff 2 UrnstG im Verhältnis von 1 ’s 1 auf Deutsche hark umzu-stellön. Der Klägerin* steht jedoch in Höhe von 9/lQ ihrer Köufpreisschuld ein Schadensersatzaiispruch aus Verzug .zu, mit deia sie auf re chneir.lcohnt e uüd auf gerechnet hat« Die der Beklagten gemäß § 320‘"BGB zustehende und von ihr erhobene. Einrede des nicht"erfttllten Vertrages list darum • nur in Höhe des von-der:Aufrechnu^ nicht, verbrauchten . feiles ihres iadfpreisänßpTOchs, also nur zu 1/1Ö, berechtigt.	-f '-
 
1.) Das Berufungsurteil stellt fest, daß seinerzeit, wie vor- und nachher, grundsätzlich nicht ab Werk, sondern frei Abgangsstation geliefert worden sei. Die Revision will den vom Berufungsgericht festgestellten
 Handelsbrauch nur für normale Zeiten, niobt aber fUr
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die erschv/exten Verhältnisse der Llonate vor der l?äh-rungsumstellung gelten lassen. Sie verkennt, daß die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, auf tatsächlichem Gebiet liegt und darum in der Revisions Instanz nicht nachzuprlifen ist (Gadow in RGRIC z HGE § 346 Amu 13;
Breit in Dttr-Hach § 346 Anm 8$ Hildebrandt in HGB £omm § 346 Anm 11; Stein-Jonas-Schönke. § 349 II Abs 4; Baumbach HGB § 346 3 D;aA Rosenberg, Behrb des Deutschen
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Zivilprozeßrechts § 140 III 1 a). Sie äbersieht weiter, daß N^^die Behauptung der Beklagten, seinerzeit seien Bimsbaustoffe grundsätzlich ab Fabrik geliefert worden, als unwahr bezeichnet hat. Da das Berufungsurteil den Handelsbrauch auch gerade für die anomalen Verhältnisse der Vorwährungszeit festgestellt hat, kann die Revision nicht damit gehört werden, er habe sich in dieser Zeit geändert.
§ 346 HGB, nach dem unter Kaufleuten in-Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die iu Handelsverkehr geltenden Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, bedeutet, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen nuß (RGB 114, 12; JW 1926,* 1323; Hildebrandt aaO $ 346 Anm 9). Die Beklagte behauptet nicht, daß dies geschehen seil Sie bestreitet lediglich die Behauptung der Klägerin, eine Versendungs-
Pflicht vereinbart zu haben, und folgert hieraus, daß sie zur Versendung nicht verpflichtet sei. Hierzu kommt sie auch deshalb, weil sie den vom Berufungsrichter festgesteilten Handelsbrauch verneint. Bei dieser Prozeßlage hätte gar nioht geprüft zu werden brauchen, ob die Parteien eine Versendungspflicht der Beklagten vereinbart haben. Aber selbst das stellt das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei fest. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Hevision sind unbeachtlich, weil es. auf diese Feststellung nicht einmal ankam und es sich zudem um unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen handelt. Bas gilt von der Erwägung der Revision, ein Fabrikant, der sich in den ftonaten vor der Vährungsuastellung zu grüsseren. Versendungen verpflichtet habe, sei entmündf$$|;sreif gewesen. Daraus, daß Zeislvneir bekundet hat, ihm sei versichert worden, die Steine würden nach und nach von der Beklagten mit von der Bahnstation Heuwiod (Sitz der Boklagten) zur Verfügung gestellten waggons geliefert werden, konnte sehr wohl geschlossen werden, daß sich die Beklagte zur Versendung verpflichtet habe. Dies umsomehr, als unstreitig ist, daß die Beklagte, die meisten Sendungen in von ihr beschafften Waggons vorgenommen hat. Wenn auch der Parteivertrag durch schlüssige Handlungen und nicht unter Verwendung von 7/orten wie Angebot und Annahme zustandegekommen .ist, so ist das, wie aus ge führt, kein Zeichen dafür, daß. überhaupt keine Vereinbarungen . getroffen worden sind. Es ist auch nicht richtig, daß . die, Anl^idi&ung im Schreiben	vom	5.	Novem-
ber .1947, der Klägerin gingen 4-5 Waggons zur Ladung
 
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es handle Bich um die von
 auf gegebenen, lediglich den Schluß zulasse, v/enn die
 Klägerin ihrerseits Waggons schichte, aber eine Ver-sendungspflicht der Beklagten gewünscht hätte, hätte sie das klar sagen müssen, nenn angesichts des fest-* gestellten Handelsbrauchs war die Beklagte versendungs— pflichtig, und nur im Zusammenhalt hiermit war das Schreiben vom 5. November 1947 zu würdigen; v/enn die Klägerin der Beklagten 4-5 Waggons zu aohicken ankündigte, so konnte das, wie dies dais Berufungsgericht getan hat, durchaus dahin ausgelegt werden, daß damit gesagt sei, wie eilbedürftig der Klägerin die Ausführung der Lieferungen sei, und nicht, daß die Klägerin der Beklagten die Versendung abnehmen wolle. Auch die Tatsache, daß die Beklagte sich um die Bestellung von
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Die Darlegung, ein bestimmter Liefertermin habe wegen der für den Abtransport ohnehin benötigten Zeitdauer und wegen der Unsicherheit, Transportraum zu be- * kommen, nicht vereinbart werden können, verträgt sich an sich nicht mit der Annahme sofortiger Fälligkeit« Gemeint hat aber das Berufungsgericht, daß die Beklagte hintereinander nach Maßgabe des verfügbaren und beschaffbaren Transportraums zu liefern gehabt habe, und d&8 ist nicht zu beanstanden« .Auf eine ändere Beurteilung zielen auch die Revisionsangriffe nicht ab, es hätten der Bericht des Kleinjohann^^^Sus^^^^j^es^
berücksichtigt werden müssen.«
Soweit die Revision änderen Aussagen den Vorzug vor der Bekundung	geben will,, bewegt sie
 sich zudem auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der Beweiswürdigung« Abgesehen hiervon ergibt die von der Revision in den Vordergrund gestellte^ÄM’säge .tfeissen-
fels, daß die Beklagte 800 to auf Lägär fiatte und das fehlen voh Steinen nicht der GruMtfür.-die Uichtliefe-
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rung war. Im übrigen hat die. Beklebte-S 3 der Berufungs-beantwörtung vom 2. Septekäber' 1950 sdlhst vorgeträgen,
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sich gegenüber Nied bereit^erklärt ztt.Jhäben, über die zunächst vorgesehenen ^O^to .fiinaus weitere 500 to aus dem. Attflageprogramm zur Verfügung zu stellen« Für die Fälligkeit sf rage ist es darum uuch unerheblich, daß
 
U^pdie Verteilung der Lieferaufträge nach der akten-mässigen Kapazität der eins einen Werke verge nomnien habe, hierdurch Schwierigkeiten entstanden sein sollen (Aussage Hath) und daß sich-weitere Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Hohuiaterialien und Hilfsstoffe sowie durch verkürzte und unzulänglich geleistete Arbeit ergeben hätten (Bericht	*
 3») Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Beklagte nicht jede Transportmöglichkeit ausgenutzt und sich auch nicht ausreichend um die Versendung bemüht habe. Bas letztere erklärt sich ohne weiteres aus
 der Tatsache, daß die Beklagte die Versendung nicht als
• 4 • ihre Aufgabe angesehen hat« Hs ist unstreitig, daß Beauftragte der Klägerin etwa 15 - 20 mal zur Beklagten gefahren sind und Lieferung verlangt habenf Hit Hecht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß zur Llahnuug keine Fristsetzung und nicht die Ankündigung bestimmter Folgen gehört. Nötig ist nur'eine eindeutige Leistüngsäufforderung und daß erkennbar \yird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde. (jlIGZ 93f 500)., Baß die Beklagte habe erkennen können, daß die Klägerin in der Nichtlieferung eine rfliohtttidrig-keit erblicke, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest) es führt noch'aus, hierüber habe die Beklagte angesichts der Br inglichke it der Lei8tungsäirfförderiuigen und ihrer laufenden Wiederholung nicht im Unklaren sein können, Bei einer Mahnung braucht auf ihre Folgen nicht hingewiesen zu werden (Liehmann-Enheccerus § 51 II 2)j sie ergeben sich aus dem Gesetz. Baß das Berufungsgericht das mehrfache Lieferungsverlangen in Abweichung
 vom Landgericht nicht als ein unbestimmtes Drängen auf Lieferung angesehen hat.» war eine mögliche Beurteilung, die einer anderen tatsächlichen Würdigung durch das Itevisioasgoricht nicht zugänglich ist» im übrigen aber auch der Sachlage entspricht.. Der Umstand, daß.die ganze menge nicht ajif einmal versandt-werden konnte» steht rechtlich der Annahme ^einer Ifahnung nicht entgegen (RGZ 97» 133-/T^27) •
4.)Nach § 285.BGB hatte die Beklagte zu beweisen» daß. ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieb» den sie nicht zu vertreten hat. Bas Berufungsgericht hätte sich daher damit begnügen können» daß die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat*. Wenn es jedoch positiv.für bewiesen erachtet hat,, daß die Beklagte in mehrfacher Einsicht ein .Verschulden trifft« .so kann die Revision mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen nicht gehört werden» ganz abgesehen davon» daß auch diese Angriffe sich ausschließlich; auf tatsächlichem Gebiet bewegen. Bas Berufungsgeri^	für	die
 getroffene Schuldfeststeliung folgendes:-Die Klägerin habe der Beklagten -. das ist unstreitig - 4 ördnungs-rnässig beschriftete Pendelwaggons zugeieitet;, davon seien jedoch nur zwei und auch diese nur zweimal'zwischen Beuwied und Köln gelaufen, .»ine Erklärung, hier-
für liessen die Aussagen der Angestellten der Beklagten vermissen/' Weder der Prokurist noeh der Tränsportleiter-der Beklagten habendie Pendelwaggons je gesehen. Bas zeuge davon» daß die Abwicklung des. Geschäfts? insbesondere der Transportfrage, nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gehandhaat worden sei.- Ausser, den 4 be-
 
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schrifteten Pcndelwaggons habe die Klägerin 4 unbe-scliriftete V.'aggons gestellt,. für die der Transportleiter der Beklagten, LlepBP» die Begleitpapiere in die Hand bekommen habe. Von den von der Klägerin gestellten Waggons habe die Beklagte - gleichfalls unstreitig - welche nach Königs winter laufen fassen; wenn es sich .dabei auch um die yuabeschrifteten V/aggons gehandelt haben möge, so habe Keppjprihre Bestimmung doch aus den erhaltenen Frachtbriefen ersehen können.
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Babe es sich aber um beschriftete V/aggons gehandelt, so läge ein Verschulden von Leuten der Beklagten darin, daß sie die Beschriftohg nicht beachtet hätten. Die Klägerin habe auch Lastzüge eingesetzt. Biese seien - auch das ist unstreitig - wenigstens ein- oder zweimal unverrichteter Dinge. zurttckgeschickt worden. Die . dafür vom Prokuristen der Beklagten, V/epHBP, gegebene Erklärung, es könne sich nur darum gehandelt haben, daß die Lastzüge nach Geschäftsschluß gekommen seien oder einen Abiiolausv/eis auf ein anderes. Steinmaß gehabt hätten, könne nichtvoll befriedigen*.V/enn die Klägerin*Transportraum: gestellt habe, so hätte von der Beklagten. erwartet werden müssen, alü^ der Beladung entgegenstehenden Hindernisse zu beheben,. sie habe aber nicht Transportraum leer zurückgehen lassen dürfen. Hierzu, habe die Schwierigkeit der Transportraumerlan-gung und der Umstand besonderen Anlaß gegeben, daß die
 Erklärung der Beklagten, sie könne auch 800 to liefern,
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zu dem hohen, ihr auf erlegten Llefersoll geführt habe.
.Soweit diese Erklärung die Ursache für. die Verzögerung
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von Lieferung und Versendung sei, sei sie leichtfertig abgegeben worden, und auch insoweit hafte die Beklagte für ein Verschulden ihrer Leute. Ob die Klägerin eine Verpflichtung übernommen habe* am Abtransport der Steine mitzuhelfen, könne, dahingestellt bleiben, da sie ein etwaiges üithilfeversprechen tatsäch-• ’ %
lieh erfüllt habe. Die Behauptung der Beklagten, die Lieferungsverzögerung sei darauf zurückzuf ähren, daß •die Klägerin statt 25er Blöcken 30er Steine erbeten habe, sei unerheblich, da nach ihren eigenen Angaben die 50er Blöcke geliefert worden seien und nurdie Lieferung 25er Blöcke offengeblieben sei. 2s sei aber nicht einmal richtig, daB die Klägerin die. Lieferung von 39®^ Blöcken verlangt habe. Bie'Klägerin habe -vielmehr jedes 3teinma3 genommen, das sie hätte bekommen können. Die Beklagte habe alle 'übrigen ihr vom Sonderbeauftragten erteilten Auflagen erfüllt und auch die gegenüber der Klägerin schuldig gebliebenen 284 to liefern können, da sie mehr als diese menge 25er Steine bei der Währungsumstellung auf Lager gehabt häl^e. Der . tiefere Grund für diesen Rückstand sei darin zu finden, daß die Beklagte im Jahre 1948 d^^|f§§^to.maen sei, daß die Klägerin mit Reifen kompensiert habe, und nun ihrerseits Reifen für einen KCl? ihres Inhabers hätte haben wollen, was sie jedoch nicht erreicht habe. .
ln'diesen tatsächlichen Feststellungen ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist eine andere Beurteilung von Zeugen-äussagen, die Verlagerung des Schwerpunkts aüfandera als die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte und der Vorwurf unrichtiger Würdigung
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der Beweisaufnähme. Dem allen ist die Revisionsinstanz verschlossen.
5.	) Zu Unrecht meint die Revision schließlich, es sei nicht dargetan, in welchem Umfang die Lieferung der Beklagten durch deren Pflichtvcrstösse verzögert worden und welcher Schaden gerade hierdurch entstanden sei« Mehr als die Tatsache, da3 die Beklagte 284 to bis zur Y/ährungs-umstollung nicht geliefert hat, und der Umstand, daß diese Y/aronuenge von der Rlügerin nun voll in DYIark hatte bezahlt werden messen, waren zur Annahme eines Verzögerungsschadens nicht erforderlich*
6.	) Der Binv/and der Beklagten, wenn überhaupt, könnte die Klägerin nur -Oer Steine verlangen, scheitert an der . Teststcllung, daß 25er Steine geliefert werden sollten und es zu der von der Beklagten behaupteten Vertr:.gsSnderung nicht gekommen ist*
Die Uostenentscheidung beruht auf § S7 ZPO.
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