Dezember 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Beklagte hält alle Ansprüche für unbegründet; er hat - soweit das in der Revisionsinstanz noch interessiert - widerklagend beantragt festzustellen, daß die von der Klägerin behauptete Mehrforderung nicht bestehe. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.000 DM und Zinsen zu verurteilen und die Widerklage in Höhe weiterer 18.125 DM abzuweisen, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage auch in Höhe der zuerkannten 7.000 DM abzuweisen und auf die Widerklage das Nichtbestehen einer weiteren Mehrforderung von 22.567,72 DM festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages von 7.000 DM abgewiesen und festgestellt, daß der Klägerin auch eine Mehrforderung von 22.567,72 DM nicht zustehe. 11/12, BerufungsVorbringen der Klägerin GA Bd. IV Bl. 350 und 368 zu III, des Beklagten Bl. 321 und 387 zu 3, BU Abschn. 12, Berufungsvorbringen des Beklagten GA Bd. IV Bl. 323, der Klägerin Bl. 352 unter 4, Bl. 368 und 370 unter VIII, RB Abschn. 13/14, Berufungsvorbringen des Beklagten GA Bd. IV Bl. 322 unter 2, der Klägerin Bl. 350 unter II 2, 357 und 367, wo allerdings von einer Rechenmaschine die Rede ist, In Abschnitt II 5 hat es zwar, nachdem es sich vorher mit den Ansprüchen zu 1, 2, 5 und 6 auseinandergesetzt hatte, ausgeführt, es fehle jeder Nachweis für die Behauptung der Klägerin, sie habe aus eigenen oder ihres Ehemannes Mitteln "mindestens 40.000 DM in den Ortsverband gesteckt". mit den Aufwendungen für den Daimler-Benz Krankenwagen ^J-AV 55 befaßt (Posten 1), verwechselt es den geltend gemachten Betrag von 9.130 DM ("Scheck mit einem Darlehn von 10.000 DM, das von der Volksbank aufgenommen worden sein soll, aber, soweit erkennbar, nicht den Gegenstand des BerufungsVerfahrens gebildet hat. Die dort gegebene Hilfsbegründung, "im übrigen fehlt es hinsichtlich der Zahlung Ban jedem Hinweis dafür, daß dieser Betrag dem Ortsverband zugute gekommen ist", schließt aber die Annahme aus, das Berufungsgericht habe sich wenigstens an dieser Stelle mit dem Anspruch aus der Anschaffung des Krankenwagens auf Grund des von der Klägerin dafür vorgetragenen Sachverhalts und den Beweisantragen in der Berufungsbegründung Seiten 4-6 befaßt. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht, wenn es gegen die Abtretung später entstandener Forderungen, wie sie hier allein in Betracht kommen, Bedenken gehabt hätte, die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 139 ZPO); denn das Landgericht war in den Entscheidungsgründen seines Urteils ohne weiteres davon ausgegangen, die Klägerin könne auch gemeinschaftliche Ansprüche oder Ansprüche ihres Ehemannes geltend machen, und der Beklagte hatte Für das Revisionsverfahren ist deshalb von dem - wie auch immer entstandenen - Recht der Klägerin auszugehen, selbst Ansprüche geltend zu machen, die allein ihrem Ehemann oder ihnen beiden gemeinschaftlich zustehen. In seiner Hilfsbegründung zu dem Posten 2 (Abschnitt I 3.1) hat das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - das von der Klägerin (GA Bd. IV Bl. 330) in das Wissen der Zeugen und gestellte Vorbringen übergangen, das, erwiese es sich als richtig, die Verurteilung des Beklagten rechtfertigen könnte. Das hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu der weiteren Frage führen müssen, ob sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt. Der Anspruch in Höhe von 9.938,83 DM soll sich nach der Behauptung der Klägerin daraus ergeben, daß die Druckerei unter Verrechnung von Forderungen ihres Ehemannes gegen diese Druckerzeugnisse an den Ortsverband geliefert hat. Ehemannes der Klägerin mit sich selbst als Vorstand des Ortsverbands vor. II 3), daß das Berufungsgericht diesen Posten mit anderen verwechselt habe, wird die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf zurückkommen können, so daß dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Für die weitere Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, daß sich das Berufungsgericht bislang mit der Rechtsgrundlage der Klagansprüche nicht auseinandergesetzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 40/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. Dezember 1981 Kaufmann
J us ti zhauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kontoristin Gisela
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., vertreten durch den Vorstand,
Karl Jürgen Hans und
Manfred M^fc, H^jpstraße 21-22, H|
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr. -
Beklagten und Revisionsbeklagten,
und
S0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1975 den Ortsverband des verklagten Vereins gegründet.
Dieser enthob ihn mit Wirkung vom 14. März 1977 seines Amtes und löste im Februar 1978 den Ortsverband auf. Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten für den Ortsverband in - von ihr spezifizierten -Einzelbeträgen insgesamt 114.403,07 DM aufgewandt.
Sie hat hiervon einzelne Teilforderungen geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 25.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hält alle Ansprüche für unbegründet; er hat - soweit das in der Revisionsinstanz noch interessiert - widerklagend beantragt festzustellen, daß die von der Klägerin behauptete Mehrforderung nicht bestehe.
Durch Teilurteil hat das Landgericht
- den Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt,
- die Klage in Höhe von 14.000 DM abgewiesen,
- auf die Widerklage das Nichtbestehen einer Mehrforderung von 53.344,05 DM festgestellt und
- die Widerklage in Höhe von 22.567,72 DM abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag,
den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.000 DM und Zinsen zu verurteilen und die Widerklage in Höhe weiterer 18.125 DM abzuweisen,
der Beklagte mit dem Antrag,
die Klage auch in Höhe der zuerkannten 7.000 DM abzuweisen und auf die Widerklage das Nichtbestehen einer weiteren Mehrforderung von 22.567,72 DM festzustellen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages von 7.000 DM abgewiesen und festgestellt, daß der Klägerin auch eine Mehrforderung von 22.567,72 DM nicht zustehe.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge einschließlich des Antrages auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.
I.
Aus der Abrechnung der Klägerin sind folgende Posten in die Revisionsinstanz gelangt:
1. Aufwendungen für den Kauf eines Daimler-Benz Krankenwagens ^p-AV 55 in Höhe von 9.130 DM (M Scheck - LGU S. 11, BerufungsVor-
bringen der Klägerin GA Bd. IV Bl. 333» des Beklagten Bl. 383, BU Abschn. II 3 und RB Abschn. III 1);
2. Aufwendungen für den Kauf eines Notarztwagens ^^-NA 85 in Höhe von 10.000 DM (MDarlehn LGU S. 11/12, BerufungsVorbringen der Klägerin GA Bd. IV Bl. 350 und 368 zu III, des Beklagten Bl. 321 und 387 zu 3, BU Abschn. I 3.1 und II 2, RB Abschn. II 1);
3. Aufwendungen für Unterhaltung und Reparatur von Fahrzeugen in Höhe von 8.578,89 DM (LGU S. 12,
Berufungsvorbringen des Beklagten GA Bd. IV Bl. 323, der Klägerin Bl. 352 unter 4, Bl. 368 und 370 unter VIII, RB Abschn. II 4);
4. Aufwendungen für KFZ-Versicherungen in Höhe von 2.200 DM (LGU S. 13, BerufungsVorbringen der Klägerin GA Bd. IV Bl. 335 unter IV, des Beklagten Bl. 385 unter 3, RB Abschn. III 2);
5. Kaufpreis für vom Ehemann der Klägerin dem Ortsverband zur Verfügung gestellte Möbel einschl. Fernsehgerät und Reiseschreibmaschine in Höhe von 1.050 DM (LGU S. 13/14, Berufungsvorbringen des Beklagten GA Bd. IV Bl. 322 unter 2, der Klägerin Bl. 350 unter II 2, 357 und 367, wo allerdings von einer Rechenmaschine die Rede ist,
BU Abschn. I 3.2, RB Abschn. II 2);
6. Aufwendungen für Drucksachen in Höhe von 9.938,83 DM (LGU S. 16, BerufungsVorbringen des Beklagten
GA Bd. IV Bl. 323 unter 3, der Klägerin Bl. 351 unter 3 lind 369 unter V, BU Abschn. I 3.3 und II 1, RB Abschn. II 3);
7. Aufwendungen für die Zahlung von Wachgeldern im Jahre 1976 in Höhe von 14.795 DM (LGU S. 17, Berufungsvorbringen der Klägerin GA Bd. IV
Bl. 336 unter VI und 370 unter VI, des Beklagten Bl. 385 unter 5, RB Abschn. III 3).
S0
ii.
Zu keinem dieser Einzelposten enthält das ange-fochtene Urteil eine hinreichend tragende Begründung.
1. Die Posten 3, 4 und 7 hat das Berufungsgericht ausdrücklich überhaupt nicht angesprochen. In Abschnitt II 5 hat es zwar, nachdem es sich vorher mit den Ansprüchen zu 1, 2, 5 und 6 auseinandergesetzt hatte, ausgeführt, es fehle jeder Nachweis für die Behauptung der Klägerin, sie habe aus eigenen oder ihres Ehemannes Mitteln "mindestens 40.000 DM in den Ortsverband gesteckt". Das läßt aber nicht erkennen, ob und wie das mit den Posten 3» 4 und 7 Zusammenhängen soll. Auch aus der weiteren Feststellung, daß die damaligen Vermögensverhältnisse der Eheleute gegen die behaupteten Aufwendungen sprächen, läßt sich ein solcher Zusammenhang nicht ersehen; damit allein wäre ohnehin die Abweisung jener Teilbeträge nicht zu begründen.
2. Soweit sich das Berufungsgericht in Abschnitt II 3
mit den Aufwendungen für den Daimler-Benz Krankenwagen ^J-AV 55 befaßt (Posten 1), verwechselt es den geltend gemachten Betrag von 9.130 DM ("Scheck mit
einem Darlehn von 10.000 DM, das von der Volksbank
aufgenommen worden sein soll, aber, soweit erkennbar, nicht den Gegenstand des BerufungsVerfahrens gebildet hat. Mit dem "Scheck über 9.130 DM
befaßt sich das Berufungsgericht zwar auch in Abschnitt II 1.
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Die dort gegebene Hilfsbegründung, "im übrigen fehlt es hinsichtlich der Zahlung Ban jedem Hinweis dafür, daß dieser Betrag dem Ortsverband zugute gekommen ist", schließt aber die Annahme aus, das Berufungsgericht habe sich wenigstens an dieser Stelle mit dem Anspruch aus der Anschaffung des Krankenwagens auf Grund des von der Klägerin dafür vorgetragenen Sachverhalts und den Beweisantragen in der Berufungsbegründung Seiten 4-6 befaßt.
3. Zu den Posten 2, 5 und 6 erwägt das Berufungsgericht in erster Linie (Abschn. I 3.1 und 3.3 sowie Abschn. II 1 und 2), die Klägerin mache Forderungen geltend, die nach ihrem Vorbringen allein ihrem Ehemann oder ihnen beiden gemeinsam, jedenfalls aber nicht ihr allein zugestanden hätten, und nach der Aussage ihres Ehemannes seien ihr lediglich die bis zur Eheschließung im Jahre 1974 entstandenen Ansprüche abgetreten worden. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Allerdings hatte der Ehemann der Klägerin (GA Bd. Ia Bl. 239) nur ausgesagt, er habe im Jahre 1974 geheiratet und zu diesem Zeitpunkt alle seine damals bestehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht, wenn es gegen die Abtretung später entstandener Forderungen, wie sie hier allein in Betracht kommen, Bedenken gehabt hätte, die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 139 ZPO); denn das Landgericht war in den Entscheidungsgründen seines Urteils ohne weiteres davon ausgegangen, die Klägerin könne auch gemeinschaftliche Ansprüche oder Ansprüche ihres Ehemannes geltend machen, und der Beklagte hatte
S0
das in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen.
Für das Revisionsverfahren ist deshalb von dem - wie auch immer entstandenen - Recht der Klägerin auszugehen, selbst Ansprüche geltend zu machen, die allein ihrem Ehemann oder ihnen beiden gemeinschaftlich zustehen.
4. In seiner Hilfsbegründung zu dem Posten 2 (Abschnitt I 3.1) hat das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - das von der Klägerin (GA Bd. IV Bl. 330) in das Wissen der Zeugen und
gestellte Vorbringen übergangen, das, erwiese es sich als richtig, die Verurteilung des Beklagten rechtfertigen könnte.
5. Zu den Posten 5 und 6 erwägt das Berufungsgericht noch (BU Abschn. I 3.2 und 3.3), daß die Vereinbarungen, die der Ehemann der Klägerin insoweit mit dem Ortsverband getroffen haben solle, gegen § 181 BGB verstoßen haben würden. Dies mag hinsichtlich der Möbel, des Fernsehgeräts und der Reiseschreibmaschine zutreffen.
Das hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu der weiteren Frage führen müssen, ob sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt. Hiermit muß sich daher das Berufungsgericht noch befassen.
Der Anspruch in Höhe von 9.938,83 DM soll sich nach der Behauptung der Klägerin daraus ergeben, daß die Druckerei unter Verrechnung von Forderungen ihres Ehemannes gegen diese Druckerzeugnisse an den Ortsverband geliefert hat. Dann liegt kein Rechtsgeschäft des
1
Ehemannes der Klägerin mit sich selbst als Vorstand des Ortsverbands vor. Vielmehr hat er, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, lediglich mit der Druckerei ein Geschäft abgeschlossen, und zwar in seiner Eigenschaft als Vorstand des Ortsverbands, indem er die Durcksachen bestellte, und sodann in eigenem Namen, indem er mit dem Druckereiinhaber die Verrechnung mit eigenen Ansprüche vereinbarte. Sein Ersatzanspruch ergibt sich dann aus dem Gesetz (§§ 670, 27 Abs. 3 BGB). Soweit die Revision zusätzlich darauf hinweist (RB Abschn. II 3), daß das Berufungsgericht diesen Posten mit anderen verwechselt habe, wird die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf zurückkommen können, so daß dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.
III.
Da hiernach alle Streitpunkte einer erneuten tatrichterlichen Prüfung bedürfen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei erschien es geboten, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Für die weitere Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, daß sich das Berufungsgericht bislang mit der Rechtsgrundlage der Klagansprüche nicht auseinandergesetzt hat. Das wäre aber erforderlich gewesen. Würde es sich nämlich bei ihnen nicht, wie das Landgericht
50
- io -
gemeint hat, um Darlehnsansprüche handeln, sondern kämen, was wohl näher liegt, Aufwendungsersatzansprüche in Betracht, dann wäre auch die in Abschnitt I 2 des Berufungsurteils vertretene Ansicht neu zu überprüfen, daß die Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis des Ortsverbandes vom 31. Dezember 1975 keine Ansprüche herleiten könne; denn sie würde jedenfalls im Wortlaut des zur Begründung herangezogenen § 19 Abs. 3 der Satzung (GA Bd. I, Bl. 14 ff) keine Stütze finden, der nur die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung des Landesverbandes abhängig macht.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh
J