Wirkt sich eine gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochene Vereinsstrafe mittelbar in wirtschaftlich oder beruflich schwerwiegender Weise auf ein Nichtmitglied aus, so kann dieses gemäß § 826 BGB die Beseitigung der Diskriminierung im Berufs- und Wirtschaftsleben verlangen, wenn der Verein nicht nachweist, daß er Gründe hat, die bei einer Abwägung der berechtigten Interessen des Vereins und seiner Mitglieder und des Interesses des Betroffenen die Maßnahme als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund der Vorfälle, die im Mai 1976 zu einer Vermittlungssperre geführt haben, erneut eine Vermittlungssperre zu verhängen, wenn der Kläger von einem Vereinsmitglied als Taxifahrer angestellt wird. Der Vorstand des Beklagten ist bei Verstößen von Haltern und Taxifahrern gegen Vorschriften der Satzung befugt, unter anderem eine sogenannte Vermittlungssperre als Ordnungsmaßnahme zu verhängen. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, die gegen ihn verhängte Vermittlungssperre sei nicht berechtigt gewesen. Da sie der Beklagte aber immer noch aufrechterhalte, verhindere er eine Anstellung des Klägers als Taxifahrer in Nach der Beendigung seines Arbeits- Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beklagte keine Verntttlungssperre verhängen darf, wenn der Kläger bei einem Mitglied des Beklagten sich um Anstellung bemüht oder angestellt wird. Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der gegen den Kläger verhängten Vermittlungssperre nicht unmittelbar auf seine Vereinssatzung berufen. Der Kläger war auch als angestellter Taxifahrer nicht Mitglied des Beklagten. Soweit die Satzung des Beklagten einen anderen Inhalt hat, ist sie nichtig, oder sie ist jedenfalls dahin auszulegen, daß sich die Vereinsstrafe gegen das Mitglied - also den Taxiunternehmer - zu richten hat und nicht gegen den ange-stellten Fahrer. 2. Wirkt sich eine gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochene Vereinsstrafe mittelbar in wirtschaftlich oder beruflich gravierender Weise auf ein Nichtmitglied aus, so kann dieses unter Umständen gemäß § 826 BGB die Beseitigung der Diskriminierung im Berufs- und Wirtschaftsleben verlangen. Der Verein, der einen Taxifahrer durch Vereinsmäßigen Druck auf ein Mitglied um seinen Arbeitsplatz bringt oder ihm von vornherein die Chance einer solchen Arbeit vereiteln würde, könnte sich insoweit nur dann auf seine Satzung berufen, wenn er beweist, daß er Gründe hat, die bei einer Abwägung der berechtigten Interessen der Taxifahrervereinigung und ihrer Mitglieder und des Interesses des Betroffenen die Maßnahme als gerechtfertigt erscheinen lassen. 2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, dann war das Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht vertretbar, weil seine Satzung eine Vermittlungssperre gegen den Unternehmer für den betroffenen Fahrer längstens für die Dauer eines Monats zuläßt (vgl. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat aber der Beklagte gegen den Kläger eine zeitlich nicht begrenzte Vermittlungssperre verhängt. Obwohl der Kläger schon nicht mehr als Taxifahrer tätig gewesen sei, habe der Vorstand des Beklagten am 7. September 1976 habe der Beklagte erklärt, der Kläger sei als Fahrer eines Funktaxis nicht erwünscht und nicht tragbar. Dies habe der Beklagte in die Tat umgesetzt, als das Vereinsmitglied HUB den Kläger als Fahrer eingesetzt habe, worauf dieser wieder entlassen worden sei. In der BerufungsVerhandlung vor dem Oberlandesgericht habe der Beklagte ausführen lassen, er könne nicht erklären, daß er gegen den Kläger keine Vermittlungssperre mehr verhängen würde. Abgesehen davon weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die beiden dem Kläger zu dem Vorwurf gemachten Vorfälle selbst nach der Darstellung des Beklagten es nicht rechtfertigten, gegen den Kläger eine längere Vermittlungssperre zu verhängen. Die Maßnahme des Beklagten hat sonach den Kläger, der seither arbeitslos ist, in nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert und ihn beruflich unbillig benachteiligt. Da sie weiterwirkt, bis der Verein seinen Mitgliedern erklärt, daß er an der Sperre nicht festhalte, weil sie überholt sei, der Beklagte sich aber weigert, dies zu tun, kann der Kläger, wie beantragt, die Feststellung verlangen, daß der Beklagte aufgrund der Vorfälle, die im Mai 1976 zu der Vermittlungssperre geführt haben, gegen den Kläger nicht erneut eine solche Sperre androhen oder verhängen darf, wenn dieser von einem Vereinsmitglied als Fahrer eingestellt wird. Da die Ziff.II der Formel des angefochtenen Urteils ihrem Wortlaut nach die Auslegung zuläßt, der Beklagte dürfe gegen den Kläger selbst dann keine Vermittlungssperre verhängen, wenn dies aus anderen Gründen als den hat der gefaßt.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB §§ 826 (Gd), 25 Wirkt sich eine gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochene Vereinsstrafe mittelbar in wirtschaftlich oder beruflich schwerwiegender Weise auf ein Nichtmitglied aus, so kann dieses gemäß § 826 BGB die Beseitigung der Diskriminierung im Berufs- und Wirtschaftsleben verlangen, wenn der Verein nicht nachweist, daß er Gründe hat, die bei einer Abwägung der berechtigten Interessen des Vereins und seiner Mitglieder und des Interesses des Betroffenen die Maßnahme als gerechtfertigt erscheinen lassen. BGH, Urt. v. 12. November 1979 - II ZR 40/79 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II 2R 40/79 URTEIL Verkündet am 12. November 1979 Kaufmann Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des FB-Tfl| e. V. , gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Johann KHlund Ludwig HB Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Freiherr v. gegen Gerhard traße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. • '7 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Januar 1979 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. I und II der Formel des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt werden: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1978 geändert. Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund der Vorfälle, die im Mai 1976 zu einer Vermittlungssperre geführt haben, erneut eine Vermittlungssperre zu verhängen, wenn der Kläger von einem Vereinsmitglied als Taxifahrer angestellt wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der verklagte Verein NF0 T0e. V. Hf verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck H| "Besitzer von Taxi zu vereinigen, um die Interessen derselben gemeinsam zu fördern und zu schützen". Dies soll unter anderem "durch die Benutzung des Vereinseigenen Telefons und Funks" erreicht werden (§ 2 b der Satzung). Der Vorstand des Beklagten ist bei Verstößen von Haltern und Taxifahrern gegen Vorschriften der Satzung befugt, unter anderem eine sogenannte Vermittlungssperre als Ordnungsmaßnahme zu verhängen. In diesem Falle erhält der Betroffene während der Dauer der Sperre keine Kundenaufträge durch die Funkzentrale vermittelt. Der Kläger war bei der Taxiuntemehmerin Hannelore CHP in ABHHP» einem Mitglied des Beklagten, als Taxifahrer angestellt. Im Mai 1976 verhängte der Beklagte über den Kläger eine Vermittlungssperre. Dies hatte seine Entlassung am 19. Juni 1976 zur Folge. Seither ist er arbeitslos. Der Vorstand des Beklagten hat am 7. Juli 1976 ergänzend beschlossen, einen etwaigen Antrag auf Funkbedienung eines vom Kläger gefahrenen Fahrzeugs zurückzuweisen. Nachdem der Vorstand des Beklagten am 29. Juli 1976 erfahren hatte, daß das Vereinsmitglied HBB den Kläger als Taxifahrer eingesetzt hatte, wurde hHHBeröffnet, daß der Kläger wegen wiederholter Beschwerden keine Aufträge vermittelt bekomme. Mit Schreiben vom 16. August 1976 erwiderte der Beklagte auf die Aufforderung des Bevollmächtigten des Klägers, die Funksperre aufzuheben, unter anderem: ’’Fahrer, die aufgrund ihres Verhaltens als nicht tragbar erscheinen, werden nicht bedient* Den Unternehmern wird jedoch anheimgestellt, Herrn RflHHB (den Kläger) als Fahrer zu beschäftigen, allerdings mit dem Hinweis, daß er keine Vermittlungsaufträge erhält. Wegen wiederholter Be-schwerden, die von Fahrgästen Uber Herrn RlHHB an die Vorstandschaft herangetragen wurden, wird H. innerhalb der Vereinigung als Fahrer nicht erwünscht. ...” Zwei weitere Aufforderungen vom 29. September 1977 und 4. Januar 1978, die Vermittlungssperre aufzuheben, hat der Beklagte bis zur Erhebung der Klage am 26. Januar 1978 nicht mehr beantwortet. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, die gegen ihn verhängte Vermittlungssperre sei nicht berechtigt gewesen. Da sie der Beklagte aber immer noch aufrechterhalte, verhindere er eine Anstellung des Klägers als Taxifahrer in Nach der Beendigung seines Arbeits- verhältnisses bei Frau Cflü habe er sich bei anderen Funktaxiunternehmern als Fahrer beworben. Diese hätten es jedoch abgelehnt, ihn einzustellen, weil der Beklagte zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er dem Kläger keine Aufträge vermitteln werde. Wenn die Vermittlungssperre aufgehoben werde, könne er sofort eine Beschäftigung als Taxifahrer erhalten. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beklagte keine Verntttlungssperre verhängen darf, wenn der Kläger bei einem Mitglied des Beklagten sich um Anstellung bemüht oder angestellt wird. Der Beklagte hat geltend gemacht, im Mai 1976 hätten sich zwei Kunden über den Kläger beschwert. Die erste Beschwerde sei von dem Dauerkunden Haus St. gekommen. Der Kläger habe dort einen Pfarrer abholen sollen. Dieser habe sich aber verspätet. Als er nach einigen Minuten gekommen sei und den Kläger nach Zahlung der Wartezeit gebeten habe wieder wegzufahren, habe dieser den Pfarrer beschimpft. Das Haus St. UflHB habe deshalb gebeten, den Kläger künftig nicht mehr zu schicken. Die zweite Beschwerde habe ein Ehepaar erhoben. Der Kläger habe den Auftrag erhalten, die Eheleute abzuholen. Schon während die Fahrgäste eingestiegen seien, habe der Kläger geschimpft, daß ihm dies zu langsam gehe und das Ehepaar angeherrscht, sich zu beeilen. Da der Kläger auch während der Fahrt weiter geschimpft habe, sei das Ehepaar unterwegs ausgestiegen. Als der Ehemann das Fahrzeug noch nicht ganz verlassen gehabt habe, habe der Kläger Gas gegeben und sei angefahren, so daß sein Gast fast zu Fall gekommen sei. Im übrigen habe der Beklagte keinen Anlaß, frühere Beschlüsse aufzuheben. Diese hätten sich durch die Entlassung des Klägers als Taxifahrer erledigt. Deshalb bestehe zur Zeit auch keine Vermittlungssperre. Darüber zu entscheiden bestehe erst wieder Anlaß, wenn ein Antrag auf Funkvsrmittlung für den Kläger gestellt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1. Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der gegen den Kläger verhängten Vermittlungssperre nicht unmittelbar auf seine Vereinssatzung berufen. Der Kläger war auch als angestellter Taxifahrer nicht Mitglied des Beklagten. Ein Verein kann aber gegen Nichtmitglieder keine Vereinsstrafe verhängen (vgl. BGHZ 28, 131> 133» 13*0. Soweit die Satzung des Beklagten einen anderen Inhalt hat, ist sie nichtig, oder sie ist jedenfalls dahin auszulegen, daß sich die Vereinsstrafe gegen das Mitglied - also den Taxiunternehmer - zu richten hat und nicht gegen den ange-stellten Fahrer. 2. Wirkt sich eine gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochene Vereinsstrafe mittelbar in wirtschaftlich oder beruflich gravierender Weise auf ein Nichtmitglied aus, so kann dieses unter Umständen gemäß § 826 BGB die Beseitigung der Diskriminierung im Berufs- und Wirtschaftsleben verlangen. Dies ist der Fall, wenn die diskriminierende Maßnahme eine sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung darstellt, die zu einer unbilligen Benachteiligung führt. Der Verein, der einen Taxifahrer durch Vereinsmäßigen Druck auf ein Mitglied um seinen Arbeitsplatz bringt oder ihm von vornherein die Chance einer solchen Arbeit vereiteln würde, könnte sich insoweit nur dann auf seine Satzung berufen, wenn er beweist, daß er Gründe hat, die bei einer Abwägung der berechtigten Interessen der Taxifahrervereinigung und ihrer Mitglieder und des Interesses des Betroffenen die Maßnahme als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wird die Vereinsstrafe, die das Nichtmitglied mittelbar trifft, ■*-' y nicht einmal durch die Satzung gedeckt, wird in der Regel der Sachverhalt des § 826 BGB zu bejahen sein. 2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, dann war das Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht vertretbar, weil seine Satzung eine Vermittlungssperre gegen den Unternehmer für den betroffenen Fahrer längstens für die Dauer eines Monats zuläßt (vgl. Nr. 4 der Anlage 1 der Satzung des Beklagten). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat aber der Beklagte gegen den Kläger eine zeitlich nicht begrenzte Vermittlungssperre verhängt. Dies schließt das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei Frau Cfll. Obwohl der Kläger schon nicht mehr als Taxifahrer tätig gewesen sei, habe der Vorstand des Beklagten am 7. Juli 1976 beschlossen, einen etwaigen Antrag auf Funkbedienung eines vom Kläger gefahrenen Wagens zurückzuweisen. In den Schreiben vom 16. August und 6. September 1976 habe der Beklagte erklärt, der Kläger sei als Fahrer eines Funktaxis nicht erwünscht und nicht tragbar. Falls ein Mitglied den Kläger beschäftigen sollte, werde es darauf hingewiesen, daß der Kläger keine Vermittlungsaufträge erhalte. Dies habe der Beklagte in die Tat umgesetzt, als das Vereinsmitglied HUB den Kläger als Fahrer eingesetzt habe, worauf dieser wieder entlassen worden sei. Schließlich habe der Beklagte zu den Aufforderungen des Klägers vom 23. September 1977 und 4. Januar 1978, die Vermittlungssperre aufzuheben, keine sachliche Stellungnahme abgegeben. In der BerufungsVerhandlung vor dem Oberlandesgericht habe der Beklagte ausführen lassen, er könne nicht erklären, daß er gegen den Kläger keine Vermittlungssperre mehr verhängen würde. Der aus diesen Tatsachen vom Berufungsgericht gezogene Schluß begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 8 Abgesehen davon weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die beiden dem Kläger zu dem Vorwurf gemachten Vorfälle selbst nach der Darstellung des Beklagten es nicht rechtfertigten, gegen den Kläger eine längere Vermittlungssperre zu verhängen. Der Verein hat diese Vorfälle selbst nicht zu dem Anlaß genommen, dem damaligen Arbeitgeber des Klägers gemäß § 13 der Satzung den Vereinsausschluß anzudrohen für den Fall, daß er den Kläger nicht entlasse. Dies wäre aber auch offenbar unbillig gewesen. Die Maßnahme des Beklagten hat sonach den Kläger, der seither arbeitslos ist, in nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert und ihn beruflich unbillig benachteiligt. Da sie weiterwirkt, bis der Verein seinen Mitgliedern erklärt, daß er an der Sperre nicht festhalte, weil sie überholt sei, der Beklagte sich aber weigert, dies zu tun, kann der Kläger, wie beantragt, die Feststellung verlangen, daß der Beklagte aufgrund der Vorfälle, die im Mai 1976 zu der Vermittlungssperre geführt haben, gegen den Kläger nicht erneut eine solche Sperre androhen oder verhängen darf, wenn dieser von einem Vereinsmitglied als Fahrer eingestellt wird. Das Berufungsgericht hat der Klage also mit Recht stattgegeben. Da die Ziff. II der Formel des angefochtenen Urteils ihrem Wortlaut nach die Auslegung zuläßt, der Beklagte dürfe gegen den Kläger selbst dann keine Vermittlungssperre verhängen, wenn dies aus anderen Gründen als den hat der gefaßt. Stimpel Vorfällen im Mai 1976 sachlich angezeigt wäre, Senat das angefochtene Urteil insoweit neu Die Richter am Bundes- Dr. Bauer Bundschuh gerichtshof Dr. Schulze und Fleck können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel