Die Beklagte erklärte am 17« Juli 1963 der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsverträge, weil ihr Ehemann mehrere Prägen im ärztlichen Zeugnis unrichtig beantwortet habe» Die darin liegende Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beziehe sich auf gefahrerhebliche Umstände, die später zu dem Tode des Versicherten geführt hätten, der an dekompensierter Hypertonie bei Nephrosklerose, Herz- und Kreislaufversagen gestorben sei» II« Das Berufungsgericht hält die sich aus § 8 Nr. 1 AVB ergebenden Voraussetzungen des Rücktritts vom Versicherungsverträge für gegeben« Es hat dazu ausgeführt: Der Versicherte habe folgende Fi’agen des ärztlichen Zeugnisses Hierbei sei ohne Bedeutung, ob der Patient seine Beschwerden von sich aus angegeben habe oder ob der die Anamnese erhebende Arzt davon erst durch gezielte Fragen erfahren habe* Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte als ”sonstige Beschwerden” (Frage Hr. 3 n) habe angeben müssen, daß er abends geschwollene Füße gehabt habe- Hach “Kopfschmerzen” und "Schwindel” sei er jedenfalls ausdrücklich gefragt worden. Denn der Versicherte hätte 3ich zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen können, er habe sich auf die Beurteilung seines Hausarztes verlassene Bern stehe, wie das Berufungsgericht meint, entgegen, daß der Versicherte den Arzt auagev/ählt habe. Der Arzt seines Vertrauens sei nicht Vertrauensarzt des Versicherers, der gleich einem Versicherungsagenten die Aufgabe habe, den Versicherungsnehmer oder den Versicherten über die Bedeutung der im ärztlichen Zeugnis gestellten Fragen aufzuklären. Für das Verhalten des Arztes brauche der Versicherer außerdem auch dann nicht einzustehen, wenn, wie hier, klare und zweifelsfreie Fragen, die keine Belehrung erfordern, zu beantworten seien. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob die festgestellten Kopfschmerzen und Schwinöel-anfälle nur Ausdruck eines vorübergehenden, gelegentlichen Unwohlseins oder Anzeichen von Herz- und Kreislaufbeschwerden gewesen sind, die unter Umständen unter Nr. 3 d oder Nr. 3 n des ärztlichen Zeugnisses anzugeben gewesen wären, auch wenn danach nicht ausdrücklich gefragt worden ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß der Arzt, der den Versicherten untersucht, ihm auch die Fragen des ärztlichen Zeugnisses stellt und die Antworten niederschreibt. Penn dem Versicherer kommt es allein darauf an, daß er durch die Mitwirkung des Arztes ein möglichst zuverlässiges Bild von dem Gesundheitszustand des Versicherten erhält, um danach die Übernahme des Wagnisses und die Höhe der Prämie zutreffend beurteilen zu können. 1. Die Beantwortung der Frage nach einem erhöhten Blutdruck setzt an sich voraus, daß man weiß, was unter erhöht em Blutdruck zu verstehen isto Der Versicherte muß dafür die für sein Lebensalter als normal angesehenen Werte und die bei ihm tatsächlich gemessenen Werte kennen, die er von seinem Arzt in der Hegel nur auf ausdrückliches Verlangen erfahren wird. ob sein Arzt bei ihm erhöhten Blutdruck fcotge-stellt und ihn deshalb behandelt hat, So ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier gewesen«, Denn nach dem vollständigen Inhalt der Frage hatte der Versicherte anzugeben, ob er an erhöhtem Blutdruck als ü Krankheit gelitten hat oder leidet11 • Hierunter fällt ein Hochdruck leiden, nicht aber gelegentliche Blutdrucksteigerungen, die durch psychisch und vegetativ wirksame Einflüsse des täglichen Lebens, z. (bis zu 180/100), sv/ischendurch aber auch wieder normalen Blutdruck - als normal halte er bei dem Alter des Versicherten 140/90 - festgestellt«, Die gelegentlichen Blutdrucksteigerungen habe er deshalb als “rein nervöser Art“ angesehen, zu demal der Versicherte als Reisender viel unterwegs gewesen sei und dadurch sehr unregelmäßig gelebt habe» Erstmalig im August 1962 habe er bei dem Versicherten Geräusche am Herzen wahrgenommen und diesen darauf sogleich in fachärztliche Behandlung überwiesen» Vorher habe er keine ernsthaften Erkrankungen festgestellt• Einen Hausbesuch habe er nur einmal gemacht, und sv/ar im April 1956 wegen einer fieberhaften Grippe» Zu der Aussage des Zeugen, der Blutdruck des Versicherten sei trotz des späteren Befundes (Hephrosklerose) zv/ischenzeitlich auch wieder normal gewesen, hat das Berufungsgericht noch einen medizinischen Sachverständigen (Dr<> KflHB gehört» Hach seiner gutachtlichen Äußerung ist nicht auszuschließen, daß noch etwa ein Jahr vor dem l’ode des Versicherten ein labiler Hochdruckzustand Vorgelegen habe» Es sei daher möglich, daß um diese Zeit gelegentlich noch ein normaler Blutdruck habe gemessen werden können» Hiernach hat sich der Versicherte, als er die Frage, ob er an erhöhtem Blutdruck als Krankheit leide, verneint hat, an die Beurteilung seines Hausarztes gehalten, von deren Richtigkeit dieser noch bei der Ausfüllung des ärztlichen Zeugnisses am 14» Juni 1962 überzeugt gewesen ist» Die darauf gestützte Antwort hat sich zwei Monate später durch eine fachärztliche Untersuchung als uni’ichtig her-ausgestellt» Da3 ändert aber nichts daran, daß die Antwort am 14o Juni 1962 nach der Diagnose des Arztes, der don Versicherten vorher behandelt und bei der Ausfüllung des ärztlichen Zeugnisses beraten hat, richtig gewesen ist» Die Antwort ist auch nicht deshalb unrichtig, weil, wie das Berufungsgericht meint, die Beschwerden, die der Facharzt im August 1962 als Anzeichen ernsthafter Erkrankung diagnostiziert hat, schon im Juni 1962 Vorgelegen hätteno Nach dem Inhalt der hier gestellten Frage kommt es darauf nicht an«. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte sich bei Aufnahme des ärztlichen Zeugnisses seines erhöhten Blutdruckes als Krankheit schon bewußt gewesen ist« Einen Gefahrumstand, den der Versicherte noch nicht kennt, kann er nicht an-zeigen >BGH m Nr* 1 zu § 155 WG = VersR 1967, 56, 58) o 2o Ist der Versicherte für die Beantwortung einer’ Frage des Versicherers letzthin auf die Beurteilung des ihn behandelnden oder beratenden Arztes angewiesen, so erstattet er keine unrichtige Anzeige, soweit er sich, wie hier, an die ihm bekannte Beurteilung des Arztes hält Das gilt entsprechend auch für die unterbliebene Anzeige der Beschwerden, über die der Versicherte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor dem 14• Juni 1962 geklagt hat, wie Kopfschmerzen, Schwindeianfälle, Angstgefühle und Nichteinachlafenkönneno Hiernach ist im ärztlichen Zeugnis mit Ausnahme der nicht einschlägigen Frage Nr0 5a |siehe dazu III) nicht ausdrücklich gefragt worden*, Hinsichtlich dieser Umstände hätte dem Versicherten aber eine Anzeigepflicht obgelegen, wenn er darin entweder eine "Erkrankung der Kreislauforgsne11 (Kr. 3 d) oder eine "sonstige Krankheit" {Nr* 3 n) gesehen hättee Hierzu hat für den Versicherten indes kein Anlaß bestanden, weil er nach der Diagnose seines Hausarztes nicht gewußt hat, daß seine Beschwerden irgendeine ernsthafte Krankheit indizieren könnten<,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n zr 40/6.5 URTEIL
Verkündet am
2o November 1967 Heil, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Witwe Gerda W nmm V^^^Bstro I
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
die PflHHH-Lebensversicherungsanstali von Westfalen, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Kraftfahrt-Versicherungen, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Dr, BefHi und Direktor K^H|, in
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«.
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/*
Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Liesecke, Dr» Bulcow und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7c Zivilsenats des Öberlandesgerichts Hamm vom 30o Oktober 1964 aufgehoben»
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts Basen vom 25» Februar 1964 wird zurückgewiesen•
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin verstarb am 18» Marz 1963» Seine Arbeitgeberin hatte für ihn im Juli 1962 bei der Beklagten eine Lebensversicherung Über 25 00G DM abgeschlossen» Bei seinem vorzeitigen Ableben sollte die Klägerin bezugsberechtigt sein»
Vor dem Abschluß der Versicherung hatte sich der Ehemann der Klägerin - kurz der Versicherte - auf Verlangen der Beklagten durch seinen langjährigen Hausarzt,
Dr. untersuchen lassen, Am 'läge der Unter-
suchung, dem 14« Juni 1962, stellte Br* Syassen ein "Großes ärztliches Zeugnis" aus» Es enthält im ersten Teil Erklärungen des Versicherten vor dem Arzt und im zv/eiten Teil den ärztlichen Untersuchungsbefund»
Die Beklagte erklärte am 17« Juli 1963 der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsverträge, weil ihr Ehemann mehrere Prägen im ärztlichen Zeugnis unrichtig beantwortet habe» Die darin liegende Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beziehe sich auf gefahrerhebliche Umstände, die später zu dem Tode des Versicherten geführt hätten, der an dekompensierter Hypertonie bei Nephrosklerose, Herz- und Kreislaufversagen gestorben sei»
Die Klägerin hält den Rücktritt der Beklagten nicht für berechtigt und begehrt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 23 150 DM» Das ist der Betrag der Versicherungssumme nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Rückvergütung von 1 850 DM»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I» Der abgeschlossenen Lebensversicherung liegen die Allgemeinen Veraicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) zugrunde, die den vom Verband Deutscher Lebensver-
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sicherungogesellschaften aufgestellten ’’Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall” (abgedr» bei Prölss, VVG 16» Auflo Anho I zu §§ 159 - 178) entsprechen« Die einschlägigen Bestimmungen des § 8 Nr« 1 und Nr« 2 AVB, die inhaltlich mit den §§ 16 - 18, 20 Abs« 1 und 161 VVG uberein-stimmen, lauten:
”1. Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Abschluß «o.« der Versicherung einen ihm bekannten Umstand, der für die Übernahme der Gefahi* erheblich ist, verschwiegen oder falsch angegeben, so ist die Anstalt berechtigt, «««o vom Vertrage zurückzutreten« Als erheblich gelten im Zweifel alle Umstände, nach denen die Versicherungsanstalt ausdrücklich und schriftlich gefragt hat ««««
2« Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
a) o o o o
b) wenn weder den Versicherungsnehmer noch den Versicherten ein Verschulden trifft;
C) o o o o
II« Das Berufungsgericht hält die sich aus § 8 Nr. 1 AVB ergebenden Voraussetzungen des Rücktritts vom Versicherungsverträge für gegeben« Es hat dazu ausgeführt: Der Versicherte habe folgende Fi’agen des ärztlichen Zeugnisses
”5o Haben Sie gelitten oder leiden Sie ;jetzt an
Krankheiten:
a) epileptischen Anfällen, Krämpfen, Bähraungen, Ohnmächten, Schwindel, Bev/ußtseinsstörungen, Kopfschmerzen, seelischen Verstimmungen, Geistesstörungen oder anderen Erkrankungen des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven oder des Gemüts?
d) Herzfehler, Herzmuskelschwäche, Herzerweiterung, erhöhtem Blutdruck, Schlaganfall, Störung der Durchblutung der Herzkranzgefäße (Anfälle von Angina pectoris), Herzklopfen, Atemnot bei
L
Anstrengungen, Herzbeklemmungen, Schmerzen in der Herzgegend, nervösem Herzleiden, Krampfadern, Venenentzündung, Thrombose oder anderen Erkrankungen der Kreislauforgane?”
mit "nein” beantv/ortet, Beide Antworten seien falsch gewesen .
Der Versicherte sei im August 1962 von seinem Hausarzt wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden an den Facharzt Br» überwiesen worden, der ihn wiederholt
auch stationär behandelt habe«. Im Krankenhaus habe der Versicherte zur Vorgeschichte seiner Erkrankung u.a. angegeben: "seit einem Jahre abwechselnd Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und beide Füße abends dick . o.” Es sei anzunehmen, daß diese Beschwerden schon bei der zwei Monate zurückliegenden Ausfüllung des Großen ärztlichen Zeugnisses Vorgelegen hätten.- Hierbei sei ohne Bedeutung, ob der Patient seine Beschwerden von sich aus angegeben habe oder ob der die Anamnese erhebende Arzt davon erst durch gezielte Fragen erfahren habe* Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte als ”sonstige Beschwerden” (Frage Hr. 3 n) habe angeben müssen, daß er abends geschwollene Füße gehabt habe- Hach “Kopfschmerzen” und "Schwindel” sei er jedenfalls ausdrücklich gefragt worden.
Der Versicherte habe auch schon vor dem 14. Juni 1962 wiederholt erhöhten Blutdruck gehabt. Außerdem hätte er seine Angina pectoris ähnlichen Beschwerden - Schlaflosigkeit und Angstgefühle - erwähnen müssen.
Die Beschwerden des Versicherten seien, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, nicht so belanglos gewesen, daß sie ihm nicht bevrnßt geworden wären» Schließ-
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lieh habe die Klägerin auch nicht die Möglichkeit aus-sehlicöen können, daß ihr Ehemann bei der falschen Beantwortung der Fragen zu demindest fahrlässig gehandelt habe. Denn der Versicherte hätte 3ich zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen können, er habe sich auf die Beurteilung seines Hausarztes verlassene Bern stehe, wie das Berufungsgericht meint, entgegen, daß der Versicherte den Arzt auagev/ählt habe. Der Arzt seines Vertrauens sei nicht Vertrauensarzt des Versicherers, der gleich einem Versicherungsagenten die Aufgabe habe, den Versicherungsnehmer oder den Versicherten über die Bedeutung der im ärztlichen Zeugnis gestellten Fragen aufzuklären. Für das Verhalten des Arztes brauche der Versicherer außerdem auch dann nicht einzustehen, wenn, wie hier, klare und zweifelsfreie Fragen, die keine Belehrung erfordern, zu beantworten seien.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar.
XXIo Unter Hr. 3 a des ärztlichen Zeugnisses wird der Antragsteller nur danach gefragt, ob er an Erkrankungen des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven oder des Gemüts gelitten hat oder noch leidet. Die Beschränkung der Frage auf die vorgenannten Erkrankungen ergibt sich daraus, daß sie mit den dafür typischen Erscheinungsformen, wie "epileptischen Anfällen, Krämpfen, Lähmungen", beginnt, alsdann durchweg solche Erkrankungen und darauf hindeutende Symptome aufführt und mit den Worten "oder anderen Erkrankungen des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven oder des Gemüts" schließt. In der gestellten Frage werden auch "Schwindel" und "Kopfschmerzen" erwähnt, aber eben nur als Anzeichen der am Schluß oz*ganmäßig bezeichneten Erkrankung gen. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß der Versicherte
an Erkrankungen der erwähnten Art gelitten habe« Er hat daher die Frage Nr«, 3 a mit "nein1* selbst dann nicht falsch beantwortet, wenn er an "Schwindel11 und "Kopf-schmerzen" gelitten hat. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob die festgestellten Kopfschmerzen und Schwinöel-anfälle nur Ausdruck eines vorübergehenden, gelegentlichen Unwohlseins oder Anzeichen von Herz- und Kreislaufbeschwerden gewesen sind, die unter Umständen unter Nr. 3 d oder Nr. 3 n des ärztlichen Zeugnisses anzugeben gewesen wären, auch wenn danach nicht ausdrücklich gefragt worden ist.
IV. Pas Große ärztliche Zeugnis der Beklagten enthält eine Reihe von Fragen, u. a. auch die [Frage nach erhöhtem Blutdruck, zu deren Beantwortung die zu versichernde Person auf die Beratung des Arztes angewiesen ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß der Arzt, der den Versicherten untersucht, ihm auch die Fragen des ärztlichen Zeugnisses stellt und die Antworten niederschreibt. Pas Stellen der Fragen schließt dabei die zu ihrem Verständnis notwendige Erklärung und Erläuterung ein. Per Versicherer kann diese Aufgabe einem ständig damit befaßten Vertrauensarzt, aber auch, wie hier, einem von dem Versicherten ausgewählten Arzt, insbesondere dessen Hausarzt, übertragen, ohne daß sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben (ebenso Prölss aaO §§ 16, 1? Anra. 8). Penn dem Versicherer kommt es allein darauf an, daß er durch die Mitwirkung des Arztes ein möglichst zuverlässiges Bild von dem Gesundheitszustand des Versicherten erhält, um danach die Übernahme des Wagnisses und die Höhe der Prämie zutreffend beurteilen zu können. Piesem Interesse des Versicherers wird der Hausarzt des Versicherten oft weit eher als jeder andere Arzt genügen können, weil er etwaige Krankheiten und Leiden des Versicherten am besten kennt und sachgemäß beurteilen kann.
1. Die Beantwortung der Frage nach einem erhöhten Blutdruck setzt an sich voraus, daß man weiß, was unter erhöht em Blutdruck zu verstehen isto Der Versicherte muß dafür die für sein Lebensalter als normal angesehenen Werte und die bei ihm tatsächlich gemessenen Werte kennen, die er von seinem Arzt in der Hegel nur auf ausdrückliches Verlangen erfahren wird. Br weiß im allgemeinen nur? ob sein Arzt bei ihm erhöhten Blutdruck fcotge-stellt und ihn deshalb behandelt hat, So ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier gewesen«,
Dr0 sm hat dem Versicherten keine Blutdrucksahlen genannt, ihm aber ’’mal gesagt, sein Blutdruck sei reichlich hoch"? und ihm deshalb blutdrucksenkende Mittel ver-
ordnet., Das reicht aber
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Auffassung des Beru*
fungsgerients noch nicht aus, um die im ärztlichen Zeugnis gestellte Frage nach erhöhtem Blutdruck beantworten•zu können. Denn nach dem vollständigen Inhalt der Frage hatte der Versicherte anzugeben, ob er an erhöhtem Blutdruck als ü Krankheit gelitten hat oder leidet11 • Hierunter fällt ein Hochdruck leiden, nicht aber gelegentliche Blutdrucksteigerungen, die durch psychisch und vegetativ wirksame Einflüsse des täglichen Lebens, z. B, durch aufreibende Berufsarbeit, Mangel an Erholung, hervorgerufen sein können (zu diesem Unterschied vgl, Bennigr, Lehrbuch der Inneren Medizin 5» Aufl» I, 830/31}* Ob das eine oder das andere vorliogt, kann nur der Arzt beurteilen.
Das Berufungsgericht hat dazu Dx% der von
1952 bis 1962 Hausarzt des Versicherten gewesen ist, als Zeugen gehört. Er hat in Bestätigung seiner eidlichen Aussage vor den Landgericht bekundett Der Versicherte sei wegen seiner Fettleibigkeit zu ihm gekommen und habe Mittel zur Gewichtsabnahme erbeten und erhalten. Seit 1959
habe er hei ihm “gelegentlich Blutdrucksteigerungen“
(bis zu 180/100), sv/ischendurch aber auch wieder normalen Blutdruck - als normal halte er bei dem Alter des Versicherten 140/90 - festgestellt«, Die gelegentlichen Blutdrucksteigerungen habe er deshalb als “rein nervöser Art“ angesehen, zu demal der Versicherte als Reisender viel unterwegs gewesen sei und dadurch sehr unregelmäßig gelebt habe» Erstmalig im August 1962 habe er bei dem Versicherten Geräusche am Herzen wahrgenommen und diesen darauf sogleich in fachärztliche Behandlung überwiesen» Vorher habe er keine ernsthaften Erkrankungen festgestellt• Einen Hausbesuch habe er nur einmal gemacht, und sv/ar im April 1956 wegen einer fieberhaften Grippe»
Zu der Aussage des Zeugen, der Blutdruck des Versicherten sei trotz des späteren Befundes (Hephrosklerose) zv/ischenzeitlich auch wieder normal gewesen, hat das Berufungsgericht noch einen medizinischen Sachverständigen (Dr<> KflHB gehört» Hach seiner gutachtlichen Äußerung ist nicht auszuschließen, daß noch etwa ein Jahr vor dem l’ode des Versicherten ein labiler Hochdruckzustand Vorgelegen habe» Es sei daher möglich, daß um diese Zeit gelegentlich noch ein normaler Blutdruck habe gemessen werden können»
Hiernach hat sich der Versicherte, als er die Frage, ob er an erhöhtem Blutdruck als Krankheit leide, verneint hat, an die Beurteilung seines Hausarztes gehalten, von deren Richtigkeit dieser noch bei der Ausfüllung des ärztlichen Zeugnisses am 14» Juni 1962 überzeugt gewesen ist» Die darauf gestützte Antwort hat sich zwei Monate später durch eine fachärztliche Untersuchung als uni’ichtig her-ausgestellt» Da3 ändert aber nichts daran, daß die Antwort am 14o Juni 1962 nach der Diagnose des Arztes, der
don Versicherten vorher behandelt und bei der Ausfüllung des ärztlichen Zeugnisses beraten hat, richtig gewesen ist» Die Antwort ist auch nicht deshalb unrichtig, weil, wie das Berufungsgericht meint, die Beschwerden, die der Facharzt im August 1962 als Anzeichen ernsthafter Erkrankung diagnostiziert hat, schon im Juni 1962 Vorgelegen hätteno Nach dem Inhalt der hier gestellten Frage kommt es darauf nicht an«. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte sich bei Aufnahme des ärztlichen Zeugnisses seines erhöhten Blutdruckes als Krankheit schon bewußt gewesen ist« Einen Gefahrumstand, den der Versicherte noch nicht kennt, kann er nicht an-zeigen >BGH m Nr* 1 zu § 155 WG = VersR 1967, 56, 58) o
2o Ist der Versicherte für die Beantwortung einer’ Frage des Versicherers letzthin auf die Beurteilung des ihn behandelnden oder beratenden Arztes angewiesen, so erstattet er keine unrichtige Anzeige, soweit er sich, wie hier, an die ihm bekannte Beurteilung des Arztes hält Das gilt entsprechend auch für die unterbliebene Anzeige der Beschwerden, über die der Versicherte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor dem 14• Juni 1962 geklagt hat, wie Kopfschmerzen, Schwindeianfälle, Angstgefühle und Nichteinachlafenkönneno Hiernach ist im ärztlichen Zeugnis mit Ausnahme der nicht einschlägigen Frage Nr0 5a |siehe dazu III) nicht ausdrücklich gefragt worden*, Hinsichtlich dieser Umstände hätte dem Versicherten aber eine Anzeigepflicht obgelegen, wenn er darin entweder eine "Erkrankung der Kreislauforgsne11 (Kr. 3 d) oder eine "sonstige Krankheit" {Nr* 3 n) gesehen hättee Hierzu hat für den Versicherten indes kein Anlaß bestanden, weil er nach der Diagnose seines Hausarztes nicht gewußt hat, daß seine Beschwerden irgendeine ernsthafte Krankheit indizieren könnten<,
V. Nach alledem hat der Ehemann der Klägerin die vor-vertragiichc Anzeigepflieht, die er als Versicherter gegenüber der Beklagten zu erfüllen hatte, nicht vorletzt0 Infolgedessen ist die Beklagte nicht berechtigt gev;esen3 vom Vertrage zurückzutreten; sie ist zur Leistung verpflichtet gebliebeno
Das Landgericht hat daher zu Recht der Klage stattgegeben• Seine Entscheidung ist unter Aufhebung des Berufungsurteils v/iederhorzustellen«
Die Beklagte hat nach den §§ 91 und 97 ZPO die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragenc
Dr„ Bischer Dr» Kuhn Dies ecke
Dr. Bukov/
Stimpel