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BGH · II BE 40/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II BE 40/62

b) Bin Versicherungsnehmer, der eine vertragliche Obliegenheit zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr verletzt, führt dadurch allein noch nicht den Vcrsicherungsfall herbei, Bas Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für leistungspflichtig«, Is hat dazu ausgeführt: Die Gebäude-- und die Hausratversicherung-^ beide Versiehe-rungen behandelt das Berufungsgericht wie eine Versicherung - seien auf der Grundlage geschlossen, daß das Haus ständig bewohnt werde» lach dem.Abschluß der Verträge habe die Klägerin - an ihrer Stelle habe als Repräsentant gehandelt - eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen..Denn das Haus sei infolge Abwesenheit nicht mehr laufend bewohnt und benutzt worden. H^f|^ habe zwar ein Blumengeschäft beauftragt, die Blumen im Hause zu gießen, und einen zweiten Hausschlüssel einem Bekannten überlassen, der sich erboten habe-, von Zeit zu Zeit nach dem Haus zu sehen. schuldet, überdies habe er die Gefahrerhöhung der 'Beklagten nicht angezeigt und auch deshalb den Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirkt, nie gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 61 WG» kenn H^m^ habe es grobfahrlässig unterlassen, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, obwohl er dazu verpflichtet: gewesen sei» wohnte Gebäude handele, bejaht» In der Änderung dieses Gefahrenzustandes durch Reise in die Schweiz sieht das Berufungsgericht eine nächstertra.gs-Schluß vorgenommene Gefahrerhöhung» Diese Bedingung kann nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer auch unter den angegebenen Verhältnissen deckungspflichtig ist und ;zu seinem Schutz dem Versicherungsnehmer gemäß § 32 VVG eine vertragliche Ob- liegenheit zur Verminderung der Gefahr auferlegt» hie Begehung wäre überflüssig, wenn die versicherte Gefahr sich auf bewohnte Gebäude beschränken würde und daraus für den Versicherungsnehmer die g e s e t z -1 i c'.h e Obliegenheit folgen würde, das versicherte Haus ständig zu benutzen, wenn er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht wegen vorgenommener Gefahrerhöhung verlieren will. unbemerkt bleibt»Gegen die hier Schäden kann sich ein-Hausbesitzer selbst schützen, solange er, Familienangehörige oder andere Hersonen-sich im Hause auf halten* ■■'.Bin' ausreichender Versicherungsschutz gewinnt erst seinen ■eigentlichen Wert, wenn niemand im Hause ist und einem Sohrbruch sofort begegnen kann» Diese Gefahrenlagebist :nicht ungewöhnlich,vsondern entsteht mehr oder .^weniger;':'.of t im häufe: der Zeit. unerwartete Gefahrerhöhung, sondern um eine natürliche, typische Gefahrent-wieklung, die ständig wiederkehrt und vorhersehbar ist«, 'Me versicherte Gefahr schließt deshalb ihrer Natur nach das Risiko ein, daß der Versicherimgo-fall in einem Äugenblick eintriti, in dem das versicherte Gebäude unbeaufsichtigt ist« Selbst wenn dies mehrere Wochen hindurch der Pall ist, bleibt die Übernahme dieser Gefahr für den Versicherer zu demutbar, weil der Gefahrensteigerung durch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Wasserleitung ähzusperren und zu entleeren, begegnet wird»Auf diese leise wird: das Risiko des Versicherers nicht größer, sondern geringer als bei einem: bewohnten Hause, Denn das Gesetz untersagt dem Versicherungsnehmer bloß die Vornahme einer Gefahrerhöhung, legt ihm dagegen nicht auf, zur Verminderung einer vorhandenen und unabhängig von seinem Willen eintretenden Gefahr aktiv tätig zu werden (vgl. Eine Obliegenheit dieses Inhalts haben die Parteien aber gemäß § 32 Abs. 1 VVG in § 16 Abs.3 der 7GB vereinbart« Wird diese Obliegenheit vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so wird der Versicherer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 der VGB, der inhaltlich dem § 6 Abs. 1 und 2 VVG entspricht, leistungsfr.ei. Mai 1959 ausgesprochenen Kündigung,hat das Berufungsgericht nicht geprüft« Die Frage kann aber vom Revisionsgericht entschieden werden* • da es dafür keiner weiteren tatsächlichen. Feststellungen mehr bedarf.Denn nach ihrem eigenen fortrag in beiden Vorinstanzen (Schriftsätze vom 25« Juni I960, S, 2 und vom 6, ' November 1961 , £>, 3, Bl. 70 und 228 GA) hat die Beklagte bereits: am 23«(,lanuar;19S,9 gewußt, daß zur Heilung seines Kehlkopfleidens für mehrere Wochen in die Schweiz gereist war tund : da bei Eintritt dos Vonsi chemugsfall es nicht; bewohnt war. Daran ändert nichts, daß nach Empfang.der Kündigung vom 29« liai 1959 zunächst versucht hat, seine früheren Angaben gegenüber'''Zweirigenten'.der Beklagten zu-rückzünehmen oder einzuschränken« X|ie unterbliebene Absperrung und Jhtleerung der Wasserleitung hat die Beklagte spätestens aus dem Gutachten des Sachverständigen doraschek :vom 2» April 1959 erfahren« Eine Durchschrift dieses.Gutachtens hat sie der Klägerin mit Schreiben vom 9° April 1959übersandt« Zu die-sein 'Zeitpunkt hat die Beklagte daher kien objektiven fatbestand der Öbliegenheitsverletzung gekannt» Bas reicht aus, um die Monatsfrist in lauf zu setzen (BGHZ 335 281)« Bas Versicherungsverhältnis ist danach nicht rechtzeitig gekündigt v/orden« nichts ist die Beklagte von der Verpflichtung zur leis bung auch nicht dadurch frei geworden, daß durch die unterlassene Absperrung und Entleerung der Vasserleitüng den Versicherungsfalt 1 grobfahrlässig herbeigeführt hat« Üs kann dahin stehen, ob Herbeiführen im Sinne des § 61 VYG nichts anderes als Verursachen bedeutet und damit positives Tun und‘Unterlassen umfaßt (so Prölss aaO § 61 Anm« 3; Kisch? a.Ä» Bruck, VVG' 7« Aufl„ § 61 Nr« 18) Allein die Verletzung einer gefahrvermindernden Qblio-genheit reicht jedenfalls nicht aus (ebenso Schmidt, Die Obliegenheiten 1953, 21?).■Unterläßt es der Versicherungsnehmer , zu einer von ihm erwarteten Verringerung der Gefahrenlage beizutragen, so erhöht er , dadurch allenfalls, die allgemeine Gefahrenlage, ver-v/irklicht aber damit noch nicht den Eintritt der Gefahr, Hierauf ist weder objektiv seine Unterlassung noch subjektiv sein Verschulden gerichtet« Biese Unterschiede dürfen um so weniger vernachlässigt werden, als § 61 VVG nach ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungs- -nehmers begründet, sondern einen subjektiven Risiko-aussch.luß bildet (BGHZ 11, 120, 122 m,w«I«), Hinzu kommt, daß. das KÜndigungscrfordernis bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§6 Abs, 1 Bats 3 VVG) außer Kraft gesetzt würde,' wenn jede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke. 4. Hiernach ist die Beklagte hinsichtlich der Gebäude Schäden, zur Leistung verpflichtet, sofern ihre wegen arglistiger Täuschung erklärte■Anfechtung nicht durchgreift» Damit erübrigt sich eine -Erörterung'der Präge, ob die Beklagte, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, sich auf Grund der §§ 25 und 61 WG für leistungsfrei gehalten, gleichwohl aber eine Teilregulierung angeboten und dadurch ihre Beckungspflicht anerkannt hat» gericht bisher nicht behandelt und insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Infolgedessen ist der Anspruch der Klägerin auch dem Grunde nach noch nicht.enfscheMungsreifDas Beruf«ngsurteil ist des- halb, soweit es den Ersatz der Gebäydesehäden betrifft, aufzubeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sine und dieselbe Änderung von Umständen kann daher je hach der Art der Versicherung das eine Mal gefahrerheblich, das andere Mal bedeutungslos sein (Kisch aaO 451 ff) » Daran ändert sich nichts, wenn;, eine kombinierte Versicherung, wie hier die Hausratversicherung, Schutz gegen verschiedene Gefahren biete Hiernach sind auch für die Hausratversicherung die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung nicht 2. 'In der 'Hausratversicherung hat man 'bewußt davon abgesehen, dem Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen, die zu dem Zwecke der Vermind rung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (vgl,, Raiser HeumannsZ 1942, 148, 151)..Denn derartige Obliegenheiten wären häufig unerfüllbar»So kann man für die Lei-tungsv/asserversicherung den Versicherungsnehmer nicht verpflichten, unter bestimmten Umständen die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, weil einem V/oh-nungsInhaber dies oft gar nicht möglich sein wird.- Eine dem § 16 Abs, 5 der VGB vergleichbare Obliegenheit besteht somit in, der Hausratversicherung nicht und kann daher nicht verletzt worden sein. Damit fehlt hier schon die erste;Voraussetzung für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Verletzung einer solchen Obliegenheit den Versiche-rungsfali herbeigeführt. Das lerufungsurteil kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben,als es sich mit..dem Ersatz der ents tandenen Haus rats chad en befaß t, De r Anspruch d er Klägerin ist’ auch, hier dem Grunde nach erst' entschei-dungsreif, wenn feststeht, ob die erklärte Anfechtung der Versicherungsverträge herechtigt ist oder nicht, V„ Auf die begründete Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil in seinem ganzen Umfange aufzuheben, und die Sache; zur anderweiten Verhandlung und.

Zitierte Normen: § 16 VGB § 32 VVG
VersicherungsnehmerBerufungsgerichtObliegenheithausenGefahrVersicherungKlägerinGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

Sachscnlagewerk; ja
■/
Amtliche Sammlung: ja
AVB f. Gebäudevers. (VGB) §§4, 16 Aba, 3 Satz 1;.
AVB f. Hausratvers, (¥HB) § 1 Abs» 1 c; VVG §§ SO, 61
a)	Zum Begriff der versicherten Gefahr bei Leitungs-Wasserschaden,
b)	Bin Versicherungsnehmer, der eine vertragliche Obliegenheit zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr verletzt, führt dadurch allein noch nicht den Vcrsicherungsfall herbei,
BGH, Urt, v, 21, September 1964 - II BE 40/62 -
KG Berlin
LG Berlin
II ZR

n

Verkündet
 am 21 = September 1964 Heil, Justiaobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Sa men. des Volkes
.In dem Hechtsstreit
 der 1	?	Europäische	Handels	"Aktiengesell-
schaft "Continental Company of Europe1', V^M^U h vertreten durch das Verwaltungsratsmitgl 1 eri
^ ?
Direktor B« B« V^Ä, Vi
 Klägerin und Revisionsklägerin., - Br os eß bevollmächtigt er: Reehtsanv/alt Dr.	•
g e ge n
die A	Versicherungs-Aktiengesellschaft:
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr« C.-E. 1t
3 er, fp,
 Beklagte und Revisicnsbeklagte, FroeeßbevolXmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der IX. .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung svom 21« ■September 1964 unter
.ilitwirkung'-ö
äsi d enteil:. Br„...Fisch er.....und _uLe.r
Bunde sricht er lies ecke Br» Bufcow, Br» Schulze und Fleck für Recht erkannt.:','.
. ÄU.fid.ie::levisicii der Klägerin, wird, das. tlrteil des 2<, :'Zivilsenats de#': Kammergeriehts in Berlin vom'
20 ° Januar 1.962;. auf gehe hehl
 Die. Sache .wird: sur.landerweiten Verhandlung und . Entscheidung,; auch: über die.: Kos ten des 'Revisionsverfahrens, an das 'Beruf ungsgcrieht ' surückverwieseno
1 Von. Hechts .wegen:
Tatbestand:
Die Klägerin batte ihr. in Berlin-Grunev;ald gelegenes .Einfamilienhaus ihrem Generalvertreter zur Benutzung überlassen, Mitte jfovember 1958 versicherte die Klägerin, vertreten durch	das
 Wohngebäude bei dar Beklagten gegen Feuer-, Sturmund Leitungsv/asserschäden, Außerdem nahm sie zugunsten von	eine	Hausratversicherung gegen Feuer-,
linbruchdiebstahl-, Beraubungs— und Leitungswasserschäden.
Ende Hovember 1958 begaben sich die Eheleute
 zu einem längeren Winterurlaub in die Schweiz , Seitdem hielt sich Hoeher nach dem Vortrag der Klägerin einmal vor Weihnachten und ein zweites Mal zwise her dem 17* und 20. Januar 1959 für ein bis zwei Tage in der Berliner Wohnung auf»
Am 23. Januar 1959 platzte im Badezimmer des ersten Stockwerks ein Wasserleitungsrohr. Las aus-strömende lasser beschädigte das Gebäude und die Ein-richtüngsgegenstände.
Die Klägerin be gehr t für die Gebäud e Schäden.-
die Zahlung von 11 .892,85 Llvi sowie die Feststellung, daß die Beklagte weitere lässeschäden zu ersetzen habe. Außerdem verlangt sie eine .Entschädigung von 20.408,60 DM für die entstandenen Hausratschaden.
Die Beklagte hat 4ehe Leistung abgelehnt. Sie beruft sich darauf, beide Tersicherüngsverhältnisse am 29. Mai - 1959 mit sof ortiger Wirkung gekündigt zu haben, weil H^j|^ die Wasserleitung vor seiner Heise
 nicht'abgesperrt' und entleert habe. Hierdurch habe er eine vertragliche Obliegenheit verletzt, eine Oefahrerhöhung verschuldet und den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt. Ferner macht die Beklagte noch geltend, beide Verträge am 26, Juni 1959 wegen arglistiger Täuschung angerechten zu haben
 hie Klägerin ist den Sachund Rechteauafüh-
rungen..d er.Beklagt en entgegenget ret eü.............
Landgericht und Kämmergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren■2urüekweisung dis Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»	>
Shtscheidungsgründe
I. Bas Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für leistungspflichtig«, Is hat dazu ausgeführt: Die Gebäude-- und die Hausratversicherung-^ beide Versiehe-rungen behandelt das Berufungsgericht wie eine Versicherung - seien auf der Grundlage geschlossen, daß das Haus ständig bewohnt werde» lach dem.Abschluß der Verträge habe die Klägerin - an ihrer Stelle habe als Repräsentant gehandelt - eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen..Denn das Haus sei infolge Abwesenheit nicht mehr laufend bewohnt und benutzt worden. H^f|^ habe zwar ein Blumengeschäft beauftragt, die Blumen im Hause zu gießen, und einen zweiten Hausschlüssel einem Bekannten überlassen, der sich erboten habe-, von Zeit zu Zeit nach dem Haus zu sehen. Weiter werde unterstellt, daß	den	Grund-
 
stücksnachbarn gebeten habe, sein Augenmerk auf das unbewohnte Haus zu richten. Keine dieser Maßnahmen habe jedoch zur Beaufsichtigung des Hauses ausgereicht." lie eingetretene Gefahrerhöhung habe H<^|^| als Kaufmann erkennen müssen und infolgedessen wer- . schuldet, überdies habe er die Gefahrerhöhung der 'Beklagten nicht angezeigt und auch deshalb den Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirkt, nie gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 61 WG» kenn H^m^ habe es grobfahrlässig unterlassen, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, obwohl er dazu verpflichtet: gewesen sei»
IX. Mit dem Berufungsgericht ist	als	Re-
präsentant der Klägerin anzusehen. Bas greift auch die Revision nicht: an.	■■
lie rechtlich unterschiedslose „Behandlung der beiden Versicherungsverträge kann dagegen nicht gebilligt werden. Die Klägerin hat z we i Versiehe- ■ rungsvertrüge mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen, und zwar eine verbundene Gebäudeversicherung und eine verbundene Hausratversicherung» 2s gelten dafür
'einmal die Allg6fm'B±n;^'"Vcr'Si'aheru:iigB-Bedingunge'n:.für;-.
die Versicherung:von Wohngebäuden gegen Feuer-, Stürmend Leitungswasserschädexi - die VGB (abgedruckt bei Finke, Werbung und fettbewerb in der Versicherung, B I 1 ci) - und zu dem anderen die' Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die'Versicherung des Hausrats gegen Feuer-, linbruchdiebstahl--, Seraubungs-’ und Leitungs-wasserschäden - VHB (abgedr. beiblinke aaO 3 I 1 b)« lie Rechte und-Pflichten der (Parteien sind daher, wie
(3er Revision zuzugeben ist , für jede Versicherung gesondert festzustellen.
III. 1. In dem Antrag auf Abschluß der Gebaudever-sicharung'hat	die	frage, ob es sieh um be-
wohnte Gebäude handele, bejaht» In der Änderung dieses Gefahrenzustandes durch	Reise in die
 Schweiz sieht das Berufungsgericht eine nächstertra.gs-Schluß vorgenommene Gefahrerhöhung»
Bern kann nicht gefolgt werden.
Die Änderung eines Gefahrumstandes stellt nicht notwendig immer eine Erhöhung der Gefahr dar. für die Annahme einer Gefahrerhöhung macht es allerdings keinen Unterschied, ob die Gefahränderung:den Eintritt des Versicherungsfalls -fördert oder die Schadensv/ir-. kungen vergrößert (vgl. Kisch, d)ie-lehre Von der Versicherungsgefahr 1920, 480; frölss, VVG 14» Aufl. § ,23 Anm, 1 m.w.h.). Die letzte Voraussetzung trifft hier jedenfalls zu. Bs kann dahin stehen, warm ein bei Ver-‘: 'trageSchluß als bewohnt angegebenes Gebäude diese Bi-gensehaft verliert. Denn die Gefahränderung fällt hier noch unter die versicherte Gefahr. Das folgt aus § 16 Abs. 3 der VGB. Hierin übernimmt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die faseerleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Bedingung kann nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer auch unter den angegebenen Verhältnissen deckungspflichtig ist und ;zu seinem Schutz dem Versicherungsnehmer gemäß § 32 VVG eine vertragliche Ob-
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liegenheit zur Verminderung der Gefahr auferlegt» hie Begehung wäre überflüssig, wenn die versicherte Gefahr sich auf bewohnte Gebäude beschränken würde und daraus für den Versicherungsnehmer die g e s e t z -1 i c'.h e Obliegenheit folgen würde, das versicherte Haus ständig zu benutzen, wenn er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht wegen vorgenommener Gefahrerhöhung verlieren will. Hierfür würde dann schon jedes fahrlässige Verhalten genügen, die vertraglich übernommene Obliegenheit müSte hingegen mindestens grobfahrlässig verletzt werden.
her so bestimmte Umfang der versicherten Gefahr wird auch allein dem Sinn und Zweck einer Versicherung gegen heitungsvrasserschäden gerecht, hie Versicherung wäre von geringem Wert, wenn der Versicherungsnehmer -nun gegen Schäden geschützt wäre, die während der Anwesenheit einer Aufsichtsperson im Hause auftrateh* Denn die Gefahr besteht gerade darin, daß plötzlich irgendwo eine Schadensquelle ohne äußeren Anlaß, einem Maturereignis ähnlich, aufbricht und in der Hegel größere Schiden.erst bewirkt,
 wenn, das.auee-trömOhde--itaseer^iJmäi^awiösa.ieit.lang..
unbemerkt bleibt»Gegen die hier	Schäden
 kann sich ein-Hausbesitzer selbst schützen, solange er, Familienangehörige oder andere Hersonen-sich im Hause auf halten* ■■'.Bin' ausreichender Versicherungsschutz gewinnt erst seinen ■eigentlichen Wert, wenn niemand im Hause ist und einem Sohrbruch sofort begegnen kann» Diese Gefahrenlagebist :nicht ungewöhnlich,vsondern entsteht mehr oder .^weniger;':'.of t im häufe: der Zeit. 3s .
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handelt sich um keine. unerwartete Gefahrerhöhung, sondern um eine natürliche, typische Gefahrent-wieklung, die ständig wiederkehrt und vorhersehbar ist«, 'Me versicherte Gefahr schließt deshalb ihrer Natur nach das Risiko ein, daß der Versicherimgo-fall in einem Äugenblick eintriti, in dem das versicherte Gebäude unbeaufsichtigt ist« Selbst wenn dies mehrere Wochen hindurch der Pall ist, bleibt die Übernahme dieser Gefahr für den Versicherer zu demutbar, weil der Gefahrensteigerung durch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Wasserleitung ähzusperren und zu entleeren, begegnet wird»Auf diese leise wird: das Risiko des Versicherers nicht größer, sondern geringer als bei einem: bewohnten Hause,
2. Pur die Gebäudeversicherung bleibt zu prüfen, ob die Beklagte, da eine Gefahrerhöhung ausscheidet, aus einem anderen lechtsgrund leistungsfrei geworden ist. Hierfür kommt in Betracht, daß	es	unter-
lassen hat, die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren. Sine gesetzliche Verpflichtung hat insoweit nicht bestanden. Denn das Gesetz untersagt dem Versicherungsnehmer bloß die Vornahme einer Gefahrerhöhung, legt ihm dagegen nicht auf, zur Verminderung einer vorhandenen und unabhängig von seinem Willen eintretenden Gefahr aktiv tätig zu werden (vgl. Kisch aaO, 582). Eine Obliegenheit dieses Inhalts haben die Parteien aber gemäß § 32 Abs. 1 VVG in § 16 Abs. 3 der 7GB vereinbart« Wird diese Obliegenheit vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so wird der Versicherer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 der VGB, der inhaltlich dem § 6 Abs. 1 und 2 VVG entspricht, leistungsfr.ei.
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Biese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht für gegeben» Die dagegen gerichteten Angriffe der , Revision können auf sich beruhen« Renn, nach § 6 Abs.,1 Satz 3 VfG kann sich der Versicherer auf seine■ Leistungsfreiheit nur berufen? wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigt, nachdem er von der Gbliegenheitsverletzung Kenntnis . erhalten hat. Hach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsfall, wie hier, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Öbliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist. Die Rechtzeitigkeit der im Schreiben vom 29. Mai 1959 ausgesprochenen Kündigung,hat das Berufungsgericht nicht geprüft« Die Frage kann aber vom Revisionsgericht entschieden werden* • da es dafür keiner weiteren tatsächlichen. Feststellungen mehr bedarf. Denn nach ihrem eigenen fortrag in beiden Vorinstanzen (Schriftsätze vom 25« Juni I960, S, 2 und vom 6, ' November 1961 , £>, 3, Bl. 70 und 228 GA) hat die Beklagte bereits: am 23«(,lanuar;19S,9 gewußt, daß zur Heilung seines Kehlkopfleidens für mehrere Wochen in die Schweiz gereist war tund : da	bei	Eintritt
 dos Vonsi chemugsfall es nicht; bewohnt	war. Daran ändert nichts, daß	nach	Empfang.der	Kündigung
 vom 29« liai 1959 zunächst versucht hat, seine früheren Angaben gegenüber'''Zweirigenten'.der Beklagten zu-rückzünehmen oder einzuschränken« X|ie unterbliebene Absperrung und Jhtleerung der Wasserleitung hat die Beklagte spätestens aus dem Gutachten des Sachverständigen doraschek :vom 2» April 1959 erfahren« Eine Durchschrift dieses.Gutachtens hat sie der Klägerin
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mit Schreiben vom 9° April 1959übersandt« Zu die-sein 'Zeitpunkt hat die Beklagte daher kien objektiven fatbestand der Öbliegenheitsverletzung gekannt» Bas reicht aus, um die Monatsfrist in lauf zu setzen (BGHZ 335 281)« Bas Versicherungsverhältnis ist danach nicht rechtzeitig gekündigt v/orden«
...	— 3«'entgegen der Äuffassung des Berufungsge- ____
nichts ist die Beklagte von der Verpflichtung zur leis bung auch nicht dadurch frei geworden, daß durch die unterlassene Absperrung und Entleerung der Vasserleitüng den Versicherungsfalt 1 grobfahrlässig herbeigeführt hat« Üs kann dahin stehen, ob Herbeiführen im Sinne des § 61 VYG nichts anderes als Verursachen bedeutet und damit positives Tun und‘Unterlassen umfaßt (so Prölss aaO § 61 Anm« 3; Kisch?
HansRZ 1922, 169? a.Ä» Bruck, VVG' 7« Aufl„ § 61 Nr« 18) Allein die Verletzung einer gefahrvermindernden Qblio-genheit reicht jedenfalls nicht aus (ebenso Schmidt, Die Obliegenheiten 1953, 21?).■Unterläßt es der Versicherungsnehmer , zu einer von ihm erwarteten Verringerung der Gefahrenlage beizutragen, so erhöht er , dadurch allenfalls, die allgemeine Gefahrenlage, ver-v/irklicht aber damit noch nicht den Eintritt der Gefahr, Hierauf ist weder objektiv seine Unterlassung noch subjektiv sein Verschulden gerichtet« Biese Unterschiede dürfen um so weniger vernachlässigt werden, als § 61 VVG nach ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungs- -nehmers begründet, sondern einen subjektiven Risiko-aussch.luß bildet (BGHZ 11, 120, 122 m,w«I«), Hinzu kommt, daß. das KÜndigungscrfordernis bei Verletzung
 vertraglicher Obliegenheiten (§6 Abs, 1 Bats 3 VVG) außer Kraft gesetzt würde,' wenn jede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke. der Verminderung der Gefahr zu erfüllen hat, zugleich eine Herbeiführung des Versicherungsfalles darstellen würde.
4. Hiernach ist die Beklagte hinsichtlich der Gebäude Schäden, zur Leistung verpflichtet, sofern ihre wegen arglistiger Täuschung erklärte■Anfechtung nicht durchgreift» Damit erübrigt sich eine -Erörterung'der Präge, ob die Beklagte, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, sich auf Grund der §§ 25 und 61 WG für leistungsfrei gehalten, gleichwohl aber eine Teilregulierung angeboten und dadurch ihre Beckungspflicht anerkannt hat»
Die Anfechtung der Beklagten hat das Berufungs- . gericht bisher nicht behandelt und insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Infolgedessen ist der Anspruch der Klägerin auch dem Grunde nach noch nicht.enfscheMungsreifDas Beruf«ngsurteil ist des-
halb, soweit es den Ersatz der Gebäydesehäden betrifft, aufzubeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Die H^sr^atyersichertmg gegen Feuer-, Binbruch-öliebstahl-, BeraubungS- Uhü leitungsvvasserschäden soll einem groBrnBersdaenkreis, nämlich allen Wohnungsin-habern,;/. einen umfassenden Versicherungsschutz gewähren.
Die Versicherung: würde in- noch stärkerem Maße als die. Gebäudeversicherung an wert verlieren, wenn ihrem Sinn und Zweck zuwider Leitungswassersehä-den nur bei ständiger Anwesenheit des fohnungsin-häbers oder seiner Angehörigen gedeckt wurden„ Kein Versicherungsnehmer braucht hier nach den Anschauungen des Veroicheruhgsverkehrs damit zu rechnen, daß
.kürzere oder 1 ängere:JRei.gen als Gefahrerhöhung die
 Leistungsfreiheit'des Versicherers zur Folge haben könnten. Sine derartige Beschränkung der versicherten Gefahr müßte zu demindest in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen unmißverständlich zu dem Ausdruck kommen. Das ist aber für Beiiungswasserschäden nicht geschehen. Die AHB sehen in §7 Abs, 5 Satz 2 nur die Sinbruchdiebstahlgefahr als erhöht an,'"wenn die Wohnung länger als €0 läge ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtlgt ist. Hur danach hat die Beklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorerwähnte Bedingung hei Stellung des Versicherungsantrages gefragt. Frage und Antwort sind für die Leitungswasserversicherung ohne Interesse. Denn jede der beiden Gefahren hat andere, nur ihr eigene Gefahrumstände. Sine und dieselbe Änderung von Umständen kann daher je hach der Art der Versicherung das eine Mal gefahrerheblich, das andere Mal bedeutungslos sein (Kisch aaO 451 ff) » Daran ändert sich nichts, wenn;, eine kombinierte Versicherung, wie hier die Hausratversicherung, Schutz gegen verschiedene Gefahren biete
 Hiernach sind auch für die Hausratversicherung die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung nicht
 
gegeben,
2. 'In der 'Hausratversicherung hat man 'bewußt davon abgesehen, dem Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen, die zu dem Zwecke der Vermind rung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (vgl,, Raiser HeumannsZ 1942, 148, 151)..Denn derartige Obliegenheiten wären häufig unerfüllbar»So kann man für die Lei-tungsv/asserversicherung den Versicherungsnehmer nicht verpflichten, unter bestimmten Umständen die Wasserleitung abzusperren und zu entleeren, weil einem V/oh-nungsInhaber dies oft gar nicht möglich sein wird.- ■
Eine dem § 16 Abs, 5 der VGB vergleichbare Obliegenheit besteht somit in, der Hausratversicherung nicht und kann daher nicht verletzt worden sein. Damit fehlt hier schon die erste;Voraussetzung für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Verletzung einer solchen Obliegenheit den Versiche-rungsfali herbeigeführt. /
Das lerufungsurteil kann deshalb auch insoweit
 keinen Bestand haben,als es sich mit..dem Ersatz der
 ents tandenen Haus rats chad en befaß t, De r Anspruch d er Klägerin ist’ auch, hier dem Grunde nach erst' entschei-dungsreif, wenn feststeht, ob die erklärte Anfechtung der Versicherungsverträge herechtigt ist oder nicht,
V„	Auf	die begründete Revision der Klägerin ist
 daher das Berufungsurteil in seinem ganzen Umfange aufzuheben, und die Sache; zur anderweiten Verhandlung und.
er
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-v/eis'en.
Die Entscheidung über die Kosten des Kevi-siorisverfahrens hängt von dem Ausgang des Hechtstrei cs ab und v/ird deshalb dem Berufungsgericht übertra gen.
Br. Fischer Biesecke Br. Bukow Br. Schulze Fleck