Sie verabredete mit dem Beklagten zu 1) und Frau S|®HHflkc>hne Wissen des Klägers den Abschluß eines Pachtvertrags über ein von ihr auf den Grundstücken zu errichtendes Lichtspieltheater für den Fall, daß der ursprüngliche Kaufvertrag über das Grundstück Nr. Der Beklagte zu 1) als Bevollmächtigter der Beklagten zu 2) und SflHB ^tten ihn durch unwahre Angaben über die angeblich zu entrichtende Grunderwerbssteuer und durch die weitere Angabe darüber, daß ein Interessent 10,000 DM Abfindung bezahlen werde, zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag bestimmt- Dieser Rücktritt habe die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ermöglicht, da die von der Firma E^| & Co* als Gegenleistung angebotene Errichtung und Verpachtung des Kinos dem Gesellschaftszweck gedient habe* An dieser an die Stelle der Rechte aus dem Grundstückskauf getretenen Gegenleistung sei er daher zu 1/3 beteiligt (vgl. Für den Fall, daß die Firma E^| & Co., auch wenn sich die Beklagten und Frau dafür pflichtgemäß eingesetzt hätten, seine Mitbeteiligung an dem Pachtverhältnis nicht gebilligt hätte, stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen arglistigen Verhaltens des Beklagten zu 1), das der Beklagten zu 2) als dessen Auftraggeberin zuzurechnen sei, ein Abfindungsanspruch in Höhe von 30,000 DM zu, da Frau densel- Demgegenüber meint die Hevision, spätestens mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 22«, September 1953 hätten die Plane der Beteiligten zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Lichtspieltheaters rechtserhebliche Form dahin angenommen, daß eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft zustande gekommen sei, die neben der bürgerlichrechtlichen Gemeinschaft am Grundstück hätte bestehen sollen«, Eine derartige atypische bürgerlichrechtliche Gesellschaft wäre rechtlich zwar möglich (Staudinger-Geiler BGB Anh» zu § 705 Anm* 3)» Das Berufungsgericht hat jedoch mit zutreffenden Erwägungen, die keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen lassen, das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages verneint« Es hat dabei das gesamte Vorbringen des Klägers, auf das die Revision verweist, berücksichtigt« Die Revision bezweckt mit ihrem Vorbringen lediglich, an Stelle der nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts unzulässigerweise eine andere Beurteilung zu setzen« Damit entfallen die Schlußfolgerungen der Revision, die aus der Verletzung einer jgesellsch^tsrechtliche^ Verpflichtung hergeleitet werdeno Die gegenseitigen Verpflichtungen aus der Gemein-schaft erschöpfen sich in den in den §§ 742 bis 758 geregelten schuldrechtlichen Bestimmungen, die keine Pflicht zur Forderung einer gemeinsamen Aufgabe enthalten (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 183)« Daß die Beteilig-« ton etwa, worauf die Revision hinweist, eine vorvertragliche Bindung auf Abschluß der Verträge, die zur gemeinsamen Errichtung und zu dem gemeinsamen Betrieb eines Lichtspieltheaters notwendig waren, eingegangen hätten, hat der Kläger in der Tatsacheninstanz nicht behauptete Es hätte zudem, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, an der genügenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit auch des Inhalts eines derartigen Vorvertrages gefehlt (BGH, Betrieb 1953, 124)o Somit entfallen alle Schlußfolgerungen, die die Revision an das Bestehen vertraglicher Verpflichtungen knüpfto 2o Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) zugebilligt, weil der Beklagte zu 1) zusammen mit dem Vertreter den Kläger durch arglistige Täuschung zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag veranlaßt habe» Beide hätten den Plan gefaßt, den Kläger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem Rücktritt zu bewegen, um ihn als Partner des in Aussicht stehenden Pachtvertrages mit der Firma & Co» auszuschließen0 Nach Absprache mit dem Beklagten zu 1) habe Steinwurz dem Kläger wahrheitswidrig erklärt, es müßten sofort 17.000 DM Grunderwerbssteuern bezahlt werden« Bei einer Überlassung an die von ihm gefundenen Käufer würden diese eine Abfindung von 10.000 DM bezahlen« In Wirklichkeit wurde der dem Kläger aus der angeblichen Abfindung anteilig zufallende Betrag von 3-330 DM von dem Beklagten zu 1) und dem Vertreter Spracht« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus der unerlaubten Handlung, die in diesem sittenwidrigen Verhalten liege, könne die Beklagte zu 2) nicht in Anspruch genommen werden, da sie an der Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und nicht beteiligt gewesen sei« Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt* Zwar kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beteiligung der Beklagten zu 2) als Mittäterin oder Gehilfin nicht in Frage,, da sie keine Kenntnis von diesen Vorgängen hatte* Der Beklagte zu 1) hatte den Kaufvertrag vom 22p September 1953 jedoch als Bevollmächtigter seiner Ehefrau geschlossen« Er hat damit ein Rechtsgeschäft für die Beklagte zu 2) ausgeführt « Bei dem Rücktritt handelt es sich ebenfalls um ein Rechtsgeschäft der Beklagten zu 2), Damit war der Beklagte zu 1) als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) beim Abschluß von Rechtsgeschäften tätig* Die arglistige Täuschung, die er dabei begangen hat, hat er in Ausführung der ihm auf-getragenen Verrichtung vollzogen« Sie hing damit so unmittelbar zusammen (vgl RG JW 1938, 2744), daß sie nicht als eine Handlung charakterisiert werden kann, die nur bei Gelegenheit der Ausführung einer Verrichtung begangen wurde« Daher haftet die Beklagte zu 2) nach § 831 BGB zusammen mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner nach § 840 Abs« 1 BGB« Aus diesem Grunde war das Urteil, sov/eit es die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) bestätigt, aufsuheben«, Da der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Beklagte zu 2) zusammen mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zur Leistung eines Schadensersatzbetrages mindestens in der vom Berufungsgericht ermittelten Höhe von 1*670 DM verpflichtet ist, konnte insoweit in der Sache selbst entschieden werden (§ 563 Abs«3 Ziff*l ZK))* da er, abgesehen von der Erstattung seiner Anzahlung, 1/3 des zu erwartenden Mehrpreises mit der ihm gezahlten Abfindung für den Rücktritt von dem Kaufvertrag erhalten habe* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger nicht nur seinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentums verloren habe, sondern daß ihm noch eine Gewinnmöglichkeit für eine höhere Abfindung als Entgelt für seine Rücktrittserklärung entgangen sei* Der Kläger hätte in Kenntnis des wahren Sachverhalts gegenüber den anderen Beteiligten, den Beklagten oder dem Vertreter oder, den an der Bauausführung interessierten Firmen weitere Forderungen erhoben und, wie das Berufungsgericht nach § 287 ZPO ermittelt, in Hohe von 1.670 DM durchgesetzt* Diesen Betrag hat es ihm noch zugebilligt , Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit rechtlich nicht haltbar, als es einen Schaden des Klägers darin sieht, daß er seinen Miteigentumsanteil nicht erhalten habe* Dieser Schaden wäre ihm nur dann entstanden, wenn er bei Kenntnis der Sachlage seinen Miteigentumsanteil nicht aufgegeben hätte* Dazu hat das Berufungsgericht jedoch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger hätte auch bei aller Kenntnis der Umstände sich mit einem tatsächlich erzielbaren Geldbetrag abfinden lassen, also nicht auf Übertragung des Miteigentumsanteils bestanden« Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe damit einen Kausalverlauf unterstellt, der unstreitig nicht eingetreten sei, os habe also zugunsten des Klägers einen hypothetischen Schadensverlauf berücksichtigt, obwohl dieser Schadensverlauf nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt, Hätte der Kläger auch bei Kenntnis des Sachverhalts in die Überlassung des Grundstücks an die Firma Eflfc & Co« eingewilligt, so kann sein Schaden nur darin liegen, daß er ohne die Täuschung eine andere oder höhere Gegenleistung erhalten hätte, als sie ihm von den Beteiligten erbracht und darüber hinaus in Höhe von 1«670 DM vom Berufungsgericht als Abfindung zugebilligt worden ist« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet die vom Kläger behauptete Möglichkeit aus, daß die Firma Wj/b & Co« ihn ebenfalls in den Pachtvertrag aufgenommen hätte« Hiergegen wendet sich die Revision mit verfahrensrechtlichen Rügen« und Frau wegen der Ausländereigenschaft von Frau Steinwurz später angefochten habe* Damit hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verpächterin schon die Ausländereigenschaft eines Pachters bedenklich erschien* Es brauchte daher, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darauf einzugehen, ob der Kläger vermögend war* Das Berufungsgericht hat entgegen der Verfahrensrüge auch das Vorbringen des. Das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, der Kläger hätte über den Wert des Grundstücks hinaus eine Abfindung für die Aufgabe seines Grundstücksanteils erhalten» Bei der Ermittlung der Höhe dieser Abstandssumme nach § 28Y ZPO hat es berücksichtigt, daß nicht nur die Beklagten und der Vertreter Sfceinwurz, sondern auch die Baufirma und der Architekt an dem Rücktritt von dem Kaufvertrag ein Interesse gehabt hätten» Es meint ferner, daß andererseits die Höhe der Abfindung wesentlich von dem bei Ausführung des Kinobaus zu erhoffenden Gewinn abhängig gewesen sei, da die Beteiligten naturgemäß nur teilweise auf solche Gewinnmöglichkeiten zugunsten des Klägers verzichtet hätten«• Der Kläger habe zudem seine noch recht unbestimmten Kinopläne sehr rasch aufgegeben und dafür lieber einen schnellen Gewinn in Form von Bargeld vorgezogen» Es könne bei dieser Sachlage angenommen werden, daß der Betrag von 1.670 DM, den die Baufirma nur vorläufig aufgebracht habe, von dieser oder dem beauftragten Architekten endgültig übernommen worden wäre, wenn der Kläger weitere Forderungen gestellt hätte, auf der anderen Seite aber auch der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, da er dann von allen an dem Rücktritt Interessierten je 1»670 DM erlangt, insgesamt also eine Verdoppelung seiner Anzahlung erzielt hätte» Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht jedoch einen wesentlichen Umstand rechtsirrig außer acht gelassen» Zwar konnte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen seine Einwilligung in den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht davon abhängig machen, daß er Partner des Vertrages mit der Firma E0 & dieses Verlangen auch nicht benutzen, um eine höhere Abfindung zu erzielen» Als naheliegende Möglichkeit bot sich jedoch eine Unterbeteiligung des Klägers an dem Pachtvertrag lediglich im Innenverhältnis zu den beiden Beklagten an, wodurch die Verpächterin nicht betroffen sein brauchte» Der Kläger hat dies bereits in seinem Schriftsatz vom 9» Oktober 1956 (S»7 GA 144) angedeutet» Mit Recht verweist die Revision in diesem Zusammenhang auch auf die Behauptung des Klägers, er habe schon seit langem den Plan verfolgt, mit den Beklagten oder anderen Beteiligten ein Kino zu errichten* Dies legt die Annahme nahe, daß er sich mit dem Argument, die Firma Epp & Co» nehme ihn als Vertragspartner nicht an, nicht hätte aus dem Feld schlagen lassen, sondern vielmehr diese Möglich- Die sich hieraus ergebende Stärke der Position des Klägers ist so unverkennbar, daß sie bei der Ermittelung der Abfindungssumme, die der Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte aushandeln können, nicht unberücksichtigt bleiben durfte« Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil, soweit es den Hilfsantrag auf Zahlung abgewiesen hat, aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, bei der erneuten Prüfung der Höhe des von beiden Beklagten zu leistenden Schadenersatzes diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen« Als Begründung seiner Überzeugung von dem einverständlichen Handeln des Beklagten zu 1) und des Vertreters SM| ^H^hat das Berufungsgericht unter anderem auch die Erwägung angestellt, es sei ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 1) die Hälfte der Abfindung ohne jedes Zögern bezahlt haben würde, wenn er eine solche Abfindung nicht vorher mit vereinbart hätte« Me Revision meint; das Berufungsgericht habe dabei die Aussage des Zeugen nicht beachtet, wonach die auf den Beklagten zu 1) entfal-lende Hälfte der Abfindung zunächst von dem an dem Kinobau interessierten Bauunternehmer bezahlt worden sei« Die Revision verkennt dabei den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts« Meses stellt nämlich nicht auf die Auszahlung des Geldes an den Kläger ab, sondern hat die spätere Erstattung dieses Betrages durch den Beklagten zu 1) an den Bauunternehmer im Auge« Nach der Aussage des Zeugen der das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt ist, hat ein beim Abschluß des Pachtvertrages Beteiligter erklärt, es sei nicht schön, daß der Beklagte zu 1) und SfHMI sic*1 die halbe Abfindung - es handelt sich um den auf den Beklagten zu 1) entfallenden Anteil - von dem Bauunternehmer B0K|bezahlen ließen« Daraufhin habe der Beklagte zu 1) das Geld auf Anraten von Bau- unternehmer zurückgegeben« Diese Bereitwilligkeit des Beklagten zu 1) zur Rückzahlung, konnte das Berufungsgericht mit Recht für die Annahme verwerten, daß er von vornherein über die Aufbringung der Abfindung unterrichtet gewesen sei o Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Kläger die unwahre Angabe, es müßten sofort 17*000 DM Grunderwerbssteuern bezahlt werden, geglaubt habe« Auf jeden Fall sei er durch die wahrheitswidrige Erklärung, die künftigen Käufer würden 10«000 DM Abfindung aufbringen, zu dem Rücktritt bestimmt worden« Entgegen der Auffassung der Revision ist es durchaus möglich, daß der Kläger, wenn er die Erklärung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer als unzutreffend erkannt haben sollte, nicht den Schluß gezogen hat, daß auch die Erklärung über die Abfindung unwahr sein müsse«
OVl II_ZR_ 40/57 Verkündet am 30. Juni 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wolf Klägers und Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Revisionsklägers, gegen 1» den Kaufmann Edmund Z 2» seine Ehefrau Margarete Z in M^HEstr<,4fe Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Dr< hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Kastelski und der Bundesrichter Dr„ Haidinger, Dr* Kuhn, Dr» Körr und Br* Haager für Recht erkannt § Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers sowie der Anschlußrevision des Beklagten zu 1) werden,das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11» Juni 1956 und das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4» Januar 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag auf Zahlung gegen die Beklagte zu 2) im vollen Umfang und der gegen den Beklagten zu 1) wegen eines 1«670 DM übersteigenden Betrages abgewiesen worden sind. Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mildem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.670 DM nebst 4 i* Zinsen seit dem 25. Oktober 1955 zu zahlen* Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht z ur U ck ve rwi e s en * Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Der Kläger, die Beklagte zu 2), vertreten durch ihren Ehemann, den Beklagten zu 1), und Frau SfpH vertreten durch den Vertreter kauften am 22. September 1953 in Berlin das. Ruinengrundstuck Xi^p zu dem Preise von 80.388 DM. Die Auflassung an die Käufer zu Miteigentum zu je 1/3 wurde gleichzeitig erklärt. Die erforderliche Anzahlung von 5.000 DM leistete der Kläger. Die Firma Eflp & Co.., Inhaberin des angrenzenden Grundstücks Nr.®, wollte auf beiden Grundstücken ein Geschäftshaus errichten. Sie verabredete mit dem Beklagten zu 1) und Frau S|®HHflkc>hne Wissen des Klägers den Abschluß eines Pachtvertrags über ein von ihr auf den Grundstücken zu errichtendes Lichtspieltheater für den Fall, daß der ursprüngliche Kaufvertrag über das Grundstück Nr. ® rückgängig gemacht werde. Der Kläger, die Beklagte zu 2) und Frau als die ursprünglichen Käufer traten von dem Kaufvertrag zugunsten der Firma E®| & Co. zurück. Der Kläger erhielt die von ihm geleistete Anzahlung zurück und außerdem eine Abfindung von 3»330 DM. Eine Hälfte dieses Betrags leistete der Vertreter Pie andere Hälfte wurde zunächst von der an dem Kinobau interessierten Baufirma aufgebracht, später jedoch, von dem Beklagten zu 1)übernommen. Der Pachtvertrag über das zu errichtende, inzwischen in Betrieb genommene Lichtspieltheater "Bf® zwischen der Firma E®) & Co., der nunmehrigen Eigentümerin beider Grundstücke, dem Beklagten zu 1) und Frau S®®®®prurde am 24. September 1953 geschlossen. Frau ist inzwischen nach Behauptungen des Beklag- ten zu 1) aus dem Pachtvertrag ausgeschieden. Der Kläger behauptet, spätestens beim Kauf des Grundstücks Nr. ®sei ein Gesellschaftsvertrag zwecks Errichtung eines Lichtspieltheaters auf diesem Grundstück zustande gekommen. Der Beklagte zu 1) als Bevollmächtigter der Beklagten zu 2) und SflHB ^tten ihn durch unwahre Angaben über die angeblich zu entrichtende Grunderwerbssteuer und durch die weitere Angabe darüber, daß ein Interessent 10,000 DM Abfindung bezahlen werde, zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag bestimmt- Dieser Rücktritt habe die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ermöglicht, da die von der Firma E^| & Co* als Gegenleistung angebotene Errichtung und Verpachtung des Kinos dem Gesellschaftszweck gedient habe* An dieser an die Stelle der Rechte aus dem Grundstückskauf getretenen Gegenleistung sei er daher zu 1/3 beteiligt (vgl. GA 139 ff)> Die Beklagten hätten ihn um die Teilnahme an dem gemeinsamen Unternehmen gebracht. Er nimmt sie in erster Linie auf Erfüllung des Gesellschaftsvertrages und ferner aus der Verletzung dieses Gesellschaftsvertrages in Anspruch. Für den Fall, daß die Firma E^| & Co., auch wenn sich die Beklagten und Frau dafür pflichtgemäß eingesetzt hätten, seine Mitbeteiligung an dem Pachtverhältnis nicht gebilligt hätte, stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen arglistigen Verhaltens des Beklagten zu 1), das der Beklagten zu 2) als dessen Auftraggeberin zuzurechnen sei, ein Abfindungsanspruch in Höhe von 30,000 DM zu, da Frau densel- ben Betrag für die Aufgabe ihrer Rechte an dem Pachtvertrag erhalten habe. Er hat beantragt,' beiden Beklagten gegenüber festzustellen, daß er an dem Betrieb des Lichtspieltheaters zu i/3 beteiligt sei, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger die Mitbeteiligung an dem Pachtvertrag mit der Firma EJ0& Co-zu 1/3 des gesamten Rechts zu verschaffen und ferner hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.670 DM zu bezahlen und ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Nichtbeteiligung an dem Betrieb des Filmtheaters entstehe. Die Beklagten haben den Abschluß eines Gesellschafts- •-> 4 •’“* N Vertrages zur gemeinsamen Errichtung eines Lichtspieltheaters bestritten» Der Kläger sei allein von dem Vertre- sich mit diesem über eine Täuschung des Klägers nicht verabredet» Las Verlangen des Klägers auf Beteiligung an dem Pachtverhältnis sei auch deshalb unbegründet, weil die Verpächterin EjHt & Co* der Aufnahme des Klägers als eines Staatenlosen nicht zugestiramt hätte* Las Landgericht hat die Klage abgewiesen* Las Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1*670 LM verurteilte Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung beider Beklagten entsprechend seinem Klagantrag} die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision, der Beklagte zu 1) mit seiner Anschlußrevision außerdem die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung von 1.670 LM* kommt, seine Ansprüche in erster Linie darauf gestützt, daß im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks richtung und zu dem Betrieb eines Kinos zustande gekommen sei. Rach den’ Feststellungen des Berufungsgerichts war dies nicht der Pall* Nach seiner Ansicht widerspricht es aller Lebens- so erfahrung, daß ein Vertrag von/weittragender wirtschaftlicher Bedeutung mündlich geschlossen werde, zu demal noch nicht einmal das Gebäude vorhanden gewesen sei, so daß noch erhebliche Einlagen hätten geleistet werden müssen* Ler Kläger habe in seinem Vortrag darüber, wer Gesellschafter habe sein sollen, geschwankt, und er habe nur unzureichende Angaben ter S zu dem Rücktritt veranlaßt worden* Sie hätten Entsche idungsgründe % I* Revision des Klägers* Ler Kläger hat, v/orauf die Revision wieder zurück- ein Gesellschaftsvertrag zur Er- über den Inhalt dieses Vertrages gemacht«. Das Grundstück sei auch nicht durch eine Gesellschaft zur gesamten Hand, sondern in Bruchteilsgemeinschaft erworben worden* Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß selbst nach dem Vortrag des Klägers nur Absichten und bestenfalls Pläne vorhanden gewesen seien, die noch einer rechtserheblichen Gestaltung ermangelt hätten« Der Abschluß des Pachtvertrages mit der Firma & Co«, habe daher nicht der Verv/irklichung des von dieser Gesellschaft bezweckten Betriebes eines Lichtspieltheaters gedient; daher sei der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung seiner Mitbeteiligung an diesem Vertrag und außerdem der Hilfsantrag auf Verschaffung der Mitbeteiligung an dem Pachtvertrag unbegründet«, Der Einräumung einer Mitbeteiligung stehe es außerdem entgegen, daß die Übertragung von Hechten aus dem Pachtvertrag nur nach vorheriger Genehmigung der Verpächterin möglich sei» Die Verpächterin hätte auf keinen Fall den Kläger als Staatenlosen in den Pachtvertrag auf genommen«, Demgegenüber meint die Hevision, spätestens mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 22«, September 1953 hätten die Plane der Beteiligten zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Lichtspieltheaters rechtserhebliche Form dahin angenommen, daß eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft zustande gekommen sei, die neben der bürgerlichrechtlichen Gemeinschaft am Grundstück hätte bestehen sollen«, Eine derartige atypische bürgerlichrechtliche Gesellschaft wäre rechtlich zwar möglich (Staudinger-Geiler BGB Anh» zu § 705 Anm* 3)» Das Berufungsgericht hat jedoch mit zutreffenden Erwägungen, die keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen lassen, das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages verneint« Es hat dabei das gesamte Vorbringen des Klägers, auf das die Revision verweist, berücksichtigt« Die Revision bezweckt mit ihrem Vorbringen lediglich, an Stelle der nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts unzulässigerweise eine andere Beurteilung zu setzen« Damit entfallen die ~ 6 — Schlußfolgerungen der Revision, die aus der Verletzung einer jgesellsch^tsrechtliche^ Verpflichtung hergeleitet werdeno Die gegenseitigen Verpflichtungen aus der Gemein-schaft erschöpfen sich in den in den §§ 742 bis 758 geregelten schuldrechtlichen Bestimmungen, die keine Pflicht zur Forderung einer gemeinsamen Aufgabe enthalten (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 183)« Daß die Beteilig-« ton etwa, worauf die Revision hinweist, eine vorvertragliche Bindung auf Abschluß der Verträge, die zur gemeinsamen Errichtung und zu dem gemeinsamen Betrieb eines Lichtspieltheaters notwendig waren, eingegangen hätten, hat der Kläger in der Tatsacheninstanz nicht behauptete Es hätte zudem, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, an der genügenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit auch des Inhalts eines derartigen Vorvertrages gefehlt (BGH, Betrieb 1953, 124)o Somit entfallen alle Schlußfolgerungen, die die Revision an das Bestehen vertraglicher Verpflichtungen knüpfto 2o Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) zugebilligt, weil der Beklagte zu 1) zusammen mit dem Vertreter den Kläger durch arglistige Täuschung zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag veranlaßt habe» Beide hätten den Plan gefaßt, den Kläger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem Rücktritt zu bewegen, um ihn als Partner des in Aussicht stehenden Pachtvertrages mit der Firma & Co» auszuschließen0 Nach Absprache mit dem Beklagten zu 1) habe Steinwurz dem Kläger wahrheitswidrig erklärt, es müßten sofort 17.000 DM Grunderwerbssteuern bezahlt werden« Bei einer Überlassung an die von ihm gefundenen Käufer würden diese eine Abfindung von 10.000 DM bezahlen« In Wirklichkeit wurde der dem Kläger aus der angeblichen Abfindung anteilig zufallende Betrag von 3-330 DM von dem Beklagten zu 1) und dem Vertreter Spracht« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus der unerlaubten Handlung, die in diesem sittenwidrigen Verhalten liege, könne die Beklagte zu 2) nicht in Anspruch genommen werden, da sie an der Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und nicht beteiligt gewesen sei« Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt* Zwar kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beteiligung der Beklagten zu 2) als Mittäterin oder Gehilfin nicht in Frage,, da sie keine Kenntnis von diesen Vorgängen hatte* Der Beklagte zu 1) hatte den Kaufvertrag vom 22p September 1953 jedoch als Bevollmächtigter seiner Ehefrau geschlossen« Er hat damit ein Rechtsgeschäft für die Beklagte zu 2) ausgeführt « Bei dem Rücktritt handelt es sich ebenfalls um ein Rechtsgeschäft der Beklagten zu 2), Damit war der Beklagte zu 1) als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) beim Abschluß von Rechtsgeschäften tätig* Die arglistige Täuschung, die er dabei begangen hat, hat er in Ausführung der ihm auf-getragenen Verrichtung vollzogen« Sie hing damit so unmittelbar zusammen (vgl RG JW 1938, 2744), daß sie nicht als eine Handlung charakterisiert werden kann, die nur bei Gelegenheit der Ausführung einer Verrichtung begangen wurde« Daher haftet die Beklagte zu 2) nach § 831 BGB zusammen mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner nach § 840 Abs« 1 BGB« Aus diesem Grunde war das Urteil, sov/eit es die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) bestätigt, aufsuheben«, Da der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Beklagte zu 2) zusammen mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zur Leistung eines Schadensersatzbetrages mindestens in der vom Berufungsgericht ermittelten Höhe von 1*670 DM verpflichtet ist, konnte insoweit in der Sache selbst entschieden werden (§ 563 Abs«3 Ziff*l ZK))* 3* Die weiteren Angriffe der Revision wenden sich gegen die Ermittlung des Umfangs des dem Kläger zu ersetzenden Schadenso Das Berufungsgericht sieht den Schaden des Klägers ♦ I 8 einmal darin, daß er einen Miteigentumsan.teil an dem Grundstück Nr«® nicht erlangt hat* Nach seinen Feststellungen wäre bei der Veräußerung des gesamten Grundstücks eine höhere Preissteigerung als 10*000 2)M nicht zu erwarten gewesen* Diese mögliche Werterhöhung sei dem Kläger anteilig zugute gekommen? da er, abgesehen von der Erstattung seiner Anzahlung, 1/3 des zu erwartenden Mehrpreises mit der ihm gezahlten Abfindung für den Rücktritt von dem Kaufvertrag erhalten habe* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger nicht nur seinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentums verloren habe, sondern daß ihm noch eine Gewinnmöglichkeit für eine höhere Abfindung als Entgelt für seine Rücktrittserklärung entgangen sei* Der Kläger hätte in Kenntnis des wahren Sachverhalts gegenüber den anderen Beteiligten, den Beklagten oder dem Vertreter oder, den an der Bauausführung interessierten Firmen weitere Forderungen erhoben und, wie das Berufungsgericht nach § 287 ZPO ermittelt, in Hohe von 1.670 DM durchgesetzt* Diesen Betrag hat es ihm noch zugebilligt , Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit rechtlich nicht haltbar, als es einen Schaden des Klägers darin sieht, daß er seinen Miteigentumsanteil nicht erhalten habe* Dieser Schaden wäre ihm nur dann entstanden, wenn er bei Kenntnis der Sachlage seinen Miteigentumsanteil nicht aufgegeben hätte* Dazu hat das Berufungsgericht jedoch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger hätte auch bei aller Kenntnis der Umstände sich mit einem tatsächlich erzielbaren Geldbetrag abfinden lassen, also nicht auf Übertragung des Miteigentumsanteils bestanden« Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe damit einen Kausalverlauf unterstellt, der unstreitig nicht eingetreten sei, os habe also zugunsten des Klägers einen hypothetischen Schadensverlauf berücksichtigt, obwohl dieser Schadensverlauf nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt, r I •• 9 sondern durch eine Vermutung ersetzt worden sei« Diese Auffassung läßt sich rechtlich nicht halten« Das Problem der sogc ’’überholenden Kausalität” taucht dann auf, wenn auf Grund eines Ereignisses ein Schaden eingetreten ist, der gleiche Schaden aber durch einen von dem ersten Ereignis unabhängigen späteren Vorgang ebenfalls eingetreten wäre, dieser Vorgang jedoch wegen der Auswirkung des früheren Ereignisses nicht ursächlich werden konnte« Dann erhebt sich die Frage, ob der verantv/ortliehe Urheber des ersten Ereignisses trotzdem für alle Folgen seines Verhaltens haftbar gemacht werden kann« Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben« Im gegenwärtigen Zusammenhang insbesondere handelt es sich allein um die Frage, welcher Schaden dem Kläger durch die arglistige Täuschung entstanden ist« Hätte der Kläger auch bei Kenntnis des Sachverhalts in die Überlassung des Grundstücks an die Firma Eflfc & Co« eingewilligt, so kann sein Schaden nur darin liegen, daß er ohne die Täuschung eine andere oder höhere Gegenleistung erhalten hätte, als sie ihm von den Beteiligten erbracht und darüber hinaus in Höhe von 1«670 DM vom Berufungsgericht als Abfindung zugebilligt worden ist« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet die vom Kläger behauptete Möglichkeit aus, daß die Firma Wj/b & Co« ihn ebenfalls in den Pachtvertrag aufgenommen hätte« Hiergegen wendet sich die Revision mit verfahrensrechtlichen Rügen« Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Firma wäre mit dem Kläger als einem weiteren staatenlosen Pächter -die Ehefrau Pwar ebenfalls staatenlos - keine ver- traglichen Bindungen eingegangen« Grundlage zur Erlangung des SRP-Xredits sei die wirtschaftliche Zuverlässigkeit und Sicherheit der Mieter gewesen« Die Frage der etwaigen Staatenlosigkeit und der Eigenschaft der Pächter als Devisenausländer sei deshalb für die Verpächterin von erheblicher Bedeutung gewesen, wie sich auch daraus ergebe, daß die Firma E0I & Co« den Pachtvertrag mit dem Beklagten zu 1) und Frau wegen der Ausländereigenschaft von Frau Steinwurz später angefochten habe* Damit hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verpächterin schon die Ausländereigenschaft eines Pachters bedenklich erschien* Es brauchte daher, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darauf einzugehen, ob der Kläger vermögend war* Das Berufungsgericht hat entgegen der Verfahrensrüge auch das Vorbringen des. Klägers im Schriftsatz vom 9» Okto-ber 1956 (Bl,6 GA 143) als richtig unterstellt und die Aussagen des Zeugen Drc WKk gewürdigt« Eine Einvernahme des Zeugen Dr, zu dieser vom Berufungsgericht unter- stellten Behauptung war nicht erforderlich. Zu Unrecht meint die Revision, die Verpächterin hätte nach § 7 des Pachtvertrages der Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag auf den Kläger zustimmen müssen. Hach dieser Bestimmung konnten die Rechte aus dem Pachtvertrag zwar nach vox^heriger Genehmigung an einen Dritten übertragen werden. Nach der dem Urteil zu entnehmenden Auslegung des Berufungsgerichts (Urt. Abschr, Bo13) war die Verpächterin zu einer Genehmigung jedoch nicht verpflichtet. Die jetzt von der Revision vertretene Auffassung hat der Kläger in der Tatsacheninstanz offensichtlich selbst nicht geteilt* Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt (Schriftsatz v* 9«10*1956 S*4 GA 141 - Urt.Abschr« S.,14)* seine Mitbeteiligung hänge von der Zustimmung der Verpächterin ah* Im Unvermögensfall, d*h* wenn dö e Verpächterin seiner Aufnahme in den Pachtvertrag nicht zustimme, seien die Beklagten schadenersatzpflichtig. Somit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Beteiligung des Klägers als Vertragspartner des Pachtvertrages wäre nicht in Frage gekommen, als unbegründet* Die weitere von der Revision angeführte Möglichkeit, der Kläger wäre an dem Pachtvertrag mit der Firma E& Co. im Innenverhältnis unterbeteiligt worden, scheidet angesichts der verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts aus, wonach der Kläger sich mit einem tatsächlich erzielbaren Geldbetrag hätte abfinden lassen» Das Berufungsgericht hat daher auch aus diesem Grunde die Anträge auf Feststellung einer Mitbeteiligung oder Verschaffung einer Mitbeteiligung mit Hecht abgewiesen , Somit beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Klägers auf die Leistung des Geldbetrages, den er bei Kenntnis der wahren Sachlage für die Aufgabe seines Miteigentumsanteils erhalten hätte» Dabei kommt es einmal auf den Wert des Grundstücks an» Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung dieses Wertes nicht beachtet, daß die Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei» Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch offensichtlich Rechnung getragen, indem es ausgeführt hat, der vom Kläger beim Ankauf gebotene Preis habe bereits 5»000 DM über dem angebotenen Preis eines anderen Interessenten gelegen und außerdem müsse die besondere Möglichkeit, die sich aus der Bebauung beider Grundstücke mit einem Geschäftshaus in Verbindung mit einem Kinobetrieb geboten habe, bei der Bemessung des gemeinen Wertes der für Grundstücke in gleicher Lage erzielbaren Kaufpreise außer Betracht bleiben, da das Angebot an Ruinengrundstücken in ähnlicher Lage in Berlin immer noch erheblich sei, so daß sich die Preissteigerung in geringen Grenzen halte» Damit hat das Berufungsgericht die spätere Entwicklung bis zu dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung berücksichtigt» Das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, der Kläger hätte über den Wert des Grundstücks hinaus eine Abfindung für die Aufgabe seines Grundstücksanteils erhalten» Bei der Ermittlung der Höhe dieser Abstandssumme nach § 28Y ZPO hat es berücksichtigt, daß nicht nur die Beklagten und der Vertreter Sfceinwurz, sondern auch die Baufirma und der Architekt an dem Rücktritt von dem Kaufvertrag ein Interesse gehabt hätten» Es meint ferner, daß andererseits die Höhe der Abfindung wesentlich von dem bei Ausführung des Kinobaus zu erhoffenden Gewinn abhängig gewesen sei, da die Beteiligten naturgemäß nur teilweise auf solche Gewinnmöglichkeiten zugunsten des Klägers verzichtet hätten«• Der Kläger habe zudem seine noch recht unbestimmten Kinopläne sehr rasch aufgegeben und dafür lieber einen schnellen Gewinn in Form von Bargeld vorgezogen» Es könne bei dieser Sachlage angenommen werden, daß der Betrag von 1.670 DM, den die Baufirma nur vorläufig aufgebracht habe, von dieser oder dem beauftragten Architekten endgültig übernommen worden wäre, wenn der Kläger weitere Forderungen gestellt hätte, auf der anderen Seite aber auch der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, da er dann von allen an dem Rücktritt Interessierten je 1»670 DM erlangt, insgesamt also eine Verdoppelung seiner Anzahlung erzielt hätte» Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht jedoch einen wesentlichen Umstand rechtsirrig außer acht gelassen» Zwar konnte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen seine Einwilligung in den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht davon abhängig machen, daß er Partner des Vertrages mit der Firma E0 & Co» werde» Demnach konnte er. dieses Verlangen auch nicht benutzen, um eine höhere Abfindung zu erzielen» Als naheliegende Möglichkeit bot sich jedoch eine Unterbeteiligung des Klägers an dem Pachtvertrag lediglich im Innenverhältnis zu den beiden Beklagten an, wodurch die Verpächterin nicht betroffen sein brauchte» Der Kläger hat dies bereits in seinem Schriftsatz vom 9» Oktober 1956 (S»7 GA 144) angedeutet» Mit Recht verweist die Revision in diesem Zusammenhang auch auf die Behauptung des Klägers, er habe schon seit langem den Plan verfolgt, mit den Beklagten oder anderen Beteiligten ein Kino zu errichten* Dies legt die Annahme nahe, daß er sich mit dem Argument, die Firma Epp & Co» nehme ihn als Vertragspartner nicht an, nicht hätte aus dem Feld schlagen lassen, sondern vielmehr diese Möglich- ... i3 - kait einer anders gestalteten Beteiligung als Druckmittel angewendet um dann* t eine wesentlich höhere als die ihm vom Berufungsgericht zugebilligte Abfindung zu erzielen. Die sich hieraus ergebende Stärke der Position des Klägers ist so unverkennbar, daß sie bei der Ermittelung der Abfindungssumme, die der Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte aushandeln können, nicht unberücksichtigt bleiben durfte« Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil, soweit es den Hilfsantrag auf Zahlung abgewiesen hat, aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, bei der erneuten Prüfung der Höhe des von beiden Beklagten zu leistenden Schadenersatzes diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen« IIo Ansehlußrevision des Beklagten zu 1)« Die Anschlußrevision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) habe die Einzelheiten der Ausschaltung des Klägers mit dem Zeugen Steinwurz abgesprochen« Die Revision rügt es als Verletzung des § 286 ZPO. daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Hans und Rudolf ZtUHfcnicht berücksichtigt habe« Diese Rüge ist unbegründet, da das Berufungsgericht auf die Aussagen dieser Zeugen eingegangen ist« Pür eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es.überdies keineswegs der ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Zeugenaussage, sofern sich nur aus dem Urteil ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3? 162, 175)» Diesem Erfordernis ist vorliegend genügt« Als Begründung seiner Überzeugung von dem einverständlichen Handeln des Beklagten zu 1) und des Vertreters SM| ^H^hat das Berufungsgericht unter anderem auch die Erwägung angestellt, es sei ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 1) die Hälfte der Abfindung ohne jedes Zögern bezahlt haben würde, wenn er eine solche Abfindung nicht vorher mit 14 - vereinbart hätte« Me Revision meint; das Berufungsgericht habe dabei die Aussage des Zeugen nicht beachtet, wonach die auf den Beklagten zu 1) entfal-lende Hälfte der Abfindung zunächst von dem an dem Kinobau interessierten Bauunternehmer bezahlt worden sei« Die Revision verkennt dabei den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts« Meses stellt nämlich nicht auf die Auszahlung des Geldes an den Kläger ab, sondern hat die spätere Erstattung dieses Betrages durch den Beklagten zu 1) an den Bauunternehmer im Auge« Nach der Aussage des Zeugen der das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt ist, hat ein beim Abschluß des Pachtvertrages Beteiligter erklärt, es sei nicht schön, daß der Beklagte zu 1) und SfHMI sic*1 die halbe Abfindung - es handelt sich um den auf den Beklagten zu 1) entfallenden Anteil - von dem Bauunternehmer B0K|bezahlen ließen« Daraufhin habe der Beklagte zu 1) das Geld auf Anraten von Bau- unternehmer zurückgegeben« Diese Bereitwilligkeit des Beklagten zu 1) zur Rückzahlung, konnte das Berufungsgericht mit Recht für die Annahme verwerten, daß er von vornherein über die Aufbringung der Abfindung unterrichtet gewesen sei o Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Kläger die unwahre Angabe, es müßten sofort 17*000 DM Grunderwerbssteuern bezahlt werden, geglaubt habe« Auf jeden Fall sei er durch die wahrheitswidrige Erklärung, die künftigen Käufer würden 10«000 DM Abfindung aufbringen, zu dem Rücktritt bestimmt worden« Entgegen der Auffassung der Revision ist es durchaus möglich, daß der Kläger, wenn er die Erklärung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer als unzutreffend erkannt haben sollte, nicht den Schluß gezogen hat, daß auch die Erklärung über die Abfindung unwahr sein müsse« Die verfahrensrechtlichen Rügen der Anschlußrevision konnten somit keinen Erfolg haben«, Die Anschlußrevision erweist sich damit als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Revision bedingte auch die Aufhebung der Kosten-entScheidung® Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen« Dr«Nastelski Dr, Haidinger Br, Kuhn DroHÖrr Dr, Haager