20)' Besteht die Kapitalbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters-nur in eineii ganz geringfügigen Anteil an dem Gesellschaftsvermogen und nähert sich seine Stellung als Geschäftsführer in'der Gesell- ,/ schaft sehr stark der Stellung eines leitenden Ange-stellten? -Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der XIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Drost, Dr, Haidinger, Drt> Rischer, Dr„ Iiuhn und Artl für Recht erkannt? .Firma 1.1^^ & Co Kommanditgesellschaft in deren Kommanditisten in vorliegend era Rechtsstreit die Ausschiiessang des Beklagten aus der Gesellschaft begehren« Die Klage war von der Witwe Franziska der- Durch Gesellschaftsvertrag vom 14c Dezember 1937 wurde die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und der Beklagte als alleiniger persönlich haftender Gesells chafter nit einem Kapitalanteil von 1„0C0 ELI in die Gesellschaft auf genommen« während die Witwe Franziska LI®®nit einem Kapitalanteil von 59o 000 ELI und die Witwe Grete mit einem solchen von ; Bie Klägerinnen beantragten in dem vorliegenden Hauptprözess, den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter (p<,h„Go) aus der Gesells chaft auszuschliessen und ihm die Befugnis zur Geschäftsführung zu entziehen* Zur Begründung dieses Verlangens trugen sie vor, der Beklagte habe in seiner Geschäftsführung in den Jahren 1943 - 1945 schwerste Verfehlungen begangen, und bezogen sich hierfürr in der Hauptsache auf fünf näher dargelegte Geschäftsvor-fälle, die mindestens zu dem Teil als strafbare Veruntreuungen angesehen werden müssten* Sie machten ferner geltend« dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen infolge der im Januar 1945 erfolgten Beinaraputation nicht mehr in der Lage sei,- seinen Posten als Geschäftsführer auszufüllen«, Das Landgericht erkannte nach Erhebung von•• Beweisen durch Urteil vom 160 Juni 1949 auf Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft«, Es stellte schwere Verfehlün-o-gen des Beklagten gegen die ihm obliegenden-Verpflichtungen als Geschäftsführer in drei Fällen der zu dem .Vorwurf..-gemachten fünf Vorgänge fest und sah diese als so erheblich an, dass den Klägerinnen die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne„ Seine Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 111, Januar 1951 nach weiterer Beweisaufnahme zurLickgewiesen* Das.Berufungsgericht stellt die Veruntreuungen eines Betrages von l„6CO RM im Jahre 1943 und . 133 HGB, die als wichtiger Grund zur Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft anzusehen sei«, Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben des Verstor--benen fortgesetzt (vgl § 177 .KGB)0 Jeder einzelne Erbe der Kommanditistin Franziska Kohl ist danach als Sinzeigesellschafter an Stelle der Erblasserin in die Gesellschaft mit der Hassgäbe eingetreten, dass ihm die Stellung der Kommanditistin eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage der Erblasserin als seine Kommanditeinlage anerkannt wirdo Die Teilhaberschaft' als solche gehört., wie das RG in Bd 171, 329 ausgeführt hat, nicht zu dem Nachlass| Msie ist zwar an die Person des Erben geknüpft, aber nicht kraft Erbrechts, sondern kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung, dass die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wirdDas Recht, den Ausschluss eines Gesellschafters zu verlangen., 2«,) ' Die ■ Klage mehrerer Kommanditisten auf Ausschliessung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters gemäss J§ 161 Abs 2, 140« 133 I1GB,hält der Senat in' ‘,‘berein-stimmung mit den Vorinstanzen? Aus den Vorschriften der ,35 140, 142 RGB ist zu ent-' nehmen, dass bei einer offenen Handelsgesellschaft in jedem Fall die Lloglichkeit gegeben sein soll, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft oder dem Unternehmen'zu entfernen^ wenn in -der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der nach § 133 IIGB das Hecht für eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft begründen würde,, Der Grund- gedenke dieser Vorschriften besteht darin« dass in einem solchen Pall der oder die Vertragstreuen Gesellschafter nicht zu einer Auflösung der‘Gesellschaft und zu einer Abwicklung des Unternehmens unter IiitWirkung des anderen Gesellschafters gezwungen werden, sollen* Vielmehr sollen in einem solchen Pall der eder die Vertragstreuen Gesellschafter ' das Hecht erhalten, unter unmittelbarem Ausschluss und nun-, ge gen Abfindung des anderen' Gesellschafters das Geschüftsunter-nehmen allein fortzuf Uhren,, Dabei ist für die /Durchführung dieses Grundgedankens. en of e men, dass der oder die anderen Gesellschafter das Hecht erhalten, unter unmittelbarem Ausschluss und nur gegen Abfindung des betreffenden .Gesellschafters-das Geschäftsunternehmen allein fortzufüh-renk V.ie die Ergänzung der Bestimmung des § 140 IIGB durch die Bestimmung des § 142 IIGB zeigt«, stehen der Verwirklichung dieses Grundgedankens rechtsteclanische ‘oder formal a "ge s eil s chaft er e chtl iche Bedenken nicht entgegen,, Es kann daher der umstand, dass die Entfernung des einzigen IComple-mentärs aus einer Kcmnrnditgcse 11 schaft den Bestand dieser Gesellschaft als einer werbenden Gesellschaft berührt, in keinem Pall die Möglichkeit einer Entfernung des vertragsuntreuen Komplementärs in Präge stellen,, Die . Vertragstreuen Kommanditisten müssen auch in diesen Pall nicht nur das Hecht, die Auflösung der Gesellschaft und damit die Abwicklung des Unternehmens unter. Mitwirkung des Komplementärs zu verlangen, sondern auch das weitere Hecht haben, die vollständige Entfernung des Komplementärs:aus der Gesellschaft und den Unternehmen herbeizuführen* Diese Möglichkeit ist bei einer Kommanditgesellschaft, die nur aus 2 Per- sonen besteht, für den Kommanditisten unter entsprechender Anwendung des ' § 14-2 EGB .ohne weiteres "gegeben*' Sie kann aber f soll die entsprechende Aiivvendung der §§ 140A 142 HGB auf die Kommanditgesellschaft nicht zu einem widersinnigen Ergebnis führen;, nicht dann verneint .'werden* Vwenn-'die ' Gebellschaft neben dem einen Komplementär mehrere Kommanditisten hat* Die im Schrifttum hiergegen geäusserten rechtstechnischen Bedenken können bei der erforderlichen Berücksichtigung des Grundgedankens der 140« 142 EGB gegen die Zubilligung einer solchen Möglichkeit nicht durchgreifen. nur insoweit Bedeutung gewinnen, als sie nach Entfernung-: des Komplementärs aus der Gesellschaft und dem Unternehmen für die Bortführung . er sei infolge der Betriebsunfälle etwa 1 ¥2 Jahre an das Bett gefesselt gewesen,, Davon' habe er eine rechtsseitige flüftversteifung behalten und sei infolgedessen nach 1933 zuckerkrank geworden* 1945 habe er auf dem fege zur Birma einen Unfall gehabt„ Die Folge sei gewesen* dass ihm das linke Bein durch Oberschenkelamputation v/eggenommen werden musste;;. teils rechtlich bedenkenfrei aus, dass mit Rücksicht auf die scliwerwiegenden Folgen für den Betroffenen hohe Bnfor- , ; derungen an den Begriff des-wichtigen Grundes zu stellen ; und alle von dem Betroffenen v.orgebrachten Entcchuldigun- g i . die besonderen Zeitumständef Krankheit des \ Betroffenen und dergleichen* Denn das Berufungsgericht jl dam nach Feststellung der Verfehlungen des Beklagten im einzelnen die festgestellten Veruntreuungen als so schwerwiegend ansah*, dass sie als wichtiger Grund zur Ausschlies- :;-. dass das Berufungsgericht die Veruntreuungen des Beklagten ihrer Art und den Umständen nach als besonders ' 1 Berufungsgerichts^dass im vorliegenden Fall die schweren Verstösse des Beklagten seine .’Aus-sehliesoung rechtfertigen und die Anwendung einer weniger schwerwiegenden Hassregel gegen ihn nicht sulassen, rechtlich bedenkenfrei* In diesem Zusammenhang ist es vor allem', von Bedeutung, dass die Stellung des Beklagten als Gesellschafter durch eine besonders^ geringe Kapitalbeteiligung gekennzeichnet ist und dass seine Stellung in dem Unternehmen bei einer mehr wirtschaftlichen Betrachtung starke Berührungspunkte mit der,: Stellung eines Geschäftsführers-■ aufweistt. Es liegt auf der Hand, dass in einem'Pall dieser Art Veruntreuungen in der Geschäftsführung besonders stark ins Gewicht fallen und andererseits bei einer billigen Berücksichtigung der Interessen des Beklagten für diesen sei- ne Ausschliessung aus der Gesellschaft angesichts seiner ohnehin notwendigen Abberufung als Geschäftsführer und angesichts des damit verbundenen Verlustes seiner Arbeits-und' .Verdienstmögl'ichkeit in der Gesellschaft nicht übermässig hart trifft„ Auch v;enn man in Rechnung stellt* dass bei der Ausschliessung des einzigen Komplementärs in der Kommanditgesellschaft im allgemeinen mit besonderer Sorgfalt die Möglichkeiten weniger hart wirkender Massnahmen als die der Ausschliessung geprüft werden müssen« so kann bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Kalles gleichwohl nichts anderes gelten« Die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ist hier in einem so starken Mass mit seiner Stellung als Geschäftsführer verknüpft,, dass die Beteiligung nur als Mittel für die Ermöglichung seiner selbständigen Stellung als Geschäftsführer erscheint, Es ist daher bei einer gerechten Abwägung der gesamten Verhältnisse auch nicht unbillig« dass der Beklagte über den Verlust seiner Geschäftsführerstellung hinaus* die im Hinblick auf seine Veruntreuungen unabweislich ist? auch seine Stellung als Gesellschafter einbüsst0 Eine Umwand- * lung seiner Gesellschafterstellung in die eines Kommandi~-,„ tisten kann bei einer solchen Sachlage nicht in Betracht gezogen werden* so dass das Berufungsgericht auch keinen Anlass hatte^ den Parteien in dieser Richtung Anregungen zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu geben« geschäftsfuhreräbnlichen Stellung gestanden hat und infolgedessen bei seiner Aus-Schliessung zu dem mindesten eine gleiche Behandlung wie ein leitender Angestellter hatte erwarten können» Bas Berufungsgericht hatte jedoch bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Sachverhalts keinen Anlass« eine nähere Prüfung und Erörterung in dieser Richtung vor-zunehmen» Der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht* dass eine solche massige Versorgung für ihn nach den Geboten der Billigkeit in jedem Pall gefordert werden müsse* und r dass nur unter dieser Voraussetzung seine Ausschliessung aus der Gesellschaft bei:einer umfassenden T/urdigung aller Umstände als das äusserste ilittel in Betracht gezogen werden^-.. könne» Es konnte daher nach dem Vortrag in den üatsachenin-stanzen - was im übrigen durch eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten in der Revisionsinstanz bestätigt worden ist --rr. so dass auch unter diesem rechtlichen-Gesichtspunkt die abschliessende Beurteilung-des Berufungsgerichts bei der Anwendung des § 140 HGB aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann»
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! 23C3"001 isl|! S| lil lilt llf: Gesetzg HGB §§ 161 Ahs 2? 140, 135o Rechtssatzs 1B) Die Klage auf AusSchliessung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommandit- ■ gesellschaft ist in entsprechender Anwendung des § 140 HGB zulässige . * 20)' Besteht die Kapitalbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters-nur in eineii ganz geringfügigen Anteil an dem Gesellschaftsvermogen und nähert sich seine Stellung als Geschäftsführer in'der Gesell- ,/ schaft sehr stark der Stellung eines leitenden Ange-stellten? so wird beim Vorliegen eines wichtigen Grün- ;; des im allgemeinen nur seine Ausschliessung und nicht ein weniger starkes Mittel in Betracht kommen können* ", Es ist jedoch in einem solchen Fall zu erwägen., ob bei einer langjährigen Tätigkeit als Komplementär in der Gesellschaft seine Ausschliessung nur unter . der Voraussetzung- einer'massigen Altersversorgung in Betracht kommen kann* - ' * ' ‘ - Aktenzeichens II ZR 40/5I, ' , Urteil vom 14c Mal 1952 Ö1G Köln, II ZR 4-0/51 Verkündet am 14o Mai 1952 Hirthp Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Hamen des Volkes des Kaufmanns Josef B BiBHBMHM- S t In dem Rechtsstreit in IC! Beklagten und Revisions-Klägers, -Prozessbevollmäclitigters.'Rechtsanwalt Dr, gegen 1 c) die Erben der Witwe Franziska IvflBgeb„ Wi a) Ehefrau Paula mMÜv : b) Else >t beide 20) die Witwe Grete M L B m trÄ Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der XIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Drost, Dr, Haidinger, Drt> Rischer, Dr„ Iiuhn und Artl für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgei’ichts in Köln vom 11«, Januar 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen4I Von»Rechts wegen Tatbestand s Ber Beklagte ist der einzige persönlich haftende Ge-sells .chef ter der. .Firma 1.1^^ & Co Kommanditgesellschaft in deren Kommanditisten in vorliegend era Rechtsstreit die Ausschiiessang des Beklagten aus der Gesellschaft begehren« Die Klage war von der Witwe Franziska der- Schwiegermutter des Beklagten und der Witwe Grete an- gestrengt worden« In der Revisionsinstanz sind an »Stelle der verstorbenen Franziska deren alleinige Erben,: die Ehefrau des Beklagten und die Ehefrau Else QiBB? durch A ufnähme erklärung des auf Antrag des Beklagten gemäss § 246 ZPO ausgesetzten Rechtsstreits getreten* Der Beklagte war bereits seit langen' Jahren in.der Firma tätig9 die feuerfeste Erzeugnisse herstellt und vertreibt 5 er wurde im Februar 1920 Geschäftsleiter der Firma & Co? deren Gesellschafter damals die Fabrikanten Rudolf und Julius Lfl(dwarenö Hach den Tode seines Schwiegervaters Rudolf M(Bfcwurde der Beklagte im Jahre 1934 alleiniger Geschäftsführer der inzwischen in die Rechtsform einer GmbH gebrachten.Pirna^ Durch Gesellschaftsvertrag vom 14c Dezember 1937 wurde die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und der Beklagte als alleiniger persönlich haftender Gesells chafter nit einem Kapitalanteil von 1„0C0 ELI in die Gesellschaft auf genommen« während die Witwe Franziska LI®®nit einem Kapitalanteil von 59o 000 ELI und die Witwe Grete mit einem solchen von ; 60o 000 RLI Kommanditisten wurden«, Die alleinige Geschäftsführung wurde dem Beklagten übertragen«, Br erhielt hier- ■ für eine. Vergütunejvon monatlich 750 RLS (Dii) und gemäss § 13 des Gesellscliaftsvertrages ein Drittel des Reingewinns vorweg, während der restliche Gewinn unter die Ge-Seilschafter nach Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu ver- ; teilen ist«, Auch ■ ein etwaiger Verlust entfällt auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile,; Im iS ~- Januar 1945 musste sich der Beklagte einer Beinamputation unterziehen und Verlor das andere Bein im Sommer 1949 ebenfalls durch eine Amputation,, Der Beklagte fuhrt diese Amputationen auf Betriebsunfälle zurück* Als der'Sohn der Xummanditistin Cre'te Br „ Kurt M|B« der im Cktober 1945 von ifflHB nach K^B gekommen war, bei der Überprüfung der Geschäftsvorgänge in der Birma Co Unregel- mässigkeiten in der Geschäf tsführung des Beklagten festgestellt hatte, erwirkten die beiden Kommanditistinnen eine einstweilige Verfügung vom 27* September 1946 4 Q 113/46 ■ die es dem Beklagten untersagt, weiter als Geschäftsführer tätig zu sein und die Geschäftsräume zu betreten., und die ihm aufgibt, die Geschäftspapiere an die Antragstellerinnen he raus zugeben„ Bas Verbot, die Geschäftsräume zu betreten« kam auf VAiderSpruch des Beklagten in wegf al 1*. im übrigen bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit * der Einschränlcung, dass die Entziehung der Befugnis• zur Geschäftsführung für die Zeit bis zur Entscheidung des Hauptprozesses erfolgt* Bas Oberlandesgericht wies die Berufung des Antragsgegners durch ..Urteil vom 23« April; 1947 zurück* Die Kommanditisten bestellten Dr* Kurt i^Bzuni Geschäftsführer der Gesellschaft<v • Bie Klägerinnen beantragten in dem vorliegenden Hauptprözess, den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter (p<,h„Go) aus der Gesells chaft auszuschliessen und ihm die Befugnis zur Geschäftsführung zu entziehen* Zur Begründung dieses Verlangens trugen sie vor, der Beklagte habe in seiner Geschäftsführung in den Jahren 1943 - 1945 schwerste Verfehlungen begangen, und bezogen sich hierfürr in der Hauptsache auf fünf näher dargelegte Geschäftsvor-fälle, die mindestens zu dem Teil als strafbare Veruntreuungen angesehen werden müssten* Sie machten ferner geltend« dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen infolge der im Januar 1945 erfolgten Beinaraputation nicht mehr in der Lage sei,- seinen Posten als Geschäftsführer auszufüllen«, Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte in Abrede? durch sein Verhalten Grund zur Klageerhebung gegeben zu haben«, Kr habe weder strafbare Handlungen noch Verstösse gegen die Treupflicht begangen«, Die Beinamputat ion hindere ihn nicht $ die Pirna ordnungsgemäss zu führen«. Die treibende Kraft des Prozesses3 so meint der Beklagte,, sei der Sohn der Klägerin zu 2), Br«, Kurt der danach strebe, ihn aus der Firma zu verdrängen^, um sich an seine Stelle zu setzen* Das Landgericht erkannte nach Erhebung von•• Beweisen durch Urteil vom 160 Juni 1949 auf Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft«, Es stellte schwere Verfehlün-o-gen des Beklagten gegen die ihm obliegenden-Verpflichtungen als Geschäftsführer in drei Fällen der zu dem .Vorwurf..-gemachten fünf Vorgänge fest und sah diese als so erheblich an, dass den Klägerinnen die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne„ Seine Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 111, Januar 1951 nach weiterer Beweisaufnahme zurLickgewiesen* Das.Berufungsgericht stellt die Veruntreuungen eines Betrages von l„6CO RM im Jahre 1943 und . eines Betrages von' 1„500 Ria im Jahre 1945 fest«, Der Vorderrichter erblickt in jedem Fall für sich allein? mindestens aber in ihrer Zusammenfassung« eine grobe Pflichtverletzung im Sinne der-v<*,*' §§ 140? 133 HGB, die als wichtiger Grund zur Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft anzusehen sei«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Kläger um Zurückweisung der Revisi- ' ' oh bitten* Ent s clieidun/^sgr und ej_ 1*) Die beiden Erben der verstorbenen'Kommanditistin ' Franziska sind zur Fortsetzung des Rechtsstreits be- -5~ fugt und haben daher das Verfahren rechtswirksam aufgenom-men,, Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers lässt grundsätzlich Rechte, die dein Erben aus der Rechtsnachfolge.• in die Gesellschafterstellung des Erblassers erwachsen;, unberührt (vgl EGZ Bd 170, 392/5947? 171, 329)o Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages wird äie;Gesellschafi^.im: Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben des Verstor--benen fortgesetzt (vgl § 177 .KGB)0 Jeder einzelne Erbe der Kommanditistin Franziska Kohl ist danach als Sinzeigesellschafter an Stelle der Erblasserin in die Gesellschaft mit der Hassgäbe eingetreten, dass ihm die Stellung der Kommanditistin eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage der Erblasserin als seine Kommanditeinlage anerkannt wirdo Die Teilhaberschaft' als solche gehört., wie das RG in Bd 171, 329 ausgeführt hat, nicht zu dem Nachlass| Msie ist zwar an die Person des Erben geknüpft, aber nicht kraft Erbrechts, sondern kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung, dass die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wirdDas Recht, den Ausschluss eines Gesellschafters zu verlangen., wurzelt in der Teilhaberschaft der Erben - Kcmmanditistinnen -als solche und unterliegt deshalb nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2212 BGB* Allerdings wäre es zulässig, dass ein Erblasser den Erben durch letztwillige Verfügung eine Auflage dahin macht, dass diese sich die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch einen Testamenlsvollstrecker gefallen lassen müssen (RG DR 1944, 339 Die Bestellung eines Testaments- vollstreckers, der nach dem in Abschrift vorgelegten Erbschein von allen Beschränkungen befreit ist,-soweit dies gesetzlich zulässig istund die Bestimmung in § 4 Abs II des Gesellschaftsvertrages, dass mehrere Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben können* zwingen jedoch nicht zu der Folgerung, dass die Erblasserin ihren Erben durch ■letztwillige Verfügung auf erlegt hat, ihre LIitgliedschaf ts-reclite durch einen Testamentsvollstrecker auszuüben* Auch . . für diesen Fall wären aber Zwo if el an der Sachbofugnis der Erben für diese IClage dadurch beseitigt j-...dass der Testament svollsfrecher der Aufnahne des Rechtsstreits durch 9'A die Erben zugestimmt hat (vgl Palandt 3GB § 2212 Anm 3)0 . . 2«,) ' Die ■ Klage mehrerer Kommanditisten auf Ausschliessung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters gemäss J§ 161 Abs 2, 140« 133 I1GB,hält der Senat in' ‘,‘berein-stimmung mit den Vorinstanzen? die allerdings diese Frage nicht naher erörtert haben, für zulässig* Die gegenteilige Auffassung ist im Schrifttum namentlich von.Düringer-Hachenburg (Piechtlieim) IIC-3 1932 p 177 Anm 13, Schlegelberger, RGB 1939 § 177 Anm 17 und Gessler-Refermehl RGB 1950 £ 177 Anm 17 vertreten* während Staub-Dinner RGB 1932 Anhang zu •§ 177 Anm 13, w'eipert, fr„ KGRK RGB 1950 § 177 Anm 38 und Baumbach-Buden, RGB 1951 Anhang zu § 177 Anm 2 die Aus-scluiessungsklrge jedenfalls dann als zulässig ansehen, wenn mehrere Kommanditisten ubrigbleiben* - , . Aus den Vorschriften der ,35 140, 142 RGB ist zu ent-' nehmen, dass bei einer offenen Handelsgesellschaft in jedem Fall die Lloglichkeit gegeben sein soll, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft oder dem Unternehmen'zu entfernen^ wenn in -der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der nach § 133 IIGB das Hecht für eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft begründen würde,, Der Grund- ■ v:'A-p- . A App/pp-pw'Ppp-: pApAp'AAAA: ■ :>r. ArA:-';a9',:A."• -J A AP''A.;:- ..p gedenke dieser Vorschriften besteht darin« dass in einem solchen Pall der oder die Vertragstreuen Gesellschafter nicht zu einer Auflösung der‘Gesellschaft und zu einer Abwicklung des Unternehmens unter IiitWirkung des anderen Gesellschafters gezwungen werden, sollen* Vielmehr sollen in ■f a:;f 'A;A :A;v;vv AR- ;:A-pp:- pp >V;:-p.p-‘ .v'’ PPP:-p'\pp*p pp g p'PgP :p:'p-;p. ;.A;‘''v'? einem solchen Pall der eder die Vertragstreuen Gesellschafter ' das Hecht erhalten, unter unmittelbarem Ausschluss und nun-, ge gen Abfindung des anderen' Gesellschafters das Geschüftsunter-nehmen allein fortzuf Uhren,, Dabei ist für die /Durchführung dieses Grundgedankens. - und zwar lediglich aus reclitsteclini-schen Gründen - bei einer zv/cigliedrigeh Gesellschaft der V. eg 'des Übernahme r ec ht s (§142 HG3) und bei einer mehrglie- ' drigen Gesellschaft der Veg des Ausschlusses (§ 140 IIG3) gewählt„ . Diese Forschriften für die offene Handelsgeseilschaff sind auf die Kommenditgesellschaff entsprechend : anzuwenden ■ (§ 161 Abs 2 ilGB) o Das bedeutet , dass auch für die Kommanditgesellschaft ebenso wie für. die;offene Handelsgesellschaft in jedem Pall die Möglichkeit gegeben sein muss*einen Ge-.sells chafferj •'in dessen Person ein wichtiger Grund im Sinn des § 133 IIGB gegeben ist,, in der Meise aus,der Gebellschaft und dein Geschäft sunt ernehmen zu. en of e men, dass der oder die anderen Gesellschafter das Hecht erhalten, unter unmittelbarem Ausschluss und nur gegen Abfindung des betreffenden .Gesellschafters-das Geschäftsunternehmen allein fortzufüh-renk V.ie die Ergänzung der Bestimmung des § 140 IIGB durch die Bestimmung des § 142 IIGB zeigt«, stehen der Verwirklichung dieses Grundgedankens rechtsteclanische ‘oder formal a "ge s eil s chaft er e chtl iche Bedenken nicht entgegen,, Es kann daher der umstand, dass die Entfernung des einzigen IComple-mentärs aus einer Kcmnrnditgcse 11 schaft den Bestand dieser Gesellschaft als einer werbenden Gesellschaft berührt, in keinem Pall die Möglichkeit einer Entfernung des vertragsuntreuen Komplementärs in Präge stellen,, Die . Vertragstreuen Kommanditisten müssen auch in diesen Pall nicht nur das Hecht, die Auflösung der Gesellschaft und damit die Abwicklung des Unternehmens unter. Mitwirkung des Komplementärs zu verlangen, sondern auch das weitere Hecht haben, die vollständige Entfernung des Komplementärs:aus der Gesellschaft und den Unternehmen herbeizuführen* Diese Möglichkeit ist bei einer Kommanditgesellschaft, die nur aus 2 Per- ■8- sonen besteht, für den Kommanditisten unter entsprechender Anwendung des ' § 14-2 EGB .ohne weiteres "gegeben*' Sie kann aber f soll die entsprechende Aiivvendung der §§ 140A 142 HGB auf die Kommanditgesellschaft nicht zu einem widersinnigen Ergebnis führen;, nicht dann verneint .'werden* Vwenn-'die ' Gebellschaft neben dem einen Komplementär mehrere Kommanditisten hat* Die im Schrifttum hiergegen geäusserten rechtstechnischen Bedenken können bei der erforderlichen Berücksichtigung des Grundgedankens der 140« 142 EGB gegen die Zubilligung einer solchen Möglichkeit nicht durchgreifen. Die diesen Bedenken zugrunde liegenden Gesellschaftsrechtli-dien'Gesichtspunkte.-können.-vielmehr- nur insoweit Bedeutung gewinnen, als sie nach Entfernung-: des Komplementärs aus der Gesellschaft und dem Unternehmen für die Bortführung . des Unternehmens durch die Kommanditisten von rechtlicher Erheblichkeit sind. Es muss daher die-Möglichkeit einer Ausschliessung des einzigen Komplementärs aus der Kommanditgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 140 HOB bejaht werden« wobei sodann die von den übrigbleibenden .■■■■■ . • Komanditxsten gebildete Gesellschaft wegen Pehlens eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Stadium der Abwicklung tritt? jedoch vor Beendigung der Abwicklung durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters * oder durch Übernahme der persönlichen Haftung seitens ' eines Kommanditisten wieder zu einer werbenden ICommandit-gesellschaft werden kann* , 3*) Die Revision meint« die vom Berufun sgericht | festgestellten Verfehlungen seien vom Berufunrsrichter - zu Unrecht als grobe Pflichtverletzung in Sinne der §§ '4 140,■ 133 HG3 und demgemäss als wichtiger Grund zur Aus- ■ i A A '-•'AAA'" A"; -A ;• A A A’’'' A''-':A-'A-’ -:A'V;-' A:wV.:A AA;-,.' Av■' A A 'A--A'-AA';'::'-: Schliessung des Beklagten aus der Gesellschaft angesehen i| worden. Das Gericht hätte nrlifen müssen« ob nicht mit der A' ■ - .. / * von ihm in den Gründen ausgesprochenen Ansichtf dass die ' A;1 Voraussetzungen des § 117 KGB für die Entziehung der Ge- , '■ VA ' - -V;;AwVVvVvvvvw:^ ■f - schüftsfüh.rerbefugnis Vorlagen? den Interessen der Klägerin..-' #• ■ nen vollauf Genüge getan wäre? oder ob nicht bereits eine v Beschränkung der Ve r tretungsnac ht genügen müsste* Dabei müsste auch berücksichtigt werden? dass der Beklagte in den ■Jahren 1922,1933? 1945 im Dienste der Gesellschaft schwere Betriebsunfälle erlitten habeo Der Beklagte hat hierzu dem Berufungsgericht vorgetragen? er sei infolge der Betriebsunfälle etwa 1 ¥2 Jahre an das Bett gefesselt gewesen,, Davon' habe er eine rechtsseitige flüftversteifung behalten und sei infolgedessen nach 1933 zuckerkrank geworden* 1945 habe er auf dem fege zur Birma einen Unfall gehabt„ Die Folge sei gewesen* dass ihm das linke Bein durch Oberschenkelamputation v/eggenommen werden musste;;. Infolge der einseitigen Belastung des rechten Beines habe sich dort eine Bntzün-dung eingestellt? so ö' ss auch dieses Bein im Juni 1949 oberschenkelamputiert werden musste* Zu 'unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt* Der Be- ' rufungsrichter führt auf Seite 12 und 13 des Berufungsur- r teils rechtlich bedenkenfrei aus, dass mit Rücksicht auf die scliwerwiegenden Folgen für den Betroffenen hohe Bnfor- , ; derungen an den Begriff des-wichtigen Grundes zu stellen ; und alle von dem Betroffenen v.orgebrachten Entcchuldigun- g i . gen sorgfältig abzuwägon seien* Dabei seien die näheren ^ = Umstände zu berücksichtigen^ die unter Unständen nach Lage ' 3 des Falles geeignet sein können? einem Vcrstoss die Bedeutung eines wichtigen Grundes zu nehmen* so die bisherige 3 Geschäftsübung? die besonderen Zeitumständef Krankheit des \ Betroffenen und dergleichen* Denn das Berufungsgericht jl dam nach Feststellung der Verfehlungen des Beklagten im einzelnen die festgestellten Veruntreuungen als so schwerwiegend ansah*, dass sie als wichtiger Grund zur Ausschlies- :;-. sung des Beklagten aus der Gesellechaft angesehen werden müssten? ohne noch besonders die von dem Beklagten mehrfach «10- A* und mit grossem Nachdruck in dem Prozess vorgetragenen Betriebsunfälle des Beklagten zu-'erörternf so kann bei dem vorliegenden Sachverhalt daraus/nicht gefolgert werden, das Gericht habe das/Vorbringen des Beklagten Uber die behaupteten Betriebsunfälle und ihre Polgen ausser, acht gelassen,, Bas Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest-? dass der Beklagte im Jahre 1943 einen Betrag von 1*600 Bll und im Jahre 1943 einen Betrag von 1*500 Eli. ver- .. untreut hat* Biese Verfehlungen wiegen um so schwerer, als j die hochbetagten Kommanditistinnen auf die Redlichkeit des Beklagten in erhöhtem Hasse angewiesen waren und davon- , „ .'j ausgehen konnten» dass der Beklagte als.Schwiegersohn einer Kommanditist in gerade wegen dieser Pami1ienbe zi ehung eines ■' besonderen Vertrauens würdig sei* Es ist daher nicht zu ...^ m beanstanden? dass das Berufungsgericht die Veruntreuungen des Beklagten ihrer Art und den Umständen nach als besonders ' 1 -4 schwere Verletzung seiner Gesellschafterpflichten gewertet U o „ - Bei der im Rahmon des § 140 EGB gebotenen Abwägung der gesamten Verhältnisse und der Interessen beider Parteien ist die Annahme des. Berufungsgerichts^dass im vorliegenden Fall die schweren Verstösse des Beklagten seine .’Aus-sehliesoung rechtfertigen und die Anwendung einer weniger schwerwiegenden Hassregel gegen ihn nicht sulassen, rechtlich bedenkenfrei* In diesem Zusammenhang ist es vor allem', von Bedeutung, dass die Stellung des Beklagten als Gesellschafter durch eine besonders^ geringe Kapitalbeteiligung gekennzeichnet ist und dass seine Stellung in dem Unternehmen bei einer mehr wirtschaftlichen Betrachtung starke Berührungspunkte mit der,: Stellung eines Geschäftsführers-■ aufweistt. Es liegt auf der Hand, dass in einem'Pall dieser Art Veruntreuungen in der Geschäftsführung besonders stark ins Gewicht fallen und andererseits bei einer billigen Berücksichtigung der Interessen des Beklagten für diesen sei- j., ne Ausschliessung aus der Gesellschaft angesichts seiner ohnehin notwendigen Abberufung als Geschäftsführer und angesichts des damit verbundenen Verlustes seiner Arbeits-und' .Verdienstmögl'ichkeit in der Gesellschaft nicht übermässig hart trifft„ Auch v;enn man in Rechnung stellt* dass bei der Ausschliessung des einzigen Komplementärs in der Kommanditgesellschaft im allgemeinen mit besonderer Sorgfalt die Möglichkeiten weniger hart wirkender Massnahmen als die der Ausschliessung geprüft werden müssen« so kann bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Kalles gleichwohl nichts anderes gelten« Die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ist hier in einem so starken Mass mit seiner Stellung als Geschäftsführer verknüpft,, dass die Beteiligung nur als Mittel für die Ermöglichung seiner selbständigen Stellung als Geschäftsführer erscheint, Es ist daher bei einer gerechten Abwägung der gesamten Verhältnisse auch nicht unbillig« dass der Beklagte über den Verlust seiner Geschäftsführerstellung hinaus* die im Hinblick auf seine Veruntreuungen unabweislich ist? auch seine Stellung als Gesellschafter einbüsst0 Eine Umwand- * lung seiner Gesellschafterstellung in die eines Kommandi~-,„ tisten kann bei einer solchen Sachlage nicht in Betracht gezogen werden* so dass das Berufungsgericht auch keinen Anlass hatte^ den Parteien in dieser Richtung Anregungen zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu geben« Es owäre u«IJo nur zu . erv;ägen gewesen,, ob mit Rücksicht auf die langjährige Tätigkeit des Beklagten in dem Geschäftsunternehmen und seiner damit zusammenhängendem Verdienste um die Erhaltung des Unternehmens sowie mit -Rücksicht auf seine bemerkenswerten körperlichen Schäden* die er sich auch im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit zugezogen hat« es bei umfassender AVUrdigung der gesamten Verhältnisse billig und gerecht sein würde5, ' dass die Ausschliessung des Beklagten nur gegen Zubilli- gung einer massigen Altersversorgung zu erfolgen habe. Eine solche Erv/ugang liegt vor allem nahe* weil der Beklagte - wie bereits Lervorgehoben. - in einer.- geschäftsfuhreräbnlichen Stellung gestanden hat und infolgedessen bei seiner Aus-Schliessung zu dem mindesten eine gleiche Behandlung wie ein leitender Angestellter hatte erwarten können» Bas Berufungsgericht hatte jedoch bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Sachverhalts keinen Anlass« eine nähere Prüfung und Erörterung in dieser Richtung vor-zunehmen» Der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht* dass eine solche massige Versorgung für ihn nach den Geboten der Billigkeit in jedem Pall gefordert werden müsse* und r dass nur unter dieser Voraussetzung seine Ausschliessung aus der Gesellschaft bei:einer umfassenden T/urdigung aller Umstände als das äusserste ilittel in Betracht gezogen werden^-.. könne» Es konnte daher nach dem Vortrag in den üatsachenin-stanzen - was im übrigen durch eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten in der Revisionsinstanz bestätigt worden ist --rr. dav! n ausgegangen werden* dass sich der Beklagte auf ein derartiges Entgegenkommen der Klägerin überhaupt nicht einlassen würde ? so dass auch unter diesem rechtlichen-Gesichtspunkt die abschliessende Beurteilung-des Berufungsgerichts bei der Anwendung des § 140 HGB aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann» Hiernach erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet„ Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus -13" § 97 ZPO ' zurückzuweisen«. Dr.0 Drost Di% Haidin^er Dr0 .Drö Kuhn ArtJ. Fischer