Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Hengst "Cato" des Klägers mit Recht im Hengstbuch gestrichen hat. Januar 1974 teilte der Beklagte dem damaligen Eigentümer mit, daß der Zuchtausschuß des Beklagten beschlossen hat, "Cato" im Zuchtbuch zu streichen. Die Unwirksamkeit der Streichung aus dem Hengstbuch wurde damit begründet, daß es dafür an einer Rechtsgrundlage in der Satzung des Beklagten gefehlt habe. Januar 1982 hat der Beklagte den Kläger zu einer "Aussprache über den Hengst Cato" vor der Hengstbewertungskommission auf den 3. Nach dieser "Aussprache" mit dem Kläger hat die Hengstbewertungskommission einstimmig die "Auffassung" vertreten, "daß der Hengst Cato wegen ungenügender Februar 1982 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Hengstbewertungskommission habe den einstimmigen Beschluß gefaßt, "Cato" nicht in das Hengstbuch einzutragen. Der Kläger hält auch diese Beschlüsse unter anderem deshalb für unwirksam, weil die Hengstbewertungskommission den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich kein eigenes Bild von der Nachzucht des Hengstes "Cato" gemacht habe. Oktober 1982, den Hengst "Cato" im Hengstbuch des Beklagten zu streichen, unwirksam sind. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beschlüsse des Beklagten, den Hengst "Cato" nicht in das Hengstbuch des Verbandes einzutragen, unwirksam sind. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Unwirksamkeit der Beschlüsse des Beklagten, "Cato" aus dem Hengstbuch zu streichen, festzustellen. Das Berufungsgericht gebt zutreffend davon aus, daß Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse des Beklagten die Streichung des Hengstes "Cato" im Hengstbuch ist und nicht die Ablehnung eines Antrages des Klägers auf Neueintragung. Februar 1982 die Hengstbewertungskommission über die Streichung des Hengstes und nicht über dessen Neueintragung beschlossen hat. Oktober 1982 ist nur von der Streichung des Hengstes "Cato" aus dem Hengstbuch die Rede. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragene Satzung des Beklagten eine ausreichende Grundlage für die angefocbtene Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch bilde. 1. Nach der fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die Satzungsänderung vom 20. Oktober 1981 das Zuchtprogramm und die Zuchtbuchordnung in einem formal ordnungsmäßigen Verfahren in die Vereinssatzung als Satzungsrecht eingegliedert, das nur mit der für die Änderung der Satzung vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit geändert werden kann. des Zuchtprogramms (Abschnitt II der Satzung) ist die Hengstbewertungskommission für die Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch zuständig. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß mit der Einladung zu einer "Aussprache über den Hengst "Cato" für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war, daß es sich um die (erneute) Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch handelt, weil dies der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien war. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Vernehmung der genannten Kommissionsmitglieder als Zeugen zu der Überzeugung gelangt, daß sie bei der Beschlußfassung das Bewußtsein hatten, mit ihrer Entscheidung über die Streichung des Hengstes "Cato" eine eigenverantwortliche und verbindliche Entscheidung zu treffen. 3. Dagegen hat nach dem derzeitigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beschlußfassung der Hengstbewertungskommission verfahrensrechtlich in jeder Weise einwandfrei gewesen sei, noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Kommission hat das Pferd des Klägers wegen ungenügender Nachzucht aus dem Hengstbuch gestrichen. Dem ist die Satzung des Beklagten, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dadurch gerecht geworden, daß sie die Entscheidung über die Weiterverwendung des Hengstes in der Zucht einem Gremium besonders gewählter, erfahrener Pferdezüchter anheimgegeben hat. Die damit offensichtlich erstrebte Grantie für eine fachmännisch einwandfreie Prüfung und Entscheidung kann aber im Zweifel nur erreicht werden, wenn die Kommission ihre besondere Sachkunde auch tatsächlich einsetzt, das heißt, wenn sie sich weitgehend selbst ein eigenes Bild über die Qualitäten des zu beurteilenden Hengstes macht und sich nicht nur auf Berichte darüber verläßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 39/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Februar 1985 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Henry traße 1, t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Dr. g e g e n mit R^fe- und denVÄBHl derZ®!^^ des ____ r vertreten durch die Vorstandsmitglieder RichardEjpp^Hans F(HBr Gustav Friedrich D^^jjnd Ernst traße 93-99, 'Kf Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr S4 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr.h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Dezember 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Ta tbes fand: Der Kläger ist Pferdezüchter und Mitglied des verklagten Verbandes der des PUB mit R!fl|- und FtHHHb e• V., einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Hengst "Cato" des Klägers mit Recht im Hengstbuch gestrichen hat. 3 Der 1969 geborene, 1971 gekörte und nach Bestehen der Hengstleistungsprüfung in das Zuchtbuch eingetragene Hengst "Cato" war ursprünglich Eigentum des Beklagten. Dieser verkaufte ihn 1973. Am 7. Januar 1974 teilte der Beklagte dem damaligen Eigentümer mit, daß der Zuchtausschuß des Beklagten beschlossen hat, "Cato" im Zuchtbuch zu streichen. Der Kläger erwarb den Hengst Anfang 1979 und beantragte dessen Wiedereintragung in das Zuchtbuch. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1979 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Auf Klage des Klägers hat das Landgericht Itzehoe durch Urteil vom 1. Juli 1982 festgestellt, daß die Streichung von "Cato" im Hengstbuch nicht wirksam und rückgängig zu machen sei. Der Beklagte wurde ferner verurteilt, Fohlen, die aus Bedeckungen des Hengstes "Cato" mit eingetragenen Holsteiner Stuten ab 1979 stammen, einen Abstammungsnachweis zu erteilen. Die Unwirksamkeit der Streichung aus dem Hengstbuch wurde damit begründet, daß es dafür an einer Rechtsgrundlage in der Satzung des Beklagten gefehlt habe. Mit Rücksicht auf diese Bedenken, die zuvor schon in einem anderen Rechtsstreit geäußert worden waren, änderte die Delegiertenversamralung des Beklagten am 20. Oktober 1981 die Satzung, indem sie das Zuchtprogramm und die Zuchtbuchordnung in diese einbezog. Die Änderung ist am 18. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 4. Januar 1982 hat der Beklagte den Kläger zu einer "Aussprache über den Hengst Cato" vor der Hengstbewertungskommission auf den 3. Februar 1982 eingeladen. Nach dieser "Aussprache" mit dem Kläger hat die Hengstbewertungskommission einstimmig die "Auffassung" vertreten, "daß der Hengst Cato wegen ungenügender 4 Nachzucht im Hengstbuch zu streichen sei". Mit Einschreiben vom 4. Februar 1982 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Hengstbewertungskommission habe den einstimmigen Beschluß gefaßt, "Cato" nicht in das Hengstbuch einzutragen. Den Einspruch des Klägers hat die Delegiertenversammlung auf ihrer Sitzung am 27. Mai 1982 zurückgewiesen. Da gegen die Ordnungsmäßigkeit dieses Beschlusses Bedenken erhoben worden sind, "billigte" die Delegiertenversammlung auf ihrer Sitzung am 21. Oktober 1982 erneut die "Beschlüsse der Hengstbewertungskommission und des Zuchtausschusses". Der Kläger hält auch diese Beschlüsse unter anderem deshalb für unwirksam, weil die Hengstbewertungskommission den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich kein eigenes Bild von der Nachzucht des Hengstes "Cato" gemacht habe. Er beantragt festzustellen, daß die Beschlüsse der Hengstbewertungskommission vom 3. Februar 1982 und der Delegiertenversammlung vom 21. Oktober 1982, den Hengst "Cato" im Hengstbuch des Beklagten zu streichen, unwirksam sind. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beschlüsse des Beklagten, den Hengst "Cato" nicht in das Hengstbuch des Verbandes einzutragen, unwirksam sind. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Unwirksamkeit der Beschlüsse des Beklagten, "Cato" aus dem Hengstbuch zu streichen, festzustellen. 5 Entscbe id ungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht gebt zutreffend davon aus, daß Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse des Beklagten die Streichung des Hengstes "Cato" im Hengstbuch ist und nicht die Ablehnung eines Antrages des Klägers auf Neueintragung. Zwar hat der Beklagte schon Ende 1973 die Streichung beschlossen und durchgeführt. Gegen ihre Wirksamkeit sind jedoch Bedenken erhoben worden, die sich später auch als zutreffend erwiesen haben. Deshalb diente das neue Verfahren nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Zweck, nunmehr eine in formaler Hinsicht einwandfreie Entscheidung herbeizufübren. Damit stimmt überein, daß nach dem Protokoll über die Sitzung vom 3. Februar 1982 die Hengstbewertungskommission über die Streichung des Hengstes und nicht über dessen Neueintragung beschlossen hat. Auch in der Berichtigung des Protokolls vom 8. Oktober 1982 ist nur von der Streichung des Hengstes "Cato" aus dem Hengstbuch die Rede. Die Mitteilung des Beklagten vom 4. Februar 1982 an den Kläger, die Hengstbewertungskommission habe beschlossen, den Hengst "Cato" nicht einzutragen, war somit inhaltlich unrichtig. II. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die am 20. Oktober 1981 geänderte und am 18. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragene Satzung des Beklagten eine ausreichende Grundlage für die angefocbtene Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch bilde. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Tierzuchtprogramm, den Zuchtzielen und den Voraussetzungen, unter denen ein 6 Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, um das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen, die in die Satzung aufgenommen werden müssen (vgl. SenUrt. v. 11.7.1983 - II ZR 92/82 - LM BGB § 25 Nr. 22). Dies gilt selbstverständlich auch für die Voraussetzungen, unter denen ein eingetragenes Pferd aus dem Hengstbuch gestrichen werden kann. 1. Nach der fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die Satzungsänderung vom 20. Oktober 1981 das Zuchtprogramm und die Zuchtbuchordnung in einem formal ordnungsmäßigen Verfahren in die Vereinssatzung als Satzungsrecht eingegliedert, das nur mit der für die Änderung der Satzung vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit geändert werden kann. 2. Die satzungsmäßige Regelung der Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch genügt den vorstehenden Anforderungen: Nach Nr. 1.2.2. des Zuchtprogramms (Abschnitt II der Satzung) ist die Hengstbewertungskommission für die Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch zuständig. Diese Vorschrift regelt ferner das bei der Streichung von Hengsten einzuhaltende Verfahren: Danach erhält der Eigentümer eine schriftliche Nachricht, daß die Streichung erwogen wird. Er wird zur Sitzung der Hengstkommission geladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Nach Anhörung und Abwägung aller Gründe entscheidet die Hengstbewertungskommission über die Streichung im Hengstbuch. Der Betroffene erhält über die Entscheidung schriftlich Bescheid durch eingeschriebenen Brief. Er kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, 7 über den die Delegiertenversammlung entscheidet. Als Gründe für die Streichung eines Hengstes sind in Nr. 1.2.2. und Nr. 1.3.7.5. des Zuchtprogramms unter anderem angeführt; Ungenügende Nachzucht und ungenügende Eigenleistung eines Hengstes im sportlichen Einsatz. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Streichung eines Hengstes, das für die Entscheidung zuständige Vereinsorgan sowie die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens festgelegt. Damit liegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Streichung des Hengstes des Beklagten vor. III. Es stellt sich daher die Frage, ob der Streichungsbeschluß nach dem satzungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren zustandegekommen ist. 1. Ohne Grund rügt die Revision, der Kläger sei zu der Sitzung der Hengstbewertungskommission am 3. Februar 1982 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Zwar enthielt das Einladungsschreiben vom 4. Januar 1982 entgegen der Vorschrift in Nr. 1.2.2. a) des Zuchtprogramms nicht ausdrücklich den Hinweis, daß die Streichung des Hengstes "Cato" erwogen wird. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß mit der Einladung zu einer "Aussprache über den Hengst "Cato" für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war, daß es sich um die (erneute) Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch handelt, weil dies der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien war. 2. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, der Beschluß der Hengstbewertungskommission sei unwirksam, weil die Mitglieder ünd KffHBft bei der Beschlußfassung nicht gewußt hätten, daß die Hengstbewertungskommission über die Streichung selbständig entscheidet, sondern irrtümlich angenommen hätten, die Kommission spreche lediglich eine Empfehlung an den Zuchtausschuß aus. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Vernehmung der genannten Kommissionsmitglieder als Zeugen zu der Überzeugung gelangt, daß sie bei der Beschlußfassung das Bewußtsein hatten, mit ihrer Entscheidung über die Streichung des Hengstes "Cato" eine eigenverantwortliche und verbindliche Entscheidung zu treffen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Zeugen im Verfahren vor dem Landgericht die Behauptung des Klägers über ihren Irrtum bestätigt hatten. Wenn das Berufungsgericht sich trotzdem von der gegenteiligen Aussage im Berufungsverfahren hat überzeugen lassen, liegt das im Bereich der tatrichterlichen Verantwortung und ist in der Rev is ions Las tanz hinzunehmen. Verfahrensfehler konnte die Revision insoweit nicht aufzeigen. 3. Dagegen hat nach dem derzeitigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beschlußfassung der Hengstbewertungskommission verfahrensrechtlich in jeder Weise einwandfrei gewesen sei, noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Kommission hat das Pferd des Klägers wegen ungenügender Nachzucht aus dem Hengstbuch gestrichen. Die entsprechende Feststellung geht auf die Entscheidung der Stuteneintragungskommission des Beklagten anläßlich einer Fohlenschau zurück, über die der Zeuge G^||Geschäftsführer der Abteilung Zucht: des Beklagten und zugleich Mitglied der Hengstbewertunyskommission, berichtete. Es handelte sich daher um mittelbare Erkenntnisse, und es fragt sich, ob es genügte, daß die Kommission entschied, ohne sich mindestens in gewissem Umfang vor der Beschlußfassuny selbst von den Eigenschaften des Hengstes zu überzeugen. 9 Das von der Hengstbewertungskommission zu beachtende Verfahren ist weder in der Satzung noch in einer besonderen Verfahrensordnung voll geregelt worden. Unabhängig davon muß es jedoch Grundsätzen entsprechen, bei denen die berechtigten wirtschaftlichen und ideellen Interessen der betroffenen Mitglieder ebenso wie die allgemeinen Interessen und Zwecke des Verbandes hinreichend berücksichtigt werden. Dem ist die Satzung des Beklagten, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dadurch gerecht geworden, daß sie die Entscheidung über die Weiterverwendung des Hengstes in der Zucht einem Gremium besonders gewählter, erfahrener Pferdezüchter anheimgegeben hat. Die damit offensichtlich erstrebte Grantie für eine fachmännisch einwandfreie Prüfung und Entscheidung kann aber im Zweifel nur erreicht werden, wenn die Kommission ihre besondere Sachkunde auch tatsächlich einsetzt, das heißt, wenn sie sich weitgehend selbst ein eigenes Bild über die Qualitäten des zu beurteilenden Hengstes macht und sich nicht nur auf Berichte darüber verläßt. Ob und in welchem Umfange das möglich und von der Sache her nötig ist, kann in der Revisionsinstanz nicht beurteilt werden. Welche Anforderungen insoweit an das Verfahren gestellt werden können und müssen, muß vielmehr unter lebensnaher Betrachtung nach den allgemeinen Verhältnissen, unter denen die Kommissionsentscheidungen getroffen werden können, und den Möglichkeiten, die die Kommissionsmitglieder tatsächlich haben, geprüft werden. Sicherlich wird in diesem Zusammenhang nicht beanstandet werden können, daß die Kommission auch Entscheidungen anderer Vereinsgremien heranzieht und Zeugen anhört. Daß es aber nur bei der Verwertung von Wahrnehmungen Dritter oder einzelner Kommissionsmitglieder verbleiben darf, muß bezweifelt werden, solange nicht feststeht, daß auf diese Weise das Fachwissen der 10 Kommissionsmitglieder den Entscheidungen so zugutekommt, wie das dem Sinn der satzungsraäßigen Einsetzung einer besonderen Sachverständigenkommission entspricht. Damit das Berufungsgericht dazu die notwendigen Feststellungen trifft, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Diese wird insbesondere auch den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu diesem Punkte zu ergänzen. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Richter am Bundesgerichtshof Brandes kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Seidl Stimpel