Eine Bank handelt mit der Diskontierung eines sogenannten Akzeptantenwechsels nicht ohne weiteres sittenwidrig, auch wenn sie weiß, daß ihr Kunde sein Geschäftsvermögen so weit sicherungsübereignet hat, daß bei ihm für einen etwaigen Regreß des Ausstellers kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist. November 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.e. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Diskontierung eines vom Akzeptanten einge-reichten Wechsels grundsätzlich unbedenklich» insbesondere nicht sittenwidrig ist. Das Risiko des Ausstellers, aus dem Wechsel in Anspruch genommen zu werden, ist beim sogenannten Akzeptantenwechsel nicht größer, als wenn er selbst den Wechsel diskontieren läßt. Wenn sie die Zahlungsfähigkeit des einreichenden Akzeptanten überprüft, so geschieht das ausschließlich im eigenen und nicht zugleich im Interesse des Ausstellers. Dieser kann auch nicht davon ausgehen, die Bank nehme nur Wechsel von unzweifelhaft zahlungsfähigen Akzeptanten, entgegen und seine Unterschrift sei mehr oder weniger eine Gefälligkeit, um die Möglichkeit der Rediskontierung zu eröffnen. Die Bank kann, ohne daß das rechtlich zu bean-standen wäre, bei ihrer Entscheidung, ob sie den Wechsel diskontieren will, ohne weiteres in Rechnung stellen, daß ihr auch der Aussteller haftet. II, Lediglich wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hält das Berufungsgericht die Begebung der Wechsel an die Klägerin für sittenwidrig und deshalb nichtig. Diese besonderen Umstände sieht es darin, daß das gesamte Vermögen der GmbH - für die Beklagten nicht erkennbar - zu dem Teil der Deutschen Bank, zu dem überwiegenden Teil aber der Klägerin verpfändet oder zur Sicherheit übertragen war und die Beklagten infolgedessen, wenn sie im Rückgriff aus den Wechseln in Anspruch genommen wurden, keine Möglichkeit hatten, ihre Regreßforderungen bei der RtfBi GmbH zu realisieren. Der Umstand, daß ein Schuldner sein gesamtes Vermögen auf einen Gläubiger überträgt, um die von diesem erhaltenen und noch zu erwartenden Kredite abzusichern, kann die Es ist rechtlich nicht zu beanstanden» da.6 ein Schuldner alle Vermögenswerte einsetzt» wenn er anderenfalls einen' dringend benötigten Kredit nicht erhielte, und daß eine Bank diesen Kredit ~ schon im Interesse der Kunden» die bei ihr Geld anlegen - ohne die Sicherheit nicht gibt. War nämlich nicht damit zu rechnen, durfte also die Klägerin davon ausgehen, die RflHI GmbH werde mit den gewährten Krediten den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß weiterführen können und die Wechsel einlösen» so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer Gläubiger hinweggesetzt zu haben. Das Berufungsgericht hat jedoch, als es das feststellte, wesentliche Tatsachen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, Es hat seine Feststellung allein auf die Tatsache gestützt, daß die EflHI GmbH ihr gesamtes Vermögen weggegeben und den ihr von der Klägerin eingeräumten Kreditrahmen mit Ausnahme eines Wechsel- und Avalkredits von rd» 1,2 Mio DM in Anspruch genommen hat. Das Berufungs-gericht hat keine Gründe aufgezeigt, daß die Ansicht der Banken falsch und die GmbH mit dem eingeräumten Kredit nicht lebensfähig war. Die GmbH hatte bis zur Konkurseröffnung keine Zahlungsschwierigkeiten und solche - zu demindest vom Standpunkt der Klägerin - auch in Zukunft nicht zu erwarten. Dazu war sie erst dann nicht mehr in der Lage» als die DJBHHMi Bank überraschend ihre Kredite kündigte und die Globalzession offenlegte. Zieht - wie im vorliegenden Falle - eine Bank aus den Geschäften keinen weiteren Eigennutz, als daß der gestutzte Bankkunde seine Geschäfte führen kann, hat sie niemanden darüber aufzuklären, daß ihr gestutzter Kunde kein vollstreckungsfähiges Vermögen mehr besitzt.
'Nachschlagewerk: rja w BG-HZ: * . nein BGB §§ 826 Ge, 138 Be; WG Art, 11 Eine Bank handelt mit der Diskontierung eines sogenannten Akzeptantenwechsels nicht ohne weiteres sittenwidrig, auch wenn sie weiß, daß ihr Kunde sein Geschäftsvermögen so weit sicherungsübereignet hat, daß bei ihm für einen etwaigen Regreß des Ausstellers kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist. BGH, Urt. v» 14» November 1983 - II ZR 39/83 - OLG Stuttgart LG Ulm (Donau) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 5.9/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Ncvember 198 3 Kaufmann, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kreissparkasse G gesetzlich Martin Se tstraße gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Alfred Kr®® und Jürgen KiflHl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr„ gegen 1, Hans mm KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Philipp M 2. Philipp Mä« Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.e. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom. 2.3« Dezember 1983 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vorn 16. Februar 1982 werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die verklagte Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, stand seit Jahren mit der RÄÄI GmbH in Geschäftsbeziehungen, mit der sie 45 % ihrer Umsätze abwickelte. Die Ralfs GmbH richtete Banken ein. Die Beklagte zu 1 lieferte und. montierte für sie Schrank- und Trennwände. Etwa seit Sommer 1978 erhielt die Beklagte zu 1 von ‘ der RflHRhGmbH zu dem Ausgleich ihrer Werklohnforderungen Schecks, die die klagende Sparkasse einlöste, indem sie 3 - der R<1 GmbH über entsprechende Summen lautende Wechsel diskontierte» die jene akzeptiert und die Beklagte zu 1 ausgestellt sowie indossiert hatte (sogen. Akzeptantenwechsel), Fünf solcher am 9. und 18. Februar, 5., 16. und 24. März 1981 ausgestellten Wechsel über insgesamt 562.163,33 DM löste die RUHl GmbH, über deren Vermögen am 1. Juni 1981 das Anschluß-Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht mehr ein. In Höhe dieses Betrages, zuzüglich Zinsen, Protestkosten und Wechselprovisionen, abzüglich gezahlter 6.559,8? DM» nimmt die Klägerin die Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben und dieses Urteil später für vorbehaltlos erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Diskontierung eines vom Akzeptanten einge-reichten Wechsels grundsätzlich unbedenklich» insbesondere nicht sittenwidrig ist. Das Risiko des Ausstellers, aus dem Wechsel in Anspruch genommen zu werden, ist beim sogenannten Akzeptantenwechsel nicht größer, als wenn er selbst den Wechsel diskontieren läßt. Es hängt in beiden Fällen von der Bonität des Akzeptanten ab, die der Aussteller im eigenen Interesse stets selbst zu Uber- - 4 — prüfen hat. Die Diskontbank nimmt ihm diese Aufgabe nicht ab. Wenn sie die Zahlungsfähigkeit des einreichenden Akzeptanten überprüft, so geschieht das ausschließlich im eigenen und nicht zugleich im Interesse des Ausstellers. Dieser kann auch nicht davon ausgehen, die Bank nehme nur Wechsel von unzweifelhaft zahlungsfähigen Akzeptanten, entgegen und seine Unterschrift sei mehr oder weniger eine Gefälligkeit, um die Möglichkeit der Rediskontierung zu eröffnen. Die Bank kann, ohne daß das rechtlich zu bean-standen wäre, bei ihrer Entscheidung, ob sie den Wechsel diskontieren will, ohne weiteres in Rechnung stellen, daß ihr auch der Aussteller haftet. Diesem bleibt es frei zu entscheiden, ob er seine wechselmäßige Haftung gegenüber der Diskontbank im Interesse einer schnelleren Bezahlung seiner Forderungen übernehmen will (vgl. BGHZ 56, 264, 268). II, Lediglich wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hält das Berufungsgericht die Begebung der Wechsel an die Klägerin für sittenwidrig und deshalb nichtig. Diese besonderen Umstände sieht es darin, daß das gesamte Vermögen der GmbH - für die Beklagten nicht erkennbar - zu dem Teil der Deutschen Bank, zu dem überwiegenden Teil aber der Klägerin verpfändet oder zur Sicherheit übertragen war und die Beklagten infolgedessen, wenn sie im Rückgriff aus den Wechseln in Anspruch genommen wurden, keine Möglichkeit hatten, ihre Regreßforderungen bei der RtfBi GmbH zu realisieren. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Begebungsverträge seien nichtig, wendet sich die Revision mit Recht. Der Umstand, daß ein Schuldner sein gesamtes Vermögen auf einen Gläubiger überträgt, um die von diesem erhaltenen und noch zu erwartenden Kredite abzusichern, kann die Si ttenwidrigkeit allein nicht begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden» da.6 ein Schuldner alle Vermögenswerte einsetzt» wenn er anderenfalls einen' dringend benötigten Kredit nicht erhielte, und daß eine Bank diesen Kredit ~ schon im Interesse der Kunden» die bei ihr Geld anlegen - ohne die Sicherheit nicht gibt. Auch die gute Sitte sinnt einer Bank nicht an, die Wahrnehmung ihres eigenen Interesses hinter den Belangen anderer Gläubiger zurücktreten zu lassen. Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist. So kann ein Sicherungsvertrag ' sittenwidrig sein» wenn wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit, daß Dritte geschädigt werden, so nahe liegt, daß sich den Vertragschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, die Möglichkeit werde sich mit ziemlicher Sicherheit verwirklichen! eine Bank kann ferner sittenwidrig handeln» wenn sie eigensüchtige Ziele zu dem Nachteil anderer Gläubiger verfolgt oder wenn sie ihrem Kreditnehmer nicht nur die Vermögenswerte, sondern zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, LM BGB § 826 (Ge) Nr. 8). Für alle diese Möglichkeiten hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, haben die Beklagten auch nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht durfte insbesondere bei der Frage» ob durch die Sicherungs- und Diskontgeschäfte andere Gläubiger gefährdet worden sind.» nicht dahingestellt sein lassen, ob damals mit dem Zusammenbruch der RiP» GmbH zu. rechnen war. War nämlich nicht damit zu rechnen, durfte also die Klägerin davon ausgehen, die RflHI GmbH werde mit den gewährten Krediten den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß weiterführen können und die Wechsel einlösen» so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer Gläubiger hinweggesetzt zu haben. Zwar könnte die Feststellung des Berufungsgerichts» die RflHl GmbH sei ’’aus eigener Kraft eigentlich nicht mehr kreditwürdig" gewesen, die Gefahr des baldigen Zusammenbruchs nahelegen. Das Berufungsgericht hat jedoch, als es das feststellte, wesentliche Tatsachen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, Es hat seine Feststellung allein auf die Tatsache gestützt, daß die EflHI GmbH ihr gesamtes Vermögen weggegeben und den ihr von der Klägerin eingeräumten Kreditrahmen mit Ausnahme eines Wechsel- und Avalkredits von rd» 1,2 Mio DM in Anspruch genommen hat. Gegen diese Schlußfolgerung spricht schon, daß eine Bank» wenn sie ihrem Kunden innerhalb eines bestimmten Rahmens weitere Kredite zusagt, gerade zu erkennen gibt, daß sie ihn in diesem Umfange für kreditwürdig hält. Das Berufungs-gericht hat keine Gründe aufgezeigt, daß die Ansicht der Banken falsch und die GmbH mit dem eingeräumten Kredit nicht lebensfähig war. Der unstreitige Akteninhalt spricht für das Gegenteils Im Zeitpunkt der Wechseldiskontierung war die Auftragslage gut} die Umsätze beliefen sich auf mehr als 40 Mio DM. Die GmbH hatte bis zur Konkurseröffnung keine Zahlungsschwierigkeiten und solche - zu demindest vom Standpunkt der Klägerin - auch in Zukunft nicht zu erwarten. Einmal hatte sie den ihr .gesetzten Rahmen für Wechsel- und. Avalkredite nicht .ausgenutzt} zu dem anderen konnte sie die der Deutschen Bank zedierten Forderungen einziehen und ©it deren Erlös die Diskontkredite tilgen. Dazu war sie erst dann nicht mehr in der Lage» als die DJBHHMi Bank überraschend ihre Kredite kündigte und die Globalzession offenlegte. Davon ist auch die Klägerin überrascht worden. 7 Auch aus anderen Gründen als der Gefährdung sonstiger Gläubiger sind die Diskontgeschäfte nicht sittenwidrig. Die Klägerin hat niemanden über die Kreditwürdigkeit der Hfli GmbH getäuscht und dadurch verleitet, dieser Kredit zu gewähren, damit sie ihre eigenen Kredite zurückführen und möglichst retten konnte. Zieht - wie im vorliegenden Falle - eine Bank aus den Geschäften keinen weiteren Eigennutz, als daß der gestutzte Bankkunde seine Geschäfte führen kann, hat sie niemanden darüber aufzuklären, daß ihr gestutzter Kunde kein vollstreckungsfähiges Vermögen mehr besitzt. Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherungsverträge die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der RflÜ GmbH eingeschränkt hätten, lassen sich dem Sachverhalt ebenfalls nicht entnehmen. Das Landgericht hat die Beklagten deshalb mit Recht verurteilt. Ihre Berufungen sind unbegründet. Stimpel Richter am Bundes- Dr. Kellermann gerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Brandes ■' " " ' • . ■; . ' ■ " ..