Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 7. Den genannten Betrag verlangt sie - aus abgetretenem Recht - von dem Beklagten ersetzt, und zwar "außer dinglich mit Schiff und Fracht im Rahmen des B innen schif fahrt s ge -setzes auch persönlich haftend". Der Beklagte hält den Klageanspruch vor allem deshalb für imbegründet, weil er, sofern ihn überhaupt an der Havarie des MS "G^B" ein Verschulden treffe, von der Haftung hierfür freigezeichnet sei. Nach den rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte MS "GJf^" in grob fahrlässiger Weise falsch beladen, so daß das Schiff instabil und damit nicht fähig gewesen sei, den gewöhnlichen Gefahren der Reise zu begegnen; infolgedessen sei es zu der Havarie des MS "GflB" gekommen. Danach ist der Beklagte für den streitigen Ladungsschaden zu demindest nach § 7 Abs. 1 und 2 BinnSchG, § 823 BGB ersatzpflichtig, wobei sich der von der Klägerin erstrebte unmittelbare Zugriff auf Schiff und Fracht aus § 102 Nr. 5 BinnSchG ergibt. Jedoch meint es, eine Haftung des Beklagten komme deshalb nicht in Betracht, weil diese durch § 18 der Verlade- und Transport-Bedingungen der Fa.& Co. Denn selbst wenn das, wie das Berufungsgericht nach eingehender Erörterung bejaht hat, der Fall sein sollte, so liegt jedenfalls für den streitigen Ladungsschaden ein wirksamer Haftung saus Schluß zu Gunsten des Beklagten nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jede in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgende Frei Zeichnung des Frachtführers, des Schiffseigners oder des Schiffers von der Haftung für die anfängliche Fahrtüchtigkeit des Dennoch hält es diesen Grundsatz hier nicht für and wendbar, weil der Vorschrift des § 8 BinnSchG zu entnehmen sei, daß "eine fehlerhafte Ladung die Fahrtüchtigkeit im rechtlichen Sinne nicht berühre"; zwar entspreche § 8 Abs. 1 BinnSchG der Bestimmung des § 513 HGB; im Gegensatz zu dieser Bestimmung könne aus § 8 Abs. 1 BinnSchG aber nicht hergeleitet werden, daß auch ein Staufehler zur FahrunWichtigkeit eines (Binnen-)Schiffes führen könne; insoweit sei zu beachten, daß § 8 Abs. 2 BinnSchG weitere Dienstobliegenheiten des Schiffers für das Laden auf zähle, was nicht erforderlich wäre, wenn § 8 Abs. 1 BinnSchG diese bereits begründe ; auch erwähne § 8 Abs.4 BinnSchG nicht die in § 8 Abs. 2 aufgeführten Dienstobliegenheiten des Schiffers, was ebenfalls dafür spreche, daß das Binnen schiffahrts-gesetz den Begriff "Fahrtüchtigkeit" enger verstanden wissen wolle als die seerechtlichen Bestimmungen. Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten : Die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer formularmäßigen Freizeichnung von der Haftung für die anfängliche Fahrtüchtigkeit eines Schiffes beruht vor allem auf dem Gedanken, daß der Antritt der Frachtreise mit einem fahrtüchtigen Schiff für die ordnungsgemäße Erfüllung des Frachtvertrags von BSchG § 8 An. 2) - nicht nur durch Mängel des Schiffes selbst, sondern auch durch falsches Beladen beinträchtigt sein kann, ist nicht einzusehen, weshalb die Zulässigkeit einer formularmäßigen Haftung sfr ei Zeichnung für den zweiten Fall anders als für den ersten beurteilt werden soll. Überdies trifft die - auch von Vor tisch/Zschucke a.a.O. und von Mittelstein (Das Recht der Binnenschiffahrt S. Zwar heißt es in § 8 Abs. 1 BinnSchG, der Schiffer habe vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist. Auch wird in § 8 Abs. 2 BinnSchG weiter bestimmt, der Schiffer habe für die gehörige Stauung der Ladung sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen WasserStandsverhältnisse es gestatten. Das wird dadurch verdeutlicht, daß diese Obliegenheiten jeweils verschiedene Gebiete betreffen und ihr gemeinsamer Berührungspunkt allein darin besteht, daß die Verletzung einzelner von ihnen auch die Fähigkeit des Schiffes beseitigen kann, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Die Vorschrift ("Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den in § 7 Abs. 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht") besagt überhaupt nichts über den Inhalt des Begriffs ” Fahr tüchti gkeitSie kann daher zu dessen Ausfüllung nicht herangezogen werden. Im übrigen wäre es gerade hier unverständlich, weshalb die erweiterte Haftung des Schiffseigners nicht auch in den Fällen ein-treten soll, in denen die Fahruntüchtigkeit des Schiffes darauf beruht, daß es nicht gehörig eingerichtet oder ausgerüstet oder nicht ordnungemäß bemannt oder beladen ist. Demnach kommt eine wirksame Haftungs frei Zeichnung des Beklagten nicht in Betracht (Gegen eine solche bestehen übrigens auch deshalb durchgreifende Bedenken, weil er grob schuldhaft gehandelt hat).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 39/74 URTEIL
Verkündet am
18 ♦ September 1975 Werner, Anrtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der
Versicherungs AG, K(
vertreten durch ihrm Vorstandsvorsitzenden L v^fr Rau^HHHM» RiflBistraße
Klägerin und Revisions klag er in.
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
gegen
den Schiffs führer und Schiffseigner Willem Bi
i/NiflmiM» St*H*wegS,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 7. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schif fahrts gerichts Duis bürg-Ruh rort vom 9. März 1973 wird zurückgewie sen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigner und Schiffer des MS (21,18 m lang; 4,86 m breit; 102 t; 100 PS). Anfang August 1970 sollte er - als Unterfrächtführer der Fa. VflBP & Co. in RoMHHB - mit diesem Fahrzeug insgesamt 70 t PiflB-PflB-SchnitthÖlzer von AmfllBU nach NÄ® bzw. KS~Dfli befördern. Von dem Holz staute er 50 t im Laderaum des MS "G|^^, den Rest brachte er auf dem Deck des Fahrzeugs unter. Während der Reise geriet MS "GH^" am 5. August 1970 bei Rhein Stromkilo -meter 780,1 durch die Heckwelle eines anderen Schiffes
ins Schlingern, nahm hierbei Wasser über und verlor einen Teil der Decksladung. Anschließend setzte der Beklagte MS RGfl|n auf Grund, weil es zu sinken droht e.
Die Klägerin war LadungsVersicherer einer für die Fa. Wilhelm W«BB in NMB bestimmten Teilpartie der Schnitthölzer. Sie hat für Teilverlust, Nässeschaden und einen Havarie-grosse-Beitrag an die Ladungsbeteiligten dieser Partxö 10.984,80 DM gezahlt. Den genannten Betrag verlangt sie - aus abgetretenem Recht - von dem Beklagten ersetzt, und zwar "außer dinglich mit Schiff und Fracht im Rahmen des B innen schif fahrt s ge -setzes auch persönlich haftend". Die Klage hat sie in erster Linie auf die Behauptung gestützt, MS "GBB" sei bereits bei Reiseantritt wegen zu hoher Decksladung instabil gewesen; wegen dieses Mangels sei es sodann zu der Havarie des Schiffes gekommen.
Der Beklagte hält den Klageanspruch vor allem deshalb für imbegründet, weil er, sofern ihn überhaupt an der Havarie des MS "G^B" ein Verschulden treffe, von der Haftung hierfür freigezeichnet sei. Insoweit greife zu seinen Gunsten § 18 der Verlade- und Transport-Bedingungen der Fa. Vf^B & Co. ein. Darin sei u. a. "jede Haftung der Reederei oder des Schiffers für Verlust oder Beschädigung der Güter infolge mangelhafter Stabilität wegen fehlerhafter Stauung ausgeschlossen".
Das Schiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Schiffahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der - von ihm zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- A -
Entscheidungsgründe :
Nach den rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte MS "GJf^" in grob fahrlässiger Weise falsch beladen, so daß das Schiff instabil und damit nicht fähig gewesen sei, den gewöhnlichen Gefahren der Reise zu begegnen; infolgedessen sei es zu der Havarie des MS "GflB" gekommen. Danach ist der Beklagte für den streitigen Ladungsschaden zu demindest nach § 7 Abs. 1 und 2 BinnSchG, § 823 BGB ersatzpflichtig, wobei sich der von der Klägerin erstrebte unmittelbare Zugriff auf Schiff und Fracht aus § 102 Nr. 5 BinnSchG ergibt. Davon geht offenbar auch das Berufungsgericht aus. Jedoch meint es, eine Haftung des Beklagten komme deshalb nicht in Betracht, weil diese durch § 18 der Verlade- und Transport-Bedingungen der Fa. & Co.
ausgeschlossen sei. Dem ist, wie die Revision mit Grund rügt, nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Beklagte, der zu den Ladungsbeteiligten in keinen vertraglichen Beziehungen gestanden hat, überhaupt auf einzelne Bestimmungen der genannten Bedingungen berufen kann. Denn selbst wenn das, wie das Berufungsgericht nach eingehender Erörterung bejaht hat, der Fall sein sollte, so liegt jedenfalls für den streitigen Ladungsschaden ein wirksamer Haftung saus Schluß zu Gunsten des Beklagten nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist jede in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgende Frei Zeichnung des Frachtführers, des Schiffseigners oder des Schiffers von der Haftung für die anfängliche Fahrtüchtigkeit des
Schiffes grundsätzlich unwirksam (BGHZ 49, 356, 359;
Urt. v. 23. 6 . 66 - II ZR 81/63, VersR 1966 , 871, 873;
Urt. v. 25. 6. 73 - II ZR 72/71 , LM Nr. 49 zu Allg. Geschäftsbedingungen = VersR 1973, 1060, 1061/1062;
Urt. v. 21. 4. 75 - II ZR 163/73 zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. außerdem Urt. v. 2.7. 73 - II ZR 125/71 , LM a. a.O. Nr. 51 = VersR 1974, 131 , 132). Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Dennoch hält es diesen Grundsatz hier nicht für and wendbar, weil der Vorschrift des § 8 BinnSchG zu entnehmen sei, daß "eine fehlerhafte Ladung die Fahrtüchtigkeit im rechtlichen Sinne nicht berühre"; zwar entspreche § 8 Abs. 1 BinnSchG der Bestimmung des § 513 HGB; im Gegensatz zu dieser Bestimmung könne aus § 8 Abs. 1 BinnSchG aber nicht hergeleitet werden, daß auch ein Staufehler zur FahrunWichtigkeit eines (Binnen-)Schiffes führen könne; insoweit sei zu beachten, daß § 8 Abs. 2 BinnSchG weitere Dienstobliegenheiten des Schiffers für das Laden auf zähle, was nicht erforderlich wäre, wenn § 8 Abs. 1 BinnSchG diese bereits begründe ; auch erwähne § 8 Abs. 4 BinnSchG nicht die in § 8 Abs. 2 aufgeführten Dienstobliegenheiten des Schiffers, was ebenfalls dafür spreche, daß das Binnen schiffahrts-gesetz den Begriff "Fahrtüchtigkeit" enger verstanden wissen wolle als die seerechtlichen Bestimmungen.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten : Die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer formularmäßigen Freizeichnung von der Haftung für die anfängliche Fahrtüchtigkeit eines Schiffes beruht vor allem auf dem Gedanken, daß der Antritt der Frachtreise mit einem fahrtüchtigen Schiff für die ordnungsgemäße Erfüllung des Frachtvertrags von
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überragender Bedeutung und deshalb eine derartige Frei-Zeichnung nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist.
Da die Fahr tüchtigk eit eines Schiffes - d. h. seine Fähigkeit, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen (vgl. Mittelstein, Deutsches Binnenschiffahrtsrecht 2. Aufl. Bd. I BSch.G. § 8 Anm. 2 sowie Vor tisch/ Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3* Aufl. BSchG § 8 Anm. 2) - nicht nur durch Mängel des Schiffes selbst, sondern auch durch falsches Beladen beinträchtigt sein kann, ist nicht einzusehen, weshalb die Zulässigkeit einer formularmäßigen Haftung sfr ei Zeichnung für den zweiten Fall anders als für den ersten beurteilt werden soll. Auch gibt § 8 BinnSchG zu diesem Punkte nichts her. Selbst wenn diese Vorschrift den Begriff ’’Fahrtüchtigkeit ” in einem engeren als dem vor beschriebenen Sinne verwenden würde, so könnte das die unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfende Freizeichnungsfrage nicht oder nur kaum berühren. Überdies trifft die - auch von Vor tisch/Zschucke a.a.O. und von Mittelstein (Das Recht der Binnenschiffahrt S. 81 ) vertretene - Ansicht nicht zu, daß zur Fahrtüchtigkeit eines Schiffes im Sinne von § 8 BinnSchG nicht dessen ordnungsgemäße Einrichtung, Ausrüstung, Bemannung und Beladung gehöre. Zwar heißt es in § 8 Abs. 1 BinnSchG, der Schiffer habe vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist. Auch wird in § 8 Abs. 2 BinnSchG weiter bestimmt, der Schiffer habe für die gehörige Stauung der Ladung sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen WasserStandsverhältnisse es gestatten. Damit steht jedoch der Begriff ’’Fahrtüchtigkeit’’
nicht im Gegensatz zur ordnungsgemäßen Einrichtung, Ausrüstung, Bemannung oder Beladung des Schiffes.
Vielmehr liegt insoweit nur die beispielhafte Aufzählung einzelner, besonders bedeutsamer Dienstobliegenheiten des Schiffers im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (vgl. § 7 BinnSchG) vor. Das wird dadurch verdeutlicht, daß diese Obliegenheiten jeweils verschiedene Gebiete betreffen und ihr gemeinsamer Berührungspunkt allein darin besteht, daß die Verletzung einzelner von ihnen auch die Fähigkeit des Schiffes beseitigen kann, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Mit einer Einschränkung des Begriffs "Fahr tüchti gkeit ” hat das aber alles nichts zu tun.
Eine solche folgt auch nicht aus § 8 Abs. 4 BinnSchG.
Die Vorschrift ("Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den in § 7 Abs. 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht") besagt überhaupt nichts über den Inhalt des Begriffs ” Fahr tüchti gkeitSie kann daher zu dessen Ausfüllung nicht herangezogen werden. Im übrigen wäre es gerade hier unverständlich, weshalb die erweiterte Haftung des Schiffseigners nicht auch in den Fällen ein-treten soll, in denen die Fahruntüchtigkeit des Schiffes darauf beruht, daß es nicht gehörig eingerichtet oder ausgerüstet oder nicht ordnungemäß bemannt oder beladen ist. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 8 BinnSchG ergibt sich nichts für eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Fahrtüchti gkeit". Vielmehr läßt sie erkennen, daß dieser Begriff dem der Seetüchtigkeit (vgl. § 513 HGB) nachgebildet ist. Ein (See-)Schiff ist aber auch dann see- (genauer: reise—) untüchtig, wenn es lediglich wegen eines Staufehlers instabil ist (RGZ 25, 104, 106; 70, 94, 96; 120, 42, 44/45; BGH, Urt. v. 26. 6. 71 - II ZR 66/69, VersR 1971 , 833, 834).
Demnach kommt eine wirksame Haftungs frei Zeichnung des Beklagten nicht in Betracht (Gegen eine solche bestehen übrigens auch deshalb durchgreifende Bedenken, weil er grob schuldhaft gehandelt hat). Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Grund urteil des Schiffahrts-gerichts zurückzuweisen. Wegen der Kostenentscheidung vgl. BGHZ 5fc, 21, 29.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh