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BGH · II ZR 39/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 39/68

Sie behauptet, der Beklagte zu 2 habe wenige Minuten vor dem Zusammenstoß dem Matrosen PflHBHPdas Ruder des TMS "Ferntrans" übergeben und sei unter Deck gegangen, obwohl er gewußt habe, daß PflHHHI keine genügende Erfahrung für eine vorübergehende Führung des Schiffes besessen habe, iflHHBphabe TMS "Matthias Burmester" den Weg für eine Backbordbegegnung gewiesen, das Ausfahrmanöver jedoch nicht durch eine rechtzeitige Herabsetzung der Geschwindigkeit seines Schiffes und durch eine Kursänderung nach Steuerbord unterstützt. Fach ihren Darlegungen kam es allein dadureh zu dem Zusammenstoß, daß TMS "Matthias Burmester" die Ausfahrt ohne Abgabe eines Signals und ohne Rücksicht auf die durchgehende Schiffahrt vorgenommen habe. Nach § 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolYO ist die Ausfahrt aus einem Hafen, die, wie im Streitfall, nicht durch eine Signaleinrichtung geregelt ist, nur gestattet, wenn das Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern. Berg- und Talfahrt sind jedoch gehalten, die Ausfahrt durch Fahrtverminderung oder Kursänderung zu unterstützen, sofern sie diese Manöver rechtzeitig durchführen können und die eigene Fahrt hierdurch nicht wesentlich behindert wird (Kählitz, Das Recht der Binnenschiffahrt, Bd. II § 50 RheinSchPolVO An. III 4 i.V. m. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Matrose PflHHV» äer vorübergehend allein am Ruder des TMS "Femtrans*1 gestanden hat, die sich aus § 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolVO für die durchgehende Schiffahrt ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Ausfahrenden schuldhaft verletzt. Die Revision irrt, wenn sie meint, TMS "Matthias Burmester" sei infolge der Niehtabgabe eines Ausfahrtsignals kein Talfahrer, sondern ein Querfahrer (§49 Kr* 1 RheinSehPolYO) gewesen, mithin könne im Streitfall auch keine Kursweisung des TMS "Ferntrans" nach § 38 Nr. 1 und 2 RheinSehPolYO Vorgelegen haben, da eine solche Weisung nur einem Talfahrer gegeben werden könne. Im Streitfall verlief der Kurs des TMS "Matthias Burmester", wie den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Fahrweise dieses Schiffes zu entnehmen ist, nach der Hafenausfahrt stromabwärts. sicht der PUhrung des TMS "Matthias Burmester", zu Tal zu fahren, erst aus dem Kurs des Schiffes erkennen und frühestens danach die gebotenen Maßnahmen zur Unterstützung der Ausfahrt treffen können. 2, Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, TMS "Matthias Burmester" habe kein Ausfahrtsignal gegeben. Die Feststellung beruht nicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO; das Berufungsgericht hat sich mit den gegenteiligen Bekundungen der Zeugen V|^P und M^^R befaßt, sie aber nicht fUr glaubwürdig gehalten. Der Revision kann ferner insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, die Hichtabgabe des Ausfahrtsignals sei fUr den Zusammenstoß nicht ursächlich gewesen. 3. Bie Revision des Beklagten zu 1 meint, der Führung die IMS "Matthias Burmester" sei neben der Hichtabgabe eines Ausfahrtsignals vorzuwerfen, daß sie die "Querfahrt nicht richtig und zügig" durchgeführt habe; auch müßten ihr die kurz vor dem Zusammenstoß eingeleiteten Maßnahmen (Ankersetzen, Zurückschlagen mit der Maschine) angelastet werden, weil sie die Gefahrenlage, innerhalb der es zu dem Zusammenstoß gekommen sei, selbst geschaffen habe. Biese Auffassung verkennt, daß IMS "Matthias Burmester" nicht Querfahrer, sondern lalfahrer war, daß die Behauptung, das Schiff sei nicht zügig gefahren, neuen, in der Revisionsinstanz unzulässigen (§ 561 Abs. 1 ZPO) latsachenvortrag beinhaltet, und daß nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die vorerwähnten Maßnahmen nicht verfehlt waren. Die Abwägung des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird von der Klägerin und dem Beklagten zu 1 auch nicht näher angegriffen« III« Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der (auch) von dem Beklagten zu 2 zu vertretenden Unterbemannung des TMS "Ferntrans" und dem Schiffszusammenstoß verneint« Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin zu Unrecht. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2 für das Verhalten des Matrosen nicht einzustehen habe. Das hat das Berufungsgericht mit einer in einzelnen Punkten vielleicht mißverständlich, sinngemäß aber dahin zu verstehenden Begründung bejaht, daß P^H^fast neun Jahre in der Binnenschiffahrt tätig gewesen, über zwei Jahre an Bord des TMS "Ferntrans" gefahren sei und der Beklagte zu 2 während

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BurmesterschiffenTMSBerufungsgerichtBrMatroseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 39/68	URTEIL	Verkündet	am
20. Oktober 1969 Heil, Justizhaupt Sekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Firma Christoph £
sehiffahrt,
 Tank- und Fracht-
klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den Schiffseigentümer van der
 den Schiffsführer A. S MIHB vom TMS "Ferntransw, zu laden bei Ziff • 1,
Beklagten, Revisionsbeklagten und su 1 Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
9
-2-
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Fleck, Stimpel und Br. Bauer
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des RheinschiffahrtsObergerichts Köln vom 29. Bezember 1967 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen
1,	die Klägerin
a)	2/3 der Gerichtskosten,
b)	2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten,
c)	1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu I
d)	die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2,
2.	djer Beklagte zu 1
a)	1/3 der Gerichtskosten,
b)	2/3 seiner außergerichtlichen Kosten,
c)	1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin ist Eignerin des TMS "Matthias Burmester" (66,84 m lang; 8,20 m breit; 911 t; 500 PS). Ber Beklagte zu 1 ist Eigentümer des TMS "Ferntrans" (80 m lang; 9 m breit;
 1280 t; 800 PS). Ber Beklagte zu 2 hat TMS "Ferntrans" am 22. August 1965 verantwortlich geführt.
-3-
An dem genannten Tage verließ TMS "Matthias Burmester* den linksrheinisch gelegenen Hafen KÖln-Fiehl II zu einer Talreiseo Fach Passieren der Hafenausfahrt (km 699,02 -699,15) stieß das Schiff in Höhe von km 699,35 mit dem beladen zu Berg kommenden TMS "Ferntrans" zusammen* Beide Schiffe wurden beschädigt.
Die Klägerin fordert von den Beklagten Ersatz ihres auf DM 80.247,45 bezifferten Unfallschadens. Sie behauptet, der Beklagte zu 2 habe wenige Minuten vor dem Zusammenstoß dem Matrosen PflHBHPdas Ruder des TMS "Ferntrans" übergeben und sei unter Deck gegangen, obwohl er gewußt habe, daß PflHHHI keine genügende Erfahrung für eine vorübergehende Führung des Schiffes besessen habe, iflHHBphabe TMS "Matthias Burmester" den Weg für eine Backbordbegegnung gewiesen, das Ausfahrmanöver jedoch nicht durch eine rechtzeitige Herabsetzung der Geschwindigkeit seines Schiffes und durch eine Kursänderung nach Steuerbord unterstützt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Fach ihren Darlegungen kam es allein dadureh zu dem Zusammenstoß, daß TMS "Matthias Burmester" die Ausfahrt ohne Abgabe eines Signals und ohne Rücksicht auf die durchgehende Schiffahrt vorgenommen habe.
Der Beklagte zu 1 hat TMS "Femtrans" in Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Rheinsehiffahrtsobergericht hat den gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klagabweisung bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil
 der Klage weiter. Die Revision des Beklagten zu 1 erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
I.	1. Nach § 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolYO ist die Ausfahrt aus einem Hafen, die, wie im Streitfall, nicht durch eine Signaleinrichtung geregelt ist, nur gestattet, wenn das Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern. Die genannte Vorschrift räumt mithin der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange die Vorfahrt vor den von der Uferseite her kommenden Schiffen ein (BGH VersR 1969, 846, 847). Berg- und Talfahrt sind jedoch gehalten, die Ausfahrt durch Fahrtverminderung oder Kursänderung zu unterstützen, sofern sie diese Manöver rechtzeitig durchführen können und die eigene Fahrt hierdurch nicht wesentlich behindert wird (Kählitz, Das Recht der Binnenschiffahrt, Bd. II § 50 RheinSchPolVO Anm. III 4 i.V.m. § 47 RheinSchPolVO Anm. IV 4; vgl. auch BGH VersR 1968, 744, 745).
2.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Matrose PflHHV» äer vorübergehend allein am Ruder des TMS "Femtrans*1 gestanden hat, die sich aus § 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolVO für die durchgehende Schiffahrt ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Ausfahrenden schuldhaft verletzt. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, *mmm kab© unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des TMS "Ferntrans" (10 - 12 km/st) und der Entfernung der beiden Schiffe im Zeitpunkt des PassXerens der Hafenausfahrt durch TMS "Matthias Burmester" (500 - 600 m) hinreichend Zeit gehabt, die Ausfahrt durch eine nachhaltige GeschwindigkeitsVerminderung und durch ein näheres Beigehen an den dem linken
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Ufer vorgelagerten Grund zu erleichtern und den Zusammenstoß mit TMS "Matthias Burmester", dem er den Weg für eine Back-bordbegegnung gewiesen habe, zu verhindern; statt dessen sei unächst ohne die gebotene Fahrtverminderung weitergefahren und habe den bisherigen Kurs beibehalten.
3.	Die Revision des Beklagten zu 1 greift diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung in dem angefochtenen Urteil ohne Erfolg an.
Die Revision irrt, wenn sie meint, TMS "Matthias Burmester" sei infolge der Niehtabgabe eines Ausfahrtsignals kein Talfahrer, sondern ein Querfahrer (§49 Kr* 1 RheinSehPolYO) gewesen, mithin könne im Streitfall auch keine Kursweisung des TMS "Ferntrans" nach § 38 Nr. 1 und 2 RheinSehPolYO Vorgelegen haben, da eine solche Weisung nur einem Talfahrer gegeben werden könne. Ob ein Schiff als Bergfahrer, Talfahrer oder Querfahrer anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach der Abgabe oder Nichtabgabe eines Kurssignals (das übrigens im Rahmen des § 50 Nr. 3 RheinSchPol nicht zwingend vorgeschrieben ist), sondern nach dem Kurs, den ein Schiff tatsächlich fährt. Im Streitfall verlief der Kurs des TMS "Matthias Burmester", wie den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Fahrweise dieses Schiffes zu entnehmen ist, nach der Hafenausfahrt stromabwärts. Das Schiff war demnach Talfährer. Hieran änderte sich auch nichts dadurch, daß das Schiff in Sehrägfahrt den Übergang zu dem anderen Ufer machte (vgl. BGH YersR 1965» 354; 1969» 321, 322), um die von dem Bergfahrer verlangte Backbordbegegnung durchführen zu können.
Alle weiteren Angriffe der Revision gehen von der - unrichtigen - Annahme aus, TMS "Matthias Burmester" habe nach der Hafenausfahrt eine Querfahrt vorgenommen. Auf sie
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braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, zu demal was die Revision Ubersieht, auch bei Vorliegen einer vom linken zu dem rechten Ufer führenden Querfahrt des TMS "Matthias Burmester" die gleichen UnterstUtzungsmanöver hätte vornehmen mUssen (§ 49 Nr» 1 i.V.m. § 47 Nr.l Satz 1 RheinSchPolVO), wie sie das Berufungsgericht auf Grund der Vorschrift des § 50 Br, 3 Satz 1 RheinSchPolVO verlangt hat,
4.	Pa der Beklagte zu 1 für den Schaden verantwortlich ist, den der Matrose PSHHB der Klägerin schuldhaft zugefügt hat (§§ 3, 4 Abs, 1, §§ 92, 114 Abs, 1 BSchG;
§ 735 HGB), hat das Berufungsgericht zu Recht seine Schadensersatzpflicht bejaht.
II•	1, Das Berufungsgericht wirft der PUhrung des TMS "Mat-
thias Burmester" vor, entgegen der Vorschrift des § 50 Nr, 2 (gemeint ist ersichtlich § 50 Hr, 3) RheinSchPolVO kein Ausfahrtsignal gegeben zu haben;	habe	deshalb	die Ab-
sicht der PUhrung des TMS "Matthias Burmester", zu Tal zu fahren, erst aus dem Kurs des Schiffes erkennen und frühestens danach die gebotenen Maßnahmen zur Unterstützung der Ausfahrt treffen können.
2, Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, TMS "Matthias Burmester" habe kein Ausfahrtsignal gegeben. Die Feststellung beruht nicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO; das Berufungsgericht hat sich mit den gegenteiligen Bekundungen der Zeugen V|^P und M^^R befaßt, sie aber nicht fUr glaubwürdig gehalten.
Der Revision kann ferner insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, die Hichtabgabe des Ausfahrtsignals sei fUr den Zusammenstoß nicht ursächlich gewesen. Dem Zusam-
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menhang der Erwägungen des Berufungsgericht ist zu entnehmen, daß	ein solches Signal im Balle der Abgabe
 gehört und sodann die vom Berufungsgericht geforderten Manöver eingeleitet hätte* In dem letzterwähnten Punkte geht das Berufungsgericht ersichtlich von der Aussage des PflHHBvor der Wasserschutzpolizei aus, wonach er noch nach dem Passieren der Hafenausfahrt durch SMS "Matthias Burmester" angenommen habe, das Schiff wolle zu Berg und nicht zu fal fahren. Auch berührt es entgegen der Auffassung der Revision nicht die Präge des Ursachenzusammenhangs, wenn Prösehle bei umsichtiger Beurteilung der Verhältnisse den Unfall auch ohne Wahrnehmung eines Aus fahrt signals hätte verhindern können. Die Revision beachtet in diesem Zusammenhang nicht die Peststellung des Berufungsgerichts, wonach durch die Hichtabgabe des Ausfahrtsignals zunächst eine unklare Lage geschaffen wurde, in der P^HHHP sodann fehlerhaft gehandelt hat.
3.	Bie Revision des Beklagten zu 1 meint, der Führung die IMS "Matthias Burmester" sei neben der Hichtabgabe eines Ausfahrtsignals vorzuwerfen, daß sie die "Querfahrt nicht richtig und zügig" durchgeführt habe; auch müßten ihr die kurz vor dem Zusammenstoß eingeleiteten Maßnahmen (Ankersetzen, Zurückschlagen mit der Maschine) angelastet werden, weil sie die Gefahrenlage, innerhalb der es zu dem Zusammenstoß gekommen sei, selbst geschaffen habe. Biese Auffassung verkennt, daß IMS "Matthias Burmester" nicht Querfahrer, sondern lalfahrer war, daß die Behauptung, das Schiff sei nicht zügig gefahren, neuen, in der Revisionsinstanz unzulässigen (§ 561 Abs. 1 ZPO) latsachenvortrag beinhaltet, und daß nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die vorerwähnten Maßnahmen nicht verfehlt waren.
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4.	Die Abwägung des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird von der Klägerin und dem Beklagten zu 1 auch nicht näher angegriffen«
III« Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der (auch) von dem Beklagten zu 2 zu vertretenden Unterbemannung des TMS "Ferntrans" und dem Schiffszusammenstoß verneint« Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin zu Unrecht. Ein nicht gegebenes Ausfahrtsignal hätte auch ein zweiter Matrose auf TMS "Fernstrans" nicht wahrnehmen können. Venn die Revision weiter vorbringt, der - fehlende - zweite Matrose wäre sicher besser als der Matrose FflHI^^zur vorübergehenden Bedienung des Ruders von TMS "Ferntrans” geeignet gewesen, so kann sie mit diesem Vorbringen nicht durehdringen, weil es nicht zwingend ist. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2 für das Verhalten des Matrosen	nicht	einzustehen habe. Für
 die Frage der Haftung des Beklagten zu 2 kam es insbesondere darauf an, ob PflHMBV zur vorübergehenden Führung des TMS "Ferntrans" geeignet war (§ 2 Nr« 2 RheinSchPolVO). Das hat das Berufungsgericht mit einer in einzelnen Punkten vielleicht mißverständlich, sinngemäß aber dahin zu verstehenden Begründung bejaht, daß P^H^fast neun Jahre in der Binnenschiffahrt tätig gewesen, über zwei Jahre an Bord des TMS "Ferntrans" gefahren sei und der Beklagte zu 2 während
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langer Zusammenarbeit den Eindruck gewonnen habe, könne ein Schiff zuverlässig führen. Gegen diese tatrieh-terliehe Würdigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Br. Kuhn
 Br. Schulze
 Pieck
Stimpel
 Br. Bauer