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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 <> Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukov/ und Fleck für Recht erkannt: Y/endemanöver nicht durch ein akustisches Signal angekündigt, Auf ihrem Schiff habe man geglaubt, habe die blaue Seitenflagge gesetzt, um bei einer beabsichtigten Fahrt zu Berg die Talfahrt an seiner Steuerbordseite vorbeizulassen o Das Schiff habe auch mit seinem V/endemanöver in zu kurzem Abstande von begonnen und ausser- Die Beklagten haben vorgetragen, das Wendemanöver von Sö^ durch mehrere Signale angekündigt worden» Es sei begonnen worden, als "Ri^^lBS" noch hinreichend weit entfernt gewesen sei, habe schon quer im Strom gelegen, als "RiflHftS" erst in Höhe des Ne^BBB St^HHP der 11 Kö(J-Dü^BBHBI®n gewesener sei» Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil das Schiff der Klägerin plötzlich seinen Kurs hart nach Steuerbord verlegt habe und in den Drehkreis. Das Berufungsgericht hat festgestellts Das an der unteren Werthspitze verhaltende MS nB flB" habe Wendesignal gegeben und mit dem Wenden begonnen, als "RiflHVV rund 600 m unterhalb in der Nähe des rechtsrheinischen Ufers zu Berg gefahren sei» Als der Abstand zwischen den beiden Schiffen sich auf rund 4oo m verringert habe, sei bereits etwa quer im Strom gelegen und habe "RiflHPV in Höhe des Kö^^-DüflB^HH) plötzlich hart Steuer- 3* Die Revision meint, ^0" habe seinen Drehkreis über Gebühr ausgedehnt und damit eine unzulässige Querfahrt unternommene Auch dieser Angriff vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. von Berufungsgericht festgestellten Abstunden von 600, später 4oo m, nach § 49 Nr» 1 RhSchPVO zulässig» Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Zulässigkeit der Stromüberquerung keine anderen Voraussetzungen auf als hinsichtlich des Wendens zu Tal (§ 47 Nr. 1 RhSchPVO), sondern erklärt die letztere Vorschrift für entsprechend anwendbar. durfte also beim Wenden den Strom iiberquereno Der Grundsatz, daß in kurzen Bogen zu wenden ist (BGH VersR 1961, 881), gilt nur für den Pall, daß bei weitem Bogen (Überqueren des Stromes) das andere Fahrzeug unvermittelt seine Geschwindigkeit vermindern oder seinen Kurs ändern müßte. S. 231)» Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob wie das Berufungsgericht meint, bei kleinem Drehkreis den nautisch allein richtigen rechtrheinischen Kurs des Bergfahrers nicht genügend freigefahren hätte; denn jedenfalls ist der von ”E 4. Gegen die Schiffsführung von UE( kann auch , wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, kein Schuldvorwurf daraus hergeleitet werden, daß sie den Kurs zu dem linken Ufer fahrt beendet hatte und zur Talfahrt übergegangen war, durfte und mußte es die Weisung des Bergfahrers "RiÄMP®" zur Begegnung an Steuerbord auf sich beziehen (BGH VersR i960, 535, 536; dem steht die Entscheidung des Senats in VersR 1962, 417, 419 nicht entgegen, in der unter ausdrücklichem Bezug auf die vorgenannte Entscheidung der anders liegende Fall eines wendenden Schleppzuges behandelt ist, dessen erste Länge beim Zusammenstoß quer lag, während die zweite Länge gerade erst mit dem Wenden begonnen hatte, beide Längen also die Köpfe noch nicht zu Tal gerichtet hatten). Die Führung von "El ist auf jeden Fall dadurch entschuldigt, daß sie durch den falschen Steuerbordkurs des die blaue Flagge beibehaltenden "Ri^HIW zu dem mindesten in die Ungewißheit versetzt worden war, ob "RiflBPA” ihr an Steuerbord oder an Backbord begegnen wollte. 5, Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Aussagen der Besatzungs-mitglieder von Gefaßt, wonach B" einmal die blaue Plagge gesetzt und dann wieder eingezogen habe» Das Berufungsgericht hatte jedoch hierzu keinen Anlaß, da die Schiffsführung von "Rifl0| diesen angeblichen Plaggenwechsel offensichtlich nicht bemerkt, jedenfalls ihre nautischen Maßnahmen nicht damit begründet hat. Mit Recht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen, die Schiffsführung von "Rim^flk" habe allein den Zusammenstoß schuldhaft dadurch herbeigeführt, daß sie nicht ihren Kurs rechtsrheinisch beibehalten habe, sondern unter Einschlagung und Beibehaltung eines harten Steuerbordkurses in den Drehkreis von hineingefahren sei. nicht nach Steuerbord fahren und in den Drehkreis von "BflUP geraten, sondern mußte seinen bisherigen Kurs in der Nähe des rechtsrheinischen Ufers beibehalten oder jedenfalls, nachdem es schon vorschriftswidrig Steuerbordkurs eingeschla-gen hatte, den Kurs wieder nach Backbord richten. uni die Manöver von "EBIH ^BF' zu ermöglichen, seinen Kurs überhaupt nicht zu ändern brauchen und höchstens seine Geschwindigkeit vermindern müssen» Bas Gesetz (§ 37 Kr» 2 RhSchPVO) verbietet ferner dem Bergfahrer, seinen Kurs, dessen Beibehaltung ;jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließt, gegenüber dem wendenden Schiff in einer V/eise zu ändern, die beim späteren Begegnen die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte» Auch gegen diese Vorschrift hat die Schiffsführung von "RiBBBA" verstoßen; denn fuhr bereits quer, als "RiBBBB” noch rund 4oo m entfernt war, hätte also bis zu dem Herankommen von "RiBHBB” dessen rechtsrheinischen Kurs völlig freigefahren, während durch die in rund 4oo m Abstand vorgenommene Kursänderung des "RiMHB B! die Gefahr des Zusammenstoßes herbeigeführt worden ist» Schließlich hat "RiBHB V im weiteren Verlauf, als 9" den Kopf bereits zu Tal gerichtet hatte und in Erwiderung des-vom Bergfahrer gegebenen Sicht-Zeichens (§ 39 Hr. 2 RhSchPVO) weiter nach linksrheinisch fuhr, dem Verbot der Änderung des festgelegten Kurses (§ 37 Hr. 3, § 38 Hr.11, 3 RhSchPVO) zuwider gehandelt, indem seine Schiffsführung entgegen der von ihr gegebenen, nunmehr auch für "Eff-ltf (das inzwischen die Talfahrt aufgenommen Io hatte) geltenden Weisung zur Begegnung an Steuerbord den Kurs von "HiflBf” nach Steuerbord beibehalten hat. Ein solcher Vertrauensoatz würde für die Phasen, in denen der Unfall noch hätte abgewendet werden können, schon deshalb nicht Platz greifen, da man in rund 4oo m Entfernung auf ^RiflHi9V, erkennen mußte, daß zu Tal wenden wollte oder mindestens eine Querfahrt unternahm.

SchiffsführungschiffenSteuerbordblaumBerufungsgerichtMSTalKursRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
M. 22/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17o Februar 1966 S c h o r m Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der OUHM PflU Verzekering-Maatschappi j , RoflUBB; vertreten durch ihren Direktor , daselbst.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt
gegen
1. die Firma "RhpBBB" Rheinschiffahrts-Ge seil schalt mbH.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Willy Kü(
t r. BP und Harald Erik Bp|p, HiBstr o B,
2, den Kapitän Ludwig ¥^P vom MS " zu laden bei der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter*. Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 <> Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukov/ und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des % Zivilsenats des des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - Köln vom lo. Januar 1964 wird auf ihre Kosten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bei der Klägerin ist das MS "RifliHB ■" versichert. Sie hat den in Streit befindlichen Unfallschaden in Höhe von 14«142,69 DM dem Schiffseigner ersetzt und verlangt nun ihrerseits Ersatz von den Beklagten. Der Beklagten zu 1) gehört das MS	? das am Un-
falltag vom Beklagten zu 2) geführt worden ist.
"Hi^BV fuhr am 7° November 1961 rechtsrheinisch beladen zu Berg und zeigte der herankommenden Talfahrt die blaue Seitenflagge.	kam	über
 Steuer aus dem zwischen dem WeiflÜHI^^V We0 und dem NeflHI^P UflP fließenden Rheinarm und drehte unterhalb der	(km	SPoflK)	über Steuerbord auf, um
 anschließend stromabwärts zu fahren. Auch dieses Schiff zeigte, als es beim Wenden war, die blaue Seitenflagge. Etwa in Höhe des Ne^HB	(km	der
uKöV-Büfl|H^HV verlegte "RiflHP 0" seinen Kurs
_
nach Steuerbord zu dem linksrheinischen Ufer hin«, Auf dieser Fahrt stiess das Schiff mit "EfllP	linksrheinisch
 zusammen; beide Einheiten wurden beschädigt. Im Revier befanden sich u»a» noch zwei Schiffe; Das MS "HiflB Tif^V K.lo	war	in	der Nähe des genannten Stf^i^^
vor Anker gegangen;	V	war	an ihm vorbeigefahren
 und auf seiner Höhe nach Steuerbord abgegangen» Das MS
war der letzte oder vorletzte Talfahrer; es passierte zwischen den kollidierenden Schiffen und dem linken Ufer beim Zusammenstoss oder kurz vorher oder nachher»
Die Klägerin hat behauptet;	habe	sein
Y/endemanöver nicht durch ein akustisches Signal angekündigt, Auf ihrem Schiff habe man geglaubt,	habe	die
 blaue Seitenflagge gesetzt, um bei einer beabsichtigten Fahrt zu Berg die Talfahrt an seiner Steuerbordseite vorbeizulassen o Das Schiff habe auch mit seinem V/endemanöver in zu kurzem Abstande von	begonnen	und	ausser-
dem in zu großem Bogen gewendet»
Die Beklagten haben vorgetragen, das Wendemanöver von	Sö^	durch	mehrere	Signale	angekündigt
 worden» Es sei begonnen worden, als "Ri^^lBS" noch hinreichend weit entfernt gewesen sei,	habe
 schon quer im Strom gelegen, als "RiflHftS" erst in Höhe des Ne^BBB St^HHP der 11 Kö(J-Dü^BBHBI®n gewesener sei» Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil das Schiff der Klägerin plötzlich seinen Kurs hart nach Steuerbord verlegt habe und in den Drehkreis. von
 sei o
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zur Hälfte den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Rheinschiff ahrtsobergericht hat sie ganz abgewiesen»
4

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, will die Klägerin ihrer Klage zu dem Erfolg verhelfen»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellts Das an der unteren Werthspitze verhaltende MS nB flB" habe Wendesignal gegeben und mit dem Wenden begonnen, als "RiflHVV rund 600 m unterhalb in der Nähe des rechtsrheinischen Ufers zu Berg gefahren sei» Als der Abstand zwischen den beiden Schiffen sich auf rund 4oo m verringert habe, sei	bereits	etwa
 quer im Strom gelegen und habe "RiflHPV in Höhe des Kö^^-DüflB^HH)	plötzlich	hart	Steuer-
bordkurs zu dem linken Ufer genommen» Ohne die blaue Söitenflagge einzuziehen und die Geschwindigkeit zu verringern, habe "RifHIW diesen Kurs "stur" beibehalten und dabei das linksrheinisch zu Tal fahrende MS	hart	angehalten»	Etwa	5o	m	vor	dem
 Unfallort habe "RiflHW" gestoppt, anschliessend
 zurückgeschlagen und die blaue Söitenflagge eingezo-o gen». IIS	S"	9	Has ebenfalls die blaue Seiten-
flagge gesetzt habe, sei beim Zusammenstoß etwa zuA 3/4 herum gewesen»
Aus seinen Feststellungen zieht das Berufungsgericht den Schluss, das Wendemanöver von n MB» BB” sei zulässig gewesen und nautisch richtig in einem
 großen Bogen ausgeführt worden» Dagegen habe MS
nautisch falsch gehandelt, als es unter Beibehaltung der blauen Seitenflagge den eigenen Kurs stark nach Steuerbord verlegt habe; "HiflB I" hätte
 seinen rechtsrheinisch verlaufenden Kurs beibehalten müssen»
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten allen Revisionsangriffen stand..
I o Verhalten _der Schiffsführung von
1.	Die Revision hält das Wendemanöver von 91 deshalb für unzulässig, »Teil das MS
dadurch gezwungen worden sei, unvermittelt seine Geschwindigkeit zu erhöhen und seinen Kurs nach Backbord zu richten. Der Revisionsangriff bedarf keiner Erörterung, da es für den vorliegenden Rechtsstreit nur darauf ankommt, ob das Wenden zu Tal mit Rücksicht auf <fen Bergfahrer "RiflHP0H zulässig war (.§ 47 Nr, 1 RhSchPVO) o Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht; es hat dabei nicht auf die Beweis-last abgestellto Sine etwaige Unzulässigkeit des Manövers im Verhältnis zu	hat den Bergfahrer
"HiflBI" nicht berührt, sie wäre für den Unfall nicht ursächlich,
2.	Soweit die Revision darauf hinweist, für ein in den fliessenden Verkehr sich einschaltendes Fahrzeug ergebe sich eine besondere Sorgfaltspflicht dos Abwartens, ist demcentgegenzuhalten, dass diese Pflicht in § 47 hr, 1 RhSchPVO geregelt ist,
3* Die Revision meint,	^0" habe seinen
 Drehkreis über Gebühr ausgedehnt und damit eine unzulässige Querfahrt unternommene Auch dieser Angriff vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Auch wen man davon ausgeht, "EfHHPflS" habe beim Wenden gleichzeitig eine Querfahrt ausgeführt, so war diese bei den
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Lj-
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von Berufungsgericht festgestellten Abstunden von 600, später 4oo m, nach § 49 Nr» 1 RhSchPVO zulässig» Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Zulässigkeit der Stromüberquerung keine anderen Voraussetzungen auf als hinsichtlich des Wendens zu Tal (§ 47 Nr. 1 RhSchPVO), sondern erklärt die letztere Vorschrift für entsprechend anwendbar.
durfte also beim Wenden den Strom iiberquereno Der Grundsatz, daß in kurzen Bogen zu wenden ist (BGH VersR 1961, 881), gilt nur für den Pall, daß bei weitem Bogen (Überqueren des Stromes) das andere Fahrzeug unvermittelt seine Geschwindigkeit vermindern oder seinen Kurs ändern müßte. Das war aber hier nicht der Pall. Überdies greift der Grundsatz dann nicht Platz, wenn beim Vf enden in kurzem Bogen der Kurs des Wendenden die Gefahr des Zusammenstoßes mit einem Bergfahrer herbei-führen könnte (BGH, Urt.4v. 2o. September 1956 - II ZR 325/55; vgl. Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 3«Aufl. S. 231)» Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob wie das Berufungsgericht meint, bei kleinem Drehkreis den nautisch allein richtigen rechtrheinischen Kurs des Bergfahrers nicht genügend freigefahren hätte; denn jedenfalls ist der von ”E
gefahrene große Bogen nach der Sachlage nicht zu beanstanden.
4. Gegen die Schiffsführung von UE( kann auch , wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, kein Schuldvorwurf daraus hergeleitet werden, daß sie den Kurs zu dem linken Ufer
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beibehielt, um linksrheinisch zu Tal zu fahren, obwohl sie erkannte, daß "Rifl^B WT in 4oo r.i Abstand gleichfalls Kurs zun linken Ufer nahm. Sic durfte darauf vertrauen, daß die Führung von "RiflpB" bei der klar übersichtlichen Lage in Revier ihren Steuer-bordkurs abbrcchen werde. In diesen Zusammenhang spielt auch die von "RiflBBft,r gesetzte blpue Flagge eine Rolle. Als MS	0"	seine	Quer-
fahrt beendet hatte und zur Talfahrt übergegangen war, durfte und mußte es die Weisung des Bergfahrers "RiÄMP®" zur Begegnung an Steuerbord auf sich beziehen (BGH VersR i960, 535, 536; dem steht die Entscheidung des Senats in VersR 1962, 417, 419 nicht entgegen, in der unter ausdrücklichem Bezug auf die vorgenannte Entscheidung der anders liegende Fall eines wendenden Schleppzuges behandelt ist, dessen erste Länge beim Zusammenstoß quer lag, während die zweite Länge gerade erst mit dem Wenden begonnen hatte, beide Längen also die Köpfe noch nicht zu Tal gerichtet hatten). Diesen Übergang zur Talfahrt hat aber	schon	in
 ausreichender Entfernung vor der ünfallstelle vollzogen, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts	beim Zusammenstoß schon zu
 etwa 3/4 herum war. Die Führung von "El ist auf jeden Fall dadurch entschuldigt, daß sie durch den falschen Steuerbordkurs des die blaue Flagge beibehaltenden "Ri^HIW zu dem mindesten
 in die Ungewißheit versetzt worden war, ob "RiflBPA” ihr an Steuerbord oder an Backbord begegnen wollte.
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5, Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Aussagen der Besatzungs-mitglieder von	Gefaßt,	wonach
B" einmal die blaue Plagge gesetzt und dann wieder eingezogen habe» Das Berufungsgericht hatte jedoch hierzu keinen Anlaß, da die Schiffsführung von "Rifl0| diesen angeblichen Plaggenwechsel offensichtlich nicht bemerkt, jedenfalls ihre nautischen Maßnahmen nicht damit begründet hat.
11 o Verhalten der Schiffsführung von ''RiMI^. B11
Mit Recht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen, die Schiffsführung von "Rim^flk" habe allein den Zusammenstoß schuldhaft dadurch herbeigeführt, daß sie nicht ihren Kurs rechtsrheinisch beibehalten habe, sondern unter Einschlagung und Beibehaltung eines harten Steuerbordkurses in den Drehkreis von	hineingefahren sei. Schon von
 dem Augenblick an, als	Wendesignal	gab,
 dann in dem Zeitraum, als	iW"	den	Strom	über-
querte und erst recht von dem Zeitpunkt an, als "BBB	den	Kopf	talwärts richtete, durfte MS
nicht nach Steuerbord fahren und in den Drehkreis von "BflUP	geraten, sondern mußte
 seinen bisherigen Kurs in der Nähe des rechtsrheinischen Ufers beibehalten oder jedenfalls, nachdem es schon vorschriftswidrig Steuerbordkurs eingeschla-gen hatte, den Kurs wieder nach Backbord richten.
Denn das Gesetz (§§ 47 Kr. 1, 49 Kr, 1 RhSchPVO)
 
verlangt, daß sich der Bergfahrer dem Kurs des wendenden oder quer fahrenden Schiffes in zu demutbarer ’Weiße anpaßt und zu diesem Zweck, falls geboten, in normaler Weise seine Geschwindigkeit vermindert und (öder) seinen Kurs ändert» Hier hätte nach der Feststellung des Berufungsgerichts	?	uni	die
 Manöver von "EBIH ^BF' zu ermöglichen, seinen Kurs überhaupt nicht zu ändern brauchen und höchstens seine Geschwindigkeit vermindern müssen» Bas Gesetz (§ 37 Kr» 2 RhSchPVO) verbietet ferner dem Bergfahrer, seinen Kurs, dessen Beibehaltung ;jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließt, gegenüber dem wendenden Schiff in einer V/eise zu ändern, die beim späteren Begegnen die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte» Auch gegen diese Vorschrift hat die Schiffsführung von "RiBBBA" verstoßen; denn
 fuhr bereits quer, als "RiBBBB” noch rund 4oo m entfernt war, hätte also bis zu dem Herankommen von "RiBHBB” dessen rechtsrheinischen Kurs völlig freigefahren, während durch die in rund 4oo m Abstand vorgenommene Kursänderung des "RiMHB B! die
 Gefahr des Zusammenstoßes herbeigeführt worden ist» Schließlich hat "RiBHB V im weiteren Verlauf, als 9" den Kopf bereits zu Tal gerichtet hatte und in Erwiderung des-vom Bergfahrer gegebenen Sicht-Zeichens (§ 39 Hr. 2 RhSchPVO) weiter nach linksrheinisch fuhr, dem Verbot der Änderung des festgelegten Kurses (§ 37 Hr. 3, § 38 Hr.11, 3 RhSchPVO) zuwider gehandelt, indem seine Schiffsführung entgegen der von ihr gegebenen, nunmehr auch für "Eff-ltf (das inzwischen die Talfahrt aufgenommen
 Io
hatte) geltenden Weisung zur Begegnung an Steuerbord den Kurs von "HiflBf” nach Steuerbord beibehalten hat.
Fehl geht die Meinung der Revision,, die Schiffsführung von "RiflHB W' habe darauf vertrauen dürfen, daß ”E^HP PW* im Hinblick auf die Talfahrt das Y/endemanöver unterlassen würde. Ein solcher Vertrauensoatz würde für die Phasen, in denen der Unfall noch hätte abgewendet werden können, schon deshalb nicht Platz greifen, da man in rund 4oo m Entfernung auf ^RiflHi9V, erkennen mußte, daß zu Tal wenden wollte oder mindestens eine Querfahrt unternahm.
Bas gleiche gilt von der Ansicht der Revision, die Schiffsführung von uRiflHPW habe darauf vertraut,	werde	in kurzem Brehkreis wenden.
Abgesehen davon, daß die Sachlage ein solches Vertrauen schon von Anfang an nicht rechtfertigte* mußte die Führung von	jedenfalls im weiteren
 Verlauf der Ereignisse erkennen, daß	V	in
 großem Bogen wendete, sie mußte also jedenfalls später das Ansteuern des linken Ufers unterlassen.
Ber Führung von "RilHIPV v/urde nicht der Vorwurf gemacht, daß sie die blaue Seitenflagge beibehielt, sondern daß sie nicht entsprechend ihrer Kursweisung gefahren ist. Bas gilt auch im Verhältnis
11
zu	nachdem	dieses	Schiff	zunächst	quo
 und dann zu Tal gefahren ist»
IIIo Hach all dem ist die Revision unbegründete Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen
 Pieck
Dr o Kuhn
 Dr o Bukow
 Pro Nörr
 Liesecke