Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecko, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Er habe dadurch die Vertrauensgrundlage zerstört und das Unternehmen derart geschädigt, daß es, v/ie unstreitig ist, größtenteils stillgolegt worden sei. Per Beklagte meint, daß nur eine Auflösung der Gesellschaft in Betracht komme, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, das Unternehmen allein weiterzuführen. Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Tode ihres Mannes in dessen Gosellcchafterstollung eingetreton. Dos weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, die entstandenen Schwierigkeiten ließen sich nur dadurch beseitigen, daß die Gesellschaft aufgelöst oder die Klägerin für berechtigt erklärt werde, das Geschäft zu übernehmen. Das würde im Hinblick auf den allgemeinen Umsatzrückgang in der Textilindustrie wahrscheinlich zu einer Verschleuderung des Gesellschafts-Vermögens führen. Zwar sei die Klägerin 76 Jahre alt und wohl nicht in der Lage, persönlich das Geschäft selbständig kaufmännisch und technisch zu leiten. 1. Sic weist darauf hin, daß der Sachverständige TBHBt dringend empfohlen habe, den Betrieb zu liquidieren, weil nur eine Verständigung in dieser Richtung die letzten Werte retten könne- Sie meint, das Berufungsgericht hätte dieser Empfehlung folgen müssen, statt 3ich mit der Vermutung zu begnügen, daß die Auflösung der Gesellschaft zur Verschleuderung des Gesellschaftsvermögens führen werde. Von der Meinung des Sachverständigen durfte es dabei abweichen und brauchte nicht einmal ausdrücklich zu erwähnen, daß es dies tue; denn aus dem Gutachten ergab sich nichts, was der Annahme entgegengestanden hätte, die Liquidation müßte zu einer Verschleuderung des Gesellschaft Gvcrmögens führen. 2. Des weiteren macht die Revision geltend, dem Beklagten könne nicht zugemutet v/erden, zu dulden, daß das Unternehmen durch einen nur von der Klägerin ausgewählten Betriebsleiter weitergeführt werde.
II ZR 30/63 Verkündet am 5. Dezember 1963 ochorm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz Str. Beklagten und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Kauffrau Y/itv/e Theodor latr. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecko, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oborlandcsgericlits Düsseldorf vom 29. November 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen ¥l Tatbestand: Per Ehemann der Klägerin und der Beklagte waren die Gesellschafter der im Jahre 1924 gegründeten Prottierwcberoi K^P & ofll’ einer offenen Handelsgesellschaft. Pie Klägerin behauptet, sie sei nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1956 als Gesellschafterin an dessen Stelle getreten. Per Beklagte habe ihr gegenüber oeine Gesellschafterpflichten vorsätzlich in grober v/eise verletzt. Er habe dadurch die Vertrauensgrundlage zerstört und das Unternehmen derart geschädigt, daß es, v/ie unstreitig ist, größtenteils stillgolegt worden sei. Pie Klägerin möchte das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen. Per Beklagte meint, daß nur eine Auflösung der Gesellschaft in Betracht komme, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, das Unternehmen allein weiterzuführen. Landgericht und Oberlandeogericht haben die Klägerin gemäß ihren Antrag für berechtigt erklärt, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Mit der Revision, um deren Zurückv/eisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Sntscheidungsgründe: I. Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Tode ihres Mannes in dessen Gosellcchafterstollung eingetreton. Per Beklagte habe alsdann vorsätzlich und in besonders schwerwiegender 'tfeiso seine Gesellschafter- pflichten verletzt. Er habe dadurch die Vertrauensgrundlage zerstört und eine ersprießliche Zusammenarbeit für die Zukunft unmöglich gemacht. Diese Darlegungen lassen einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen und v/erden von der Revision nicht angegriffen. II. Dos weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, die entstandenen Schwierigkeiten ließen sich nur dadurch beseitigen, daß die Gesellschaft aufgelöst oder die Klägerin für berechtigt erklärt werde, das Geschäft zu übernehmen. Die letztere dieser beiden Lösungen aber sei die wirtschaftlich vernünftigere und die gerechtere. Da der Betrieb inzwischen im wesentlichen stillgelegt worden sei, würde bei einer Auflösung der Gesellschaft das Gesollschafts-vermügen wahrscheinlich im 7/ege der Einzelveräußerung versilbert worden müssen. Das würde im Hinblick auf den allgemeinen Umsatzrückgang in der Textilindustrie wahrscheinlich zu einer Verschleuderung des Gesellschafts-Vermögens führen. Bei einer Übernahme des Geschäfts durch die Klägerin könne eine solche Folge am ehesten vermieden worden. Zwar sei die Klägerin 76 Jahre alt und wohl nicht in der Lage, persönlich das Geschäft selbständig kaufmännisch und technisch zu leiten. Der im Januar i960 vom Gericht im Einverständnis der Parteien eingesetzte Treuhänder kabe ihr jedoch in Aussicht gestellt, den Betrieb so lange zu führen, bis sie einen geeigneten Gocchäftsleiter gefunden habe. Er habe auch den erforderlichen kaufmännischen Sachverstand. Dagegen wendet sich die Revision mit mehreren Rügen. fvJ v 1. Sic weist darauf hin, daß der Sachverständige TBHBt dringend empfohlen habe, den Betrieb zu liquidieren, weil nur eine Verständigung in dieser Richtung die letzten Werte retten könne- Sie meint, das Berufungsgericht hätte dieser Empfehlung folgen müssen, statt 3ich mit der Vermutung zu begnügen, daß die Auflösung der Gesellschaft zur Verschleuderung des Gesellschaftsvermögens führen werde. Die Rüge ist unbegründet. Sichere Feststellungen für die künftige Entwicklung ließen sich nach Lage der Sache nicht treffen. Deshalb mußte sich das Berufungsgericht insoweit mit einer Vermutung begnügen, wie auch der Sachverständige es getan hat. Von der Meinung des Sachverständigen durfte es dabei abweichen und brauchte nicht einmal ausdrücklich zu erwähnen, daß es dies tue; denn aus dem Gutachten ergab sich nichts, was der Annahme entgegengestanden hätte, die Liquidation müßte zu einer Verschleuderung des Gesellschaft Gvcrmögens führen. 2. Des weiteren macht die Revision geltend, dem Beklagten könne nicht zugemutet v/erden, zu dulden, daß das Unternehmen durch einen nur von der Klägerin ausgewählten Betriebsleiter weitergeführt werde. Der Beklagte müßte nämlich in diesem Palle eine ernstliche Bedrohung seines gesamten Vermögens befürchten, weil er für die bis zu seinen Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiter hafte. Sein Vermögen sei insbesondere dann gefährdet, wenn Betriebsleiter würde. Uach dem Sachver- ständigengutachten cci überdurchschnittliche Unternehmerinitiative notwendig, um den Betrieb weitersuführen. aber besitze solche Initiative nicht. \ Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß die Klägerin gemäß § 738 Abs. 1 EGB verpflichtet ist, den Beklagten von den gemeinschaftlichen Schulden sau befreien oder ihm für die noch nicht fälligen Schulden Sicherheit zu leisten. Die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels waren dem Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dr. Fischer Bundesrichter Dr.Nörr Liesecke ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Fischer Dr. Bukov/ Dr. Schulze c '"'•"TT1