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BGH · II ZR 39/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 39/61

a) Auf Verträge über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen sind das GüKG und die KVO anzuwenden. Die ADSp gelten für solche Verträge auch dann nicht, v/enn die Parteien die Anwendung der ADSp auf ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben. b) Beim Selboteintritt des Spediteurs nach § 412 Abs. 2 HGB gelten das GüKG und die KVO, nicht die ADSp. c) In den Pallen a und b kann sich daher der Unternehmer weder auf die Unzulüoöigkeit der Aufrechnung nach § 32 ADSp noch auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp berufen. Die Waren - es handelte sich um einen Posten zu dem Rechnungsbeträge von 23.539, 08 DM - wurden auf Grund eines Auftrages der Beklagten vom 22. Die Beklagte bezahlte diese Beträge nicht, sondern beanspruchte von der Klägerin Ersatz des ihr bei dem Transport im Mai 1959 entstandenen Schadens und rechnete mit diesem Anspruch gegen die Forderung der Klägerin auf.Die Klägerin erkannte die Aufrechnung nicht an. Da sie, die Klägerin, für die Beklagte eine SVS-Versicherung abgeschlossen habe, sei sie überdies für die von der Beklagten geltend gemachte Schadens-ersatzforderung gemäß § 41 a ADSp nicht passiv legitimiert, sondern die Beklagte könne sich nur an die Versicherungsgesellschaften halten. Die Beklagte hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag geschlossen worden, auf den die ADSp nicht anzuwenden seien. Der Schaden an den Webwaren sei von der Klägerin durch mangelnde Sorgfalt beim Umladen und dadurch verschuldet worden, daß die Wären zusammen mit öligen Mctallgegenständen befördert worden seien. Ob ein Spediteur- oder ein Frachtvertrag zwischen den Parteien geschlossen sei, könne dahinstehen, da nach § 2 a ADSp auch für einen Frachtvertrag die ADSp als vereinbart gelten müßten. Da jedoch die Klägerin den Transport auf den größten Teil der Strecke mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt habe, unterliege sie den Vorschriften des Güter kraftverkehrsgesetze8 (GüKG), soweit diese zwingend seien. Der Widerklage stehe die Einrede der sechsmonatigen Verjährung des § 64 ADSp entgegen; die Vorschrift dos § 40 KVO, die die Verjährungsfrist für den Regelfall auf ein Jahr fcstsetze, könne, da nicht zwingend, nicht angev/en-det werden. 1• Es bestehen schon Bedenken dagegen, daß sich die Beklagte den ADSp unterworfen haben soll, woraus das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, daß ADSp und KVO nebeneinander anzuwenden seien und jev/eils zu prüfen sei, welche Regelung irL.Einzolfall den Vorrang habe. In BGHZ 18, 98, 100 hat es der Bundesgerichtshof abgelchnt, zwei Ver-tragsordnungen verschiedenen Inhalts (dort die Allgemeinen Lrgerbedingungen des deutschen Möbeltransportes und die ADSp nebeneinander anzuwenden. Es erscheint nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Frage der Unterwerfung des Vertragsgegners des Spediteurs unter die ADSp aufgestcllt hat, auch dann anv/endot, wenn dies ein Nebenoinandergelten von KVO und ADSp zur Folge hätte. Nach dem Tatbestand des Urteils hat die Beklagte die Klägerin mit dem Transport der Waren von nach beauftragt. Waren sich die Parteien darüber einig, daß der Transport mit Kraftwagen ausgeführt werden solle, so liegt ein Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vor, der nach § 1 GüKG ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Daran ändert nichts, daß die Klägerin darauf hingewiesen hat, sie arbeite nach den ADSp, und sic sich für die Strecke Augsburg bis NfllBB des Güterfernverkehrsunternehmens Rieder bediente, auch dann nicht, wenn dies der Beklagten bekannt war. wird die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht berührt; die Beförderungsbedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach dem Tarif (§22 Abs» 3 GüKG) und damit nach der KVO. Die Nichtanwendung des Tarifs, also auch der Beförderungsbedingungen (KVO), in einem solchen Falle wäre aber mit den Sinn und Zweck des GüKG, das die Gleichstellung von Schiene und Straße anstrebt, schlechterdings unvereinbar. Biesen Vorschriften kommt im Falle des § 412 Abs. 2 HGB der Vorrang gegenüber den speditionsrechtlichen Bestimmungen zu, welche letzteren nur insoweit gelten können, als sie den GüKG und der KVO nicht widersprechen. Die Klägerin, die auch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, beruft sich mit ihrer Behauptung, zwischen den Parteien sei die Anwendung der ADSp und damit deren §§ 32 und 64 voreinhart, auf tarifv/idrige Abreden» Das gilt erst recht für die in § 40 KVO geregelte Verjährungsfrist, Hier verstößt die Anv/endung des § 64 ADSp entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Vorschrift des § 26 GüKG, wonach der Unternehmer die ihm nach den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag nicht beschränken kann.

Zitierte Normen: § 412 HGB § 32 ADSp § 1 GüKG § 432 HGB § 2a ADSp § 20 GüKG § 412 HGB § 22 GüKG § 412 HGB § 32 ADSp § 254 BGB
ADSpAufrechnungFirmaKVOParteiGüKGBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2150 039
f /
Güterkraftverkehrs^ (GUKG) §§ 22 Abs. 3» 26;
Kraftverkehrs0 § 40;
Allg. Deutsche Spediteurbedingungen §§ 2a, 32, 64;
HGB § 412 Abs. 2
a)	Auf Verträge über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen sind das GüKG und die KVO anzuwenden. Die ADSp gelten für solche Verträge auch dann nicht, v/enn die Parteien die Anwendung der ADSp auf ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben.
b)	Beim Selboteintritt des Spediteurs nach § 412 Abs. 2 HGB gelten das GüKG und die KVO, nicht die ADSp.
c)	In den Pallen a und b kann sich daher der Unternehmer weder auf die Unzulüoöigkeit der Aufrechnung nach § 32 ADSp noch auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp berufen.
OLG Nürnberg
BGH Urt. v. 25. Oktober 1962 - II ZR 39/61 - LG Nürnberg
 Verkündet
am 25. Oktober 1962
Schwingen, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Paul
 ro ,
, Alleininhaber Paul traße
 Beklagte und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Kr(
KG, NiflHBl»	traße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 Nebenintervenientin: Firma Christian Bl
 itr.B
AG,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15- Bezember I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin betreibt Spedition und Lagerei sowie Güterbeförderung mit eigenen Lastkraftwagen* Die Beklagte bezieht
 wo Qich ihr Betrieb befindet, hat sie seit längerem die Klägerin beauftragt«
Nachdem die Parteien schon eine Zeitlang in Geschäftsverbindung gestanden hatten, entstand bei einem von der Klägerin durchgeführten Transport Schaden an den beförderten Webwaren. Die Waren - es handelte sich um einen Posten zu dem Rechnungsbeträge von 23.539, 08 DM - wurden auf Grund eines Auftrages der Beklagten vom 22. Mai 1959 am 23- Mai 1959 durch die von der Klägerin beauftragte Firma	in NflB-
mit Kraftwagen von Anach NHHHl gebracht und von dort durch die Klägerin mit eigenen Fahrzeugen weiterbefördert. Unterwegs wurden die Waren beschädigt. Die Beklagte verweigerte daher die Annahme.
In den Monaten Juni bis Oktober 1959 führte die Klägerin weitere Transporte für die Beklagte aus. Sie berechnete ihr dafür 1.603,50 DM. Ferner berechnete sie ihr für einen Transport im November 1959	34,20 DM. Die Beklagte bezahlte
 diese Beträge nicht, sondern beanspruchte von der Klägerin Ersatz des ihr bei dem Transport im Mai 1959 entstandenen Schadens und rechnete mit diesem Anspruch gegen die Forderung der Klägerin auf. Die Klägerin erkannte die Aufrechnung nicht an.
laufend Y/ebwaren von der Transport der Waren von A
Auf Antrag der Klägerin erging über den Betrag von
1.603,50 DM nebst Zinsen Versäumnisurteil, gegen das die
 
Beklagte Einspruch einlegte. Die Klägerin hat hierauf ihre Klage um den bereits genannten Betrag von 34,20 DM erweitert. Die Beklagte hat neben ihrem Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und auf Klageabweisung Widerklage auf Zahlung von 5.850,87 DM.nebst Zinsen erhoben.
Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag geschlossen v/orden. Der Schaden sei dadurch entstanden, daß die Pirma DflHI die Waren schlecht verpackt habe. Da die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung bestritten sei, sei die Aufrechnung gemäß § 32 der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) unzulässig. Da sie, die Klägerin, für die Beklagte eine SVS-Versicherung abgeschlossen habe, sei sie überdies für die von der Beklagten geltend gemachte Schadens-ersatzforderung gemäß § 41 a ADSp nicht passiv legitimiert, sondern die Beklagte könne sich nur an die Versicherungsgesellschaften halten. Vorsorglich hat die Klägerin die Einrede der Verjährung gemäß § 64 ADSp erhoben.
Die Beklagte hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag geschlossen worden, auf den die ADSp nicht anzuwenden seien. Der Schaden an den Webwaren sei von der Klägerin durch mangelnde Sorgfalt beim Umladen und dadurch verschuldet worden, daß die Wären zusammen mit öligen Mctallgegenständen befördert worden seien. Die Firma Dfl|^ habe die Waren ordnungsgemäß verpackt. Ihr, der Beklagten, Schaden betrage 7.488,57 DM, Wach. Aufrechnung gegen die Klage forderung verbleibe der mit der Widerklage verlangte Betrag von 5.850,87 DM.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere
34,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt' die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet un Zurückweisung der Revision.
Entscheldungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe sich bei Erteilung des Auftrags vom 22. Mai 1959 stillschweigend den ADSp unterworfen, so daß diese Vertragsbestandteil geworden seien. Ob ein Spediteur- oder ein Frachtvertrag zwischen den Parteien geschlossen sei, könne dahinstehen, da nach § 2 a ADSp auch für einen Frachtvertrag die ADSp als vereinbart gelten müßten. Da jedoch die Klägerin den Transport auf den größten Teil der Strecke mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt habe, unterliege sie den Vorschriften des Güter kraftverkehrsgesetze8 (GüKG), soweit diese zwingend seien.
Es gelte daher § 26 GrüKOr, der bestimmt*
"Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken."
Die Klägerin könne sich daher nicht auf den Haftungsausschluß in § 41 a ADSp berufen. Jedoch könne die Klägerin der Beklagten sowohl die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 32 ADSp als auch die Verjährung nach § 64 ADSp entgegenhalten. Die Klägerin habe der Schadensersatzforderung der Beklagten den Einwend der schlechten Verpackung des Beförderungsgutes entgegengesetzt, über den nicht ohne Beweis-
aufnahme entschieden werden könne; daher sei die Aufrechnung unzulässig. Der Widerklage stehe die Einrede der sechsmonatigen Verjährung des § 64 ADSp entgegen; die Vorschrift dos § 40 KVO, die die Verjährungsfrist für den Regelfall auf ein Jahr fcstsetze, könne, da nicht zwingend, nicht angev/en-det werden.
II.	Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1• Es bestehen schon Bedenken dagegen, daß sich die Beklagte den ADSp unterworfen haben soll, woraus das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, daß ADSp und KVO nebeneinander anzuwenden seien und jev/eils zu prüfen sei, welche Regelung irL.Einzolfall den Vorrang habe. In BGHZ 18, 98, 100 hat es der Bundesgerichtshof abgelchnt, zwei Ver-tragsordnungen verschiedenen Inhalts (dort die Allgemeinen Lrgerbedingungen des deutschen Möbeltransportes und die ADSp nebeneinander anzuwenden. Es liegt nahe, das gleiche für das Verhältnis von KVO und ADSp anzunchmen, schon nach dem früheren Rechtszustand, nach dem die KVO als allgemeine Vertragsordnung zu würdigen war, erst recht nach dem Inkrafttreten dos GüKG. Es erscheint nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Frage der Unterwerfung des Vertragsgegners des Spediteurs unter die ADSp aufgestcllt hat, auch dann anv/endot, wenn dies ein Nebenoinandergelten von KVO und ADSp zur Folge hätte. Doch braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2.	Nach dem Tatbestand des Urteils hat die Beklagte die Klägerin mit dem Transport der Waren von	nach
 beauftragt. Hiernach haben die Parteien einen Beforderungsvertrag und keinen Speditionsvertrag geschlossen*
Dies entspricht auch dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22* November I960, wonach der Auftrag dahin lautete, in	Webwaren zu übernehmen und sie nach
 zu bringen. Waren sich die Parteien darüber einig, daß der Transport mit Kraftwagen ausgeführt werden solle, so liegt ein Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vor, der nach § 1 GüKG ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Daran ändert nichts, daß die Klägerin darauf hingewiesen hat, sie arbeite nach den ADSp, und sic sich für die Strecke Augsburg bis NfllBB des Güterfernverkehrsunternehmens Rieder bediente, auch dann nicht, wenn dies der Beklagten bekannt war. Die Firma RdD ist in diesem Palle als Unterfrachtführer und damit als Erfüllungsgehilfin der Klägerin tätig geworden (§ 432 Abs. 1 HGB, § 6 KVO). Für die Anwendung der ADSp ist in diesen Palle kein Kaum. Wenn § 2 a ADSp bestimmt, daß die ADSp für alle Verrichtungen des Spediteurs gelten, gleichgültig, ob sie Speditions-, Pracht- ... oder sonstige mit dem Speditionsgev/erbe zusammenhängende Geschäfte betreffen, so können hierdurch nicht Verträge über Güterbeförderungen, die mit Kraftwagen ausgeführt werden, den ADSp unterworfen werden. Denn für diese Verträge gilt der ‘‘Tarif*1, der nach § 20 GüKG in der damals geltenden Passung u.a. "alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen (Kraftverkehrsordnung ...) enthalten” muß. Diese Beförderungsbedingungen sind in der KVO enthalten, die einen Bestandteil des nach § 106 GüKG geltenden Reichskraftwagentarifs bildet. Die Abrede, daß für solche Beförderungsvertrage die ADSp gelten sollen, ist tarifwidrig; hierdurch
 
wird die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht berührt; die Beförderungsbedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach dem Tarif (§22 Abs» 3 GüKG) und damit nach der KVO.
3.	Aber selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Speditionsvertrag wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Es läge dann mindestens für den größten Teil der Beförderungsstrecke, in dem die Klägerin mit eigenem Kraftwagon die Beförderung ausgeführt hat, (ob auch für die Strecke	für die die
 Klägerin die Firma HflHP zugezogen hat, bedarf beim jetzigen Stand des Rechtsstreits keiner Entscheidung), ein Selbst eintritt der Klägerin als Spediteurin nach § 412 Abs. 2 HGB vor.Die Klägerin hätte zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers des Kraftwagenverkehrs, also die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach dem GüKG und damit nach der KVO. Wollte man das nicht annehmen, so würde der Fall eintreten, daß Güter mit Kraftfahrzeugen befördert würden, ohne daß GüKG und insbesondere § 22 Abs. 3 GüKG anzuwenden waren. Die Nichtanwendung des Tarifs, also auch der Beförderungsbedingungen (KVO), in einem solchen Falle wäre aber mit den Sinn und Zweck des GüKG, das die Gleichstellung von Schiene und Straße anstrebt, schlechterdings unvereinbar. Biesen Vorschriften kommt im Falle des § 412 Abs. 2 HGB der Vorrang gegenüber den speditionsrechtlichen Bestimmungen zu, welche letzteren nur insoweit gelten können, als sie den GüKG und der KVO nicht widersprechen. In diesem Sinne bedürfen die Ausführungen dos Senats im Urteil vom 29. Juni 1959 II ZR 114/57 (IM HGB. § 436 Nr. 1) der Klarstellung. Die Klägerin, die auch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, beruft sich mit ihrer Behauptung,
 zwischen den Parteien sei die Anwendung der ADSp und damit deren §§ 32 und 64 voreinhart, auf tarifv/idrige Abreden»
Die KVO kennt kein dem § 32 ADSp entsprechendes Aufrechnungsverbot, sondern läßt in § 40 Abs, 5 bei rechtzeitiger Anzeige u. dergl, die Aufrechnung auch mit Gegenansprüchen zu, denen der Unternehmer einen Einwand entgegensetzt. Da § 32 ADSp den Spediteur weitergehende Rechte gibt als dem Frachtführer des Kraftwagenverkehrs, ist seine Anwendung im Fall des § 412 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die in § 40 KVO geregelte Verjährungsfrist, Hier verstößt die Anv/endung des § 64 ADSp entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Vorschrift des § 26 GüKG, wonach der Unternehmer die ihm nach den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag nicht beschränken kann.
Als eine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Vereinbarung einer gegenüber § 40 KVO abgekürzten Verjährungsfrist anzusehen, da sie im praktischen Ergebnis die Haftung des Unternehmers erleichtert.
4.	Es greift daher weder der Einwand der Unzulässigkeit der Aufrechnung noch die Einrede der Verjährung durch.
III.	Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Grundes der erhobenen Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif, da der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der mangelhaften Verpackung noch nicht geprüft ist. Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß das Gut mangelhaft verpackt gewesen sei, so wird zu prüfen sein, ob auch ein Verschulden der Klägerin (oder ihrer Erfüllungsgehilfen) an der Entstehung des Schadens vorliegt und eine Anv/endung des § 254 BGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 32, 194; 297).
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung7 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BroNastelski Dr.Kuhn Dr.Hörr	Liesecke	Dr.Bukow