Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Veräußerer eines Geschäftsanteils sei zwar gemäß § 16 Abs» 3 GmbHG neben dem Erwerber für die Leistungen verhaftet, die zu der Zeit, in der er die Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet habe, rückständig gewesen seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hätten aber nicht Vorgelegen* Im Jahre 1955 sei der Beklagte nicht mit einer Leistung auf den Geschäftsanteil rückständig gewesen. Ein Gesellschafter ist nicht schon dann mit einer Leistung rückständig, wenn die Einzahlung auf die Stammeinlage noch nicht in voller Höhe erbracht ist* Ein Rückstand ist erst dann entstanden, wenn die Leistung fällig und gleichwohl nicht bewirkt worden ist (Schilling in Hachenburg GmbHG, 4* Aufl*, § 16 Anm* 22). Über den Zeitpunkt, in dem die bar zu entrichtenden Leistungen bewirkt werden müssen, ist aber nichts bestimmt. "Schreibt eine Satzung die 'Barzahlung* der Stammeinlagen vor, so ist damit noch nicht ausgesprochen, daß sie sofort zahlbar (fällig) seien" (Scholz GmbHGes 4. Auflage, § 16 Anm« 22), Die Revision verkennt auch nicht, daß die Satzung keinen Zeitpunkt für die Einzahlung der Stammeinlagen vorsieht. Damit übersieht die Revision Jedoch, daß die auf die Stammeinlage zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht das vor der Anmeldung zu zahlende Viertel betreffen, ;erst dann fällig werden, wenn ein Gesellschafterbeschluß die Einzahlung einfordert oder die Satzung einen Zeitpunkt für die Leistung bestimmt. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht über die Behauptung des Beklagten, die Gesellschafter seien sich darüber einig gewesen, daß auf die Stammeinlage nur 25 $ eingezahlt werden sollten, durch Vernehmung der Gesellschafter Beweis erhoben hat. Hieran würde auch nichts ändern, wenn man mit der Revision der Auffassung wäre, zur Auslegung der Satzung müsse auch die bei der Anmeldung der Gesellschaft angegebene Versicherung herangezogen werden, daß die Stammeinlagen vollständig eingezahlt worden seien. Biese Versicherung der Geschäftsführer hat weder zur Folge, daß die Leistungen fällig geworden sind (die Fälligkeit kann nur durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden), noch ergibt sich aus ihr, daß die Gesellschafter mit der Barzahlung in § 4 der Satzung die sofortige Barzahlung gemeint haben. 73 Schilling aaO § 2 Annu 58 mit Nachweisen)* Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat aber zu der Feststellung geführt, daß die Gesellschafter in § 4 der Satzung nicht die Fälligkeit einer Verpflichtung geregelt haben* Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht dargelegt, daß die Klage nicht gemäß § 16 Abs* 3 GmbHG begründet ist * 1* Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte hafte zwar gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlage gemachten Leistungen* Der auf diese Bestimmung gestützte Anspruch sei aber nach § 9 Abs* 3 GmbHG verjährt, da seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister über 5 Jahre vergangen seien* Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt; denn die Verjährung der im Jahre 1958 eingeklagten Forderung sei bis zu dem Herbst 1955 gehemmt gewesen, da der Beklagte bis zu dieser Zeit Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei«. Zu Unrecht beruft.sich die Revision auf die Vorschrift des § 204,BGB, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt ist*.Diese Bestimmung will verhindern, daß.derartige Ansprüche alsbald geltend gemacht werden müssen und dadurch das Vertrauen zwischen Eltern und Kindern gestört wird* Sie kann ;-daher 2o Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die eingetretene Verjährung berufe. Sie meint, einem Schuldner könne nicht gestattet werden, sich für einen Zeitraum auf die Verjährung zu berufen, in dem er selbst über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden gehabt habe o Dieser Eevisionsangriff scheitert, von anderen Bedenken abgesehen, schon daran, daß der Beklagte nicht Uber die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu entscheiden hatte«, Dies war vielmehr eine Angelegenheit der Gesellschafter (§ 46 Nr, 8 GmbHG). Die Revision sieht die Verletzung der Obliegenheit darin, daß der Beklagte den Ersatzanspruch gegen sich nicht geltend gemacht habe, und ist der Auffassung, der auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Revision ubersieht jedoch auch hier, daß der Beklagte den Ersatzanspruch gegen sich nicht geltend machen konnte, dies vielmehr Sache der Gesellschafter war (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Nachschlagewerk: ja ' Amtliche Sammlung: nein , GmbHG § 16 Abs. 3 Die Satzung einer GmbH, die Barzahlung der Stammeinlagen vorschreibt, ordnet damit nicht die sofortige Fälligkeit der Leistungen an. ..1.;’; ■ BGH, Urt. v.. 29- Juni 1961 - II ZR 39/60 V: OLG Frankfurt (Main) ,; . »**■ •* 1 II ZR 39/60 ■ ij i Verkündet am 29. Juni 19619 Pfauz, Justizangestellter als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. D0HH0, in sei- ner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma1,Ar00 für IfiWl Ge -Seilschaft mit beschränkter Haftung*' in Klägers und Revisions-klägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof« Dr. gegen Verlagsdirektor Palle e 0, Hans - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1961, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr. Korr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: v>.\ . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. Dezember 1959 wird auf Kosten des Klägers zuruckgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte gründete am 22. August 1952 zusammen mit dem Kaufmann MotflMI und dem Verlagsdirektor die Birma UAr0 für Gesellschaft mit beschränkter Haftung"o Der Beklagte und wurden Ge- schäftsführer § 4 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt; "§ 4 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 20.000,— DM in Worten: Zwan2igtausend Deutsche Mark Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Von dem Stammkapital übernehmen: 1. ) Herr Britz Mo|^0B eine Stammeinlage von 3 0 000,— DM 2. ) Herr Erwin eine Stammeinlage von 8.000,— DM 3o) Herr Hans (Beklagter) eine Stammeinlage von. 4.000,— DM zusammen 20.000,— DM Eine Verpflichtung zur Einzahlung von Nachschüssen besteht nicht.” Der Beklagte und Mo'lBHl meldeten die Gesellschaft am 22:„ August 1952 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Versicherung, daß die Stammein-lasgen voll eingezahlt seien. Die Versicherung war unrichtig. In Wirklichkeit hatten die Gesellschafter jeweils nur 1/4 ihrer Stammeinläge eingezahlt. Im Jahre 1955 trat der Beklagte als Geschäftsführer zurück. Zu diesem Zeitpunkt veräußerte er auch seinen Geschäftsanteil und meldete dies bei der Gesellschaft an. Am 21. August 1958 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist der Kläger. Er verlangt vom Beklagten Zahlung der noch nicht bewirkten Einlage in Höhe von 3 000 DM nebst Zinsen.und stützt die Klage weiter auf die in der Anmeldung enthaltene unrichtige Versicherung* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage um 3 500 DM nebst Zinsen erhöht und äusgeführt, der Beklagte müsse diesen (Teil-) Betrag zahlen* weil er in der Anmeldung zu Unrecht versichert habe, daß auch Ja(^B seinen Stammanteil voll eingezahlt habe» Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der zweiten Instanz gestellten Anträge weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: r I* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Veräußerer eines Geschäftsanteils sei zwar gemäß § 16 Abs» 3 GmbHG neben dem Erwerber für die Leistungen verhaftet, die zu der Zeit, in der er die Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet habe, rückständig gewesen seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hätten aber nicht Vorgelegen* Im Jahre 1955 sei der Beklagte nicht mit einer Leistung auf den Geschäftsanteil rückständig gewesen. Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben* Zunächst ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig. Ein Gesellschafter ist nicht schon dann mit einer Leistung rückständig, wenn die Einzahlung auf die Stammeinlage noch nicht in voller Höhe erbracht ist* Ein Rückstand ist erst dann entstanden, wenn die Leistung fällig und gleichwohl nicht bewirkt worden ist (Schilling in Hachenburg GmbHG, 4* Aufl*, § 16 Anm* 22). Auf die Stamm- einlagen müssen 25 # eingezahlt sein, bevor die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden darf (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rest wird erst fällig, wenn die Gesellschafter die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen beschließen (§46 Hr. 2 GmbHG). Einen derartigen Beschluß haben die Gesellschafter im Jahre 1955 nicht gefaßt« Nach § 45 Abs. 2 GmbHG gilt die Vorschrift des § 46 Nr. 2 GmbHG allerdings nur in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrageso Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Stammeinlagen sofort (oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) bezahlt werden müssen, dann ist kein Gesellschafterbeschluß erforderlich, um die Fälligkeit. der auf die Stammeinlage zu erbringenden Leistungen herbeizufÜhren. Die Satzung enthält jedoch keine derartige Bestimmung. Nach § 4 Satz 2 der Satzung sind die Stammeinlagen in bar zu erbringen. Damit ist angeordnet, daß keine Sacheinlagen erbracht werden dürfen.- Über den Zeitpunkt, in dem die bar zu entrichtenden Leistungen bewirkt werden müssen, ist aber nichts bestimmt. "Schreibt eine Satzung die 'Barzahlung* der Stammeinlagen vor, so ist damit noch nicht ausgesprochen, daß sie sofort zahlbar (fällig) seien" (Scholz GmbHGes 4. Auflage, § 16 Anm« 22), Die Revision verkennt auch nicht, daß die Satzung keinen Zeitpunkt für die Einzahlung der Stammeinlagen vorsieht. Sie meint aber, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus § 271 BGB sei zu folgern, daß der Zahlungsanspruch der Gesellschaft _ gegen die Gesellschafter sofort fällig sei, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergebe. Damit übersieht die Revision Jedoch, daß die auf die Stammeinlage zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht das vor der Anmeldung zu zahlende Viertel betreffen, ;erst dann fällig werden, wenn ein Gesellschafterbeschluß die Einzahlung einfordert oder die Satzung einen Zeitpunkt für die Leistung bestimmt. ~ 5-- Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht über die Behauptung des Beklagten, die Gesellschafter seien sich darüber einig gewesen, daß auf die Stammeinlage nur 25 $ eingezahlt werden sollten, durch Vernehmung der Gesellschafter Beweis erhoben hat. Die Revision meint, es komme nicht darauf an, welche Vorstellungen sich die Gesellschafter gemacht hätten. Entscheidend sei allein der Inhalt der satzungsmäßig niedergelegten Willenserklärungen. Biese Erwägung kann der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen. Benn die Satzung enthält, wie dargetan, keine Bestimmung über die Galligkeit der Leistungen, die auf die Stammeinläge zu erbringen sind. Hieran würde auch nichts ändern, wenn man mit der Revision der Auffassung wäre, zur Auslegung der Satzung müsse auch die bei der Anmeldung der Gesellschaft angegebene Versicherung herangezogen werden, daß die Stammeinlagen vollständig eingezahlt worden seien. Biese Versicherung der Geschäftsführer hat weder zur Folge, daß die Leistungen fällig geworden sind (die Fälligkeit kann nur durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden), noch ergibt sich aus ihr, daß die Gesellschafter mit der Barzahlung in § 4 der Satzung die sofortige Barzahlung gemeint haben. Es ist vielmehr möglich, daß die Gesellschafter die Fälligkeit der Leistungen außerhalb der Satzung durch formlos wirksamen Gesellsohafterbe-schluß angeordnet haben; möglich ist auch, und dies erscheint im vorliegenden Fall sogar wahrscheinlich, daß die Geschäftsführer versehentlich versichert haben, daß die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien. Die Versicherung der Geschäftsführer reicht jedenfalls nicht aus, um mit Sicherheit anzunehmen, daß die Gesellschafter in § 4 der Satzung die sofortige Bezahlung bestimmt haben. Sie kann höchstens ein Indiz für eine derartige Auslegung sein und zur Folge haben, daß § 4 der Satzung mehrdeutig ist. Ist dies aber der Fall, dann kann ftur Auslegung der Satzung’ auch eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt werden (RGZ 140, 503, 306; 165, 68, 73 Schilling aaO § 2 Annu 58 mit Nachweisen)* Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat aber zu der Feststellung geführt, daß die Gesellschafter in § 4 der Satzung nicht die Fälligkeit einer Verpflichtung geregelt haben* Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht dargelegt, daß die Klage nicht gemäß § 16 Abs* 3 GmbHG begründet ist * II* 1* Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte hafte zwar gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlage gemachten Leistungen* Der auf diese Bestimmung gestützte Anspruch sei aber nach § 9 Abs* 3 GmbHG verjährt, da seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister über 5 Jahre vergangen seien* Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt; denn die Verjährung der im Jahre 1958 eingeklagten Forderung sei bis zu dem Herbst 1955 gehemmt gewesen, da der Beklagte bis zu dieser Zeit Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei«. ~Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden* Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die für einen solchen Fall die Hemmung der Verjährung vorsähe. Zu Unrecht beruft.sich die Revision auf die Vorschrift des § 204,BGB, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt ist*.Diese Bestimmung will verhindern, daß.derartige Ansprüche alsbald geltend gemacht werden müssen und dadurch das Vertrauen zwischen Eltern und Kindern gestört wird* Sie kann ;-daher -7- nicht für den Fall herangezogen werden, in*dem einer GmbH Ansprüche gegen einen ihrer Geschäftsführer zu-steheno 2o Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die eingetretene Verjährung berufe. Sie meint, einem Schuldner könne nicht gestattet werden, sich für einen Zeitraum auf die Verjährung zu berufen, in dem er selbst über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden gehabt habe o Dieser Eevisionsangriff scheitert, von anderen Bedenken abgesehen, schon daran, daß der Beklagte nicht Uber die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu entscheiden hatte«, Dies war vielmehr eine Angelegenheit der Gesellschafter (§ 46 Nr, 8 GmbHG). m. Die Revision ist der Ansicht, die Klage sei jedenfalls nach § 43 Abs» 2 GmbHG begründet. Die Revision sieht die Verletzung der Obliegenheit darin, daß der Beklagte den Ersatzanspruch gegen sich nicht geltend gemacht habe, und ist der Auffassung, der auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Anspruch sei auch nicht verjährt. Dieser Anspruch verjähre zwar ebenfalls- in 5 Jahren (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Die Verjährungsfrist beginne aber erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verletzung der Obliegenheit aufhöre; dies sei der Augenblick, in dem der Beklagte als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Die Revision ubersieht jedoch auch hier, daß der Beklagte den Ersatzanspruch gegen sich nicht geltend machen konnte, dies vielmehr Sache der Gesellschafter war (§ 46 Nr. 8 GmbHG). XV. Die Rügen der Revision sind somit nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuv/eisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. pr<j Nastelski Dr. Kuhn Liesecke Dr. 'florr 33r. Re in icke