Tatbestand Der Beklagte, ein Grundstücksmakler, war im Jahre 1954 von Herrn BJJfc beauftragt worden, dessen Grundstück H^MBI SfHHHHMM» zu verkaufen« Der Beklagte bot das Grundstück, der Baufirma BfHHI an, für die er seit Jahren beruflich tätig war« Dieser Firma war daran gelegen, entweder das Grundstück zu kaufen oder vom Käufer des Grundstücks den Auftrag zu erhalten, auf diesem Grundstück und dem Nachbargrundstück ein Kontorhaus zu errichten« Der Beklagte setzte sich im Juni 1954 mit Hechtsanwalt in Verbindung, mit dem er bekannt war und von dem er wußte, daß er der ständige Rechtsberater der Firma war und andererseits in nahen Beziehungen zu dem Kläger stand, dessen Tochter mit seinem Sohn verheiratet war} er fragte Hechtsanwalt ob er den Kläger für den Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Kontorhauses interessieren könne« Am 13« Oktober 1954 schrieb Hechtsanwalt dem Beklagten, der Kläger habe an dem.Bau des Kontorhauses nach wie vor großes Interesse, könne sich aber wegen anderer Pläne noch nicht entscheidener lasse den Beklagten bitten, ihm mitzuteilen, wenn das Bauprojekt weitergehe oder neue Interessenten auftauchten« Hechtsanwalt schrieb in diesem Briefe weiter, er halte es für das beste, wenn der Beklagte sich unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung ’ setze. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden sei, daß er das Grundstück Sf/ftKKMtHKk nicht habe kaufen und das Kontorhaus nicht habe bauen können. Zwischen ihm und dem Kläger sei kein Vertrag zustande gekommen; seine Zusage, die Verkaufsofferten hereinzuholen, sei unverbindlich gewesenEr habe die Verkaufsofferten nicht an den Kläger weitergeben können, weil die Firma EflHHI sieb auf Grund des Anrufs vom 25- November 195.4 Auch habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Kläger in Verbindung treten können, ohne die Belange seiner Auftraggeberin, der Firma zu gefährden; es wäre sonst möglich gewesen, daß die Firma und der Kläger sich gegenseitig überboten hätten» 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien keine vertraglichen Abmachungen zustande gekommen» Der Beklagte sei ausschließlich für B^ü und die Firma EJgJ^ nicht aber für den Kläger tätig geworden» Die bloße Erklärung des Klägers, er sei entschlossen, die Grundstücke zu kaufen, der Beklagte möge ihm deshalb feste Offer- ten besorgen, deute selbst dann nicht auf einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien hin, wenn der Beklagte den Entschluß des Klägers begrüßt und die sofortige Besorgung der Offerten versprochen hätte« Burch diese Zusage habe der Beklagte keine rechtlichen Verpflichtungen übernommen5 er sei vielmehr auf die Wünsche des Klägers als eines Kaufinteressenten ausschließlich im Interesse seiner Auftraggeber eingegangen« Die Revision greift diese Ausführungen an«, Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte die Beweisaufnahme erschöpfen müssen, bevor es eine derartige Peststellung hätte treffen dürfen; hieran habe es das Berufungsgericht jedoch fehlen lassen, weil es den Beklagten nicht als Partei vernommen habe« Der Kläger habe durch Vernehmung des Beklagten unter Beweis gestellt, daß er den Beklagten beauftragt habe, ihm Offerten gu^bringen, und daß der Beklagte diesen Auftrag angenommen/ Der Kläger habe weiter durch die Vernehmung des Beklagten unter Beweis gestellt, daß der Beklagte ungefähr wörtlich gesagt habe: "Ja, Herr BrflM? Die Rüge der Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat bei der Präge, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, das tatsächliche Vorbringen des Klägers in vollem Umfange als richtig unterstellt. dar; der Kläger hat nicht etwa behauptet, er habe in dieser Unterredung den Ausdruck gebraucht, er "beauftrage” den Beklagten oder er gebe ihm den "Auftrag", und der Beklagte habe daraufhin gesagt, er nehme diesen "Auftrag" an* Auch die Äusserung des Beklagten: "Das ist richtig, wir kaufen erst das Grundstück, dann sehen wir weiter" muß nicht, wie die Revision meint, zwingend so ausgelegt werden, daß der Beklagte durch diese Äusserung einen Kaklervertrag mit dem Kläger habe schließen wollen. Es ist möglich, daß der Beklagte den Ausdruck "Wir kaufen" verwendet, seine Person also einbezogen hat, weil er sich insoweit beteiligt sah, als er, wenn der Kläger das Grundstück kaufte, den Kaufvertrag tatsächlich (wenn auch im Interesse seiner Auftraggeber) vermittelt, den Kauf des Grundstücks durch den Kläger also mitverursacht hätte* Das Berufungsgericht konnte auch unterstellen,, daß der Kläger nach der Unterredung vom 20. November 1954 der Ansicht war, der Beklagte werde auch für ihn als Mäkler tätig; aus dieser Auffassung des Klägers ergibt sich noch nicht der Abschluß eines Mäklervertrags. Wenn festgestellt werden könnte, daß der Beklagte ein persönliches Eingreifen des Klägers befürchtet habe und dieses habe verhindern wollen, und wenn weiter festgestellt werden könnte, daß der Kläger ohne die Täuschung rechtzeitig selbst an B^^ herangetreten wäre und das Grundstück durch Überbieten der Firma erworben hätte, dann würde allerdings der Gedanke an einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB naheliegen. Die Tatsache, daß der Beklagte ursprünglich (weil er damit rechnete, der Kläger werde der Firma EflHB den Bauauftrag erteilen) die Kaufbereitschaft des Klägers geweckt hat, schließt nicht aus, daß er später (als er sah, daß der Kläger sich in dieser Hinsicht nicht binden wollte) verhinderte, daß der Kläger sich unmittelbar mit B(0fcin Verbindung setzce und das Grundstück von diesem kaufte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung seien auch deswegen nicht gegeben, weil der Beklagte durch die Täuschung höchstens eine Gewinnchance beseitigt hätte, auf die er den Kläger selbst hingewiesen habe. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger das Grundstück ohne die vom Beklagten begangene Täuschung erworben hätte. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts, in denen es heißt, es stehe nicht fest, daß bei einem anderen Verhalten des Beklagten ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer zustande gekommen wäre. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt hat, die an den vom Kläger zu erbringenden Nachweis zu stellen sind, er hätte das Grundstück von Barz gekauft, wenn er nicht von dem Beklagten getäuscht worden wäre. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe den Kläger nicht aufklären dürfen, ohne die Interessen der Firma gefährden; .es sei zu befürchten gewesen, daß die Firma E^^^sonst .sowohl des Bauauftrages als auch des Grundstückes verlustig gehen werde. • zu, daß er mit demselben Versuch bei dem Grundstück SflHl spät gekommen ist,” Bei der Präge, ob der Kläger einen höheren Kaufpreis als die Firma E(HH geboten hätte, ist auch das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Firma EflHRund der Kläger jeweils an dem Erwerb des Grundstücks hatten; der Kläger hat zu diesem Funkt vorgetragen, er sei bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen; er habe dies tun können, da er auch bei einem höheren Preis immer noch einen guten Gewinn erzielt hätte» IIIo Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Behauptungen des Klägers über den von ihm erlittenen Schaden reichten nicht einmal für eine Vorwegentscheidung über den Grund des Klageanspruches aus- Biese Erwägungen, die das Berufungsgericht hilfsweise und am Hände angestellt hat, halten, wie die Revision mit Recht beanstandet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand- Sie gehen nicht auf das substantiierte Vorbringen des Klägers ein.
II ZR 39/57 ----------- ovl Verkündet am 5«* Mai 1958 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * * *% des Kaufmanns Willy B i Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Dr. gegen den Hausmakler Theodor S flBHHHI , KflpBtr. Beklagten und Revisionsbeklagten; - Pro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br» Kuhn, Br« Haager und Br» Reinicke für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16» Januar 1957 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an den 6« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen» Von Rechts wegen 2 ~ / Tatbestand Der Beklagte, ein Grundstücksmakler, war im Jahre 1954 von Herrn BJJfc beauftragt worden, dessen Grundstück H^MBI SfHHHHMM» zu verkaufen« Der Beklagte bot das Grundstück, der Baufirma BfHHI an, für die er seit Jahren beruflich tätig war« Dieser Firma war daran gelegen, entweder das Grundstück zu kaufen oder vom Käufer des Grundstücks den Auftrag zu erhalten, auf diesem Grundstück und dem Nachbargrundstück ein Kontorhaus zu errichten« Der Beklagte setzte sich im Juni 1954 mit Hechtsanwalt in Verbindung, mit dem er bekannt war und von dem er wußte, daß er der ständige Rechtsberater der Firma war und andererseits in nahen Beziehungen zu dem Kläger stand, dessen Tochter mit seinem Sohn verheiratet war} er fragte Hechtsanwalt ob er den Kläger für den Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Kontorhauses interessieren könne« Am 13« Oktober 1954 schrieb Hechtsanwalt dem Beklagten, der Kläger habe an dem.Bau des Kontorhauses nach wie vor großes Interesse, könne sich aber wegen anderer Pläne noch nicht entscheidener lasse den Beklagten bitten, ihm mitzuteilen, wenn das Bauprojekt weitergehe oder neue Interessenten auftauchten« Hechtsanwalt schrieb in diesem Briefe weiter, er halte es für das beste, wenn der Beklagte sich unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung ’ setze. Am 20. November 1954 trafen die Parteien zusammen« Der Kläger behauptet, er habe bei dieser Zusammenkunft dem Beklagten gesagt, er habe sich entschlossen, das Grundstück zu kaufen und das Kontorhaus zu bauen; er könne sich allerdings noch nicht festlegen, ob er der Firma EJg^feden Bauauftrag gebe, er müsse noch Angebote anderer Firmen einholen. Er habe dem Kläger den Auftrag erteilt, ihm. feste Offerten der Eigentümer der Grundstücke und zu besorgen; der Beklagte habe diesen Auftrag angenommen und sich verpflichtet, ihm die. Verkaufsofferten zu übersenden« Am 25« November 1954 erhielt der Beklagte von BfllRdie fern- mündliche Mitteilung, er habe ein günstiges Kaufangebot von dritter Seite erhalten, die Firma müsse sich sofort entscheiden, ob sie das Grundstück kaufen wolleo Am 29o November 1954 schrieb der Beklagte an die Firma Ef^^sei bereit, das Grundstück für den verlangten Preis zu kaufen, der Kaufvertrag könne noch in der gleichen Woche geschlossen werden- Inzwischen mahnte der Kläger beim Beklagten die Verkaufsofferten an; er bat ihn auch, ihm für sich und die O^HHHlrsche Baugesellschaft eine Vollmacht zur Einsichtnahme in die Akten zu geben, die bei der Baubehörde über das Grundstück geführt würden« Der Beklagte übersandte dem Kläger am 4- Dezember 1954 die erbetene Vollmacht und teilte ihm in dem Begleitschreiben mit, er werde die Verkaufsofferten im Laufe der nächsten Woche übersenden- Am 7- Dezember 1954 wurde der Kaufvertrag zwischen Bfgftund der Firma DfHHfcin Gegenwart des Beklagten- in notarieller Form geschlossen« Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden sei, daß er das Grundstück Sf/ftKKMtHKk nicht habe kaufen und das Kontorhaus nicht habe bauen können. Er verlangt von dem Beklagten Zahlung von 200 000 DM nebst Zinsen- Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht schadensersatzpflichtig. Zwischen ihm und dem Kläger sei kein Vertrag zustande gekommen; seine Zusage, die Verkaufsofferten hereinzuholen, sei unverbindlich gewesenEr habe die Verkaufsofferten nicht an den Kläger weitergeben können, weil die Firma EflHHI sieb auf Grund des Anrufs vom 25- November 195.4 sofort habe ent-schliessen müssen, ob sie das Grundstück kaufen wolle- Zu dem Zeitpunkt, als die Firma B^HM^as Kaufangebot an B^HT gesandt habe, sei sie noch'bereit gewesen, dem Kläger das Grundstück zu überlassen, wenn dieser ihr den Bauauftrag erteile. Bei der Unterredung am 20. November -1954? bei der über den Bauauftrag nicht gesprochen worden sei, sei er davon ausgegangen, der Kläger habe gewußt, .daß er, der Beklagte 4 ✓ das Grundstück nur vermitteln könne, wenn der Kläger der Firma E^Hden Bauauftrag erteile» Rechtsanwalt der das Interesse der Firma EfffHan dem Grundstück gekannt habe, habe ihm wiederholt zugesichert, wenn der Kläger das Grundstück kaufe, erhalte die Firma EflHl den Bauauftrag» Daraus aber, daß der Kläger die Vollmacht zur Einsichtnahme in die Bauakten auf die sc^e Bauge- sellschaft habe ausstellen lassen, habe er, der Beklagte, den Schluß gezogen, der Kläger wolle dieser Firma den Bauauftrag erteilen» Er habe dem Kläger die Vollmacht trotzdem übersandt und die Übersendung der Verkaufsofferten zugesagt, um die Absicht des Klägers, die Firma bei der Begebung des Bauauftrages übergehen zu wollen, urkundlich nachweisen zu können. Auch habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Kläger in Verbindung treten können, ohne die Belange seiner Auftraggeberin, der Firma zu gefährden; es wäre sonst möglich gewesen, daß die Firma und der Kläger sich gegenseitig überboten hätten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgrunde t I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien keine vertraglichen Abmachungen zustande gekommen» Der Beklagte sei ausschließlich für B^ü und die Firma EJgJ^ nicht aber für den Kläger tätig geworden» Die bloße Erklärung des Klägers, er sei entschlossen, die Grundstücke zu kaufen, der Beklagte möge ihm deshalb feste Offer- ten besorgen, deute selbst dann nicht auf einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien hin, wenn der Beklagte den Entschluß des Klägers begrüßt und die sofortige Besorgung der Offerten versprochen hätte« Burch diese Zusage habe der Beklagte keine rechtlichen Verpflichtungen übernommen5 er sei vielmehr auf die Wünsche des Klägers als eines Kaufinteressenten ausschließlich im Interesse seiner Auftraggeber eingegangen« Die Revision greift diese Ausführungen an«, Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte die Beweisaufnahme erschöpfen müssen, bevor es eine derartige Peststellung hätte treffen dürfen; hieran habe es das Berufungsgericht jedoch fehlen lassen, weil es den Beklagten nicht als Partei vernommen habe« Der Kläger habe durch Vernehmung des Beklagten unter Beweis gestellt, daß er den Beklagten beauftragt habe, ihm Offerten gu^bringen, und daß der Beklagte diesen Auftrag angenommen/ Der Kläger habe weiter durch die Vernehmung des Beklagten unter Beweis gestellt, daß der Beklagte ungefähr wörtlich gesagt habe: "Ja, Herr BrflM? das ist richtig,- wir kaufen erst die Grundstücke, und dann sehen wir weiter«" Der Kläger habe schließlich Zeugenbeweis dafür angetreten, daß er nach der Unterredung vom 20. November 1954 der Auffassung gewesen sei, der Beklagte wolle (für BflU und) für ihn als Mäkler tätig werden« Die Rüge der Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat bei der Präge, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, das tatsächliche Vorbringen des Klägers in vollem Umfange als richtig unterstellt. Die Würdigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen«. Das Vorbringen des Klägers, er habe den Beklagten in der Unterredung vom 20. November 1954 beauftragt,, und der Beklagte habe den Auftrag angenommen, stellt eine Rechtsausführung •• 6 - / dar; der Kläger hat nicht etwa behauptet, er habe in dieser Unterredung den Ausdruck gebraucht, er "beauftrage” den Beklagten oder er gebe ihm den "Auftrag", und der Beklagte habe daraufhin gesagt, er nehme diesen "Auftrag" an* Auch die Äusserung des Beklagten: "Das ist richtig, wir kaufen erst das Grundstück, dann sehen wir weiter" muß nicht, wie die Revision meint, zwingend so ausgelegt werden, daß der Beklagte durch diese Äusserung einen Kaklervertrag mit dem Kläger habe schließen wollen. Es ist möglich, daß der Beklagte den Ausdruck "Wir kaufen" verwendet, seine Person also einbezogen hat, weil er sich insoweit beteiligt sah, als er, wenn der Kläger das Grundstück kaufte, den Kaufvertrag tatsächlich (wenn auch im Interesse seiner Auftraggeber) vermittelt, den Kauf des Grundstücks durch den Kläger also mitverursacht hätte* Das Berufungsgericht konnte auch unterstellen,, daß der Kläger nach der Unterredung vom 20. November 1954 der Ansicht war, der Beklagte werde auch für ihn als Mäkler tätig; aus dieser Auffassung des Klägers ergibt sich noch nicht der Abschluß eines Mäklervertrags. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei üblich, daß KaufInteressenten * die Dienste eines vom Verkäufer beauftragten Grundstücksraäk-, lers in Anspruch nähmen, ohne auf den Gedanken zu kommen, dadurch provisionspflichtig werden zu können. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Feststellung unterlassen habe, der vorliegende Fall liege so, wie es der Übung entspreche. Das Berufungsgericht hätte zunächst feststellen müssen, ob ein ProVisionsanspruch (falls der Kaufvertrag zustande gekommen wäre) gegenüber dem Kläger begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage verneint worden wäre, hätte es das Zustandekommen eines MäklerVertrags verneinen dürfen. Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht sich'nicht mit der Feststellung dessen begnügt, hat, was im allgemeinen üblich sei, sondern daß es weiter festgestellt hat, aus dem Vor- trage beider Parteien und aus der Aussage des Zeugen Hfli fHI jr. ergebe sich nichts, woraus entnommen werden könne, daß die Parteien im vorliegenden Pall eine von der allgemeinen Übung abweichende Regelung getroffen hatteno 2. Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte nicht aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Der Beklagte habe sich, meint die Revision, als Interessenvertreter der Firma. Efpfl| gefühlt und sei bestrebt gewesen, jeden Käufer fernzuhalten, der sich nicht bereit erkläre, dieser Firma » den Bauauftrag zu erteilen. Der Beklagte müsse daher haften soweit ihm bewußt gewesen sei, daß er durch das Verschweigen des eigentlichen Auftraggebers den Kläger zu einer unrichtigen Beurteilung der Sachlage und zu einem Verhalten veranlaßt habe, durch das er einen Schaden erlitten habe. Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Die von der Revision angestellte Erwägung kann bei der Präge von Bedeutung sein, ob der Beklagte eine unerlaubte Handlung be gangen hat. Eine Haftung aus culpa in contrahendo scheidet jedoch aus, da das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beziehungen der Parteien seien ihrer ganzen Natur nach nicht auf die Herstellung vertraglicher Bindung gerichtet gewesen und es habe zwischen den Parteien auch kein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, aus dem gleichen Grunde fehle es an den Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof (NJW 1956, 1313) eine Haftung für einen Schaden bejaht habe, den der Schädiger bei Ausführung einer im rechtsgeschäftlichen. Bereich übernommenen Gefällig keit schuldhaft verursacht habe? im Gegensatz zu .dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Pall habe im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein festgestanden, daß der Beklagte mindestens zunächst nicht im Interesse des Klägers, sondern / im Interesse seines Auftraggebers tätig sein wolle- Die Revision hält diese Ausführungen nicht für zutreffend; ob der Beklagte zunächst nicht im Interesse des Klägers, sondern im Interesse seiner Auftraggeber tätig sein wolle, könne nicht entscheidend sein, wenn er nur danach auch im Interesse des Klägers tätig gev/orden sei oder habe tätig werden sollen- Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte ist später nicht für den Kläger tätig geworden, und die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht so zu verstehen, daß von vornherein festgestanden habe, der Beklagte solle später für den Kläger tätig werden; das Berufungsgericht hat lediglich die Möglichkeit offengelassen, es sei von vornherein nicht ausgeschlossen gewesen, daß der Beklagte auf Grund später zu treffender (aber nicht getroffener) Vereinbarungen für den Kläger tätig werden könne. II. 1- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch kein Anspruch- aus unerlaubter Handlung zu. Da der Beklagte sich vertraglich nicht verpflichtet habe, für den Kläger tätig zu werden oder doch seine Tätigkeit für die Firma EflHB i® Interesse des Klägers zu beschränken, so liege darin allein, daß er den Kläger ausgeschaltet und sich nur für die Belange der Firma eingesetzt habe, keine unerlaubte Handlung im Sinne der §§*823 Abs.l, 2, 826 BGB- Es erscheine allerdings bedenklich, daß der Beklagte den Kläger durch das Schreiben vom 4- Dezember 1954 über den Stand der Angelegenheit getäuscht habe. Wenn festgestellt werden könnte, daß der Beklagte ein persönliches Eingreifen des Klägers befürchtet habe und dieses habe verhindern wollen, und wenn weiter festgestellt werden könnte, daß der Kläger ohne die Täuschung rechtzeitig selbst an B^^ herangetreten wäre und das Grundstück durch Überbieten der Firma erworben hätte, dann würde allerdings der Gedanke an einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB naheliegen. Einer solchen Feststellung stehe jedoch entgegen, daß die Kaufbereitschaft des Klägers nach seiner eigenen Darstellung in erster Linie auf die vorausgegangenen Bemühungen des Beklagten zurückzuführen gewesen seieno Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, rechtsirrig. Die Tatsache, daß der Beklagte ursprünglich (weil er damit rechnete, der Kläger werde der Firma EflHB den Bauauftrag erteilen) die Kaufbereitschaft des Klägers geweckt hat, schließt nicht aus, daß er später (als er sah, daß der Kläger sich in dieser Hinsicht nicht binden wollte) verhinderte, daß der Kläger sich unmittelbar mit B(0fcin Verbindung setzce und das Grundstück von diesem kaufte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung seien auch deswegen nicht gegeben, weil der Beklagte durch die Täuschung höchstens eine Gewinnchance beseitigt hätte, auf die er den Kläger selbst hingewiesen habe. Bei der Unverbindlichkeit des Hinweises sei diese Chance indessen noch keine als Vermögensbestandteil des Klägers anzusehende Anwartschaft, für die der Schutz des § 263 StGB gelte. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob das bloße Unterlassen des Klägers als eine für § 263 StGB ausreichende Verfügung angesehen werden könne. Die Anwendung des § 826 BGB werde durch die gleichen Erwägungen ausgeschlossen. * * Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Beklagte den Kläger durch das Schreiben vom 4. Dezember 1954 und möglicherweise schon in der Unterredung vom 20. November 1954 über seine Bereitschaft getäuscht hat, ihm die Verkaufsofferten zu übersenden, und er dies getan hat, um den Kläger hinzuhalten und zu verhindern, daß dieser das Grundstück unmittelbar von Barz kaufe, so hat er ihm falsche Tatsachen im.Sinne des § 263 StGB vorgespiegelt und in ihm einen Irrtum erregt und damit insoweit die Voraussetzungen des § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und des § 826 BGB erfüllt. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen schliessen die Anwendung dieser Bestimmungen nicht aus. 2.. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger das Grundstück ohne die vom Beklagten begangene Täuschung erworben hätte. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts, in denen es heißt, es stehe nicht fest, daß bei einem anderen Verhalten des Beklagten ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer zustande gekommen wäre. Zwar werde der Grundstückseigentümer heute bestätigen, daß er bei Abgabe eines höheren Kaufangebotes durch den Kläger diesem das Grundstück verkauft hätte. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge HgH 3r> hätten aber erklärt, daß sie selbstverständlich noch den Kaufpreis ausgehandelt hätten. Es sei eine allgemeine Tatsache, daß ein solches Aushandeln nicht immer zu dem gewünschten Ziel führe, zu demal dann, wenn weitere interessierte Käufer vorhanden seien. Hätte der Beklagte den Kläger von den Kaufabsichten der Firma sofort unterrichtet, so wäre möglicherweise auch ein gegenseitiges Oberbieten eingetreten, wenn der Kläger der Firma binden- de Zusagen hinsichtlich der Baudurchführung gemacht hätte. . Es seien daher so viele unbestimmte. Faktoren gegeben, daß auch unter Zugrundelegung des Klagevorbringens nicht mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, der Kläger wäre Grundstückseigentümer geworden. Das Berufungsgericht führt dazu noch aus, es könne insbesondere nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger trotz seines anfänglichen Zögerns das für den Verkäufer günstigste Gebot abgegeben hätte? wenn ihm dazu Gelegenheit geboten worden wäre. Die Revision greift diese Ausführungen an; diese Angriffe sind im Ergebnis berechtigt« Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zu allgemein gehalten. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt hat, die an den vom Kläger zu erbringenden Nachweis zu stellen sind, er hätte das Grundstück von Barz gekauft, wenn er nicht von dem Beklagten getäuscht worden wäre. Das Berufungsgericht hätte im einzelnen genau auf das Vorbringen der Parteien eingehen und den Sachverhalt erschöpfend würdigen müssen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er sei fest entschlossen gewesen, das Grundstück zu kaufen und den Kaufpreis zu zahlen, den Barz hierfür verlangte; er sei hierzu wirtschaftlich in der Lage gewesen. Er hat weiter unter Benennung von Zeugen behauptet, B^^ sei bereit gewesen, ihm das Grundstück zu verkaufen. Es ist ferner zu beachten, daß der Kläger das Nachbargr und stück gekauft UU(i dieser Kaufabschluß dadurch ermöglicht worden ist, daß der Kläger einen Kaufpreis gezahlt hat, der den von der Firma gebotenen Kaufpreis um mindestens 10 000 DM überstieg. Vor allem durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen, daß der Beklagte selbst befürchtete, der Kläger * ^ werde das Grundstück von kaufen; um dies zu verhindern hat er den Kläger getäuscht. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe den Kläger nicht aufklären dürfen, ohne die Interessen der Firma gefährden; .es sei zu befürchten gewesen, daß die Firma E^^^sonst .sowohl des Bauauftrages als auch des Grundstückes verlustig gehen werde. Der Beklag te hat wörtlich ausgeführt: "Der Kläger gibt ja selbst zu, daß er den Erwerb des Grundstückes ~ Sj durch die Firma verhindert hat, und zwar Ah durch ein Übergeberb von mehr als 10 000 DMo Er gibt .. • zu, daß er mit demselben Versuch bei dem Grundstück SflHl spät gekommen ist,” Bei der Präge, ob der Kläger einen höheren Kaufpreis als die Firma E(HH geboten hätte, ist auch das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Firma EflHRund der Kläger jeweils an dem Erwerb des Grundstücks hatten; der Kläger hat zu diesem Funkt vorgetragen, er sei bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen; er habe dies tun können, da er auch bei einem höheren Preis immer noch einen guten Gewinn erzielt hätte» IIIo Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Behauptungen des Klägers über den von ihm erlittenen Schaden reichten nicht einmal für eine Vorwegentscheidung über den Grund des Klageanspruches aus- Biese Erwägungen, die das Berufungsgericht hilfsweise und am Hände angestellt hat, halten, wie die Revision mit Recht beanstandet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand- Sie gehen nicht auf das substantiierte Vorbringen des Klägers ein. Ob der Kläger dadurch, daß er das Grundstück nicht erworben hat, einen Schaden erlitten hat und wie hoch gegebenenfalls dieser Scha-den ist,- ist vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden; die vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Eiwägungen reichen zur Entscheidung dieser Frage nicht aus. Bas Berufungsurteil ist somit nicht fehlerfrei zustandegekommen; es mußte daher aufgehoben werden- Ba die Sache zur Endentscheidung nicht reif war, mußte sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen andern Senat des Berufungsgerichts, zurückverwie sen v/erden. Br.Nastelski Br o Haidinger Dr * Kuhn Br„Haager Br.Heinic||