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BGH · II ZR 39/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 39/56

Juni 1953 gemäß § 39 VVG unter Pristsetzung und mit dem Hinv/eis auf die gesetzlichen Verzugsfolgen schriftlich gemahnt und am 9* Juli 1953 in Verbindung mit einer fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages nochmals erinnert hatte« Hit Schreiben vom 13« April 1954 verweigerte die Beklagte gegenüber den Versicherungsschutz und wies ihn darauf hin, daß er nach § 12 Abs.3 WG keine Ansprüche mehr gegen sie habe, wenn er sie nicht innerhalb einer Prist von 6 Monaten gerichtlich geltend mache« Die Klägerin hat als Dienstherrin der Verletzten aus Anlaß des Unfalls Krankenhaus- und Arztkosten auf gewandt, die sich bis zu dem 14» Februar 1954 auf 2.540,65 DM beliefen« Nachdem die Beklagte die Erstattung dieser Aufwendungen wegen fehlenden Versicherungsschutzes abgelehnt hätte, erwirkte die Klägerin gegen stuf Grund des nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruches über den ihren Leistungen entsprechenden 3etrag ein Versäumnisurteil und ließ den angeblichen Versicherungsanspruch 6e&eu die Beklag- Sie begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen« Dazu, hat sie geltend gemacht, die Beklagte hafte ihr aus 5 158 c VVG* Denn als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sei auch der Dienstherr anzusehen, auf den der Schadenser-satsantspruch des Beamten kraft Gesetzes Ubergegangen sei. 3 WG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei; die rückständige Prämie sei erst nach dem Unfall gezahlt worden« Sie hafte auch nicht aus § 158 c WG» weil die Klägerin als Dienstherrin, die ihrer gesetzlichen PürSorgepflicht gegenüber der unmittelbar geschädigten Beamtin genügt habe» nicht ,fDritter,f im Sinne dieser Bestimmung sei, zu demindest aber in entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 WG einem auf Grund eines voll wirksamen Vertrages leistenden anderen llaftpflicfrtversiche-rer gleichgestellt v/erden müsse« Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf ule Hechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7; 244; 20, 371) mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs.4 WG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistuugsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie liier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Für Sorgepflicht Leistungen zu dem Ausgleich des Schadens gewähren müsse- Dem kann nicht beigetreten werdende der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 lind 20, 371 eingehend dargelegt hat, iet es nicht möglich, den Kroi3 der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf f’ie Geschädigten selbßt zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Kaftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung, Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind (cuc-cinraend insoweit auch der Österr. Biese Rechtsprechung des Senats ist vor allem im Schrifttum unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen worden* liit diesen Anfriffen hat sich der Senat zu dem fJ?eil schon in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 161/56 auseinandergesetzt., Hier bedarf es nur noch einer Stellungnahme zu den Stimmen, die, wie das Landgericht, den Versicherer von der Haftung aus § 158 c VVG nicht nur beim Eintritt eines anderen Veroicherers, sondern auch in sonstigen Fällen einer anderweiten Schadensdeckung entbinden wollen» Er sieht zwar ebenfalls die auf der Eilction des § 158 c WG beruhende Haftung des leistuugsfreien Versicherers gegenüber dem 'Dritten als eine nur subsidiäre an, will dies aber nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs, 4 WG, sondern schon ganz allgemein aus dem Zweck des § 158 c WG und dem Wesen der Pflichtversicherung überhaupt begründen« Nach sei-nor Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 158 c WG lediglich sicherstellen, daß der Geschädigte wegen seiner Haftpflichtancprliche im Rahmen der gesetzlichen liinde st summe unter allen Umständen befriedigt wird» Stehe fest, daß der Geschädigte sich bei einem anderen solventen Schuldner schadlos halten könne, so sei dieser Zweck erfüllt und der an sich leistungsfreie Itaftpflicht-verfflicheror brauche dann grundsätzlich nicht für den Schaden einzutreten« Dabei sei es gleichgültig, ob der andere Schuldner ein Versicherer sei oder nicht» Dieser weitgehenden, schon in 3GHZ 20, 371 (375, 376) abgelehuten Ansicht vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen« a) Im Gesetz findet der von PrÖlss aufgestellte allgemeine Rechtesatz keine hinreichende Grundlage» Die Vorschrift des § 153 c Abs» 4 WG beschränkt vielmehr die völlige llaftungsfreiheit des Versicherers eindeutig auf die Fälle der Befriedigung des Dritten durch einen anderen Veraioberer (vgl» auch die amtliche Begründung in DJ 1939, 1774)» Sie wäre überflüssig, wenn diese Haftungafroiheit ohnehin schon aus allgemeinen Erwägungen in allen den Fällen einträte, in denen sich der Geschädigte an einen anderen zahlungskräftigen Schuldner halten kann«. iSr will ihr dadurch begegnen, daß er unter Anlehnung an die namentlich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, heute aber zu dem feil überholten RegeJn Liber den Vorteil sausgleich folgenden Rechtssets auf stellt s "Der Haftpflichtversicherer haftet nicht, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen einen solventen anderen hat, die durch dieselben tatsächlichen Ereignisse ausgelöst werden, wie sie dem fiktiven Befreiungsanspruch gegen den an sich leistungsfreien HaftpflichtVersicherer zugrunde liegen, vorausgesetzt, daß diese Ansprüche auf eine dauernde Deckung des Schadens gerichtet sind"« Demgemäß will Prölss, dem im wesentlichen auch das Landgericht gefolgt ist, den Versicherer von der Haftung aus 5 158 c WG nur dann freisteilen, wenn die Leistungen, die der Geschädigte von anderer Seite zu erwarten hat, allein schon durch das Schadenereignis adäquat verursacht sind, ohne daß noch ein weiteres Moment hinzutreten müßte. Hat das Schadenereignis dem Geschädigten neben den Hachteilen auch solche Vorteile gebracht, die nach den Grundsätzen über den Vorteilsausgleich hei der Schadenberechnung mindernd zu berücksichtigen sind, so besteht insoweit auch kein Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger; so daß sich die frage, ob der Haftpflicht-Versicherer einen solchen Anspruch nach § 156 c WG befriedigen müßte, von vornherein gar nicht stellen kann-Von Interesse sind hier überhaupt nur die fälle, in denen eine Vorteilsanrechnung gerade nicht stattfindet, obschon der Geschädigte durch Leistungen eineB anderen, auf die er einen Rechtsanspruch hat und die ihm dauernd verbleiben, bereite einen wirtschaftlichen Ausgleich für seinen Schaden erhält. Sieg, JZ 1954, 337)* Der Unterschied, den Rrölss zwischen den Entscheidigungsleistungen eines Vertragsversicherers einerseits, eines Sozialveraicherungsträgers oder Öffentlichrechtlichen Dienstherrn andererseits machen will* besteht also in Wirklichkeit gar nicht» llithin läßt sich auf dem von ihm vorge&chlagenen Weg die mit Recht befurch -tete uferlose Ausweitung seiner These, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c WG hinter der Schadendeckungs-pflicht eines anderen solventen Schuldners zurücktrete, nicht vermeiden,, c) Zudem ist auch der Begriff der "Solvenz” zu unbestimmt, als daß er ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal sein könnte (so mit Recht Wussow, VersR 1957, 346)„ Es widerspräche dem Gebot der Rechtssicherheit, wenn die Ilaftungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Dritten im Sinzelfsll Jeweils von der Zahlungsfähigkeit des sonst noch in ?rage kommenden Schuldners abhinge« Ob diese Voraussetzung vorliegt, ließe sich vielfach erst dann mit Sicherheit beurteilen, wenn der Geschädigte einen Titel gegen den anderen Schuldner erwirkt und versucht hätte, daraus zu vollstrecken. Es wäre dann auch nur folgerichtig, wenn der Geschädigte zunächst versuchen müßte, sich aus dem sonstigen Vermögen des Schädigers (Versicherungsnehmers) selbst - sofern dieser "solvent" ist - zu befriedigen, ehe er nach § 158 c WG auf dessen fiktiven Haftpflichtversicherungsanspruch zugreifen könnte, ^in solches Ergebnis wäre aber schlechthin unvereinbar mit dem Wortlaut und Schutzzweck der §§ 158 c ff WG, die den Zugriff des Dritten auf das "kranke" Versicherungsverhältnis gerade nicht von der Leistungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers selbst abhängig machen, sondern es vielmehr dem Versicherer überlassen, nach vorheriger Befriedigung des Dritten seinerseits gemäß § 158 f WG beim Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen. 345) will die Frage, warm bei anderweitiger Reckung des Schadens die Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers aus § 158 c VVG zurucktritt, ebenfalls auf andere Weise als durch eine ausdehnende Anwendung des § 158 c Abs* 4 VVG lösen, und zwar unmittelbar im Wege der Auslegung des § 158 c Abs, 1 VVG- Ren Sinn dieser Vorschrift erblickt er darin, die Rechtsstellung des Geschädigten hinsichtlich seines Haftpflicht ansnruchs unter allen Umständen zu gewährleisten, d., h, ihn so zu stellen, als ob der Versicherer gegenüber dein Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei wäre- Demzufolge will er den durch § 158 c Abs.. 1 VVG begünstigten, mit den Worten "in Ansehung des Dritten” gekennzeichneten Personenkreis auf den unmittelbar Geschädigten selbst sowie auf diejenigen Rechtsnachfolger des Geschädigten beschränken, die bei Versagen der Rückgriffmöglichkeit auf deu Haftpflichtversicherer sich wiederum an den Geschädigten halten könnten, an deren .Befriedigung der Geschädigte also selbst än wirtschaftliches Interesse hat, weil sonst seine eigene wirtschaftliche Rage im Hinblick auf die endgültige Deckung seines Schadens geschmälert werden könnte- Unter die hiernach durch § 158 c WG begünstigten Rechtsnachfolger des Geschädigten, die wegen ihrer Leistungen an diesen auf das "kranke” Haftpflichtversicherungsverhältnis des Schädigers zugreifen können, rechuet Wussow die Pürsorgebehörde, alle Rechtsnachfolger kraft Abtretung zahlungshalber sowie Personen, die freiwillig gegen Abtretung dos Haftpflichtanspruchs an den Geschädigten zahlen, nicht aber den Sozialversicherungsträger, den öffentlichen Dienstherrn, den Ausgleichsberechtigten, den zur Fortzahlung desGehalts verpflichteten Arbeitgeber, den Kasko- und den Krankenversicherer Dieser Lösungsvorschlag Wussows mag rechtspolitisch ■tanches für sich haben» Sr läßt sich jedoch mit dem'gel- Benr.it enverhiiltnis, bei dem der Beamte 3ich regelmäßig mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Staates begibt, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung dos angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Fürsorge in Notfällen verpflichtet bleibt .(BGHZ 13» 265 [308]; 21, 112 [l2l])* Da hiernach die I^ürsorgeleistungen des öffontliclirecht-lichen Biens therm unter ganz anderen Gesichtspunkten gewährt werden als die Leistungen eines Sozialversicherungs-trägers, können sie auch bei Anwendung des § 158 c VVG diesen nicht gleichgesetzt werden« Selbst wenn es aber als unbillig anzusehen wäre, daß der gesetzlich zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtete Dienstherr sich im Gegensatz zu dem Sozial vorsicherer bei dem an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflicht Versicherer nach § 158 c WG erholen kann, so könnte dem nur der Gesetzgeber durch eine über die Konkurrenz verschiedener Versicherungsansprüche hinausgehende, also die Vorschrift des § 158 o Abs 4 VVG über die durch ihren '.Vortlaut und Zweck gesteckten Grenzen hinaus erheblich erweiternde Regelung abhelfen« Da somit die Klägerin weder durch einen allgemeinen, aus 5 158 c WG abzuleiteoden Rechtesatz noch durch eine entsprechende Anwendung des § 158 c Abs* 4 WG gehindert ist, die !,in Ansehung des Dritten" bestehen gebliebene Haftung des Beklagten zu ihren Gunsten in Anspruch^zu nehmen, war ihren auf einen rechtskräftigen Titel gegen den Schädiger und die Pfändung und Verweisung seines fiktiven Versicheruiigsunsi)ruchB gestützten Leistungsaatrng unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben«,

Zitierte Normen: § 12 WG § 39 WO § 139 BBG § 91 ZPO
WGVersichererGrundGesetzLeistungVVGKlägerinGeschädigteHaftung

Volltext der Entscheidung

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2395 045
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Gesetz s WG § 158 c RechtBsatzs
 Die Haftung des Haftpflichtversicherere aus § 158 c VvG entfällt nur insoweit«, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer - auch Sozial Versicherer -
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 schadlos gestellt wirde Dagegen haftet der Haft- * Pflichtversicherer aus § 158 c VVG auch dem öffent-. lichrechtlichen Dienstherrn des geschädigten De-amten, auf den dessen Schadenersatzansprüche über-gegangen sind»*
Aktenzeichen« II ZR 39/56
Urteil des DC-II vom 17«. Oktober 1957 - LG Freiburg i*Br0
XI ZS 39/55
H»mW» twMtvv w % ««■»
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Verkündet
 am 17« Oktober 1957
Pfauz, Justizansestellter,
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundespost, vertreten duxch_die Oberpostdirektion	E^mHB^-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof« Dr«
gegen
 die a: AG "

eine Unfall- und Hafti
 Pi
.cht
 herung
^-Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Händliche Verhandlung von 17« Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kaidinger, Dr« Fischer, Dr- Kuhn, Dr« Ilörr und Dr, Reinicke
 für Recht erkannts
1«) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg io Br« vom 20« Dezember 1955 hinsichtlich der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch und mit ihrem Feststellungshilfsantrag abgewiesen wurde«
2«) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2«540,65 DU nebst 4 Zinsen seit den 28. April 1955 zu zahlen«
5«) “3s v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der ge~
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set Glichen Mindestversi cherungssoiimen alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die eie auf Grund des Verkehrsunfolls von 10„ August 1955 für die £ost-Sekretärin Hilde Y/^|^geb«	erbringen	muß,
 wenn die Klägerin einen entsprechenden Titel gegen den Schädiger	erwirkt	und	dessen	Versicke-
rungsanspruch gegen die Beklagte gepfändet und überwiesen erholten haben wird»
4c) Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
5») Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits»
Von Rechts wegen	j
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Tatbestands
 Am 10« August 1953 verursachte der Kaufmann mit seinem Personenkraftwagen fahrlässig einen Verkehrsunfall * bei dem eine Beamtin der klagenden Bundespost, die Post Sekretärin	erheblich verletzt wurde*	war
 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Er hatte die an 3. April 1953 fällig gewesene Prämie nicht bezahlt, worauf ihn die 3eklagte am 2. Juni 1953 gemäß § 39 VVG unter Pristsetzung und mit dem Hinv/eis auf die gesetzlichen Verzugsfolgen schriftlich gemahnt und am 9* Juli 1953 in Verbindung mit einer fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages nochmals erinnert hatte« Hit Schreiben vom 13« April 1954 verweigerte die Beklagte	gegenüber
 den Versicherungsschutz und wies ihn darauf hin, daß er nach § 12 Abs. 3 WG keine Ansprüche mehr gegen sie habe, wenn er sie nicht innerhalb einer Prist von 6 Monaten gerichtlich geltend mache«
Die Klägerin hat als Dienstherrin der Verletzten aus Anlaß des Unfalls Krankenhaus- und Arztkosten auf gewandt, die sich bis zu dem 14» Februar 1954 auf 2.540,65 DM beliefen« Nachdem die Beklagte die Erstattung dieser Aufwendungen wegen fehlenden Versicherungsschutzes abgelehnt hätte, erwirkte die Klägerin gegen	stuf Grund des
 nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruches über den ihren Leistungen entsprechenden 3etrag ein Versäumnisurteil und ließ den angeblichen Versicherungsanspruch	6e&eu die Beklag-
te pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sie begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen« Dazu, hat sie geltend gemacht, die Beklagte hafte ihr aus 5 158 c VVG* Denn als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sei auch der Dienstherr anzusehen, auf den der Schadenser-satsantspruch des Beamten kraft Gesetzes Ubergegangen sei. Die Klägerin hat beantragt,
1* die Beklagte zur Zahlung von 2«540,65 Dil nebst
4 $e Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen;
2a festzustollen» daß die Beklagte verpflichtet sej v- der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen •.Iindeetversicherungssiimrae alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen» die sie auf Grund des Verkehrsunfalls vom IQ.8«1953 für die Post-selrretürin Hilde Y/^pgeb. Z7^p erbringen müsse»
hilfsweise zu 2$ featzustellen, daß die Beklagte der Klägerin diese weiteren Aufwendungen ersetzen müsse» wenn die Klägerin einen ent-* sprechenden Titel gegen	erwirkt und dessen
 Anspruch gegen die Beklagte gepfändet und überwiesen erhalten haben werde.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich darauf berufen» daß sie sowohl nach § 39 Abs. 2 WG als auch nach § 12 Ab3. 3 WG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei; die rückständige Prämie sei erst nach dem Unfall gezahlt worden« Sie hafte auch nicht aus § 158 c WG» weil die Klägerin als Dienstherrin, die ihrer gesetzlichen PürSorgepflicht gegenüber der unmittelbar geschädigten Beamtin genügt habe» nicht ,fDritter,f im Sinne dieser Bestimmung sei, zu demindest aber in entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 WG einem auf Grund eines voll wirksamen Vertrages leistenden anderen llaftpflicfrtversiche-rer gleichgestellt v/erden müsse«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« liit ihrer hiergegen gerichteten» mit Einwilligung der Beklagten unter üb3ige?".ur)j der Berufungsinstanz eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weit er »^während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
.ant scheidungsgründ e g
Bach den rechtlich fehlerfreien, insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ßenlter von der Verpflichtung, ihm wegen der Folgen des
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OP
Verkehrounfolls vom 10. August 1953 HaftpflichtveroicherungS' schütz zu gewähren, befreit, da Benker die schon am 3« April 1955 füllig gewesene, gemäß § 39 Abs. 1 WO angeraahnte Prämie erst nach Fristablauf und nach Eintritt des Versicherungsfalles bezahlt und überdies die Klagefrist der §§ 12 Abs, 3 WG, 6 Ziff. 1 AKB versäumt hat. Mithin hängt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob die Schutzbestiuraung des § 158 c WO, wonach bei der Pflichtversicherung die Haftung des in Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer leiotungsfreien Versicherers "in Ansehung des Britten" bestehen bleibt, auch einem öffentlichrechtlichen Dieusthsrrn v/ie der Klägerin zugute kommt, auf den die Ersatzansprüche des geschädigten Beamten gegen den Versicherungsnehmer in Höhe der vom Dienstherrn gewährten Versor-gungsleictungen 3:raft Gesetzes {§ 139 DBG, § 168 BBG) Übergebungen sind. Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf ule Hechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7; 244; 20, 371) mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 WG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistuugsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie liier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Für Sorgepflicht Leistungen zu dem Ausgleich des Schadens gewähren müsse- Dem kann nicht beigetreten werdende der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 lind 20, 371 eingehend dargelegt hat, iet es nicht möglich, den Kroi3 der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf f’ie Geschädigten selbßt zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Kaftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung, Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind (cuc-cinraend insoweit auch der Österr. OGH in VersHecht 1956, 546)* Allerdings ergibt sich aus einer ent-
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sprechenden Anwendung des 5 158 c A.bs. 4 WG, daß die Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers aus § 158 c TO insoweit nicht in betracht kommt, als der Geschädigte schon bei einem anderen Vercicherer auf Grund eines wirksamen Vorsicherungsverhältnieses Befriedigung erlangen kann, gleichviel, ob dieser andere ein Vertragsoder ein Sozialversicherer ist* Bonn der Grundgedanke dieser Bestimmung ist der, daß bei Beckung des Schadens durch einen anderen, auf Grund eines ordnungsmäßigen Versiche-rungsverhältnisses zur Leistung verpflichteten Versicherer für eine Belastung des an sich gar nicht loistuugspflich-tigen Versicherers mit der außergewöhnlichen Haftung aus § 158 c WG kein Bedürfnis mehr besteht, weil dann dem Schutzzweck der Vorschrift bereits auf andere Weise Genüge getan ist (so auch die amtliche Begründung BJ 1939> 177'4)» Jedoch läßt sich ein noch weit ergeh end er allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c WG immer dann entfiele, wenn sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, also auch dann, wenn dieser andere Schuldner überhaupt kein Versicherer ist, aus dem C-eeetz nicht ableiten (BGHZ 20, 371 [375, 376])«
Biese Rechtsprechung des Senats ist vor allem im Schrifttum unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen worden* liit diesen Anfriffen hat sich der Senat zu dem fJ?eil schon in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 161/56 auseinandergesetzt., Hier bedarf es nur noch einer Stellungnahme zu den Stimmen, die, wie das Landgericht, den Versicherer von der Haftung aus § 158 c VVG nicht nur beim Eintritt eines anderen Veroicherers, sondern auch in sonstigen Fällen einer anderweiten Schadensdeckung entbinden wollen»
lo) Bröl es (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368; WG 10* Auflo § 158 c Anm. 10) lehnt den vom Senat gezogenen Analo-
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gieschluß aus § 158 c Abs« 4 WG ab«. Er sieht zwar ebenfalls die auf der Eilction des § 158 c WG beruhende Haftung des leistuugsfreien Versicherers gegenüber dem 'Dritten als eine nur subsidiäre an, will dies aber nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs, 4 WG, sondern schon ganz allgemein aus dem Zweck des § 158 c WG und dem Wesen der Pflichtversicherung überhaupt begründen« Nach sei-nor Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 158 c WG lediglich sicherstellen, daß der Geschädigte wegen seiner Haftpflichtancprliche im Rahmen der gesetzlichen liinde st summe unter allen Umständen befriedigt wird» Stehe fest, daß der Geschädigte sich bei einem anderen solventen Schuldner schadlos halten könne, so sei dieser Zweck erfüllt und der an sich leistungsfreie Itaftpflicht-verfflicheror brauche dann grundsätzlich nicht für den Schaden einzutreten« Dabei sei es gleichgültig, ob der andere Schuldner ein Versicherer sei oder nicht» Dieser weitgehenden, schon in 3GHZ 20, 371 (375, 376) abgelehuten Ansicht vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen«
a)	Im Gesetz findet der von PrÖlss aufgestellte allgemeine Rechtesatz keine hinreichende Grundlage» Die Vorschrift des § 153 c Abs» 4 WG beschränkt vielmehr die völlige llaftungsfreiheit des Versicherers eindeutig auf die Fälle der Befriedigung des Dritten durch einen anderen Veraioberer (vgl» auch die amtliche Begründung in DJ 1939, 1774)» Sie wäre überflüssig, wenn diese Haftungafroiheit ohnehin schon aus allgemeinen Erwägungen in allen den Fällen einträte, in denen sich der Geschädigte an einen anderen zahlungskräftigen Schuldner halten kann«.
b)	Die in $ 158 c Abs» 4 WG zu dem Ausdruck gekommene Begrenzung des Grundsatzes, daß die Ausnahmehaftung des
 an sich leistungsfreien Versicherers "in Ansehung des Dritten" nur subsidiär ist, hat auch durchaus ihren guten Grund»
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Uine uferlose Anwendung dieses Grundsatzes könnte nämlich dc.zu führen, daß der in § 158 c WG normierte Schutz des Geschädigten erheblich aus gehöhlt würde„ Diese Gefahr verkennt auch Prölss nicht. iSr will ihr dadurch begegnen, daß er unter Anlehnung an die namentlich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, heute aber zu dem feil überholten RegeJn Liber den Vorteil sausgleich folgenden Rechtssets auf stellt s "Der Haftpflichtversicherer haftet nicht, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen einen solventen anderen hat, die durch dieselben tatsächlichen Ereignisse ausgelöst werden, wie sie dem fiktiven Befreiungsanspruch gegen den an sich leistungsfreien HaftpflichtVersicherer zugrunde liegen, vorausgesetzt, daß diese Ansprüche auf eine dauernde Deckung des Schadens gerichtet sind"« Demgemäß will Prölss, dem im wesentlichen auch das Landgericht gefolgt ist, den Versicherer von der Haftung aus 5 158 c WG nur dann freisteilen, wenn die Leistungen, die der Geschädigte von anderer Seite zu erwarten hat, allein schon durch das Schadenereignis adäquat verursacht sind, ohne daß noch ein weiteres Moment hinzutreten müßte. Hach seiner ileinung soll dies zwar bei den Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder eines öffentlichen Dienstherm der Pall sein, nicht aber bei solchen Leistungen, die ein anderer Privatversicherer (z. 3» ein Unfall-, Kranken- oder Kasko-Versic-lerer) dem Geschädigten nuf Grund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages schuldet.
Dieser Versuch, mit Hilfe der Lehren vom Vorteilsausgleich und vom adäquaten Kausalzusammenhang die Haftung des Versicherers aus § 153 c WG abzugrenzen, bietet keine geeignete Lösung. Es geht nämlich nicht an, die Präge, welche in ursächlichem Zusammenhang arit dem Schadensfall erlangten Vorteile der Geschädigte sich auf seinen Ersatz-

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anspruch gegen den Schädiger anrecbnen lassen muß, mit der ganz anderen frage zu vormengen, ob sich der Geschädigte wegen dieses Anspruches auch an den im Grunde gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers halten kann. Hat das Schadenereignis dem Geschädigten neben den Hachteilen auch solche Vorteile gebracht, die nach den Grundsätzen über den Vorteilsausgleich hei der Schadenberechnung mindernd zu berücksichtigen sind, so besteht insoweit auch kein Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger; so daß sich die frage, ob der Haftpflicht-Versicherer einen solchen Anspruch nach § 156 c WG befriedigen müßte, von vornherein gar nicht stellen kann-Von Interesse sind hier überhaupt nur die fälle, in denen eine Vorteilsanrechnung gerade nicht stattfindet, obschon der Geschädigte durch Leistungen eineB anderen, auf die er einen Rechtsanspruch hat und die ihm dauernd verbleiben, bereite einen wirtschaftlichen Ausgleich für seinen Schaden erhält. In allen diesen fällen sind aber die Leistlingen, die den Geschädigten von dritter Seite zukommen, nicht allein durch dieselben tatsächlichen Vorgänge ausgelbst, die den leistunrjsfreien Haftpflichtversicherer ein-triutspflichtig machen könnten, Hach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Heise zwar durch das ^chacLenerelgnis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechts-giT.nü nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzu-tretendeii; den Laietungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, nag es 3ich dabei um einen vom Geschädigten oder nu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag ivgl~ £GilZ 19, 94 [96 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeifcsvertrag (3GHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlichrechtliches Dienstvex*-hältnis handeln, bei dem ein Vortoilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist .(§§ 139 DBG, 168 BBG; I3CHZ 9, 179 [191 ff]: RGZ 163, 396; 160? 253; vgl» ferner
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Sieg, JZ 1954, 337)* Der Unterschied, den Rrölss zwischen den Entscheidigungsleistungen eines Vertragsversicherers einerseits, eines Sozialveraicherungsträgers oder Öffentlichrechtlichen Dienstherrn andererseits machen will* besteht also in Wirklichkeit gar nicht» llithin läßt sich auf dem von ihm vorge&chlagenen Weg die mit Recht befurch -tete uferlose Ausweitung seiner These, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c WG hinter der Schadendeckungs-pflicht eines anderen solventen Schuldners zurücktrete, nicht vermeiden,,
c)	Zudem ist auch der Begriff der "Solvenz” zu unbestimmt, als daß er ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal sein könnte (so mit Recht Wussow, VersR 1957, 346)„ Es widerspräche dem Gebot der Rechtssicherheit, wenn die Ilaftungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Dritten im Sinzelfsll Jeweils von der Zahlungsfähigkeit des sonst noch in ?rage kommenden Schuldners abhinge« Ob diese Voraussetzung vorliegt, ließe sich vielfach erst dann mit Sicherheit beurteilen, wenn der Geschädigte einen Titel gegen den anderen Schuldner erwirkt und versucht hätte, daraus zu vollstrecken. Es wäre dann auch nur folgerichtig, wenn der Geschädigte zunächst versuchen müßte, sich aus dem sonstigen Vermögen des Schädigers (Versicherungsnehmers) selbst - sofern dieser "solvent" ist - zu befriedigen, ehe er nach § 158 c WG auf dessen fiktiven Haftpflichtversicherungsanspruch zugreifen könnte, ^in solches Ergebnis wäre aber schlechthin unvereinbar mit dem Wortlaut und Schutzzweck der §§ 158 c ff WG, die den Zugriff des Dritten auf das "kranke" Versicherungsverhältnis gerade nicht von der Leistungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers selbst abhängig machen, sondern es vielmehr dem Versicherer überlassen, nach vorheriger Befriedigung des Dritten seinerseits gemäß § 158 f WG beim Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen.
2.) T/ussow (VersR 1957? 345) will die Frage, warm bei anderweitiger Reckung des Schadens die Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers aus § 158 c VVG zurucktritt, ebenfalls auf andere Weise als durch eine ausdehnende Anwendung des § 158 c Abs* 4 VVG lösen, und zwar unmittelbar im Wege der Auslegung des § 158 c Abs, 1 VVG- Ren Sinn dieser Vorschrift erblickt er darin, die Rechtsstellung des Geschädigten hinsichtlich seines Haftpflicht ansnruchs unter allen Umständen zu gewährleisten, d., h, ihn so zu stellen, als ob der Versicherer gegenüber dein Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei wäre- Demzufolge will er den durch § 158 c Abs.. 1 VVG begünstigten, mit den Worten "in Ansehung des Dritten” gekennzeichneten Personenkreis auf den unmittelbar Geschädigten selbst sowie auf diejenigen Rechtsnachfolger des Geschädigten beschränken, die bei Versagen der Rückgriffmöglichkeit auf deu Haftpflichtversicherer sich wiederum an den Geschädigten halten könnten, an deren .Befriedigung der Geschädigte also selbst än wirtschaftliches Interesse hat, weil sonst seine eigene wirtschaftliche Rage im Hinblick auf die endgültige Deckung seines Schadens geschmälert werden könnte- Unter die hiernach durch § 158 c WG begünstigten Rechtsnachfolger des Geschädigten, die wegen ihrer Leistungen an diesen auf das "kranke” Haftpflichtversicherungsverhältnis des Schädigers zugreifen können, rechuet Wussow die Pürsorgebehörde, alle Rechtsnachfolger kraft Abtretung zahlungshalber sowie Personen, die freiwillig gegen Abtretung dos Haftpflichtanspruchs an den Geschädigten zahlen, nicht aber den Sozialversicherungsträger, den öffentlichen Dienstherrn, den Ausgleichsberechtigten, den zur Fortzahlung desGehalts verpflichteten Arbeitgeber, den Kasko- und den Krankenversicherer
 Dieser Lösungsvorschlag Wussows mag rechtspolitisch ■tanches für sich haben» Sr läßt sich jedoch mit dem'gel-
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tenden Gesetz, insbesondere mit der auf das Zusammentreffen von Versiehe runr bau Sprüchen beschränkten ausdrücklichen Regelung des 5 158 c Abs- 4 VVG und ihren in der amtlichen Begründung niedergelegten Sinngehalt; ebensowenig in Einklang bringen wie die Auffassung von Prülss-Zudem krankt er an dem wesentlichen Mangel, daß Y/ussow die Präge, wie die Haftung des im Grunde gar nicht lei-stungspflichtigen Versicherers aus § 158 c VVG zu begrenzen ist« ausschließlich von der Rechtsstellung des Gläubigers her sieht und es nicht auch darauf abstellty ob für diese außergewöhnliche, eines vertraglichen Rechtsgrundes entbehrende Haftung überhaupt ein Bedürfnis besteht . Bas führt dazu, daß nach dieser Auffassung die iSin-trittspflicht des an sich leistungsfreien HaftpflichtVersicherers gegenüber dem Britten vielfach von dem mehr zufälligen Umstand abhinge, ob der unmittelbar Geschädigte selbst oder sein Hechtsnachfolger die Rechte aus § 158 c VVG geltend .taebt. So könnte danach z-, Bo ein Geschädigter, der bereits Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung bezogen hat, gleichwohl noch den HaftpflichtVersicherer des Schädigers aus 5 158 c VVG zusätzlich in Anspruch nehmen, weil bei der Unfallversicherung (abgesehen von der Heilkostenversicherung nach § 21 AU3) der Haftpflichtanspruch grundsätzlich nicht auf den leistenden Versicherer übergeht (Prölss, WG § 67 Anm» 9)> son-dem beim Versicherten verbleibt und.dieser zweifellos als "Britter” zu dem durch § 158 c WG begünstigten Personenkreis gehört, also nach Ansicht Y/ussows die Rechte aus dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den schon erhaltenen Schadensausgleich wahrnehmen kann» Pbenso verhielte es sich, wenn ein gegen Krankheit skos ten oder Kaskoschäden privat' versicherter, aber von seinem eigenen Versicherer noch nicht befriedigter Haftpflichtgläubiger zunächst nach 5 158 c VVG gegen den Ilaftpflichtver sicher er seines Schä-
digers vorginge; auch hier ware der unmittelbar Geschädigte selbst Anspruchsberechtigt, weil ein Hechtsttbergang nach § 67 VYG bzw? nach § 11 Ziff« 1 AllgKran3cenVersBed ?
§ 6 Ziff. 3 b der GrundLed f * d« XrankheitskostenVers noch nicht stattgefunden hätte« Auf diese Weise wäre für die Kasko- und Xrarikenver sicher er ein Anreiz geschaffen, ihre Leistungen zurückzuhalten und den Geschädigten von vornherein auf die Befriedigungsmöglichkeit aus § 138 c WG zu verweisen, um nicht in die ungünstigere Lage eines durch diese Bestimmung nicht begünstigten Hechtsnachfolgers zu kommen« line solche unterschiedliche Beurteilung der Haftung des Versicherers aus 5 153 c WG, 3® nachdem, ob der IHftpflichtanspruch noch dem Geschädigten selbst oder bereits einem Rechtsnachfolger zusteht, läßt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten. Biese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden v/erden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 344 und 20, 371 darge-le^ten Sinn.
3.) Auch die auf Prölss (JZ 1956, 693) zurückgehende lirwiigung des Landgerichts, es sei schwer einzusehen; warum ein Htickgriff auf den an sich leistungsfreien Haftpflicht *3i sic?i er er für den Sozialversicherungsträger nicht zugeljnsen sein solle, wenn ein Fostfacharbeiter zu Schaden ko _ne, dem fürsorgepflichtigen öffentlichen Dienst-herra'aoer "es'cuttet sein solle, wenn es sich um einen Postbeamten handele« kann nicht dazu führen, beide Leistungsträger hinsichtlich der Hechte aus § 158 c WG gleich zu behandeln« Hs bestehen grundlegende TJnterschie-de zwischen einen Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherer, und zwar auch der Sozialversicherungsträger, auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei L’iutritt des Vernicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen von der Höhe des Entgeltes mitbestimmten vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat, und einem

Benr.it enverhiiltnis, bei dem der Beamte 3ich regelmäßig mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Staates begibt, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung dos angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Fürsorge in Notfällen verpflichtet bleibt .(BGHZ 13» 265 [308]; 21, 112 [l2l])* Da hiernach die I^ürsorgeleistungen des öffontliclirecht-lichen Biens therm unter ganz anderen Gesichtspunkten gewährt werden als die Leistungen eines Sozialversicherungs-trägers, können sie auch bei Anwendung des § 158 c VVG diesen nicht gleichgesetzt werden« Selbst wenn es aber als unbillig anzusehen wäre, daß der gesetzlich zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtete Dienstherr sich im Gegensatz zu dem Sozial vorsicherer bei dem an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflicht Versicherer nach § 158 c WG erholen kann, so könnte dem nur der Gesetzgeber durch eine über die Konkurrenz verschiedener Versicherungsansprüche hinausgehende, also die Vorschrift des § 158 o Abs 4 VVG über die durch ihren '.Vortlaut und Zweck gesteckten Grenzen hinaus erheblich erweiternde Regelung abhelfen«
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Da somit die Klägerin weder durch einen allgemeinen, aus 5 158 c WG abzuleiteoden Rechtesatz noch durch eine entsprechende Anwendung des § 158 c Abs* 4 WG gehindert ist, die !,in Ansehung des Dritten" bestehen gebliebene Haftung des Beklagten zu ihren Gunsten in Anspruch^zu nehmen, war ihren auf einen rechtskräftigen Titel gegen den Schädiger und die Pfändung und Verweisung seines fiktiven Versicheruiigsunsi)ruchB gestützten Leistungsaatrng unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben«,
Hingegen konnte die Revision hinsichtlich der Feststellungsklage nur im Rahmen des üilfsantrages der Klägerin Erfolg haben, weil eine Verpflichtung der Beklagten^
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der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen aus dem Schadensfall zu ersetzen, nur unter der Voraussetzung festgestellt werden kann, da3 die Klägerin insoweit ebenfalls einen Titel gegen	erwirken	und	dessen	Versicherung^
annpruch fegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen wird {§ 158 c Abs. 5 WG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 92 ibsw 2 ZPO.
Dr, Baidinger	Dr. Fischer	Dr.	ICuhn
 Dr. HÖrr
 Dr. Heinicke