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BGH · II ZR 39/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 39/53

Ab 1945 hat die Beklagte vom Gehalt des Klägers die dafür fälligen Steuern und Abgaben abgezogen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Remuneration vertraglich fest zugesagt sei und ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust und ohne Rücksicht auf die Rechtmässigkeit oder Unrecht-] mässigkeit seiner Abberufung zustehe; er verlangt ihre Nachzahlung für das Geschäftsjahr 1947/48 voll (7.000 DM) und füg] das Geschäftsjahr 1948/49 anteilig bis zu dem 21. Die Beklagte hat neben nicht mehr interessierenden Einwendungen geltend gemacht: Dem Kläger habe seit 1931» mindestens aber seit 1945,das Gehalt nicht mehr abzugsfrei zugestanden; die Zahlung von Remunerationen sei keine Pflicht] gewesen, der Aufsichtsrat habe vielmehr nach seinem Ermessen, bestimmen können, ob und in welcher Höhe Remunerationen gewährt werden sollten. Mit Recht billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von noch 1.963,30 DM Gehalt^ zu. Entgegen der Annahme der Revision ist dem Kläger auch ab 1937 das Gehalt als Nettogehalt gewährt worden. natlich 720 RM frei von allen Abzügen gezahlt wurden, Nenn in diesen Aufstellungen davon die Rede ist, dass dem Kläger Lohnund Kirchensteuer abgezogen wurde, so bezieht sich das ersichtlich darauf, dass zu dem Einkommen des Klägers nicht blo£T sein Nettogehalt, sondern alle von der Beklagten sonstwie an ihn oder für ihn geleisteten Zahlungen gehörten und dass von seinem Gesamteinkommen lohnund Kirchensteuer zu berechn nen waren, die der Kläger für den über sein Nettogehalt hin-* ausgehenden Einkommensbetrag unstreitig selbst zu tragen ^ hatte. Soweit die Revision aber daraus, dass der Kläger uextr 4,.^.KriegsZuschlag zur Einkommenssteuer auch für die 720 RM moj ^filfeh selbst getragen hat, gefolgert wissen will, also sei d$i Gehalt nicht als Netto-, sondern als Bruttogehalt vereinbar gewesen, nimmt sie eine ihr nicht zustehende tatsächliche jj’jj urteilung vor und beachtet zudem das Schreiben des Klägers . Es ergibt, dass die klagte dem Kläger den KriegsZuschlag zeitweilig nicht von seinem Gehalt abzog und dass der Kläger dies mit dem Hinw& richtigstellte, er habe den Kriegs Zuschlag selbst zu trajggli, Bie Tatsache, dass die Beklagte den KriegsZuschlag für den Kläger zeitweise bezahlte und ihm diesen Betrag nicht afczog,/ entsprach der Übung, das Gehalt des Klägers als Nettogehalt behandeln, und kann daher mit dafür gewertet werden, dass däf Gehalt des Klägers als Nettogehalt vereinbart war.' Oktober 1942, keine Vertragsrechte mehr gehabt, da der Aufsichtsrat der Beklagten keinen ausdrücklichen Beschluss über die Portdauer der Bestellung des Klägers zu dem Vor' Standsmitglied und seines Anstellungsvertrages gefasst habe,' Hiermit kann sie nicht gehört werden. 7/enn die Revision nunmehr geltend macht, das Anstellungsverhältnis des Klägers habe mangels Erneueröng durch den Aufsichtsrat bereits im Jahre' 1942 sein Ende gefunden, so ist das ein in der Revisionsi» unbeachtlicher neuer tatsächlicher Vortrag. Die Revision macht weiter geltend, nach 1945 habe Kläger das Gehalt nicht als Hettogehalt gewährt werden dü weil der Kriegs zu sch lag zur Einkommensteuer in den Einkomrt Steuertarif eingearbeitet v/orden sei und die Beklagte geg& den Lohnstop hätte verstossen müssen, wenn sie die erhöhte Einkommensteuer anstelle des Klägers hätte tragen sollen. Hach den Feststellungen des Berufui gerichts hatte die Abrede des festen Nettogehalts den Sinxtj dem Kläger gleichbleibend ein bestimmtes Gehalt zu sichern und ihm das Risiko einer Erhöhung der Sozialbeiträge und Steuern abzunehmen. tisch, wenn die Einkommensteuer erhöht wurde; sie wurde schon ^ im Jahre 1929 getroffen und gab dem Kläger bereits lange vor Verhängung des Lohnstops das Recht, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die Steuern auch im Palle einer Erhöhung voll* trage. Das Berufungsgericht hält die Beklagte fUr die Behauptung beweispflichtig, dass die Vereinbarung eines auch bei einer Erhöhung der Sozialabgaben und Steuern gleiehblei-: benden Gehalts im Jahre 1945 oder in den darauf folgenden , Jahren geändert worden sei. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte seit 1945 Steuerabzüge an den Gehaltszahlungen vorgenommen hal Der Kläger hat diese Tatsache durch die Behauptung entkräftet er hab,e dem mehrfach widersprochen; hierfür hat er sich auf sein Schreiben vom 5* Januar 1948 berufen, in dem er zu dem Aus-: druck bringt, er habe bereits des öfteren darauf hingewiesen',!! Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das £er&* fungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt zusteht. April 1929 dahin aus, dass die Remunerationen ein feil der vertraglich zugesicherten Bezüge des Klägers sein sollten, dass sie vom Geschöitsergebnis der Beklagten unabhängig waren und dass der Aufsichtsrat lediglich ihre Höhe festzusetzen hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen,’ dass die Gewährung einer Remuneration auch in das Ermessen oder Belieben des Geschäftsherrn gestellt werden kann. Es hat jedoch angenommen, dass diese rechtliche Möglichkeit wegen des, im Bestätigungsschreiben gewählten Wortlauts und deshalb ausscheide, weil die Bestimmung Uber die ‘Remuneratio in die Gehaltsvereinbarung aufgenommen worden sei und die Er folge und Deistungen des Klägers und nicht das freie Ermesse der Beklagten für die Bemessung der Remunerationen habe masli« gebend sein sollen. 1951 bestimmt worden sei, dass für das Geschäftsjahr 1947/48 Überhaupt keine Remunerationen ausgeschüttet werden sollten und dem Kläger für das Geschäftsjahr 1948/49 keine Remuneration zustehe, weil er vor Ablauf des am 31. Nach § 315 Abs 3 BGB sei | daher die Höhe der Remunerationen des Klägers für diese bei- J den Geschäft sab schnitte durch das Gericht zu bestimmen. Was die Revision insoweit vorbringt,- ist nichts anderes als eine dem Berufungsurteil entgegengeseTZtf^ tatsächliche Würdigung auf Grund der Behauptung, dass die R4j$S numeration eine Gratifikation gewesen sei, auf die der Kläg$M keinen Anspruch gehabt habe und die der Aufsichtsrat nach ifjl nommen habe, dass ihm fünf Jahre lang keine Remunerationeh den, dass auch der Kläger auf Nachzahlung gedrängt habe und;J dass der Aufsichtsrat keine Nachzahlung beschlossen hätte*'3 Weil die Behauptung der Revision, der Kläger habe sich dabei beruhigt, dass ihm jahrelang keine Remuneration ausbezahlt wurde, unrichtig ist, war entgegen ihrer Rüge auc nicht zu prüfen, ob die Vereinbarung einer Remuneration aufgehoben worden ist. Abgesehen hiervon hat die Beklagte in di Vorinstanzen lediglich behauptet, jene Vereinbarung habe dem Kläger überhaupt keinen Anspruch gegeben, und nicht, wie diei? Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Stand-punkt vertreten, dass dem Kläger eine Remuneration nicht des;' halb habe versagt werden dürfen, weil er vor Geschäftsjahrs* Schluss aus seiner Stellung als Betriebsleiter und Vorstand mitglied abberufen wurde.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 157 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO
RemunerationBerufungsgerichtGehaltKlägerAufsichtsratRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 39/53
Verkündet laut Protokoll am 14* November 1953 Braun, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter
2374 077
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der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes

In dem Bechtsstreit
 der K strasse
 Bernhard
__ Parkettfabrik AG,
1, vertreten durch ihre
 und Hans Hl
 Standsmitglieder
Beklagten, Berufungsbeklagt^j und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

gegen

den Direktor i.R. Rudolf H I
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die titt) liehe Verhandlung vom 11. November 1953 unter Mitwirkung Senatspräsidenten Br. Center und der Bundesrichter Dr.DellH Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das tfrteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ittinchen vom 26. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten
 zuriiekgewiesen/

Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war ab 1928 Betriebsleiter und Vorstandsmitglied der Beklagten» Die Beklagte berief ihn mit Schreiben vom 21. Septemoer 1949 mit sofortiger Jirkung aus diesen Stellungen ab. Das Anstellungsverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis zu dem 31. Dezember 1949 gelöst.
Der Kläger behauptet, er sei mit einem Gehalt von monatlich 800 RM netto angestellt gewesen; wenn gleichwohl ein Gehalt von 855 RM angesetzt worden sei, so sei das aus steuertechnischen Gründen geschehen, die Abzüge hätten damals 55 EM monatlich betragen; auf Grund der B^H^' sehen Notverordnungen sei das Gehalt im Jahre 1931 um 10 # auf 720 Bl! gekürzt worden; damals hätten die Abzüge monatlich 81 BM ausgemacht; dieser Betrag sei dem Nettogehalt wiederum aus steuertechnischen Gründen zugeschlagen worden, so dass man auf ein Gehalt von 801 Bfi im Monat gekommen sei. Auch später'« seien ihm gleichbleibend 720 RM ausgezahlt worden , und die Beklagte habe die immer höher werdenden Abzüge - bis auf die nicht abwälzbare Kriegssteuer - getragen. Ab 1945 hat die Beklagte vom Gehalt des Klägers die dafür fälligen Steuern und Abgaben abgezogen. Der Kläger behauptet, er habe dem widersprochen und auf Einhaltung der getröffefcen Vereinbarung bestanden. Unter diesem Gesichtspunkt.verlangt;! er für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis zu dem 21. September 1949 eine Nachzahlung von 2.147,12 DM.

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Nach dem Bestätigungsschreiben vom.23. April 1929 sollte dem Kläger ausser dem Gehalt "nach der Generalversammlung eine Remuneration11 gewährt werden, die seinen Erfolgen und seiner Leistung entsprechen und vom Aufsichtö-rat festgesetzt werden sollte.. Eür das Geschäftsjahr 1947/4$* sollte nach dem Aufsichtsratsbeschluss vom 29. Januar 1951 keine Remuneration an Vorstandsmitglieder gewährt werden.
In dem Beschluss heisst es weiter, dass dem Kläger auch für;;
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das Geschäftsjahr 1948/49 keine Remuneration zu gewähren sei, weil er bereits vor Ablauf des am 31* Oktober 1949 enden den Geschäftsjahres aus wichtigem Grunde abberufen worden sei.'
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Remuneration vertraglich fest zugesagt sei und ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust und ohne Rücksicht auf die Rechtmässigkeit oder Unrecht-] mässigkeit seiner Abberufung zustehe; er verlangt ihre Nachzahlung für das Geschäftsjahr 1947/48 voll (7.000 DM) und füg] das Geschäftsjahr 1948/49 anteilig bis zu dem 21. September 1< (6,222,23DM).
Die Beklagte hat neben nicht mehr interessierenden Einwendungen geltend gemacht: Dem Kläger habe seit 1931» mindestens aber seit 1945,das Gehalt nicht mehr abzugsfrei zugestanden; die Zahlung von Remunerationen sei keine Pflicht] gewesen, der Aufsichtsrat habe vielmehr nach seinem Ermessen, bestimmen können, ob und in welcher Höhe Remunerationen gewährt werden sollten.
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Das Landgericht hat die zunächst über 17-770,62 DM lautende,'im ersten Rechtszuge auf 15*369,35 TM ermässigte Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Klageansprüche in der Berufungsinstanz.weiter auf 11.525,30 DM ermässigt. Seine* Berufung hatte in Höhe von 9*525,30 DM Erfolg, während sie im übrigen zurückge\viesen wurde. Mit der Revision strebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage an, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:
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I. Mit Recht billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von noch 1.963,30 DM Gehalt^ zu.
Es geht davon aus, dass dem Kläger im Jahre 1929 ex) Betrag von monatlich 800 RM netto zugesagt worden sei. Das1

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entspricht der Einlassung der Beklagten unter II ihres Schrift,? satzes vom 13- Juli 1950 (Bl 13 dA).	jf
 Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, dass hierin 1931 keine Änderung eingetreten sei. Bas will die Revision gelten lassen und ist nach den Aufstellungen Bl 30, 31 dA richtig.
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Entgegen der Annahme der Revision ist dem Kläger auch ab 1937 das Gehalt als Nettogehalt gewährt worden. Bie Aufstellungen Bl 32 ff der Akten ergeben, dass dem Kläger mo-. natlich 720 RM frei von allen Abzügen gezahlt wurden, Nenn in diesen Aufstellungen davon die Rede ist, dass dem Kläger Lohnund Kirchensteuer abgezogen wurde, so bezieht sich das ersichtlich darauf, dass zu dem Einkommen des Klägers nicht blo£T sein Nettogehalt, sondern alle von der Beklagten sonstwie an ihn oder für ihn geleisteten Zahlungen gehörten und dass von seinem Gesamteinkommen lohnund Kirchensteuer zu berechn nen waren, die der Kläger für den über sein Nettogehalt hin-* ausgehenden Einkommensbetrag unstreitig selbst zu tragen ^ hatte. Soweit die Revision aber daraus, dass der Kläger uextr 4,.^.KriegsZuschlag zur Einkommenssteuer auch für die 720 RM moj ^filfeh selbst getragen hat, gefolgert wissen will, also sei d$i Gehalt nicht als Netto-, sondern als Bruttogehalt vereinbar gewesen, nimmt sie eine ihr nicht zustehende tatsächliche jj’jj urteilung vor und beachtet zudem das Schreiben des Klägers . vom 27. März 1941 (Bl 36 dA) nicht. Es ergibt, dass die klagte dem Kläger den KriegsZuschlag zeitweilig nicht von seinem Gehalt abzog und dass der Kläger dies mit dem Hinw& richtigstellte, er habe den Kriegs Zuschlag selbst zu trajggli,
 Bie Tatsache, dass die Beklagte den KriegsZuschlag für den Kläger zeitweise bezahlte und ihm diesen Betrag nicht afczog,/ entsprach der Übung, das Gehalt des Klägers als Nettogehalt behandeln, und kann daher mit dafür gewertet werden, dass däf Gehalt des Klägers als Nettogehalt vereinbart war.'
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Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt verfochten, der Kläger habe spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes, al* nach dem 1. Oktober 1942, keine Vertragsrechte mehr gehabt, da der Aufsichtsrat der Beklagten keinen ausdrücklichen Beschluss über die Portdauer der Bestellung des Klägers zu dem Vor' Standsmitglied und seines Anstellungsvertrages gefasst habe,' Hiermit kann sie nicht gehört werden. Bisher war unstreitig, dass der Kläger nach dem Willen des Aufsichtsrats als Vorstandsmitglied bis zu dem 21. September 1949 tätig gewesen ist.v Der Aufsichtsrat hat auf Grund Beschlusses vom 14 ./17. Septe ber 1949> der den Kläger als Vorstandsmitglied kennzeichnete,* das Dienstverhältnis zu dem 21. September 1949 gekündigt und de* Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage als Vorstandsmitglied abberufen. In dem in der Sache 5 P 24/50 IG München abgeschlossenen Vergleich vom 11. Juli 1950 erklärten sich die Parteien einig, dass das Dienstverhältnis des Klägers mit 21. September 1949 beendet sei. 7/enn die Revision nunmehr geltend macht, das Anstellungsverhältnis des Klägers habe mangels Erneueröng durch den Aufsichtsrat bereits im Jahre' 1942 sein Ende gefunden, so ist das ein in der Revisionsi» unbeachtlicher neuer tatsächlicher Vortrag.
Die Revision macht weiter geltend, nach 1945 habe Kläger das Gehalt nicht als Hettogehalt gewährt werden dü weil der Kriegs zu sch lag zur Einkommensteuer in den Einkomrt Steuertarif eingearbeitet v/orden sei und die Beklagte geg& den Lohnstop hätte verstossen müssen, wenn sie die erhöhte Einkommensteuer anstelle des Klägers hätte tragen sollen. Das ist nicht richtig. Hach den Feststellungen des Berufui gerichts hatte die Abrede des festen Nettogehalts den Sinxtj dem Kläger gleichbleibend ein bestimmtes Gehalt zu sichern und ihm das Risiko einer Erhöhung der Sozialbeiträge und Steuern abzunehmen. Diese Vereinbarung wurde gerade dann p:
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tisch, wenn die Einkommensteuer erhöht wurde; sie wurde schon ^ im Jahre 1929 getroffen und gab dem Kläger bereits lange vor Verhängung des Lohnstops das Recht, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die Steuern auch im Palle einer Erhöhung voll* trage. Dieser Wirkung wurde die Abrede nicht durch die Ein- ^ führüng des Lohnstops oder die nach dem Kriege erhöhten Ein- ^ kommens teuer Sätze entkleidet. Etwas ganz anderes war es, dass der Kriegszuschlag, nicht auf einen anderen libergewälzt werden durfte, denn er sollte ein Opfer der Daheimgebliebenen sein*
Das Berufungsgericht hält die Beklagte fUr die Behauptung beweispflichtig, dass die Vereinbarung eines auch bei einer Erhöhung der Sozialabgaben und Steuern gleiehblei-: benden Gehalts im Jahre 1945 oder in den darauf folgenden , Jahren geändert worden sei. Auch der hiergegen gerichtete Revisionsangriff geht fehl. V/er die Abänderung eines Vertrage^ behauptet, hat dies zu beweisen» Die Parteirolle ist hierfür gleichgültig. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte seit 1945 Steuerabzüge an den Gehaltszahlungen vorgenommen hal Der Kläger hat diese Tatsache durch die Behauptung entkräftet er hab,e dem mehrfach widersprochen; hierfür hat er sich auf sein Schreiben vom 5* Januar 1948 berufen, in dem er zu dem Aus-: druck bringt, er habe bereits des öfteren darauf hingewiesen',!! dass von seinem Gehalt zu Unrecht Steuerabzüge vorgenommen worden seien, und um Nachzahlung der einbehaltenen Beträge bittet. Durchaus mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklfe te im Beschluss vom 12. Dezember 1951 (Bl 107 dA) auf ihre Beweislast aufmerksam gemacht und ihr anheim gestellt, Bewe-j anzutreten. Das ist nicht geschehen.*

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Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das £er&* fungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt zusteht.
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Gegen die zuerkannte Höhe sind Anstände nicht erhöhen worden und nicht zu erheben.
II. Das Berufungsgericht legt das Bestätigungsschreiben vom 23. April 1929 dahin aus, dass die Remunerationen ein feil der vertraglich zugesicherten Bezüge des Klägers sein sollten, dass sie vom Geschöitsergebnis der Beklagten unabhängig waren und dass der Aufsichtsrat lediglich ihre Höhe festzusetzen hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen,’ dass die Gewährung einer Remuneration auch in das Ermessen oder Belieben des Geschäftsherrn gestellt werden kann. Es hat jedoch angenommen, dass diese rechtliche Möglichkeit wegen des, im Bestätigungsschreiben gewählten Wortlauts und deshalb ausscheide, weil die Bestimmung Uber die ‘Remuneratio in die Gehaltsvereinbarung aufgenommen worden sei und die Er folge und Deistungen des Klägers und nicht das freie Ermesse der Beklagten für die Bemessung der Remunerationen habe masli« gebend sein sollen. Diese Überlegungen lassen einen Rechts-*-verstoss nicht erkennen.
Soweit die Revision diese Erwägungen damit ahgreiff
 in Wirklichkeit sei eine Gratifikation nach Art von JahreS
abschlussVergUtungen vereinbart gewesen, bewegt sie sich
 auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet. Es kö
 daher auch nicht darauf an, dass ein Gratifikationsanspruc
 erlischt, wenn der Dienstverpflichtete vor Fälligkeit aus
 Betrieb ausscheidet.	<
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Im weiteren legt das Berufungsgericht die Vereinbar Uber die Gewährung von Remunerationen dahin aus, der Aufsichtsrat der Beklagten habe die Höhe dieses Gehaltsbezugew nach billigem Ermessen zu bestimmen gehabt (§ 315 Abs 1 B£ es meint, die vom Aufsichtsrat getroffene Entscheidung hab jedoch der Billigkeit nicht entsprochen, wenn am 29. Janua
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1951 bestimmt worden sei, dass für das Geschäftsjahr 1947/48 Überhaupt keine Remunerationen ausgeschüttet werden sollten und dem Kläger für das Geschäftsjahr 1948/49 keine Remuneration zustehe, weil er vor Ablauf des am 31. Oktober endenden Geschäftsjahrs ausgeschieden sei. Nach § 315 Abs 3 BGB sei | daher die Höhe der Remunerationen des Klägers für diese bei- J den Geschäft sab schnitte durch das Gericht zu bestimmen. An-; /J hand des eingeholten Sachverständigengutachtens kommt das Be-iJ rufungsgericht unter Berücksichtigung der Leistungen und Er- | folge des Klägers zu 4.000 DM für das Geschäftsjahr 1947/48 j und zu 3.562 DU als anteiligen Betrag für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 21. September 1949.*In diesen Rechtsaus- j führungen ist ein Rechtsverstosn nicht zu erblicken, insbeson? dere liegt nicht die von der Revision gerügte Verletzung der J §§ 157, 242 BGB, 286 ZPO vor.	J
Gegen Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht J1 nicht verstossen. Was die Revision insoweit vorbringt,- ist nichts anderes als eine dem Berufungsurteil entgegengeseTZtf^ tatsächliche Würdigung auf Grund der Behauptung, dass die R4j$S numeration eine Gratifikation gewesen sei, auf die der Kläg$M keinen Anspruch gehabt habe und die der Aufsichtsrat nach ifjl
 nommen habe, dass ihm fünf Jahre lang keine Remunerationeh
 den, dass auch der Kläger auf Nachzahlung gedrängt habe und;J dass der Aufsichtsrat keine Nachzahlung beschlossen hätte*'3
freiem Ermessen habe gewähren und festsetzen können.
Für die behauptete Verletzung des § 286 2P0 geht die; Revision davon aus, dass es der Kläger widerspruchslos hin||
gezahlt worden seien. Bas trifft nicht zu. Bie Beklagte hafja in den fatsacheninstanzen selbst vorgetragen, dass der Ai)u£||9 sichtsrat am 8. August 1949 auf wiederholtes Brängen aller.pl Beteiligten eine Remuneration für die Geschäftsjahre 1944/4% bis 1946/47 ausgeschüttet habe. Baraus konnte entnommen wer-nj
 wenn die Beteiligten nach ihrem an den Tag gelegte# Verhalten auf die Remuneration für die fraglichen Jahre verzichtet ha-, ben würden. Bei dieser Sachlage kann dem Be.rufungsurteil auc* eine Verletzung des § 286 ZPO nicht vorgeworfen werden.
Weil die Behauptung der Revision, der Kläger habe sich dabei beruhigt, dass ihm jahrelang keine Remuneration ausbezahlt wurde, unrichtig ist, war entgegen ihrer Rüge auc nicht zu prüfen, ob die Vereinbarung einer Remuneration aufgehoben worden ist. Abgesehen hiervon hat die Beklagte in di Vorinstanzen lediglich behauptet, jene Vereinbarung habe dem Kläger überhaupt keinen Anspruch gegeben, und nicht, wie diei? Revision vorträgt, es habe zunächst ein Anspruch bestanden, der dann aber vertraglich wieder beseitigt worden sei.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Stand-punkt vertreten, dass dem Kläger eine Remuneration nicht des;' halb habe versagt werden dürfen, weil er vor Geschäftsjahrs* Schluss aus seiner Stellung als Betriebsleiter und Vorstand mitglied abberufen wurde.
Bei der Bemessung der Remuneration hält sich das Be rufungsurteil im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Bs ist nicht ersichtlich, dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Angriffe in dieser Richtung sind auch nicht erhoben worden.
4
Die Revision ist danach in allen Teilen unbegründet
-10-
und war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO* zurückzuweisen.
Dr. Canter	Er.	Delbrück	Dr.	Fischer
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Dr. Kuhn
 Artl