strecken, dass diese für die Dauer der Versicherung von der Sozialversicherungspflicht befreit werden und wenn die Versicherten nicht die Möglichkeit einer Wahl zwischen der Sozialversicherung und der Ersatfzver-r . . Soweit der Rechtsstreit,nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten .^egen das Urteil des 7. Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Hente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden. 1.) Y/ie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, kann § 18 Ziff 1 üinstG nicht mit der Begründung herangezogen werden, dass es sich bei den streitigen Ansprüchen um Pensionen handle• Pensionen stellen rechtlich einen Teil des Entgelts dar. Sie richten sich nicht gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers, sondern gegen die Beklagte, die eine selbständige, von diesem verschiedene Rechtspersönlichkeit ist. Y/enn ihr durch diese von den Eisenbahnverwaltungen übernommenen Verpflichtungen die Höflichkeit eröffnet wird, zur Finanzierung ihrer Leistungen auch die früheren Arbeitgeber ihrer Mitglieder heranzuziehen und sich ihrerseits bei ihnen wegen bestimmter1 Versicherungsleistungen zu erholen, so ist dies ohne Einfluss auf den rechtlichen Charakter der von ihr an ihre Mitglieder gewährten Leistungen. Sie bleiben auch in diesen Sonderfällen in vollem Umfange Versicherungsleistungen, die von der Beklagten in Erfüllung der ihr gegenüber ihren Mitgliedern obliegenden Versicherungsverpflichtungen gewährt werden. Hierdurch ist nunmehr unter Ausräumung der entstandenen Zweifel klargestellt, dass § 24 Abs 1 UmstG auf die Umstellung von Rentenansprüchen aus Versicherungsfällen, eie schon vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, in gleicher Yfafae Anwendung findet, wie auf noch laufende Renten-ansprüche, auf die der volle Kaufpreis bereits gezahlt ist, so dass insoweit für eine Heranziehung de3 $ 18 UmstG kein Raum mehr ist. BVO/ümotG keine Änderung des materiellen Unstellungsrechts enthält und deshalb auch keine Enteignung zutn Gegenstand haben kann, dass sie vielmehr lediglich die entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der genannten Bestimmungen der WO durch eine unmissverständliche Passung ihres Textes in dem bereits vorher vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGH 3, 253 J25?7» erläuterten Sinne klärt (so auch die amtliche Begründung der 47- DVO/UmstG im BAnz 1950 Nr 176 S 4). 1.) Demgegenüber meint die Revision, dass die bei der Beklagten laufenden Versicherungen schon deshalb nicht in die Sozialversicherung einbezogen werden könnten, weil die Beklagte nicht zu den in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, beschränkt § 23 UmstG die in ihm getroffene Umstellungsregelung nicht auf die Leistungen der gesetzlich anerkannten Träger der * gesetzlich anerkannten Träger der Sozialversicherung beschränkt werden, wenn es ein notwendiges Wesensmerkmal der Sozialversicherung sein würde, dass sie von den ge-setzlich anerkannten Trägern durchgeflihrt wird. Vor allem aber kann auch ungekehrt nicht gesagt werden, dass nur die von den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführten Versicherungen Sozialversicherungscharakter hätten. lieh den hierfür geschaffenen staatlichen Stellen als den Sozialversicherungsträgern in eigentlichen Sinne übertragen wurde, sondern dass hierfür eine Vielheit von Versicherern, auch solchen, die auf privatrechtlicher Grundlage arbeiten, herangezogen wurde (Richter, Sozialversicherungsrocht S 21, 23, 26; Hanes, Versicherungswesen 3» Aufl I, 9). Es kann hiernach nicht als ein wesentliches Erfordernis der Sozialversicherung angesehen werden, dass sie von einem Sozialversicherungsträger durchgeführt \vird0 Hieran hat sich auch durch das Gesetz Uber, den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Dieses Gesetz hat zwar im Zuge der straffen Zusammenfassung und Vereinfachung der Sozialversicherungsorganisation die Beseitigung dejr Ersatzkassen der Angestelltenversicherung angeordnet und den Ersatzkassen der Krankenversicherung die ihnen bis dahin fehlende Eigenschaft von Sozialver-siche rungs trägem im technischen Sinne zuerkannt (Knoll in Bfundtnernleubelrt IV a 12 S 4)- Durch dieses Organisationsgesetz ist jedbeh das Wesen der Sozialversicherung als solches nicht berührt worden. Hiernach kann auch nicht angenommen werden, dass ein Versicherungsverhältnis, das sich bis dahin nach seinem materiellen Gehalt als ein solches der Sozialversicherung darstellte, obwohl es nicht . 2.) Den Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die Beklagte tatsächlich Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und mit Rücksicht hierauf eng mit ihr verknüpft ist« Das sozialpolitische Ziel der Sozialversicherung besteht seit ihrem Beginn darin, den des sozialen-Schutzes besonders bedürftigen minderbemittelten Schichten der Be- % völkerung im Wege einer besonders organisierten Versicherung einen Schutz gegen die Y/echselfälle des Lebens zu geben (Llanes I, 9: Stein in Versicherungslexikon 3* Aufl S 1446). Das für die Abgrenzung der Sozialversicherung gegenüber der Individualversicherung entscheidende Wesensraerkmal der Sozialversicherung besteht hiernach darin, dass sie ihre Fürsorge auf ganz bestimmte Bevölkcrungsschichten riqhtet, die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zu eigener Fürsorge nicht fähig sind und die eine Sicherung gegen .die Y.ecliselfülle des Lebens am nötigsten haben. Deren ersatzweise Trägerschaft und damit deren enge Verknüpfung mit der Sozialver-' Sicherung kommt dann darin zu dem Ausdruck, dass die Sozialversicherungspflichtigen auf Grund des Abschlusses einer Versi-chprung bei den Ersatzträgern (im weitesten Sinne) von ih-. «Daraus folgt, dass Versicherungen, diie von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern aurch“eführt werden, nur dann ih die Sozialversicherung einbezogen werden können, wenn sie sich, auch auf Sozi-alversicherüngspflichtige erstrecken und wenn ihre Ersatz- Damit ist unzweideutig anerkannt, dass die Beklagte materiell Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und hierdurch diese insoweit ersetzt. Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, dass die Versicherungrleistungen der Beklagten sozialversicherungsrechtlichen Charakter haben. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, dass diese ersatzweise'genommenen privaten Lebensversicherungen nicht der Sozialversicherung zugerechnet und demgemäss auch nicht nach § £3 UmstG umgestellt werden können (vgl Heyii W 48, 226). bei der Beklagten versichert sind und ihre Versorgung durch Demgegenüber kann nicht cingewendet werden,-dass bei der Handwerkei’Vorsicherung nach dem Handwerkerversorgungs- ■ Dies zeigt sich schon darin, dass bei jenen Versicherungsarten nicht die gleiche rückwirkende Nacbveroicherwigspflicht v.ie bei der Beklagten nach § 18 AVGrj § 1242a RVO besteht. Vor allen aber unterscheidet sich die Beklagte insofern wesentlich von der HalbviSfSicherung und der Handwerkerversorgung, als bei ihr die Versicherten nicljit, wie dort, die Möglichkeit der ftahl haben, ob sie an. Hierdurch wird zwar dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit genommen, neben der Ji Mitgliedscliait ei*-?der Beklagten freiwillig auch der Sozialversicherung beizutreten. 3m) Gegdn die Einbeziehung der Veroicherungsleistungen der Beklagten in die Sozialversicherung kann auch nicht ein- kommen zu lassen, ist nur ein äusserster Notbehelf, auf den die Berechtigten solange nicht verwiesen werden können, wie sie von der Beklagten die höheren satzungsmässigen Leistungen erhalten können. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur in Eöhe der Sozialver-sicherungsleisltungen, sondern in dem vollen Umfange ihrer Leistungen Er seit zf unkt ionen der Sozialversicherung ausgeübt hat, so dass ihre Leistungen auch in voller Höhe als solche der Sozialversicherung gewertet werden müssen. Lies-ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht nusgeführten Umstand, dass der Staat selbst bei der Konzession der Privat eisenbahnen die von der Beklagten gewährte privilegier- gliedern der Beklagten in all den zahlreichen Fällen gar nicht mehr durchgeführt werden, in denen die Frivateisen-bahngn nach dem Zusammenbruch weggefallen sind und des- . 4.) Die Tatsache, dass bei der Beklagten ebenso, V;ie der Sozialversicherung «nusnahmesv/eise auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung durch Nichtsozialversiche- 5«) Den Versicherungsleistungen der Beklagten kann der Charakter von Sozirlversicherungoleistungen auch nicht des- halb abgesprochen werden, weil die von der Beklagten betriebenen Versicherungen nicht, v;ie die Sozialversicherung öf fentlichrechtiicher, sondern privatrechtlicher ITatur sind und sich dJLe Beklagte auch organisatorisch als privat-versicherungsrebhtliches Unternehmen darstellt, uie bereits ausgeführt v.urdie, ist es mit dem Wesen der Sozialversiche- den früheren Ersatzkassen der Angestelltenversicherung, gegeben war, deren Leistungen gemäss § 371 AVG aP in der reichsgesetzlichen Höhe durch die ReichsTv: f Versicherungsanstalt festgestellt wurden und insoweit dem' sozialvcrsi che rtingsr echt liehen Verwaltungsrcchtsweg zuge-wiesen waren. Sie betrieben vielmehr ihre Versicherungen, ebenso y.ie die Beklagte, in vollem Umfange auf rein privatrechjtlicher Grundlage und waren organisatorisch und verfahrensmässig in keiner Hinsicht mit der Sozialversicherung verknüpft (Richter S 71). Daraus folgt, dass dies auch hei der Beklagten kein Hinderungsgrund sein kann ihre materiellen Versicherungsleistungen als solche der . Demgemäss obliegt es aiuch bei einer nach § 23 UmstG erfolgenden Umstellung der Versicherungsleistungen der Beklagten dem Staat, für die Finanzierung Sorge zu tragen. lo April 1951 auf Grund des Gesetzes vom 11 ■ Juni 1951 zahlt, für erledigt erklärt haben,, kann die in § 4 dieses Gesetzes vorgesehene Kostenfolge nicht auclösen, weil der Klugeansptfuch aus den dargelegten Gründen unabhängig von diesem Gesetz in vollem Umfang begründet war und deshalb die sich;aus § 97 Z?0 ergebende Folge, dass die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat, nicht durch § 4 des.
Für das Nachschlagewerk !
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Für die Amtliche Sammlung !
2365 006
1.
2.
Gesetz : UmstG § 24, 47. DVO/UmstG 'S 1
Rectytssatz: Durch § 1 der 47- DVO/UmstG ist rechtsverbind-lich■klargestellt, dass Rentenansprüche aus Versicherungsverträgen auch dann im Verhält-■ nis 10 : 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist,
Gesetz: UmstG § 23
Rechtssatz: § 23 UmstG ist niöht auf die Leistungen der gesetzlich anerkannten Träger der Sozialversicherung zu beschränken, sondern auch auf Ver- ' Sicherungsverhältnisse anwendbar, die sich nach ihrem materiellen Gehalt als solche der Sozialversicherung darstellen und die damit ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen. Bei Versicherungen, die von anderen Versicherern als den eigentlichen Trägern \
der Sozialversicherung durchgeführt werden, •
ist dies dann der Fall, wenn sie sich.in der Weise auf Sozialversicherungspflichtige er- '. strecken, dass diese für die Dauer der Versicherung von der Sozialversicherungspflicht befreit werden und wenn die Versicherten nicht die Möglichkeit einer Wahl zwischen der Sozialversicherung und der Ersatfzver-r . Sicherung haben. ' • ;
3c Gesetz: Rechtssatz:
UmstG §§ 23, 24
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Die umstellungsrechtliche Behandlung traft Wr Sicherungsansprüchen erfolgt nach dem tffitetGf unabhängig davon, ob der Versicherer Uber die zur Befriedigung der Ansprüche erforderlichen Deckungsmittel verfügt.
Aktenzeichen
: II ZR 39/51
BGH-Urteil
vom 15-'/Dezember 1951
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OLG Köln
II_ZR| 39^51 Verkündet
am 151 Dezember 1951
Eirth^ Justizangestellter,
als ü^kundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit.
der Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Haupt--Verwaltung in aBfc, vertreten durch ihren Vorstand ITflHBBuncl SMHHft sowie Direktor JHP,
Beklagten, Berufungs- • und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Pensionär Josef vertretenjiurch
seinen Vormund die Eherrau Fri^a| DjMMi, beide wohnhaft in B||||p^
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten9
■ -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
■l.Q)
**. : •
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 'Verhandlung vom 5«. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr.
Drosti Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht ... erkannts f ,
. Soweit der Rechtsstreit,nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten .^egen das Urteil des 7. Zl-vilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Januar 1951 auf ihre Kosten zur Lickgewiesen.
■■
;Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger war von 1920 bis 1931 bei der an der 3er klfcgten beteiligten vriirttembergischen Eisehbahngecellschaft als Bchnverwalter tätig. Auf Grund einer im Anstellungs-velrtrag übernommenen Verpflichtung gehörte er der Beklagten als Kitglied an. Die im Jahre 1888 gegründete Beklagte, die seit 1908 ein Versiclierungsverein auf Gegenseitigkeit wair und seit 1923 eine Körperschaft des. öffentlichen Rechts ist, hat den Zweck, den Angestellten und Arbeitern, die bei den an ihr beteiligten nicht reichs- bezw. bundeseigenen (Privat-) Eisenbahnen tätig und bei ihr versichert sind, Ruhegelder und deren Angehörigen Einterbliebenenversorgung zu gewähren. Auf Grund der Beschlüsse des Bundesrates vom 13. März 1913 und 4. März 1915 waren die Mitglieder der Beklagten von der Angestellten- und Invalidenversicherungspflicht befreit. Der Kläger erhielt nach seinem Ausschei-! *• den aus dem Eisenbahndienst von der Beklagten ein Ruhegeld,
das zuletzt 218,05 ESÄ betrug. Seit der Währungsreform zahlt die Beklagte ihm unter Berufung auf § 24 UmstG monatlich nur noch 21,85 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage, dass ihm die Rente gemäss den $§ 18, 23 UmstG in voller Höhe in D-Lferk ausgezahlt werde. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zuräclavei-. sung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung
der Klage. In der Revisions Instanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 1951 auf Grund des Gesetzes
vom 11. Juni 1951 (BGBl I 379) zahlt, für erledigt erklärt.
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Ent seheid ungsgründ e:
I. Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Hente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden.
1.) Y/ie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, kann § 18 Ziff 1 üinstG nicht mit der Begründung herangezogen werden, dass es sich bei den streitigen Ansprüchen um Pensionen handle• Pensionen stellen rechtlich einen Teil des Entgelts dar. das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses für geleistete Dienste schuldet. Sie haben also ihre rechtliche Grundlage in einem Arbeitsverhältnis. Bei den vom Kläger geltend gemachten Rentenansprüchen handelt es sich nicht um solche Penionen. Sie richten sich nicht gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers, sondern gegen die Beklagte, die eine selbständige, von diesem verschiedene Rechtspersönlichkeit ist. Die Beklagte hat auch nicht etwaige Pensionsverbindlichkeiten der ihr angeschlossenen Eisenbahnverwaltungen im Wege der Schuld übernähme übernommen und dann durch Novationen in Versicherungsvcrhältnisse umgewandelt, sondern mit ihren Mitgliedern originär selbständige Rechtsverhältnisse begründet, die sich, wie ausser Streit steht, rechtlich als ' Versicherungsverhältnisse darstellen und die die alleinige rechtliche Grundlage für die streitigen Rentenansprüche bilden» Die geltend gemachten Rentenansprüche sind also , rechtlich nicht Pensionen, sondern Versicherungsansprüche. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mittel, aus denen die Beklagte ihre Versicherungsleistungen bestreitet, zu dem Teil aus Zuschüssen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen herrühren (§ 41 der Satzung) und dass die Beklagte
in den in § 16 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 Satz 2 sowie § 42 der ‘ Satzung aufgeführten Sonderfällen ihre Versicherungslei-
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stuingen ganz oder zu dem 'Teil von den beteiligten Eisenbahnver-waltungen erstattet verlangen kann. Y/enn ihr durch diese von den Eisenbahnverwaltungen übernommenen Verpflichtungen die Höflichkeit eröffnet wird, zur Finanzierung ihrer Leistungen auch die früheren Arbeitgeber ihrer Mitglieder heranzuziehen und sich ihrerseits bei ihnen wegen bestimmter1 Versicherungsleistungen zu erholen, so ist dies ohne Einfluss auf den rechtlichen Charakter der von ihr an ihre Mitglieder gewährten Leistungen. Sie bleiben auch in diesen Sonderfällen in vollem Umfange Versicherungsleistungen, die von der Beklagten in Erfüllung der ihr gegenüber ihren Mitgliedern obliegenden Versicherungsverpflichtungen gewährt werden.
20) § 18 Ziff 1 UmstG kann auch nicht mit der Begründ»! angewandt werden, dass die streitigen Ansprüche Renten zu dem Gegenstand haben. Die in den 2« Abschnitt des II. Teils des UmstG eingeordnete Bestimmung des § 18 lässt den Um-stellungosatz 1 : 1 für Renten und andere v.iederkehrende Leistungen nur insoweit zu, als sie auf den in diesem Abschnitt allein geregelten "allgemeinen Schuldvorhältnissen11 beruhen. Zu diesen gehören aber nach § 13 Abs 2 UmstG nicht die.Versicherungsansprüche, dieim 4« Abschnitt in den §§
23, 24 eine besondere Regelung erfahren haben.
Nach den §§ 6, 7 der 3» DVO zu dem UmstG (Versicherungs-Verordnung - WO) sind Ansprüche aus Rentenversicherungen
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ausserhalb der Sozialversicherung, bei denen der Versicherungsfall, wie hier, vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist,
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im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, wobei dahingestellt bleiben ’.sann, ob hierbei § 6 Ziff 3 oder § 6 Ziff 7 und § 7 Ziff 1 WO anizuwenden sind (OGH 3? 255 ;J?587)o
Aus der urspünglichen Prssung der §§ 6 Abs 7 und 7 Abs 1 und 2 WO ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, ITJY/ 49» 590: 50, 431 30\vie KG in ständiger Rechtsprechung, vgl V»/ 50, 304) allerdings die Ansicht hergeleitet worden, dass bei der Umstellung von Re nt enanspr liehen aus Versicherungsverhältnissen, bei denen der Ver--sicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist. § 18 UmstG anzuwenöen sei. weil sich die in den genannten Vorschriften enthaltene Verweisung auf die "Bestimmungen über bestehende Forderungen” auf die Gesamtheit der Vorschriften des UmstG über die allgemeinen »Schuldverhältnisse, also auch auf § 18 Umstd- beziehe. Dieser Auffassung ist jedoch durch § 1 der 47« DVO UmstG der Boden entzogen worden. Durch ihn sind in den genannten Vorschriften die Worte "Bestimmungen über bestehende Forderungen" rückwirkend ab 21. Juni 1948 durch diq Worte."Bestimmungen des § 24 Abs 1 UmstG" ersetzt 'worden. Hierdurch ist nunmehr unter Ausräumung der entstandenen Zweifel klargestellt, dass § 24 Abs 1 UmstG auf die Umstellung von Rentenansprüchen aus Versicherungsfällen, eie schon vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, in gleicher Yfafae Anwendung findet, wie auf noch laufende Renten-ansprüche, auf die der volle Kaufpreis bereits gezahlt ist, so dass insoweit für eine Heranziehung de3 $ 18 UmstG kein Raum mehr ist.
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Die Rechtsgültigkeit der, >r7.f’DV0/UnistG ist gelegent-
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lieh mit der Begründung in Zweifelt gezogen Y*orden, dass die« in ihr getroffene Regelung eine, gegen Art 14 des GrundG
verstossende Enteignung darstelle, die ausserhalb der der Alliierten Bankkommission gegebenen Ermächtigung liege. Diese Auffassung verkennt, dass § 1 der 47. BVO/ümotG keine Änderung des materiellen Unstellungsrechts enthält und deshalb auch keine Enteignung zutn Gegenstand haben kann, dass sie vielmehr lediglich die entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der genannten Bestimmungen der WO durch eine unmissverständliche Passung ihres Textes in dem bereits vorher vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGH 3, 253 J25?7» erläuterten Sinne klärt (so auch die amtliche Begründung der 47- DVO/UmstG im BAnz 1950 Nr 176 S 4).
Der Zv.eck und die rechtliche Bedeutung des § 1 der 47. DVO/UmotG erschöpfen sich in der genannten Klarstellung (vgl amtliche Begründung aaO und Rundschreiben der ABC sov.ie Presseverlcutbarung der BDL in VT.r 50, 441).
Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, dass aus ihr keinerlei Folgerungen für die zwischen den Parteien weiter streitige Präge, ob etwa die besondere Eigenart des vorliegenden Versicherungsverhältnisses eine für den Kläger günstigere Rechtsstellung rechtfer-:
.tigt, hergeleitet werden können. Dasselbe gilt für das Rentenaufbesserungsgesetz (vgl hierzu das Schreiben des Ausschusses für Geld und Kredit des Bundestages an den
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Ausschuss für Sozialpolitik vom 30. Mai 1950). .
tl. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das streitige Versicherungsverhältnis wegen seiner besonderen* Eigenart der Sozialversicherung zugerechnet und demgemäß'
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1.) Demgegenüber meint die Revision, dass die bei der Beklagten laufenden Versicherungen schon deshalb nicht in die Sozialversicherung einbezogen werden könnten, weil die Beklagte nicht zu den in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577) aufgezählten Trägern der Sozialversicherung gehöre» Den gleichen Standpunkt hat auch die Bank Deutscher Länder gegenüber der Alliierten Bankkommission eingenommen. Ihm kann jedoch nicht beigetreten werden.
Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, beschränkt § 23 UmstG die in ihm getroffene Umstellungsregelung nicht auf die Leistungen der gesetzlich anerkannten Träger der *
Sozialversicherung, sondern hat allgemein die Versicherungs-1eistungen der, Sozialversicherung zu dem Gegenstand, wobei die Vorschrift; durch die in ihrem 1. Satz erfolgte Übertragung der Aufgaben zur Neuordnung der Sozialversicherung auf die deutschen gesetzgebenden Körperschaften von vorn-
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herein einen umfassenden Charakter erhält. § 23 UmstG könnte hiernach nur dann auf die Versicherungsleistungen der. gesetzlich anerkannten Träger der Sozialversicherung beschränkt werden, wenn es ein notwendiges Wesensmerkmal der Sozialversicherung sein würde, dass sie von den ge-setzlich anerkannten Trägern durchgeflihrt wird. Dies ist jedoch nicht cier Fall. &
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Eine vollständige Identifizierung der Soziälversi-
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cherung mit den von den Sozialversicherungsträgern betriebenen Versicherungen ist schon deshalb nicht möglich, weil es auch von Spzialversicherungsträgern betriebene Versiche-
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rungen gibt, die keine Sozialversicherungen sind. Dazu gehören die nach § 843 Ziff 1 RVO von den Trägern der Unfall* Versicherung eingerichteten Versicherungen gegen Haftpflicht, fiir Unternehmer, die demgeir.äso durch die Verordnung vom 22• Juni 1943 (RGBl I 363) der gleichen Aufsicht wie die öffentlichen Vorsicherungsverbände ausserhalb der Sozialversicherung unterworfen worden sind (v. Gierke II, 72)*
Vor allem aber kann auch ungekehrt nicht gesagt werden, dass nur die von den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführten Versicherungen Sozialversicherungscharakter hätten. Die Geschichte der deutschen Sozialversicherung zeigt vielmehr, dass die Durchführung der Aufgaben der Sozialversicherung seit ihrer Gründungszeit nicht ausschliess-. lieh den hierfür geschaffenen staatlichen Stellen als den Sozialversicherungsträgern in eigentlichen Sinne übertragen wurde, sondern dass hierfür eine Vielheit von Versicherern, auch solchen, die auf privatrechtlicher Grundlage arbeiten, herangezogen wurde (Richter, Sozialversicherungsrocht S 21, 23, 26; Hanes, Versicherungswesen 3» Aufl I, 9). So führten die Ersatzkasaen der Krankenversicherung (§§ 503 ff RVO) sotri die Ersatzkassen der Angestelltcnversiclierung (§§ 363 ff AVG Aufgaben der Sozialversicherung durch (Richter S 26,. 59). Obwohl/sie nicht, v;ie die Sonderanstalten der Invalidenversicherung (§§ 1360 ff RVO) in der RVO als Versicherungsträger aufgeführt waren, kann doch nicht zweifelhaft sein, däsB ihre Versicherungsleistungen solche der Sozialversicherung waren. Es kann hiernach nicht als ein wesentliches Erfordernis der Sozialversicherung angesehen werden, dass sie von einem Sozialversicherungsträger durchgeführt \vird0
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Hieran hat sich auch durch das Gesetz Uber, den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 nichts geändert.
Dieses Gesetz hat zwar im Zuge der straffen Zusammenfassung und Vereinfachung der Sozialversicherungsorganisation die Beseitigung dejr Ersatzkassen der Angestelltenversicherung angeordnet und den Ersatzkassen der Krankenversicherung die ihnen bis dahin fehlende Eigenschaft von Sozialver-siche rungs trägem im technischen Sinne zuerkannt (Knoll in Bfundtnernleubelrt IV a 12 S 4)- Durch dieses Organisationsgesetz ist jedbeh das Wesen der Sozialversicherung als solches nicht berührt worden. Hiernach kann auch nicht angenommen werden, dass ein Versicherungsverhältnis, das sich bis dahin nach seinem materiellen Gehalt als ein solches der Sozialversicherung darstellte, obwohl es nicht . von einem Sozialversicherungsträger5 im ^technischen Sinne'getragen. v.urde, nunmehr nach dem Erlass dieses Gesetzes seinen Charakter als Sozialversicherung verloren haben sollte«
Demgemäss kann1 auch der in diesem Gesetz enthaltenen Auf-Zahlung der technischen Sozirlversicherungsträger nicht die Bedeutung zuerlcannt werden, dass damit auch der materielle
Umfang der Sozialversicherung habe abgegrenzt werden sollen.
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. 2.) Den Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die Beklagte tatsächlich Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und mit Rücksicht hierauf eng mit ihr verknüpft ist« Das sozialpolitische Ziel der Sozialversicherung besteht seit ihrem Beginn darin, den des sozialen-Schutzes besonders bedürftigen minderbemittelten Schichten der Be- % völkerung im Wege einer besonders organisierten Versicherung einen Schutz gegen die Y/echselfälle des Lebens zu geben (Llanes I, 9: Stein in Versicherungslexikon 3* Aufl S 1446).
Das gleiche Bedürfnis nach Sicherung kann allerdings auch .
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bei anderen Bevölkerungsschichten bestehen. Seine Befrie- -
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digung bloibt aber der Individualversicherung Lb erlassen. Das für die Abgrenzung der Sozialversicherung gegenüber der Individualversicherung entscheidende Wesensraerkmal der Sozialversicherung besteht hiernach darin, dass sie ihre Fürsorge auf ganz bestimmte Bevölkcrungsschichten riqhtet, die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zu eigener Fürsorge nicht fähig sind und die eine Sicherung gegen .die Y.ecliselfülle des Lebens am nötigsten haben. Sie legt hierbei den Kreis der in diesem Sinn Versicherungsbedürftigen auf Grund von deren Zugehörigkeit zu bestimmten so-. ziaien Eevölkerungsklassen gesetzlich genau fest und unterwirft sie der SczialveraicherungBpflicht (vgl Richter S 10, 11, 31). Lie bereits ausgeführt i.urde, bedient sie sich zur Durchführung ihrer A.ufgabe zwar in erster Linie der eigens' hierfür geschaffenen Sozialvcrsicherungsträger, lässt aber daneben in bestimmtem Umfange auch Privatversicherer zur Durchführung dieser Funktionen zu. Deren ersatzweise Trägerschaft und damit deren enge Verknüpfung mit der Sozialver-' Sicherung kommt dann darin zu dem Ausdruck, dass die Sozialversicherungspflichtigen auf Grund des Abschlusses einer Versi-chprung bei den Ersatzträgern (im weitesten Sinne) von ih-. reh Sozialversicherungspflicht befreit werden (vgl z.B«.
§ 517 RVOs § 363 AVG aP). «Daraus folgt, dass Versicherungen, diie von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern aurch“eführt werden, nur dann ih die Sozialversicherung einbezogen werden können, wenn sie sich, auch auf Sozi-alversicherüngspflichtige erstrecken und wenn ihre Ersatz-
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funktion dadurch anerkannt wird, dass alsdann eine Befreiun der Versicherten von der Sozialversiciierungcpflicht eintrit
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diese gewährleistet ist. Ist das nicht mehr der Pall, so tritt nach § 3-8 AVG, § 1242a RVO die Sozialversicherungspflicht „ rückwirkend ito Wege der ITachversicherung wieder ein. Damit ist unzweideutig anerkannt, dass die Beklagte materiell Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und hierdurch diese insoweit ersetzt. Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, dass die Versicherungrleistungen der Beklagten sozialversicherungsrechtlichen Charakter haben. Es wäre deshalb euch widersinnig, sie umstellungsrechtlich anders zu behandeln, als die den eigentlichen Sozialversichcrungsträgern ; obliegenden Leistungen.
der früheren fialbversicherung nach § 375 AVG aP sowie in
gosetz vom 21. Dezember 1958 (RGBl ±, 1900) die Sozialversicherungspflichtigen ebenfalls die Möglichkeit'gehabt
Angestelltenversicherung private Lebensver:iicherungsverr-trüge mit entsprechender Befreiungswirkung abzuschliessen. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, dass diese ersatzweise'genommenen privaten Lebensversicherungen nicht der Sozialversicherung zugerechnet und demgemäss auch nicht nach § £3 UmstG umgestellt werden können (vgl Heyii W 48, 226). Die Beklagte kann ihnen jedoch deshalb nicht.
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(früher § 14) AVG sind ihre Mitglieder durch die Bundesrats-
bei der Beklagten versichert sind und ihre Versorgung durch
Demgegenüber kann nicht cingewendet werden,-dass bei
der Handwerkei’Vorsicherung nach dem Handwerkerversorgungs- ■
hätten, unter bestimmten Voraussetzungen an.Stelle der *
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Mitgliedscliait ei*-?der Beklagten freiwillig auch der Sozialversicherung beizutreten. Diese theoretische Möglichkeit lässt sich aber praktisch in aller Regel deshalb jiidht verwirklichen, weil der Arbeitnehmer Wirtschaft- <
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trägen für die Beklagte auch noch die Sozialversicherungs- ! beitrüge zu leisten. Noch bedeutsamer ist, dass infolge der Befreiung auch die Verpflichtung der Arbeitgeber zur ’ ; Entrichtung'ihrer Beitragsnntcile an die Angestellten- ' bezw Invalidenversicherung entfallen ist. Der Arbeitnehmer war deshalb auch unabhängig von der von ihm übernom-
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menen privatre^htlichen Verpflichtung schon auf Grund der staatlich angeordneten Befreiung gezwungen, der Beklagten unter Verzicht auf die Invaliden- bezw Angestelltenversicherung bejizutreten, wenn er eich seine Altersversorgung sicherdtellen wollte. Unter diesen Umständen ist es aber schlechterdings nicht möglich, die Versicherungs-
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leistungen der iBeklagten umotellungsrechtlicli anders zu behandeln als die der Sozialversicherung. Sie mUssen vielmehr ebenfalls ‘in unmittelbarer Anwendung von § 23 UmstG voll umgestellt| werden.
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3m) Gegdn die Einbeziehung der Veroicherungsleistungen der Beklagten in die Sozialversicherung kann auch nicht ein-
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gewendet werden, dass die der Sozialversicherung obliegende Altersversorgung der Sozialvorsicherungspflichtigen bereits
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durch die Nachviersicherungspf licht gemäss § 18 AVG bezw § 1242a RVO ßiqliergcstellt sei, weil hierdurch gewährleistet
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sei, dass die berechtigten auch bei dem ganzen oder teil-; weisen Wegfall der Leistungen der Beklagten jedenfalls die. J
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sozialversicheijungsmässige Altersversorgung erhielten. Die duijch die ITachvjer Sicherung er öffnete Möglichkeit, den Be-! ' rechtigten in diiesen Fällen wenigstens diese Versorgung zu- t. kommen zu lassen, ist nur ein äusserster Notbehelf, auf den die Berechtigten solange nicht verwiesen werden können, wie sie von der Beklagten die höheren satzungsmässigen Leistungen erhalten können. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur in Eöhe der Sozialver-sicherungsleisltungen, sondern in dem vollen Umfange ihrer Leistungen Er seit zf unkt ionen der Sozialversicherung ausgeübt
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hat, so dass ihre Leistungen auch in voller Höhe als solche der Sozialversicherung gewertet werden müssen. Lies-ergibt sich nicht nur aus dem vom Berufungsgericht nusgeführten Umstand, dass der Staat selbst bei der Konzession der Privat eisenbahnen die von der Beklagten gewährte privilegier-
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te, beamtenähnliche Altersversorgung der Bediensteten der Privat ei senbahnen, also der LIitglieder der Beklagten, gefordert jhatte, sondern auch daraus, dass die Zahlung des Ruhe-
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geldqs bei der Beklagten nicht, v;ie in der Sozialversicherung die Eerufsunfähigkeit (§ 27 AVG), sondern die 3isen-bahndienstunfähigkeit zur Voraussetzung hat, so dass die Leistungen der Beklagten in diesen Fällen gar nicht gegen die der Sozialversicherung abgemessen werden können. Aus diesem Grunde hat die Beklagte auch nicht so sehr die We-sens^tige einer früheren Ersatzkasse der Angestelltenversi-clieri^ng, als vielmehr die einer Sonderanstalt0 Sie ähnelt in d$n wesentlichen Punkten der Reichsbnhnvcrnorgungsan-
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stalt, die als Träger der Invalidenversicherung anerkannt ist, |
Eine Sachversicherung könnte überdies bei den Mit-
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gliedern der Beklagten in all den zahlreichen Fällen gar nicht mehr durchgeführt werden, in denen die Frivateisen-bahngn nach dem Zusammenbruch weggefallen sind und des- . halb jauch der ihnen obliegenden Pflicht zur Nachentrichtung; der Beiträge nicht mehr genügen können.
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4.) Die Tatsache, dass bei der Beklagten ebenso, V;ie
der Sozialversicherung «nusnahmesv/eise auch die Möglichkeit
einer freiwilligen Versicherung durch Nichtsozialversiche-
rungdpflichtige besteht (vgl § 4 der Satzung), ändert
nichts an ihrem grundsätzlichen Charakter als obligatorische
Versicherung füjr Sozialversicherungspflichtige und steht deshalb ihrer Einbeziehung in die Sozialversicherung ebenfalls nicht entgegen. jj
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5«) Den Versicherungsleistungen der Beklagten kann der Charakter von Sozirlversicherungoleistungen auch nicht des-
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halb abgesprochen werden, weil die von der Beklagten betriebenen Versicherungen nicht, v;ie die Sozialversicherung öf fentlichrechtiicher, sondern privatrechtlicher ITatur sind und sich dJLe Beklagte auch organisatorisch als privat-versicherungsrebhtliches Unternehmen darstellt, uie bereits ausgeführt v.urdie, ist es mit dem Wesen der Sozialversiche-
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rung durchaus vereinbar, daoe ihre Aufgaben auch von anderen als den öffjsntlichrechtlichen Versicherungsträgern im eigentlichen! Sinn erfüllt werden und dass hierzu auch Privr.tversicherimgsunternehmungen herangezogen werden.
Hierbei ist es, picht etwa ein notwendiges Erfordernis,
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dass zwischen i)men und der Sozialversicherung eine organisatorische und Verfahrensrechtliche Verbindung besteht, wie sie etwra bei. den früheren Ersatzkassen der Angestelltenversicherung, gegeben war, deren Leistungen gemäss § 371 AVG aP in der reichsgesetzlichen Höhe durch die ReichsTv: f Versicherungsanstalt festgestellt wurden und insoweit dem' sozialvcrsi che rtingsr echt liehen Verwaltungsrcchtsweg zuge-wiesen waren. Bei den Ersatzkassen der Krankenversicherungen bestand in ker Zeit, als sie noch nicht als Sozialversicher ungsträgejr gesetzlich anerkannt waren, eine solche ■ r
Verbindung nicht. Sie betrieben vielmehr ihre Versicherungen, ebenso y.ie die Beklagte, in vollem Umfange auf rein privatrechjtlicher Grundlage und waren organisatorisch
und verfahrensmässig in keiner Hinsicht mit der Sozialversicherung verknüpft (Richter S 71). Daraus folgt, dass dies auch hei der Beklagten kein Hinderungsgrund sein kann ihre materiellen Versicherungsleistungen als solche der . Sozialversicherung zu werten.
60) Schliesslich lehnt es das Berufungsgericht auch mit vollem Recht ab, die Entscheidung Uber die Höhe der Um Stellung davon beeinflussen zu lassen, ob die Aufbringung der Mittel für die höheren Leistungen gesichert ist. Die . umstellungsrechtliche Behandlung von Ansprüchen hat nach dem Umstellungsgesetz unabhängig davon zu erfolgen, ob der Schuldner auch die zur Erfüllung der umgestellten Schuld erforderlichen mittel hat. Die Möglichkeit eines Ausgleichs bietet § 21 UmstG. Auch die Umstellung von Ver-sicherungsansprüchen richtet sich nicht etwa danach, ob der Versicherer die notwendigen Deckungsmittel besitzt? vielmehr werden umgekehrt den Versicherern die zur Befriedigung der umgestellten Versicherungsansprüche erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt, und zwar den Individualversicherern in Form von.Ausgleichsforderungen (§24 Abs 2 UmstG) und der- Sozialversicherung im Wege der unmittelbaren Finanzierung durch den Staat. Demgemäss obliegt es aiuch bei einer nach § 23 UmstG erfolgenden Umstellung der Versicherungsleistungen der Beklagten dem Staat, für die Finanzierung Sorge zu tragen.
Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuwei sen. Demgemäss waren die Kosten der Revision nach § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Umstand, dass die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte dem Kläger seit dem
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lo April 1951 auf Grund des Gesetzes vom 11 ■ Juni 1951 zahlt, für erledigt erklärt haben,, kann die in § 4 dieses Gesetzes vorgesehene Kostenfolge nicht auclösen, weil der Klugeansptfuch aus den dargelegten Gründen unabhängig von diesem Gesetz in vollem Umfang begründet war und deshalb die sich;aus § 97 Z?0 ergebende Folge, dass die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat, nicht durch § 4 des. genannten Gesetzes beeinflusst werden kann. Den gleichen Standpunkt hat der erkennende Senat bereits in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 24. Oktober 1950 (Vers R 1952, 9) eingenommen. . :
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger
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