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BGH

Gericht: BGH

b) Eine bösliche Handlungsweise i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF kann dann vorliegen, wenn der einem Gesellschafter gleichgestellte Empfänger der Zahlung weiß oder sich der Erkenntnismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt des Wegfalls der Umstände, die zu seiner Gleichstellung mit einem Gesellschafter geführt haben, (noch) in der Krise war.

Zitierte Normen: § 32a GmbHG
GmbHGaFHamburgGesellschafterstillBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 GmbHG aF § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 32a Abs. 3 Satz 1
a)	Ein stiller Gesellschafter, der nach den Bestimmungen des stillen Gesellschaftsvertrages zwar nicht am Vermögen, wohl aber ganz überwiegend, nämlich zu 95 %, am Gewinn und Verlust der Schuldnerin beteiligt ist und die Möglichkeit hat, aufgrund der ihm von den Gesellschaftern erteilten Vollmacht und einer gesetzlichen Vertretungsmacht die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung in vollem Umfang auszuüben, ist Normadressat des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF.
b)	Eine bösliche Handlungsweise i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF kann dann vorliegen, wenn der einem Gesellschafter gleichgestellte Empfänger der Zahlung weiß oder sich der Erkenntnismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt des Wegfalls der Umstände, die zu seiner Gleichstellung mit einem Gesellschafter geführt haben, (noch) in der Krise war.
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 39/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg