Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf.des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 39/08 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 10.022,35 € Gründe: 1 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein- stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 -1 ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 -1 ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege- nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts- führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen. Goette Kurzwei ly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 -50 25/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -