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BGH · II ZR 39/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 39/08

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf.des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts-

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 26 EGZPO
KostenWertBeschlVerlustMärz-1KlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 39/08
8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 10.022,35 €
Gründe:
1	Der	Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-
stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 -1 ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 -1 ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	des im Berufungsverfahren unterlege-
nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts-
führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.
Goette		Kurzwei ly		Strohn
	Reichart		Drescher	
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 -50 25/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -