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BGH · II ZR 38/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 38/91

Das Berufungsgericht, das die Beklagte überwiegend entsprechend dem Klageantrag zur Herausgabe der Videokassetten und dazu verurteilt hat, in die Herausgabe bestimmter bespielter Videobänder einzuwilligen und den Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung zu beauftragen, hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 17.000,— DM festgesetzt. sich zur Begründung u.a. auf ein Schreiben der Gegenseite aus der vorprozessualen Korrespondenz, in welchem die Klägerin je Spielminute einen bei der Vermarktung der Kassetten erzielbares Honorar von 450,— DM zugrunde gelegt hat. Während die Klägerin den Wert ihres Begehrens mit insgesamt 16.000,— DM angegeben hatte, hat sich die Beklagte, die zunächst der vorläufigen Streitwertangabe von 10.000,— DM zugestimmt hatte, im Laufe des Rechtsstreits vielfach gegen diesen Wertansatz gewandt. In weiteren Schriftsätzen hat sie darauf verwiesen, daß für die Kassetten ein Preis von 40.000,— DM, gegen den die Klägerin ihr das gesamte Material überlassen wollte, niemals zu erzielen sei, es bestehe überhaupt keine Aussicht auf irgendeinen nennenswerten Verkaufserlös, es sei im Grunde genommen allein der Materialwert zu erzielen, der bei den gebrauchten Kassetten kaum 2.000,— DM erreichen werde. In ihrem in zweiter Instanz angebrachten Antrag auf Streitwertfestsetzung hat sie sich zu einer Angabe des von ihr so bezeichne-ten "Liebhaberwertes" der Videobänder überhaupt außerstande gesehen und darauf verwiesen, allenfalls ein Sachverständiger könne beurteilen, ob dieses Filmmaterial einen Verkehrswert habe. Wenn man schließlich hinzunimmt, daß die Beklagte die von ihr jetzt zur Begründung ihres Antrags herangezogene, vorgerichtlich geäußerte Vorstellung der Klägerin, es sei je Sendeminute ein Honorar von 450,— DM zu erzielen, als "abstrus" bezeichnet hat, ist ihr jetziges Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte die Richtigkeit der Angaben der Antragsschrift eidesstattlich versichert hat, nicht geeignet, den Wert der Beschwer - wie beantragt - heraufzusetzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 38/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Heide-Marie Hf
 Straße 87, Bt
 Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
Dr. Monika von B<
istraße 2 a
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwalt Ulrich von reg 41,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 17. Juni 1991
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien waren Mitglieder einer BGB-Gesellschaft, die von der Klägerin gekündigt worden ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft, die bislang nur zu dem Teil durchgeführt worden ist, erstrebt die Klägerin die Versteigerung von bespielten Videokassetten. Das Berufungsgericht, das die Beklagte überwiegend entsprechend dem Klageantrag zur Herausgabe der Videokassetten und dazu verurteilt hat, in die Herausgabe bestimmter bespielter Videobänder einzuwilligen und den Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung zu beauftragen, hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 17.000,— DM festgesetzt. Die Beklagte, welche Revision gegen das Urteil eingelegt hat, erstrebt die HeraufSetzung der Beschwer auf einen Wert von 1 Mio. DM, mindestens aber auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag. Sie beruft
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sich zur Begründung u.a. auf ein Schreiben der Gegenseite aus der vorprozessualen Korrespondenz, in welchem die Klägerin je Spielminute einen bei der Vermarktung der Kassetten erzielbares Honorar von 450,— DM zugrunde gelegt hat. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung behauptet die Beklagte, 90 % der Videobänder hätten eine sendefähige Qualität.
II.
Das Begehren ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Verkehrswert der Videokassetten, auf die sich die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe bzw. zur Einwilligung in die Herausgabe und Versteigerung bezieht, den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 17.000,-- DM übersteigt. Ihr Vorbringen in dritter Instanz, die Kassetten hätten zu 90 % sendefähige Qualität, mit ihnen seien Honorare zwischen 450,— DM und 1.000,— DM je Spielminute zu erzielen, steht in krassem Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen.
Während die Klägerin den Wert ihres Begehrens mit insgesamt 16.000,— DM angegeben hatte, hat sich die Beklagte, die zunächst der vorläufigen Streitwertangabe von 10.000,— DM zugestimmt hatte, im Laufe des Rechtsstreits vielfach gegen diesen Wertansatz gewandt. So hat sie geltend gemacht, die bespielten Bänder hätten nur dokumentarischen Wert, sie seien lediglich zu Archivzwecken zusammengestellt worden, alles Wichtige und Wesentliche sei bereits gesendet worden und deswegen nicht mehr verwertbar, allenfalls unter besonders glücklichen Umständen lasse sich ein Interessent
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finden, im übrigen seien dann die Urheberrechte Dritter zu wahren, und die Bänder müßten auch erst in eine fernsehge-rechte Form gebracht werden, wodurch hohe Kosten für den Schnitt der Videofilme entstehen würden. In weiteren Schriftsätzen hat sie darauf verwiesen, daß für die Kassetten ein Preis von 40.000,— DM, gegen den die Klägerin ihr das gesamte Material überlassen wollte, niemals zu erzielen sei, es bestehe überhaupt keine Aussicht auf irgendeinen nennenswerten Verkaufserlös, es sei im Grunde genommen allein der Materialwert zu erzielen, der bei den gebrauchten Kassetten kaum 2.000,— DM erreichen werde. In ihrem in zweiter Instanz angebrachten Antrag auf Streitwertfestsetzung hat sie sich zu einer Angabe des von ihr so bezeichne-ten "Liebhaberwertes" der Videobänder überhaupt außerstande gesehen und darauf verwiesen, allenfalls ein Sachverständiger könne beurteilen, ob dieses Filmmaterial einen Verkehrswert habe.
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Wenn man schließlich hinzunimmt, daß die Beklagte die von ihr jetzt zur Begründung ihres Antrags herangezogene, vorgerichtlich geäußerte Vorstellung der Klägerin, es sei je Sendeminute ein Honorar von 450,— DM zu erzielen, als "abstrus" bezeichnet hat, ist ihr jetziges Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte die Richtigkeit der Angaben der Antragsschrift eidesstattlich versichert hat, nicht geeignet, den Wert der Beschwer - wie beantragt - heraufzusetzen.
Brandes	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Stodolkowitz	Dr.	Goette