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BGH · II ZR 38/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 38/78

Die Klausel in den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen) eines Frachtführers, daß der Anspruch wegen Verlustes oder Beschädigung der Güter nach drei Monaten verjährt, ist unwirksam. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Sie hat behauptet, die Schotten von MS "CaflHBHP" seien undicht gewesen, so daß nach der Kollision Wasser durch ein Leck im Achterschiff in den Maschinenraum Und die Laderäume habe eindringen können und den Untergang des Schiffes verursacht habe. Die Beklagte zu 1 hält den gegen sie gerichteten Klageanspruch schon deshalb für unbegründet, weil er nicht innerhalb von drei Monate.n Da sie außerdem die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten LadungsSchadens nicht it Si BGHZ 71, 167, 169/170), unwirksam, soweit sie Ansprüche der Ladungsbeteiligten wegen Verlustes oder Beschädigung des Frachtgutes gegen den Frachtführer betrifft. Nun legen allerdings die Beklagte zu 1 und offenbar auch die Klägerin § 21 Abs. 2 KB dahin aus, daß die Ansprüche gegen die Reederei nach dem Ablauf von drei Monaten nicht erlöschen, sondern lediglich verjähren sollen. Denn es verstößt auch dann gegen § 242 BGB, wenn ein Frachtführer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verlade- und Transportbedingungen; Konnossementsbedingungen) festlegt, daß Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Ladung bereits nach drei Monaten verjähren* Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Güter ein Jahr (§ 26 BinnSchG, § 439 Satz 1, § 414 Abs. 1 HGB). Das kann auch durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers geschehen. Gewiß hat jeder Frachtführer schon wegen der im allgemeinen von ihm in nicht geringer Zahl getätigten Frachtgeschäfte ein anerkennenswertes Interesse daran, nicht erst nach einem längeren Zeitraum mit einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes oder Beschädiglang des Frachtgutes überzogen zu werden, zu demal dann die Aufklärung des Schadensvorgangs oftmals nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr möglich und damit der ihm nach § 58 Abs. 1 BinnSchG (vgl. Dem steht aber, was offenbar den Gesetzgeber zu der einjährigen Frist bewogen hat* gleichwertig das berechtigte Anliegen eines geschädigten Ladungsbeteiligten gegenüber, vor einer Klageerhebung mit Sorgfalt und in Ruhe die Sachund Rechtslage prüfen und seine Entschließung treffen zu können und nicht zu einem voreiligen Prozeßbeginn gezwungen zu sein. Dieses Anliegen wind in unvertretbarer und mit dem gesetzlichen Regelungsgehalt unvereinbarer Weise mißachtet, wenn für den Schadensersatzanspruch eines Ladungsbeteiligten die Verjährungsfrist auf lediglich drei Monate verkürzt wird. Es liegt auf der Hand, daß eine derart knapp bemessene Zeitspanne oft nicht ausreicht, um die Sachund Rechtslage genügend überschauen und danach die Aussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, zu demal das alles regelmäßig mit dem jeweiligen Transportversicherer abzuklären ist. Diese Punkte hat das Berufungsgericht nicht oder nur unzulänglich berücksichtigt und deshalb zu Unrecht die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate in § 21 Abs. 2 KB, soweit sie die Ansprüche aus § 58 Abs. 1 BinnSchG betrifft, für zulässig angesehen. Im übrigen kann eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, nicht deshalb für wirksam erachtet werden, weil sie auch von Mitbewerbern des Verwenders benutzt oder jedenfalls gebilligt wird. Zudem ist dem Senat bekannt, daß eine bedeutende Anzahl bekannter Bdnnenschiffsreedereien in ihren Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist nicht auf drei, sondern nur auf sechs Monate verkürzt haben.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 429 HGB
LadungsbeteiligtenKlauselFrachtführerAnspruchMonatKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Geschäftsbedingungen; BinnSchG § 58	,
Die Klausel in den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen) eines Frachtführers, daß der Anspruch wegen Verlustes oder Beschädigung der Güter nach drei Monaten verjährt, ist unwirksam.
BGH, Urt. v. 24. September 1979 - II ZR 38/78 Schiffahrtsgericht Duisburg Ruhrort
 Schiffahrtsobeh-gericht Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 38/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet Am
24. September 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in	Direktion	für	Deutschland, ReÄBrweg <9,
, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Herrn Ernst Harry SiHHHHL, ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die S Du
 Jürgen He
2.	...,
3.	•. • i
Transportgesellschaft mbH, DBBistraße M vertreten durch ihre Geschäftsführer
 und Theodore
 ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin ■werden das Teilurteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 8. Juli 1977 sowie das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 13. Januar 1978 aufgehoben.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 74.554,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 14. April 1977 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil des Schiffahrtsgerichts Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte eine Ladung von ca. 820 t Petrolkoks gegen die Gefahren der Beförderung mit dem
 Schiff von Ro^HBM nach Beflk (Luxemburg) zu Gunsten der Empfängerin, der C.flBi Luxemburg S.A. (nachfolgend: C.W), versichert. In deren Auftrag hat die Speditions- und Transportgesellschaft mbH. (nachfolgend: U^^Pty - als Spediteur - den Transport der Beklagten zu 1 übertragen. Die Beförderung ist - unter Zwischenschalten mehrerer Unterfrachtführer - mit dem MS "Ca^tfHHB" der Beklagten zu 2 erfolgt. Schiffer dieses Fahrzeugs war der Beklagte zu 3.
MS "Ca^HHHB” ist während der Reise nach einer Kollision am 15. Oktober 1976 im Raum Duisburg gesunken. Dadurch ist die Ladung teilweise verloren gegangen oder durch Nässe beschädigt worden.
Die Klägerin nimmt - aus abgetretenem und übergegangenem Recht der	sowie	der	CflH).	-	die
 Beklagten auf Ersatz des Ladungsschadens in Anspruch.
Sie hat behauptet, die Schotten von MS "CaflHBHP" seien undicht gewesen, so daß nach der Kollision Wasser durch ein Leck im Achterschiff in den Maschinenraum Und die Laderäume habe eindringen können und den Untergang des Schiffes verursacht habe. Die Klägerin hat - zuletzt -beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 74.554,20 DM nebst Zinsen zu verurteilen (gegen die Beklagten zu 2 hat sie im erstinstanzlichen Verfahren ein Versäumnisurteil erwirkt, während gegenüber dem Beklagten zu 3 das Verfahren ruht).
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Die Beklagte zu 1 hält den gegen sie gerichteten Klageanspruch schon deshalb für unbegründet, weil er nicht innerhalb von drei Monate.n nach dem Schadensereignis im Klagewege geltend gemacht worden und damit nach § 21 Abs. 2 ihrer Konnossementsbedingungen (nachfolgend: KB) verjährt sei. Im übrigen hat sie bestritten, daß MS "CaflU" undichte Schotten gehabt habe.
Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben die Verjährungseinrede für durchgreifend erachtet und die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch gegen diese weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Nach § 58 Abs. 1 BinnSchG haftet der Frachtführer für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. In dieser Richtung hat die Beklagte zu 1 nichts vorgetragen. Da sie außerdem die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten LadungsSchadens nicht
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substantiiert bestritten hat, ist der gegen sie gerichtete Schadensersatzanspruch in vollem Umfang begründet, sofern die Verjährungseinrede nicht durchgreift. Letzteres ist jedoch zu verneinen. Dabei kann (was zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 streitig ist) offen bleiben, ob die KB der Beklagten zu 1 überhaupt gegenüber der Uflpl oder im Verhältnis zur C.JHH anwendbar sind. Denn auch wenn man diese Frage - wie die Vorinstanzen - bejaht, so kommt jedenfalls eine Anwendung von § 21 Abs. 2 KB nicht in Betracht, weil diese Bestimmung den nach § 58 Abs. 1 BinnSchG schadens^-ersatzberechtigten Absender oder Empfänger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Nach § 21 Abs. 2 KB "erlöschen alle Ansprüche gegen die Reederei nach drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Schadensereignisses”. Eine solche Klausel ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BGHZ 71, 167, 169/170), unwirksam, soweit sie Ansprüche der Ladungsbeteiligten wegen Verlustes oder Beschädigung des Frachtgutes gegen den Frachtführer betrifft. Nun legen allerdings die Beklagte zu 1 und offenbar auch die Klägerin § 21 Abs. 2 KB dahin aus, daß die Ansprüche gegen die Reederei nach dem Ablauf von drei Monaten nicht erlöschen, sondern lediglich verjähren sollen.
Ob eine solche Auslegung, die dem eindeutigen Wortlaut der Klausel widerspricht, möglich ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Prüfung. Denn es verstößt auch dann gegen § 242 BGB, wenn ein Frachtführer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verlade- und Transportbedingungen; Konnossementsbedingungen) festlegt, daß Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Ladung bereits nach drei Monaten verjähren*
Insoweit hält der Senat an seiner gegenteiligen Ansicht (vgl. Urt. v. 21. 10. 71 - II ZR 159/69, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 37 = VersR 1972, 40 sowie das in der gleichen Sache ergangene 2. Revisionsurt. v. 28. 4. 77 - LM a.a.O. Nr. 79 = VersR 1977, 717) nicht fest.
Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Güter ein Jahr (§ 26 BinnSchG, § 439 Satz 1, § 414 Abs. 1 HGB). Diese Regelung, die auf Grund der angezogenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in gleicher Weise für den Landfrachtführer gilt (vgl. außerdem § 901 Nr. 4 HGB, wonach die Forderungen gegen den Seeverfrachter aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen ebenfalls in einem Jahr verjähren), ist allerdings nicht zwingend. Die Frist kann daher abgekürzt werden (§ 225 BGB). Das kann auch durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers geschehen. Jedoch darf diese den Frachtführer nicht einseitig und übermäßig zu dem Nachteil eines geschädigten Ladungsbeteiligten bevorzugen. Gewiß hat jeder Frachtführer schon wegen der im allgemeinen von ihm in nicht geringer Zahl getätigten Frachtgeschäfte ein anerkennenswertes Interesse daran, nicht erst nach einem längeren Zeitraum mit einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes oder Beschädiglang des Frachtgutes überzogen zu werden, zu demal dann die Aufklärung des Schadensvorgangs oftmals nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr möglich und damit der ihm nach § 58 Abs. 1 BinnSchG (vgl. auch § 429 Abs. 1 sowie § 606 Satz 2 HGB) obliegende Entlastungsbeweis vielfach nicht mehr zu führen ist. Dem steht aber, was offenbar
 den Gesetzgeber zu der einjährigen Frist bewogen hat* gleichwertig das berechtigte Anliegen eines geschädigten Ladungsbeteiligten gegenüber, vor einer Klageerhebung mit Sorgfalt und in Ruhe die Sachund Rechtslage prüfen und seine Entschließung treffen zu können und nicht zu einem voreiligen Prozeßbeginn gezwungen zu sein. Dieses Anliegen wind in unvertretbarer und mit dem gesetzlichen Regelungsgehalt unvereinbarer Weise mißachtet, wenn für den Schadensersatzanspruch eines Ladungsbeteiligten die Verjährungsfrist auf lediglich drei Monate verkürzt wird. Es liegt auf der Hand, daß eine derart knapp bemessene Zeitspanne oft nicht ausreicht, um die Sachund Rechtslage genügend überschauen und danach die Aussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, zu demal das alles regelmäßig mit dem jeweiligen Transportversicherer abzuklären ist. Hinzu kommt, daß das nicht seltene Zwischenschalten von Unterfrachtführern, die den Ladungsbeteiligten zunächst oft nicht bekannt sind, die Beantwortung der Frage überaus schwierig machen kann, wen der Geschädigte verklagen soll. Diese Punkte hat das Berufungsgericht nicht oder nur unzulänglich berücksichtigt und deshalb zu Unrecht die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate in § 21 Abs. 2 KB, soweit sie die Ansprüche aus § 58 Abs. 1 BinnSchG betrifft, für zulässig angesehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Gedanke des Berufungsgerichts, daß "den Verjährungsfolgen mittels eines befristeten pactum de non petendo begegnet werden könne", da die Schadensersatzpflichtigen (Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer, Schiffseigner, Schiffsführer) nicht gezwungen werden können, eine derartige Vereinbarung mit dem Geschädigten
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zu treffen. Ferner ist unwesentlich, daß sich, wie das Berufungsgericht außerdem meint, das ”Schiffahrts-gewerbe schon weitgehend auf die Dreimonatsfrist verständigt hat”. Abgesehen davon, daß sich eine solche "Verständigung” nicht schon aus den wenigen, von der Beklagten zu 1 vorgelegten Konnossements-, Übernahmeoder Verlade- und Transportbedingungen anderer Frachtführer entnehmen läßt, gibt sie zur Ansicht der Verladerseite nichts her. Bemerkenswert scheint insoweit hingegen, daß man bei der Neufassung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen zu dem 1. Oktober 1978 die bis dahin geltende Verkürzung der ebenfalls einjährigen Verjährungsfrist (§ 414 Abs. 1 HGB) auf sechs Monate geändert und die Frist nunmehr auf acht Monate festgelegt hat. Im übrigen kann eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, nicht deshalb für wirksam erachtet werden, weil sie auch von Mitbewerbern des Verwenders benutzt oder jedenfalls gebilligt wird. Zudem ist dem Senat bekannt, daß eine bedeutende Anzahl bekannter Bdnnenschiffsreedereien in ihren Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist nicht auf drei, sondern nur auf sechs Monate verkürzt haben.
 
Nach alledem greift die Verjährungseinrede der Beklagten zu 1 nicht durch.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh