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BGH · II ZR 58/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 58/67

Der Kläger verpflichtete sich, das Schiff vom Typ ’’Gustav Königs” nach der Baubeschreibung und den Plänen des Ingenieurs zu bauen und u.a. unter der Voraussetzung, daß der Schiffsbaustahl bis spätestens Dezember 1957 geliefert würde, bis 31. Scweit es sich um diese beiden Beträge handelt, haben Dandgericht und Obcrlandcsgerieht die Klage abgewiesen » Der Kläger will mit.der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, seiner Klage in Höhe des weiteren Betrages von 49-309,31 DM zu dem Erfolg verhelfen» Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger vereinbarungsgemäß den ihm von der Firma KiflHIB für Rechnung der Beklagten gelieferten Stahl in das Schiff einzubauen hatte» Wenn der Kläger statt dessen eigenen Stahl in das Schiff eingebaut habe, 30 könne er hierfür nur Ersatz verlangen, wenn die Vereinbarung später geändert worden wäre oder die Beklagten aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu dem Ersatz verpflichtet wären. Eine abändernde nachträgliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden» Die Beklagten hätten, wie dem Kläger bekannt gewesen sei, den Stahl bereits vor dem 5« September 1997 bei der Firma KiflHB fest bestellt gehabt und seien daher gegenüber KiflHHV zur Abnahme und Zahlung verpflichtet gewesen. Sie seien auch von Ki^HP aus dieser Verpflichtung nicht entlassen worden« KidMI habe den Stahl vertragsgemäß dem Kläger übersandt, die Beklagten hätten ihn bezahlt. Gegen eine nachträgliche Vereinbarung spreche ferner, daß der Kläger den Beklagten keine Rechnungen für den von ihm angeschafften Stahl vorgelegt habe und die Beklagten die Firma KiflHHB auf umge- Als die Birma KiflHHP den ebenfalls bei ihr bestellten Winkelstahl möglicherweise nicht habe beschaffen können, sei dieser (Ceilauftrag bei der Birma annulliert und dann erst der Klüger durch besondere Vereinbarung zu dem Zusatzkauf von 8,2 t Winkelstahl ermächtigt worden. Per Schiffsingenieur K0HBHH) habe nach seiner glaubhaften und bestimmten Bekundung mit den Kläger nie über die Rückgabe des überzähligen Stahls gesprochen; der Stahl sei im Interesse des Klägers angeschafft worden, da damals Schiffsbaustahl sehr knapp gewesen sei und etwaiger überzähliger Stahl für andere Schiffsbauvor-haben des Klägers hätte verwendet werden sollen. Ben Beklagten sei auch der Einbau des dem Kläger gehörenden Stahls nicht - zu demindest nicht in klar erkennbarer Borm -zur Kenntnis gebracht worden, so daß eine Genehmigung dieses Stahlkaufo auf der vom Kläger jetzt geforderten Grundlage (Bezahlung des eingebauten Stahls und Rückgabe des noch vorhandenen KidHV-Stahls) ausscheide. Schließlich sei eine nachträgliche Vereinbarung auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger wegen der Rückgabe des nicht verbrauchten Stahls erstmalig im Jahre 1959 an KflHHHB herangetreten Bei. Vieles spreche dafür, daß der Kläger sich einen gewissen Stahlvorrat für kommende Arbeiten habe zulegen wollen, da der Schiffsbaustahl damals sehr knapp, gewesen sei. Nach der Auftragsbestätigung haben die Beklagten selbst mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Schiffbaustahl von der Firma KiflHH9 nicht bis spätestens Dezember 1957 ange-liefert werde, und für diesen Fall die Hinausschiebung des Fertigstellungstermins über den 31, Dezember 1958 vorgesehen, Der Kläger hätte sich ebenso wie beim Einbau des Winkelstahls vorher die Zustimmung- der Beklagten zur Verwendung seines Stahls verschaffen müssen, wenn er den Ki^H^-Stahl nicht als Ersatz für seinen eigenen Stahl behalten wollte. Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen;, daß die Beklagten im Oktober 1957 10«000 DM und im No- Zu diesen Zahlungen,, so meint die Revision, wären die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, wenn der Kläger nicht schon weitgehend Bauarbeiten ausgeführt hätte, die nur mit anderweitig bezogenem Material hätten vorgenommen werden können. Mit diesen Zahlungen hätten die Beklagten der Verwendung dieses Materials zuge-stimmt , der Kläger habe ihr Verhalten als Genehmigung an-3ehon müssen«, Auch diese Rüge ist nicht begründet, Unabhängig von den Stahllieferungen der Firma KiflHH), die bis spätestens Dezember 1957 erwartet wurden, haben die Beklagten nach der Auftragsbestätigung sich verpflichtet, 10o000 DM am 1«, Oktober 1957 und 15.000 DM am 15.* November 1957 zu zahleno Aus diesen Zahlungen kann also nichts auf eine Kenntnis von dem Einbau anderweit beschafften Stahls oder gar auf eine Zustimmung dazu^geschlossen werden» Im übrigen haben nach den in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtiichen Urteil (S» 16) die Firma schon Anfang Dezember Trotz gerichtlichen Hinweises habe der Kläger eine Stellungnahme mit der Begründung abgelehnt, diese Arbeiten hätten den Beklagten obgelegen und es müßte von den Beklagten bewiesen worden, daß er zur Vornahme dieser Arbeiten verpflichtet gewesen sei. Er hätte daher angeben müssen, welche der von den Beklagten angegebenen Einzelkosten nicht zu dem Bau des Schiffes gehörten und aus welchem Grund dies der Fall sei, zu demal die Ein-zelpooten mit dem Bau des Schiffes zu tun hätten* Die Revision ist der Auffassung, es sei Sache der Beklagten gewesen, darznlegen und zu beweisen, daß trotz des Charakters eines reinen Lohnauftrages nach einer bestimmten Position des Bauauftrages oder der Baubeschreib bung die 21 Leistungen von dem Auftrag gegen feste Summe erfaßt waren. Sie meint nur, dies wäre Sache der Beklagten und nicht des Klägers gewesen, so daß ihm auch die Rechnungsbeträge für diese Leistungen nicht angelastet werden könnten. Die Summarische Auslegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe alle Leistungen übernehmen müssen und die von den Beklagten in Rechnung gestellten Einzelposten hätten mit den Bau des Schiffes zu tun, rechtfertigt nicht ohne weiteres die -Annahme, daß der Kläger alle Leistungen der 21 Positionen zu erbringen hatte» Fraglich ist, ob der Kläger die Kosten des Schlcpplohns zu dem Einbau des Motors (Pos» 14; 931,45 DII) zu tragen hat» Der Motor gehörte nach Nr» 29 der in der Auftragsbestätigung vom 5« September 1957 enthaltenen Aufstellung zu dem von den Beklagten kostenlos frei Werft zu liefernden Hauptmaterial; er war von dem Kläger lediglich einzubauen. Unklar ist auch, ob nicht einzelne der von den Beklagten geltend gemachten Rechnungsposten unter Nr. 16 (elektrische Installation) oder Nr. 17 (Ausrüstung des Schiffes, die keiner Bearbeitung durch den Kläger bedarf) fallen. Eines substantiierten Bestreitenc durch den Kläger bedarf es nur hinsichtlich solcher Rechnungsposten, bei denen feststeht, daß die Leistungen zu dem "Bau eines Motorschiffes vom Typ Gustav Königs" "nach den Baubeschreibungen des Herrn ^^^und dessen Plänen", die dem Kläger ausgehändigt wurden, gehören, und weiterhin feststeht, daß die Leistungen nicht unter die Einzelnummern der Aufstellung der Auftragsbestätigung fallen.

StahlFirmaBerufungsgerichtLeistungKlägerAuftragsbestätigungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF1 066
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 58/67	URTEIL	Verkündet	am
9o Dezember 1968 Heil 5 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schiffbauuntornehmers Ernst Wilhelm
ID
9
Klägers und Revisionsklägers 5
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 lo
2.
5.
4o
den Rechtsanwalt Dj^o_Jjelmut S c den Fabrikanten Dr«, Walter H e
X.
Frau Dr0 Hildegard S Sauerl „) ,
Fräulein Marianne H e s s eA
traße, geb«» H
Beklagten und Revisionsbeklagten9 .
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
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V
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9«. Dezember 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dri Dörr5 Licsecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurück-vreisung der Revision im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14o Dezember 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Betrag von 11.669,31 DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Drei Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens v/ird den Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 5. September 1957 bestätigten die Beklagten den Bauauftrag für ein Motorgüterschiff, den sie dem Kläger, Inhaber einer Schiffswerft, vorher mündlich erteilt hatten.
Die Beklagten übernahmen es, sämtliches Hauptmaterial, das einzeln unter 29 Nummern aufgeführt war, kostenlos frei Y/crft zu liefern. Der Kläger hatte die Lohnarbeiten durchzuführen und alle übrigen in den 29 Nummern nicht auf geführten Kleinteiie an Material zu liefern. Als Vergütung für die
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Leistungen des Klägers wurde ein Betrag von 200.662,25 DH vereinbart. Jedoch erklärte sich der Kläger damit einverstanden, daß notfalls einige Teilarbeiten aus dem Lohnauftrag herausgenommen und von den Beklagten anderweitig vergeben werden, wodurch sich die Vergütung des Klägers entsprechend ermäßigen sollte. Die technische Leitung des Auftrags hatten die Beklagten dem Schiffsbauingenieur Kratzenberg Übertragen. Der Kläger verpflichtete sich, das Schiff vom Typ ’’Gustav Königs” nach der Baubeschreibung und den Plänen des Ingenieurs	zu bauen
 und u.a. unter der Voraussetzung, daß der Schiffsbaustahl bis spätestens Dezember 1957 geliefert würde, bis 31. Dezember 1958 fertigzustellen. Bach den Zahlungsbedingungen sollten u.a. die erste; Rate von 10.000 am 1. Oktober 1957 und die beiden nächsten Raten von je 15.000 DM am 15. November 1957 und 15. Februar 1958 geleistet werden.
Die Parteien streiten Uber die Höhe der Vergütung des Klägers. Der Streit geht in der Revisionsinstanz noch um zwei Postens
a)	Die Beklagten haben den Stahl bei der Firma KiflBHB bestellt. Bevor der Stahl (im Februar und Härz 1958) eintraf, hatte der Kläger eigenen Stahl beim Bau des Schiffes verwendet, dessen Preis er mit 37-640 DH beziffert. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz dieses Betrages mit
 der Erklärung, daß der Rest des von der Firma KiflHIM gelieferten, nicht verwendeten und auf der Werft noch lagernden Stahls zur Verfügung der Beklagten stehe.
b)	Die Beklagten behaupten, sie hätten in Ausführung der Vertragsklausel, die die anderweitige Vergebung von an sich dem Kläger obliegenden Leistungen gestattete,
21 in der Klagcbcantwortung einzeln bezeichneto Leistungen im Betrag von 11.669931 DH durch andere Firmen ausführen
 lassen; sic haben diesen Betrag von der dem Kläger zustehenden Vergütung in Abzug gebracht»
Scweit es sich um diese beiden Beträge handelt, haben Dandgericht und Obcrlandcsgerieht die Klage abgewiesen » Der Kläger will mit.der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, seiner Klage in Höhe des weiteren Betrages von 49-309,31 DM zu dem Erfolg verhelfen»
Entscheidungsgründe^
a) Ersatzanspruch des Klägers für Stahleinbau in_Höhe von 37j,649JDM
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger vereinbarungsgemäß den ihm von der Firma KiflHIB für Rechnung der Beklagten gelieferten Stahl in das Schiff einzubauen hatte» Wenn der Kläger statt dessen eigenen Stahl in das Schiff eingebaut habe, 30 könne er hierfür nur Ersatz verlangen, wenn die Vereinbarung später geändert worden wäre oder die Beklagten aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu dem Ersatz verpflichtet wären. Eine abändernde nachträgliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden» Die Beklagten hätten, wie dem Kläger bekannt gewesen sei, den Stahl bereits vor dem 5« September 1997 bei der Firma KiflHB fest bestellt gehabt und seien daher gegenüber KiflHHV zur Abnahme und Zahlung verpflichtet gewesen. Sie seien auch von Ki^HP aus dieser Verpflichtung nicht entlassen worden« KidMI habe den Stahl vertragsgemäß dem Kläger übersandt, die Beklagten hätten ihn bezahlt. Gegen eine nachträgliche Vereinbarung spreche ferner, daß der Kläger den Beklagten keine Rechnungen für den von ihm angeschafften Stahl vorgelegt habe und die Beklagten die Firma KiflHHB auf umge-
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hende Lieferung wenigstens eines (Ceils des bestellten Materials gedrängt hätten» Wie die Parteien bei einer nachträglichen Vereinbarung verfahren hätten, ergebe sich aus der Behandlung von 8,2 t Winkclstahl. Als die Birma KiflHHP den ebenfalls bei ihr bestellten Winkelstahl möglicherweise nicht habe beschaffen können, sei dieser (Ceilauftrag bei der Birma annulliert und dann erst der Klüger durch besondere Vereinbarung zu dem Zusatzkauf von 8,2 t Winkelstahl ermächtigt worden. Per Schiffsingenieur K0HBHH) habe nach seiner glaubhaften und bestimmten Bekundung mit den Kläger nie über die Rückgabe des überzähligen Stahls gesprochen; der Stahl sei im Interesse des Klägers angeschafft worden, da damals Schiffsbaustahl sehr knapp gewesen sei und etwaiger überzähliger Stahl für andere Schiffsbauvor-haben des Klägers hätte verwendet werden sollen. Ben Beklagten sei auch der Einbau des dem Kläger gehörenden Stahls nicht - zu demindest nicht in klar erkennbarer Borm -zur Kenntnis gebracht worden, so daß eine Genehmigung dieses Stahlkaufo auf der vom Kläger jetzt geforderten Grundlage (Bezahlung des eingebauten Stahls und Rückgabe des noch vorhandenen KidHV-Stahls) ausscheide. habe seine Zustimmung zur Verwendung des Werftstahls nur als technischer Betreuer des Schiffsbaus, der im Lohnauftrag vergeben worden sei, gegeben. Er sei in diesem Punkt nicht für die Beklagten aufgetreten und habe auch nicht den Schein einer Vollmacht gesetzt. Schließlich sei eine nachträgliche Vereinbarung auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger wegen der Rückgabe des nicht verbrauchten Stahls erstmalig im Jahre 1959 an KflHHHB herangetreten Bei.
Vieles spreche dafür, daß der Kläger sich einen gewissen Stahlvorrat für kommende Arbeiten habe zulegen wollen, da der Schiffsbaustahl damals sehr knapp, gewesen sei. Wenn der Kläger nicht, wie er erwartet habe, den Stahl für andere Schiffsbauten habe verwenden können und die Stahlpreise in
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dcr Folgezeit gefallen 3cien, 30 gehe das nicht zu Ira3ten der Beklagten. Seihst hei verspäteter Stahllieferung durch die Birma KiflH^phättc der Kläger, zunächst die Beklagten in Verzug setzen und ihnen die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung gehen müssen. Bas sei aher nicht geschehen.
Bereicherungsansprüche seien nicht gegeben, da die Beklagten zwar den eingchautcn Stahl des Klägers, der Kläger dafür aher den KoflHB-Stahl erhalten habe. Der Kläger sei nicht entrcichcrt, weil der KilHIHP*-Stahl damals dem eingebauten Stahl gleichwertig gewesen sei.
Biese Ausführungen im angefochtenen Urteil sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag übersehen. Wegen der Schwierigkeiten rechtzeitiger Anlieferung des Stahls durch die Beklagten habe	die	Verwendung des vom Kläger selbst be-
schafften Stahls ausdrücklich gebilligt, um den Bortgang der Bauarbeiten und die rechtzeitige Fertigstellung des Schiffes zu gewährleisten. Vom Standpunkt beider Parteien aus habe der Einbau des Ersatzstahls dem Interesse der Beklagten und ihrem mutmaßlichen Vollen entsprochen. Bei der Knappheit an Schiffsbaustahl hätten die Beteiligten die Verwendung von Ersatzstahl als risikolos angesehen, selbst wenn eine von Kfp^IHB^äbsichtigte teilweise Annullierung des Ki(^^p-Au ft rages nicht hätte gelingen sollen. Ber Erstattungsanspruch des Klägers werde nicht dadurch berührt, daß die Beteiligten mit dem Verbleiben eines Restbeotandes und dessen etwaiger Rückgabe an die Beklagten nicht gerechnet hätten.
Bern kann nicht zugestimmt werden. Wenn der Kläger seinen eigenen Stahl in der Absicht, den Wert des von
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gelieferten Stahls nicht mit dem Wert seines eigenen Stahls zu verrechnen, falls er für den Ki|
Stahl keine Verwendung hatte, in das Schiff einhaute, so entsprach dies v/eder dem Interesse noch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, Die Beklagten waren zur Abnahme und Bezahlung des KiflHB-Stohls verpflichtet. Die zusätzliche Stahllieferung durch den Kläger war für sie nur eine Last, da sic für den KiHHB~S'fcahl keine Verwendungsmöglichkeit hatten. Daran ändert nichts, daß sie an der zügigen Fertigstellung des Schiffes interessiert waren. Nach der Auftragsbestätigung haben die Beklagten selbst mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Schiffbaustahl von der Firma KiflHH9 nicht bis spätestens Dezember 1957 ange-liefert werde, und für diesen Fall die Hinausschiebung des Fertigstellungstermins über den 31, Dezember 1958 vorgesehen, Der Kläger hätte sich ebenso wie beim Einbau des Winkelstahls vorher die Zustimmung- der Beklagten zur Verwendung seines Stahls verschaffen müssen, wenn er den Ki^H^-Stahl nicht als Ersatz für seinen eigenen Stahl behalten wollte. Er konnte nicht erwarten, daß die Belclag-ten sowohl den Ki(BHV~Stahl ais such seinen eigenen Stahl abnehmen und bezahlen würden. Es widersprach durchaus dem Interesse der Beklagten, daß sie das Risiko, ob der KiHB*Auftrag insoweit annulliert werden konnte, tragen und die Nachteile auf sich nehmen sollten, die für sie dann entstanden, wenn der nun überzählige KiflBH^P-Stahl anderweit nicht verwendet werden konnte. Ob eine andere Beurteilung angebracht wäre, wenn die Beklagten den KiMBB-Auftrag hätten annullieren oder den Stahl ander-weit hätten verkaufen können, kann dahinstehen, da hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision die Auffassung vertreten, die Beklagten müßten sich den Vor-
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teil anrechnen lassen, der ihnen dadurch entstanden sei«, daß wegen Verwendung des Stahls des Klägers das Schiff früher fertiggestellt worden sei«, Mit diesem neuen Vorbringen kann der Kläger in der Revisionsinstanz nicht gehört werden«,
Die Revision erhebt weiter eine Verfahrensrüge. Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen;, daß die Beklagten im Oktober 1957	10«000 DM und im No-
vember 1957 und Februar 1958 Je 15o000 DM an den Kläger gezahlt hätten, bevor noch eine Stahllieferung von
 ein ge gangen sei. Zu diesen Zahlungen,, so meint die Revision, wären die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, wenn der Kläger nicht schon weitgehend Bauarbeiten ausgeführt hätte, die nur mit anderweitig bezogenem Material hätten vorgenommen werden können. Mit diesen Zahlungen hätten die Beklagten der Verwendung dieses Materials zuge-stimmt , der Kläger habe ihr Verhalten als Genehmigung an-3ehon müssen«, Auch diese Rüge ist nicht begründet, Unabhängig von den Stahllieferungen der Firma KiflHH), die bis spätestens Dezember 1957 erwartet wurden, haben die Beklagten nach der Auftragsbestätigung sich verpflichtet,
10o000 DM am 1«, Oktober 1957 und 15.000 DM am 15.* November 1957 zu zahleno Aus diesen Zahlungen kann also nichts auf eine Kenntnis von dem Einbau anderweit beschafften Stahls oder gar auf eine Zustimmung dazu^geschlossen werden» Im übrigen haben nach den in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtiichen Urteil (S» 16) die Firma	schon Anfang	Dezember
1957 23 t und die Firma Kif||BBBam 5» Februar 1958 über 20 t Stahl geliefert. Das Material ist vom Kläger für Vorarbeiten verwendet worden. Auch hat die Firma wie das Berufungsgericht feststellt, am 20. Januar 1958 die Lieferung der restlichen ca. 100 t per Wasser oder per V/aggon
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zugesagt, die dann auch am 20. Februar 195Q per Waggon verfrachtet wurden. Bei dieser Sachlage ist auch der von der Revision für die Februarzahlung gezogene Schluß nicht gerechtfertigt.
b) Abzug anderweit, vergebener^Leistungen_ im_Betrag^ von 11.669.31 PK
Das Berufungsgericht billigt die Ansicht des Landgerichts, die Rechnungsbeträge der spezifiziert aufgeführten Positionen 1 bis 10, 12 bis 22 der Klagebeantwortung seien mangels substantiierten Beatreitens des Klägers den Beklagten zuzuerkennen. Trotz gerichtlichen Hinweises habe der Kläger eine Stellungnahme mit der Begründung abgelehnt, diese Arbeiten hätten den Beklagten obgelegen und es müßte von den Beklagten bewiesen worden, daß er zur Vornahme dieser Arbeiten verpflichtet gewesen sei. Der Kläger habe nach der Auftragsbestätigung alle Arbeiten übernommen.
Er hätte daher angeben müssen, welche der von den Beklagten angegebenen Einzelkosten nicht zu dem Bau des Schiffes gehörten und aus welchem Grund dies der Fall sei, zu demal die Ein-zelpooten mit dem Bau des Schiffes zu tun hätten*
Die Revision ist der Auffassung, es sei Sache der Beklagten gewesen, darznlegen und zu beweisen, daß trotz des Charakters eines reinen Lohnauftrages nach einer bestimmten Position des Bauauftrages oder der Baubeschreib bung die 21 Leistungen von dem Auftrag gegen feste Summe erfaßt waren. Die Revision stellt nicht in Zweifel, daß die streitigen Leistungen für das Schiff erbracht worden sind. Sie meint nur, dies wäre Sache der Beklagten und nicht des Klägers gewesen, so daß ihm auch die Rechnungsbeträge für diese Leistungen nicht angelastet werden könnten.
Zu welchen Leistungen der Kläger verpflichtet war, ist durch Auslegung der Auftragsbestätigung zu ermitteln. Die Summarische Auslegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe alle Leistungen übernehmen müssen und die von den Beklagten in Rechnung gestellten Einzelposten hätten mit den Bau des Schiffes zu tun, rechtfertigt nicht ohne weiteres die -Annahme, daß der Kläger alle Leistungen der 21 Positionen zu erbringen hatte» Fraglich ist, ob der Kläger die Kosten des Schlcpplohns zu dem Einbau des Motors (Pos» 14;
 931,45 DII) zu tragen hat» Der Motor gehörte nach Nr» 29 der in der Auftragsbestätigung vom 5« September 1957 enthaltenen Aufstellung zu dem von den Beklagten kostenlos frei Werft zu liefernden Hauptmaterial; er war von dem Kläger lediglich einzubauen. Unklar ist auch, ob nicht einzelne der von den Beklagten geltend gemachten Rechnungsposten unter Nr. 16 (elektrische Installation) oder Nr. 17 (Ausrüstung des Schiffes, die keiner Bearbeitung durch den Kläger bedarf) fallen. Die Revision hat auch recht, daß insoweit die Beklagten darlegungsund gegebenenfalls beweispflichtig sind, da es sich dabei um die Grundlage ihrer gegen den Kläger erhobenen Ansprüche handelt. Eines substantiierten Bestreitenc durch den Kläger bedarf es nur hinsichtlich solcher Rechnungsposten, bei denen feststeht, daß die Leistungen zu dem "Bau eines Motorschiffes vom Typ Gustav Königs" "nach den Baubeschreibungen des Herrn ^^^und dessen Plänen", die dem Kläger ausgehändigt wurden, gehören, und weiterhin feststeht, daß die Leistungen nicht unter die Einzelnummern der Aufstellung der Auftragsbestätigung fallen. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Abzug der anderweit vergebenen Aufträge von der Lohnsumme gerechtfertigt vorbehaltlich des substantiierten Bestreitens der Höhe dieser Rechnungsposten durch den Kläger.'
Um dem Berufungsgericht eine umfassende Nachprüfung der
 sämtlichen Posten, die den Gesamtbetrag von 11 .669>31 DM ausmachen, unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen, erschien es angezeigt, das ange-fochtcne Urteil hinsichtlich dieses Gesamtbetrages aufzuheben und die Sache insoweit zur andcrweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr, Kuhn	Dr.	Nörr	Liesecke
 Br« Schulze
 St impel