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BGH

Gericht: BGH

Gleichzeitig belehrte sie den Kläger darüber, daß er zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von 6 Monaten Klage erheben müsse. Bie Beklagte hält sich für leistungofrei, weil der Kläger die ihm gesetzte Klagefrist versäumt habe. Bie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß der Kläger den Anspruch auf Versicherungsschutz erst 4 Monate nach Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist gerichtlich geltend gemacht hat. Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Zugang dieses Schreibens an gerechnet, Klage vor dem ordentlichen Gericht gegen uns erheben. In diesem Schreiben habe die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausführt, den erhobenen Anspruch des Klägers, ihm für den Unfall vom 9. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes könne sich nach der dafür gegebenen Begründung nur auf den Unfall vom 9. Die Beklagte habe den Kläger auch klar und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß er jeglichen Anspruch auf Versicherungsschutz verliere, wenn er gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhebe. Revision zuzugeben ist, so klar und deutlich sein, daß daraus auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres den ihm drohenden Rechtsverlust erkennen kann. Hiernach kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, auch der Kläger habe das Schreiben vom 10. 2, Bas Berufungsgericht sieht eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung des Klägers auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß die Beklagte im Schlußsatz ihres Ablehnungs- Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden; sie kann von der Revision nicht nach ihrem Belieben durch eine dem Kläger günstigere Auslegung ersetzt werden. Genügt die dem Kläger erteilte Rechtsbelehrung den Anforderungen des § 12 Abo. 3 VVG, so hat das Schreiben der Beklagten vom 10. Unstreitig hat der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des AbiehnungsSchreibens gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte ist daher nach § 12 Abs.3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 12 WG § 12 VVG § 97 ZPO
VersicherungsschutzRechtVVGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LR_28/65	URTEIL	Verkündet	«m
21. September 1967 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers J. Emil UMstraBe A
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
GeflAB-Konzern MaJAHHA Standard Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, Generalkonsul Br. Hans	KflA
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2 -
Per II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Pr. Bukov/, Pr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Pie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines größeren Bauunternehmens und Halter mehrerer Bast- und Personenkraftwagen. Mit einem seiner Personenkraftwagen, der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, verursachte der Schwiegersohn des Klägex^s am 9* Oktober 1961 einen Verkehrsunfall. Der Fahrer und der Beifahrer eines entgegenkommenden Motorrollers wurden dabei erheblich verletzt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 1963 die Bewährung von Versicherungsschutz ab, weil die Hinterradreifen des benutzten Kraftfahrzeugs nicht verkehrssicher gewesen seien. Gleichzeitig belehrte sie den Kläger darüber, daß er zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von 6 Monaten Klage erheben müsse.
 
Mit seiner am 16, November 1963 beim Gericht einge gangenen und der Beklagten am 25. November 1963 augestellten Klage begehrt der Kläger, die Beckungspflicht der Beklagten festaustellen. Bie Beklagte hält sich für leistungofrei, weil der Kläger die ihm gesetzte Klagefrist versäumt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung deQ Rechtsmittels.
Entseheidungsgründe:
I.	Bie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß der Kläger den Anspruch auf Versicherungsschutz erst 4 Monate nach Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist gerichtlich geltend gemacht hat.
Bie Beklagte hatte dem Kläger am 10.. Januar 1963 u.a. geschrieben!
“Bie Ermittlungsakte war uns erst jetzt zugängli Wie wir daraus ersehen, hatte Ihr Pahrer, Herr E das Pahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl, wie polizei lieh festgestellt wurde, der rechte Hinterreifen so weit abgefahren war, daß kein Profil mehr zu sehen gewesen ist. Bei» linke Reifen war in der Mitte der Lauffläche ohne Profil.
Zusammenfassend wäre also zu sagen, daß der mangel hafte Zustand der Bereifung mitursachlich für den
 Ablauf des Geschehens war und durch diese mangelhafte Bereifung eine Gefahrerhöhung gegeben war.
Wegen Verletzung dieser Obliegenheit müssen wir Ihnen unter Hinv/eis auf § 23 des Versicherungsvertragsge-setzes den Versicherungsschutz entziehen und wir machen von unserem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch.
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Zugang dieses Schreibens an gerechnet, Klage vor dem ordentlichen Gericht gegen uns erheben. Nach Ablauf dieser Frist verlieren Sie jeglichen Anspxuch auf Versicherungsschutz (§ 12 VVG).
Falls irgendwie besondere Umstände Vorgelegen haben sollten, bitten wir um Benachrichtigung, damit einer unserer Herren mit Ihnen Einzelheiten besprechen könnte.,f
In diesem Schreiben habe die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausführt, den erhobenen Anspruch des Klägers, ihm für den Unfall vom 9. Oktober 1961 Versicherungsschutz zu gewähren, ablehnend beschieden. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes könne sich nach der dafür gegebenen Begründung nur auf den Unfall vom 9. Oktober 1961 beziehen. Die Beklagte habe den Kläger auch klar und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß er jeglichen Anspruch auf Versicherungsschutz verliere, wenn er gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhebe. Ben Anforderungen des § 12 Abs. 3 WG sei damit genügt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1
1. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG vorgeschriebene Rechtobelehrung des Versicherungsnehmers muß, wie der
 
Revision zuzugeben ist, so klar und deutlich sein, daß daraus auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres den ihm drohenden Rechtsverlust erkennen kann. Er muß den Hinweis auch entnehmen können, daß er bei Versäumung der Klagefrist nicht nur sein^Klagereeht verliert, sondern jeden Anspruch auf Versicherungsschutz einbüßt (BGH VersR 1966, 627/28 m.w.R.). Diese Anforderungen hat auch das Berufungsgericht gestellt.
Es hat sie als erfüllt angesehen. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hiernach kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, auch der Kläger habe das Schreiben vom 10. Januar 1963 richtig verstanden, was sich u.a. aus dem Schriftsatz ergebe, den sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. FflIB? am 10• Jüli 1D63 an die Beklagte gerichtet habe. Bie sich darauf beziehenden Rügen der Revision können deshalb auf sich beruhen. 2 * * * * * * * * *
2, Bas Berufungsgericht sieht eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung des Klägers auch dadurch nicht in Frage
 gestellt, daß die Beklagte im Schlußsatz ihres Ablehnungs-
schreibens um Benachrichtigung gebeten hatte, 11 falls
 irgendwie besondere Umstände Vorgelegen haben sollten“,
und sich für diesen Fall zu einer Besprechung bereit
 erklärt hatte. Mit diesem Hinweis habe die Beklagte, wie
 das Berufungsgericht ausführt, nur die Möglichkeit offen-
lassen wollen, die Ablehnungserklärung zu überprüfen,
 falls der Kläger ihr besondere, bisher nicht bekannte Umstände mitteilen sollte. Bis dahin habe es aber bei
 der eindeutig erklärten Ablehnung des Versicherungsschutzes und der damit verbundenen Fristbestimmung bleiben sollen.
 
Hierbei sei es auch geblieben, da der Klager nicht vorgetragen habe, daß er die Beklagte über das Vorliegen besonderer Umstände unterrichtet habe.
Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden; sie kann von der Revision nicht nach ihrem Belieben durch eine dem Kläger günstigere Auslegung ersetzt werden. II.
II.	Genügt die dem Kläger erteilte Rechtsbelehrung den Anforderungen des § 12 Abo. 3 VVG, so hat das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1963 die Frist zur Klageerhebung in I-auf gesetzt. Unstreitig hat der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des AbiehnungsSchreibens gerichtlich geltend gemacht. Nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts liegen keine Gründe vor, die die Fri3tversäumnis des Klägers hätten entschuldigen können. Die Beklagte ist daher nach § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Lie Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
 
III.	Die danach unbegründete Revision des Klägers ist zurückzuweis en.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Pischer	Liesecke	Dr.	Bukow
 Dr. Schulze
 Pieck