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BGH · II ZR 38/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 38/62

Februar 1952 seine Haftpflichtschuld gegenüber dem Kläger anerkannt hat, den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert hat, das versicherte Kraftfahrzeug sei vor dem Unfall veräußert worden und der üJrwerber habe das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu dem 15. Denn die Beklagte könnte sich auf die Obliegen-hoitsverletzung des Streithelfers, die Haftpflichtschuld anerkannt zu haben, nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn sie ihm vorher den Versicherungsschutz versagt und ihm damit für die spätere Anerkennung freie Hand gelassen hätte (venire contra factum proprium). Den Beweis für eine vorherige Ablehnung des Versicherungsschutzes sieht das Berufungsgericht jedoch weder durch das Zeugnis des Streithelfers noch durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Hierauf habe ihm die Beklagte mitgeteilt, wie der Streithelfer weiter bekundet hat, daß sie den Versicherungsschutz ablehne, weil der Versicherungsvertrag zu dem 15. Unglaubhaft erscheint dem Berufungsgericht auch die Bekundung des Streithelfers, er habe nach dem Schreiben des Klägers vom 7« Februar 1952 gefürchtet, wegen fehlenden Versicherungsschutzes am Unfalltage bestraft zu werden» Er habe deshalb die in dem vorgenannten Schreiben angemeldete Ersatzforderung anerkannt und allen weiteren Folgen durch seine Flucht in das Ausland, die er allerdings wegen eines Itagenleidens erst zwei Jahre später habe antre-ten können, entgehen wollen. Damit kommt es nicht mehr auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe durch die Übersendung eines Schadenanzeigeformulars unmißverständlich ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, Versicherungsschutz gewähren zu wollen. Mai 1951 an Rechtsanv/alt Dr. wird die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert, ■ sich auf die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Streithelfers zu berufen. Mai 1951 bei der Beklagten angefragt, ob sie bereit sei, die Kosten der Strafverteidigung und der Reise des Mandanten vom ./ohn-ort in Wiesbaden zur Hauptverhandlung in Hosenheim zu übernehmen. ausgelegt, daß die Beklagte wegen der Kündigung des Versicherungsvertrages keine Veranlassung gesehen habe, sich aus Gründen der Kulanz an den Kosten der Strafverteidigung zu beteiligen., Hingegen steht darin nicht, daß das Versicherungsverhältnis "erloschen" sei; diesem Hinweis mißt die Revision offensichtlich besonderen viert für die Auslegung des Schreibens bei« Leiter meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens vom 16. Mai 1951 nicht berücksichtigt, daß Rechtsanwalt Dr. mit seiner vorausgegangenen Anfrage auch eine Abschrift des dem Streithelfer zugegangenen Schreibens der Betriebskrankenkasse vom 11. Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, hatte die Beklagte Rechtsanwalt Br. gegenüber auch keinen Grund, da dieser sich in seiner Anfrage ungeachtet des mitübersandten Schreibens der Betriebskrankenkasse allein für die Kosten der Strafverteidigung und der Reise seines Mandanten interessierte. Schließlich kann die Revision auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, aus der in dem Schreiben vom 16. Mai 1951 erwähnten Kündigung des Versicherungsvertrages und dem anschließenden Schweigen der Beklagten habe der Streithelfer schließen können , daß die Beklagte auch insoweit nicht leisten wolle, als sie dazu - anders als bei der Übernahme von Strafverfahrenskosten - rechtlich verpflichtet sei. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht gelangt und hat dazu ausgeführt: Bei Abgabe seines Anerkenntnisses sei der Streithelfer von einem zur Zeit dos Unfalles bestehenden Versicherungsverhältnis und der daraus folgenden Leistungspflicht der Beklagten ausgegangen. geschrieben habe: "Für die Entschädigung ist die Haftpflichtversicherung, bei der ich seinerzeit versichert war, zuständig"» Zum anderen habe er sich auf die angebliche Verweigerung des Versicherungsschutzes nicht berufen, als er sich am 2» Februar 1955 gegenüber der Beklagten zu dem Beweggrund seines Anerkenntnisses geäußert habe. Zu seiner .Entschuldigung habe er damals geschrieben: "Den Rechtsanspruch habe ich nur aberkannt, weil man mir geschrieben hat, Herr (das ist der Unfallverletzte) hat lange im Krankenhaus gelegen und möchte den ihm zustehenden Schutz in Anspruch nehmen»" Diese urkundlich festliegenden Äußerungen konnte das Berufungs gericht ohne Hechtsirrtum dahin würdigen, daß der Streithelfer auch dem Schreiben der Beklagten vom 16.

KostenBerufungsgerichtSchreibenKlägerStreithelferRevision

Volltext der Entscheidung

21C5 021
II ZR 38/62
Verkündet
 am 26. Oktober 1964 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Freistaat Bayern, Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, vertreten durch die Finanzmittel-steile München,
..	Kläger,
 Albert F^BHB*	F^BH^-i^^-Straße	B,
Streithelfer und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Versicherungsanstalt,	w^m9
Str. B ~ vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	~
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Dörr, Liesecke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Streithelfers des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Januar 1962 wird auf Kosten des Screithcl-fers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25« April I960 - II ZK 155/58 (VersR I960, 505) - verwiesen» Hierdurch wurde das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Beklagte gegenüber dem Streithelfer des Klägers schon vor Abgabe seines Anerkenntnisses ihre Deckungspflicht abgelehnt hatte. Bas Berufungsgericht hat das nach erneuter .Verhandlung verneint und die Klage wiederum abgev/iesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Streithelfer des Klägers v/eiter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
dntscheidungsgründe;
I. Ber Streit der Parteien geht nur noch darum, ob die Beklagte dem Streithelfer, bevor dieser am 21. Februar 1952 seine Haftpflichtschuld gegenüber dem Kläger anerkannt hat, den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert hat, das versicherte Kraftfahrzeug sei vor dem Unfall veräußert worden und der üJrwerber habe das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu dem 15. Dezember 1950 aufgelöst.
Ber streitige Vorgang ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, vom Kläger zu beweisen. Denn den Versicherungsnehmer, dessen Ansprüche
 der Kläger geltend macht, trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er eine unzulässige HechtsausÜbung des Versicherers herleitet. Barum handelt es sich hier.
Denn die Beklagte könnte sich auf die Obliegen-hoitsverletzung des Streithelfers, die Haftpflichtschuld anerkannt zu haben, nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn sie ihm vorher den Versicherungsschutz versagt und ihm damit für die spätere Anerkennung freie Hand gelassen hätte (venire contra factum proprium). Den Beweis für eine vorherige Ablehnung des Versicherungsschutzes sieht das Berufungsgericht jedoch weder durch das Zeugnis des Streithelfers noch durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1951 an Hechtsanwalt Br.	als	geführt	an.
1. Bas Berufungsgericht hat den Streithelfer des Klägers als Zeugen gehört, hach seiner im Berufungsurteil wiedergegebenen Aussage will der Streithelfer ein Schreiben der Betriebskrankenkasse des Unfallverletzten, in dem diese unter dem Datum vom 11. April 1951 ihre Ersatzforderung angemeldet und um Anerkennung gebeten habe, erhalten und der Beklagten zur Erledigung übersandt haben. Hierauf habe ihm die Beklagte mitgeteilt, wie der Streithelfer weiter bekundet hat, daß sie den Versicherungsschutz ablehne, weil der Versicherungsvertrag zu dem 15. Dezember 1950 gekündigt worden sei. Trotz Gegenvorstellungen sei die Beklagte dabei verblieben und habe auf ein drit-
 
tes Schreiben nicht mehr geantwortet, Alle vorerwähnten Schreiben habe er, so gibt der Streithelfer weiter an, auf einer mit dem Fahrrad unternommenen, eineinhalb Jahre währenden Auslandsreise verloren«,
Diesen Angaben hat das Berufungsgericht keinen Glauben geschenkt, weil sie unstreitigen Tatsachen widersprächen. So habe der Streithelfer angegeben, die beiden Ablehnungsschreiben der Beklagten vpr dem 25. April 1951 erhalten zu haben, d. h. vor dem Zeitpunkt, in dem ihm die Beklagte erstmals ein Schadenanzeigeformular übersandt habe. Das Schreiben der Betriebskrankenkasse, das zu dem behaupteten Schriftwechsel geführt habe, sei dem Streithelfer - infolge Wohnungswechsels - jedoch unstreitig erst am 7. Mai 1951 zugegangen. Unglaubhaft erscheint dem Berufungsgericht auch die Bekundung des Streithelfers, er habe nach dem Schreiben des Klägers vom 7« Februar 1952 gefürchtet, wegen fehlenden Versicherungsschutzes am Unfalltage bestraft zu werden» Er habe deshalb die in dem vorgenannten Schreiben angemeldete Ersatzforderung anerkannt und allen weiteren Folgen durch seine Flucht in das Ausland, die er allerdings wegen eines Itagenleidens erst zwei Jahre später habe antre-ten können, entgehen wollen. Für diese Vorstellungen vermißt das Berufungsgericht jeden erkennbaren Anlaß.
Die tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Richtigkeit spricht noch, daß der Streithelfer das ihm übersandte Scha-
 
denanzeigeformular am 29. April 1951 ausgefüllt und darin die Präge nach gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen verneint hat»
Das Berufungsgericht hält danach zu Hecht eine schriftliche Ablehnung des Versicherungsschutzes zwischen dem 11. und 25. April 1951 für nicht erwiesen. Damit kommt es nicht mehr auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe durch die Übersendung eines Schadenanzeigeformulars unmißverständlich ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, Versicherungsschutz gewähren zu wollen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Revision kann daher auf sich beruhen.
2. Auch durch ihr Schreiben vom 16. Mai 1951 an Rechtsanv/alt Dr.	wird die Beklagte nach
 Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert, ■ sich auf die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Streithelfers zu berufen. Der genannte Rechtsanwalt hatte damals den Streithelfer in seinem Strafverfahren vertreten und deshalb am 8. Mai 1951 bei der Beklagten angefragt, ob sie bereit sei, die Kosten der Strafverteidigung und der Reise des Mandanten vom ./ohn-ort in Wiesbaden zur Hauptverhandlung in Hosenheim zu übernehmen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16. Mai 1951 ab, weil, wie es wörtlich hei/Bt, "wir auch vertraglich hierzu nicht verpflichtet sind und, was noch hinzukommt, der Versicherungsvertrag ..... von dem Erwerber .... zu dem 15. 12. 1950 gekündigt war". Den letzten Hinweis hat das Berufungsgericht dahin
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ausgelegt, daß die Beklagte wegen der Kündigung des Versicherungsvertrages keine Veranlassung gesehen habe, sich aus Gründen der Kulanz an den Kosten der Strafverteidigung zu beteiligen.,
Dieser möglichen Auslegung liegt eine einwandfreie und vollständige »Vürdigung des Vorbringens der Parteien und ihres seinerzeit geführten Schriftwechsels zugrunde. Den Angriffen der Revision ist kein iSrfolg beschieden. '
Die Revision geht zunächst von einer unrichtigen Voraussetzung aus. Denn das Schreiben vom 16. Llai 1951 erwähnt nur beiläufig die Kündigung des Versicherungsvertrages. Hingegen steht darin nicht, daß das Versicherungsverhältnis "erloschen" sei; diesem Hinweis mißt die Revision offensichtlich besonderen viert für die Auslegung des Schreibens bei«
Leiter meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens vom 16. Mai 1951 nicht berücksichtigt, daß Rechtsanwalt Dr.	mit
 seiner vorausgegangenen Anfrage auch eine Abschrift des dem Streithelfer zugegangenen Schreibens der Betriebskrankenkasse vom 11. April 1951 übersandt habe. Diese Unterlassung habe zu der irrigen Auffassung des Berufungsgerichts geführt, das Antwortschreiben der Beklagten erschöpfe sich in der Ablehnung, die Kosten des Strafverfahrens zu übernehmen. - Dem kann nicht gefolgt werden. Die Übersendung der fraglichen Abschrift ist im Berufungsurteil eingehend behandelt und vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Ist insoweit kein Rechts-
 
verstoß ersichtlich, so scheitert daran schon die Rüge der Revision» Im übrigen entspricht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in ihrer Antwort vom 16» Mai 1951 auch nicht andeutungsweise die zivilrechtliche Seite der Schadensangelegenheit berührt, dem tatsächlichen Inhalt des Schreibens. Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, hatte die Beklagte Rechtsanwalt Br. gegenüber auch keinen Grund, da dieser sich in seiner Anfrage ungeachtet des mitübersandten Schreibens der Betriebskrankenkasse allein für die Kosten der Strafverteidigung und der Reise seines Mandanten interessierte.
Schließlich kann die Revision auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, aus der in dem Schreiben vom 16. Mai 1951 erwähnten Kündigung des Versicherungsvertrages und dem anschließenden Schweigen der Beklagten habe der Streithelfer schließen können , daß die Beklagte auch insoweit nicht leisten wolle, als sie dazu - anders als bei der Übernahme von Strafverfahrenskosten - rechtlich verpflichtet sei. Diese zweifelhafte Möglichkeit braucht nicht näher erörtert zu werden, wenn feststeht, daß der Streithelfer einen solchen Schluß nicht gezogen hat. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht gelangt und hat dazu ausgeführt: Bei Abgabe seines Anerkenntnisses sei der Streithelfer von einem zur Zeit dos Unfalles bestehenden Versicherungsverhältnis und der daraus folgenden Leistungspflicht der Beklagten ausgegangen. Das ergebe sich einmal daraus,
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daß er in seinem Anerkenntnis u« a. geschrieben habe: "Für die Entschädigung ist die
 Haftpflichtversicherung, bei der ich seinerzeit versichert war, zuständig"» Zum anderen habe er sich auf die angebliche Verweigerung des Versicherungsschutzes nicht berufen, als er sich am 2» Februar 1955 gegenüber der Beklagten zu dem Beweggrund seines Anerkenntnisses geäußert habe. Zu seiner .Entschuldigung habe er damals geschrieben: "Den Rechtsanspruch habe ich nur aberkannt, weil man mir geschrieben hat, Herr (das ist der Unfallverletzte) hat lange im Krankenhaus gelegen und möchte den ihm zustehenden Schutz in Anspruch nehmen»" Diese urkundlich festliegenden Äußerungen konnte das Berufungs gericht ohne Hechtsirrtum dahin würdigen, daß der Streithelfer auch dem Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1951 keine Verweigerung des Versicherungsschutzes entnommen hat»
Nach alledem erweist sich die Revision des Streithelfers als unbegründet und ist daher zurück zuweisen»
III. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Ahs. 1 ZPO dem Streithelfer zur Last.
Lr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Körr Liesecke Dr.
Bukow