die dadurch eingetreten sei, daß das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet habe* Die Beklagte hält sich auch nicht aus § 158 c WG für verpflichtet, weil ein ariderer Haftpflichtversicherer, der Versicherun verband der Klägerin, Ersatz zu leisten habe» Dieser Anspruch hat sich durch die Pfändung der Klägerin als cor durch den Unfall geschädigten Dritten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGHZ 7, 246}» - Mit Recht hält das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag der Klägerin nach § 256 ZPO für zulässig» Die erstrebte Feststellung bezieht sich zwar auf ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Beklagten und der Erben gerne inschuft he- steht« Es wirkt sich aber auch auf den Rechtsbereich des Versicherungsverbandes aus, dessen Rechte, die Klägerin wahrnimnit« Es genügt deshalb, daß die Klägerin« wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 128, 92, 94; 170, 358, 374) annimmt, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hat, die Erbengemeinschaft bis zur Höhe der Deckungs« summe von allen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsverband der Klägerin freizusteilen» II» 1« In der fcaehe geht das Berufungsgericht davon aus, daß den versicherten Lastkraftwagen antragswidrig verwendet hat» Es hat dazu ausgeführt: Der Lastkraftwagen sei nur als Güterfahrzeug versichert gewesen« Mit ihm habe HBpI deshalb nicht mehr als acht Personen, wenn sie, wie hier, in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, befördern dürfen* Die zulässige Höchstzahl habe er jedoch mit der Beförderung von zehn Personen überschritten« Durch den Verstoß gegen die Verwendungsklausel sei die Beklagte nach § 2 Nr« 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden« daß der Versicherer nur leistungsfrei werde, soweit die Obliegenheitsverletzung den Umfang seiner Leistungspflicht beeinflußt habe® Es könne nicht rechtens sein, daß der Versicherungsschutz ganz entfalle, wenn sich nur eine Person zuviel auf dem Wagen befunden habe® (Den zehnten Bäcker zählt die Revision nicht mit, weil er im Führerhaus gesessen hat®) Die Beklagte müsse deshalb für acht beförderte Personen Versicherungsschutz gewähren® Eine andere Regelung sei mit den für das gesamte Recht geltenden §§ 135, 157 und 242 BGB nicht zu vereinbaren® Im übrigen erscheine es willkürlich, daß der Versichern nehmer ohne nachteilige Folgen zehn Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten® Richtigerweise müsse darauf abgestellt werden, ob der Wagen überladen gewesen sei® Das sei aber nicht der Fall gewesen® Aus diesem Grunde sei auch ein schuldhaftes Handeln zu verneinen® 12j "Bei einer Beförderung von Personen, die in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, besteht Deckung aus der Haftpflichtversicherung nur, wenn nicht mehr als acht Personen befördert werden" (ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz wird nur auf besonderen Antrag gegen höhere Prämie gewährt, ist hier raber nicht vereinbart worden)« Diese Vertragsbestimmung ist nach den Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB klar und eindeutig» Das gleiche gilt für. b) Bei antragswidriger Verwendung des Kraftfahrzeugs ist der Versicherer gemäß § 2 Nr» 2 a AKB leistungs frei« Diese vertraglich bestimmte Rechtsfolge bringt den § 6 VVG zur Anwendung« wird danach (Absatz 2) eine Obliegenheit verletzt, die der Versicherungsnehmer zu dem Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhung - hier die antragsgemäße Verwendung oes Fahrzeugs - zu erfüllen hat. § 6 Abs« 2 VVG kann nicht, wie die Revision will, dahin aus ge legt werden, daß der Versicherer in dem Umfange zu leisten hat, in dem er dazu ohne Obliegenheitsverletzung verpflichtet wäre» Er müßte danach acht Backen Versicherungsschutz gewähren, obwohl antragswidrig zehn Bäcker befördert worden sindo Lie von der Revision erstrebte Auslegung ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes unvereinbar« Entgegen der darin bestimmten Rechtsfolge, der Leistungsfreiheit des Versicherers, wäre nach Ansicht der Revision die Verletzung der Obliegenheit ohne jede Bedeutung« Auch eine nur teilweise Leistungsfreiheit,\vie sie § 6 Abs« 3 VVG vorsieht, tritt nicht ein« Lenn die dort getroffene Regelung beschränkt sich auf die Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach Eintriti des Versicherungsfalls zu erfüllen hat« Lie Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherung* falls wiegt jedoch schwerer« Hier verbleibt es deshalb nach § 6 Abs« 1 und 2 WG bei dem überkommenen Alles-oder Nichts-Prinzip, das nur zu dem Teil durch die Berücksichtigung fehlender Schuld oder fehlender Kausalität gemildert wird« c) Entgegen der Meinung der Revision kann die antragswidrige Verwendung des Lastkraftwagens auch nicht als unverschuldet angesehen werden® Denn das Berufungsgericht hat dazu festgestellt; Ü0K0 sei früher selbst als Agent der Beklagten tätig gewesen und habe ihre Versicherungs-bedingungen gekannt® Er habe insbesondere gewußt* daß er nicht mehr als acht Personen befördern dürfe, wenn die Personenbeförderung in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehe® Diese für das Revisionsgericht bindenden B'eststollun-gen reichen aus, um eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzunehmen® Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Klägerin jedoch nicht gefolgt, weil ihr Vertreter gewußt habe, daß sein Verhandlungspartner nicht bevollmächtigt sei, bindende Erklärungen abzugeben« aus diesem Grunde habe die Direktion der Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, zu den besprochenen Punkten noch Stellung nehmen müssen und habe dies in ihrem Schreiben vom 18o Juni 1952 getano Hierin werde aber die Obliegenheitsverletzung Hohls* nicht erwähnte Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, daß die.vorausgegangene Besprechung vornehmlich Fragen des Haftpflichtprozesses der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft zu dem Gegenstand'gehabt habe* 2« Hinsichtlich des den Erben HÜB* gewährten Rechtsschutzes (Übernahme der Kosten und Bestellung eines Rechtsanwalts > ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei für die Beklagte sinnvoll gewesen, sich in dem Haftpflichtprozeß um eine möglichst niedrige Haftungsquote der Erben zu bemühen« Denn die Beklagte habe nicht wissen können, ob sie in einem späteren Deckungsprozeß .ab sie gen werde« Auch während des Haftpfüchtprozesses habe die Beklagte aber die Klägerin niemals darüber im Unklaren gelassen, daß sie sich auf ihre LeistungsfEe'i,h^i:f.t ist nicht ersichtliche Der Hinweis der Revision«, der Haftpflichtprozeß wirke gegen den Versicherer wie eine Streitverkündung«, bestätigt nur die Richtigkeit der vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungeno Gerade weil die Frage der Haftpflicht in einem späteren Deckungsprozeß nicht mehr aufgerollt werden kann, hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran«, der Erbengemeinschaft bei der Abwehr der gegen sie erhobenen Ansprüche zu helfen«, Ihre Unterstützung ist allerdings bereits Gegenstand der Versicherung (§ 10 Abs«, 1 AKB), so daß die Beklagte nur ihre Vertragspflichten als Versicherer zu erfüllen scheint«, Auf einen solchen Leistungswillen muß aber nicht geschlossen werden» Denn die Gewährung von Rechtsschutz kann auch lediglich Kulanz oder berechtigte Vorsichtsmaßnahme eines Versicherers sein«, der sich des Ausgangs des Deckungsprozesses nicht ganz sicher ist«, Vermeidet der Versicherer dabei dön Eindruck seiner Leistungsbereitschaft, so kann er sich trotz gewährten Rechtsschutzes auch später noch auf seine Leistungsfreiheit berufen, ohne den Vorwurf Widerspruchs^ vollen Verhaltens fürchten zu müssen«, (Ein solcher Vorwurf war ZoBo in dem vom Senat früher entschiedenen Fall VersR 1963» 516 berechtigt <>) Dieser Voraussetzung hat die Beklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts genügt® Das Berufungsgericht hat auch diese Möglichkeit geprüft«, sie jedoch verneint* Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin sei zwar Dritte im Sinne des § 158 c TO« weil zu diesem Personenkreis nicht nur die unmittelbar Geschädigten gehören* Die Beklagte brauche jedoch nach § 158 c Abs* 4 VVG nicht zu leisten, soweit ein anderer Versicherer hafte* Eine unmittelbare Anwendung des § 158 c Abs* 4 VVG scheide zwar aus, weil der Fuhr Unternehmer Hohls keine zweite Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe* Demgegenüber vermag die Revision nicht einzusehen, warum die Klägerin, wenn sie nicht versichert gewesen wäre - vorausgesetzt, daß sie Dritte im Sinne des § 158 c Abs» 1 VVG ist Ausgleichsund Ersatzansprüche gegen die Beklagte hätte, ihrem Versicherungsverband diese aber versagt sein sollen, obwohl durch seine Leistungen die Ansprüche der Klägerin auf ihn Übergegangen seien» Die Revision sieht darin eine Verletzung des Artikels 3 OG» -Hiervon kann keine Rede sein» Denn die unterschiedliche Regelung erklärt sich aus dem Rechtsgedanken, der dem § 158 c WG über den in Absatz 4 geregelten Anwendungsfall hinaus zugrunde liegt» Hiernach soll nicht der Schädiger von seiner Haftpflicht, befreit, sondern der Geschädigte befriedigt werden» Dem Verkehrsopfer, das sonst keinen Ersatz erhielte, soll nach § 158 c Abs» 1 VVG auch der an sich leistungsfreie Versicherer haften» Seine auf diesen Ausnahmefall beschränkte subsidiäre Haftung entfällt aber, wenn ein anderer Versicherer rechtlich verpflichtet ist, Ersatz zu leisten» Ob diese Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer« gegenüber dem Geschädigten, wie bei der Leistung des Sozialversicherers, oder gegenüber dem Mitschädiger, wie hier, bestehtP macht dafür keinen Unterschiedo Ebenso bleibt sich gleich, ob der Versichere eines haftenden Mitschädigers dem Geschädigten unmittelba Ersatz leistet oder die ErstattungsanSprüche befriedigt, die ein Sozialversicherer für seihe Leistungen gegen den Mitschädiger hat« Ist der Versicherungsverband der Kläger danach rechtlich verpflichtet, den Schaden zu tragen, so kann er ihn weder im Wege des Ausgleichs nach § 426 Abs« 1 BGB noch auf Grund der nach § 426 Abs« 2 BGB übergegangenen Ersatzansprüche auf die leistungsfreie Beklagt« abwälzen« Der Anwendung des § 158 c Abs« 4 VVG steht nicht entgegen, daß der leistende Versicherer hier ein Versicherung verein auf Gegenseitigkeit ist und seinen Geldbedarf aus Umlagen deckt, die von den Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Betriebseinnahmen aufzubringen sind« über diesen Eil wand, den die Klägerin bereits in der Vorinstanz gebracht hat, ist das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meir hinv/eggegangen , sondern hat ihn zu Recht für unerheblich erachtet« Denn das Versicherungsvertragsgesetz kennt nur einen einheitlichen Begriff des Versicherers, ohne Unterschied?. Schließlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden» daß sie nach der auf sie entfallenden Umlage einen Teil ihres Schadens» etv/a 10$, seihst tragen müsse« Hierbei handelt es sich um keinen grundsätzlichen Unterschied zu anderen Versicherungsverhältnisseno Es ist der Sinn einer Versicherung» daß der Versicherungsnehmer mit seiner Leistung - Prämie oder Umlage - zur Deckung der eintretenden Schäden beiträgt» die andere oder ihn selbst treffen* Auch bei einer Prämienversicherung muß die Leistung des Versicherungsnehmers hoch sein, wenn sich nur ein kleiner Kreis von Versicherten gegen Schäden aus besonders gefahrbringenden Anlagen zu schützen sucht«,
II., ZR . 38/61 Verkündet am 12o Dezember 1963 Heil, Justizsekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Inm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der EBHHHIBaG. , vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. W^BBI und Dipl.“Kaufmann G*P, BflB»str0 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die N Allgemeine Versicherungs-AG. ? vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Edgar S( Pr its Dr. Karl BBHHB9 Dr. Ewald GBBPtBtr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Eischer und der Bundes-. riehter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilse-des Oberlandosgerichts in Celle vom 22o Dezem« I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseiic Von Rechts wegen I-1 ir Tatbestancl^ Der Fuhrunternehmer Hohls war bei der Beklagten gegen Haftpflichtschaden aus dem Betrieb seines Lastkraftwagens versichert. Am 19* August 1949 beförderte er auf seinem Fahrzeug zehn bei der Besatzungsmacht beschäftigte Bäcker von der Arbeitsstelle zu dem Wohnorto Die von HflP befahrene Landstraße kreuzt eine von der Klägerin betriebene Bahnstrecke« Auf dem unbeschrankten Bahnübergang stieß mit einem Zug zusammen« Bei dem Zusammenstoß fanden und fünf Bäcker den Tod, die übrigen Bäcker wurden verletzt« Der Kraftwagen wurde vollständig zerstört, die Lokomotive wurde beschädigt« Die Klägerin gehört dem Versicherungsverband Deutscher Bisenbahnen und Kleinbahnen an, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der die Schadensfälle seiner Mitglieder durch Umlagen deckt« Der Verband gewährt die Schadensersatzleistungen, welche die Klägerin den Unfallgeschädigten auf Grund des Reichs-' haftpflichtgesetzes schuldet« Br hat die Klägerin ermächtigt, die durch seine Zahlungen auf den Verband übergegangenen Sehadensersatzansprüche^der Klägerin gegen den Mitschädiger im eigenen Kamen gel- tend zu machen« Die Klägerin verklagte die Erben des Fuhrunternehmers wegen des Verschuldens ihres Erb- lassers an dem Unfall drei Viertel des entstandenen Schadens zu tragen, und erstritt über einen Teilbetrag von 20«081 DM ein obsiegendes Urteil, das ■■ 3 - rechtskräftig ist* Auf Grund des Titels ließ die Klägerin den angeblichen Versicherungsansprueh der Erben gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweiseno Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 20o081 DM sowie die Feststellung, daß die« se verpflichtet sei, die Erbengemeinschaft von allen Ansprüchen der Klägerin bis zur Höhe der Beckungssumme, die 150o000 IM beträgt, freizustelleno Die Beklagte lehnt, jede Zahlung ab« Sie beruft sich auf ihre Lei“ stungsf reihe it? die dadurch eingetreten sei, daß das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet habe* Die Beklagte hält sich auch nicht aus § 158 c WG für verpflichtet, weil ein ariderer Haftpflichtversicherer, der Versicherun verband der Klägerin, Ersatz zu leisten habe» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weitero Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso Entscheidungsffründes I« Mit dem Berufungsgericht ist die Klägerin auf Grund der ihr vom Versicherungsverband erteilten Ermächtigung als befugt anzüsehen, die erhobenen Anspruch einzuklagen» Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf dem Befreiungsanspruch, den Erben nach Ansicht der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungs- vertrag ihres Erblassers gegen die Beklagte haben» Dieser Anspruch hat sich durch die Pfändung der Klägerin als cor durch den Unfall geschädigten Dritten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGHZ 7, 246}» - Mit Recht hält das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag der Klägerin nach § 256 ZPO für zulässig» Die erstrebte Feststellung bezieht sich zwar auf ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Beklagten und der Erben gerne inschuft he- steht« Es wirkt sich aber auch auf den Rechtsbereich des Versicherungsverbandes aus, dessen Rechte, die Klägerin wahrnimnit« Es genügt deshalb, daß die Klägerin« wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 128, 92, 94; 170, 358, 374) annimmt, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten hat, die Erbengemeinschaft bis zur Höhe der Deckungs« summe von allen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsverband der Klägerin freizusteilen» II» 1« In der fcaehe geht das Berufungsgericht davon aus, daß den versicherten Lastkraftwagen antragswidrig verwendet hat» Es hat dazu ausgeführt: Der Lastkraftwagen sei nur als Güterfahrzeug versichert gewesen« Mit ihm habe HBpI deshalb nicht mehr als acht Personen, wenn sie, wie hier, in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, befördern dürfen* Die zulässige Höchstzahl habe er jedoch mit der Beförderung von zehn Personen überschritten« Durch den Verstoß gegen die Verwendungsklausel sei die Beklagte nach § 2 Nr« 2 a AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden« Ihre Leistungsfreiheit habe sieg auch nicht nach § 6 Abs» 2 VVG verloren» Denn die antragswi-drige Verwendung 5 des Kraftfahrzeugs habe den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten beeinflußt® 2® Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerich ist zuzustimmeno Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben® Zunächst beanstandet die Revision? das Berufungsgericht habe § 6 Abs® 2 VVG nicht richtig angewendet® Denn die genannte Bestimmung müsse, wie die Revision meint? so gelesen werden? daß der Versicherer nur leistungsfrei werde, soweit die Obliegenheitsverletzung den Umfang seiner Leistungspflicht beeinflußt habe® Es könne nicht rechtens sein, daß der Versicherungsschutz ganz entfalle, wenn sich nur eine Person zuviel auf dem Wagen befunden habe® (Den zehnten Bäcker zählt die Revision nicht mit, weil er im Führerhaus gesessen hat®) Die Beklagte müsse deshalb für acht beförderte Personen Versicherungsschutz gewähren® Eine andere Regelung sei mit den für das gesamte Recht geltenden §§ 135, 157 und 242 BGB nicht zu vereinbaren® Im übrigen erscheine es willkürlich, daß der Versichern nehmer ohne nachteilige Folgen zehn Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten® Richtigerweise müsse darauf abgestellt werden, ob der Wagen überladen gewesen sei® Das sei aber nicht der Fall gewesen® Aus diesem Grunde sei auch ein schuldhaftes Handeln zu verneinen® Der Auffassung der Revision kann in keinem Punkte gefolgt werden® «• 6 ■« a) Die Rechte und Pflichten der Parteien ergehen sich nicht aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Uber die Ladung von Fahrzeugen (§ 19) und über die Personenbeförderung auf Lastkraftwagen (§ 34 ), sondern aus dem Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrages» Über die Personenbeförderung des hier als "Güterfahrzeug" versicherten Kraftwagens besagen die Bestimmungen des Versicherungsantrages, die mit dessen Annahme Vertragsbestandteil geworden sind, unter Hr« 12j "Bei einer Beförderung von Personen, die in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehen, besteht Deckung aus der Haftpflichtversicherung nur, wenn nicht mehr als acht Personen befördert werden" (ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz wird nur auf besonderen Antrag gegen höhere Prämie gewährt, ist hier raber nicht vereinbart worden)« Diese Vertragsbestimmung ist nach den Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB klar und eindeutig» Das gleiche gilt für. den auf dem Versicherungsantrag stehenden, durch stärkeren Druck herausgehobenen Hinweis, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet wird o b) Bei antragswidriger Verwendung des Kraftfahrzeugs ist der Versicherer gemäß § 2 Nr» 2 a AKB leistungs frei« Diese vertraglich bestimmte Rechtsfolge bringt den § 6 VVG zur Anwendung« wird danach (Absatz 2) eine Obliegenheit verletzt, die der Versicherungsnehmer zu dem Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhung - hier die antragsgemäße Verwendung oes Fahrzeugs - zu erfüllen hat. "so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Ver-Sicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat11» La die antragswidrige Beförderung einer unzulässigen Personenzahl die Verbindlichkeiten des Versicherers erhöht* kann § 6 Abs«, 2 VVG nicht angev/endet werden,. Es verbleibt daher bei der nach § 2 Nr«, 2 a AKB in vollem Umfange eintretenden Leistungsfreiheit der Beklagteno § 6 Abs« 2 VVG kann nicht, wie die Revision will, dahin aus ge legt werden, daß der Versicherer in dem Umfange zu leisten hat, in dem er dazu ohne Obliegenheitsverletzung verpflichtet wäre» Er müßte danach acht Backen Versicherungsschutz gewähren, obwohl antragswidrig zehn Bäcker befördert worden sindo Lie von der Revision erstrebte Auslegung ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes unvereinbar« Entgegen der darin bestimmten Rechtsfolge, der Leistungsfreiheit des Versicherers, wäre nach Ansicht der Revision die Verletzung der Obliegenheit ohne jede Bedeutung« Auch eine nur teilweise Leistungsfreiheit,\vie sie § 6 Abs« 3 VVG vorsieht, tritt nicht ein« Lenn die dort getroffene Regelung beschränkt sich auf die Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach Eintriti des Versicherungsfalls zu erfüllen hat« Lie Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherung* falls wiegt jedoch schwerer« Hier verbleibt es deshalb nach § 6 Abs« 1 und 2 WG bei dem überkommenen Alles-oder Nichts-Prinzip, das nur zu dem Teil durch die Berücksichtigung fehlender Schuld oder fehlender Kausalität gemildert wird« « 8 « Demgegenüber kann sieh die Revision auch nicht auf § 242 BGB berufene Die Grundsätze von Treu und Glauben gelten zwar für das gesamte Rechtsleben und beherrschen in besonderem Maße das Versicherungsverhältnis® Es sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich* die völlig aus dem Rahmen des normalen Geschehensablaufs herausfallen und deshalb im vorliegenden Falle aus Gründen der materiellen Gerchtigkeit die Möglichkeit einer Anwendung des § 6 Abs« 2 WG ganz oder teilweise ausschließen könnten«. Die Berufung auf § 242 BGB läuft hier auf den Versuch hinaus* dio genannte Vorschrift ganz allgemein abzu-ändern® Dies aber ist aus Rechtsgründen nicht möglich® c) Entgegen der Meinung der Revision kann die antragswidrige Verwendung des Lastkraftwagens auch nicht als unverschuldet angesehen werden® Denn das Berufungsgericht hat dazu festgestellt; Ü0K0 sei früher selbst als Agent der Beklagten tätig gewesen und habe ihre Versicherungs-bedingungen gekannt® Er habe insbesondere gewußt* daß er nicht mehr als acht Personen befördern dürfe, wenn die Personenbeförderung in keiner inneren Beziehung zur Ladung stehe® Diese für das Revisionsgericht bindenden B'eststollun-gen reichen aus, um eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzunehmen® 3® Des weiteren rügt die Revision, die Beklagte könne sich auf ihre Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie die Kündigungsfrist des § 6 Abs® 1 Satz 3 VVG nicht gewahrt habe® Auch diese Rüge ist unbegründet® ck Cj r“> Das Berufungsgericht hat zur Kündigung des Ver-Sicherungsvertrages ausgeführt: Der Versicherer könne sich gemäß § 6 Ahs<> 1 Satz 3 VVG auf seine Leistungsfrei-heit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats gekündigt habe, nachdem er von der Obliegenheit sverletzung Kenntnis erlangt habe«, Diese Regelung gelte auch dann, v/enn der Versicherungsfall, wie hier, bereits in dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfahre• Eine Kündigung sei jedoch entbehrlich, wenn der Versicherungsvertrag, wie im vorliegenden Falle, durch die vollständige Zerstörung des versicherten Fahrzeugs sein Ende gefunden habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (vgl BGrli# 19? 31, 35; VersR I960, 1107, 1108), von der abzuweichen kein Anlaß besteht. III. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte weder auf den Einwand ihrer Leistungsfrei« t heit verzichtet noch ihre Leistungspflicht anerkannt. 1 1. Einen Veracht der Beklagten auf ihre Leistungs« freiheit hat die Klägerin in der Verhandlung und dem anschließenden Schriftwechsel sehen wollen, den die Parteien im Juni 1952 miteinander geführt haben. Sie hatte sich dafür vor allem* auf einen Aktenvermerk bezogen, den ihr Vertreter über die Besprechung vom 4. Juni 1952 mit dem Vertreter der Beklagten, aufgenommen hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Klägerin jedoch nicht gefolgt, weil ihr Vertreter gewußt habe, daß sein Verhandlungspartner nicht bevollmächtigt sei, bindende Erklärungen abzugeben« aus diesem Grunde habe die Direktion der Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, zu den besprochenen Punkten noch Stellung nehmen müssen und habe dies in ihrem Schreiben vom 18o Juni 1952 getano Hierin werde aber die Obliegenheitsverletzung Hohls* nicht erwähnte Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, daß die.vorausgegangene Besprechung vornehmlich Fragen des Haftpflichtprozesses der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft zu dem Gegenstand'gehabt habe* Der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt eine einwandfreie Würdigung des Inhalts der vorerwähnten Urkunden zugrunde« Die Schlußsätze des von dem Vertreter der Klägerin aufgenommenen Aktenvermerk© lassen keinen Zweifel darüber, daß der Verhandlungspartner zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, wie eines Verzichts, nicht ermächtigt gewesen isto Denn es heißt dort: “Herr konnte von sich aus keinerlei Zusagen machen* Die Entscheidung hängt von der Direktion ab, die außerdem die Zustimmung der Rückversicherung haben müßte*1 * Hiermit scheidet die Besprechung vom 4« Juni 1952 für einen dabei erklärten Verzicht der Beklagten aus, ohne daß es noch der Vernehmung der beiden Besprechungsteilnehmer bedurfte« Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet« In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18« Juni 1952 hat die Beklagte den Vorstellungen der Klägerin über eine kostensparende Durchführung des Haftpflichtprozesses zugestimmt ^und sich unter Verzicht auf die Verjährungsoin~ rede bereit erklärt, das "eingeklagte Teilobjekt" für alle Haftpflichtansprüche der Klägerin als verbindlich anzuer-kennen» Mr das Deckungsverhältnis hat sich die Beklagte hingegen alle Rechte Vorbehalten» Sie hat insoweit le- ' diglich ihre Bereitschaft bestätigt, die Rechtslage anhand der damals bevorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 158 c Abs« 4 VVCr (BGHZ 7, 244) überprüfen zu wollen und danach zu entscheiden, ob die Klägerin eine Deckungsklage erheben müsse« Die Ausführungen gehen von der Leistungsfreiheit der Beklagten aus« Kein Wort deutet darauf hin, daß die Beklagte auf den Einwand ihrer i Leistungsfreiheit, derentwegen sie bereits jede Versicherunge leistung abgelehnt hatte, verzichten wollte« Unter diesen Umständen wäre es, wenn die Vertreter der Parteien am 4* Juni 1952 die Frage der Leistungsfreiheit unverbindlich erörtert hätten, Sache der Klägerin gewesen, in ihrem Antwortschreiben vom 28« Juni 1952 (GA 68) den Punkt aufzugreifen und dazu eine Erklärung der Beklagten zu erbitten« Das ist aber ebenfalls nicht geschehene 2« Hinsichtlich des den Erben HÜB* gewährten Rechtsschutzes (Übernahme der Kosten und Bestellung eines Rechtsanwalts > ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei für die Beklagte sinnvoll gewesen, sich in dem Haftpflichtprozeß um eine möglichst niedrige Haftungsquote der Erben zu bemühen« Denn die Beklagte habe nicht wissen können, ob sie in einem späteren Deckungsprozeß .ab sie gen werde« Auch während des Haftpfüchtprozesses habe die Beklagte aber die Klägerin niemals darüber im Unklaren gelassen, daß sie sich auf ihre LeistungsfEe'i,h^i:f.t berufen wolle « Das Berufungsgericht hat dies im einzelnen näher dargelegt« r t* Die Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum und damit für das Revisionsgericht bindend„ Worin hier eine von der Revision gerügte Verletzung der §§ 68 und 72 ZPO liegen soll? ist nicht ersichtliche Der Hinweis der Revision«, der Haftpflichtprozeß wirke gegen den Versicherer wie eine Streitverkündung«, bestätigt nur die Richtigkeit der vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungeno Gerade weil die Frage der Haftpflicht in einem späteren Deckungsprozeß nicht mehr aufgerollt werden kann, hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran«, der Erbengemeinschaft bei der Abwehr der gegen sie erhobenen Ansprüche zu helfen«, Ihre Unterstützung ist allerdings bereits Gegenstand der Versicherung (§ 10 Abs«, 1 AKB), so daß die Beklagte nur ihre Vertragspflichten als Versicherer zu erfüllen scheint«, Auf einen solchen Leistungswillen muß aber nicht geschlossen werden» Denn die Gewährung von Rechtsschutz kann auch lediglich Kulanz oder berechtigte Vorsichtsmaßnahme eines Versicherers sein«, der sich des Ausgangs des Deckungsprozesses nicht ganz sicher ist«, Vermeidet der Versicherer dabei dön Eindruck seiner Leistungsbereitschaft, so kann er sich trotz gewährten Rechtsschutzes auch später noch auf seine Leistungsfreiheit berufen, ohne den Vorwurf Widerspruchs^ vollen Verhaltens fürchten zu müssen«, (Ein solcher Vorwurf war ZoBo in dem vom Senat früher entschiedenen Fall VersR 1963» 516 berechtigt <>) Dieser Voraussetzung hat die Beklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts genügt® IVo Trotz ihrer danach feststehenden Leistungsfreiheit würde die Beklagte noch haften, wenn ihre Verpflichtung gemäß § 158 c Abs«. 1 VY6 in Ansehung der Klägerin als der geschädigten Dritten bestehen geblieben wäre* Das Berufungsgericht hat auch diese Möglichkeit geprüft«, sie jedoch verneint* Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin sei zwar Dritte im Sinne des § 158 c TO« weil zu diesem Personenkreis nicht nur die unmittelbar Geschädigten gehören* Die Beklagte brauche jedoch nach § 158 c Abs* 4 VVG nicht zu leisten, soweit ein anderer Versicherer hafte* Eine unmittelbare Anwendung des § 158 c Abs* 4 VVG scheide zwar aus, weil der Fuhr Unternehmer Hohls keine zweite Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe* Die genannte Vorschrift sei aber entsprechend anzuwenden« weil sie den Geschädigten nur davor scHitzen solle, wegen eines mangelhaften Versicherungsverhältnisses keinen Schadensersatz zu erhalten* Einem Unfallgeschädigten, der auf Grund eines anderen Versicherungsverhältnisses Ersatz erlange, komme deshalb der Schutz des § 158 c Abs* 1 VVG nicht zugute* Hierbei sei es gleich, ob ein Vertrags- oder ein SozialVersicherer geleistet habe* - Soweit die Geschädigten auf Grund eigener Versicherungsverhältnisse von den Sozialversicherern vollen Ersatz erlangt hätten, könnten sich schon die Sozialversicherer für die auf sie übergegangenen Ansprüche nicht auf § 158 c Abs* 1 VVG berufen* Ihre Rechtsnachfolger - die Klägerin und ihr Versicherungsverband - hätten nicht mehr Rechte* Soweit sich die Geschädigten direkt an die Klägerin gewandt hätten, beruhten ihre Ansprüche auf der Haftung der Klägerin als Zweitsehäoiger* Von diesen Verbindlichkeiten sei die Klägerin durch die Leistungen des Versicherungsverbandes befreit worden* Im Umfang der er- - M ~ brachten Leistungen seien zwar die Ansprüche der Geschädigten nach § 426 Abs» 2 BGB auf die Klägerin und nach § 67 VVG weiter auf den Versicherungsverband über« gegangen» Die Ansprüche könnten aber nur gegen die Erben des Hohls, hingegen nach § 158 c Abs» 4 VVG nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden» Bas Berufungsgericht ist damit der auch vom Schrifttum anerkannten Rechtsprechung des Senats gefolgt (vgl» BGHZ 7» 244; 2o, 371; 25, 322 und 330; Prölss, VVG 14» Aufl» § 158 c Anm» 10 m»w»N»; Stiefel/Wussow, AKB 5° Aufl» § Io Anm» 37)» Demgegenüber vermag die Revision nicht einzusehen, warum die Klägerin, wenn sie nicht versichert gewesen wäre - vorausgesetzt, daß sie Dritte im Sinne des § 158 c Abs» 1 VVG ist Ausgleichsund Ersatzansprüche gegen die Beklagte hätte, ihrem Versicherungsverband diese aber versagt sein sollen, obwohl durch seine Leistungen die Ansprüche der Klägerin auf ihn Übergegangen seien» Die Revision sieht darin eine Verletzung des Artikels 3 OG» -Hiervon kann keine Rede sein» Denn die unterschiedliche Regelung erklärt sich aus dem Rechtsgedanken, der dem § 158 c WG über den in Absatz 4 geregelten Anwendungsfall hinaus zugrunde liegt» Hiernach soll nicht der Schädiger von seiner Haftpflicht, befreit, sondern der Geschädigte befriedigt werden» Dem Verkehrsopfer, das sonst keinen Ersatz erhielte, soll nach § 158 c Abs» 1 VVG auch der an sich leistungsfreie Versicherer haften» Seine auf diesen Ausnahmefall beschränkte subsidiäre Haftung entfällt aber, wenn ein anderer Versicherer rechtlich verpflichtet ist, Ersatz zu leisten» Ob diese Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer« gegenüber dem Geschädigten, wie bei der Leistung des Sozialversicherers, oder gegenüber dem Mitschädiger, wie hier, bestehtP macht dafür keinen Unterschiedo Ebenso bleibt sich gleich, ob der Versichere eines haftenden Mitschädigers dem Geschädigten unmittelba Ersatz leistet oder die ErstattungsanSprüche befriedigt, die ein Sozialversicherer für seihe Leistungen gegen den Mitschädiger hat« Ist der Versicherungsverband der Kläger danach rechtlich verpflichtet, den Schaden zu tragen, so kann er ihn weder im Wege des Ausgleichs nach § 426 Abs« 1 BGB noch auf Grund der nach § 426 Abs« 2 BGB übergegangenen Ersatzansprüche auf die leistungsfreie Beklagt« abwälzen« Der Anwendung des § 158 c Abs« 4 VVG steht nicht entgegen, daß der leistende Versicherer hier ein Versicherung verein auf Gegenseitigkeit ist und seinen Geldbedarf aus Umlagen deckt, die von den Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Betriebseinnahmen aufzubringen sind« über diesen Eil wand, den die Klägerin bereits in der Vorinstanz gebracht hat, ist das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meir hinv/eggegangen , sondern hat ihn zu Recht für unerheblich erachtet« Denn das Versicherungsvertragsgesetz kennt nur einen einheitlichen Begriff des Versicherers, ohne Unterschied?. auf dessen Rechtsform und die Art der Beschaffung der DeckungsmitteloEntsprechend gelten als Prämien im Sinne dieses Gesetzes auch die bei Versicherungsunternebmu auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge (§ 1 Abs« 2 Satz 2 VVG)® Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 158 c Abs« 4 WG auch auf die Sozialversicheror angewendet wird, die zu dem Teil ebenfalls die benötigten 16 M Mittel durch Umlagen aufbringen (vgl* die §§ 731» 732 EVO für die UnfallverSicherung) <. Schließlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden» daß sie nach der auf sie entfallenden Umlage einen Teil ihres Schadens» etv/a 10$, seihst tragen müsse« Hierbei handelt es sich um keinen grundsätzlichen Unterschied zu anderen Versicherungsverhältnisseno Es ist der Sinn einer Versicherung» daß der Versicherungsnehmer mit seiner Leistung - Prämie oder Umlage - zur Deckung der eintretenden Schäden beiträgt» die andere oder ihn selbst treffen* Auch bei einer Prämienversicherung muß die Leistung des Versicherungsnehmers hoch sein, wenn sich nur ein kleiner Kreis von Versicherten gegen Schäden aus besonders gefahrbringenden Anlagen zu schützen sucht«, Vo Nach alledem erweist sich die Eevision der Klägerin als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des §' 97 ZPO zurückzuwe i sen «> Dr* Fischer Dr« NÖrr Liesecke Pro Bukow Dr* Schulze